Satzung - Die Grosshesseloher

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Satzung - Die Grosshesseloher
Satzung
des Vereins
Die Großhesseloher e.V.
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Die Großhesseloher e.V.“. Er hat seinen Sitz in Pullach
im Isartal, Ortsteil Großhesselohe.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2
§3
§4
§5
Zweck
(1)
Zweck des Vereins ist die Gestaltung der Umwelt- und Landschaftsplanung in
Großhesselohe.
(2)
Zur Erreichung des Vereinsziels dienen, Druckschriften, Pressemitteilungen,
Kontakte zu Medien, Vorträge sowie die Zusammenarbeit mit Behörden, Partnervereinen und anderen verwaltungstechnischen Organisationen.
Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins: Niemand darf durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ein berechtigtes
Interesse am Vereinszweck hat.
(2)
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3)
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Streichung aus der
Mitgliederliste oder Ausschluss. Letztere ist zulässig, wenn ein Mitglied in erheblichem Maß die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand
(4)
Bei unterjährigem Austritt des ausscheidenden Mitglieds besteht kein Anspruch
auf Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags. Wird das Mitglied ausgeschlossen, wirkt
der Ausschluss mit dessen Erklärung; Forderungen des Vereins gegen das
Mitglied bleiben durch den Ausschluss unberührt.
(5)
Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand,
wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags mehr als drei Monate im
Verzug ist und das Mitglied diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch
den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach der Absendung der Mahnung
an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss
auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
Mitgliedsbeitrag
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (§ 8). Er
ist innerhalb der ersten zwei Monate (Zahlungseingang) eines jeden Kalenderjahres
auf ein Konto des Vereins zu überweisen.
Seite 2 der Satzung
§6
Die Großhesseloher e.V.
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7
§8
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, bis zu drei
weiteren Mitgliedern und dem Schriftführer.
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung ein Mitglied des Vorstandes schriftlich oder telefonisch unter Angabe der
Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche zur Vorstandssitzung
geladen hat und mindestens zwei Vorstandsmitglieder erschienen sind. Auf die
Einhaltung der Ladungsfrist und die Angabe der Tagesordnung können die Vorstandsmitglieder einstimmig verzichten. Wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen,
können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Über
alle Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedem Vorstandsmitglied ist eine
Kopie des Protokolls zu übergeben.
(3)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er vollzieht deren Beschlüsse.
(4)
Die Mitglieder des Vorstands werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im
Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands
während der Amtsperiode aus, erfolgt eine Nachwahl für die restliche Amtsdauer
durch den Vorstand.
(5)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten.
Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres statt. Die Mitgliederversammlung beschließt
insbesondere
♦ die Wahl der Mitglieder des Vorstands und deren Entlassung aus wichtigem
Grund,
♦ die Wahl des Kassenprüfers,
♦ die Entlastung des Vorstands,
♦ die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags sowie den Finanzplan,
♦ die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags,
♦ über die Entscheidung in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und über
wichtige Einzelprojekte,
♦ die Änderung der Satzung,
♦ die Auflösung des Vereins,
♦ sowie sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Seite 3 der Satzung
§9
Die Großhesseloher e.V.
(2)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, soweit dieser
verhindert ist durch dessen Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung im „Pullacher
Amtsblatt“ und durch schriftliche Einladung und/oder anstelle der schriftlichen Einladung durch E-Mail, soweit das Mitglied dieser Einladungsart zustimmt.
(3)
Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dieses erfordert oder wenn mindestens
25 v.H. der Vereinsmitglieder oder zwei Vorstände die Einberufung schriftlich und
unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Für Form und Frist der Einberufung gilt Absatz (2) entsprechend. Die Frist kann in dringenden Fällen bis auf
eine Woche abgekürzt werden.
(4)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter geleitet, es sei denn, die Versammlung entscheidet sich für einen anderen
Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(5)
Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied erhält eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung.
Wahlen und Abstimmungen
(1)
Wahlen erfolgen geheim und in Einzelabstimmung, es sei denn, dass offene Wahl
oder Sammelabstimmung beschlossen wird. Der Bewerber bedarf zu seiner Wahl
mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Zur Durchführung der Wahl kann
ein aus bis zu drei Mitgliedern bestehender Wahlausschuss gewählt werden,
dessen Vorsitzender die Wahl leitet. Der Wahlausschuss fertigt über das Wahlergebnis eine Niederschrift an.
(2)
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass geheime Abstimmung beschlossen wird. Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3)
Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann im
Wege eines Dringlichkeitsantrags abgestimmt werden, wenn zwei Drittel der
Anwesenden die Dringlichkeit bejahen.
(4)
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 10 Haushalts- und Rechnungswesen
(1)
Der Vorstand erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Finanzplan und eine Jahresabrechnung, die der Mitgliederversammlung vorzulegen sind. Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am
31. Dezember 2000.
(2)
Um die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der im Finanzplan vorgelegten Mittel zu überprüfen, kann die Mitgliederversammlung für jede Amtsperiode einen Kassenprüfer bestellen. Er prüft auch den Jahresabschluss. Zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben kann er vom Vorstand die erforderlichen Auskünfte mündlich und/oder schriftlich und die Einsicht in alle Unterlagen verlangen.
Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Bericht.
Seite 4 der Satzung
Die Großhesseloher e.V.
§ 11 Auflösung
(1)
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung. Waren bei
der Beschlussfassung weniger als 50 v.H. aller ordentlichen Mitglieder anwesend,
bedarf der Auflösungsbeschluss der schriftlichen Genehmigung von mindestens
50 v.H. der Vereinsmitglieder.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den
Umweltschutz.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 16. Oktober 2000 errichtet und tritt sofort in Kraft.
§ 13 Übergangsregelung bis zur Eintragung
Sofern vom Registergericht oder der Finanzverwaltung Teile der Satzung beanstandet
werden, ist der Vorstand berechtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Großhesselohe, den 16. Oktober 2000
gezeichnet:
Reiner Becker
Hans-Dieter Lochmann
Karin Michaela Lochmann
Florian Oesterreicher
Gerlinde Pfaff
Wolfgang Pfaff
Monika Roas
Eliane Schleicher
Michaela Wunderlich
Thomas Wunderlich

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