Schriftliche Anfrage Antwort
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Schriftliche Anfrage Antwort
Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/13887 20.11.2012 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Günther Felbinger FREIE WÄHLER vom 29.08.2012 Einstellungsuntersuchungen für Beamtenanwärter Ich frage die Staatsregierung: 1. Gibt es einheitliche Kriterien für die Einstellungsuntersuchung, welche angehende Beamtenanwärter bei dem für sie zuständigen Gesundheitsamt absolvieren müssen? a)Wenn ja, welche sind das? b)Wenn nein, warum nicht? 2. Welche Gebühren müssen für die Einstellungsuntersuchung entrichtet werden? a)Ist die Gebührenregelung hierfür bayernweit einheitlich? b)Wenn nein, warum nicht? c)Werden diese Kosten seitens des Kultusministeriums erstattet, und wenn ja, innerhalb welchem Zeitraum? 3. Nach welchen Kriterien wird bei der konkreten Untersuchung verfahren? a)Unter welchen Gesichtspunkten wird beispielsweise entschieden, ob sich die Beamtenanwärter für die Untersuchung gänzlich entkleiden müssen oder nicht? b)Unter welchen Voraussetzungen kommen welche diagnostischen Verfahren (Hör-/Sehtests, Blut-/Urinuntersuchungen, etc. zum Einsatz? c)Ist es richtig, dass dies von Gesundheitsamt zu Gesundheitsamt unterschiedlich gehandhabt wird, und wenn ja, warum ist das so? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 02.10.2012 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) wie folgt beantwortet: Zu 1. a): Im Rahmen von Einstellungsuntersuchungen verwenden die Gesundheitsämter in der Regel das vom StMUG vorgegebene Formblatt „Beurteilungsgrundlage“, in welchem neben der Familienvorgeschichte, der eigenen Vorgeschichte mit Angabe von Vorerkrankungen und Behandlungen eine umfassende körperliche Untersuchung vorgegeben ist. Außerdem werden dem Probanden Fragen zu Suchterkrankungen, aktuellen Beschwerden oder Krankheiten, Einnahme von Medikamenten, zur Leistungsfähigkeit, zum Rauchen und Alkoholkonsum gestellt. Zu 1. b): Entfällt. Zu 2.: Siehe Punkt „2a“. Zu 2. a): Ja. Auslagen und Gebühren für das Ausstellen des Zeugnisses inkl. Untersuchung werden von der personalbewirtschaftenden Stelle getragen. An den 71 staatlichen Gesundheitsämtern an den Kreisverwaltungsbehörden fallen keine Gebühren für den Probanden an. Die kommunalen Gesundheitsämter (München, Augsburg, Ingolstadt, Nürnberg, Memmingen) erheben beim Probanden Gebühren nach der Gebührenordnung (Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung – GGebO), die von der jeweiligen personalbewirtschaftenden Stelle rückerstattet werden. Zu 2. b): Entfällt. Zu 2. c): Sofern die Kosten für die amtsärztliche Untersuchung unmittelbar den Bewerbern in Rechnung gestellt werden, ist bei einer maximalen Vorlaufzeit von 4 bis 6 Monaten vor Beginn des Vorbereitungsdienstes für die Vorlage des Gesundheitszeugnisses durch die Bewerber und einer unverzüglichen Erstattung der Kosten nach der Einstellung in den Vorbereitungsdienst mit einer Erstattung der Kosten spätestens nach 6 bis 8 Monaten zu rechnen; spätere Erstattungen sind nach den bisherigen Erfahrungen durch fehlerhafte Unterlagen (z. B. fehlender Originalbeleg) bzw. durch fehlende Unterlagen (z. B. Kontoverbindung) bedingt. Zu 3. und 3. a): Alle Einstellungsuntersuchungen sind umfassende ärztliche Untersuchungen, welche nach einheitlichen Kriterien auf Basis des vom StMUG vorgegebenen Formblattes „Beurteilungsgrundlage“ am entkleideten Probanden stattfinden. Ein Ablegen der Unterwäsche ist hierbei grundsätzlich ohne Differenzierung des Geschlechts nicht notwendig. Die Gutachten werden fast ausschließlich durch Ärzte mit langjähriger klinischer Praxis und Facharztanerkennung durchgeführt. Neben der einheitlichen „Beurteilungsgrundlage“ stehen fol- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 16. Wahlperiode gende Instrumente der Qualitätssicherung in der ärztlichen Begutachtung zur Verfügung: – Strukturierte Weiterbildung aller Amtsärzte im Amtsarztkurs, – regelmäßige Fortbildungsangebote durch die Akademie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (AGL) des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), – regelmäßig tagender Qualitätszirkel „Begutachtung“, – ausführliche Informationen und Materialien zu einschlägigen Fragestellungen im ÖGD-Handbuch im Bayerischen Behördennetz und – laufende Aktualisierung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft. Zu 3. b): Bei der Einstellungsuntersuchung ist grundsätzlich durch die Beurteilungsgrundlage eine detaillierte Anamneseerhebung, eine körperliche Untersuchung, eine apparative Diagnostik der Hör- und Sehfähigkeit sowie eine laborchemische Unter- Drucksache 16/13887 suchung des Urins vorgegeben und durchzuführen. Bei Feststellung bzw. Hinweisen auf krankhafte Befunde, welche im Gesundheitsamt nicht abschließend geklärt werden können, werden nach Abstimmung mit der auftraggebenden Behörde hinsichtlich der Kosten weiterführende Untersuchungen, z. B. Blutuntersuchungen bei fachärztlichen Kollegen, in Auftrag gegeben. Dem einzelnen Amtsarzt obliegt es grundsätzlich, den Umfang und die Art der Untersuchungen gemäß den Erfordernissen des vorliegenden Begutachtungsfalls individuell zu bestimmen. Gemäß Berufsordnung für die Ärzte Bayerns haben diese bei Ausstellung ärztlicher Gutachten mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre Überzeugung auszusprechen. Zu 3. c): Nein. Die Untersuchung erfolgt auf der Grundlage der oben beschriebenen Instrumente der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung des vorliegenden individuellen Begutachtungsfalles.