Auswirkungen der neuen Rechtsprechung zu Hofläden
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Auswirkungen der neuen Rechtsprechung zu Hofläden
Auswirkungen der neuen Rechtsprechung zu Hofläden Schwerpunkt Gartenbau Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 1 Vorstellung § Frank Rumpel § Diplom-Kaufmann § Steuerberater § Partner und Leiter der ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft mbH Würzburg § Branchenkenntnisse • • • • Banken / Finanzdienstleistung / Vermögensverwaltung Landwirtschaft und Forstwirtschaft Heil- und Pflegeberufe Stiftungen § Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte • • • • • • • • WWW.ECOVIS.COM Bankbegleitung Betriebswirtschaftliche Analyse und Beratung Controlling, Unternehmensplanung, Manager-BWA Finanzierungsberatung Liquiditätsplanung Nachfolgeberatung Ratingberatung und -optimierung Unternehmens- und Vermögensnachfolge Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 2 Agenda 1 Rechtsgrundlagen 2 Umsatzsteuer: Änderungen durch Hofladenurteile und Anwendungserlass 3 Einkommensteuer: Geplante Anwendung des Hofladenurteils vom 25.03.2009 durch das Bundesfinanzministerium WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 3 1 Rechtsgrundlagen § Hofladenurteile des BFH zur Umsatz- und Einkommensteuer WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 4 Hofladenurteile des BFH Umsatzsteuer: Pauschalierung nach § 24 UStG oder Regelbesteuerung nach §§ 12, 14, 22 UStG? § Hofladenurteil I des BFH vom 06.12.2001 § Hofladenurteil II des BFH vom 14.06.2007 § Seit dem 01.07.2008 gilt: § Pauschalierung nur noch beim Verkauf landwirtschaftlicher Eigenerzeugnisse § Ausweis von 10,7% USt in Ausgangsrechnungen § keine USt-Abführung ans Finanzamt § kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen → i.d.R. vorteilhaft aufgrund hoher Wertschöpfung in den Betrieben § Regelbesteuerung beim Verkauf nicht landwirtschaftlicher (ab 2. Verarbeitungsstufe) und zugekaufter Erzeugnisse § Abführung von 7% oder 19% USt aus Ausgangsrechnungen § voller Vorsteuerabzug aus zugrunde liegenden Einkäufen und anteiliger Vorsteuerabzug aus den übrigen Gemeinkosten § 2 „Umsatzsteuersysteme“ in ein und demselben Betrieb § seit Juli 2008 müssen mit Ausnahme reiner Produktionsbetriebe fast alle Gärtnereien monatliche oder vierteljährliche USt-Voranmeldungen abgeben. § Seit dem 01.01.2011: Neuer Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist zu beachten WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 5 Hofladenurteile des BFH Einkommensteuer: Landwirtschaftliche Einkünfte nach § 13 EStG oder gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG? § Hofladenurteil III des BFH vom 25.03.2009 § BMF-Schreiben vom 18. Januar 2010 § BMF-Schreiben vom 24. Juni 2010: Anwendung des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2010 wird um ein Jahr hinausgeschoben Problem: BMF-Schreiben vom 18. Januar 2010 hat einige Fragen beantwortet, aber auch neue Fragen aufgeworfen. § Hinweis: In sog. BMF-Schreiben legt das BMF fest, wie bestimmte Urteile auszulegen sind. Anwendung ist für die Finanzämter bindend. WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 6 2 Umsatzsteuer: Änderungen durch Hofladenurteile und Anwendungserlass § Umsatzsteuersätze für Gartenbaubetriebe seit 01. Juli 2008 § Nachweispflicht des Unternehmers § Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USt-AE) vom 01. Oktober 2010 § Wichtige Änderungen für den Gartenbau ab 01. Januar 2011 durch den USt-AE WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 