Allgemeine Informationen zum „Mutterschutz“
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Allgemeine Informationen zum „Mutterschutz“
Allgemeine Informationen zum „Mutterschutz“ Wenn ein Neues Leben beginnt … sollte ausreichender Schutz für die werdende Mutter und das ungeborene Kind vor Gefahren am Arbeitsplatz bestehen. Die folgenden Informationen bieten der werdenden Mutter und dem Arbeitgeber Unterstützung bei der Einhaltung der mutterschutzrelevanten gesetzlichen Bestimmungen, wie z.B. dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Für wen gilt das Mutterschutzgesetz ? Das MuSchG gilt für Frauen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, für geringfügig Beschäftigte sowie Teilzeitbeschäftigte und Heimarbeiterinnen. Die branchenspezifischen Merkblätter Mutterschutz siehe unter: Merkblätter und Downloads zum Thema "Mutterschutz" Es gilt weiterhin für Praktikantinnen, deren Praktikum zur Vorbereitung einer Berufsausbildung dient. Es gilt nicht für Hausfrauen, Schülerinnen und Studentinnen bzw. selbstständig arbeitende Frauen. Für Beamtinnen gelten besondere Regelungen, die in der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande NRW (MuSchVB) bzw. in der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV) festgelegt sind. 1 Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist nach § 5 Abs. 1 MuSchG verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die Beschäftigung einer werdenden Mutter unverzüglich mitzuteilen, sobald die werdende Mutter ihm ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat. Formular zur Meldung einer Schwangerschaft Generelle arbeitsplatzbezogene Beschäftigungsbeschränkungen und –verbote durch den Arbeitgeber Sobald dem Arbeitgeber die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin bekannt ist, gelten die Bestimmungen der §§ 4,6 und 8 MuSchG sowie die §§ 4 und 5 der MuSchArbV. Danach muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen hinsichtlich möglicher Gefährdungen (u.a. durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Schadfaktoren und bestimmte Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten) beurteilen und in eigener Verantwortung sofort die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Dabei kann sich der Arbeitgeber von fachkundigen Personen, z.B. der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. einem Betriebsarzt unterstützen lassen. Stellt sich nach der Überprüfung heraus, dass der bestehende Arbeitsplatz für eine werdende Mutter nicht geeignet ist, bestehen für den Arbeitgeber die folgenden Möglichkeiten: • Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und/oder ggf. Arbeitszeiten. Falls das nicht möglich ist • Umsetzung der werdenden oder stillenden Mutter auf einen geeigneten anderen Arbeitsplatz oder, falls auch dies nicht möglich ist, • eine Freistellung von der Arbeit. Der Arbeitgeber muss eine solche Freistellung selbst aussprechen, dafür ist kein ärztliches Attest und auch keine Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich. Individuelles Beschäftigungsverbot durch den Arzt Lt. § 3 MuSchG dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Voraussetzung ist, dass die Gesundheitsgefährdung (z.B. frühmorgendliches Erbrechen oder Übelkeit, z.B. ausgelöst durch Gerüche, Rückenschmerzen usw.) ursächlich mit der Schwangerschaft zusammenhängt. Auch bei psychisch bedingtem Stress, der durch die Fortdauer der Beschäftigung verursacht oder verstärkt wird, greift das individuelle Beschäftigungsverbot. Das ärztliche Beschäftigungsverbot ist in einem Attest klar abzufassen und wird durch Vorlage beim Arbeitgeber wirksam. Musterformular eines ärztlichen Attestes Weitere Informationen zu den Beschäftigungsverboten im Zusatzmerkblatt: Generelle und individuelle Beschäftigungsverbote 2 Einkommenssicherung während der Beschäftigungsverbote (Mutterschutzlohn) Setzt eine Frau wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aus oder setzt der AG die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz um, sodass sie ihre Tätigkeit wechseln muss, braucht sie trotzdem keine finanziellen Nachteile zu befürchten. Nach § 11 MuSchG ist der schwangeren Arbeitnehmerin im Falle eines Beschäftigungsverbotes mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft weiter zu gewähren. Finanzielle Einbußen durch das mutterschutzgesetzliche Verbot der Akkord- und Fließarbeit oder Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dürfen sich nicht negativ auf die Berechnung auswirken. Die Erstattungsbedingungen der Kosten bei Beschäftigungsverboten regelt § 1 Abs. 2.2 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG). Arbeitgebern werden die Aufwendungen, die sie aus Anlass eines Beschäftigungsverbotes erteilt haben in voller Höhe von der Krankenkasse ausgezahlt (Umlageverfahren U 2), bei der die werdende Mutter versichert ist. Einkommenssicherung während der Schutzfristen (Mutterschaftsgeld) Während der sechswöchigen Schutzfrist vor bzw. der achtwöchigen Schutzfrist nach der Entbindung und für den Entbindungstag sind Frauen finanziell abgesichert durch das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse bzw. einem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, den der Arbeitgeber zu tragen hat. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13,00 € (mtl. Nettolohn von 390,00 €) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Dabei wird der als Grundlage dienende Durchschnittsverdienst um den Betrag der gesetzlichen Abzüge vermindert. Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z.B. privat versicherte oder familienversicherte Frauen) erhalten ebenfalls Mutterschaftsgeld. Weitere Informationen des Bundesversicherungsamtes siehe unter: www.mutterschaftsgeld.de Aufgaben der Aufsichtsbehörden Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde berät den Arbeitgeber bei der Durchführung des Mutterschutzgesetzes, insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung und der Auswahl der geeigneten Schutzmaßnahmen. Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde berät die werdende Mutter in ihren Arbeitsschutzrechten und überwacht die Einhaltung der Schutzmaßnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Verboten (wie z.B. Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit) zulassen. Kündigungsschutz Werdende oder stillende Mütter stehen unter einem besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf einer Schwangeren bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht kündigen, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde. Weitere Informationen siehe unter: http://www.brd.nrw.de/arbeitsschutz/55_heimarbeitsschutz_kuendigungsverfahren/Kuendigungsschutz_Mutterschutz_Elternzeit.html 3