Infoblatt Teil I Allgemeine Informationen zum Ruhegehalt
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Infoblatt Teil I Allgemeine Informationen zum Ruhegehalt
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil I – Allgemeine Informationen zum Ruhegehalt Inhalt 1. Allgemeines ........................................................................................................... 2 2. Arten der Versorgung ........................................................................................... 2 3. Voraussetzungen für den Anspruch auf Versorgung ........................................ 2 4. Das Ruhegehalt ..................................................................................................... 4 4.1. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge ......................................................................................................... 4 4.2. Ruhegehaltfähige Dienstzeiten ........................................................................................................... 5 4.2.1. Beamtendienstzeiten (§ 7 SächsBeamtVG) ....................................................................................... 5 4.2.2. Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (§ 9 SächsBeamtVG) .............................................................. 5 4.2.3. Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 10 SächsBeamtVG) .............5 4.2.4. Sonstige Zeiten (§ 11 SächsBeamtVG) .............................................................................................. 5 4.2.5. Ausbildungszeiten (§ 12 SächsBeamtVG) .......................................................................................... 5 4.2.6. Zeiten im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 61 Abs. 8 SächsBeamtVG) .................................................5 4.2.7. Personal an Hochschulen (§ 62 SächsBeamtVG) .............................................................................. 6 4.2.8. Zeiten vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet (§ 13 SächsBeamtVG) ................................................6 4.2.9. Zurechnungszeit (§ 14 Abs. 1 S. 1 SächsBeamtVG) .......................................................................... 6 5. Ruhegehaltssatz ................................................................................................... 6 6. Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ......................................... 7 7. Versorgungsabschlag .......................................................................................... 7 8. Mindestversorgung............................................................................................... 8 9. Unterschiedsbetrag zum Familienzuschlag ....................................................... 8 10. Unterhaltsbeitrag .................................................................................................. 8 11. Übergangsgeld ...................................................................................................... 8 12. Versteuerung ......................................................................................................... 9 13. Informationen zur Zahlung der Versorgungsbezüge ......................................... 9 Im Teil I des Informationsblattes erhalten Sie einen ausführlichen Überblick über den Anspruch auf das Ruhegehalt und dessen Berechnung. Die Informationsblätter dienen lediglich zur Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtsansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden. Maßgeblich ist stets die aktuelle Rechtslage. 1. Allgemeines Für Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis beginnt mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis die versorgungsrelevante Dienstzeit. Durch diese wird – gegebenenfalls unter Berücksichtigung eventuell vorhandener Vordienstzeiten – eine Versorgungsanwartschaft erworben. Die mit Beendigung des Beamtenverhältnisses entstehenden Versorgungsansprüche sind im Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) geregelt. Mit dem Eigenheimrentengesetz werden seit dem Kalenderjahr 2008 auch Ruhestandsbeamte in die staatlich geförderte Altersvorsorge (sog. „Riester-Rente“) einbezogen, wenn sie Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen, unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand Empfänger von Besoldung/Amtsbezügen waren und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Antragsvordruck auf Vergabe einer Zulagennummer und Abgabe der Einverständniserklärung zur Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zum Zwecke der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge gemäß § 10a Abs. 1a EStG steht unter www.lsf.sachsen.de unter der Rubrik „Themen/Versorgung/Anträge und Vordrucke“ zur Verfügung. 