Hintergründe und Vorgeschichte der Neuregelung des § 8a SGB VIII
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Hintergründe und Vorgeschichte der Neuregelung des § 8a SGB VIII
Kinderschutz in der Jugendhilfe und im Frauenhaus – miteinander, oder wie? Auswirkungen des § 8a SGB VIII auf die Arbeit im Frauenhaus Gila Schindler Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht DIJuF/BMFSFJ Hintergründe und Vorgeschichte der Neuregelung des § 8a SGB VIII Schwerwiegende Fälle von Kindeswohlgefährdung, Mangel an verbindlichen Kooperationsstrukturen und Qualitätsstandards im Bereich des Kinderschutzes strafrechtliche Prozesse wegen möglicher Verletzung der Garantenpflicht von Jugendamtsmitarbeiter/inne/n Entwicklung eigener Konzepte zur Wahrnehmung des Schutzauftrags durch einzelne Jugendämter Konkretisierung und Qualifizierung der Wahrnehmung des Schutzauftrags der Jugendhilfe auch durch gesetzliche Regelungen (Entwürfe §§ 8a, 50a SGB VIII) Anlass für die Einbeziehung der Träger der freien Jugendhilfe Teufelskreis des Negativimages der öffentlichen Jugendhilfe Möglichkeit der „Übertragung“ staatlicher Aufgaben auf Träger der freien Jugendhilfe • Schutzauftrag als Ausfluss des staatlichen Wächteramts aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG • Schutzauftrag der öffentlichen und freien Jugendhilfe ist in § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII festgelegt • Konkretisierung durch den Gesetzgeber oder im Rahmen von Vereinbarungen? • entsprechende Wahrnehmung steht im Kontext der eigenen Aufgabenerfüllung Frauenhaus als Träger der freien Jugendhilfe? • Vereinbarungen sollen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten geschlossen werden, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen. • „Verpflichtungsgrad“ zum Abschluss von Vereinbarungen – Druck durch Entgeltvereinbarung nach § 78 SGB VIII – Förderung und Anerkennung nach §§ 74 und 75 SGB VIII – Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII § 8a SGB VIII, Abs. 1 • „Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte • für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt • so hat es das Gefährdungsrisiko .... abzuschätzen • im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte • Dabei sind die PSB sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, • soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. • Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten anzubieten.“ Mindestinhalte der Vereinbarungen • Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen sicherstellen, dass ¾ bei gewichtigen Anhaltspunkten auch hier eine Gefährdungsabschätzung stattfindet, ¾ hierbei eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzugezogen wird, ¾ - wenn erforderlich - bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme weiterer Hilfen hingewirkt wird, ¾ bei nicht ausreichender Inanspruchnahme von Hilfen das Jugendamt informiert wird. Datenschutz – Träger der freien Jugendhilfe • Entsprechende Sicherstellung des Schutzes der personenbezogenen Daten bei der Erhebung und Verwendung = keine „absolute Schweigepflicht“ • §§ 62 bis 65 müssen für die Träger der freien Jugendhilfe entsprechend gelten – Auswirkung auf Vereinbarungen • Differenzierung je nach Aufgabe z.B. sowohl bei Datenerhebung als auch –weitergabe • § 8a Abs. 2 definiert die Aufgabe nicht die Befugnis