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Übergangsgeld Normen § 20 SGB VI §§ 49 ff. SGB VII §§ 119 ff. SGB III Kurzinfo Übergangsgeld soll die wirtschaftliche Versorgung des Versicherten und seiner Familie sicherstellen. Normalerweise besteht bei einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation (Kur) wie bei Krankheit gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Wenn dieser Anspruch durch Vorerkrankungen aber bereits erschöpft ist, zahlt der Rentenversicherungsträger während der Kur Übergangsgeld. Es wird vor allem auch während der längere Zeit dauernden berufsfördernden Maßnahmen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung) - gezahlt. Information Das Übergangsgeld der gesetzlichen Renten- bzw. Unfallversicherung soll die wirtschaftliche (finanzielle) Versorgung des Versicherten und seiner Familie während einer Maßnahme der Rehabilitation und auch für begrenzte Zeit danach sicherstellen. In bestimmten Fällen kann das Übergangsgeld auch zwischen einer medizinischen und einer sich anschließenden berufsfördernden Maßnahme gewährt werden. Anspruch auf Übergangsgeld besteht nur, wenn der Versicherte wegen einer medizinischen Rehabilitation eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann und unmittelbar vor dem Beginn der Rehabilitationsleistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat. Wird unmittelbar vor Beginn des medizinischen Heilverfahrens , Krankengeld , Verletztengeld , Versorgungskrankengeld, Arbeitslosengeld , Kurzarbeitergeld , Saison-Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsgeld gezahlt und beruhte diese Sozialleistung auf Arbeitseinkünften, aus denen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden, sind auch diese Entgeltersatzleistungen anspruchsbegründend. Anspruch auf Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht nur, sofern der Versicherte arbeitsunfähig ist oder eine ganztägige Erwerbstätigkeit nur deshalb nicht ausüben kann, weil er 1. sich in einer Berufsvorbereitung befindet, 2. an einer beruflichen Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung teilnimmt, wobei erforderliche Schulabschlüsse mit eingeschlossen sind und 3. an einer Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren teilnimmt oder sich im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen befindet. Das Übergangsgeld ruht jedoch, soweit der Versicherte Entgeltfortzahlung oder durch eine selbstständige Tätigkeit Arbeitseinkommen für die gleiche Zeit bezieht. Übergangsgeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch der Steuerprogression. Seit 01.01.1997 ist die Höhe des von den verschiedenen Trägern erbrachten Übergangsgeldes vereinheitlicht. Zu Einzelheiten siehe Übergangsgeldhöhe . Von der Bundesagentur für Arbeit wird Übergangsgeld erbracht, sofern die Voraussetzungen der §§ 119 ff. SGB III gegeben sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 6 des SGB IX . 1 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 15.01.2017