Rosenheimer Steuerbrief März 2007

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Rosenheimer Steuerbrief März 2007
Rosenheimer Steuerbrief
Mandanteninformationen
der Steuerkanzlei Dinglreiter
Rechnungswesen Steuergestaltung Unternehmensplanung
e-mail: [email protected]
Internet: www.dinglreiter.de
März 2007
Haushaltnahe Dienstleistungen: Checkliste hilft Steuern sparen
Wie bereits im letzten Jahr erläutert, können private Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen
und Handwerkerleistungen seit 2006 steuermindernd berücksichtigt werden. Da nun mittlerweile
Klarheit darüber herrscht, welche Dienstleistungen hierzu vom Finanzamt akzeptiert werden, haben wir diesbezüglich eine umfangreiche Checkliste zusammengestellt, die bei uns angefordert
werden kann. Diese Steuerermäßigung können alle Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen – auch
Mieter, wenn sie z.B. zu Schönheitsreparaturen oder Gartenpflege verpflichtet sind. Auch Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften können davon profitieren, wenn in der Jahresabrechnung diese begünstigten Aufwendungen separat aufgeführt und die Anteile der jeweiligen
Miteigentümer nachvollziehbar individuell errechnet werden. Wichtig ist stets, dass nur die Fahrtund Arbeitskosten aus der Rechnung begünstigt sind, eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen
und die Zahlung stets per Bankbeleg nachgewiesen werden muss (Barzahlungen werden nicht
anerkannt). Einheitspreise in den Rechnungen werden nur anerkannt, wenn auf der Rechnung ein
Vermerk über die Höhe der Materialkosten angebracht ist. Begünstigt ist die Differenz zwischen
Rechnungsbruttobetrag und Brutto-Materialkosten. Jährlich können für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils 20 % der Kosten – maximal je € 600 – direkt von der
Einkommensteuer abgezogen werden.
Pflichtangaben auch in Telefaxe und E-Mails
Seit 1.1.2007 müssen in jeder Form von Geschäftsbriefen Mindestangaben gemacht werden.
Während bisher lediglich für übliche Geschäftsbriefe in Papierform Pflichtangaben vorgeschrieben
waren, gilt dies nun auch für Telefaxe und E-Mails. Dabei müssen die Angaben deutlich lesbar
sein. Eine an die E-Mail angehängte Visitenkarte oder ein Link auf das Impressum der Webseite
genügen nicht. Diese Pflicht gilt für alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen.
Zu den Pflichtangaben gehören:
• der vollständige, im Register eingetragene Firmenname
• der Rechtsformzusatz (e.K., KG, OHG, GmbH usw.)
• der Sitz des Unternehmens
• das Registergericht und die Registernummer des Unternehmens
• bei Kapitalgesellschaften auch die Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsvorsitzenden – jeweils mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen
Fehlende Pflichtangaben kann das Handelregistergericht mit Zwangsgeld ahnden. Zudem sind
wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit einem erheblichen Kostenaufwand zu befürchten.
Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister gemeldet sind, sind von dieser Verpflichtung
befreit. Allerdings müssen sie ab 22.5.2007 auf allen Geschäftsbriefen neben dem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen auch eine ladungsfähige Anschrift angeben.
Erbschaft-/Schenkungsteuer: Schonfrist bis Ende 2008
Bekanntlich hat kürzlich das Bundesverfassungsgericht wesentliche Bereiche des Erbschaft- und
Schenkungsteuergesetzes verworfen. Es geht dabei um den Vorwurf, dass für Vermögenswerte
uneinheitliche Bewertungsvorschriften zugrunde gelegt werden. Ziel der Erbschaft- und Schenkungsteuer sollte es sein, die Vermögenswerte mit ihren Verkehrswerten heranzuziehen. Doch
dies ist nach derzeitigem Recht nicht gegeben. Die ungleichmäßige Besteuerung ist deshalb verfassungswidrig.
Welcher Handlungsbedarf besteht nun? Die Richter haben dem Gesetzgeber zwei Dinge aufgetragen: Zum einen hat er dafür zu sorgen, dass die Vermögensgegenstände annähernd mit ihren
Verkehrswerten erfasst werden. Zum anderen muss dies jedoch keine unmäßige Erhöhung der
Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeuten. Denn die Richter erlauben, dass der Fiskus – ausgehend vom Verkehrswert – durch bestimmte Freibeträge und sonstige Begünstigungen die Steuerlast mindern darf. Insbesondere die geplante Erleichterung von Betriebsübertragungen oder die
eigene Immobilie dürften von dieser „Erlaubnis“ profitieren. Im Übrigen soll das derzeitige Recht
weiter gelten, bis eine Neuregelung verabschiedet ist. Die Richter haben dem Gesetzgeber dafür
eine Frist bis Ende 2008 eingeräumt. Dennoch sollten sinnvolle Vermögensübertragungen nicht
auf die lange Bank geschoben werden. Andererseits ist übertriebene Hektik in dieser wichtigen
familiären Angelegenheit fehl am Platz.
Erstattung von Grundsteuern bei schlechter Vermietung
Wer unter schlechter Vermietung seines Objekts leidet, bekommt nun die Möglichkeit eingeräumt,
auf Antrag einen anteiligen Erlass der maßgeblichen Grundsteuer zu erreichen. Auslöser dafür ist
ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs. Demnach kann mit einem Steuererlass rechnen, wer eine
Minderung der üblichen Kalt-Miete bei bebauten Grundstücken um mindestens 20,1 % in Kauf
nehmen muss. Voraussetzung ist, dass den Vermieter kein eigenes Verschulden an den geminderten Mieteinnahmen trifft – er sich z. B. bei Leerstand intensiv um eine Vermietung des Objekts
bemüht. Eine Erstattung kommt auch in Betracht bei strukturell bedingten Ereignissen wie allgemeiner Mietverfall, Überangebot oder Bevölkerungsrückgang. Die Erstattung berechnet sich mit
vier Fünftel des Mietausfalls. Beispiel: Die Miete fällt im Jahr um 50 % aus; die Grundsteuer ermäßigt sich demnach um 40 %. Der betroffene Vermieter muss dazu einen begründeten ErlassAntrag an die entsprechende Gemeinde stellen. Für 2006 ist der Antrag bis 31.3.2007 einzureichen.
Mit Policen-Schenkung noch Steuer-Rendite sichern
Trotz richterlichem Handlungsspielraum für den Fiskus bei der künftigen Erbschaft- und Schenkungsteuer wird wohl für einzelne steuerbegünstigte Modelle die letzte Stunde schlagen. Dazu
dürfte auch die sog. Policen-Schenkung zählen. Hier wird eine Kapitallebensversicherung vor Fälligkeit auf eine andere Person übertragen. Dabei kommt steuerlich nicht der Rückkaufswert zum
Tragen, sondern nur zwei Drittel der bisher eingezahlten Beiträge. Die Übertragung muss bei der
Versicherungsgesellschaft angezeigt werden und sollte mindestens sechs Monate vor der Fälligkeit der Police erfolgen. Einwände des Finanzamts hinsichtlich eines Gestaltungsmissbrauchs
lassen sich zudem abwenden, wenn der Beschenkte den einen oder anderen Beitrag noch aus
eigener Tasche zahlt. Die Policen-Schenkung hat gegenüber der reinen Geldschenkung (Auszahlungsbetrag) in der Regel klare Steuervorteile.