Schriftliche Anfrage Antwort

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Schriftliche Anfrage Antwort
Bayerischer Landtag
16. Wahlperiode
Drucksache
16/13887
20.11.2012
Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten Günther Felbinger FREIE WÄHLER
vom 29.08.2012
Einstellungsuntersuchungen für Beamtenanwärter
Ich frage die Staatsregierung:
1.
Gibt es einheitliche Kriterien für die Einstellungsuntersuchung, welche angehende Beamtenanwärter bei dem für
sie zuständigen Gesundheitsamt absolvieren müssen?
a)Wenn ja, welche sind das?
b)Wenn nein, warum nicht?
2. Welche Gebühren müssen für die Einstellungsuntersuchung entrichtet werden?
a)Ist die Gebührenregelung hierfür bayernweit einheitlich?
b)Wenn nein, warum nicht?
c)Werden diese Kosten seitens des Kultusministeriums
erstattet, und wenn ja, innerhalb welchem Zeitraum?
3. Nach welchen Kriterien wird bei der konkreten Untersuchung verfahren?
a)Unter welchen Gesichtspunkten wird beispielsweise
entschieden, ob sich die Beamtenanwärter für die Untersuchung gänzlich entkleiden müssen oder nicht?
b)Unter welchen Voraussetzungen kommen welche diagnostischen Verfahren (Hör-/Sehtests, Blut-/Urinuntersuchungen, etc. zum Einsatz?
c)Ist es richtig, dass dies von Gesundheitsamt zu Gesundheitsamt unterschiedlich gehandhabt wird, und wenn ja,
warum ist das so?
Antwort
des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit
vom 02.10.2012
Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) wie
folgt beantwortet:
Zu 1. a):
Im Rahmen von Einstellungsuntersuchungen verwenden die
Gesundheitsämter in der Regel das vom StMUG vorgegebene Formblatt „Beurteilungsgrundlage“, in welchem neben
der Familienvorgeschichte, der eigenen Vorgeschichte mit
Angabe von Vorerkrankungen und Behandlungen eine umfassende körperliche Untersuchung vorgegeben ist. Außerdem werden dem Probanden Fragen zu Suchterkrankungen,
aktuellen Beschwerden oder Krankheiten, Einnahme von
Medikamenten, zur Leistungsfähigkeit, zum Rauchen und
Alkoholkonsum gestellt.
Zu 1. b):
Entfällt.
Zu 2.:
Siehe Punkt „2a“.
Zu 2. a):
Ja. Auslagen und Gebühren für das Ausstellen des Zeugnisses inkl. Untersuchung werden von der personalbewirtschaftenden Stelle getragen. An den 71 staatlichen Gesundheitsämtern an den Kreisverwaltungsbehörden fallen keine
Gebühren für den Probanden an. Die kommunalen Gesundheitsämter (München, Augsburg, Ingolstadt, Nürnberg,
Memmingen) erheben beim Probanden Gebühren nach der
Gebührenordnung (Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung – GGebO), die von der
jeweiligen personalbewirtschaftenden Stelle rückerstattet
werden.
Zu 2. b):
Entfällt.
Zu 2. c):
Sofern die Kosten für die amtsärztliche Untersuchung unmittelbar den Bewerbern in Rechnung gestellt werden, ist
bei einer maximalen Vorlaufzeit von 4 bis 6 Monaten vor
Beginn des Vorbereitungsdienstes für die Vorlage des Gesundheitszeugnisses durch die Bewerber und einer unverzüglichen Erstattung der Kosten nach der Einstellung in den
Vorbereitungsdienst mit einer Erstattung der Kosten spätestens nach 6 bis 8 Monaten zu rechnen; spätere Erstattungen
sind nach den bisherigen Erfahrungen durch fehlerhafte Unterlagen (z. B. fehlender Originalbeleg) bzw. durch fehlende
Unterlagen (z. B. Kontoverbindung) bedingt.
Zu 3. und 3. a):
Alle Einstellungsuntersuchungen sind umfassende ärztliche
Untersuchungen, welche nach einheitlichen Kriterien auf
Basis des vom StMUG vorgegebenen Formblattes „Beurteilungsgrundlage“ am entkleideten Probanden stattfinden. Ein
Ablegen der Unterwäsche ist hierbei grundsätzlich ohne Differenzierung des Geschlechts nicht notwendig. Die Gutachten werden fast ausschließlich durch Ärzte mit langjähriger
klinischer Praxis und Facharztanerkennung durchgeführt.
Neben der einheitlichen „Beurteilungsgrundlage“ stehen fol-
Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –
Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
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gende Instrumente der Qualitätssicherung in der ärztlichen
Begutachtung zur Verfügung:
– Strukturierte Weiterbildung aller Amtsärzte im Amtsarztkurs,
– regelmäßige Fortbildungsangebote durch die Akademie
für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (AGL) des
Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL),
– regelmäßig tagender Qualitätszirkel „Begutachtung“,
– ausführliche Informationen und Materialien zu einschlägigen Fragestellungen im ÖGD-Handbuch im Bayerischen Behördennetz und
– laufende Aktualisierung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft.
Zu 3. b):
Bei der Einstellungsuntersuchung ist grundsätzlich durch die
Beurteilungsgrundlage eine detaillierte Anamneseerhebung,
eine körperliche Untersuchung, eine apparative Diagnostik
der Hör- und Sehfähigkeit sowie eine laborchemische Unter-
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suchung des Urins vorgegeben und durchzuführen. Bei Feststellung bzw. Hinweisen auf krankhafte Befunde, welche im
Gesundheitsamt nicht abschließend geklärt werden können,
werden nach Abstimmung mit der auftraggebenden Behörde hinsichtlich der Kosten weiterführende Untersuchungen,
z. B. Blutuntersuchungen bei fachärztlichen Kollegen, in
Auftrag gegeben. Dem einzelnen Amtsarzt obliegt es grundsätzlich, den Umfang und die Art der Untersuchungen gemäß
den Erfordernissen des vorliegenden Begutachtungsfalls individuell zu bestimmen. Gemäß Berufsordnung für die Ärzte
Bayerns haben diese bei Ausstellung ärztlicher Gutachten
mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem
Wissen ihre Überzeugung auszusprechen.
Zu 3. c):
Nein.
Die Untersuchung erfolgt auf der Grundlage der oben beschriebenen Instrumente der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung des vorliegenden individuellen Begutachtungsfalles.

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