Auswirkungen der neuen Rechtsprechung zu Hofläden

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Auswirkungen der neuen Rechtsprechung zu Hofläden
Auswirkungen der neuen
Rechtsprechung zu Hofläden
Schwerpunkt Gartenbau
Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB
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Vorstellung
§ Frank Rumpel
§ Diplom-Kaufmann
§ Steuerberater
§ Partner und Leiter der
ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft mbH Würzburg
§ Branchenkenntnisse
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Banken / Finanzdienstleistung / Vermögensverwaltung
Landwirtschaft und Forstwirtschaft
Heil- und Pflegeberufe
Stiftungen
§ Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte
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Bankbegleitung
Betriebswirtschaftliche Analyse und Beratung
Controlling, Unternehmensplanung, Manager-BWA
Finanzierungsberatung
Liquiditätsplanung
Nachfolgeberatung
Ratingberatung und -optimierung
Unternehmens- und Vermögensnachfolge
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2
Agenda
1
Rechtsgrundlagen
2
Umsatzsteuer: Änderungen durch Hofladenurteile und
Anwendungserlass
3
Einkommensteuer: Geplante Anwendung des Hofladenurteils
vom 25.03.2009 durch das Bundesfinanzministerium
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3
1
Rechtsgrundlagen
§ Hofladenurteile des BFH zur Umsatz- und Einkommensteuer
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Hofladenurteile des BFH
Umsatzsteuer: Pauschalierung nach § 24 UStG oder Regelbesteuerung nach §§ 12, 14, 22 UStG?
§ Hofladenurteil I des BFH vom 06.12.2001
§ Hofladenurteil II des BFH vom 14.06.2007
§ Seit dem 01.07.2008 gilt:
§ Pauschalierung nur noch beim Verkauf landwirtschaftlicher Eigenerzeugnisse
§ Ausweis von 10,7% USt in Ausgangsrechnungen
§ keine USt-Abführung ans Finanzamt
§ kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen
→ i.d.R. vorteilhaft aufgrund hoher Wertschöpfung in den Betrieben
§ Regelbesteuerung beim Verkauf nicht landwirtschaftlicher (ab 2. Verarbeitungsstufe)
und zugekaufter Erzeugnisse
§ Abführung von 7% oder 19% USt aus Ausgangsrechnungen
§ voller Vorsteuerabzug aus zugrunde liegenden Einkäufen und anteiliger
Vorsteuerabzug aus den übrigen Gemeinkosten
§ 2 „Umsatzsteuersysteme“ in ein und demselben Betrieb
§ seit Juli 2008 müssen mit Ausnahme reiner Produktionsbetriebe fast alle
Gärtnereien monatliche oder vierteljährliche USt-Voranmeldungen abgeben.
§ Seit dem 01.01.2011: Neuer Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist zu beachten
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Hofladenurteile des BFH
Einkommensteuer: Landwirtschaftliche Einkünfte nach § 13 EStG oder gewerbliche
Einkünfte nach § 15 EStG?
§ Hofladenurteil III des BFH vom 25.03.2009
§ BMF-Schreiben vom 18. Januar 2010
§ BMF-Schreiben vom 24. Juni 2010: Anwendung des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2010
wird um ein Jahr hinausgeschoben
Problem: BMF-Schreiben vom 18. Januar 2010 hat einige Fragen beantwortet, aber auch neue
Fragen aufgeworfen.
§ Hinweis: In sog. BMF-Schreiben legt das BMF fest, wie bestimmte Urteile auszulegen sind.
Anwendung ist für die Finanzämter bindend.
