Entgeltfortzahlung und Ausgleichskasse

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Entgeltfortzahlung und Ausgleichskasse
Entgeltfortzahlung und Ausgleichskasse
Online-Seminar – 10. November 2015
• Mediaplan
Herzlich Willkommen!
Ihr Referent
Stefan Jung
Online-Seminare: Übersicht Jahreswechsel 2015/2016
Jahreswechsel 2015/2016
 Di., 15.12.2015, 15-17 Uhr
 Mi., 16.12.2015, 10-12 Uhr
 Mi., 16.12.2015, 15-17 Uhr
 Di., 19.01.2015, 15-17 Uhr
Anmeldung: www.ikk-classic.de/webinare
Inhalt
 Absicherung bei Krankheit
 Aufwendungsausgleich
– Anspruch auf Entgeltfortzahlung
– Teilnahme an U1 und U2
– Wartezeit bei Neueinstellung
– Zuständige Ausgleichskasse
– Anspruchsdauer und -höhe
– Wer prüft wann und wie?
– Arbeitnehmerpflichten
– Erstattungsanspruch
– Vorsorge- und Reha-Kur
– Umlageberechnung und -zahlung
 Absicherung bei Mutterschaft
– Kündigungsschutz
– Beschäftigungsverbote und
Mutterschutzlohn
– Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
– Mutterschaftsgeld vom Bund
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Absicherung bei
Krankheit
Absicherung bei Krankheit
 Rechtsgrundlage
– Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
– Gilt für Arbeiter, Angestellt sowie
Auszubildende gleichermaßen
– Beschäftigungsumfang und versicherungsrechtlicher Status sind
unbedeutend (z. B. geringfügig
Beschäftigte)
– Reduzierung/Ausschluss per
Vertrag ist unzulässig
– Keinen Anspruch haben z. B.
Beamte, Bezieher von Vorruhestandsgeld, Heimarbeiter
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 Anspruchsvoraussetzungen
– Arbeitsunfähigkeit (AU) infolge
Krankheit, nicht rechtswidriger
Sterilisation/Schwangerschaftsabbruch
– AU ist nicht selbst verschuldet
– AU ist alleinige Ursache der
Arbeitsverhinderung
– Auf maximal vier Wochen
befristete Beschäftigungen:
Ruhen wegen Wartezeit
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
 Arbeitsunfähigkeit
 Selbstverschulde Krankheit
– Arbeitsleistung kann infolge
Krankheit nicht erbracht werden
– Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit,
unverantwortliche Leichtfertigkeit
– Von der Norm abweichender
körperlicher, geistiger oder
seelischer Zustand, der ärztlicher Behandlung bedarf
– Verletzung der eigenen Sorgfaltspflicht:
 Verstoß gegen Straßenverkehrsregeln
(Trunkenheit am Steuer, überhöhte
Geschwindigkeit, Anschnallpflicht)
– Krankheitsursache ist
unerheblich
 Arbeitsunfall aufgrund Verstoß
gegen Unfallverhütungsvorschriften
– Arzt entscheidet unter Berücksichtigung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
 Ausübung einer besonders gefährlichen und die eigene Leistungsfähigkeit übersteigenden Nebentätigkeit
 Schuldhafte Beteiligung an Schlägerei
– Arbeitgeber muss grundsätzlich
das Verschulden beweisen
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Anspruch auf Entgeltfortzahlung
 Alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung
– Gleichstellung mit gesunden Arbeitnehmern, z. B. bei Streik/Aussperrung




– Fehlzeiten ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung:
Unbezahlter Urlaub
Kurzarbeit bzw. witterungsbedingter Arbeitsausfall
Mutterschutz
Eltern- bzw. Pflegezeit (vollständige Freistellung)
_____________________________________________________________________________
Beispiel
Anja Hansen arbeitet während ihrer Elternzeit 15 Stunden wöchentlich bei
ihrem alten Arbeitgeber. In der Zeit vom 22.6. bis 10.7.2015 erkrankt sie
arbeitsunfähig.
