die PDF-Datei - (GdP) - Kreisgruppe Recklinghausen
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Neues Dienstrecht 06. Juli 2016 Dienstrechtsmodernisierungsgesetz seit dem 1. Juli in Kraft Am 09.06.2016 hat der Landtag nach fast 7 Monaten Beratung das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz verabschiedet. Gerade noch rechtzeitig, so dass das Gesetz wie geplant am 01.07.2016 in Kraft treten konnte. Damit wird das spätestens seit 2013 (Dienstrechtsanpassungsgesetz) reichlich unübersichtliche Beamtenrecht in NRW in drei Kerngesetzen neu geregelt: Das Landesbeamtengesetz (LBG NRW) regelt alles von der Einstellung, über die Laufbahn und Arbeitsbedingungen bis hin zur Entlassung bzw. Zurruhesetzung. Das Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) regelt die Besoldung der aktiven Beamten. Das Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVersG NRW) regelt die Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Ergänzt werden diese drei Gesetze auf Bundesebene nur noch durch das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Neufassung wichtiger Verordnungen weiter auf der Tagesordnung Der nachfolgende Überblick wiederholt nicht die Stellungnahmen der GdP zum Gesetz, sondern verfolgt das Ziel, kurz und knapp über die wichtigsten Änderungen zu informieren, ohne die einzelnen Änderungen erneut zu bewerten. Nach der jetzt erfolgten Anpassung der Kerngesetze kommen auf die Polizei weitere Änderungen zu. Hierzu gehören insbesondere: • Die Neufassung der Laufbahnverordnung für die Polizei. • Die Neufassung der Erschwerniszulagenverordnung. • Die Neufassung der Arbeitszeitverordnung Polizei. Hierfür ist mit der Neufassung der Kerngesetze der Ausgangspunkt gesetzt. Die GdP wird sich auch hier gewohnt kritisch aber konstruktiv einmischen. jan.velleman @gdp-nrw.de 06. Juli 2016 I Seite 2 Die wichtigsten Änderungen im Besoldungsrecht Sonderzuwendung wird ab dem 1.1.2017 in das Monatsgehalt eingerechnet Mit den Novemberbezügen 2016 erhalten die Beamtinnen und Beamten dann letztmalig die Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) als Einmalzahlung. Ab Januar 2017 erhöhen sich dann die monatlichen Bezüge leicht. Auf das Jahr gesehen ändert sich an den Bezügen dadurch aber nichts. Familienzuschlag Stufe 1 - Verbesserung für Alleinerziehende Bei Alleinerziehenden wird zukünftig der Familienzuschlag der Stufe 1 ohne Anrechnung bisher zurechenbarer Einkünfte des Kindes wie z.B. Unterhaltszahlungen gezahlt. Verjährungsfrist: Gleichklang mit dem Zivilrecht Bei Über- oder Unterzahlungen gilt grundsätzlich wie im BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden ist. Stufenzuweisung für BAP: Grundsätzlich A9 Stufe 2 Ab diesem Jahr greifen in der Polizei erstmals die neuen Regeln für die Zuweisung der ersten Besoldungsstufe: Grundsätzlich kommen alle neuen Beamtinnen und Beamten auf Probe in A9 Stufe 2. Ausnahmen hiervon gibt es nur, wenn sog. berücksichtigungsfähige Zeiten vorliegen. Das Alter spielt keine Rolle mehr für die Stufenzuweisung. Für bereits ernannte Beamtinnen und Beamte ändert sich nichts. Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes bereits nach 12 Monaten Wer ein höherwertiges Amt wahrnimmt, hat bereits nach 12 Monaten und nicht wie bisher erst nach 18 Monaten Anspruch auf eine Zulage. An den persönlichen und haushälterischen Voraussetzungen ändert sich nichts. Zuschlag bei Arbeitszeitreduzierung in Folge begrenzter Dienstfähigkeit Wer aufgrund einer Verwendungseinschränkung die Arbeitszeit um mindestens 20% reduzieren muss, erhält zukünftig einen Zuschlag von 10% des Grundgehalts mindestens aber 300€. Der Zuschlag ist nicht ruhegehaltsfähig. Jubiläumszulage Künftig soll es auch wieder eine Jubiläumszulage geben. Die