Fachliche Mitteilungen - Landwirtschaftskammer Niedersachsen
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Fachliche Mitteilungen - Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Gründung eines landwirtschaftlichen Unternehmens Leitfaden Landwirtschaftskammer Niedersachsen Sozioökonomische Beratung Katharina von Hahn Hans-Böckler-Allee 20 30173 Hannover Telefon: 0511/3665-4466 FAX: 0511/3665-99-4466 e-mail: Katharina.vonHahn @LWK-niedersachsen.de © Landwirtschaftskammer Niedersachsen August 15 Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers 1 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 3 1. 1.1 1.2 1.3 Finanzamt Anmeldung eines landwirtschaftlichen Unternehmens Einheitswert Einkommensteuer 3 3 3 4 2. Landwirtschaftskammer 5 3 3.1 3.2 3.3 3.4 Sozialversicherungen für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ( LBG) Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) Landwirtschaftliche Pflegekasse ( LPK) 5 6 7 8 9 4. EU-Registriernummer 9 5. Tierseuchenkasse 9 6. Viehverkehrsverordnung (VVVO) 10 7. Registrierungspflicht gemäß Futtermittelhygieneverordnung 10 8. Kraftfahrzeugsteuerbefreiung 11 9. Agrardieselvergütung 11 10. Berufliche Qualifikationen 11 11. Bauen im Außenbereich (Baugenehmigung) 12 12. Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahren bei Landkauf 12.1 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) 12.2 Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz (RSG) 12 12 13 13. 14 Ansprechpartner und Adressen 2 Vorbemerkung Grundsätzlich kann jedermann einen landwirtschaftlichen Betrieb gründen, Keiner ist davon ausgeschlossen und es ist nicht erforderlich, landwirtschaftlich ausgebildet zu sein. Allerdings wird für einige Fördermaßnahmen eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung Voraussetzung. Bei Unternehmensgründung sind eine Menge gesetzliche Regelungen und melderechtliche Vorgaben zu beachten. Der vorliegende Leitfaden soll Ihnen als Orientierungshilfe dienen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird jedoch nicht übernommen! Der Begriff „Landwirtschaftliches Unternehmen“ wird in den Rechtsbereichen unterschiedlich definiert. Ob ein landwirtschaftliches Unternehmen vorliegt, wird in vielen Fällen als Einzelfallentscheidungen anhand der individuellen Gegebenheiten entschieden. 1. Finanzamt 1.1 Anmeldung des Unternehmens Nach § 138 AO ist jeder, der einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eröffnet, verpflichtet, dieses nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb eröffnet wird. Die Meldung muss innerhalb von vier Wochen nach Betriebsgründung erfolgen. Die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das zuständige Finanzamt. Die Anzeigepflicht einer Betriebsgründung hat überwiegend steuerliche Gründe, z.B. Ermittlung der Einkommens-, Umsatz- oder Grundsteuer. Daher empfiehlt sich in vielen Fällen, sich von einem Steuerberatungsbüro (evtl. mit Schwerpunkt Landwirtschaft) oder einer landwirtschaftlichen Buchstelle beraten zu lassen. 1.2 Einheitswert Zum Zweck einer gleichmäßigen, gerechten Besteuerung, die unterschiedliche Wertmerkmale berücksichtigt, werden für inländischen Grundbesitz Einheitswerte festgestellt, und zwar für Grundstücke, Betriebsgrundstücke sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Der Einheitswert ist eine rein steuerliche Messgröße und nicht mit dem Verkehrswert gleichzusetzen, sondern liegt in der Regel weit darunter. Im Fall der Bewirtschaftung von Eigentum holt das Finanzamt von einem Betriebsgründer die zur Feststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erforderlichen Angaben ein und legt den Einheitswert fest. Der Einheitswert setzt sich aus Wirtschaftswert (§46 BewG) und Wohnungswert (47 BewG) des angemeldeten Betriebes zusammen. Der Einheitswert bzw. der Wirtschaftswert wird für die der Erhebung von Steuern sowie auch als Grundlage anderer Berechnungen herangezogen: 3 Bemessungsgrundlage für Grundsteuer Bemessungsgrundlage für den Beitrag zum Wasser- und Bodenverband Grundlage für die Bemessung der Beiträge zur Landwirtschaftskammer, zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu Berufsverbänden Grundlage zur Abgrenzung der Buchführungspflicht sowie zur Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen (§ 13 EStG) Grundlage für die Bemessung der Abfindungen nach der Höfeordnung Grundlage für die steuerliche Abgrenzung kleinerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bei Veräußerung und Aufgabe Grundlage zur Orientierung bei der Festsetzung von Pachtpreisen und von Tauschwerten in der Flurbereinigung. 