die PDF-Datei - (GdP) - Kreisgruppe Recklinghausen

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Neues Dienstrecht
06. Juli 2016
Dienstrechtsmodernisierungsgesetz seit dem 1. Juli in Kraft
Am 09.06.2016 hat der Landtag nach fast 7 Monaten Beratung das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz
verabschiedet. Gerade noch rechtzeitig, so dass das Gesetz wie geplant am 01.07.2016 in Kraft treten
konnte. Damit wird das spätestens seit 2013 (Dienstrechtsanpassungsgesetz) reichlich unübersichtliche
Beamtenrecht in NRW in drei Kerngesetzen neu geregelt: Das Landesbeamtengesetz (LBG NRW) regelt alles
von der Einstellung, über die Laufbahn und Arbeitsbedingungen bis hin zur Entlassung bzw. Zurruhesetzung.
Das Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) regelt die Besoldung der aktiven Beamten. Das
Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVersG NRW) regelt die Versorgung nach dem Ausscheiden aus
dem Dienst. Ergänzt werden diese drei Gesetze auf Bundesebene nur noch durch das Beamtenstatusgesetz
(BeamtStG).
Neufassung wichtiger Verordnungen weiter auf der
Tagesordnung
Der nachfolgende Überblick wiederholt nicht die Stellungnahmen der GdP zum Gesetz, sondern verfolgt das
Ziel, kurz und knapp über die wichtigsten Änderungen zu informieren, ohne die einzelnen Änderungen
erneut zu bewerten.
Nach der jetzt erfolgten Anpassung der Kerngesetze kommen auf die Polizei weitere Änderungen zu. Hierzu
gehören insbesondere:
•
Die Neufassung der Laufbahnverordnung für die Polizei.
•
Die Neufassung der Erschwerniszulagenverordnung.
•
Die Neufassung der Arbeitszeitverordnung Polizei.
Hierfür ist mit der Neufassung der Kerngesetze der Ausgangspunkt gesetzt. Die GdP wird sich auch hier
gewohnt kritisch aber konstruktiv einmischen.
jan.velleman @gdp-nrw.de
06. Juli 2016 I Seite 2
Die wichtigsten Änderungen im
Besoldungsrecht
Sonderzuwendung wird ab dem 1.1.2017 in das Monatsgehalt eingerechnet
Mit den Novemberbezügen 2016 erhalten die Beamtinnen und Beamten dann letztmalig die
Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) als Einmalzahlung. Ab Januar 2017 erhöhen sich dann die monatlichen
Bezüge leicht. Auf das Jahr gesehen ändert sich an den Bezügen dadurch aber nichts.
Familienzuschlag Stufe 1 - Verbesserung für Alleinerziehende
Bei Alleinerziehenden wird zukünftig der Familienzuschlag der Stufe 1 ohne Anrechnung bisher
zurechenbarer Einkünfte des Kindes wie z.B. Unterhaltszahlungen gezahlt.
Verjährungsfrist: Gleichklang mit dem Zivilrecht
Bei Über- oder Unterzahlungen gilt grundsätzlich wie im BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem
Ende des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden ist.
Stufenzuweisung für BAP: Grundsätzlich A9 Stufe 2
Ab diesem Jahr greifen in der Polizei erstmals die neuen Regeln für die Zuweisung der ersten
Besoldungsstufe: Grundsätzlich kommen alle neuen Beamtinnen und Beamten auf Probe in A9 Stufe 2.
Ausnahmen hiervon gibt es nur, wenn sog. berücksichtigungsfähige Zeiten vorliegen. Das Alter spielt keine
Rolle mehr für die Stufenzuweisung. Für bereits ernannte Beamtinnen und Beamte ändert sich nichts.
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes bereits nach 12 Monaten
Wer ein höherwertiges Amt wahrnimmt, hat bereits nach 12 Monaten und nicht wie bisher erst nach 18
Monaten Anspruch auf eine Zulage. An den persönlichen und haushälterischen Voraussetzungen ändert
sich nichts.
Zuschlag bei Arbeitszeitreduzierung in Folge begrenzter Dienstfähigkeit
Wer aufgrund einer Verwendungseinschränkung die Arbeitszeit um mindestens 20% reduzieren muss,
erhält zukünftig einen Zuschlag von 10% des Grundgehalts mindestens aber 300€. Der Zuschlag ist nicht
ruhegehaltsfähig.
