Entgeltfortzahlung und Ausgleichskasse
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Entgeltfortzahlung und Ausgleichskasse
Entgeltfortzahlung und Ausgleichskasse Online-Seminar – 10. November 2015 • Mediaplan Herzlich Willkommen! Ihr Referent Stefan Jung Online-Seminare: Übersicht Jahreswechsel 2015/2016 Jahreswechsel 2015/2016 Di., 15.12.2015, 15-17 Uhr Mi., 16.12.2015, 10-12 Uhr Mi., 16.12.2015, 15-17 Uhr Di., 19.01.2015, 15-17 Uhr Anmeldung: www.ikk-classic.de/webinare Inhalt Absicherung bei Krankheit Aufwendungsausgleich – Anspruch auf Entgeltfortzahlung – Teilnahme an U1 und U2 – Wartezeit bei Neueinstellung – Zuständige Ausgleichskasse – Anspruchsdauer und -höhe – Wer prüft wann und wie? – Arbeitnehmerpflichten – Erstattungsanspruch – Vorsorge- und Reha-Kur – Umlageberechnung und -zahlung Absicherung bei Mutterschaft – Kündigungsschutz – Beschäftigungsverbote und Mutterschutzlohn – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld – Mutterschaftsgeld vom Bund Seite 4 Absicherung bei Krankheit Absicherung bei Krankheit Rechtsgrundlage – Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) – Gilt für Arbeiter, Angestellt sowie Auszubildende gleichermaßen – Beschäftigungsumfang und versicherungsrechtlicher Status sind unbedeutend (z. B. geringfügig Beschäftigte) – Reduzierung/Ausschluss per Vertrag ist unzulässig – Keinen Anspruch haben z. B. Beamte, Bezieher von Vorruhestandsgeld, Heimarbeiter Seite 6 Anspruchsvoraussetzungen – Arbeitsunfähigkeit (AU) infolge Krankheit, nicht rechtswidriger Sterilisation/Schwangerschaftsabbruch – AU ist nicht selbst verschuldet – AU ist alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung – Auf maximal vier Wochen befristete Beschäftigungen: Ruhen wegen Wartezeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung Arbeitsunfähigkeit Selbstverschulde Krankheit – Arbeitsleistung kann infolge Krankheit nicht erbracht werden – Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, unverantwortliche Leichtfertigkeit – Von der Norm abweichender körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand, der ärztlicher Behandlung bedarf – Verletzung der eigenen Sorgfaltspflicht: Verstoß gegen Straßenverkehrsregeln (Trunkenheit am Steuer, überhöhte Geschwindigkeit, Anschnallpflicht) – Krankheitsursache ist unerheblich Arbeitsunfall aufgrund Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften – Arzt entscheidet unter Berücksichtigung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit Ausübung einer besonders gefährlichen und die eigene Leistungsfähigkeit übersteigenden Nebentätigkeit Schuldhafte Beteiligung an Schlägerei – Arbeitgeber muss grundsätzlich das Verschulden beweisen Seite 7 Anspruch auf Entgeltfortzahlung Alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung – Gleichstellung mit gesunden Arbeitnehmern, z. B. bei Streik/Aussperrung – Fehlzeiten ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Unbezahlter Urlaub Kurzarbeit bzw. witterungsbedingter Arbeitsausfall Mutterschutz Eltern- bzw. Pflegezeit (vollständige Freistellung) _____________________________________________________________________________ Beispiel Anja Hansen arbeitet während ihrer Elternzeit 15 Stunden wöchentlich bei ihrem alten Arbeitgeber. In der Zeit vom 22.6. bis 10.7.2015 erkrankt sie arbeitsunfähig. Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Seite 8 22.6. bis 10.7.2015 (im Umfang der 15 Wochenstunden) Wartezeit bei Neueinstellung Wartezeit von vier Wochen – Bei erster Beschäftigungsaufnahme – Währenddessen in der Regel Absicherung durch Krankengeld von der IKK classic – Ab 29. Tag sechs Wochen Entgeltfortzahlung, ohne Anrechnung der Wartezeit – Ggf. Abweichung durch Tarif- bzw. Arbeitsvertrag _________________________________________ Beispiel Klaus Bach nimmt am 1.6. ein neues Arbeitsverhältnis auf. Vom 21.6. bis 30.9. ist er arbeitsunfähig. Die Wartezeit umfasst den Zeitraum bis einschließlich 28.6. (28 Kalendertage). Der Arbeitgeber leistet ab 29.6. Entgeltfortzahlung. Für die Zeit vom 21.6. bis 28.6. und im Anschluss an die Entgeltfortzahlung bis zum 30.9. zahlt die IKK classic Krankengeld. Hinweis: Seit dem 23. Juli 2015 entsteht der Krankengeldanspruch immer schon ab dem Tag der ärztlichen Feststellung und nicht erst ab Folgetag. Seite 9 Wartezeit bei Neueinstellung Aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse – Wartezeit auch bei Beschäftigungsverhältnis mit demselben Arbeitgeber – Ausnahme: lediglich Statuswechsel (z. B. vom Azubi zum Gesellen) – Grundsatz: neue Wartezeit bei Unterbrechung von mehr als drei Wochen – Prüfung des engen sachlichen Zusammenhangs unter Bewertung aller Umstände des Einzelfalls: Anlass (z. B. saisonaler/vorübergehender Arbeitsmangel) Arbeitgeber sagt baldige Wiedereinstellung zu Nur betriebliche Gründe sind für die Unterbrechung maßgebend, Arbeitnehmer wird aufgrund früherer Tätigkeit wieder eingestellt Seite 10 Anspruchsdauer und -höhe Anspruchsdauer Hinzutritt einer weiteren Krankheit – Sechs Wochen/42 Kalendertage je Arbeitsunfähigkeitsfall – Anspruchsdauer des aktuellen Falls wird nicht verlängert – Vertragliche Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers sind zulässig, nicht dagegen Ausschluss/Kürzung – Für mindestens einen Tag parallel (Folge- statt Erstbescheinigung) _________________________________________ – AU tritt vor Arbeitsbeginn ein: Sechs-Wochen-Frist beginnt mit dem aktuellem Tag Beispiel Krankheit A – AU tritt nach Arbeitsbeginn ein: Sechs-Wochen-Frist beginnt mit dem Folgetag Krankheit B Seite 11 vom 15.4. bis 20.5. (36 Kalendertage) vom 15.5. bis 31.5. (17 Kalendertage) Anspruch auf Entgeltfortzahlung: vom 15.4. bis 26.5. (42 Kalendertage) Anspruchsdauer und -höhe Wiederholte Arbeitsunfähigkeit – Wiedererkrankung innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten Anspruch auf insgesamt sechs Wochen – Sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig neuer Anspruch sowie neue Zwölf-Monats-Frist – „Dieselbe Krankheit“ beruht auf dem gleichen Grundleiden – Aber: Arbeitgeber-/Inhaberwechsel _________________________________________ Beispiel Krankheit A Krankheit A Krankheit A vom 16.1. bis 17.2. (33 Kalendertage) vom 20.7. bis 27.7. (8 Kalendertage) ab 17.1. (Folgejahr) Für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit besteht der volle Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da zwischen dem ersten Auftreten und der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit mehr als zwölf Monate liegen. Tipp: Da der Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Kenntnis darüber erlangen darf, welche Erkrankung vorliegt, hilft die IKK classic bei der Klärung des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Seite 12 Anspruchsdauer und -höhe Anspruchshöhe – Entgeltausfallprinzip = Ersatz des laufenden Bruttoarbeitsentgelts – Überstunden zählen grundsätzlich nicht dazu (Ausnahme: Tarifvertrag) – Monatsgehalt: Monatsgehalt x ausgefallene Arbeitstage Arbeitstage des Monats – Stundenlohn Ausfallstunden x Stundenlohn – Schwankende Arbeitszeit/Akkord: vergangenheitsbezogen ermitteln letzte (drei) Abrechnungszeiträume ggf. vergleichbarer Arbeitnehmer – Abweichungen durch Tarifvertrag – Steuer- und beitragspflichtig ______________________________________________________________________________ Beispiel Peter Born arbeitet an fünf Tagen in der Woche. Sein festes