 Anspruch auf Entgeltfortzahlung:
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22.6. bis 10.7.2015
(im Umfang der 15 Wochenstunden)
Wartezeit bei Neueinstellung
 Wartezeit von vier Wochen
– Bei erster Beschäftigungsaufnahme
– Währenddessen in der Regel
Absicherung durch Krankengeld
von der IKK classic
– Ab 29. Tag sechs Wochen Entgeltfortzahlung, ohne Anrechnung der
Wartezeit
– Ggf. Abweichung durch Tarif- bzw.
Arbeitsvertrag
_________________________________________
Beispiel
Klaus Bach nimmt am 1.6. ein neues
Arbeitsverhältnis auf. Vom 21.6. bis
30.9. ist er arbeitsunfähig.
 Die Wartezeit umfasst den Zeitraum
bis einschließlich 28.6. (28 Kalendertage). Der Arbeitgeber leistet
ab 29.6. Entgeltfortzahlung.
Für die Zeit vom 21.6. bis 28.6. und
im Anschluss an die Entgeltfortzahlung bis zum 30.9. zahlt die
IKK classic Krankengeld.
Hinweis: Seit dem 23. Juli 2015 entsteht der Krankengeldanspruch immer schon ab dem Tag der ärztlichen Feststellung und nicht erst ab Folgetag.
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Wartezeit bei Neueinstellung
 Aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse
– Wartezeit auch bei Beschäftigungsverhältnis mit demselben Arbeitgeber
– Ausnahme: lediglich Statuswechsel (z. B. vom Azubi zum Gesellen)
– Grundsatz: neue Wartezeit bei Unterbrechung von mehr als drei Wochen
– Prüfung des engen sachlichen Zusammenhangs unter Bewertung aller
Umstände des Einzelfalls:
 Anlass (z. B. saisonaler/vorübergehender Arbeitsmangel)
 Arbeitgeber sagt baldige Wiedereinstellung zu
 Nur betriebliche Gründe sind für die Unterbrechung maßgebend,
Arbeitnehmer wird aufgrund früherer Tätigkeit wieder eingestellt
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Anspruchsdauer und -höhe
 Anspruchsdauer
 Hinzutritt einer weiteren Krankheit
– Sechs Wochen/42 Kalendertage
je Arbeitsunfähigkeitsfall
– Anspruchsdauer des aktuellen Falls
wird nicht verlängert
– Vertragliche Abweichung zugunsten
des Arbeitnehmers sind zulässig,
nicht dagegen Ausschluss/Kürzung
– Für mindestens einen Tag parallel
(Folge- statt Erstbescheinigung)
_________________________________________
– AU tritt vor Arbeitsbeginn ein:
Sechs-Wochen-Frist beginnt mit
dem aktuellem Tag
Beispiel
Krankheit A
– AU tritt nach Arbeitsbeginn ein:
Sechs-Wochen-Frist beginnt mit
dem Folgetag
Krankheit B
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vom 15.4. bis 20.5.
(36 Kalendertage)
vom 15.5. bis 31.5.
(17 Kalendertage)
 Anspruch auf Entgeltfortzahlung:
vom 15.4. bis 26.5. (42 Kalendertage)
Anspruchsdauer und -höhe
 Wiederholte Arbeitsunfähigkeit
– Wiedererkrankung innerhalb eines
Zeitraums von zwölf Monaten
 Anspruch auf insgesamt
sechs Wochen
– Sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig
 neuer Anspruch sowie neue
Zwölf-Monats-Frist
– „Dieselbe Krankheit“ beruht auf
dem gleichen Grundleiden
– Aber: Arbeitgeber-/Inhaberwechsel
_________________________________________
Beispiel
Krankheit A
Krankheit A
Krankheit A
vom 16.1. bis 17.2.
(33 Kalendertage)
vom 20.7. bis 27.7.
(8 Kalendertage)
ab 17.1. (Folgejahr)
 Für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit
besteht der volle Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da zwischen dem
ersten Auftreten und der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit mehr als
zwölf Monate liegen.