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2
Umsatzsteuer: Änderungen durch Hofladenurteile und
Anwendungserlass
§ Umsatzsteuersätze für Gartenbaubetriebe seit 01. Juli 2008
§ Nachweispflicht des Unternehmers
§ Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USt-AE) vom 01. Oktober
2010
§ Wichtige Änderungen für den Gartenbau ab 01. Januar 2011
durch den USt-AE
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Umsatzsteuersätze für Gartenbaubetriebe seit 01.07.2008
§ Pauschalierung:
§ Pauschalierung mit 10,7 % möglich für:
§ Lieferung von eigen erzeugten Blumen und Pflanzen einschließlich
weiterverarbeiteter Rohware und Halbfertigware, einschließlich der üblichen
Warenumschließung (Plastik- oder Tontopf)
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Umsatzsteuersätze für Gartenbaubetriebe seit 01.07.2008
§ Regelbesteuerung:
§ Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % für:
§ Lieferung von zugekauften Blumen, Pflanzen, Gestecken etc. (Fertigware) mit
überwiegendem Frischwarencharakter, einschließlich der üblichen
Warenumschließung (Plastik- oder Tontopf)
§ Lieferung von aus eigen erzeugten Produkten hergestellten Waren mit
überwiegendem Frischwarencharakter, die durch Weiterverarbeitung ihren
landwirtschaftlichen Charakter verloren haben (Gestecke, Kränze etc.)
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Umsatzsteuersätze für Gartenbaubetriebe seit 01.07.2008
§ Regelbesteuerung:
§ Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % für:
§ Lieferung von zugekauften Blumen, Pflanzen, Gestecken etc. ohne
überwiegendem Frischwarencharakter
§ Lieferung von aus eigen erzeugten Produkten hergestellten Waren ohne
überwiegenden Frischwarencharakter, die durch Weiterverarbeitung ihren
landwirtschaftlichen Charakter verloren haben
§ Lieferung reiner Handelsware (Übertöpfe, Vasen, Schalen, Dekoartikel, nicht im
Betrieb hergestellte Erden und Dünger etc.)
§ Lieferung von Topfpflanzen, bei denen der Gefäßwert den Wert der Pflanze
übersteigt
§ Dienstleistungen (Grabpflege- und -bepflanzung, Gartenpflege- und -bepflanzung,
Hydropflegearbeiten, Pflanzenüberwinterung, sonstige Dienstleistungen)
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Nachweispflicht des Unternehmers
§ Unternehmer muss dem Finanzamt nachweisen, dass die unterschiedlichen
Lieferungen umsatzsteuerlich zutreffend behandelt wurden (korrekte
Erstellung der Ausgangsrechnungen)
§ Getrennte Aufzeichnung der Umsätze, die der Regelbesteuerung unterliegen
und der Umsätze, die unter die Pauschalierung fallen, in der Buchhaltung
§ Nachvollziehbare Zuordnung der Eingangsrechnungen und der
ausgewiesenen Vorsteuern zu den pauschal und den regelbesteuerten
Umsätzen
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Nachweispflicht des Unternehmers
§ Erleichterung bei nicht zumutbarer Trennung der Entgelte nach
Steuersätzen:
§ Ist wegen der Art und des Umfangs des Geschäfts eine Trennung der Entgelte
bzw. der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen nicht zumutbar (z. B.
Gemüseverkauf auf dem Wochenmarkt ohne Einsatz einer Registrierkasse) kann
das Finanzamt auf Antrag Erleichterungen genehmigen (§ 63 Abs. 4 UStDV i.V.m.
Abs. 259 UStR; Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen:
BMF v. 05.01.2005, BStBl I, 2005, S. 69).
§ Auf der Grundlage der aufzuzeichnenden Zukaufsware sind hierbei über
Aufschläge (Verwendung tatsächlicher und üblicher Aufschläge oder eines
gewogenen Durchschnittsaufschlags) die Umsätze zu ermitteln, die der
Regelbesteuerung unterliegen (Regelsteuersatz und ermäßigter Steuersatz). Wird
die Steuer hinzugerechnet (Bruttopreise) ergibt die Differenz zu den insgesamt
vereinnahmten Entgelten die Entgelte, für die die Pauschalierung nach § 24 UStG
gilt.
§ Die angewandten Aufschlagssätze müssen für das Finanzamt nachprüfbar sein.
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Praxis seit 01.07.2008
§ Betriebe dürften zusammen mit ihren Beratern eine „Systematik“ zur
Trennung der Umsätze und Zuordnung der Vorsteuern entwickelt haben.
§ Ob diese auch Betriebsprüfungen standhalten, bleibt abzuwarten.
