Häufig gestellte Fragen zum erweiterten Führungszeugnis (eFZ

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Häufig gestellte Fragen zum erweiterten Führungszeugnis (eFZ
Häufig gestellte Fragen zum erweiterten Führungszeugnis (eFZ)
Stand 24. Juli 2015
 Ab welchem Alter ist das eFZ erforderlich?
Personen ab 16 Jahren, die für Kinder und Jugendliche Verantwortung tragen, müssen ein
erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren, zum Beispiel
Jugendgruppenleiter_innen, genügt die Selbstauskunft und Verpflichtungserklärung.
 Wie alt darf das eFZ sein? Wie lange ist das eFZ gültig?
Bei Vorlage, darf das erweiterte Führungszeugnis nicht älter als drei Monate sein. Nach fünf
Jahren muss die Einsatzstelle (z.B. die Pfarrei, der Jugendverband) erneut zur Vorlage eines
eFZ auffordern.
Zum Verfahren mit EHRENAMTLICHEN:
 Kann eine Kopie des eFZ zur Einsichtnahme an das Ordinariat geschickt werden?
Eine Kopie des Führungszeugnisses dürfen wir NICHT akzeptieren.
 Kosten
Das eFZ ist für Ehrenamtliche kostenlos. (Für Hauptamtliche betragen die Kosten 13,- €)
 Welche Unterlagen müssen an das Erzbischöfliche Ordinariat geschickt werden?
Es muss ausschließlich das eFZ geschickt werden. Selbstauskunft und
Verpflichtungserklärung und Datenschutzerklärung müssen ausschließlich in der Einsatzstelle
vorgelegt werden.

An welche Adresse wird das eFZ geschickt?
Erzbischöfliches Ordinariat München
Koordinationsstelle zur Prävention
von sexuellem Missbrauch
Postfach 330360
80063 München

Welche Daten werden in der Einsatzstelle (z.B. die Pfarrei, der Jugendverband)
gespeichert?
In der Einsatzstelle werden der Vor- und Zuname, das Datum des eFZ und dass die
„Bescheinigung zum erweiterten Führungszeugnis nach § 17a SGB VIII“ eingesehen wurde
gespeichert. Wenn das eFZ eines/r Ehrenamtlichen einen einschlägigen Eintrag enthält, darf
diese Tatsache, laut Vorgaben des Gesetzgebers, auch gespeichert werden.
Mit der Unterschrift des Formblattes „Einverständnis zur Datenspeicherung“ bzgl. des
erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG – Einsichtnahme nach § 72a Abs. 5 SGB VIII“
stimmen die Ehrenamtlichen der Speicherung dieser Daten zu. Formblatt siehe
J:\Koordinationsstelle_Praevention\0_ALLE\2_Erzbistum München und Freising\72a\FAQs\FAQHäufig gestellte Fragen eFZ.docx
Handreichung „Miteinander achtsam leben“, Anlage 3, http://www.erzbistummuenchen.de/Page038909.aspx
 Wartezeit
Die Bearbeitung der erweiterten Führungszeugnisse im Ordinariat beträgt derzeit vier bis
sechs Wochen.
 Wer im Erzbischöflichen Ordinariat sieht das eFZ ein?
In der Koordinationsstelle zur Prävention von sexuellem Missbrauch gibt es eine
Mitarbeiterin, die sich ausschließlich mit den erweiterten Führungszeugnissen befasst. Sie
übernimmt die Einsichtnahme und stellt die entsprechende Bescheinigung aus. Dann wird
diese Bescheinigung noch vom Kanzler der Erzdiözese gesiegelt und an die Ehrenamtlichen
geschickt.
Manche Gemeindeverwaltungen bieten die Einsichtnahme in die eFZ an. Diese stellen dann
eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage in der Einsatzstelle aus. Diese
Bescheinigungen kann die Einsatzstelle ebenfalls akzeptieren.

Müssen Personen, die hauptamtlich bei einem katholischen Träger arbeiten und dort
eFZ vorlegen mussten, als Ehrenamtliche ein neues eFZ beantragen und vorlegen?
Diese Personen müssen kein neues eFZ vorlegen. Es genügt eine Bescheinigung der Stelle bei
der das eFZ verwahrt wird. Diese Bescheinigung muss das Ausstellungsdatum des eFZ und
die Bestätigung enthalten, dass keine entsprechenden Eintragungen vorliegen.
 Kontakt bei Rückfragen?
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Präventionsbeauftragten:
Gisela Prechtl
0160 / 9634 6560
089/ 540 74 15 13
[email protected]
Peter Bartlechner
0151 / 4613 8559
089 / 540 74 15 14
[email protected]
J:\Koordinationsstelle_Praevention\0_ALLE\2_Erzbistum München und Freising\72a\FAQs\FAQHäufig gestellte Fragen eFZ.docx

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