Handreichung gemäß AO-SF

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Handreichung gemäß AO-SF
Handreichung gemäß AO-SF
Impressum
Heinrich Kessen, Schulamtsdirektor Generalie Inklusion
Birgit Kreuzmann, Sachbearbeiterin
Anika Osterhage, Sachbearbeiterin
Karin Metzmacher, Koordinatorin für Inklusion Sek I
Beate Busse, Koordinatorin für Inklusion Primarstufe
Vorwort
Handreichung zur Durchführung der Verfahren gemäß AO-SF
Rechtsgrundlage: Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG – AO-SF)
Vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2014
(Schulamt für den Kreis Lippe, Stand April 2015)
Konsequenzen aus der VN-Behindertenrechtskonvention
Mit der Ratifizierung der VN-Behindertenrechtskonvention erkennen die Vertragsstaaten nicht nur
das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung an, sondern verpf lichten sich auch,
zur Verwirklichung dieses Rechts ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten
(Artikel 24 Absatz 1).
Mit dem „Ersten Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen“ in NRW
ist vor allem verbunden, dass die Eltern entscheiden können, ob ihr Kind mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung die allgemeine Schule oder die Förderschule besuchen soll.
Der zentrale Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist, dass die Schulaufsicht den Eltern nach vorheriger Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule mit einem Angebot des
Gemeinsamen Lernens vorschlägt (§ 19 Absatz 5 SchulG). Das kann auch eine andere als die von den
Eltern gewünschte allgemeine Schule sein, vor allem dann, wenn in der Region die Angebote des
Gemeinsamen Lernens noch nicht an allen allgemeinen Schulen eingerichtet sind. Die Schulaufsicht
kann in Ausnahmefällen auch eine Förderschule anstelle der allgemeinen Schule vorschlagen und
begründet diesen Vorschlag.
1
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Inhaltsverzeichnis
1.
Zuständigkeiten für AO-SF Verfahren in der Schulaufsicht
4
2.
Fristen zur Antragstellung gem. §§ 11, 12 AO-SF
5
3.
Verfahrensablauf gem. §§ 10 –16 AO-SF
6
4.
Ablauf der Erstellung des päd. Gutachtens gem. § 13 AO-SF
7
5.
Inhalt des Gutachtens gem. § 13 AO-SF
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6.
Jährliche Überprüfung, Wechsel des Förderschwerpunktes, des Bildungsgangs,
des Förderortes oder Beendigung der sonderpädagogischen Förderung gem. §§ 17, 18 AO-SF
11
7.
Erstellung des Übergangsgutachtens für SchülerInnen im Gemeinsamen Lernen
oder einer Förderschule im Übergang zur Sekundarstufe I
12
8.
Inhaltliche Anforderungen an das Übergangsgutachten
13
9.
Aktuelle Antragsformulare
13
3
1.
1. Zuständigkeiten für AO-SF Verfahren in der Schulaufsicht
Anträge aus:
Zuständige Schulaufsicht
• Grundschulen
• Hauptschulen
• Förderschulen
Schulamt
•
•
•
•
•
Bezirksregierung
Gemeinschaftsschulen
Sekundarschulen
Realschulen
Gymnasien
Gesamtschulen
Bestandteile des Antrages zur Verfahrenseröffnung sind:
•
•
•
•
das Antragsformular zur Eröffnung eines Verfahrens gem. AO-SF
der Schülerbogen
ein schulischer Entwicklungsbericht mit aktuellem Förderplan (entfällt bei Schulanfängern)
bei Schulanfängern aktuelle Berichte zuvor besuchter Einrichtungen, Therapeuten etc. und
eine pädagogische Stellungnahme der Schule durch die Schulleitung
Alle Unterlagen sind dreifach vorzulegen.
Die Unterlagen werden dreifach benötigt, da eine Ausfertigung bis zum Abschluss des Verfahrens
im Schulamt verbleibt, die zweite an den/die beauftragte(n) Gutachter und die dritte an das ggf.
beauftragte Gesundheitsamt gesandt wird. 4
2.