Höhe wird per Verordnung festgesetzt. Die Regierungsfraktionen haben folgende Staffelung vorgeschlagen: 25 Jahre - 300€, 40 Jahre - 450€, 50 Jahre 500€. jan.velleman @gdp-nrw.de 06. Juli 2016 I Seite 3 Die wichtigsten Änderungen im Versorgungsrecht Polizeizulage ist wieder Ruhegehaltfähig Seit dem 1.7.2016 ist die Polizeizulage wieder ruhegehaltfähig. Alle Pensionäre können sich damit auf mehr Geld freuen. Nach unseren Informationen plant das LBV eine erstmalige Auszahlung mit den Septemberbezügen. Dann soll es auch eine Nachzahlung für die Monate Juli und August geben. Eine Nachzahlung für Zeiten vor dem 1.7.2016 wird es aber nicht geben. Anrechnung von Zeiten vor dem 17. Lebensjahr Bei der Pensionsberechnung werden zukünftig im Beamtenverhältnis verbrachte Zeiten vor dem 17. Lebensjahr angerechnet. „Abschlagsbremse“ für Verwaltungsbeamte nach 45 Dienstjahren Verwaltungsbeamte, die ihre Altersgrenze noch nicht erreicht haben, aber bereits 45 Dienstjahre geleistet haben, können mit 65 Jahren abschlagsfrei in den Ruhestand gehen. Für Schwerbehinderte gilt dies bereits ab 63 und nach 40 Dienstjahren. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte bleibt es bei den bisherigen Regelungen. Anspruch auf Versorgungsauskunft kommt erst ab 2021 Mit Wirkung zum 1.1.2021 bekommen Beamtinnen und Beamte ab dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf eine Versorgungsauskunft. Verjährungsfrist: Gleichklang mit dem Zivilrecht Wie im Besoldungsrecht gilt auch bei Versorgungsansprüchen grundsätzlich wie im BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden ist. jan.velleman @gdp-nrw.de 06. Juli 2016 I Seite 4 Die wichtigsten Änderungen im Allgemeinen Beamtenrecht Frauenquote bei Beförderungen Bei Beförderungen müssen künftig Frauen in der Regel dann gegenüber Männern bevorzugt werden, wenn sie in der Beurteilung ein „im Wesentlichen gleichwertiges Gesamturteil“ haben. Das soll so lange gelten, bis der Frauenanteil im Beförderungsamt dem Frauenanteil im Eingangsamt entspricht. Wie das in der Polizei umgesetzt werden soll, oder was „im Wesentlichen gleich“ konkret heißen soll, ist bislang unklar. Die GdP hat bereits vor einem Beförderungschaos gewarnt und stellt sich auf eine Klagewelle ein. Neuordnung des Laufbahnrechts Aus bislang 134 Laufbahnen werden in Zukunft vier Fachlaufbahnen (Gesundheit, technische Dienste, nichttechnische Dienste, Bildung und Wissenschaft). Die Aufteilung in einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst wird durch zwei Laufbahngruppen mit je zwei Eingangsämtern ersetzt. Auf das Laufbahnrecht der Polizei wirkt sich das nicht aus. Leichterer Aufstieg Im Beamtenrecht wird die Möglichkeit eines prüfungsfreien oder -erleichterten Aufstiegs geschaffen. Im allgemeinen Laufbahnrecht besteht diese Möglichkeit bereits. Eine entsprechende Reform des Laufbahnrechts der Polizei steht weiter aus. Personalentwicklung und Fortbildungsanspruch Erstmals werden im LBG eine Pflicht für die Behörden zur Personalentwicklung und ein Fortbildungsanspruch für die Beschäftigten normiert. Gesundheitsmanagement Neu eingeführt wird die Verpflichtung zu einem umfassenden behördlichen Gesundheitsmanagement. Gleichzeitig werden Beamtinnen und Beamte aber auch verpflichtet an „zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen“. Das soll auch für Maßnahmen zur Verhinderung einer Dienstunfähigkeit gelten. Langzeitkonten Zur Einführung von Langzeitkonten wird die Landesregierung jetzt ausdrücklich ermächtigt. Ausweitung von Urlaub oder Teilzeit aus familiären Gründen Künftig können bis zu 15 statt bisher 12 Jahre Urlaub oder Teilzeit aus familiären Gründen genommen werden. Auch Freistellungen im Rahmen der Pflege sind künftig möglich. jan.velleman @gdp-nrw.de