2. Arten der Versorgung Versorgungsbezüge sind Alimentationsleistungen des Dienstherrn für die Zeit nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses. Zu den Versorgungsbezügen gehören nach § 3 SächsBeamtVG u. a. folgende Leistungen: • • • • • • Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenenversorgung, Unfallfürsorge, Übergangsgeld, familien- und pflegebezogene Leistungen und Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen. Nicht zu den Versorgungsbezügen gehören das Alters- und Hinterbliebenengeld nach Abschnitt 3 des SächsBeamtVG. Bezüglich des Alters- und Hinterbliebenengeldes wird auf das Informationsblatt Teil VII verwiesen. Das Informationsblatt steht ebenfalls unter www.lsf.sachsen.de unter der Rubrik „Themen/Versorgung/Anträge und Vordrucke“ zur Verfügung. 3. Voraussetzungen für den Anspruch auf Versorgung Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit Beginn des Ruhestands (§ 5 Abs. 2 SächsBeamtVG). Er entsteht nur, wenn das Beamtenverhältnis durch Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand endet (§ 21 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Die Voraussetzungen für den Eintritt bzw. 2 die Versetzung in den Ruhestand sind insbesondere in den §§ 25 ff. BeamtStG i. V. m. dem Sächsischen Beamtengesetz (§§ 46 bis 58, 139, 143 SächsBG) geregelt. Die für einen Ruhegehaltsanspruch erforderliche Wartezeit des § 5 Abs. 1 SächsBeamtVG (§ 32 BeamtStG) beträgt 5 Jahre. Diese Wartezeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis gerechnet (§ 7 Abs. 1 SächsBeamtVG). Zeiten, die nach den §§ 9, 10, 62 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SächsBeamtVG ggf. als ruhegehaltfähige (Vor-)Dienstzeiten berücksichtigt werden können, sind in die fünfjährige Wartezeit einzurechnen. Ausgenommen hiervon sind Zeiten, die der Beamte vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat (§ 5 Abs. 1 S. 4 SächsBeamtVG). Teilzeitbeschäftigungen werden für die Erfüllung der Wartezeit wie Vollbeschäftigungen behandelt. Das Beamtenverhältnis endet nach § 21 BeamtStG ferner durch • • • Entlassung, Verlust der Beamtenrechte und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Sächsischen Disziplinargesetz (SächsDG). In diesen Fällen entsteht kein Anspruch auf Ruhegehalt (§ 5 Abs. 2 SächsBeamtVG i. V. m. § 46 Abs. 1 SächsBG). Wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entlassen, ist er gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, wenn er ohne Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist und keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) gegeben sind. Die im Beamtenverhältnis verbrachten Dienstzeiten gelten damit als Pflichtbeitragszeiten und werden bei einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Mögliche Fallgestaltungen, die zu einem Versorgungsbezug führen (nicht abschließend): Statusgruppe Beendigungstatbestand Beamte auf Widerruf Dienstunfähigkeit nein nein Entlassung, Nachversicherung --- Dienstunfähigkeit nein aufgrund eines Dienstunfalls nein Entlassung, Nachversicherung Unterhaltsbeitrag Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nein nein Entlassung, Nachversicherung Übergangsgeld; ggf. Unterhaltsbeitrag Dienstunfähigkeit nein nein Entlassung, Nachversicherung Übergangsgeld; ggf. Unterhaltsbeitrag Dienstunfähigkeit nein aufgrund eines Dienstunfalls nein Ruhestand Ruhegehalt Beamte auf Probe Wartezeit Wartezeit Rechtsfolge erforderlich erfüllt Versorgungsbezug Beamte Erreichen der auf gesetzlichen Lebenszeit Altersgrenze ja ja Ruhestand Ruhegehalt Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ja nein Entlassung, Nachversicherung Übergangsgeld; ggf. Unterhaltsbeitrag ja Ruhestand Ruhegehalt Dienstunfähigkeit ja 3 Dienstunfähigkeit ja nein Entlassung, Nachversicherung Übergangsgeld; ggf. Unterhaltsbeitrag Dienstunfähigkeit nein aufgrund eines Dienstunfalls nein Ruhestand Ruhegehalt 4. Das Ruhegehalt Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet (§ 5 Abs. 3 SächsBeamtVG). 4.1. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen (§ 6 Abs. 1 SächsBeamtVG): • Grundgehalt Das Grundgehalt setzt sich aus der Besoldungsgruppe und der Erfahrungsstufe zusammen (z. B. A 11 Stufe 12). Das Beförderungsamt der Besoldungsgruppe muss mindestens zwei Jahre vor Eintritt/ Versetzung in den Ruhestand übertragen worden sein, ansonsten berechnet sich das Ruhegehalt aus der vorherigen Besoldungsgruppe. • Familienzuschlag der Stufe 1 Die Stufe 1 wird gewährt, wenn der Beamte verheiratet, verwitwet oder geschieden ist. Bei Scheidung muss eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe des Familienzuschlags vorliegen. Die Stufe 1 wird außerdem gewährt, wenn eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem nahen Angehörigen besteht, z. B. für Kinder, pflegebedürftige Eltern. Die näheren Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus dem Besoldungsrecht, § 42 SächsBesG. • Leistungsbezüge für Professoren nach § 36 SächsBesG, soweit sie nach § 37 SächsBesG ruhegehaltfähig sind. • Sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind und vor Eintritt/ Versetzung in den Ruhestand zugestanden haben Eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge wirken sich nicht auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus. Es werden immer die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt. Dies gilt entsprechend bei einer eingeschränkten Verwendung der Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG. Werden Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt, so wird nach § 39 Abs. 2 SächsBeamtVG die Erfahrungsstufe zugrunde gelegt, die die Beamten bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erreicht hätten. Sowohl für Beamte, die aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand treten, als auch für Beamte, die keiner Laufbahn angehören (z. B. Professoren), sind die Dienstbezüge des zuletzt inne gehabten Amtes nur dann ruhegehaltfähig, wenn sie die Dienstbezüge aus diesem oder einem mindestens gleichwertigen Amt mindestens zwei Jahre lang erhalten haben. Ansonsten sind nur die Bezüge des vorherigen Amtes ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 2 SächsBeamtVG). Dies gilt nicht, wenn die Beamten vor Ablauf dieser Frist infolge einer Dienstbeschädigung in den Ruhestand getreten sind (§ 6 Abs. 3 SächsBeamtVG). 4 4.2. Ruhegehaltfähige Dienstzeiten Die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten werden nach §§ 7 ff. SächsBeamtVG ermittelt. Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz unterscheidet zwischen • Zeiten, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind bzw. als ruhegehaltfähig gelten, • Zeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen und • Zeiten, die – auf Antrag – als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 4 Abs. 1 SächsBeamtVG). 4.2.1. Beamtendienstzeiten (§ 7 SächsBeamtVG) Zeiten im Beamtenverhältnis sind ruhegehaltfähig, soweit nicht bestimmte Ausschlussgründe, wie z. B. Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst, vorliegen. 4.2.2. Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (§ 9 SächsBeamtVG) Als ruhegehaltfähig gelten die vor Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten im berufs- und nichtberufsmäßigen Wehrdienst sowie im Zivildienst (§ 9 SächsBeamtVG). 4.2.3. Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 10 SächsBeamtVG) Als ruhegehaltfähig sollen nach § 10 SächsBeamtVG auch die Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren, die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis abgeleistet wurden und ohne eine von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung zur Ernennung geführt haben, berücksichtigt werden. 4.2.4. Sonstige Zeiten (§ 11 SächsBeamtVG) Nach § 11 SächsBeamtVG können die dort genannten sonstigen Zeiten (z. B. eine Tätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst oder im ausländischen öffentlichen Dienst) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. 4.2.5. Ausbildungszeiten (§ 12 SächsBeamtVG) Auf Antrag können Ausbildungszeiten und Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, soweit sie für die Beamtenlaufbahn vorgeschrieben sind, im Rahmen der jeweiligen Mindestzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden (§ 12 SächsBeamtVG). Die Zeit eines Studiums einschließlich Prüfungszeit ist nur mit höchstens 3 Jahren zu berücksichtigen. 