Tipp: Da der Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Gründen keine
Kenntnis darüber erlangen darf, welche Erkrankung vorliegt, hilft die
IKK classic bei der Klärung des Entgeltfortzahlungsanspruchs.
Seite 12
Anspruchsdauer und -höhe
 Anspruchshöhe
– Entgeltausfallprinzip = Ersatz des
laufenden Bruttoarbeitsentgelts
– Überstunden zählen grundsätzlich
nicht dazu (Ausnahme: Tarifvertrag)
– Monatsgehalt:
Monatsgehalt x ausgefallene Arbeitstage
Arbeitstage des Monats
– Stundenlohn
Ausfallstunden x Stundenlohn
– Schwankende Arbeitszeit/Akkord:
 vergangenheitsbezogen ermitteln
 letzte (drei) Abrechnungszeiträume
 ggf. vergleichbarer Arbeitnehmer
– Abweichungen durch Tarifvertrag
– Steuer- und beitragspflichtig
______________________________________________________________________________
Beispiel
Peter Born arbeitet an fünf Tagen in der Woche. Sein festes Monatsgehalt
beträgt 2.860 EUR. Er ist vom 9.9. bis 22.9.2015 arbeitsunfähig.
 Der September 2015 hat 22 Arbeitstage, sodass sich ein arbeitstägliches
Entgelt von 130 EUR ergibt. Damit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.300 EUR (zehn Arbeitstage).
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Anspruchsdauer und -höhe
 Entgeltausfallprinzip
Fortzahlung
Keine Fortzahlung
Überstunden
Grundbezüge (Zeit-/Schicht-/Leistungslohn)
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit
Erschwernis- und Gefahrenzulagen
Vermögenswirksame Leistungen
Laufend gezahlte Provisionen/Prämien
Sachbezüge
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Reiner Aufwendungsersatz:
Fahrkostenzuschüsse
Auslösungen
Tage- und Übernachtungsgelder
Schmutzzulagen
Kindergartenzuschüsse
etc.
Anspruchsdauer und -höhe
 Ende des Arbeitsverhältnisses
– Entgeltfortzahlung für Dauer des
Arbeitsverhältnisses
– Anspruch endet mit Auslaufen
Kündigungsfrist oder Befristung
– Aber: Kündigung aufgrund Arbeitsunfähigkeit bzw. aufgrund eines vom
Arbeitgeber zu vertretenden Grundes
 Anzeige- und Nachweispflichten
– Arbeitnehmer muss Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen
– Arbeitsunfähigkeit länger als drei
Kalendertage: Vorlage spätestens
am folgenden Arbeitstag; Arbeitgeber kann früher verlangen
– Bei Pflichtverletzung nur vorübergehende Leistungsverweigerung
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 Schadenersatz
– Verschulden Dritter (z. B. Verkehrsunfall)
– Ansprüche gehen – bei Mitverschulden
anteilig – auf Arbeitgeber über
– Anspruchsübergang (anteilig) auf Ausgleichskasse, Restforderung des Arbeitgebers (z. B. gegen Kfz-Haftpflichtversicherung)
Tipp: Der Arbeitnehmer verweigert die
notwendigen Angaben? Leistung vorübergehend verweigern!
