Kirchenaustritt Rechtsgrundlage Thüringer Verordnung zur
Transcription
Kirchenaustritt Rechtsgrundlage Thüringer Verordnung zur
Kirchenaustritt Rechtsgrundlage Thüringer Verordnung zur Regelung des Verfahrens beim Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft (ThürReWeAusDVO) vom 5. Februar 2009 Zuständigkeit Standesamt Erklärung des Austritts Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Wirksamkeit Der Kirchenaustritt wird mit dem Tag wirksam, an dem bei dem zuständigen Standesamt die Niederschrift zur Austritterklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung eingegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des darauf folgenden Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz). Bescheinigung über den Austritt Sie erhalten eine Bescheinigung über Ihren Kirchenaustritt. Verständigung anderer Behörden Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigen wir: a) die Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft b) die zuständige Meldebehörde c) das Finanzamt d) das Geburtenregister e) das Eheregister, wenn auf Wunsch des Erklärenden eine Folgebeurkundung ausgelöst werden soll Lohnsteuerkarte Auf der Lohnsteuerkarte ist die Religion eingetragen. Wegen der Änderung der Lohnsteuerkarte setzen Sie sich bitte mit der Meldebehörde in Verbindung. Kosten Für die Erteilung der Bescheinigung über den Kirchenaustritt und die Unterrichtung der anderen Stellen und Behörden wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro erhoben.