Satzung des Sportvereins “Barmer Turngemeinde 1863 e.V.“

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Satzung des Sportvereins “Barmer Turngemeinde 1863 e.V.“
Satzung des Sportvereins
“Barmer Turngemeinde 1863 e.V.“
Präambel
Der Verein „Barmer Turngemeinde 1863 e.V.“ gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das
Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen
Mitarbeiter orientieren:
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines
umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische
Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der
Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen
regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum
Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
Der Verein tritt für einen Doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser,
weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von
politischem Extremismus.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die
Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleich-stellung der
Geschlechter.
§ 1 - Rechtsform, Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Barmer Turngemeinde 1863 e.V." mit Sitz in Wuppertal.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der
jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in seiner
ganzen Vielfalt, die jede Art von Leibesübung einschließt.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch entsprechende Organisation
eines geordneten Sport-, Spiel-, und Übungsbetriebes für alle Bereiche.
(3) Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und
Helfern.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
Der Verein bestrebt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, um die Berechtigung zur
Ausstellung von Spendenbescheinigungen zu erlangen.
§ 4 - Mittelverwendung, Begünstigungsverbot
(1) Mittel des Vereins (Vermögen, Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden) dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins, auch nicht im Falle des Ausscheidens oder bei Auflösung des
Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 - Haftung
Für im Namen des Vereins eingegangene Verbindlichkeiten haftet allein das
Vereinsvermögen; eine Haftung der Vereinsmitglieder oder des Vorstands ist
ausgeschlossen.
§ 6 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftlich zum Ende des Halbjahres zu erklärenden Austritt;
b) durch Ausschluß aus wichtigen Gründen. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand.
Der Beschluß bedarf der Schriftform und ist zu begründen;
c) durch Tod.
§ 7 - Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 8 - Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Erweiterte Vorstand
§ 9 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstands
b) Wahlberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
c) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands
sowie die Entlastung des Vorstands nach Prüfung.
d) Genehmigung der Beitragsordnung und deren Änderung,
e) Wahl zweier Kassenprüfer,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Das gilt auch für den Fall der Auflösung des Vereins (§ 13).
(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines
Geschäftsjahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Viertel der
Mitglieder einzuberufen.
Der Termin der Mitgliederversammlung wird spätestens 4 Wochen vor der
Versammlung bekannt gegeben.
Die Tagesordnung wird spätestens eine Woche vor der Versammlung bekannt
gegeben.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden oder dem zu Beginn der Versammlung gewählten Versammlungsleiter.
(3) Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, falls die Satzung nichts anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) der/m 1. Vorsitzenden
b) der/m 2. Vorsitzenden
c) der/m 1. Kassierer(in)
d) der/m 2. Kassierer(in)
e) der/m Mitgliederverwalter(in)
f) der/m Schriftführer(in)
g) der/m Jugendwart/in
h) der/m Sonderbeauftragten
i) einer/m oder mehreren Beisitzer/innen
(2) Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende,
der/die 2. Vorsitzende und der/die 1. Kassierer/in. Jede/r von ihnen kann den Verein alleine
vertreten.
(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im
Amt. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Wiederwahl ist zulässig.
Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder mitwirken. Er faßt
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der/s Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 11 – Der Erweiterte Vorstand
Alle Mitglieder, die im Verein eine Funktion ausüben, bilden den Erweiterten Vorstand.
Der Erweiterte tritt mindestens 1 Mal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.
§ 12 – Vereinsordnungen
Zur Regelung der vereinsinternen Abläufe kann der Verein Vereinsordnungen erlassen. Die
Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Zuständig für Erlass, Änderung und
Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand.
(Alternativ: die Mitgliederversammlung)
§ 13 – Satzungsänderungen, Aktualitätsprüfung
(1) Notwendige Satzungsänderungen werden auf der nächst anstehenden
Mitgliederversammlung zur Abstimmung gebracht.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, alle 3 Jahre die Satzung auf zeitgemäße Aktualität
zu prüfen oder prüfen zu lassen und in der Mitgliederversammlung einen Bericht
darüber abzugeben.
§ 13 - Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Turnverband Wuppertal, zur
ausschließlichen Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke.
Wuppertal, den 26. Januar 2016

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