Integration von körperbehinderten Kindern und Jugendlichen an

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Integration von körperbehinderten Kindern und Jugendlichen an
Integration von körperbehinderten
Kindern und Jugendlichen an
Regelschulen
1. Gesetzliche Grundlagen und
Literatur
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen ist seit dem 29. März 2009 geltendes Recht
in Deutschland.
Sie garantiert in Artikel 24 jedem behinderten Menschen
•das Recht auf Bildung
•das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu einem
inklusiven und hochwertigen Unterricht in Grundschulen
und weiterführenden Schulen
•das Recht auf notwendige Unterstützung innerhalb der
allgemeinen Schulen, so dass jedes Kind seine
individuellen Möglichkeiten voll ausschöpfen und
erfolgreich lernen kann
1.1 Rechtliche Grundlagen
• Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
• Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für
Kultus und Sport über die integrative Unterrichtung
von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat
Sachsen
(Schulintegrationsverordnung – SchIVO) regelt die Bedingungen der
Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf;
Genehmigung der Integration erteilt die Sächsische Bildungsagentur SBA
• Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus über die Gewährung einer Zuwendung für
besondere Maßnahmen zur Integration von
Behinderten und von Behinderung bedrohten
Menschen
1.2 Literatur
• Sonderpädagogische
Förderung
Handlungsleitfaden
schulische Integration
Zu bestellen unter:
www. sachsen-machtschule.de/publikationen
• Chronisch kranke Schüler
im Schulalltag
www. publikationen.sachsen.de
• Chronische Erkrankungen
als Problem und Thema in
Schule und Unterricht
Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung
• Wegweiser für Eltern
zum Gemeinsamen
Unterricht
Sachsen
cms.glglsachsen.de/pages/publikationen.
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1.3 Ansprechpartner
• Beauftragte für Menschen mit Behinderung der Stadt
Leipzig:
Carola Hiersemann (Tel. 0341 123-6729)
• Sächsische Bildungsagentur Leipzig –
Integrationsangelegenheiten:
Herr Andreas Rothe (Tel. 0341 4945722)
• SBA Leipzig – Referentin der Förderschulen:
Frau Hoffmann (Schulportal)
• Beratungsstelle der Schule für Körperbehinderte:
Frau A. Franz
• Stadt Leipzig – Angebote für behinderte Menschen mit
entsprechenden Ansprechpartnern und Telefonnummern
2. Formen der Integration
Die für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltende Schulintegrationsverordnung sieht vier
Formen von Integrationsmaßnahmen vor:
1. Die behinderten Schüler nehmen in vollem Umfang am Unterricht einer Klasse der öffentlichen
Schule teil und gehören auch dieser Schule an. Die Lehrer der Klasse beraten sich regelmäßig
mit einem Lehrer des jeweiligen Förderschultyps.
2. Die behinderten Schüler nehmen ebenfalls in vollem Umfang am Unterricht einer Klasse der
öffentlichen Schule teil und gehören auch dieser Schule an. Aber ein zusätzlicher Lehrer
fördert die Schüler in einem der Art und Schwere der Behinderung angemessenen Umfang im
Klassenunterricht oder in gesondertem Förderunterricht.
3. Die öffentliche Schule ermöglicht behinderten Schülern einer benachbarten Förderschule in
einzelnen Unterrichtsfächern den Besuch. Diese Schüler bleiben Schüler der Förderschule.
4. Eine öffentliche Schule kooperiert mit einer benachbarten Förderschule, indem eine oder
mehrere Klassen der Förderschule im Schulgebäude dieser Schule unterrichtet werden. Die
Schüler dieser Klassen bleiben Schüler der Förderschule.
3. Lehrer der Förderschule
Klassenlehrer
und
Fachlehrer
SBA
Eltern
Beratung
Schulleiter
Sozialamt
oder
Jugendamt
Förderung mit
Kind
3.1 Aufgaben des Integrationsberaters
• Aufklärung über Krankheitsbild und deren Folgeerscheinungen
• Empfehlungen geben über Maßnahmen zur Förderung im
Rahmen des Förderplanes
• Hilfen geben bei der Erstellung des Förderplanes
• Festlegungen treffen von Maßnahmen im Rahmen des
Nachteilausgleiches (Bildungsvereinbarung)
• Hilfen geben bei der Erstellung des Entwicklungsberichtes
• Beratung bei schulischen Lernproblemen oder
Verhaltensproblemen im Rahmen der Schullaufbahn
• Hilfe geben bei der Beantragung eines Einzelfallhelfers
• Beratung bei Übergängen GS – MS / Gym – Ausbildung / Beruf
• Beratung bei gescheiterter Integration
Klassenlehrer
und
Fachlehrer
SBA
Eltern
Beratung
Schulleiter
Sozialamt
oder
Jugendamt
Förderung mit
Kind
• Förderung mit Schüler im Klassenverband
• Förderung mit Schüler außerhalb des
Klassenverbandes als Einzelförderung
• Motorische Förderung
• Förderung der Wahrnehmung
• Nacharbeiten oder Vertiefen von
Unterrichtsinhalten
• Begleitung bei Exkursionen
• Gespräche mit Schülern führen
3.2 Praxis des Integrationsberaters
1.