 Vorsorge- und Reha-Kur
– Durch Leistungsträger bewilligt
– Anspruchsdauer und -höhe sowie
Anrechnung von Vorerkrankungen
analog Arbeitsunfähigkeit
Anspruchsdauer und -höhe
 Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Ausland
– Anzeige- und Nachweispflichten gelten analog Inland
– Voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie Adresse am
Aufenthaltsort (inkl. Telefonnummer) sind unverzüglich mitzuteilen
– Kosten der Mitteilung hat der Arbeitgeber zu tragen
– Vom ausländischen Arzt ausgestellte Bescheinigung unverzüglich
auch an Krankenkasse in Deutschland übermitteln
– Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit muss sich aus Bescheinigung
ergeben, bei Zweifeln kann Arbeitgeber Begutachtung verlangen
(wird von deutscher Krankenkasse veranlasst)
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1. Fragerunde
Ihre Fragen an uns
Absicherung bei
Mutterschaft
Absicherung bei Mutterschaft
 Schutz für (werdende) Mütter
– Während der Schwangerschaft bzw. ab der Entbindung
– Vor Gefahren am Arbeitsplatz, Entgeltminderung/-ausfall und Kündigung
– Arbeitgeber und Krankenkasse teilen sich diese Aufgaben
 Mitteilung an den Arbeitgeber
– Werdende Mütter sollten ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den
mutmaßlichen Entbindungstag mitteilen
– Ist Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber Mutterschutznormen befolgen kann
– Zeugnis von Arzt oder Hebamme (bei Aufforderung trägt Arbeitgeber die Kosten)
 Gestaltung des Arbeitsplatzes
– Liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers
– Keine Gefahr für Gesundheit/Leben von ungeborenem Kind und (stillender) Mutter
– Es sind Ruhepausen zu ermöglichen
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Kündigungsschutz
 Kündigungen sind grundsätzlich unzulässig
– Von Schwangerschaftsbeginn bis
vier Monate nach der Entbindung
– Aber: in Ausnahmefällen ist eine
Kündigung möglich
– Gilt für alle Arten von Kündigungen
– Solche Kündigungen sind nur mit
Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde (meist: Gewerbeaufsichtsamt) wirksam
– Voraussetzung: Schwangerschaft ist
bekannt bzw. Mitteilung erfolgt binnen
14 Tagen nach Kündigungszugang
________________________________________________________________________
Beispiel
Schwangerschaftsbeginn
Zugang der Kündigung zum 30.9.
Bekanntgabe der Schwangerschaft:
am 19.4.
am 10.6.
a) am 17.6.
b) am 01.7.
 Da dem Arbeitgeber die Schwangerschaft (nicht) binnen 2 Wochen
nach Kündigungszugang mitgeteilt wurde, ist die Kündigung
a) unzulässig
b) zulässig
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Beschäftigungsverbote und Mutterschutzlohn
 Rechtsgrundlage
 Mutterschutzlohn
– Mutterschutzgesetz (MuSchG): Verbot,
werdende Mütter mit schweren körperlichen Arbeiten zu beschäftigen
– Finanzielle Absicherung während
eines Beschäftigungsverbots
– Beispielsweise keine Akkord-/Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem
Arbeitstempo
– Der letzten drei abgerechneten
Kalendermonate bzw. 13 Wochen
vor dem Schwangerschaftsbeginn
– Verbot von Arbeiten unter schädlicher
Einwirkung von
 die Gesundheit gefährdenden
Stoffen oder Strahlen
 Staub, Gasen oder Dämpfen
 Hitze, Kälte oder Nässe
 Erschütterungen oder Lärm
– Individuelles Beschäftigungsverbot
verhängt durch ärztliches Zeugnis
Seite 21
– In Höhe Durchschnittsverdienst
– Arbeitsrechtliches Bruttoentgelt
– Mutterschutzlohn ist ganz normal
steuer- und SV-pflichtig
Beschäftigungsverbote und Mutterschutzlohn
 Abgrenzung zu Arbeitsunfähigkeit
– Beschäftigungsverbot ist grundsätzlich nachrangig, d. h. Mutterschutzlohn nur, wenn alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung
– Zeitgleich arbeitsunfähig wegen Krankheit: Anspruch auf maximal
sechs Wochen Entgeltfortzahlung (anschließend ggf. Krankengeld)
______________________________________________________________________________
Beispiel
Vollzeitbeschäftigung (5-Tage-Woche)
8 Std./Tag
Beschäftigungsverbot aufgrund ständigen Stehens
(nach Ablauf 5. Schwangerschaftsmonat) ab 1.9.2015
4 Std./Tag
Arbeitsunfähigkeit (keine Vorerkrankungen) ab 21.9.2015 bis 13.11.2015
 Während der Arbeitsunfähigkeit tritt das (teilweise) Beschäftigungsverbot
in den Hintergrund, der Arbeitgeber leistet Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom 21.9. bis 1.11.2015. Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen aus U1 anstatt U2 (dazu später mehr).