1.3 Einkommensteuer Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gehören nach § 2 EStG zu den sieben unterschiedlichen Einkunftsarten und werden in der Steuererklärung als Gewinn ausgewiesen. Die Besonderheit in der Landwirtschaft ist, dass sich das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres aus dem Gewinn zweier Wirtschaftsjahre berechnet. Nach § 4a EStG beginnt in der Regel bei Land- und Forstwirten das Wirtschaftsjahr am 1. Juli und endet am 30. Juni des darauf folgenden Jahres. So setzt sich beispielsweise der Gewinn für das Jahr 2014 zu je 50% aus den Wirtschaftsjahren 2013/2014 und 2014/2015 zusammen. Die Gewinnermittlung kann je nach Gegebenheiten unterschiedlich erfolgen: a) Gewinnermittlung durch Buchführung, § 4 Abs. 1 EStG Buchführungspflichtig werden nach §141 (AO) Land- und Forstwirte, wenn folgende Grenzen überschritten werden - Wirtschaftswert des Unternehmens über 25.000 Euro - Gewinn/ Kalenderjahr über 50.000 € - Umsatz/Kalenderjahr über 500.000 € Werden die Grenzen zur Buchführungspflicht überschritten, ist der Gewinn durch Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. b) Gewinnermittlung durch Überschussrechnung, § 4 Abs. 3 EStG Landwirte, die nicht nach §4 Abs.1 EStG verpflichtet sind, Buchführung zu machen, können gemäß § 4 Absatz 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Diese Art der Gewinnermittlung wird oft als vereinfachte Buchführung bezeichnet, da keine Bilanz erstellt werden muss. c) Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen, § 13 a EStG Für kleinere Landwirte gibt es die Möglichkeit einer vereinfachten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Werden die gesetzlichen Grenzwerte nicht erreicht und unterschreitet die selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche 20 ha und liegt der Tierbestand unter 50 Vieheinheiten und beträgt der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzungen nicht mehr als 2.000 DM*, reicht bereits eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG aus. *Hier gilt weiterhin die DM Währung d) Schätzung des Gewinns, § 162 AO Kommt ein Steuerpflichtiger seiner Pflicht zur Buchführung oder 4 Überschussrechnung nicht nach, obwohl er dazu verpflichtet ist, wird der Gewinn geschätzt. Bei Betriebsgründung ist empfehlenswert in steuerlichen Fragen sich an einen Steuerberater zu wenden. 2. Landwirtschaftskammer Alle Betriebe, die Landwirtschaft im Sinne des § 4 Abs.1 des LwKG ausüben, sind Pflichtmitglied der Landwirtschaftskammer. Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetz und muss daher nicht beantragt werden. „Landwirtschaft im Sinn des Gesetzes ist die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Bodennutzung zum Zweck der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse und zum Zweck der Tierhaltung, der Forstwirtschaft und des Gartenbaues, soweit er nicht in Haus- und Kleingärten ausgeübt wird...!“ Beitragspflicht besteht bei den Eigentümern/innen der Grundstücke. Der Beitrag wird vom Finanzamt erhoben und an die Landwirtschaftskammer abgeführt. Beitragsbemessungsgrundlage ist der in Euro umgerechnete Einheitswert. Für das Kalenderjahr 2015 beträgt der Beitragssatz 9 Tausendstel des Einheitswertes. Bei einem Einheitswert von weniger als 1.000 € besteht keine Beitragspflicht. Zu den wichtigsten Aufgaben der Landwirtschaftskammer gehören die Beratung und die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Landund Forstwirtschaft. Darüber hinaus nimmt die Landwirtschaftskammer zahlreiche Aufgaben im hoheitlichen Wirkungsbereich wahr wie z.B. die Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen und die verwaltungsmäßige Abwicklung von zahlreichen Aufgaben in der staatlichen Agrarförderung. Die Landwirtschaftskammer nimmt außerdem gegenüber anderen öffentlichrechtlichen und staatlichen Körperschaften in Niedersachsen die Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde wahr. Einen genaueren Überblick über die umfangreichen Aufgaben der Landwirtschaftskammer sind im Internet zu entnehmen: www.lwk-niedersachsen.de 3. