Satzung des Förderverein der Carl-Sonnenschein

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Satzung des Förderverein der Carl-Sonnenschein
Satzung des Förderverein der Carl-Sonnenschein-Grundschule e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Carl-Sonnenschein-Grundschule
(e.V.)".
2. Er hat seinen Sitz in Berlin-Tempelhof, Am Hellespont 4-6, 12109 Berlin.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§2 Vereinszweck
Der Verein strebt die Zusammenführung und die Zusammenarbeit aller am Wohle der Schule
und ihres Umfeldes interessierten Personen an.
1. Der Zweck besteht in der ideellen und materiellen Unterstützung und Förderung der
Schule. Dazu arbeitet er mit der Schulleitung, den Gremien der Schule, dem
Lehererkollegium, den Eltern und den Anwohnern sowie den Einrichtungen im
Umfeld der Schule zusammen.
2. Dieser Zweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung und Unterstützung
1. von Maßnahmen zur Verbesserung des schulischen Angebotes der CarlSonnen- schein-Grundschule,
2. von Sicherung, Gestaltung und Pflege des Schul- und Außengeländes sowohl
für den Unterricht als auch für den Aufenthalt der Schüler/-innen, Lehrer/innen und sonstiger beteiligter Personen,
3. von Kursen und Arbeitsgemeinschaften, schulischen und außerschulischen
Veranstaltungen und Aktivitäten sowie Einrichtungen, die der
Freizeitgestaltung auf dem Schulgelände dienen.
3. Der Verein wahrt Neutralität im Hinblick auf Religion, Rasse, politische
Überzeugung, Geschlecht und Herkunft.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1.1.1977 in
der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Fördervereins können natürliche und juristische Personen werden, die
gewillt sind, die satzungsgemäße Bestimmung anzuerkennen und zu unterstützten.
2. Der Beitritt erfolgt über eine formlose schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei
Kindern ab dem 8. Lebensjahr bedarf die Beitrittserklärung der schriftlichen
Zustimmung der Eltern. Über die Annahme der Erklärung und damit die Aufnahme in
den Förderverein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Erklärung durch den
Vorstand entscheidet bei Wider- spruch durch die beitrittswillige Person die
Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dies ist
jeweils zum Ende eines Schulhalbjahres möglich. Sie endet ferner durch Ausschluß
(insbesondere aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens), Tod oder Löschung des
Vereins im Vereinsregisters.
4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied sind die Gründe des
Ausschlusses schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat binnen 4 Wochen ein
schriftliches Widerspruchsrecht an die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet auf
ihrer nächsten Versammlung.
§5 Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe und Staffelung des Beitrages
ent- scheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist zu Beginn des
Geschäftsjahres fällig.
2. Der Beitrag kann aus triftigen Gründen auf schriftlichen Antrag an den Vorstand
gestundet, gemindert oder vorübergehend erlassen werden. Die Entscheidung des
Vorstandes ist verbindlich. Nichteinhaltung oder Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages
trotz zweifacher schriftlicher Mahnung ist ein Ausschlußgrund gem.§4.
§6 Organe
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand besteht aus:
1. der/dem 1. Vorsitzenden
2. der/dem 2. Vorsitzenden
3. der Kassenwartin/dem Kassenwart und
4. der Schriftführerin/dem Schriftführer.
3. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische
Einrichtungen geschaffen werden, wie z.B. Beirat, Arbeitsgruppen etc.
§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand
einberufen.
2. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage
vor dem Termin zur Mitgliederversammlung.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein
Viertel der Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe des Grundes fordert.
4. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Text einer
beabsichtigten Satzungsänderung ist der Einladung zur Mitgliederversammlung
schriftlich beizufügen. Bei Änderung des Vereinszweckes müssen mindestens 1/3 der
ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von
der Versammlungsleitung und der/dem Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung der Vereinsgelder,
soweit sie nicht durch die Geschäftsführung (Porto, Papier, Kopien etc.) gebunden
sind und legt zusätzlich den Betrag fest, über den der Vorstand satzungsbestimmt in
dem laufenden Jahr entscheiden kann. Sie ist ferner zuständig für:
1. Wahl des Vorstandes,
2. Wahl der Kassenprüfer,
3. Entgegennahme und Billigung der Jahresberichte des Vor- standes und der/des
Kassenwartin/Kassenwartes sowie deren Entlastung,
4. Bestimmung der Mitgliedsbeiträge,
5. Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins,
6. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
7. vor allem Orientierungshilfe für den Vorstand sowie Abstimmung und
Umsetzung der inhaltlichen Arbeit.
§8 Vorstand
1. Der Vorstand gem. §6.2 wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt er bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
2. Vorstand im Sinne des §26.II BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2.
Vorsitzende. Jede/r von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den
Förderverein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die Vorstandsarbeit wird
ehrenamtlich ausgeführt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode
aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied berufen; über
die Einberufung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung die Zustimmung
einzuholen.
4. Dem Vorstand sollte mindestens eine Person aus dem Lehrerkollegium der CarlSonnenschein-Grundschule angehören.
5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung
ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied
gem. §8.2 zu unterzeichnen ist.
6. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
7. Der Vorstand entscheidet über die Verwaltung des Vereinsvermögens
satzungsbestimmt. Bei Ausgaben, die über dem, von der Mitgliederversammlung
festgelegten Betrag gemäß §7,Abs.8,Satz1 liegen, ist ein Beschluß der
Mitgliederversammlung herbeizuführen.
§9 Sach- und Geldspenden
1. Zur Entgegennahme von Sach- und Geldspenden ist jedes Vorstandsmitglied
berechtigt. Die Übernahme ist schriftlich zu dokumentieren und in den
Rechenschaftsbericht des Vorstandes aufzunehmen. Über Spenden ist eine Quittung
auszustellen.
2. Sach- und Geldspenden sowie Mitgliedsbeiträge sind Teil des Vereinsvermögens. Sie
werden für satzungsgemäße Zwecke genutzt oder verwendet.
3. Ausscheidende Vereinsmitglieder haben keinerlei Ansprüche auf die unter §9.2 gen.
Mittel.
§10 Kassenprüfung
1. Der/die Kassenwart/-in verwaltet die Kasse des Fördervereins und führt
ordnungsgemäß über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er/sie hat der
Mitgliederversammlung in jedem Jahr einen schriftlichen Rechenschaftsbericht
vorzulegen.
2. Bei Vorstandswahlen sind zwei Kassenprüfer/-innen zu wählen, die mindestens
einmal jährlich die Kasse sowie den Kassenbericht prüfen.
§11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliedsversammlung, bei der
mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder des Vereins teilnehmen, mit 3/4
Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der
Erziehung.
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt auf Beschluß der Gründerversammlung vom 1. Sept. 1997 in BerlinTempelhof mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.
Das Protokoll der Gründerversammlung enthält die Unterschriften der Gründungsmitglieder
und weiterer anwesender Mitglieder des Fördervereins.
geändert am 22.11.2001
geändert am 26.02.2004