7 Umsatzsteuersätze für Gartenbaubetriebe seit 01.07.2008 § Pauschalierung: § Pauschalierung mit 10,7 % möglich für: § Lieferung von eigen erzeugten Blumen und Pflanzen einschließlich weiterverarbeiteter Rohware und Halbfertigware, einschließlich der üblichen Warenumschließung (Plastik- oder Tontopf) WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 8 Umsatzsteuersätze für Gartenbaubetriebe seit 01.07.2008 § Regelbesteuerung: § Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % für: § Lieferung von zugekauften Blumen, Pflanzen, Gestecken etc. (Fertigware) mit überwiegendem Frischwarencharakter, einschließlich der üblichen Warenumschließung (Plastik- oder Tontopf) § Lieferung von aus eigen erzeugten Produkten hergestellten Waren mit überwiegendem Frischwarencharakter, die durch Weiterverarbeitung ihren landwirtschaftlichen Charakter verloren haben (Gestecke, Kränze etc.) WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 9 Umsatzsteuersätze für Gartenbaubetriebe seit 01.07.2008 § Regelbesteuerung: § Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % für: § Lieferung von zugekauften Blumen, Pflanzen, Gestecken etc. ohne überwiegendem Frischwarencharakter § Lieferung von aus eigen erzeugten Produkten hergestellten Waren ohne überwiegenden Frischwarencharakter, die durch Weiterverarbeitung ihren landwirtschaftlichen Charakter verloren haben § Lieferung reiner Handelsware (Übertöpfe, Vasen, Schalen, Dekoartikel, nicht im Betrieb hergestellte Erden und Dünger etc.) § Lieferung von Topfpflanzen, bei denen der Gefäßwert den Wert der Pflanze übersteigt § Dienstleistungen (Grabpflege- und -bepflanzung, Gartenpflege- und -bepflanzung, Hydropflegearbeiten, Pflanzenüberwinterung, sonstige Dienstleistungen) WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 10 Nachweispflicht des Unternehmers § Unternehmer muss dem Finanzamt nachweisen, dass die unterschiedlichen Lieferungen umsatzsteuerlich zutreffend behandelt wurden (korrekte Erstellung der Ausgangsrechnungen) § Getrennte Aufzeichnung der Umsätze, die der Regelbesteuerung unterliegen und der Umsätze, die unter die Pauschalierung fallen, in der Buchhaltung § Nachvollziehbare Zuordnung der Eingangsrechnungen und der ausgewiesenen Vorsteuern zu den pauschal und den regelbesteuerten Umsätzen WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 11 Nachweispflicht des Unternehmers § Erleichterung bei nicht zumutbarer Trennung der Entgelte nach Steuersätzen: § Ist wegen der Art und des Umfangs des Geschäfts eine Trennung der Entgelte bzw. der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen nicht zumutbar (z. B. Gemüseverkauf auf dem Wochenmarkt ohne Einsatz einer Registrierkasse) kann das Finanzamt auf Antrag Erleichterungen genehmigen (§ 63 Abs. 4 UStDV i.V.m. Abs. 259 UStR; Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen: BMF v. 05.01.2005, BStBl I, 2005, S. 69). § Auf der Grundlage der aufzuzeichnenden Zukaufsware sind hierbei über Aufschläge (Verwendung tatsächlicher und üblicher Aufschläge oder eines gewogenen Durchschnittsaufschlags) die Umsätze zu ermitteln, die der Regelbesteuerung unterliegen (Regelsteuersatz und ermäßigter Steuersatz). Wird die Steuer hinzugerechnet (Bruttopreise) ergibt die Differenz zu den insgesamt vereinnahmten Entgelten die Entgelte, für die die Pauschalierung nach § 24 UStG gilt. § Die angewandten Aufschlagssätze müssen für das Finanzamt nachprüfbar sein. WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 12 Praxis seit 01.07.2008 § Betriebe dürften zusammen mit