Monatsgehalt beträgt 2.860 EUR. Er ist vom 9.9. bis 22.9.2015 arbeitsunfähig. Der September 2015 hat 22 Arbeitstage, sodass sich ein arbeitstägliches Entgelt von 130 EUR ergibt. Damit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.300 EUR (zehn Arbeitstage). Seite 13 Anspruchsdauer und -höhe Entgeltausfallprinzip Fortzahlung Keine Fortzahlung Überstunden Grundbezüge (Zeit-/Schicht-/Leistungslohn) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwernis- und Gefahrenzulagen Vermögenswirksame Leistungen Laufend gezahlte Provisionen/Prämien Sachbezüge Seite 14 Reiner Aufwendungsersatz: Fahrkostenzuschüsse Auslösungen Tage- und Übernachtungsgelder Schmutzzulagen Kindergartenzuschüsse etc. Anspruchsdauer und -höhe Ende des Arbeitsverhältnisses – Entgeltfortzahlung für Dauer des Arbeitsverhältnisses – Anspruch endet mit Auslaufen Kündigungsfrist oder Befristung – Aber: Kündigung aufgrund Arbeitsunfähigkeit bzw. aufgrund eines vom Arbeitgeber zu vertretenden Grundes Anzeige- und Nachweispflichten – Arbeitnehmer muss Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen – Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage: Vorlage spätestens am folgenden Arbeitstag; Arbeitgeber kann früher verlangen – Bei Pflichtverletzung nur vorübergehende Leistungsverweigerung Seite 15 Schadenersatz – Verschulden Dritter (z. B. Verkehrsunfall) – Ansprüche gehen – bei Mitverschulden anteilig – auf Arbeitgeber über – Anspruchsübergang (anteilig) auf Ausgleichskasse, Restforderung des Arbeitgebers (z. B. gegen Kfz-Haftpflichtversicherung) Tipp: Der Arbeitnehmer verweigert die notwendigen Angaben? Leistung vorübergehend verweigern! Vorsorge- und Reha-Kur – Durch Leistungsträger bewilligt – Anspruchsdauer und -höhe sowie Anrechnung von Vorerkrankungen analog Arbeitsunfähigkeit Anspruchsdauer und -höhe Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Ausland – Anzeige- und Nachweispflichten gelten analog Inland – Voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie Adresse am Aufenthaltsort (inkl. Telefonnummer) sind unverzüglich mitzuteilen – Kosten der Mitteilung hat der Arbeitgeber zu tragen – Vom ausländischen Arzt ausgestellte Bescheinigung unverzüglich auch an Krankenkasse in Deutschland übermitteln – Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit muss sich aus Bescheinigung ergeben, bei Zweifeln kann Arbeitgeber Begutachtung verlangen (wird von deutscher Krankenkasse veranlasst) Seite 16 • Mediaplan 1. Fragerunde Ihre Fragen an uns Absicherung bei Mutterschaft Absicherung bei Mutterschaft Schutz für (werdende) Mütter – Während der Schwangerschaft bzw. ab der Entbindung – Vor Gefahren am Arbeitsplatz, Entgeltminderung/-ausfall und Kündigung – Arbeitgeber und Krankenkasse teilen sich diese Aufgaben Mitteilung an den Arbeitgeber – Werdende Mütter sollten ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Entbindungstag mitteilen – Ist Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber Mutterschutznormen befolgen kann – Zeugnis von Arzt oder Hebamme (bei Aufforderung trägt Arbeitgeber die Kosten) Gestaltung des Arbeitsplatzes – Liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers – Keine Gefahr für Gesundheit/Leben von ungeborenem Kind und (stillender) Mutter – Es sind Ruhepausen zu ermöglichen Seite 19 Kündigungsschutz Kündigungen sind grundsätzlich unzulässig – Von Schwangerschaftsbeginn bis vier Monate nach der Entbindung – Aber: in Ausnahmefällen ist eine Kündigung möglich – Gilt für alle Arten von Kündigungen – Solche Kündigungen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde (meist: Gewerbeaufsichtsamt) wirksam – Voraussetzung: Schwangerschaft ist bekannt bzw. Mitteilung erfolgt