Pflichtangaben im Geschäftsverkehr – Geschäftsbriefe
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Pflichtangaben im Geschäftsverkehr – Geschäftsbriefe
Merkblatt Nr. 423 Architektenkammer Baden-Württemberg Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Pflichtangaben im Geschäftsverkehr Telefon (07 11) 21 96-0 Telefax (07 11) 21 96-103 [email protected] www.akbw.de Teil 1: Geschäftsbriefe einschließlich E-Mail Inhalt: Seite: Pflichtangaben für Geschäftsbriefe einschließlich E-Mail I. Gesetzliche Vorgaben nach EHUG 2 II. Bedeutung und Auswirkungen für Architekten 3 Hinweis: Die inhaltlichen Anforderungen an die Prüffähigkeit der Architektenrechnung nach HOAI im Merkblatt Nr. 42: Muster einer prüffähigen Honorarschlussrechnung die besonderen formalen Anforderungen an die Rechnung als Sonderform des Geschäftsbriefs im Merkblatt Nr. 422: Rechnungsstellung für Architektenleistungen erläutert. Hinweise zu Pflichtangaben im Internet sind im Merkblatt Nr. 424: Geschäftsverkehr im Internet – Homepage und Impressum enthalten. Stand: 07/2007 MB 423 AKBW – Pflichtangaben Geschäftsbrief Seite 1 von 3 Architektenkammer Baden-Württemberg Pflichtangaben im Geschäftsverkehr - Geschäftsbriefe einschließlich E-Mail I. Gesetzliche Vorgaben nach EHUG Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister – EHUG – wurde ab 01.01.2007 der Begriff des Geschäftsbriefes in vielen Gesetzen des Handels und Gesellschaftsrechts ergänzt (z. B. § 37a HGB, § 125a HGB, § 35a GmbHG). Die schon bisher in Geschäftsbriefen geforderten Pflichtangaben sind nun für Geschäftsbriefe "gleichviel welcher Form" verbindlich vorgeschrieben, womit nun zweifelsfrei auch die E-Mail als Geschäftsbrief anzusehen ist. Demnach gilt für den eingetragenen Kaufmann nach § 37a HGB: - Angabe der Firma (Name/Bezeichnung des Unternehmens) - Angabe der Rechtsform "eingetragener Kaufmann/Kauffrau" (Abkürzung möglich) - Angabe des Ortes der Handelsniederlassung - Angabe von Registergericht und Eintragungsnummer die offene Handelsgesellschaft (OHG) nach § 26a HGB: - Angabe der Firma (Name/Bezeichnung des Unternehmens) - Angabe der Rechtsform offene Handelsgesellschaft (Abkürzung möglich) - Angabe des Sitzes der Gesellschaft - Angabe von Registergericht und Eintragungsnummer die Kommanditgesellschaft (KG) nach § 177a HGB: - Angabe der Firma - Angabe der Rechtsform - Angabe des Sitzes der Gesellschaft - Angabe von Registergericht und Eintragungsnummer - ausgeschriebener Vor- und Nachname des persönlich haftenden Gesellschafters die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach § 35a GmbHG: - Angabe der Firma - Angabe der Rechtsform - Angabe des Sitzes der Gesellschaft - Angabe von Registergericht und Eintragungsnummer - Angabe sämtlicher Geschäftsführer mit ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen - gegebenenfalls auch der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit ausgeschriebenem Vorund Nachnamen die GmbH & Co. KG: - wie oben alle Angaben zur Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als persönlich haftendem Gesellschafter, - und folglich auch alle Angaben zur GmbH. Stand: 07/2007 MB 423 AKBW – Pflichtangaben Geschäftsbrief Seite 2 von 3 Architektenkammer Baden-Württemberg II. Bedeutung und Auswirkungen für Architekten Eine Architekten-GmbH ist unmittelbar von den zuvor beschriebenen Vorschriften betroffen und hat die entsprechenden Vorgaben zu erfüllen. Für Partnerschaftsgesellschaften gelten über die §§ 7 Abs. 5 PartGG, 125a HGB die gleichen Vorschriften wie für die oben genannten Rechtsformen. Pflichtangaben sind demnach: - der vollständige Name der Partnerschaftsgesellschaft in Übereinstimmung mit dem im Partnerschaftsregister und im Partnerschaftsverzeichnis der Architektenkammer eingetragenen Wortlaut - die Rechtsform der Gesellschaft - der Sitz der Gesellschaft - das Registergericht der Gesellschaft und die Partnerschaftsregisternummer Für baugewerblich tätige Architekten, die ihr Unternehmen in einer der unter I. genannten Rechtsformen führen, sind die dort genannten Mindestangaben ebenfalls unmittelbar verbindlich. Als freiberuflich Tätige sind der Architekt mit seinem Ein-Mann-Büro oder auch mehrere Architekten, die sich in einer GbR aus Freiberuflern zusammengeschlossen haben, nicht von diesen gesetzlichen Regelungen des Handelsrechts berührt. Der Architekt ist in der Regel kein Kaufmann und nicht in einem öffentlichen Handelsregister eingetragen. Derzeit ist noch nicht abschließend geklärt, inwieweit dennoch über entsprechende Vorgaben wie das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts auch für alle Selbstständigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, die Angaben gemäß §15b Gewerbeordnung verbindlich und verpflichtend vorgeschrieben sind. Daher wird allen selbständig tätigen Kammermitgliedern dringend angeraten neben ihrem Vor- und Nachnamen immer auch eine Geschäftsadresse anzugeben: - Familienname mit mindestes einem ausgeschriebenen Vornamen - Anschrift des Architekturbüros mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer - sowie empfohlen, die Berufsbezeichnung mit anzugeben. Die vorgenannten Pflichtangaben sind dem Empfänger auf allen Geschäftsbriefen unmittelbar zur Kenntnis zu geben. Sofern der Geschäftsbrief per E-Mail versandt wird, ist die Einstellung der Pflichtangaben in der Fußzeile angezeigt. Es genügt nicht, einen Link oder Hinweis auf das Impressum der Firmenhomepage zu geben oder die Pflichtangaben in einem gesonderten Dokument oder in Form einer Visitenkarte des E-Mail-Programms anzuhängen, da nicht sichergestellt ist, dass der Empfänger diese, beispielsweise bei Verwendung anderer Programme als der Absender, überhaupt öffnen oder anzeigen kann. Der Gesetzgeber versteht unter dem Begriff "Geschäftsbrief" JEDE an einen bestimmten Empfänger gerichtete geschäftliche Mitteilung. Die Definition ist dabei grundsätzlich sehr weit gefasst. Auch einfache Auftragsbestätigungen und Angebote fallen bereits unter diesen Begriff. Nur wenige, bestimmte Kommunikationsmaßnahmen fallen nicht unter diese Regelung, wie Mitteilungen oder Berichte, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Die besonderen formalen Anforderungen an die Rechnung als Sonderform des Geschäftsbriefs sind im Merkblatt Nr. 422: Rechnungsstellung für Architektenleistungen die inhaltlichen Anforderungen an die Prüffähigkeit der Architektenrechnung nach HOAI im Merkblatt Nr. 42: Muster einer prüffähigen Honorarschlussrechnung erläutert. Stand: 07/2007 MB 423 AKBW – Pflichtangaben Geschäftsbrief Seite 3 von 3