ihren Beratern eine „Systematik“ zur Trennung der Umsätze und Zuordnung der Vorsteuern entwickelt haben. § Ob diese auch Betriebsprüfungen standhalten, bleibt abzuwarten. WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 13 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USt-AE) vom 01. Oktober 2010 § 608 Seiten § Regelungen für Land- u. Forstwirte innerhalb des USt-AE wurden in einem eigenen Schreiben des BMF vom 27. Oktober 2010 veröffentlicht § Anzuwenden für ab dem 01. Januar 2011 getätigte Umsätze § USt-AE ersetzt die bisherigen Umsatzsteuerrichtlinien § Hintergrund: - Bisher: Auslegung des Gesetzes durch die Finanzverwaltung in amtlichen Richtlinien mit Zustimmung des Gesetzgebers/Bundesrates. - Der durch Rechtsprechungen von EuGH, BVefG und BFH stetig wechselnde Rechtsstand kann durch Richtlinien nicht mehr aktuell abgedeckt werden. - Nunmehr: Finanzministerium entscheidet allein (ohne Gesetzgeber) über Änderungen des USt-AE und damit über die künftige Anwendung des Gesetzes. - Prognose: Es ist tendenziell mit einer „schärferen“ Auslegung des Gesetzes zu rechnen, eine Vielzahl von Finanzgerichtsprozessen werden folgen. WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 14 Wichtige Änderungen für den Gartenbau ab 01. Januar 2011 durch den USt-AE 1. Pauschalierung nur bei Umsätzen mit eigen erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Erweiterung des Begriffs “Eigenerzeugnis“) Als eigen erzeugte Erzeugnisse gelten auch § zugekaufte landw. Erzeugnisse, die im eigenen Betrieb durch urproduktive Tätigkeiten zu einem Produkt anderer Marktgängigkeit weiterverarbeitet werden. Beispiel: Zugekaufte Samen, Zwiebeln, Knollen, Stecklinge, Pflanzen werden bis zur Verkaufsreife weiter kultiviert § spätestens nach Ablauf von 3 Monaten Hinweis auf Urteil des FG Niedersachsen vom 12.03.2009 (16 K 177/08): „Die Akklimatisierung von Jungpflanzen über einen Zeitraum von nur 2 – 10 Tagen zur Vorbereitung für die Auspflanzung auf freiem Feld ist eine landw. Tätigkeit i. S. v. § 24 UStG, d. h. die Pauschalierung ist anwendbar“. § Zuordnung durch den Unternehmer im Zeitpunkt des Zukaufs zu den potentiell eigen erzeugten oder den zum baldigen Absatz bestimmten Erzeugnissen. Indizielle Bedeutung des Vorsteuerabzugs. WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 15 2. Regelbesteuerung für landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte § § Insbesondere Umsätze aus dem Verkauf gebrauchter Unternehmensgegenstände. Pauschalierung künftig nur noch aus Vereinfachungsgründen, wenn der verkaufte Gegenstand während der Zugehörigkeit zum landw. Betrieb zu mindestens 95 % für Umsätze verwendet wurde, die ebenfalls der Pauschalierung unterlegen haben. 3. Regelbesteuerung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Pflanzenlieferungen (Klarstellung) § Ist vorrangiges Interesse des Leistungsempfängers die Erlangung der Verfügungsmacht an der Pflanze? • ja: Pflanzenlieferung und Einpflanzung in den Boden stellen eine einheitliche Pflanzenlieferung dar Ø ermäßigter Steuersatz von 7 % • nein:Es liegt eine einheitlich sonstige Leistung bzw. Werkleistung vor, da gärtnerische Pflegearbeiten, Planungsarbeiten, Gartengestaltungen etc. im Vordergrund stehen Ø Regelsteuersatz von 19 % WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 16 3 Einkommensteuer: Geplante Anwendung des Hofladenurteils vom 25.03.2009 durch das Bundesfinanzministerium 3.1. Bisherige Einordnung von Verkaufseinrichtungen (Hofläden) und Handelsgeschäften 3.2. Neue Abgrenzungskriterien bei