binnen 14 Tagen nach Kündigungszugang ________________________________________________________________________ Beispiel Schwangerschaftsbeginn Zugang der Kündigung zum 30.9. Bekanntgabe der Schwangerschaft: am 19.4. am 10.6. a) am 17.6. b) am 01.7. Da dem Arbeitgeber die Schwangerschaft (nicht) binnen 2 Wochen nach Kündigungszugang mitgeteilt wurde, ist die Kündigung a) unzulässig b) zulässig Seite 20 Beschäftigungsverbote und Mutterschutzlohn Rechtsgrundlage Mutterschutzlohn – Mutterschutzgesetz (MuSchG): Verbot, werdende Mütter mit schweren körperlichen Arbeiten zu beschäftigen – Finanzielle Absicherung während eines Beschäftigungsverbots – Beispielsweise keine Akkord-/Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo – Der letzten drei abgerechneten Kalendermonate bzw. 13 Wochen vor dem Schwangerschaftsbeginn – Verbot von Arbeiten unter schädlicher Einwirkung von die Gesundheit gefährdenden Stoffen oder Strahlen Staub, Gasen oder Dämpfen Hitze, Kälte oder Nässe Erschütterungen oder Lärm – Individuelles Beschäftigungsverbot verhängt durch ärztliches Zeugnis Seite 21 – In Höhe Durchschnittsverdienst – Arbeitsrechtliches Bruttoentgelt – Mutterschutzlohn ist ganz normal steuer- und SV-pflichtig Beschäftigungsverbote und Mutterschutzlohn Abgrenzung zu Arbeitsunfähigkeit – Beschäftigungsverbot ist grundsätzlich nachrangig, d. h. Mutterschutzlohn nur, wenn alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung – Zeitgleich arbeitsunfähig wegen Krankheit: Anspruch auf maximal sechs Wochen Entgeltfortzahlung (anschließend ggf. Krankengeld) ______________________________________________________________________________ Beispiel Vollzeitbeschäftigung (5-Tage-Woche) 8 Std./Tag Beschäftigungsverbot aufgrund ständigen Stehens (nach Ablauf 5. Schwangerschaftsmonat) ab 1.9.2015 4 Std./Tag Arbeitsunfähigkeit (keine Vorerkrankungen) ab 21.9.2015 bis 13.11.2015 Während der Arbeitsunfähigkeit tritt das (teilweise) Beschäftigungsverbot in den Hintergrund, der Arbeitgeber leistet Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom 21.9. bis 1.11.2015. Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen aus U1 anstatt U2 (dazu später mehr). Seite 22 Beschäftigungsverbote und Mutterschutzlohn Schutzfrist vor der Geburt – Sechs Wochen Beschäftigungsverbot, freiwillige Weiterarbeit zulässig – Bescheinigung von Arzt/Hebamme über mutmaßlichen Entbindungstag – Spätere Entbindung: Verlängerung der Schutzfrist – Frühere Entbindung: Fehlende Tage werden „hinten angehängt“ Schutzfrist nach der Geburt – Absolutes Beschäftigungsverbot (Ausnahme: Berufsschule, Prüfung) – Acht Wochen für „Normalgeburten“ – Verlängerung auf zwölf Wochen für Früh- und Mehrlingsgeburten Seite 23 _________________________________________ Beispiel Ärztliche Bescheinigung über voraussichtliche Entbindung am 10.9. Beginn der Schutzfrist am 30.7. _________________________________________ Fortsetzung des Beispiels Tatsächliche Entbindung (keine Mehrlingsgeburt) am Schutzfrist endet regulär am Ende der Schutz (zwei Tage Verlängerung) am Tipp: Online-Fristenrechner unter: www.ikk-classic.de 8.9. 3.11. 5.11. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeld – Anspruch haben weibliche Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld oder denen wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird Mütter ohne Krankengeldanspruch – z.B. geringfügig oder privat krankenversicherte Beschäftigte – kein gesetzliches Mutterschaftsgeld – Wird von der IKK classic berechnet und ausgezahlt – Für die Dauer der Schutzfristen: mindestens 99 Tage bzw. 127 Tage bei Früh-/Mehrlingsgeburten – Grundlage: durchschnittliches Netto der letzten drei abgerechneten Monate – Maximal 13 EUR kalendertäglich Seite 24 Benachteiligung des Arbeitgebers? • Mediaplan Kurzumfrage Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Arbeitgeberzuschuss – keine Benachteiligung der Arbeitgeber bei Müttern, die kein gesetzliches Mutterschaftsgeld erhalten – jeder Arbeitnehmer wird so behandelt, als ob er 13 EUR netto erhalten würde – AG zahlt Ausgleich der Differenz zwischen 13 EUR grds. Mutterschaftsgeld und dem Durchschnitts-Netto je Kalendertag – Ohne einmalige Zuwendungen und Aufwandsentschädigungen – Dauerhafte Entgelterhöhung oder-senkung ist zu berücksichtigen – Ausgangszeitraum sind die letzten drei abgerechneten Monate vor Schutzfristbeginn – Ist an das Arbeitsverhältnis gebunden Seite 26 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Arbeitgeberzuschuss – Stunden-/Akkordlohn – Unverschuldete Fehlzeiten Nettoentgelt im Ausgangszeitraum 89, 90, 91 oder 92 Tage – Festlohn/Gehalt Zum Beispiel Krankengeld oder witterungsbedingter Arbeitsausfall „Verkürztes Entgelt“ wird auch nur durch „verkürzte Tage“ geteilt Nettoentgelt im Ausgangszeitraum 90 Tage _________________________________________________________________ Beispiel Durchschnittliches Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate Umrechnung auf den Kalendertag: 2.700 EUR : 90 Tage = Somit erhält die Arbeitnehmerin, neben den kalendertäglich 13 EUR Mutterschaftsgeld von der IKK classic, als Arbeitgeberzuschuss Seite 27 900 EUR 30 EUR 17 EUR Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Arbeitgeberzuschuss ____________________________________________ – Verschuldete Fehlzeiten (wie z. B. Arbeitsbummelei) Ausfalltage werden bei Berechnung nicht abgezogen Kalendertägliches Nettoentgelt und Arbeitgeberzuschuss fallen dadurch geringer aus – Alternativ auf Stunden-Formel für den täglichen Nettolohn zurückgreifen: Nettoentgelt im Ausgangszeitraum Regelmäßige Wochenarbeitszeit x Bezahlte Stunden (+ unentschuldigte Fehlstunden) Seite 28 7 Beispiel Innerhalb des Ausgangszeitraums von Juni bis August) liegen zwei Fehltage. Das Entgelt wurde entsprechend gekürzt. Die Bezahlung erfolgt auf Stundenbasis: Juni 1.750,00 EUR Juli (zwei Fehltage) 1.633,85 EUR August 1.798,70 EUR 5.182,55 EUR Kalendertägliches Nettoentgelt: 5.182,55 EUR : 92 Tage = 56,33 EUR Mutterschaftsgeld 13,00 EUR Arbeitgeberzuschuss 43,33 EUR Absicherung bei Mutterschaft Mutterschaftsgeld vom Bund – Beschäftigte ohne GKV-Mitgliedschaft, z. B. PKV-versichert, familienversichert – Arbeitsverhältnis bei Schutzfristbeginn oder zulässige Auflösung – Insgesamt maximal 210 EUR durch das Bundesversicherungsamt (BVA) – Zuschussberechnung ausgehend von fiktiv 13 EUR Mutterschaftsgeld je Kalendertag – Weibliche GKV-Mitglieder erhalten höhere Gesamtleistung Tipp: Weitere Informationen unter: www.mutterschaftsgeld.de Seite 29 ___________________________________________ Beispiel Monika Hösch wird am 15.6. von einer Tochter entbunden. Die Schutzfrist verläuft vom 4.5. bis 10.8. Sie bezieht ein monatlich gleichbleibendes Gehalt von 1.800 EUR/netto. Variante 1: GKV-Mitglied Mutterschaftsgeld: 13 EUR x 99 Tage = 1.287 EUR Arbeitgeberzuschuss: (60 - 13 EUR) x 99 Tage = 4.653 EUR Insgesamt 5.940 EUR Variante 2: PKV-versichert Mutterschaftsgeld: 210 EUR Arbeitgeberzuschuss: (60 - 13 EUR) x 99 Tage = 4.653 EUR Insgesamt 4.863 EUR Aufwendungsausgleich Aufwendungsausgleich Risiko eingrenzen – Zwei Umlagekassen gleichen betriebliche Risiken aus: U1 für Krankheitsaufwendungen aller Betriebe bis regelmäßig maximal 30 anrechenbar Beschäftigte U2 für Mutterschaftsaufwendungen fast ausnahmslos aller Betriebe Zuständige Ausgleichskasse – IKK classic bzw. zuständige Krankenkasse – Minijob-Zentrale