Mustersatzung zur Orientierung - Sportverein Rot
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Mustersatzung zur Orientierung - Sportverein Rot
Sportverein Rot-Gelb Harburg von 1950 e.V. Satzung (vom 24. Februar 2016) §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet: Sportverein Rot-Gelb Harburg von 1950 e.V. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist beim Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sport-Bundes (HSB). Er kann sich, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, sonstigen Sportverbänden anschließen. §2 Vereinszweck, Aufgaben (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein fördert die körperliche und seelische Gesundheit seiner Mitglieder und der Allgemeinheit. Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung der Sportarten Tennis und Fußball verwirklicht. (2) Politische, religiöse, rassistische und klassentrennende Bestrebungen werden abgelehnt. (3) Die Förderung des Nachwuchses sowie die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund sind besondere Anliegen des Vereins und seiner Mitglieder. §3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. (3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen. -2- §4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv und / oder materiell zu unterstützen. (2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben. Dieser soll den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und eine Erklärung zum Bankeinzugsverfahren des Antragstellers enthalten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. (3) Dem Verein gehören an: a) Erwachsene Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr genießen alle Rechte nach der Satzung. Sie haben aktives und passives Wahlrecht. b) Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie genießen im Übrigen alle Rechte der Satzung. c) Passive Mitglieder Verzichten auf Teilnahme am aktiven Sportbetrieb und genießen im Übrigen alle Rechte der Satzung. Sie haben aktives und passives Wahlrecht. §5 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (2) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. (3) Ein Vereinsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe können insbesondere Verstöße gegen die Satzung, vereinsschädigendes Verhalten, Nichtzahlung des Beitrages drei Monate nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung oder strafbare Vergehen sein. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied gestellt werden. Er ist schriftlich an den Vorstand zu richten und zu begründen. Dem Mitglied wird vor Beschlussfassung durch den Vorstand mit einer Frist von einem Monat Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Berufung eingelegt werden. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung; in der Zwischenzeit ruhen die Rechte und Pflichten nach der Satzung. -3- §6 Vereinsfinanzierung, Mitgliedsbeiträge (1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden unter anderem durch Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie durch Zuschüsse des Landes oder anderer öffentlicher Stellen beschafft. (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt. (3) Grundbeitrag, Aufnahmegebühren und allgemeine Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Umlagen dürfen nur zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, beschlossen werden. Sie dürfen höchstens einmal pro Jahr und nur bis zur Höhe des fünffachen Jahresgrundbeitrages erhoben werden. (4) Spartenspezifische Beiträge und Umlagen werden von der jeweiligen Spartenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Änderungen (Beitragserhöhungen-/ reduzierungen) bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. §7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand. §8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste und allein satzungsgebende Organ des Vereins. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeführt werden. (2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes Wahl von zwei Kassenprüfern Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes Beschluss über die Höhe des Grundbeitrages, der Aufnahmegebühren und der allgemeinen Umlagen Beschluss über Bildung und Auflösung einer Sparte auf Antrag des Vorstandes Beschluss über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes Beschluss über den Erwerb der Mitgliedschaft in Sportverbänden -4(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder unter Nennung der gewünschten Tagesordnungspunkte hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann unter Nennung der Tagungsordnungspunkte jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende, sein Vertreter oder ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit. (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet wird. (7) Die Kassenprüfer werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht die Rechnungslegung, Buchführung, Konten und Belege einzusehen und zu prüfen. §9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei Vereinsmitgliedern: Erste/r Vorsitzende/r, Zweite/r Vorsitzende/r, Schriftführer/in. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden erstattet. (2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. (3) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere: Führung der Geschäfte des Vereins und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung Erstellung des Jahresberichtes und des Haushaltsplanes Aufstellung und Fortschreibung der Beitragsordnung Genehmigung von spartenspezifischen Beiträgen und Umlagen Empfehlung zu Satzungsänderungen Aufstellung von Vereins- und Spartenordnungen Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitskreisen -5(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der 1.Vorsitzenden und dem/der 2.Vorsitzenden vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über die Konten des Vereins können nur jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen. Im Übrigen regelt der Vorstand seine Aufgabenverteilung im Rahmen einer Geschäftsverteilungs – und Finanzordnung. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. (6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. § 10 Haftung Die Mitglieder verzichten auf Ansprüche gegenüber dem Verein, die ihnen daraus entstehen können, dass sie durch Teilnahme am Vereinsbetrieb und/oder in Ausübung von Vereinsfunktionen Unfälle oder sonstige Nachteile erleiden. Dieser Verzicht gilt in dem Umfang nicht, wie Versicherungen für das Mitglied und/oder das jeweilige Risiko vom Verein abgeschlossen wurden. §11 Satzungsänderungen (1) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. (2) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- und Finanzbehörden oder Gerichten aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. -6- § 12 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Hamburger Sport-Bund e.V., der dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Hamburg, 24. Februar 2016 Manfred Klee 1.Vorsitzender Wolfgang Sauer 2.Vorsitzender Jürgen Brehme Schriftführer Diese vorliegende Fassung der Satzung wurde von den Teilnehmern der Mitgliederversammlung am 24.02.2016 einstimmig beschlossen.