Statuten - Trading Cards Schweiz
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Statuten - Trading Cards Schweiz
Statuten Verein Swiss Trading Card Association [STCA] 1. Name und Sitz Unter dem Namen „Swiss Trading Card Association“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 4632 Trimbach (bei Olten). Er ist politisch und konfessionell unabhängig. 2. Ziel und Zweck Der Verein verfolgt folgende Ziele: Aufbau einer regionalen Community, welche sich mit Sammelkarten (engl. Trading Card Game [TCG]) befasst. Veranstalten von Events/Turnieren mit regionalem und nationalem Einzugsgebiet. Betreiben einer offiziellen Liga. Veranstalten von Turnieren für die internationale Qualifikation. Der Verein bezweckt folgendes: Bereitstellen einer Lokation um gemeinsam Aktivitäten rund um Sammelkarten zu erleben. Gemeinsames Spielen; Erfahrungsaustausch zwischen Spielern; Einführen von neuen Interessierten; Tauschen von Karten; Verkaufen von Karten. Die Lokation ist für Vereinsmitglieder sowie weitere Interessierte, zu den Öffnungszeiten, öffentlich zugänglich. Veranstalten von regionalen und nationalen Events und Turnieren, sowie von Turnieren für die internationale Qualifikation. Den Spielern die Möglichkeit geben Ihre Qualifikation durch gewertet Spiele sowie Statistiken zu verbessern und somit den Tournier-Erfolg zu erhöhen. Kontaktsuche und Zusammenarbeit mit Interessenverbänden mit einer ähnlichen und/oder gleichen Ausrichtung. Aktive Suche und Ausbildung von potentiellen Spielern. Bereitstellung eines Online-Portals mit verschiedenen Diensten die Ziele und Zwecke unterstützen. Die Online-Plattform läuft unter der Domain www.tcs.ch und steht für Trading Cards Switzerland. Tätigkeiten welche mittel- bis langfristig, die aufgelisteten Ziele und Zwecke (oder deren Grundidee) fördern, sind erwünscht. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. 1/5 3. Mittel Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel: - Mitgliederbeiträge Gönnerbeiträge Erträge aus eigenen Veranstaltungen Erträge aus Verkauf von Sammelkarten und Zubehör Sponsoring und Werbung Spenden und Zuwendungen aller Art Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 4. Mitgliedschaft Mitglieder können natürliche und juristische Personen Vereinszweck unterstützen. werden, die den Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft erfolgt immer auf den 1. Tag eines festgelegten Monats. Wird die Ehrenmitgliedschaft innerhalb des Geschäftsjahres festgelegt, kann der restliche Mitgliederbeitrag pro rata (Auf Anzahl Monate) zurückbezahlt werden. Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht. Gönner mit einem kleineren Betrag erhalten kein Stimmrecht. Soweit durch die Kompetenzen-Regelung nicht festgelegt sind Aufnahmegesuche an den Vorstand zu richten. Die verantwortlich Instanz (Vorstandsmitglied oder gemäss Kompetenzen-Regelung) entscheidet über die Aufnahme. Der Vorstand kann an Mitglieder welche wesentlich zum Erfolg/Bestand des Vereins beisteuern, in gemeinsamer Übereinkunft, erweiterte Kompetenzen/Konditionen ermöglichen. 5. Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt 2/5 - bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. 6. Austritt und Ausschluss Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor Jahresende schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. kann den Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden. 7. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle (Soweit gesetzlich nicht gefordert, übernimmt eine Person aus dem Vorstand diese Funktion) 8. Die Mitgliederversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 4 Wochen schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Kompetenzen: Aufgaben und a. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung b. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands c. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung Jahresrechnung d. Entlastung des Vorstandes der 3/5 e. 1 Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle. f. Festsetzung des Mitgliederbeiträge g. Kenntnisnahme des Jahresbudgets h. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramm i. Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte. j. 2Änderung der Statuten k. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern (soweit diese an die Versammlung weitergezogen werden). l. 3Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen Stimmberechtigten. benötigen die Zustimmung einer 2/3 Mehr. Bei Mehrheit der Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen. 9. Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung beauftragen. Der Verein verzichtet darauf eigenes Personal einzustellen und vergibt die Aufträge an ein externes Unternehmen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand konstituiert sich bis auf den Präsidenten selber. 1 Die Wahl einer dieser Stellen findet ausschliesslich bei einer der folgenden Bedingungen statt: Ein Mitglied des Vorstands dankt ab. Eine Mehrheit im Vorstand wünscht sich eine weitere Person im Vorstand. Ein Mitglied nachweislich meist abweichende Ziele zu den Statuten verfolgt. Von Gesetzes wegen. 2 Um die Ausrichtung des Vereins im Sinne der Vereinsgründung zu erhalten, können nur Statuten-Änderungen zur Abstimmung kommen, welche durch eine Mehrheit des Vorstandes befürwortet wird. 3 Um die Ausrichtung des Vereins im Sinne der Vereinsgründung zu erhalten, kann eine Vereinsauflösung nur zur Abstimmung kommen, wenn dies durch eine Mehrheit des Vorstandes befürwortet wird. 4/5 Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. verlangt, ist die Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. 10. Die Revisionsstelle Der Vorstand bestimmt eine Person aus der eigenen Reihe, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. 11. Zeichnungsberechtigung Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes. 12. Haftung Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 13. Auflösung des Vereins Um die Ausrichtung des Vereins im Sinne der Vereinsgründung zu erhalten, kann eine Vereinsauflösung nur zur Abstimmung kommen, wenn dies durch eine Mehrheit des Vorstandes befürwortet wird. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Nehmen weniger als 50% aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als 50% der Mitglieder anwesend sind. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen lokalen, gemeinnützigen Organisation, wenn möglich mit gleichem oder ähnlichem Zweck gespendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich. 5/5