2.Fristen zur Antragstellung gem. §§ 11, 12 AO-SF
StichtagSchülergruppe
Eingang vor den Herbstferien
Anträge zu den Förderschwerpunkten Lernen und Sprache in Klasse 4 sind die Ausnahme und finden nach dem 30.10. keine Berücksichtigung mehr bei der Koordination des Übergangs in die Sek I.
15.01.
Anträge auf Eröffnung des Verfahrens für SuS zu Beginn der Schulpflicht werden von den Eltern bei der zuständigen Grundschule gestellt.
Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Sehen, Hören und Kommunikation kann der Antrag auch bei der entsprechenden Förderschule gestellt werden. (AO-SF § 11).
15.02.
Anträge auf Eröffnung des Verfahrens für alle SuS der Sek I, die bei der Bezirksregierung gestellt werden.
01.03.
Anträge auf Eröffnung des Verfahrens für SuS, die bereits die Schule besuchen,
Anträge auf Eröffnung des Verfahrens für SuS in allgemeinen Schulen und in Förderschulen, bei denen eine Änderung des Förderschwerpunktes/des Förderortes gem. AO-SF §§ 17, 18
beantragt wird.
Weitere Hinweise:
In der Regel stellen die Eltern den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens über die allgemeine Schule
bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.
Anträge der Schulen auf Eröffnung des Verfahrens mit vermutetem sonderpädagogischen
Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen werden in der Regel im 3. Jahr der SEP
gestellt.
Anträge auf Beendigung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs können jederzeit gestellt
werden (Ausnahme: Übergang P – Sek I).
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3.
3.Verfahrensablauf gem. §§ 10 – 16 AO-SF
Antrag der Eltern
Vgl. § 11 AO-SF
Antrag der Schule
Vgl. § 12 AO-SF
Bei Eröffnung des Verfahrens durch die Schulaufsicht
Beauftragung je einer Lehrkraft
(Sonderpädagogik und allg. Schule)
bei Bedarf
Schulärztliche Untersuchung
(durch das zust. Gesundheitsamt)
Erstellung eines pädagogischen Gutachtens zur Ermittlung
des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Vgl. § 13 AO-SF
Verzichtserklärung der Eltern auf Anhörung im Schulamt
(Anhörung gem. § 28 VwVfG NW)
Kein Gesprächsbedarf mit Schulaufsicht
Bei Bedarf schriftliche Ankündigung
der Entscheidung und Anhörung der
Sorgeberechtigten durch die Schulaufsicht
Entscheidung durch die Schulaufsicht
(Die Schulaufsicht schlägt mindestens eine Schule mit GL vor)
Wahl des Förderortes durch die Eltern Vgl. §§ 14, 16 AO-SF
Gemeinsames Lernen
6
Förderschule
Kein Bedarf
allgemeine
Schule
Einzelintegration
(im Einzelfall,
nicht bei LES und GE)
4.
4.Ablauf der Erstellung des päd. Gutachtens gem. § 13 AO-SF
Mit der Beauftragung je einer Lehrkraft Sonderpädagogik und einer Lehrkraft der allgemeinen
Schule beginnt die Gutachtenerstellung. Da die GutachterInnen in der Regel für die betroffenen
SchülerInnen und deren Familien unbekannte Personen sind, kommt dem Erstkontakt mit den
Eltern eine besondere Bedeutung zu.
Erst nach diesem Erstkontakt sollten Beobachtungen und Tests mit den betroffenen SchülerInnen
erfolgen. Parallel hierzu wird bei Bedarf die schulärztliche Untersuchung durchgeführt, deren
Ergebnisse in das von beiden Lehrkräften gemeinsam zu erstellende Gutachten einfließen.
Im Abschlussgespräch zwischen GutachterInnen und Eltern werden schließlich die Beobachtungen
und erhobenen Befunde sowie die erarbeitete Empfehlung für eine angemessene schulische
Förderung (Förderschwerpunkt/e) erörtert. Die möglichen Förderorte werden benannt.