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Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USt-AE) vom 01. Oktober 2010
§ 608 Seiten
§ Regelungen für Land- u. Forstwirte innerhalb des USt-AE wurden in einem
eigenen Schreiben des BMF vom 27. Oktober 2010 veröffentlicht
§ Anzuwenden für ab dem 01. Januar 2011 getätigte Umsätze
§ USt-AE ersetzt die bisherigen Umsatzsteuerrichtlinien
§ Hintergrund:
- Bisher: Auslegung des Gesetzes durch die Finanzverwaltung in amtlichen
Richtlinien mit Zustimmung des Gesetzgebers/Bundesrates.
- Der durch Rechtsprechungen von EuGH, BVefG und BFH stetig wechselnde
Rechtsstand kann durch Richtlinien nicht mehr aktuell abgedeckt werden.
- Nunmehr: Finanzministerium entscheidet allein (ohne Gesetzgeber) über
Änderungen des USt-AE und damit über die künftige Anwendung des Gesetzes.
- Prognose: Es ist tendenziell mit einer „schärferen“ Auslegung des Gesetzes zu
rechnen, eine Vielzahl von Finanzgerichtsprozessen werden folgen.
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Wichtige Änderungen für den Gartenbau ab 01. Januar 2011 durch den USt-AE
1. Pauschalierung nur bei Umsätzen mit eigen erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Erweiterung des Begriffs “Eigenerzeugnis“)
Als eigen erzeugte Erzeugnisse gelten auch
§ zugekaufte landw. Erzeugnisse, die im eigenen Betrieb durch urproduktive
Tätigkeiten zu einem Produkt anderer Marktgängigkeit weiterverarbeitet werden.
Beispiel: Zugekaufte Samen, Zwiebeln, Knollen, Stecklinge, Pflanzen werden bis zur Verkaufsreife
weiter kultiviert
§
spätestens nach Ablauf von 3 Monaten
Hinweis auf Urteil des FG Niedersachsen vom 12.03.2009 (16 K 177/08):
„Die Akklimatisierung von Jungpflanzen über einen Zeitraum von nur 2 – 10
Tagen zur Vorbereitung für die Auspflanzung auf freiem Feld ist eine landw.
Tätigkeit i. S. v. § 24 UStG, d. h. die Pauschalierung ist anwendbar“.
§
Zuordnung durch den Unternehmer im Zeitpunkt des Zukaufs zu den potentiell
eigen erzeugten oder den zum baldigen Absatz bestimmten Erzeugnissen.
Indizielle Bedeutung des Vorsteuerabzugs.
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2. Regelbesteuerung für landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte
§
§
Insbesondere Umsätze aus dem Verkauf gebrauchter
Unternehmensgegenstände.
Pauschalierung künftig nur noch aus Vereinfachungsgründen, wenn der
verkaufte Gegenstand während der Zugehörigkeit zum landw. Betrieb zu
mindestens 95 % für Umsätze verwendet wurde, die ebenfalls der
Pauschalierung unterlegen haben.
3. Regelbesteuerung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit
Pflanzenlieferungen (Klarstellung)
§
Ist vorrangiges Interesse des Leistungsempfängers die Erlangung der
Verfügungsmacht an der Pflanze?
• ja: Pflanzenlieferung und Einpflanzung in den Boden stellen eine
einheitliche Pflanzenlieferung dar
Ø
ermäßigter Steuersatz von 7 %
• nein:Es liegt eine einheitlich sonstige Leistung bzw. Werkleistung vor, da
gärtnerische Pflegearbeiten, Planungsarbeiten, Gartengestaltungen
etc. im Vordergrund stehen
Ø
Regelsteuersatz von 19 %
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3
Einkommensteuer: Geplante Anwendung des Hofladenurteils
vom 25.03.2009 durch das Bundesfinanzministerium
3.1. Bisherige Einordnung von Verkaufseinrichtungen (Hofläden)
und Handelsgeschäften
3.2. Neue Abgrenzungskriterien bei Vermarktungstätigkeiten
3.3. Folgen der nachhaltigen Überschreitung der neuen Gewerblichkeitsgrenzen
3.4. Ungeklärte Zweifelsfragen
3.5. Aktueller Stand
3.6. Resümee
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3.1
Bisherige Einordnung von Verkaufseinrichtungen (Hofläden)
und Handelsgeschäften
§ Bisherige Einordnung von Verkaufseinrichtungen
§ Bisherige Einordnung von Handelsgeschäften
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Bisherige Einordnung von Verkaufseinrichtungen (Hofläden)
R 15.5 Abs. 5 EStR
Zukauf von Handelswaren zum Zwecke der Weiterveräußerung?