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Beschäftigungsverbote und Mutterschutzlohn
 Schutzfrist vor der Geburt
– Sechs Wochen Beschäftigungsverbot,
freiwillige Weiterarbeit zulässig
– Bescheinigung von Arzt/Hebamme
über mutmaßlichen Entbindungstag
– Spätere Entbindung: Verlängerung
der Schutzfrist
– Frühere Entbindung: Fehlende Tage
werden „hinten angehängt“
 Schutzfrist nach der Geburt
– Absolutes Beschäftigungsverbot
(Ausnahme: Berufsschule, Prüfung)
– Acht Wochen für „Normalgeburten“
– Verlängerung auf zwölf Wochen
für Früh- und Mehrlingsgeburten
Seite 23
_________________________________________
Beispiel
Ärztliche Bescheinigung über
voraussichtliche Entbindung am
10.9.
 Beginn der Schutzfrist am
30.7.
_________________________________________
Fortsetzung des Beispiels
Tatsächliche Entbindung (keine
Mehrlingsgeburt) am
 Schutzfrist endet regulär am
Ende der Schutz (zwei Tage
Verlängerung) am
Tipp: Online-Fristenrechner unter:
www.ikk-classic.de
8.9.
3.11.
5.11.
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
 Mutterschaftsgeld
– Anspruch haben weibliche Mitglieder
 mit Anspruch auf Krankengeld oder
 denen wegen der Schutzfristen kein
Arbeitsentgelt gezahlt wird
 Mütter ohne Krankengeldanspruch
– z.B. geringfügig oder privat
krankenversicherte Beschäftigte
– kein gesetzliches Mutterschaftsgeld
– Wird von der IKK classic berechnet
und ausgezahlt
– Für die Dauer der Schutzfristen:
mindestens 99 Tage bzw. 127 Tage
bei Früh-/Mehrlingsgeburten
– Grundlage: durchschnittliches Netto
der letzten drei abgerechneten Monate
– Maximal 13 EUR kalendertäglich
Seite 24
Benachteiligung des Arbeitgebers?
• Mediaplan
Kurzumfrage
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
 Arbeitgeberzuschuss
– keine Benachteiligung der Arbeitgeber bei Müttern, die kein gesetzliches
Mutterschaftsgeld erhalten
– jeder Arbeitnehmer wird so behandelt, als ob er 13 EUR netto erhalten würde
– AG zahlt Ausgleich der Differenz zwischen 13 EUR grds. Mutterschaftsgeld und dem
Durchschnitts-Netto je Kalendertag
– Ohne einmalige Zuwendungen und Aufwandsentschädigungen
– Dauerhafte Entgelterhöhung oder-senkung ist zu berücksichtigen
– Ausgangszeitraum sind die letzten drei abgerechneten Monate vor Schutzfristbeginn
– Ist an das Arbeitsverhältnis gebunden
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Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
 Arbeitgeberzuschuss
– Stunden-/Akkordlohn
– Unverschuldete Fehlzeiten
Nettoentgelt im Ausgangszeitraum
89, 90, 91 oder 92 Tage
– Festlohn/Gehalt
 Zum Beispiel Krankengeld oder
witterungsbedingter Arbeitsausfall
 „Verkürztes Entgelt“ wird auch nur
durch „verkürzte Tage“ geteilt
Nettoentgelt im Ausgangszeitraum
90 Tage
_________________________________________________________________
Beispiel
Durchschnittliches Nettoentgelt der letzten
drei abgerechneten Kalendermonate
 Umrechnung auf den Kalendertag:
2.700 EUR : 90 Tage =
Somit erhält die Arbeitnehmerin, neben den
kalendertäglich 13 EUR Mutterschaftsgeld von
der IKK classic, als Arbeitgeberzuschuss
Seite 27
900 EUR
30 EUR
17 EUR
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
 Arbeitgeberzuschuss
____________________________________________
– Verschuldete Fehlzeiten
(wie z. B. Arbeitsbummelei)
 Ausfalltage werden bei Berechnung
nicht abgezogen
 Kalendertägliches Nettoentgelt und
Arbeitgeberzuschuss fallen dadurch
geringer aus
– Alternativ auf Stunden-Formel für den
täglichen Nettolohn zurückgreifen:
Nettoentgelt im
Ausgangszeitraum
Regelmäßige
Wochenarbeitszeit
x
Bezahlte Stunden
(+ unentschuldigte
Fehlstunden)
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7
Beispiel
Innerhalb des Ausgangszeitraums von
Juni bis August) liegen zwei Fehltage.