Die Eltern sollen eine Erklärung abgeben, dass sie von den Lehrkräften, die vom Schulamt für
die Begutachtung ihres Kindes beauftragt wurden, über die Ergebnisse der durchgeführten
sonderpädagogischen Begutachtung und über den daraus resultierenden Unterstützungsbedarf
und den Beschulungsvorschlag ausführlich informiert wurden. Wenn die Eltern mit dem Ergebnis
der Begutachtung einverstanden sind und ein zusätzliches Gespräch mit der zuständigen Schulaufsicht nicht für erforderlich gehalten wird, ist ein Anhörungsverzicht zu erklären. Wünschen die
Eltern trotz Einverständnis mit dem Beschulungsvorschlag ein Gespräch mit der zuständigen
Schulaufsicht ist dies entsprechend auf dem Formular zu vermerken. Sodann wird seitens der
Schulaufsicht ein Gesprächstermin anberaumt. Sollten die Eltern mit dem Entscheidungsvorschlag
nicht einverstanden sein und auf jeden Fall ein Gespräch mit der zuständigen Schulaufsicht
wünschen, ist auch dies entsprechend zu vermerken und ebenfalls ein Gesprächstermin durch die
Schulaufsicht anzuberaumen.
Die Eltern sind während des gesamten Verfahrens zu beteiligen! Bei getrennt lebenden Sorgeberechtigten müssen beide Sorgeberechtigte über das AO-SF Verfahren informiert werden und sie sollten beide
die Verzichtserklärung abgeben. Sie sollen sich möglichst auf einen gemeinsamen Beschulungswunsch einigen.
Dem Elternwillen ist besondere Bedeutung beizumessen!
Übersicht zum Ablauf der Gutachtenerstellung
Erstkontakt mit den Eltern/ Information zum Verfahren
Begutachtung der Schülerin/des Schülers sowie bei Bedarf schulärztliche Untersuchung
Erstellung des Gutachtens durch die beteiligten Lehrkräfte
Abschlussgespräch der GutachterInnen mit den Eltern
Verzichtserklärung Anhörung/Elternwunsch
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4.
Weitere Hinweise:
Bei der Durchführung der AO-SF Verfahren ist unbedingt auf korrekte Einhaltung der Verfahrensschritte zu achten (im Falle eines nachweisbaren Formfehlers wäre eine Klage sofort erfolgreich).
Gutachten müssen sich in der Begründung des ermittelten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs nachvollziehbar an den Vorgaben der §§ 3 – 8 AO-SF orientieren.
Hinsichtlich möglicher „Übergangslösungen” sollte klar agiert werden. Dies beinhaltet, dass die
während einer Probebeschulung zu klärenden Fragestellungen bereits im Gutachten klar und
bezogen auf die AO-SF Kriterien geleitet benannt sind.
Quelle_BMBFI_PT-DLR_FotostudioHeupel_Bonn
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5.
5.Inhalt des Gutachtens gem. § 13 AO-SF
Das schriftliche Gutachten mit folgenden inhaltlichen Bestandteilen wird an das Schulamt
weitergeleitet:
1.Personaldaten
Name, Vorname, Geburtsdatum
Nationalität, Primärsprache
Eltern, ggf. Vormund und Pflegefamilie mit Adresse und Telefonnummer, derzeitiger Förderort, Klasse, SBJ, KlassenlehrerIn
2. Anlass des Gutachtens
Antragstellung und -begründung
3. Grundlagen des Gutachtens
• Gespräche: z.B. Lehrer-Eltern-Gespräche, Ergebnisse aus Gesprächen mit dem Kindergarten, Beratungsstellen, Therapeuten und anderen Institutionen
• Berichte: die Zusammenfassung von Berichten beteiligter Institutionen, sonstige Gutachten
• Beobachtungen: z.B. strukturierte Beobachtung in der Klasse, in der Pause, der Kindergartengruppe, während der Testsituation
• Testung: z.B. die Durchführung standardisierter Testverfahren und Screenings
Berichte und weitere aktuelle verfügbare Gutachten (möglichst nicht älter als 6 Monate) werden – wenn die Eltern einwilligen – beigefügt.
4. Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
• Kind-Umfeld-Analyse
• Bericht der Schule
• Verhaltensbeobachtungen
• Testdurchführung und –auswertung
5. Ggf. Befund lt. schulärztlichem Gutachten
6. Zusammenfassung der Beobachtungs- und Untersuchungsergebnisse
7. Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
An dieser Stelle geht es darum, gemäß §§ 2 – 8 AO-SF den Unterstützungsbedarf und die
Förderschwerpunkte schlüssig herzuleiten und zu benennen. Dabei sind die Formulierungen der AO-SF zu beachten. Es können neben dem vorrangigen sonderpädagogischen Unterstützungs bedarf auch weitere, nachrangige Unterstützungsbedarfe benannt werden. Bei manchen Förderschwerpunkten ist neben dem vorrangigen Förderschwerpunkt die gesonderte Zuordnung zu einem Bildungsgang erforderlich (z.B. Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung mit Förderung im Bildungsgang Lernen). Die Feststellung eines oder mehrerer sonderpädagogischer Förderschwerpunkte gem. §§ 3 –8 AO-SF muss sich aus den Berichten, Beobachtungen und Untersuchungen stichhaltig und gut begründet ableiten.
8. Spezielle Rahmenbedingungen für die zukünftige schulische Förderung
Die Rahmenbedingungen müssen förderortunabhängig deutlich gemacht werden. Es sollen Rahmenbedingungen aufgezeigt werden, die dem Kind eine optimale Förderung ermöglichen.
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5.
9. Ergebnis des abschließenden Elterngesprächs
Termin, Ort, GesprächsteilnehmerInnen, kurze Darstellung des Gesprächsergebnisses benennen, z.B.:
• Darstellung der Ergebnisse der sonderpädagogischen Überprüfung
• Darstellung der aktuellen Rechtsgrundlage
• Stellungnahme der Eltern (Befürwortung/Ablehnung) zu den Ergebnissen der sonderpädagogischen Überprüfung
• von den Eltern gewünschter Förderort
Bitte bei der Beratung der Eltern unbedingt beachten:
• § 16 AO-SF: Die Schulaufsichtsbehörde schlägt den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen vor. Bei ziel gleicher Förderung ist es eine Schule der von den Eltern gewählten Schulform. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine konkrete Schule. Empfehlen Sie als GutachterIn keine konkrete Schule!
• § 13 (7) AO-SF: Die Eltern haben die Möglichkeit, bei der Schulaufsichtsbehörde nach Erteilung des Bescheides Einsicht in das Gutachten sowie die Unterlagen, auf denen es beruht, zu nehmen (das schließt die Anfertigung von Kopien ein).
Daher sind stets fachlich wie sachlich neutrale Formulierungen zu verwenden.
• Lassen Sie das Formblatt „Verzichtserklärung” ausfüllen.
• Wichtig zum Schluss: Das Gutachten muss ein Datum und lesbare Unterschriften beider GutachterInnen und die Unterschrift der Schulleitung enthalten.
Mit der Übermittlung des Gutachtens an das Schulamt ist die Arbeit der beteiligten Lehrkräfte in der Regel abgeschlossen.
D ie Schulaufsichtsbehörde entscheidet gem. § 14 (1) AO-SF über
• den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
• den oder die Förderschwerpunkt/e
• die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung.
Weitere Hinweise zur Erstellung und Abgabe des Gutachtens
• Die Notwendigkeit sonderpädagogischer Unterstützung darf nicht damit begründet werden, dass Unterricht in kleinen Gruppen stattfinden solle. Unterricht in kleinen Gruppen ist kein Qualitätsmerkmal sonderpädagogischer Unterstützung, sondern eine Frage der Organisation von Unterricht.