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Seit dem 1. Januar 2013 ist die „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ (SVLFG) der Träger für die landwirtschaftlichen Sozialversicherungen. Sie ist zuständig für die Durchführung aller Belange der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung. Die Hauptverwaltung befindet sich in Kassel, darüber hinaus gibt es weitere regionale Beratungsstellen. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Weißensteinstraße 70-72 34131 Kassel 0561 9359-0 www.svlfg.de 5 3.1 Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) Die Aufgaben und sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft bei der SVLFG durch. Kraft Gesetzes (SGB VII) besteht eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der LBG für jeden land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer mit oder ohne Bodenbewirtschaftung und Unternehmer im Gartenbau. Wer eine Tätigkeit als Unternehmer der Land- oder Forstwirtschaft oder Gartenbau aufnimmt, muss dieses innerhalb einer Woche nach Aufnahme des Betriebes der zuständigen LBG melden und die Betriebsverhältnisse angeben. Spätere Änderungen im Unternehmen, die für die Beitragsberechnung von Bedeutung sind, sind innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitzuteilen. Bei der LBG Mitgliedschaft kommt es nicht darauf an, ob aus der Bewirtschaftung Gewinn erzielt wird. Daher besteht auch meistens schon für Hobby- bzw. Kleinstbetriebe eine Pflichtmitgliedschaft in der LBG. Von der Pflichtversicherung befreien lassen können sich auf Antrag Unternehmer mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen unter 0,25 ha, soweit sie keine Sonderkulturen (z.B. Spargel, Weihnachtsbäume, Beerenobst) betreiben. Solange die Befreiungsbedingungen vorliegen, ist die Befreiung unwiderruflich. Versichert sind bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten insbesondere der landwirtschaftliche Unternehmer, der mitarbeitende Ehegatte, mitarbeitende Familienangehörige, Arbeitnehmer einschließlich Saisonarbeitskräfte, Auszubildende und sonstige Personen, die im Unternehmen mithelfen. Der Unternehmer ist verpflichtet, jeden Arbeitsunfall innerhalb von drei Tagen der LBG schriftlich anzuzeigen, tödliche und sonstige schwere Unfälle sofort. Die regionale Adresse der LBG für Niedersachsen und Bremen lautet: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Geschäftsstelle Hannover Im Haspelfelde 24 30173 Hannover Tel.: 0511 8073-0 FAX: 0511 8073 498 Seit 2014 gibt es einen einheitlichen standardisierten Beitrag zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Der Beitrag wird nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsermittlung ermittelt. Das bedeutet, dass die Aufwendungen des Jahres 2014 in den Beitragsbescheiden 2015 erst erhoben werden. Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem risikoorientierten Beitrag zusammen. Weitere Informationen dazu unter www.svlfg.de Mit der Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft wird anhand des Betriebsfragebogens automatisch mitgeprüft, ob die Voraussetzungen auch für eine Pflichtmitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Alterskasse und Krankenkasse/Pflegekasse vorliegen und ggf. entsprechend dorthin weitergemeldet. Wenn es um die Zugehörigkeit zu diesen Versicherungen geht, gilt es umgehend zu handeln, da Gestaltungsmöglichkeiten dort oft nur innerhalb gesetzlich geregelter Fristen möglich sind. 6 3.2 Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) Zuständig für die Belange der landwirtschaftlichen Alterssicherung für land- und forstwirtschaftliche Unternehmer ist die landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) bei der SVLFG. Nach § 1 des Gesetzes der Alterssicherung der Landwirte (ALG) sind in der Alterskasse versicherungspflichtig Landwirte, die ein Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreiben, das die Mindestgröße erreicht. Versicherungspflichtig sind auch der Ehegatte eines Landwirts sowie die im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörige vom 18. bis zum 65. Lebensjahr. Weiter besteht Versicherungspflicht für Unternehmer der Binnenfischerei und Imkerei sowie der Wanderschäferei. Landwirt ist nicht nach § 1 Abs.7 ALG, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt. Das bedeutet, dass trotz Erreichen der Mindestgröße es zu keiner Versicherungspflicht zur Alterskasse kommen kann, bzw. die Alterskasse die Versicherungspflicht verneinen kann. Der (Hobby-) Nachweis ist jedoch sehr schwierig. Mindestgröße u.a. für: - Landwirtschaftliche Nutzflächen Spezialkulturen Weihnachts-/Christbaumkulturen Forsten Imkerei Wanderschäferei 8,00 ha 2,20 ha 2,50 ha 75,00 ha 100 Bienenvölker 240 Großtiere Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht nach § 3 ALG besteht auf Antrag bei regelmäßigen außerlandwirtschaftlichen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen von über 400 €/Monat (4.800 €/Jahr) bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen - Kindererziehung, - Pflege eines Angehörigen, - Wehr- und Zivildienst, - Bezug von Arbeitslosengeld II, wenn im letzten Monat vor Bezug von Arbeitslosengeld keine Versicherung in der Alterskasse bestand, bei fehlender Möglichkeit, die Wartezeit (15 Jahre) bis zur Regelaltersgrenze zu erfüllen. Fällt der Befreiungstatbestand weg, tritt die Versicherungspflicht wieder ein. Der Beitrag beträgt 2015 für Unternehmer und Ehegatte je 232 Euro/Monat (West). Für mitarbeitende Familienangehörige ist die Hälfte des Unternehmerbeitrags vom Unternehmer zur LAK zu zahlen. Bei niedrigem Einkommen kann auf Antrag Beitragszuschuss gewährt werden. Die Einkommensgrenze hierfür beträgt 15.500 € für Alleinstehende bzw. 31.000 € für Verheiratete. Je nach Höhe der Unterschreitung der Einkommensgrenze erhalten der Unternehmer und sein Ehegatte Zuschüsse zwischen 9 € bis 139 € (West) bzw. für die mitarbeitenden Familienangehörigen zwischen 4,50 € bis 69,50 € monatlich. 7 Berechnungsgrundlage ist das Jahreseinkommen des Unternehmers und seines Ehegatten zusammen; das ermittelte Einkommen wird hierbei jedem Ehegatten zur Hälfte angerechnet. Zum Jahreseinkommen zählen alle Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz (Summe der Einkünfte) und werden dem letzten Einkommensteuerbescheid entnommen. Bei nicht buchführenden Landwirten wird das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage von Beziehungswerten vom Wirtschaftswert abgeleitet. Für jeden Unternehmer besteht die Meldepflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Dieser Meldepflicht wird mit der Anmeldung des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft genügt. Die Weitermeldung von dort zur Landwirtschaftlichen Alterskasse erfolgt automatisch, wenn das angemeldete Unternehmen der Landwirtschaft die Mindestgröße erreicht. Heiratet ein landwirtschaftlicher Unternehmer nach Beginn der Bewirtschaftung, sollte er dies der LAK melden, weil auch für Ehegatten Versicherungspflicht besteht. Diese Meldung sollte zeitnah erfolgen, insbesondere wenn sich der Ehegatte befreien lassen will, damit Fristen eingehalten werden. Die regionale Adresse der Landwirtschaftlichen Alterskasse ist identisch mit der der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. 3.3 Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) Die landwirtschaftliche Krankenkasse ist eine berufsständische Krankenkasse. Gesetzliche Grundlage ist das „Zweite Gesetz über die Krankenversicherung für Landwirte (KVLG 1989)“. Versicherungspflichtig in der LKK sind alle Unternehmer, deren Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruht, die die Mindestgröße gemäß der Alterskasse erreichen und die Landwirtschaft hauptberuflich betreiben. Landwirte, deren Unternehmen mindestens 50% aber keine 100 % der Mindestgröße erreichen, können bei der LKK versichert werden, wenn ihr außerlandwirtschaftliches Erwerbseinkommen gesetzlich festgelegte Einkommensgrenzen nicht überschreitet (Kleinunternehmerregelung). Die Versicherungspflicht in der LKK gilt