für alle geringfügig Beschäftigten Seite 31 Wer nimmt an der U1 teil? – Berücksichtigung aller Beschäftigten, mit Ausnahme von z. B. Azubis und Praktikanten, Vorruhestandsgeldbeziehern, schwerbehinderten Menschen – Teilzeitbeschäftigte: Wöchentliche Arbeitszeit Faktor bis 10 Stunden 0,25 bis 20 Stunden 0,50 bis 30 Stunden 0,75 über 30 Stunden 1,00 – Vorstandsvorsitzende/-mitglieder sowie GmbH-Gesellschafter(-Geschäftsführer) grundsätzlich nicht anrechnen Aufwendungsausgleich ______________________________________________________________________________ Beispiel Die Malerei GmbH beschäftigte im Vorjahr: Arbeitnehmer Wochenarbeitszeit anrechenbar 3 Meister 40 Stunden 3,00 20 Gesellen 40 Stunden 20,00 2 Azubis 40 Stunden − 2 Bürokräfte 40 Stunden 2,00 2 Teilzeitbeschäftigte 32 Stunden 2,00 2 Teilzeitbeschäftigte 20 Stunden 1,00 2 Raumpfleger 8 Stunden 0,50 33 Arbeitnehmer 28,50 Die Malerei GmbH nimmt für das laufende Kalenderjahr am Ausgleichsverfahren teil. Zwar wurden im Vorjahr 33 Arbeitnehmer beschäftigt, anrechenbar sind jedoch nur 28,50. Seite 32 Aufwendungsausgleich Wer prüft wann und wie? – Grundsätzlich keine formelle Feststellung durch Ausgleichskasse(n), nur auf Wunsch des Arbeitgebers (Bescheid ist dann für alle gültig) – Arbeitgeber treffen die Feststellung selbst zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr – Anhand Vorjahr (acht Monatserste) Mehrere Betriebe – Unternehmer mit mehreren Betrieben: Gesamtzahl der Beschäftigten ist entscheidend – Personengleichheit vorausgesetzt, d. h. juristische Personen sind immer separat zu betrachten (z. B. GmbH) – Einschließlich im Haushalt des Unternehmers beschäftigter Personen – Bei Neugründung im Vorjahr bzw. laufenden Jahr: Was überwiegt (voraussichtlich)? Tipp: Online-Hilfe zur leichteren Feststellung der U1-Teilnahme unter: www.ikk-classic.de Seite 33 Aufwendungsausgleich Die Erstattung U1 U2 Entgeltfortzahlung an Arbeiter und Angestellte (auch teilzeitbeschäftigte) im Krankheitsfall Weitergezahlte Bezüge für die Dauer von Beschäftigungsverboten und Stillzeiten nach Mutterschutzgesetz Fortzahlung der Vergütung an Auszubildende im Krankheitsfall Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen – Prozentuale U1-Erstattung gemäß Satzung und Wahl – Vollständige U2-Erstattung (100 Prozent) – IKK classic erstattet Arbeitgeberanteile in voller Höhe Seite 34 Aufwendungsausgleich Umlageberechnung und -zahlung – Umlageprinzip = Beiträge für Leistungen – Berechnungsgrundlage ist das SV-pflichtige Arbeitsentgelt, Sonderzahlungen ausgenommen – Maximal BBG-RV (Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) – Entgelt in der Gleitzone von 450,01 bis 850 EUR: Reduzierte beitragspflichtige Einnahme gilt auch für Umlageberechnung Aber nicht im Falle des Reduzierungsverzichts in der Rentenversicherung – Nachweisen und Abführen der Umlagen analog Sozialversicherungsbeiträge (z. B. gilt dieselbe Fälligkeit) Seite 35 Aufwendungsausgleich Ausgleichskasse der IKK classic – U1, allgemeiner Umlagesatz = 2,60 v. H. 65 % des Entgelts, das Arbeitgeber an erkrankte Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit gezahlt haben – U1, ermäßigter Umlagesatz = 1,60 v. H. 50 % des Entgelts, das Arbeitgeber an erkrankte Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit gezahlt haben – U2, Umlagesatz = 0,39 v. H. 100 % des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld 100 % des Arbeitsentgelts, das Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin während eines Beschäftigungsverbots gezahlt haben, zzgl. der Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen Seite 36 • Mediaplan 2. Fragerunde Ihre Fragen an uns • Mediaplan [email protected]