Nein
Ja
Zukauf von luf Erzeugnisse zum
Zwecke der Weiterveräußerung?
Dienen Handelswaren der
Angebotsabrundung?
Ja
Ja
Zukauf Handelswaren > 10% des
Gesamtumsatzes?
Nein
Nein
Zukauf luf Erzeugnisse und Handelswaren > 30 % des Gesamtumsatzes?
Nein
Nein
Überwiegt der Umsatzanteil aus Fremderzeugnissen
erkennbar die Umsätze aus Eigenerzeugnissen?
Nein
Es liegt kein schädlicher Zukauf vor;
die Umsätze sind Teil des luf Betriebs
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Ja
Ja
Ja
Nachhaltig?
Es liegt ein schädlicher Zukauf vor; die
Umsätze stellen einen Gewerbebetrieb dar
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Bisherige Einordnung von Handelsgeschäften
R 15.5 Abs. 6 EStR
Erfolgt der Absatz der eigenen Erzeugnisse zu mehr als 40 v. H. über das Handelsgeschäft?
Ja
Liegt der Anteil der Eigenerzeugnisse
an der gesamten Absatzmenge
des Handelsgeschäfts über 30 v.H.?
Nein
Nein
Ja
Besteht eine voneinander unabhängige Betriebsführung und liegen nach
der Verkehrsanschauung getrennte Betriebe vor?
Nein
Ja
Erzeugnisbetrieb und Handelsgeschäft stellen
einen einheitlichen Betrieb dar?
Das Handelsgeschäft stellt einen selbständigen,
getrennten Betrieb dar?
Liegt der Zukauf fremder Erzeugnisse über 30 v. H.
des Gesamtumsatzes?
Liegt der Zukauf fremder Erzeugnisse über 30 v. H.
des Handelsumsatzes?
Ja
Es liegt ein
einheitlicher
Gewerbetrieb vor
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Nein
Es liegt ein
einheitlicher landund forstwirtschaftlicher Betrieb vor
Ja
Das Handelsgeschäft
stellt einen selbständigen
Gewerbebetrieb dar
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Nein
Das Handelsgeschäft
ist Teil des land- und
forstwirtschaftlichen
Betriebes
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3.2 Neue Abgrenzungskriterien bei Vermarktungstätigkeiten
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2010,
welches nach jetzigem Kenntnisstand in allen Wirtschaftsjahren anzuwenden ist, die nach
dem 30.06.2011 beginnen.
§Übersicht über die neuen Abgrenzungskriterien bei Vermarktungstätigkeiten
§Eigene Erzeugnisse und Zukaufswaren im Gartenbau
§Nachthaltigkeit
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Übersicht über die neuen Abgrenzungskriterien bei
Vermarktungstätigkeiten
Zukauf von Waren zum Zwecke der Weiterveräußerung?
Ja
Umsatz aus zugekauften Waren > 1/ 3 des Gesamtumsatzes des landund forstwirtschaftlichen Betriebs?
Nein
Nein
Umsatz aus zugekauften Waren > 51.500 €?
Nein
Vermarktung ist Teil des luf Betriebs
– kein Nebenbetrieb
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Ja
Nachhaltig?
Ja
Die Verkaufseinrichtung stellt einen
Gewerbebetrieb dar.
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Eigene Erzeugnisse und Zukaufswaren im Gartenbau
§ Eigene Erzeugnisse
§ Definition: Alle landwirtschaftlichen Urprodukte, die im Rahmen des
Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb gewonnen werden.