Vermarktungstätigkeiten 3.3. Folgen der nachhaltigen Überschreitung der neuen Gewerblichkeitsgrenzen 3.4. Ungeklärte Zweifelsfragen 3.5. Aktueller Stand 3.6. Resümee WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 17 3.1 Bisherige Einordnung von Verkaufseinrichtungen (Hofläden) und Handelsgeschäften § Bisherige Einordnung von Verkaufseinrichtungen § Bisherige Einordnung von Handelsgeschäften WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 18 Bisherige Einordnung von Verkaufseinrichtungen (Hofläden) R 15.5 Abs. 5 EStR Zukauf von Handelswaren zum Zwecke der Weiterveräußerung? Nein Ja Zukauf von luf Erzeugnisse zum Zwecke der Weiterveräußerung? Dienen Handelswaren der Angebotsabrundung? Ja Ja Zukauf Handelswaren > 10% des Gesamtumsatzes? Nein Nein Zukauf luf Erzeugnisse und Handelswaren > 30 % des Gesamtumsatzes? Nein Nein Überwiegt der Umsatzanteil aus Fremderzeugnissen erkennbar die Umsätze aus Eigenerzeugnissen? Nein Es liegt kein schädlicher Zukauf vor; die Umsätze sind Teil des luf Betriebs WWW.ECOVIS.COM Ja Ja Ja Nachhaltig? Es liegt ein schädlicher Zukauf vor; die Umsätze stellen einen Gewerbebetrieb dar Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 19 Bisherige Einordnung von Handelsgeschäften R 15.5 Abs. 6 EStR Erfolgt der Absatz der eigenen Erzeugnisse zu mehr als 40 v. H. über das Handelsgeschäft? Ja Liegt der Anteil der Eigenerzeugnisse an der gesamten Absatzmenge des Handelsgeschäfts über 30 v.H.? Nein Nein Ja Besteht eine voneinander unabhängige Betriebsführung und liegen nach der Verkehrsanschauung getrennte Betriebe vor? Nein Ja Erzeugnisbetrieb und Handelsgeschäft stellen einen einheitlichen Betrieb dar? Das Handelsgeschäft stellt einen selbständigen, getrennten Betrieb dar? Liegt der Zukauf fremder Erzeugnisse über 30 v. H. des Gesamtumsatzes? Liegt der Zukauf fremder Erzeugnisse über 30 v. H. des Handelsumsatzes? Ja Es liegt ein einheitlicher Gewerbetrieb vor WWW.ECOVIS.COM Nein Es liegt ein einheitlicher landund forstwirtschaftlicher Betrieb vor Ja Das Handelsgeschäft stellt einen selbständigen Gewerbebetrieb dar Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB Nein Das Handelsgeschäft ist Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 20 3.2 Neue Abgrenzungskriterien bei Vermarktungstätigkeiten Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2010, welches nach jetzigem Kenntnisstand in allen Wirtschaftsjahren anzuwenden ist, die nach dem 30.06.2011 beginnen. §Übersicht über die neuen Abgrenzungskriterien bei Vermarktungstätigkeiten §Eigene Erzeugnisse und Zukaufswaren im Gartenbau §Nachthaltigkeit WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 21 Übersicht über die neuen Abgrenzungskriterien bei Vermarktungstätigkeiten Zukauf von Waren zum Zwecke der Weiterveräußerung? Ja Umsatz aus zugekauften Waren > 1/ 3 des Gesamtumsatzes des landund forstwirtschaftlichen Betriebs? Nein Nein Umsatz aus zugekauften Waren > 51.500 €? Nein Vermarktung ist Teil des luf Betriebs – kein Nebenbetrieb WWW.ECOVIS.COM Ja Nachhaltig? Ja Die Verkaufseinrichtung stellt einen Gewerbebetrieb dar. Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 22 Eigene Erzeugnisse und Zukaufswaren im Gartenbau § Eigene Erzeugnisse § Definition: Alle landwirtschaftlichen Urprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb gewonnen werden. § Hierzu gehören auch • zugekaufte Rohstoffe, die im Rahmen der Urproduktion weiterkultiviert werden (z. B. Saatgut, Jungpflanzen) • zugekaufte Hilfsstoffe, die als nicht wesentlicher Bestandteil (< 50 %) in ein Urprodukt eingehen (z. B. Verpackungsmaterial, Blumentöpfe für die eigene Produktion oder als handelsübliche Verpackung) • zugekaufte Betriebsstoffe, die im Erzeugungsprozess verwendet werden (z.B. Düngemittel, Pflanzenschutz, Treibstoffe) § Zukaufsware • Alle übrigen zugekauften Erzeugnisse, Produkte und Handelswaren gelten als zur Weiterveräußerung zugekauft, wenn sie nicht im Erzeugungsprozess des eigenen Betriebs verwendet werden. WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 23 Beispiel: Ein Gartenbaubetrieb kauft im Laufe eines Jahres Stecklinge, Blumenerde, Blumentöpfe, Wasser und Treibstoff. Ein Teil der Blumenerde wird an Endverbraucher veräußert. Lösung: § Wasser gehört als Hilfsstoff zu den eigenen Erzeugnissen. § Treibstoff gehört als Betriebsstoff zu den eigenen Erzeugnissen. § Stecklinge, Blumenerde und Blumentöpfe dienen als Rohstoffe zur Erzeugung von Pflanzen. § Soweit Blumenerde an Dritte weiterveräußert wird, stellt sie im Zeitpunkt ihrer Veräußerung Zukaufsware dar. WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 24 Nachhaltigkeit § R 15 (5) Abs. 2 EStR: Grundsätze des sog. Strukturwandels: § Erst nach Überschreitung der Grenzen für die Gewerblichkeit in drei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren liegt ab dem 4. Wirtschaftsjahr ein Gewerbebetrieb vor § Ausnahme: • Sofortiger Strukturwandel: Betriebliche Veränderungen, die den bisherigen Charakter des Betriebes so verändern, dass sofort eine Gewerbebetrieb vorliegt (neue Verträge, neue Investitionen) § BMF-Schreiben: Bis Wirtschaftsjahr 2010/2011 bzw. 2011 (wenn Wj = Kj) gelten für den Strukturwandel die Abgrenzungskriterien nach der bisherigen Rechtslage (Relation: Einkaufswert der zugekauften betriebstypischen Erzeugnisse zu Gesamtumsatz < 30%). § Diese Formulierung wurde gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des BMF-Schreibens noch aufgenommen und von der Praxis zunächst als Erfolg gefeiert. ðFür Betriebe, die bisher kein Problem mit der Gewerblichkeit haben, kann diese frühestens ab dem Wirtschaftsjahr 2014/2015 bzw. ab 2015 eintreten. WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 25 3.3 Folgen der nachhaltigen Überschreitung der neuen Gewerblichkeitsgrenzen § Entstehung eines gewerblichen Absatzbetriebes neben dem landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb § Ertragsteuerliche Auswirkungen der Gewerblichkeit § Gewerbesteuerpflicht § Bewertungsrechtliche und erbschaftsteuerliche Auswirkungen § Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen § Baurechtliche Auswirkungen WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 26 Entstehung eines gewerblichen Absatzbetriebes neben dem landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb Alternative 1: Nur Zukaufsware wird über den Gewerbebetrieb vermarktet Zukauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen Produktionsbetrieb Verkauf Eigenerzeugnisse Umsatzsteuer: Möglichkeit der Pauschalierung Zukaufswaren Absatzbetrieb Veräußerung Zukaufsware Kunden Umsatzsteuer: Regelbesteuerung Kunden WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 27 Alternative 2: Zukaufsware und Eigenerzeugnisse werden über den Gewerbebetrieb vermarktet Zukauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen Produktionsbetrieb Zukaufswaren Pflanzenverkauf - zu „Großhandelspreisen“ mit UStAusweis, wenn anderer Unternehmer (§ 42 AO) Absatzbetrieb Veräußerung aller Erzeugnisse Kunden - zu Herstellungskosten ohne UStAusweis, da nicht steuerbarer Innenumsatz, wenn gleicher Unternehmer