Satzung des Sportvereins “Barmer Turngemeinde 1863 e.V.“
Transcription
Satzung des Sportvereins “Barmer Turngemeinde 1863 e.V.“
Satzung des Sportvereins “Barmer Turngemeinde 1863 e.V.“ Präambel Der Verein „Barmer Turngemeinde 1863 e.V.“ gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren: Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Der Verein tritt für einen Doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleich-stellung der Geschlechter. § 1 - Rechtsform, Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Barmer Turngemeinde 1863 e.V." mit Sitz in Wuppertal. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 - Zweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in seiner ganzen Vielfalt, die jede Art von Leibesübung einschließt. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, und Übungsbetriebes für alle Bereiche. (3) Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 - Gemeinnützigkeit Der Verein bestrebt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, um die Berechtigung zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen zu erlangen. § 4 - Mittelverwendung, Begünstigungsverbot (1) Mittel des Vereins (Vermögen, Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden) dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht im Falle des Ausscheidens oder bei Auflösung des Vereins. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 - Haftung Für im Namen des Vereins eingegangene Verbindlichkeiten haftet allein das Vereinsvermögen; eine Haftung der Vereinsmitglieder oder des Vorstands ist ausgeschlossen. § 6 - Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. (2) Die Mitgliedschaft endet a) durch schriftlich zum Ende des Halbjahres zu erklärenden Austritt; b) durch Ausschluß aus wichtigen Gründen. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Der Beschluß bedarf der Schriftform und ist zu begründen; c) durch Tod. § 7 - Beiträge Die Höhe des Jahresbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen. Alles weitere regelt die Beitragsordnung. § 8 - Organe Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Erweiterte Vorstand § 9 - Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) die Wahl des Vorstands b) Wahlberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. c) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands sowie die Entlastung des Vorstands nach Prüfung. d) Genehmigung der Beitragsordnung und deren Änderung, e) Wahl zweier Kassenprüfer, f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das gilt auch für den Fall der Auflösung des Vereins (§ 13). (2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder einzuberufen. Der Termin der Mitgliederversammlung wird spätestens 4 Wochen vor der Versammlung bekannt gegeben. Die Tagesordnung wird spätestens eine Woche vor der Versammlung bekannt gegeben. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem zu Beginn der Versammlung gewählten Versammlungsleiter. (3) Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. (4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, falls die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 10 - Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus a) der/m 1. Vorsitzenden b) der/m 2. Vorsitzenden c) der/m 1. Kassierer(in) d) der/m 2. Kassierer(in) e) der/m Mitgliederverwalter(in) f) der/m Schriftführer(in) g) der/m Jugendwart/in h) der/m Sonderbeauftragten i) einer/m oder mehreren Beisitzer/innen (2) Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die 1. Kassierer/in. Jede/r von ihnen kann den Verein alleine vertreten. (3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder mitwirken. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/s Vorsitzenden den Ausschlag. § 11 – Der Erweiterte Vorstand Alle Mitglieder, die im Verein eine Funktion ausüben, bilden den Erweiterten Vorstand. Der Erweiterte tritt mindestens 1 Mal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. § 12 – Vereinsordnungen Zur Regelung der vereinsinternen Abläufe kann der Verein Vereinsordnungen erlassen. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Zuständig für Erlass, Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand. (Alternativ: die Mitgliederversammlung) § 13 – Satzungsänderungen, Aktualitätsprüfung (1) Notwendige Satzungsänderungen werden auf der nächst anstehenden Mitgliederversammlung zur Abstimmung gebracht. (2) Der Vorstand ist verpflichtet, alle 3 Jahre die Satzung auf zeitgemäße Aktualität zu prüfen oder prüfen zu lassen und in der Mitgliederversammlung einen Bericht darüber abzugeben. § 13 - Auflösung Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Turnverband Wuppertal, zur ausschließlichen Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke. Wuppertal, den 26. Januar 2016