Merkblatt zur Beschaffung von Urkunden

Transcription

Merkblatt zur Beschaffung von Urkunden
HAUSANSCHRIFT
690 Gyaneshwor Marg
Gyaneshwor, Kathmandu
POSTANSCHRIFT
P.O. Box 226, Kathmandu
INTERNET:
www.kathmandu.diplo.de
TEL + (00977-1) 441 27 86
FAX + (00977-1) 441 68 99
Stand: April 2011
Merkblatt zur Beschaffung von Personenstandsurkunden in Nepal
Zwar ist auch in Nepal die Registrierung von Standesfällen (Geburt, Heirat, Scheidung oder
Tod) unter Strafandrohung gesetzlich vorgeschrieben, in der Praxis werden jedoch Standesfälle meist erst dann angezeigt, wenn eine Personenstandsurkunde für die Verwendung im
Ausland benötigt wird. Entsprechend unzuverlässig sind oft die rückwirkend gemachten Angaben.
Findet jedoch die Geburt oder der Tod in einem Krankenhaus statt, so wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Standesämter stellen Heiratsurkunden aus, wenn die
Ehe dort geschlossen wird. Ereignet sich der Personenstand zu Hause oder im Tempel
(Hochzeit), so fehlt in der Regel über Jahre jeder urkundliche Nachweis darüber.
Die Beschaffung einer Urkunde für einen Standesfall, der bereits beim zuständigen Amt angezeigt und im dafür vorgesehenen Register eingetragen wurde, ist meist problemlos möglich. Die Beschaffung einer Urkunde für einen (rechtswidrig) noch nicht angezeigten Standesfall ist deutlich schwieriger, da zunächst Beweise oder Zeugen für den Standesfall gefunden werden müssen. In Nepal sind regelmäßig die Dorf- und Distriktverwaltungen für die Beurkundungen zuständig, in deren Amtsbezirk sich der Standesfall ereignete.
Urkunden, werden nur auf Anforderung ausgestellt. Sie können von dem/der Betroffenen
oder dessen/deren Verwandten beantragt und/oder beschafft werden. Auch die Beschaffung
durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt ist möglich; die anfallende anwaltliche Gebühr
sollte möglichst vorher ausgehandelt werden. Urkundenbeschaffungen durch die Botschaft
sind leider nicht möglich.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Legalisation öffentlicher Urkunden aus Nepal
aufgrund der Unzuverlässigkeit des nepalesischen Urkundswesens seit einigen Jahren mit
Billigung des Auswärtigen Amtes eingestellt wurde, da die Voraussetzungen für eine Legalisation bis auf weiteres nicht mehr gegeben sind. Anstelle der Legalisation ist die Überprüfung der Urkunde auf inhaltliche Richtigkeit und Echtheit getreten, die nur noch auf Veranlassung einer deutschen Behörde, i.d.R. Standesamt oder Ausländerbehörde, im Rahmen eines Amtshilfeersuchens durchgeführt werden kann.
Hinweis: Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum
Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.