Umsatzsteuerlich ist ein anderer Unternehmer (z.B. GbR mit Ehefrau oder GmbH) für den gewerblichen Absatzbetrieb sinnvoll Für die Eigenerzeugnisse des Produktionsbetriebs sollte die Handelsspanne beim Vertriebsunternehmen möglichst niedrig sein! Pauschalierungsvorteil am größten, wenn Wertschöpfung im Produktionsbetrieb stattfindet! WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 28 Ertragsteuerliche Auswirkungen der Gewerblichkeit § Wegfall der ertragsteuerlichen Begünstigungen für Landwirte § Keine Gewinnermittlung nach §13a EStG § Wegfall Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) • 670 €/ 1.340 € bei Verh. (nur, wenn Summe d. Einkünfte < 30.700 €) § Altenteiler- und Betriebsleiterwohnungen (§ 13 Abs. 5 EStG) • Errichtungsbedingte Entnahme von Grund und Boden zum Bau eines eigen genutzten Wohnhauses oder einer Altenteilerwohnung nicht steuerfrei möglich § Gewinnermittlungszeitraum • Bei Gewerbebetrieben grds. das Kalenderjahr, auf Antrag abweichendes Wirtschaftsjahr möglich • Nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt bei Gewerbebetrieben der Gewinn des WJ in dem Kalenderjahr bezogen, in dem es endet à Keine Aufteilung des Gewinns auf zwei Kalenderjahre, keine Ergebnisglättung WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 29 § Achtung bei Personengesellschaften (z.B. GbR oder KG) § Auch wenn nur das Handelsgeschäft die Kriterien der Gewerblichkeit erfüllt, tritt bei Personenidentität in der Landwirtschaft eine Abfärbewirkung ein • Folge: Die landwirtschaftlichen Einkünfte werden zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert § Vermeidung durch Auslagerung der gewerblichen Aktivitäten jeweils im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bei strikter organisatorischer Trennung auf • a) eine zweite personenidentische Personengesellschaft • b) einen oder mehrere Gesellschafter Im Fall a) dürfen keine entgeltlichen Pacht- oder Mietverträge zwischen den Gesellschaften abgeschlossen werden, da sonst eine sog. „mitunternehmerische Betriebsaufspaltung“ vorliegt und die Aktivität der landwirtschaftlichen Personengesellschaft wieder als gewerblich gilt. WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 30 Gewerbesteuerpflicht § GewSt-Pflicht eines Gewerbebetriebs § Besteuerung auf Ebene des Unternehmens • Maßgebend: Gewinn laut EStG (nach Hinzu- und Abrechnungen) • Freibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften: 24.500 € • Steuerbelastung abhängig vom Hebesatz der Gemeinde § Anrechnung auf die Einkommensteuer i.H.d. 3,8-fachen des GewStMessbetrages • Vollständige Entlastung von der GewSt bei Hebesatz ≤ 380% • Wichtig: Es dürfen keine anderen negativen Einkünfte vorhanden sein, da sonst anteilig das Anrechnungsvolumen gekappt wird Fazit: Bei Gewerbeertrag über 24.500 € fällt Gewerbesteuer an, aber durch die Anrechnung auf die Einkommensteuer wird die Belastung gemindert bzw. entfällt ganz. WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 31 Bewertungsrechtliche und erbschaftsteuerrechtliche Auswirkungen § Bewertungsrecht für Erbschaft- und Schenkungsteuer § Bewertung landw. Betrieb gem. § 164 BewG: (Mindestwertregelung) • GuB (Eigentum) ha x pauschaler Pachtpreis x 18,6 • GuB (insgesamt bewirtschaftet) ha x pauschaler Wert für Besatzkapital x 18,6 § Wenn gesamter landwirtschaftlicher Betrieb gewerblich wird, z. B. bei Personengesellschaften durch Abfärbung • Bewertung des Gewerbebetriebs nach vereinfachtem Ertragswertverfahren (§ 199 BewG) • Als Mindestwert greift der Substanzwert der Wirtschaftsgüter. Dabei