auch für hauptberuflich mitarbeitende Familienangehörige des Unternehmers (Verwandte bis zum 3. Grad, Verschwägerte bis zum 2. Grad), wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie als Auszubildende im landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt sind. Bei Nebenerwerbslandwirten wird immer im Einzelnen von der LKK geprüft, ob eine Versicherungspflicht in der LKK oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der LKK kann beantragt werden, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer ein Unternehmen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 60.000 DM* bewirtschaftet und der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt wird. Die Frist von 3 Monaten beginnt mit der Eröffnung des Unternehmens und nicht erst mit der Nachricht der LKK! *Hier gilt weiterhin die DM-Währung Jedoch Vorsicht: Die Befreiung ist unwiderruflich und kann sich auch auf die allgemeine Krankenversicherung auswirken. Insoweit ist vor einer Befreiung unbedingt Beratung empfehlenswert. 8 Mit der Anmeldung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erfolgt von dort automatisch eine Weitermeldung zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse, wenn die Mindestgröße im Sinn der Alterskasse erreicht wird. Der Beitrag zur LKK ist bundeseinheitlich festgelegt und beträgt 2015 je nach Beitragsklasse zwischen 86 und 532,50 €/Monat. Weitere Informationen dazu gibt es unter www.svlfg.de Die regionale Adresse der Landwirtschaftlichen Krankenkasse wie auch der landwirtschaftlichen Pflegekasse ist identisch mit der der regionalen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. 3.4 Landwirtschaftliche Pflegekasse (LPK) Alle Mitglieder, die Mitglied in der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, sind auch in der landwirtschaftlichen Pflegekasse versichert. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige in Form eines Zuschlages auf den Krankenversicherungsbeitrag erhoben. Dieser Zuschlag wird jährlich neu berechnet. 4. EU-Registriernummer Um an den verschiedenen Agrarfördermaßnahmen teilnehmen zu können, benötigt man eine EU-Registriernummer. Diese sollte umgehend bei der zuständigen Bezirks-/Außenstelle der Landwirtschaftskammer beantragt werden. 5. Tierseuchenkasse Per Tierseuchengesetz sind alle Besitzer von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel (außer Tauben) und Pferden meldepflichtig zur Tierseuchenkasse. Als Tierhalter gilt, wer die Tiere in Obhut hat und sie versorgt, sie müssen nicht im Eigentum des Halters sein. Die Tierseuchenkasse entschädigt Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenähnliche Erkrankungen und erstattet Kosten von deren Bekämpfung. In Niedersachsen hat die Erstanmeldung einer entsprechenden Tierhaltung hat innerhalb von 14 Tagen schriftlich oder online erfolgen an die Niedersächsische Tierseuchenkasse Brühlstraße 9 30169 Hannover Tel. 0511 70156-0 [email protected] Weitere Informationen findet man unter www.ndstsk.de Anlaufstellen für Erstmeldungen bei der Tierseuchenkasse sind aber auch die bei den Landkreisen oder kreisfreien Städten angesiedelten Veterinärämter, die von der Tierseuchenkasse ohnehin am Meldeverfahren beteiligt werden. Hier werden die Daten der Tierhaltung gleich über einen Meldebogen mit genaueren Angaben erhoben und der Tierseuchenkasse übermittelt. Nach der Registrierung durch die Tierseuchenkasse wird der Tierhalter zum Beitrag veranlagt. 9 6. Viehverkehrsverordnung (VVVO) Gemäß Viehverkehrsverordnung besteht bereits vor Aufnahme einer Tierhaltung gesetzliche Pflicht zur Anzeige beim zuständigen Veterinäramt. Tierhalter ist jeder, der Tiere hält oder für deren Haltung verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob ihm die Tiere gehören. Jedem Tierhalter wird eine Registriernummer zugeteilt. Die gegenüber der Tierseuchenkasse meldepflichtigen Tiergattungen sind somit gesondert beim Veterinäramt zu melden. Das Veterinäramt nimmt die erforderlichen Daten auf und leitet die Meldung über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen Fachbereich Förderung - an den VIT w. V. (Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung) weiter. Hier wird der