§ Hierzu gehören auch
• zugekaufte Rohstoffe, die im Rahmen der Urproduktion weiterkultiviert werden
(z. B. Saatgut, Jungpflanzen)
• zugekaufte Hilfsstoffe, die als nicht wesentlicher Bestandteil (< 50 %) in ein
Urprodukt eingehen (z. B. Verpackungsmaterial, Blumentöpfe für die eigene
Produktion oder als handelsübliche Verpackung)
• zugekaufte Betriebsstoffe, die im Erzeugungsprozess verwendet werden (z.B.
Düngemittel, Pflanzenschutz, Treibstoffe)
§ Zukaufsware
• Alle übrigen zugekauften Erzeugnisse, Produkte und Handelswaren gelten als
zur Weiterveräußerung zugekauft, wenn sie nicht im Erzeugungsprozess des
eigenen Betriebs verwendet werden.
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Beispiel:
Ein Gartenbaubetrieb kauft im Laufe eines Jahres Stecklinge,
Blumenerde, Blumentöpfe, Wasser und Treibstoff. Ein Teil der
Blumenerde wird an Endverbraucher veräußert.
Lösung:
§ Wasser gehört als Hilfsstoff zu den eigenen Erzeugnissen.
§ Treibstoff gehört als Betriebsstoff zu den eigenen Erzeugnissen.
§ Stecklinge, Blumenerde und Blumentöpfe dienen als Rohstoffe zur
Erzeugung von Pflanzen.
§ Soweit Blumenerde an Dritte weiterveräußert wird, stellt sie im Zeitpunkt
ihrer Veräußerung Zukaufsware dar.
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Nachhaltigkeit
§ R 15 (5) Abs. 2 EStR: Grundsätze des sog. Strukturwandels:
§ Erst nach Überschreitung der Grenzen für die Gewerblichkeit in drei
aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren liegt ab dem 4. Wirtschaftsjahr ein
Gewerbebetrieb vor
§ Ausnahme:
• Sofortiger Strukturwandel: Betriebliche Veränderungen, die den bisherigen Charakter des
Betriebes so verändern, dass sofort eine Gewerbebetrieb vorliegt (neue Verträge, neue
Investitionen)
§ BMF-Schreiben: Bis Wirtschaftsjahr 2010/2011 bzw. 2011 (wenn Wj = Kj) gelten
für den Strukturwandel die Abgrenzungskriterien nach der bisherigen
Rechtslage (Relation: Einkaufswert der zugekauften betriebstypischen
Erzeugnisse zu Gesamtumsatz < 30%).
§ Diese Formulierung wurde gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des BMF-Schreibens
noch aufgenommen und von der Praxis zunächst als Erfolg gefeiert.
ðFür Betriebe, die bisher kein Problem mit der Gewerblichkeit haben, kann diese
frühestens ab dem Wirtschaftsjahr 2014/2015 bzw. ab 2015 eintreten.
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3.3
Folgen der nachhaltigen Überschreitung der neuen
Gewerblichkeitsgrenzen
§ Entstehung eines gewerblichen Absatzbetriebes neben dem
landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb
§ Ertragsteuerliche Auswirkungen der Gewerblichkeit
§ Gewerbesteuerpflicht
§ Bewertungsrechtliche und erbschaftsteuerliche Auswirkungen
§ Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
§ Baurechtliche Auswirkungen
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Entstehung eines gewerblichen Absatzbetriebes
neben dem landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb
Alternative 1: Nur Zukaufsware wird über den Gewerbebetrieb vermarktet
Zukauf von
Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffen
Produktionsbetrieb
Verkauf
Eigenerzeugnisse
Umsatzsteuer:
Möglichkeit der
Pauschalierung
Zukaufswaren
Absatzbetrieb
Veräußerung
Zukaufsware
Kunden
Umsatzsteuer:
Regelbesteuerung
Kunden
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Alternative 2: Zukaufsware und Eigenerzeugnisse werden über den
Gewerbebetrieb vermarktet
Zukauf von
Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffen
Produktionsbetrieb
Zukaufswaren
Pflanzenverkauf
- zu „Großhandelspreisen“ mit UStAusweis, wenn anderer
Unternehmer (§ 42 AO)
Absatzbetrieb
Veräußerung aller
Erzeugnisse
Kunden
- zu Herstellungskosten ohne UStAusweis, da nicht steuerbarer
Innenumsatz, wenn gleicher
Unternehmer
Umsatzsteuerlich ist ein anderer Unternehmer (z.B. GbR mit Ehefrau oder GmbH) für den
gewerblichen Absatzbetrieb sinnvoll
Für die Eigenerzeugnisse des Produktionsbetriebs sollte die Handelsspanne beim
Vertriebsunternehmen möglichst niedrig sein!