Jubiläumszulage
Künftig soll es auch wieder eine Jubiläumszulage geben. Die Höhe wird per Verordnung festgesetzt. Die
Regierungsfraktionen haben folgende Staffelung vorgeschlagen: 25 Jahre - 300€, 40 Jahre - 450€, 50 Jahre 500€.
jan.velleman @gdp-nrw.de
06. Juli 2016 I Seite 3
Die wichtigsten Änderungen im
Versorgungsrecht
Polizeizulage ist wieder Ruhegehaltfähig
Seit dem 1.7.2016 ist die Polizeizulage wieder ruhegehaltfähig. Alle Pensionäre können sich damit auf mehr
Geld freuen. Nach unseren Informationen plant das LBV eine erstmalige Auszahlung mit den
Septemberbezügen. Dann soll es auch eine Nachzahlung für die Monate Juli und August geben. Eine
Nachzahlung für Zeiten vor dem 1.7.2016 wird es aber nicht geben.
Anrechnung von Zeiten vor dem 17. Lebensjahr
Bei der Pensionsberechnung werden zukünftig im Beamtenverhältnis verbrachte Zeiten vor dem 17.
Lebensjahr angerechnet.
„Abschlagsbremse“ für Verwaltungsbeamte nach 45 Dienstjahren
Verwaltungsbeamte, die ihre Altersgrenze noch nicht erreicht haben, aber bereits 45 Dienstjahre geleistet
haben, können mit 65 Jahren abschlagsfrei in den Ruhestand gehen. Für Schwerbehinderte gilt dies bereits
ab 63 und nach 40 Dienstjahren. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte bleibt es bei den bisherigen
Regelungen.
Anspruch auf Versorgungsauskunft kommt erst ab 2021
Mit Wirkung zum 1.1.2021 bekommen Beamtinnen und Beamte ab dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf
eine Versorgungsauskunft.
Verjährungsfrist: Gleichklang mit dem Zivilrecht
Wie im Besoldungsrecht gilt auch bei Versorgungsansprüchen grundsätzlich wie im BGB eine
Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden ist.
jan.velleman @gdp-nrw.de
06. Juli 2016 I Seite 4
Die wichtigsten Änderungen im
Allgemeinen Beamtenrecht
Frauenquote bei Beförderungen
Bei Beförderungen müssen künftig Frauen in der Regel dann gegenüber Männern bevorzugt werden, wenn
sie in der Beurteilung ein „im Wesentlichen gleichwertiges Gesamturteil“ haben. Das soll so lange gelten,
bis der Frauenanteil im Beförderungsamt dem Frauenanteil im Eingangsamt entspricht. Wie das in der
Polizei umgesetzt werden soll, oder was „im Wesentlichen gleich“ konkret heißen soll, ist bislang unklar.
Die GdP hat bereits vor einem Beförderungschaos gewarnt und stellt sich auf eine Klagewelle ein.
Neuordnung des Laufbahnrechts
Aus bislang 134 Laufbahnen werden in Zukunft vier Fachlaufbahnen (Gesundheit, technische Dienste,
nichttechnische Dienste, Bildung und Wissenschaft). Die Aufteilung in einfachen, mittleren, gehobenen und
höheren Dienst wird durch zwei Laufbahngruppen mit je zwei Eingangsämtern ersetzt.
Auf das Laufbahnrecht der Polizei wirkt sich das nicht aus.
Leichterer Aufstieg
Im Beamtenrecht wird die Möglichkeit eines prüfungsfreien oder -erleichterten Aufstiegs geschaffen. Im
allgemeinen Laufbahnrecht besteht diese Möglichkeit bereits. Eine entsprechende Reform des
Laufbahnrechts der Polizei steht weiter aus.
Personalentwicklung und Fortbildungsanspruch
Erstmals werden im LBG eine Pflicht für die Behörden zur Personalentwicklung und ein
Fortbildungsanspruch für die Beschäftigten normiert.
Gesundheitsmanagement
Neu eingeführt wird die Verpflichtung zu einem umfassenden behördlichen Gesundheitsmanagement.
Gleichzeitig werden Beamtinnen und Beamte aber auch verpflichtet an „zumutbaren gesundheitlichen und
beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen“. Das soll auch für Maßnahmen zur Verhinderung
einer Dienstunfähigkeit gelten.
Langzeitkonten
Zur Einführung von Langzeitkonten wird die Landesregierung jetzt ausdrücklich ermächtigt.
Ausweitung von Urlaub oder Teilzeit aus familiären Gründen
Künftig können bis zu 15 statt bisher 12 Jahre Urlaub oder Teilzeit aus familiären Gründen genommen
werden. Auch Freistellungen im Rahmen der Pflege sind künftig möglich.
jan.velleman @gdp-nrw.de

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