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Satzung des Fördervereins
Steege-Freunde e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Steege-Freunde e.V. und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Bad Waldsee eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Aulendorf.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel, Zweck und Aufgaben
1. Ziel des Fördervereins ist, den Steeger See als Naturstrandbad für alle Altersgruppen zu erhalten. Zu diesem Zweck unterstützt der Verein die Stadt
Aulendorf als Betreiber bei der Erhaltung des Naturbades Steeger See. Er
hilft mit, die Attraktivität des Bades zu steigern. Der Verein ist selbstlos tätig.
2. Zur Erfüllung des Vereinszweckes hat der Verein folgende Aufgaben:
a. Ehrenamtliches Engagement zu wecken, zu fördern und zu würdigen.
b. Der Verein fördert die öffentliche Gesundheitspflege, EntspannungsSport- und Freizeitangebote für Jung und Alt.
c. Der Verein strebt eine Kooperationsvereinbarung mit der Stadt Aulendorf
an. Er unterstützt den Betreiber durch ehrenamtliche Leistungen bei
Maßnahmen zur Pflege, Instandsetzung und Erhaltung der Anlagen des
Naturbades.
d. Der Verein wirbt um finanzielle Mittel durch geeignete Aktionen und Veranstaltungen. Er erhebt Mitgliedsbeiträge und vergrößert durch Öffentlichkeitsarbeit den Kreis der Förderer.
e. Förderung von Natur- und Umweltschutz.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung. Bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das vorhandene Vereinsvermögen der „Bürgerstiftung Aulendorf“ zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Falls die Bürgerstiftung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existieren sollte, fließt
das Vereinsvermögen der Stadt Aulendorf zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Etwaige Gewinne und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, oder bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins weder die
eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Alle Mitglieder haben das Recht, Vorschläge im Sinne der Zielsetzung des Vereins zu machen.
2. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in
besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Sie
werden auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.
3. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller Berufung auf der
nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher
Mehrheit endgültig.
4. Die Mitgliedschaft endet
a.
b.
c.
d.
Mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit der Auflösung
Durch freiwilligen Austritt
Durch Streichung von der Mitgliederliste
Durch Ausschluss aus dem Verein
5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.
6. Ausschluss
Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats beim Vorstand eingelegt werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird
von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahrs im Voraus zu entrichten. Im Jahr der Aufnahme innerhalb eines Monats nach Aufnahme.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand (s.§ 6)
2. Die Mitgliederversammlung (s.§ 7)
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus:
1 Vorsitzende( r), 1 Stellvertreter(in), 3 Beisitzern(innen), 1 Kassier(in),
1 Mitgliedswart(in), 1 Schriftführer(in), 1 Pressereferent(in). Es können
bis zu 2 Stellvertreter und 6 Beisitzer gewählt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB,
durch den Vorsitzenden einzeln, oder dem/n stellvertretenden Vorsitzenden
gemeinsam, vertreten.
2. Der Vorstand hat u.a. folgende Aufgaben:
a. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. Ausführung der Beschlüsse der Versammlung
d. Aufstellung eines etwaigen Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
e. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands
im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder. Die Wahl erfolgt in offener Wahl, geheim nur, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch einen zuvor eingebrachten
Antrag dies wünscht.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann
der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder als UmlaufBeschlüsse, die in Schrift- oder Textform und auch durch Übermittlung per
Fax oder E-Mail zulässig sind. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Sitzung leitet der Vorsitzende oder
der stellvertretende Vorsitzende. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle
anzufertigen, in die auch die in der Zwischenzeit gefassten Umlaufbeschlüsse
aufzunehmen sind.
5. Zur Erledigung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden, denen auch Nichtvorstandsmitglieder angehören können. Sie
sollten jedoch Mitglieder des Fördervereins sein.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert, oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung unter
Angabe der Gründe verlangen.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in der örtlichen Presse unter
Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Tagesordnung bezeichnen. Die Frist beginnt
mit dem Tag der Bekanntgabe.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Jahresberichte, Entlastung des Vorstands
b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
c. Beschlussfassung bei einer Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und bei einem Ausschließungsbeschluss des Vorstands
d. Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
e. Weitere Aufgaben, sofern sich diese nach der Satzung oder nach Gesetz
ergeben.
6. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden, oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
7. Wahlen: Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übergeben werden. Die Mitgliederversammlung
fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 80% erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Wahl erfolgt in offener Wahl, geheim nur, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch einen zuvor eingebrachten Antrag dies
wünscht.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a. Ort und Zeit der Versammlung
b. Die Person des Versammlungsleiters und die Tagesordnung
c. Die Zahl der erschienenen Mitglieder
d. Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
e. Bei Satzungsänderungen den genauen Wortlaut
9. Anträge zur Mitgliederversammlung sind 3 Tage vor der MitgliederVersammlung in schriftlicher Form beim Vorstand einzureichen.
§ 8 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer des Vereins haben nach Ablauf des Geschäftsjahrs die
vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Vergütungen
1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen,
dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Tätigkeitsvergütungen an Personen, die nicht dem Vorstand angehören (Vereinsmitglieder/Nichtmitglieder) sind zulässig, sofern sie im Voraus vereinbart
wurden und nicht unangemessen hoch sind.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die dafür
besonders einberufen wurde mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der
„Bürgerstiftung Aulendorf“ zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Falls die Bürgerstiftung zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr existieren sollte, fließt das Vereinsvermögen der Stadt Aulendorf zu,
die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
Aulendorf, den 21. Juli 2010