Das Entgelt wurde entsprechend gekürzt.
Die Bezahlung erfolgt auf Stundenbasis:
Juni
1.750,00 EUR
Juli (zwei Fehltage)
1.633,85 EUR
August
1.798,70 EUR
5.182,55 EUR
 Kalendertägliches Nettoentgelt:
5.182,55 EUR : 92 Tage = 56,33 EUR
Mutterschaftsgeld
13,00 EUR
Arbeitgeberzuschuss
43,33 EUR
Absicherung bei Mutterschaft
 Mutterschaftsgeld vom Bund
– Beschäftigte ohne GKV-Mitgliedschaft,
z. B. PKV-versichert, familienversichert
– Arbeitsverhältnis bei Schutzfristbeginn oder zulässige Auflösung
– Insgesamt maximal 210 EUR durch
das Bundesversicherungsamt (BVA)
– Zuschussberechnung ausgehend
von fiktiv 13 EUR Mutterschaftsgeld
je Kalendertag
– Weibliche GKV-Mitglieder erhalten
höhere Gesamtleistung
Tipp: Weitere Informationen unter:
www.mutterschaftsgeld.de
Seite 29
___________________________________________
Beispiel
Monika Hösch wird am 15.6. von einer
Tochter entbunden. Die Schutzfrist verläuft vom 4.5. bis 10.8. Sie bezieht ein
monatlich gleichbleibendes Gehalt von
1.800 EUR/netto.
 Variante 1: GKV-Mitglied
Mutterschaftsgeld:
13 EUR x 99 Tage =
1.287 EUR
Arbeitgeberzuschuss:
(60 - 13 EUR) x 99 Tage = 4.653 EUR
Insgesamt
5.940 EUR
 Variante 2: PKV-versichert
Mutterschaftsgeld:
210 EUR
Arbeitgeberzuschuss:
(60 - 13 EUR) x 99 Tage = 4.653 EUR
Insgesamt
4.863 EUR
Aufwendungsausgleich
Aufwendungsausgleich
 Risiko eingrenzen
– Zwei Umlagekassen gleichen
betriebliche Risiken aus:
 U1 für Krankheitsaufwendungen
aller Betriebe bis regelmäßig maximal 30 anrechenbar Beschäftigte
 U2 für Mutterschaftsaufwendungen
fast ausnahmslos aller Betriebe
 Zuständige Ausgleichskasse
– IKK classic bzw. zuständige
Krankenkasse
– Minijob-Zentrale für alle geringfügig Beschäftigten
Seite 31
 Wer nimmt an der U1 teil?
– Berücksichtigung aller Beschäftigten,
mit Ausnahme von z. B. Azubis und
Praktikanten, Vorruhestandsgeldbeziehern, schwerbehinderten Menschen
– Teilzeitbeschäftigte:
Wöchentliche Arbeitszeit
Faktor
bis 10 Stunden
0,25
bis 20 Stunden
0,50
bis 30 Stunden
0,75
über 30 Stunden
1,00
– Vorstandsvorsitzende/-mitglieder sowie
GmbH-Gesellschafter(-Geschäftsführer)
grundsätzlich nicht anrechnen
Aufwendungsausgleich
______________________________________________________________________________
Beispiel
Die Malerei GmbH beschäftigte im Vorjahr:
Arbeitnehmer
Wochenarbeitszeit
anrechenbar
3 Meister
40 Stunden
3,00
20 Gesellen
40 Stunden
20,00
2 Azubis
40 Stunden
−
2 Bürokräfte
40 Stunden
2,00
2 Teilzeitbeschäftigte
32 Stunden
2,00
2 Teilzeitbeschäftigte
20 Stunden
1,00
2 Raumpfleger
8 Stunden
0,50
33 Arbeitnehmer
28,50
 Die Malerei GmbH nimmt für das laufende Kalenderjahr am Ausgleichsverfahren teil. Zwar wurden im Vorjahr 33 Arbeitnehmer beschäftigt,
anrechenbar sind jedoch nur 28,50.