ist vom Mindestwert auszugehen, der sich wie bei landwirtschaftlichen Flächen berechnet. • Der Abschlag auf die Bewertung des Wohnteils für Hofnähe (§ 167 Abs. 3 BewG: 15% Ermäßigung) entfällt bei einem reinen Gewerbebetrieb. § Wenn nur Vermarktungstätigkeit gewerblich wird, • Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebs wie bisher und eigenständige Bewertung des gewerblichen Betriebs WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 32 § Erbschaft- und Schenkungsteuer § Die 85%- bzw. 100%-Freistellung bei Weiterführung des Betriebes über 7 bzw. 5 Jahre greift genauso beim Gewerbebetrieb wie in der Landwirtschaft § Aber: Verletzung der Haltefrist, wenn ein übergebener landw. Betrieb während des Begünstigungszeitraums wegen Überschreitung der Grenzen zum Gewerbebetrieb wird? = ungeklärte Frage Fazit: Die Bewertung eines Gewerbebetriebs kann, je nach Gewinnsituation, höher ausfallen als bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Dies kann aber durch Einhalten der Behaltefristen durch die Steuerfreistellung ausgeglichen werden. WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 33 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen § Entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein Gewerbebetrieb, ist im Einzelfall zu prüfen § Auswirkungen auf Alterssicherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung möglich • Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist das Gesamtbild aus zeitlichem Aufwand und wirtschaftlicher Bedeutung maßgeblich. • Es sollte eine sozialversicherungsrechtliche Beratung in Anspruch genommen werden. § Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK): • Befreiung möglich, wenn Einkünfte aus Gewerbebetrieb über 4.800 EUR/Jahr § Landwirtschaftliche Krankenversicherung (LKK): • Befreiung möglich, wenn Hauptberuflichkeit im Gewerbebetrieb vorliegt (größerer Zeitaufwand oder größere wirtschaftliche Bedeutung) § Landw. Berufsgenossenschaft (LBG): • Umfasst ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört • LuF Nebenunternehmen der landw. Berufsgenossenschaft melden • sonst evtl. andere Berufsgenossenschaft zuständig?? WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 34 Baurechtliche Auswirkungen § Baurecht bei gewerblichen Verkaufseinrichtungen § bei Umnutzung ehemaliger landw. Gebäude für gewerbliche Verkaufseinrichtungen ist ein Bauantrag auf Nutzungsänderung erforderlich § Probleme im Außenbereich • Nur Landwirte dürfen im Außenbereich privilegiert bauen • Ein Gewerbebetrieb, der an sich landwirtschaftsfremd ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der luf Tätigkeit „mitgezogen“ werden und im Außenbereich bauplanungsrechtlich privilegiert sein. Voraussetzung ist, dass - die Absatzform von den Erzeugnissen der eigenen Bodenertragsnutzung geprägt ist - der Absatz eigener Produkte im Vordergrund steht; Bedeutung haben u.a. Umsatzanteile, Wertschöpfung der veräußerten eigenerzeugten und zugekauften Produkte - das Erscheinungsbild des landwirtschaftlichen Betriebs insgesamt gewahrt bleibt - es sich bei der landwirtschaftsfremden Betätigung gegenüber der landwirtschaftlichen Betätigung um eine „bodenrechtliche Nebensache“ handelt • Weitere Voraussetzungen - öffentliche Belange dürfen dem Vorhaben nicht entgegen stehen - ausreichende Erschließung muss gesichert sein - der Hofladen muss dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und darf nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 35 3.4 WWW.ECOVIS.COM Ungeklärte Zweifelsfragen Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 