Hintergründe und Vorgeschichte der Neuregelung des § 8a SGB VIII

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Hintergründe und Vorgeschichte der Neuregelung des § 8a SGB VIII
Kinderschutz in der Jugendhilfe und im
Frauenhaus – miteinander, oder wie?
Auswirkungen des § 8a SGB VIII auf die Arbeit
im Frauenhaus
Gila Schindler
Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht
DIJuF/BMFSFJ
Hintergründe und Vorgeschichte der
Neuregelung des § 8a SGB VIII
Schwerwiegende Fälle von Kindeswohlgefährdung,
Mangel an verbindlichen Kooperationsstrukturen
und Qualitätsstandards im Bereich des Kinderschutzes
strafrechtliche Prozesse wegen
möglicher Verletzung
der Garantenpflicht von
Jugendamtsmitarbeiter/inne/n
Entwicklung eigener Konzepte
zur Wahrnehmung des
Schutzauftrags durch einzelne
Jugendämter
Konkretisierung und Qualifizierung der Wahrnehmung des
Schutzauftrags der Jugendhilfe auch durch gesetzliche
Regelungen (Entwürfe §§ 8a, 50a SGB VIII)
Anlass für die Einbeziehung der Träger
der freien Jugendhilfe
Teufelskreis des Negativimages
der öffentlichen Jugendhilfe
Möglichkeit der „Übertragung“
staatlicher Aufgaben auf Träger der
freien Jugendhilfe
• Schutzauftrag als Ausfluss des staatlichen
Wächteramts aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG
• Schutzauftrag der öffentlichen und freien
Jugendhilfe ist in § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII
festgelegt
• Konkretisierung durch den Gesetzgeber oder
im Rahmen von Vereinbarungen?
• entsprechende Wahrnehmung steht im Kontext
der eigenen Aufgabenerfüllung
Frauenhaus als Träger der freien
Jugendhilfe?
• Vereinbarungen sollen mit Trägern von
Einrichtungen und Diensten geschlossen
werden, die Leistungen nach dem SGB VIII
erbringen.
• „Verpflichtungsgrad“ zum Abschluss von
Vereinbarungen
– Druck durch Entgeltvereinbarung nach § 78 SGB VIII
– Förderung und Anerkennung nach §§ 74 und 75
SGB VIII
– Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII
§ 8a SGB VIII, Abs. 1
• „Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte
• für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
Jugendlichen bekannt
• so hat es das Gefährdungsrisiko ....
abzuschätzen
• im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte
• Dabei sind die PSB sowie das Kind oder der
Jugendliche einzubeziehen,
• soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes
oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
• Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung
die Gewährung von Hilfen für geeignet und
notwendig, so hat es diese den
Personensorgeberechtigten anzubieten.“
Mindestinhalte der Vereinbarungen
• Vereinbarungen mit Trägern von
Einrichtungen und Diensten sollen
sicherstellen, dass
¾ bei gewichtigen Anhaltspunkten auch hier eine
Gefährdungsabschätzung stattfindet,
¾ hierbei eine insoweit erfahrene Fachkraft
hinzugezogen wird,
¾ - wenn erforderlich - bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme weiterer
Hilfen hingewirkt wird,
¾ bei nicht ausreichender Inanspruchnahme von
Hilfen das Jugendamt informiert wird.
Datenschutz – Träger der freien
Jugendhilfe
•
Entsprechende Sicherstellung des Schutzes der
personenbezogenen Daten bei der Erhebung und
Verwendung = keine „absolute Schweigepflicht“
•
§§ 62 bis 65 müssen für die Träger der freien
Jugendhilfe entsprechend gelten – Auswirkung
auf Vereinbarungen
•
Differenzierung je nach Aufgabe z.B. sowohl bei
Datenerhebung als auch –weitergabe
•
§ 8a Abs. 2 definiert die Aufgabe nicht die
Befugnis

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