Seite 32
Aufwendungsausgleich
 Wer prüft wann und wie?
– Grundsätzlich keine formelle Feststellung durch Ausgleichskasse(n),
nur auf Wunsch des Arbeitgebers
(Bescheid ist dann für alle gültig)
– Arbeitgeber treffen die Feststellung
selbst zu Jahresbeginn für das
gesamte Kalenderjahr
– Anhand Vorjahr (acht Monatserste)
 Mehrere Betriebe
– Unternehmer mit mehreren Betrieben:
Gesamtzahl der Beschäftigten ist
entscheidend
– Personengleichheit vorausgesetzt,
d. h. juristische Personen sind immer
separat zu betrachten (z. B. GmbH)
– Einschließlich im Haushalt des Unternehmers beschäftigter Personen
– Bei Neugründung im Vorjahr bzw.
laufenden Jahr: Was überwiegt
(voraussichtlich)?
Tipp: Online-Hilfe zur leichteren Feststellung der
U1-Teilnahme unter: www.ikk-classic.de
Seite 33
Aufwendungsausgleich
 Die Erstattung
U1
U2
 Entgeltfortzahlung an Arbeiter und
Angestellte (auch teilzeitbeschäftigte)
im Krankheitsfall
 Weitergezahlte Bezüge für die Dauer
von Beschäftigungsverboten und
Stillzeiten nach Mutterschutzgesetz
 Fortzahlung der Vergütung an
Auszubildende im Krankheitsfall
 Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
 Arbeitgeberanteile an den
Sozialversicherungsbeiträgen
– Prozentuale U1-Erstattung gemäß Satzung und Wahl
– Vollständige U2-Erstattung (100 Prozent)
– IKK classic erstattet Arbeitgeberanteile in voller Höhe
Seite 34
Aufwendungsausgleich
 Umlageberechnung und -zahlung
– Umlageprinzip = Beiträge für Leistungen
– Berechnungsgrundlage ist das SV-pflichtige Arbeitsentgelt, Sonderzahlungen ausgenommen
– Maximal BBG-RV (Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung)
– Entgelt in der Gleitzone von 450,01 bis 850 EUR:
 Reduzierte beitragspflichtige Einnahme gilt auch für Umlageberechnung
 Aber nicht im Falle des Reduzierungsverzichts in der Rentenversicherung
– Nachweisen und Abführen der Umlagen analog Sozialversicherungsbeiträge
(z. B. gilt dieselbe Fälligkeit)
Seite 35
Aufwendungsausgleich
 Ausgleichskasse der IKK classic
– U1, allgemeiner Umlagesatz = 2,60 v. H.

65 % des Entgelts, das Arbeitgeber an erkrankte Arbeitnehmer in Voll- oder
Teilzeit gezahlt haben
– U1, ermäßigter Umlagesatz = 1,60 v. H.

50 % des Entgelts, das Arbeitgeber an erkrankte Arbeitnehmer in Voll- oder
Teilzeit gezahlt haben
– U2, Umlagesatz = 0,39 v. H.

100 % des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld

100 % des Arbeitsentgelts, das Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin
während eines Beschäftigungsverbots gezahlt haben, zzgl. der Arbeitgeberanteile
an den Sozialversicherungsbeiträgen
Seite 36
• Mediaplan
2. Fragerunde
Ihre Fragen an uns
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