36 Ungeklärte Zweifelsfragen § BMF-Schreiben vom 18. Januar 2010 hat eine Reihe von Zweifelsfragen unbeantwortet gelassen § Umfang des Gewerbebetriebes: • Nur Zukaufsware? (Folie 27: Alternative 1) • Zukaufsware + Eigenerzeugnisse? (Folie 28: Alternative 2) • „Virtueller Gewerbebetrieb“ ohne eigene Buchführung möglich? (Gesamtgewinn wird in einen landwirtschaftlichen und einen gewerblichen Gewinnanteil aufgeteilt) → siehe Mitteilungsblatt Bayerischer Gärtnerei-Verband Juni 2010 Ø Wird von vornherein ein gewerblicher Absatzbetrieb gegründet, hat es der Unternehmer selbst in der Hand, ob er nur die Zukaufsware (Folie 27: Alternative 1) oder sämtliche Erzeugnisse (Folie 28: Alternative 2) über den Absatzbetrieb vermarktet (Entscheidung anhand Einzelfallprüfung). § Strukturwandel: • Führt ein neuer Vertragsabschluss über Zukaufsware mit einem späteren Umsatzvolumen von >51.500 € zur sofortigen Gewerblichkeit, auch wenn in Vorjahren in vergleichbarer Größenordnung Zukäufe getätigt wurden? § Definition der eigenen Erzeugnisse: • Gelten die Abgrenzungskriterien des USt-AE auch ertragsteuerlich? WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 37 3.5 WWW.ECOVIS.COM Aktueller Stand Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 38 Aktueller Stand § Treffen am 04. Juni 2010 mit Bayer. Staatsminister Georg Fahrenschon und Vertretern des Fränkischen Weinbaus: § Überreichung eines Schreibens mit den Problempunkten des BMFSchreibens § 16. – 18. Juni 2010: Tagung der ESt-Referenten der Länder in Berlin WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 39 Ergebnisse der Referententagung in Berlin § Ergebnisse der Referententagung: § BMF-Schreiben vom 24. Juni 2010: Das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2010 zum Hofladenurteil bleibt bestehen, die Anwendung wird aber um ein Jahr auf nach dem 30.06.2011 beginnende Wirtschaftsjahre hinausgeschoben. § Es wird eine Arbeitsgruppe gebildet, die die ungeklärten Zweifelsfragen beantworten soll. Die Ergebnisse sollen rechtzeitig (?) vor dem 30.06.2011 in einem weiteren BMF-Schreiben veröffentlicht werden. § Es sollen in diesem Zusammenhang auch die ESt-Richtlinien und die hierin enthaltenen Regelungen zum Absatz von Produkten in Verbindung mit erbrachten Dienstleistungen überarbeitet werden. Bislang gilt für Dienstleistungen R 15.5 Abs. 10 EStR: - typische landw. Tätigkeiten gegenüber anderen Landwirten: Grenze ≤ 51.500 EUR/Wj oder ≤ 1/3 des Gesamtumsatzes - typische landw. Tätigkeiten gegenüber Nicht-Landwirten: Grenze ≤ 10.300 EUR/Wj oder ≤ 1/3 des Gesamtumsatzes WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 40 3.6 WWW.ECOVIS.COM Resümee Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 41 Resümee § Es gibt gute Gründe, warum ein Gartenbaubetrieb nicht insgesamt gewerblich werden sollte. § Bis 01.07.2011 sollten Sie mit Ihrem Berater klären, ob für Sie Gestaltungs-/Umstrukturierungsbedarf besteht. § Dies ist der Fall, wenn § der Umsatz mit Zukaufswaren mehr als 51.500 EUR p.a. oder mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes des Betriebs ausmacht § und/oder der Betrieb in der Rechtsform einer Personengesellschaft (GbR, KG) geführt wird. WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 42 Vielen Dank …. …. für Ihr Interesse Ecovis BLB Steuerberatungsgesellschaft Niederlassung Würzburg Theaterstr. 22 97070 Würzburg Tel.: +49 (0)931-352 87 0 Fax: +49 (0)931-352 87 40 E-Mail: [email protected] WWW.ECOVIS.COM Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 43