gemeldete Tierbestand zentral in einem Zentralregister erfasst und die an den Tierhalter zu vergebende Registriernummer festgestellt. Die zu vergebende Registriernummer teilt der VIT dem Veterinäramt und dem Antragsteller mit. www.vit.de 7. Registrierungspflicht gemäß Futtermittelhygieneverordnung Seit dem 1.1.2006 sind alle Betriebe, die als Futtermittelunternehmer tätig sind, verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde zu melden und registrieren zu lassen. Zuständige Behörde für die Bundesländer Niedersachsen und Bremen ist das Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) Dezernat 41 -FuttermittelüberwachungPostfach 3949 26029 Oldenburg Tel.: 0441 57026-0 Futtermittelunternehmen sind alle Unternehmen, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder den Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind. Das betrifft auch die Erzeuger, die Futtermittel nur zur Verfütterung im eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern wie z.B. reine Grünlandbetriebe, die nur Grundfutter für die Verfütterung im eigenen Betrieb erzeugen und keine Futtermittel verkaufen . Ziel der Verordnung ist es, ein besonders hohes Verbraucherschutzniveau hinsichtlich Lebens- und Futtermittelsicherheit zu gewährleisten. Deshalb müssen alle registrierungspflichtigen Betriebe gegenüber dem LAVES auch erklären, dass sie die Vorschriften der VO (EG) 183/2005 zur Futtermittelhygiene einhalten. Registrierungs- und Erklärungsformulare stehen im Internet zur Verfügung. www.laves.niedersachsen.de 10 8. Kraftfahrzeugsteuerbefreiung Unternehmern der Land- und Forstwirtschaft werden nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz Steuerbefreiung für Zugmaschinen, Kraftfahrzeuganhänger (ein- und mehrachsige) und Sonderfahrzeuge eingeräumt. Voraussetzung ist, dass die Befreiung einem gewinnorientierten land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen dient und die von der Steuer befreiten Fahrzeuge ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Ein Nebenerwerbslandwirt kommt nur dann in den Genuss der Steuerbefreiung, wenn er sich mit einem Haupterwerbslandwirt vergleichen lässt. Anträge sind beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Antragsformulare sind bei den Kfz-Zulassungsstellen erhältlich. 9. Steuerentlastung Agrardiesel Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft können auf Antrag Steuererstattungen für Agrardiesel erhalten. Der Antrag ist bis spätesten 30. September für das jeweilig zurückliegende Kalenderjahr beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Zuständige Stelle für Niedersachsen und Bremen ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) -Standort CottbusArbeitsgebiet Agrardiesel Drachhausenerstr. 72 03044 Cottbus Tel. 0355 8769-0 FAX. 0355 8769-111 www.zoll.de 10. Berufliche Qualifikationen Zweckmäßig – aber nicht Bedingung – für die Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Landwirt bzw. zur Landwirtin. Für Landwirte ohne Ausbildung besteht die Möglichkeit, den Berufsabschluss als Quereinsteiger über eine Abschlussprüfung nach § 45.2 BBiG nachzuholen und dadurch u.a. auch die Sachkunde nachträglich zu erwerben. Dazu muss der Nachweis von mindestens 4,5 Jahren hauptberuflicher landwirtschaftlicher Tätigkeit erbracht werden. Bei Ableistung der Praxis in Teilzeitform erhöht sich die genannte Mindestzeit entsprechend. Auskünfte zu den Qualifikationsmöglichkeiten erteilen die zuständigen Bezirks- und Außenstellen sowie der Fachbereich 3.3 (Aus- und Fortbildung, Landjugend) der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Umfassende Informationen zu Berufs- und Weiterbildung finden Sie auch auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unter www.lwk-niedersachsen.de 11 11. Bauen im Außenbereich (Baugenehmigung) Grundsätzlich sind Baumaßnahmen im Außenbereich nicht zulässig. Vielmehr soll der Außenbereich vor einer Zersiedelung geschützt werden. Eine Ausnahme hingegen besteht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Existenz im Außenbereich bestritten werden muss. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sind insoweit für Baumaßnahmen im Außenbereich privilegiert. Gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch ist ein Bauvorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, eine ausreichende Erschließung gesichert ist, es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt (Privilegierung). Das Baurecht definiert für sich die Landwirtschaft in § 201 Baugesetzbuch. Der Schwerpunkt liegt danach auf der Bewirtschaftung von zum Betrieb gehörenden Flächen. Alle Bauvorhaben dienen in der Regel direkt oder indirekt einer Flächenbewirtschaftung. Nach gängiger Praxis der Baugenehmigungsbehörden liegt eine Privilegierung für Baumaßnahmen im Außenbereich immer nur dann vor, wenn ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft bereits betrieben wird, auf Dauer ausgerichtet ist und einen angemessenen, nachhaltigen Beitrag zum Gesamteinkommen erbringt. Diese Voraussetzung wird bei Haupterwerbsbetrieben als erfüllt angesehen. Im Zweifelsfall ist es deshalb empfehlenswert, bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde eine Bauvoranfrage zu stellen. Anträge auf Erteilung von Baugenehmigungen sind bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde (Landkreis) zu stellen. Beratungen bezüglich der Privilegierung von Bauvorhaben, auch für geplante Nebenerwerbsbetriebe, können bei der zuständigen Bezirks-/Außenstelle der Landwirtschaftskammer in Anspruch genommen werden. 12. Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahren bei Landkauf 12.1 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) vom 28.07.1961 bedarf die rechtsgeschäftliche Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke der behördlichen Genehmigung. Für das Genehmigungserfordernis gilt in Niedersachsen eine Mindestgröße von 1,00 ha, in Flurbereinigungsgebieten von 0,25 Hektar. Die Aufgaben der Genehmigungsbehörde nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte durch den jeweiligen Grundstücksverkehrsausschuss wahr. Nach § 7 Abs. 1 GrdstVG darf eine Rechtsänderung erst dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Genehmigung des Grundstücksverkehrsausschusses nachgewiesen ist. Den Antrag auf Genehmigung nach dem GrdstVG stellt der beurkundende Notar beim zuständigen Grundstücksverkehrssausschuss. Der Grundstücksverkehrsausschuss prüft, ob Gründe vorliegen, die Genehmigung zu versagen. Gemäß § 9 (1) GrdstVG kann die Genehmigung u.a. versagt werden, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeuten würde. Diese liegt in der 12 Regel dann vor, wenn der Käufer Nichtlandwirt ist und ein Landwirt die dem Kaufvertrag zugrunde liegende Fläche dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und auch in der Lage ist, diese zu erwerben. Sofern der Käufer ein Landwirt ist und keine ungesunde Verteilung von Grund und Boden vorliegt, genehmigt die Behörde den Kaufvertrag. Dabei steht ein Nebenerwerbslandwirt einem Haupterwerbslandwirt gleich, wenn sein Unternehmen so leistungsfähig ist, dass es einen angemessenen Einkommensbeitrag abwirft. Handelt es sich beim Erwerber jedoch um einen Nichtlandwirt, wird geprüft, ob ein Landwirt bereit und in der Lage ist, die Fläche zu erwerben und sein Betrieb einen dringenden Aufstockungsbedarf hat. Wenn das zutrifft, besteht bei landwirtschaftlichen Grundstücken ab 2 Hektar oder 0,5 Hektar in Flurbereinigungsgebieten die Möglichkeit, zur Befriedigung dessen Aufstockungsbedarfs am zur Genehmigung vorgelegten Kaufvertrag das Vorkaufsrecht nach § 4 (1) Reichssiedlungsgesetz (RSG) auszuüben und wäre die Genehmigung ggf. zu versagen. Der gängigen Rechtsprechung zufolge haben Nichtlandwirte, die durch den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen mit oder ohne Hofstelle die Grundlage für die Gründung eines landwirtschaftlichen Unternehmens schaffen wollen, nur dann Aussicht auf eine Genehmigung nach dem GrdstVG, wenn sie dafür ein schlüssiges und überzeugendes Konzept vorlegen können. Das erfordert den Nachweis, dass aus dem zu gründen beabsichtigten landwirtschaftlichen Betrieb nachhaltig ein angemessener Einkommensbeitrag erwirtschaftet werden kann. 12.2 Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz (RSG) Die Entscheidung über die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist mit der Entscheidung über das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht nach dem RSG verbunden. Das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht stellt ein ordnungspolitisches Instrument zur Abwehr von Bodenspekulation dar und schützt die Landwirtschaft. Gemäß § 4 (1) RSG hat das gemeinnützige Siedlungsunternehmen ein Vorkaufsrecht, wenn ein landwirtschaftliches (kein forstwirtschaftliches) Grundstück ab 2 Hektar bzw. 0,5 Hektar in Flurbereinigungsgebieten durch Kaufvertrag veräußert wird und die Genehmigung nach § 9 GrdstVG nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen wäre. Wenn die Genehmigungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass ein ihr vorgelegter Vertrag eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeuten würde, weil der Käufer Nichtlandwirt ist und wenn auch die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach dem RSG das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, wird von ihr ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren eingeleitet. Danach hat die Genehmigungsbehörde, bevor sie über den Antrag auf Genehmigung entscheidet, den Vertrag der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das gemeinnützige Siedlungsunternehmen vorzulegen. Siedlungsbehörde ist in Niedersachsen das vor Ort zuständige Amt für Landentwicklung des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN). Das Amt für Landentwicklung erhält den Vorgang von der Genehmigungsbehörde und leitet ihn nach Prüfung an das Siedlungsunternehmen weiter. Siedlungsunternehmen ist die Niedersächsische Landgesellschaft (NLG). Die 13 NLG nimmt nach ihrer Einschaltung Kontakt zu dem als Nacherwerber vorgesehenen Landwirt auf, und prüft die Durchführbarkeit der Vorkaufsrechtsausübung. Ergibt die Prüfung, dass sich eine Ausübung des Vorkaufsrechts nicht durchführen lässt und macht die NLG von ihrem Recht keinen Gebrauch, muss der Grundstücksverkehrsauschuss trotz Vorliegen des Versagungsgrundes die Genehmigung erteilen. In der Regel allerdings lässt sich ein solches Verfahren durchführen. In dem Fall macht die NLG von ihrem Recht Gebrauch und legt über GLL bei der Genehmigungsbehörde eine Erklärung des Inhalts vor, dass sie am betreffenden Kaufvertrag das ihr zustehende siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausübt. Diese Ausübungserklärung stellt die Genehmigungsbehörde dann den Vertragsbeteiligten zu. Mit diesem Akt kommt der ursprünglich mit einem Nichtlandwirt geschlossene Vertrag nun zu unveränderten Bedingungen zwischen Verkäufer und NLG zustande und gilt zugleich als genehmigt. Eine Vertragsauflösung oder nachträgliche Änderungen zwischen Verkäufer und Ersterwerber sind nicht mehr möglich, die NLG veräußert die Fläche im letzten Schritt des Verfahrens an den aufstockungswürdigen Landwirt zur Agrarstrukturverbesserung. 14 13. Ansprechpartner Regionale Ansprechpartner der Landwirtschaftskammer Niedersachsen bei Fragen zur Betriebsgründung Dr. Ulla Becker Wallstraße 44 37154 Northeim Telefon: 05551 6004-183 [email protected] Elfriede Moos Liebigstraße 4 49593 Bersenbrück Telefon: 05439 9407-16 elfriede.moos@ lwk-niedersachsen.de Anne Dirksen Mars-la-Tour-Straße 1-13 26121 Oldenburg Telefon: 0441 801-329 [email protected] Andreas Ratjen Sannumer Straße 3 26197 Großenkneten Telefon: 04487 9284-20 [email protected] Iris Flentje Vor dem Zoll 2 31582 Nienburg Telefon: 05021 9740-112 [email protected] Hajo Rothe Im Dreieck 12 26127 Oldenburg Telefon: 0441 34010-130 [email protected] Jan Hillerns Am Pferdemarkt 1 26603 Aurich Telefon: 04941 921-118 [email protected] Katharina von Hahn Hans-Böckler-Allee 20 30173 Hannover Telefon: 0511 3665-4466 [email protected] Kirsten Karnatz Albrecht-Thaer-Straße 6a 27432 Bremervörde Telefon: 04761 9942-111 [email protected] Johanna Waterloh-Temme Berliner Straße 8 49828 Neuenhaus Telefon: 05941 9265-31 [email protected] Dr. Gert Kracke Lindhooper Straße 61 27283 Verden Telefon: 04231 9276-12 [email protected] Wiebke Wohler Mars-la-Tour-Straße 1-13 26121 Oldenburg Telefon: 0441 801-814 [email protected] Anneken Kruse Parkstraße 29 21244 Buchholz Telefon: 04181 9304-14 [email protected] 15