• In dem Gutachten ist in keinem Fall eine Empfehlung zur Rückstellung vom Schulbesuch im Sinne des § 35 Abs. 3 SchulG zu vermerken. Ferner ist auf einen Hinweis, die sonderpädagogische Unterstützung könne nur mit einer Schulbegleitung (Integrationshelfer) gelingen, unbedingt zu verzichten.
• Werden Co-Gutachten zu einem weiteren Förderschwerpunkt notwendig, wendet sich die Schulleitung der beauftragten Schule an die Schulleitung einer entsprechenden Förderschule. Das Schulamt ist umgehend telefonisch oder per Mail zu informieren.
• Die Unterlagen sind chronologisch geordnet an das Schulamt zum festgelegten Termin zurückzugeben.
Einhaltung der Abgabefrist
Die terminierten Abgabefristen des Gutachtens sind einzuhalten! Im Falle einer Verlängerung kann
oftmals nicht mehr sichergestellt werden, dass die für den Einzelfall notwendige Unterstützung
zum Beginn des neuen Schuljahres zur Verfügung gestellt werden kann.
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6.
6.Jährliche Überprüfung, Wechsel des Förderschwerpunktes, des Bildungsgangs, des Förderortes oder Beendigung der sonderpädagogischen Förderung gem. §§ 17, 18 AO-SF
Die Klassenkonferenz überprüft bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, ob der festgestellte Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung und der festgestellte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen.
Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz bei Fortbestand eines Bedarfs an sonderpädagogischer
Unterstützung im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel des Förderorts oder des Bildungsgangs
angebracht, lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Eltern zu einem Gespräch ein und informiert
die Schulaufsichtsbehörde so rechtzeitig, dass darüber vor Ablauf des Schuljahres gemäß § 16 Absatz 1
und 2 entschieden werden kann.
Bei einem Wechsel des Förderorts gelten §§ 14 und 16 entsprechend. Die Schulaufsicht kann auch
entscheiden, dass der Wechsel bis zu sechs Monate probeweise dauert. Diese Frist kann nicht
verlängert werden.
Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz die nach § 14 bestimmte sonderpädagogische Förderung
einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, teilt die Schule dies der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde nach einem Gespräch mit den Eltern mit. Dazu legt sie einen aussagefähigen
Entwicklungsbericht einschließlich der aktuellen Förderplanung vor.
Stellt auch die Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
nicht mehr besteht, widerruft sie ihre nach § 14 erlassene Entscheidung. Sie berät die Eltern darüber,
wo die Schülerin oder der Schüler die Schullauf bahn fortsetzen kann.
Hält die Klassenkonferenz einen Wechsel des Förderschwerpunktes oder des vorrangigen Förderschwerpunktes für erforderlich, teilt die Schule dies den Eltern mit und begründet es. Sie unterrichtet
die Schulaufsichtsbehörde. Dazu legt sie einen aussagefähigen Entwicklungsbericht einschließlich
der aktuellen Förderplanung vor. Die Schulaufsicht entscheidet gemäß § 14.
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7.
7.Erstellung des Übergangsgutachtens für SchülerInnen im Gemeinsamen Lernen oder einer Förderschule im Übergang zur Sekundarstufe I
Frist und Schülergruppen
Eingang im Schulamt 01.11.
Übergangsgutachten für Schüler/innen im Gemeinsamen Lernen, die am Ende der Primarstufe ein
Angebot im Gemeinsamen Lernen in der Sekundarstufe I erhalten sollen.
(Es besteht kein Rechtsanspruch der Eltern auf eine konkrete Schule, nur bei zielgleicher Förderung
Rechtsanspruch auf eine Schule der von den Eltern gewählten Schulform.)
Übergangsgutachten für Schüler/innen im Gemeinsamen Lernen, die am Ende der Primarstufe auf
Wunsch der Eltern ein Angebot an einer Förderschule in der Sekundarstufe I erhalten sollen.