4.2.6. Zeiten im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 61 Abs. 8 SächsBeamtVG) Als ruhegehaltfähig sind Zeiten zu berücksichtigen, in denen ein Wahlamt seit dem 03.10.1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde (§ 61 Abs. 8 S. 1 SächsBeamtVG). Zeiten, in denen Wahlbeamte auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben haben, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren (§ 61 Abs. 8 S. 2 SächsBeamtVG). 5 4.2.7. Personal an Hochschulen (§ 62 SächsBeamtVG) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der Professoren nach der Habilitation oder der Juniorprofessur dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben (§ 62 Abs. 2 S. 1 SächsBeamtVG). Desweiteren gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig (§ 62 Abs. 2 S. 2 BeamtVG). Die Zeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen oder einer in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis verbrachten Juniorprofessur kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (§ 62 Abs. 2 S. 3 Sächs-BeamtVG). Soweit die Habilitationsordnung keine Mindestdauer vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit zwischen dem Abschluss eines Hochschulstudiums und vor der Ernennung zu Professoren oder Juniorprofessoren soll bzw. kann – je nach Einstellungsvoraussetzung – als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (§ 62 Abs. 2 S. 4 SächsBeamtVG). 4.2.8. Zeiten vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet (§ 13 SächsBeamtVG) Für die vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet abgeleisteten Vordienstzeiten gelten nach § 13 SächsBeamtVG folgende Einschränkungen: • Vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegte Vordienstzeiten sind nicht ruhegehaltfähig, sofern die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist (fünf Jahre, § 50 Abs. 1 SGB VI) und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind. Ausbildungszeiten können schon bei Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. • Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die Zeiten bis zur Dauer von 5 Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 4.2.9. Zurechnungszeit (§ 14 Abs. 1 S. 1 SächsBeamtVG) Bei Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres zu ⅔ der ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet. 5. Ruhegehaltssatz Jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit entspricht 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 15 Abs. 1 SächsBeamtVG). Der so ermittelte Prozentsatz (= Ruhegehaltssatz) beträgt maximal 71,75 % und wird bei 40 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit erreicht. Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge x Ruhegehaltssatz Beispiel: ruhegehaltfähige Dienstbezüge ruhegehaltfähige Dienstzeit Ruhegehaltssatz Ruhegehalt = 3.000,00 € = 35 Jahre = 35 Jahre x 1,79375 % = 62,78 % = 1.883,40 € 6 6. Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Der Ruhegehaltssatz erhöht sich nach § 16 SächsBeamtVG vorübergehend, wenn Beamte vor Erreichen der Altersgrenze 1 nach § 46 Abs. 1 oder 2 SächsBG in den Ruhestand getreten sind und • bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben, • sie entweder o wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, o wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben, o von der Altersteilzeit Gebrauch gemacht haben und nicht auf Antrag in den Ruhestand oder o vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, • einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben und • kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen von durchschnittlich mehr als 450 € im Monat erzielen. Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate anrechnungsfähiger Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 59 Abs. 1 SächsBeamtVG (siehe Teil II) erfasst werden, vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erfolgt nur auf Antrag. Der Antragsvordruck wird Ihnen von Amts wegen vor Beginn des Ruhestandes übersandt, soweit Sie die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 SächsBeamtVG erfüllen. 