Infoblatt Selbständige Anspruch auf Krankengeld 2016

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Infoblatt Selbständige Anspruch auf Krankengeld 2016
INFO – SERVICE
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Anspruch auf Krankengeld bei selbständig Tätigen
Als selbständig Tätiger sind Sie bei unserer BKK freiwillig krankenversichert. Die
freiwillige Versicherung wird grundsätzlich ohne Anspruch auf Krankengeld
durchgeführt. Sie haben die Möglichkeit das gesetzliche Krankengeld zu wählen. Statt
des ermäßigten Beitragssatzes (14,90 %) gilt für die Berechnung der Beiträge zur
Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 15,50 %. An die Wahl
des allgemeinen Beitragssatzes sind Sie für die Dauer von drei Jahren gebunden. Die
Absicherung des Krankengeldes ist dann zu empfehlen, wenn im Falle einer
Arbeitsunfähigkeit Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ganz oder teilweise
entfällt.
Der Anspruch auf Krankengeld besteht ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit oder
stationären Behandlung. Krankengeld ist bei hauptberuflich selbständig
Erwerbstätigen unter Berücksichtigung des regelmäßigen beitragspflichtigen
Arbeitseinkommens zu berechnen. Berechnungsgrundlage ist der Betrag der zuletzt
vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen
maßgebend war (i.d.R. letzter Einkommensteuerbescheid). Das Bruttokrankengeld
wird in Höhe von 70 % des beitragspflichtigen Arbeitseinkommen – begrenzt auf die
monatliche Beitragsbemessungsgrenze (2016: 4.237,50 €) gewährt. Bei hauptberuflich
selbstständig Erwerbstätigen, die ein Negativeinkommen oder ein Arbeitseinkommen
unterhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erzielen, bedeutet dies, dass
Krankengeld nicht oder nur aus der tatsächlichen Höhe des Arbeitseinkommens
gezahlt wird. Weitere Einkünfte (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
Kapitaleinkünfte, Renten usw.) die der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden
sind bei der Berechnung des Krankengeldes nicht zu berücksichtigen.
Für die Zeit in der Sie Krankengeld erhalten, sind keine Beiträge aus dem
Arbeitseinkommen zu zahlen. Für Einnahmen die Sie während der Arbeitsunfähigkeit
weiter beziehen und die der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt werden besteht
jedoch keine Beitragsfreiheit.
Sofern Sie vor Beginn der Erkrankung Beiträge zur Pflege, Renten- und
Arbeitslosenversicherung gezahlt haben, sind auch während der Zeit der
Arbeitsunfähigkeit zu diesen Versicherungszweigen aus dem Krankengeld Beiträge zu
zahlen. Diese Beiträge werden anteilig von Ihnen und unserer BKK getragen.
Sie haben jedoch auch die Möglichkeit den Verdienstausfall bei Krankheit über den
Krankengeld-Wahltarif abzusichern. In der Gegenüberstellung auf der Rückseite
können Sie die Unterschiede dieser beiden Absicherungsmöglichkeiten entnehmen.
Näheres zum Wahltarif Krankengeld entnehmen Sie der Teilnahmeerklärung.
Vergleich Gesetzliches Krankengeld und Wahltarif Krankengeld
1
Wartezeit
Karenzzeit2
Bezugsdauer
Höhe Krankengeld
Höchstkrankengeld
Berechnung
Mindestbindungsfrist
Beitragssatz
Gesetzliches Krankengeld
Keine Wartezeit
42 Tage
Höchstens
78
Wochen
innerhalb von 3 Jahren für
dieselbe Erkrankung
70 % des durchschnittlichen
monatlichen
Arbeitseinkommens (Gewinn,
nicht Umsatz) aus der
selbständigen
/
freiberuflichen Tätigkeit
Kalendertäglich 98,88 für ein
monatliches
Arbeitseinkommen in Höhe
von 4.237,50 €
Prozentual
aus
dem
Arbeitseinkommen.
Mindestbindungsfrist von 3
Jahren. Bindungsfrist bezieht
sich nur auf den gewählten
Anspruch auf Krankengeld.
Die Mitgliedschaft kann nach
den
gesetzlichen
Bestimmungen
gekündigt
werden, muss bei der
Folgekasse aber auch mit
Anspruch auf Krankengeld
durchgeführt werden.
Es gilt der allgemeine
Beitragssatz von 15,50 % für
alle
beitragspflichtigen
Einnahmen (maximal 656,82
€)
Wahltarif Krankengeld
Sechs Monate
42 Tage
Höchstens
78
Wochen
innerhalb von 3 Jahren für
dieselbe Erkrankung
In Höhe des gewählten
Krankengeldes, ggf. gekürzt
auf das tatsächlich erzielte
Arbeitseinkommen
Kalendertäglich 200 € bei
einem
monatlichen
Arbeitseinkommen in Höhe
ab 6.000 €.
In Höhe des gewählten
Krankengeldes, ggf. gekürzt
auf das tatsächlich erzielte
Arbeitseinkommen
Mindestbindungsfrist von 3
Jahren. Bindungsfrist bezieht
sich auf die Mitgliedschaft.
Eine
Kündigung
der
Mitgliedschaft ist nur zum
Ende
der
Bindungsfrist
möglich.
Es
gilt
der
ermäßigte
Beitragssatz von 14,90 % für
alle
beitragspflichtigen
Einnahmen (maximal 631,39
€). Für das Krankengeld ist
zusätzlich die Prämie für den
jeweiligen Tarif zu zahlen
1
Wartezeit:
Mit dem Beitritt zum Wahltarif Krankengeld beginnt eine Wartezeit von sechs Monaten. In dieser Zeit besteht kein
Anspruch auf Krankengeld.
2
Karenzzeit:
Die Karenzzeit ist die Zeit, in der ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch kein Krankengeld gezahlt wird. Während
der Karenzzeit besteht demnach kein Anspruch auf Krankengeld.