Anträge und Übergangsgutachten für Schüler/innen im Gemeinsamen Lernen, deren festgestellter
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung am Ende der Primarstufe aufgehoben werden soll.
Die Aufhebung erfolgt zum Ende des Halbjahres.
Anträge und Übergangsgutachten für Schüler/innen einer Förderschule, deren festgestellter Bedarf
an sonderpädagogischer Unterstützung am Ende der Primarstufe aufgehoben werden soll. Die
Aufhebung erfolgt zum Ende des Schuljahres.
Der Bescheid des Schulamtes wird im Januar erteilt, er dient zur Vorlage bei der Schulanmeldung in
der Sekundarstufe I.
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8.Inhaltliche Anforderungen an das Übergangsgutachten
8.
9.
Checkliste für Übergangsgutachten
Gemeinsames Lernen von SchülerInnen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
Übergang Primarstufe – Sekundarstufe I
Inhaltliche Anforderungen an das Gutachten:
Das Übergangsgutachten ist bis zum 01.11. vorzulegen. Eine verbindliche Form des Gutachtens ist
nicht vorgegeben, jedoch sind folgende Bereiche auf jeden Fall zu berücksichtigen:
1. substantiierte Beschreibung des aktuellen Unterstützungsbedarfs,
2. eindeutige Bestätigung des festgestellten Förderschwerpunktes oder Begründung der Beendigung/probeweisen Beendigung der sonderpäd. Unterstützung oder der Änderung/
probeweisen Änderung des Förderschwerpunktes, bei mehreren Förderschwerpunkten vorrangigen Förderschwerpunkt nennen und begründen,
3. wenn der Förderbedarf zum 31.07. aufgehoben werden soll, ist dies im Übergangsgutachten deutlich hervorzuheben; bei SuS im GL erfolgt die Aufhebung zum Ende des 1. Halbjahres. Bei SuS in einer Förderschule erfolgt die Aufhebung zum Ende des Schuljahres. In beiden Fällen wird der Bescheid des Schulamtes im Januar d.J. erteilt, er dient zur Vorlage bei der Schulanmeldung in der Sek. I.
4. Besonderheiten (z.B. Integrationskraft vorhanden oder beantragt, weitere Hilfsmittel oder Sachausstattungen notwendig und sind beim Kind vorhanden oder vom Schulträger noch zu beschaffen, spezielle Bedingungen),
5. Entfernung vom Wohnort des Kindes zur gewünschten Schule (genaue Kilometer Angabe ist notwendig),
6. Angaben zu Geschwisterkindern, die die gewünschte Schule bereits besuchen,
7. Angaben zum Förderort aus Sicht der Schule (GL oder Förderschule ohne Angabe einer konkreten Schule),
8. Datum und Ergebnis der Beratung mit den Sorge-/Erziehungsberechtigten, Wunsch bzgl. des weiteren Förderortes
- sie wünschen die Fortsetzung des Gemeinsamen Lernens,
- sie wünschen den Wechsel zur Förderschule,
- sie wünschen die Beendigung/probeweise Beendigung der sonderpädagogischen Unterstützung
Bei der Formulierung des Gutachtens ist zu berücksichtigen, dass dies den Eltern zusammen mit
dem Halbjahreszeugnis ausgehändigt wird. Auf größtmögliche Neutralität und Objektivität ist
unbedingt zu achten.
9.Aktuelle Antragsformulare
Folgende Links führen zu den aktuellen Antragsformularen:
• www.kreis-lippe.de\Bildung und Kultur\Schulamt
• www.bezirkregierung-detmold.de\Dezernat 48\Formulare\Sonderpädagogischer Förderbedarf
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Schulamt
für den Kreis Lippe
Felix-Fechenbach-Str. 5
32756 Detmold
Heinrich Kessen
Schulamtsdirektor
Generalie Inklusion
[email protected]
Karin Metzmacher
Koordinatorin
für Inklusion Sek I
[email protected]
Beate Busse
Koordinatorin
für Inklusion Primarstufe
[email protected]