7. Versorgungsabschlag Werden Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder lassen sich Beamte auf Antrag vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzen, wird das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag vermindert. Dabei gelten folgende Höchstsätze: • • • • Dienstunfähigkeit Stellenabbaubegleitgesetz auf Antrag frühestens ab 63. Lebensjahr auf Antrag frühestens ab 60. Lebensjahr (wegen Schwerbehinderung) max. 10,8 % max. 10,8 % max. 14,4 % max. 18,0 % Besonderheiten: Werden Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, die auf einem Dienstunfall 2 oder einer als Dienstunfall geltenden Erkrankung beruht, so wird kein Versorgungsabschlag erhoben (§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SächsBeamtVG). 1 Die schrittweise Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen wurde durch das Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen vom 04.10.2011 (SächsGVBl. S. 380) mit Wirkung vom 01.01.2012 eingeführt. 2 Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 33 Abs. 1 SächsBeamtVG). 7 8. Mindestversorgung Das Ruhegehalt beträgt nach § 15 Abs. 3 S. 1 SächsBeamtVG mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (= amtsabhängige Mindestversorgung). Wenn es günstiger ist, beträgt das Ruhegehalt nach § 15 Abs. 3 S. 2 SächsBeamtVG mindestens 66,47 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (= amtsunabhängige Mindestversorgung). Beispiel: ruhegehaltfähige Dienstbezüge ruhegehaltfähige Dienstzeit Ruhegehaltssatz mindestens Ruhegehalt mindestens = 3.000,00 € = 18 Jahre = 18 Jahre x 1,79375 % = 32,29 % = 35 % = 1.050,00 € = 1.553,20 € Die aktuelle Mindestversorgungstabelle ist im Internet unter www.lsf.sachsen.de unter der Rubrik „Übersicht alle Tabellen“ eingestellt. 9. Unterschiedsbetrag zum Familienzuschlag Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags (sog. Kinderanteil im Familienzuschlag) wird nach § 55 Abs. 1 und 2 SächsBeamtVG in voller Höhe neben dem Ruhegehalt gezahlt. 10. Unterhaltsbeitrag Beamte auf Lebenszeit, die dienstunfähig werden oder die gesetzliche Altersgrenze erreichen und die versorgungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren noch nicht erreicht haben (§ 32 BeamtStG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SächsBeamtVG), sind zu entlassen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG bzw. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf ein Ruhegehalt, es kann Ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes gewährt werden (§ 17 SächsBeamtVG). Das Gleiche gilt für Beamte auf Probe. Die Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbeitrages liegt im Ermessen der Behörde und wird auf die wirtschaftliche Lage des Antragstellers abgestellt. Die Dauer der abgeleisteten Dienstzeit wird bei der Entscheidung berücksichtigt. Bei der Ermittlung der abgeleisteten Dienstzeit eines Beamten sind die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur anteilig im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit anrechenbar (§ 4 Abs. 1 SächsBeamtVG). 11. Übergangsgeld Beamte auf Lebenszeit/Beamte auf Probe mit einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr erhalten ein Übergangsgeld nach § 52 SächsBeamtVG, wenn sie nicht auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sind. Das Übergangsgeld soll die wirtschaftlichen Verhältnisse der entlassenen Beamten für einen gewissen Zeitraum sichern. Das Übergangsgeld beträgt nach einer Beschäftigungszeit von einem Jahr das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr der Beschäftigung die Hälfte, maximal das 8 Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats. Beim Bezug von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte (§ 52 Abs. 5 SächsBeamtVG). Als Beschäftigungszeit gilt die ununterbrochene Tätigkeit als Angestellter oder Beamter im Dienst desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 12. Versteuerung Versorgungsbezüge für den Ruhestandsbeamten und seine Hinterbliebenen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG und unterliegen damit der Steuerpflicht. Von den Versorgungsbezügen bleiben jedoch ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Der Prozentsatz ergibt sich je nach Ruhestandsbeginn aus der Tabelle in § 19 Abs. 2 EStG. 13. Informationen zur Zahlung der Versorgungsbezüge Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist für die Festsetzung, Anweisung, Regelung und Abrechnung der Versorgungsbezüge der Beamten und Richter des Freistaats Sachsen sachlich und örtlich zuständig (§ 64 Abs. 1 SächsBeamtVG i. V. m. § 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern – BezügeZustVO). Die Zahlung der Versorgungsbezüge erfolgt monatlich im Voraus (§ 64 Abs. 4 SächsBeamtVG i. V. m. § 6 Abs. 1 SächsBesG). 9