2.
Literaturrecherche, Anrechnungsstundentabelle
nach Erhalt der Akten:
- Dienstreiseantrag stellen
- Kontaktaufnahme mit Schulen (Übersicht erstellen, Anschreiben über Email)
- Erstbesuch an Schule mit Hospitationen (im Vorfeld mit der Akte vertraut
machen, Vorstellung der Person mit Aufgabenfeldbeschreibung, Hospitation um Schüler
kennenzulernen, Bedarf abfragen, Problembereiche eruieren, Hilfen bei der Förderplanerstellung, nach
Förderstunden fragen, Sportbogen, neue Terminvereinbarung treffen)
3.
weitere Unterrichtsbesuche je nach Bedarf (Unterrichtsbesuche in Sp, Ku, We;
Austausch mit Fachkollegen, Kontaktaufnahme zu Eltern, Förderung mit Schüler)
- Helfergespräche (Bildungsvereinbarung im Sinne des Nachteilausgleiches mit
Schulleitung)
4.
- Beratung GS – weiterführende Schule im Januar
- Aktualisierung Förderplan im Februar/März
- Entwicklungsberichte ab März/April
Integrationsbericht erstellen und letzte Fahrtkostenabrechnung
abgeben – Aktenabgabe mit vollständigem Entwicklungsbericht
3.3 Nachteilausgleich
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Allgemeine Anforderungen
Hilfen zur Unterrichtsorganisation
Technische Hilfsmittel
Hilfen zur Leistungsermittlung und -bewertung
Prüfungen, besondere Leistungsfeststellung
Siehe Liste: Nachteilausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung
3.4 Einzelfallhilfe
• Antragstellung durch Eltern mit Unterstützung
der Regelschule
a) Sozialamt bei körperlich/geistiger
Behinderung
b) Jugendamt bei seelischer Behinderung
• Im Fall a) Zuarbeit durch Förderschule mit
Neuerstellung des Formblattes 16 und
neudefiniertem Unterstützerbedarf
3.5 „Gescheiterte“ Integration
Stellt sich im Laufe des Schuljahres heraus, dass sich
der Förderbedarf im körperlich-motorischem Bereich
erhöht und das Kind bzw. die Schule trotz aller
Maßnahmen „scheitern“, gilt das Folgende:
- Regelschule stellt Sachstand im Entwicklungsbericht
dar
- Entwicklungsbericht, Förderplan und Prüfliste sind an
den zuständigen Referenten der SBA zu schicken
- weitere Maßnahmen zur Beschulung werden unter
Einbeziehung aller Beteiligten von der SBA festgelegt.
(Bis zur Entscheidung verbleibt der Schüler an der
Regelschule)
4. Feedbackbogen
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Es fanden Beratungen zur Unterrichtsgestaltung statt, um optimale Bedingungen für den
Schüler zu schaffen.
Es gab Hinweise zur Einrichtung und Gestaltung des Arbeitsplatzes des Schülers.
Es fanden Beratungen zur Adaption von Unterrichtsmaterialien und Medien statt.
Es gab Unterstützung bei der Erstellung der Förderpläne und Entwicklungsberichte.
Die Hinweise waren hilfreich und konnten durch Sie als Regelschullehrer umgesetzt werden.
Die Hinweise waren nicht im Schulalltag der Regelschule umsetzbar.
Der Integrationslehrer verdeutlicht auch dem Integrationsschüler den Förderplan und die
Nachteilausgleichsmaßnahmen.
Eine Zusammenarbeit mit den Eltern fand statt.
Eine Zusammenarbeit mit den Fachlehrern fand statt.
Die Mitschüler des Integrationskindes wurden durch den Integrationslehrer mit einbezogen.
Die Arbeit der Integrationslehrer hatte keinen Einfluss auf unsere Schule.
Die Besuche durch den Integrationslehrer waren ausreichend.
Die Zusammenarbeit war gewinnbringend für unsere Schule.
In welchem Bereich wünschen Sie sich noch mehr Zusammenarbeit und Einsatz durch den
Integrationslehrer (bitte ankreuzen)?
5. Stundenabrechnung
• Welche Aufgaben rechne ich als Arbeitszeit
an?
Zeit in der Schule, Email- und Telefonverkehr, Vor- und Nachbereitungszeit
• Wie könnte ein Nachweis der geleisteten
Arbeitszeit aussehen?
Nachweisheft über Arbeitszeit und Aufgabenbeschreibung in eigener Sache,
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit