Kirchenaustritt Rechtsgrundlage Thüringer Verordnung zur

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Kirchenaustritt Rechtsgrundlage Thüringer Verordnung zur
Kirchenaustritt
Rechtsgrundlage
Thüringer Verordnung zur Regelung des Verfahrens beim Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft (ThürReWeAusDVO) vom 5. Februar 2009
Zuständigkeit
Standesamt
Erklärung des Austritts
Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.
Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben
hat. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein.
Wirksamkeit
Der Kirchenaustritt wird mit dem Tag wirksam, an dem bei dem zuständigen Standesamt die
Niederschrift zur Austritterklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung eingegangen ist.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des darauf folgenden Kalendermonats, in dem die
Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz).
Bescheinigung über den Austritt
Sie erhalten eine Bescheinigung über Ihren Kirchenaustritt.
Verständigung anderer Behörden
Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigen wir:
a) die Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft
b) die zuständige Meldebehörde
c) das Finanzamt
d) das Geburtenregister
e) das Eheregister, wenn auf Wunsch des Erklärenden eine Folgebeurkundung ausgelöst werden soll
Lohnsteuerkarte
Auf der Lohnsteuerkarte ist die Religion eingetragen. Wegen der Änderung der Lohnsteuerkarte setzen
Sie sich bitte mit der Meldebehörde in Verbindung.
Kosten
Für die Erteilung der Bescheinigung über den Kirchenaustritt und die Unterrichtung der anderen Stellen
und Behörden wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro erhoben.

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