Pauschalierungsvorteil am größten, wenn Wertschöpfung im Produktionsbetrieb
stattfindet!
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Ertragsteuerliche Auswirkungen der Gewerblichkeit
§ Wegfall der ertragsteuerlichen Begünstigungen für Landwirte
§ Keine Gewinnermittlung nach §13a EStG
§ Wegfall Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
• 670 €/ 1.340 € bei Verh. (nur, wenn Summe d. Einkünfte < 30.700 €)
§ Altenteiler- und Betriebsleiterwohnungen (§ 13 Abs. 5 EStG)
• Errichtungsbedingte Entnahme von Grund und Boden zum Bau eines eigen
genutzten Wohnhauses oder einer Altenteilerwohnung nicht steuerfrei möglich
§ Gewinnermittlungszeitraum
• Bei Gewerbebetrieben grds. das Kalenderjahr, auf Antrag abweichendes
Wirtschaftsjahr möglich
• Nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt bei Gewerbebetrieben der Gewinn des WJ in
dem Kalenderjahr bezogen, in dem es endet à Keine Aufteilung des Gewinns
auf zwei Kalenderjahre, keine Ergebnisglättung
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§ Achtung bei Personengesellschaften (z.B. GbR oder KG)
§ Auch wenn nur das Handelsgeschäft die Kriterien der Gewerblichkeit erfüllt,
tritt bei Personenidentität in der Landwirtschaft eine Abfärbewirkung ein
• Folge: Die landwirtschaftlichen Einkünfte werden zu gewerblichen Einkünften
umqualifiziert
§ Vermeidung durch Auslagerung der gewerblichen Aktivitäten jeweils im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung bei strikter organisatorischer
Trennung auf
• a) eine zweite personenidentische Personengesellschaft
• b) einen oder mehrere Gesellschafter
Im Fall a) dürfen keine entgeltlichen Pacht- oder Mietverträge zwischen den
Gesellschaften abgeschlossen werden, da sonst eine sog.
„mitunternehmerische Betriebsaufspaltung“ vorliegt und die Aktivität der
landwirtschaftlichen Personengesellschaft wieder als gewerblich gilt.
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Gewerbesteuerpflicht
§ GewSt-Pflicht eines Gewerbebetriebs
§ Besteuerung auf Ebene des Unternehmens
• Maßgebend: Gewinn laut EStG (nach Hinzu- und Abrechnungen)
• Freibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften: 24.500 €
• Steuerbelastung abhängig vom Hebesatz der Gemeinde
§ Anrechnung auf die Einkommensteuer i.H.d. 3,8-fachen des GewStMessbetrages
• Vollständige Entlastung von der GewSt bei Hebesatz ≤ 380%
• Wichtig: Es dürfen keine anderen negativen Einkünfte vorhanden sein, da
sonst anteilig das Anrechnungsvolumen gekappt wird
Fazit:
Bei Gewerbeertrag über 24.500 € fällt Gewerbesteuer an, aber durch die Anrechnung auf
die Einkommensteuer wird die Belastung gemindert bzw. entfällt ganz.
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Bewertungsrechtliche und erbschaftsteuerrechtliche
Auswirkungen
§ Bewertungsrecht für Erbschaft- und Schenkungsteuer
§ Bewertung landw. Betrieb gem. § 164 BewG: (Mindestwertregelung)
• GuB (Eigentum) ha x pauschaler Pachtpreis x 18,6
• GuB (insgesamt bewirtschaftet) ha x pauschaler Wert für Besatzkapital x 18,6
§ Wenn gesamter landwirtschaftlicher Betrieb gewerblich wird, z. B. bei
Personengesellschaften durch Abfärbung
• Bewertung des Gewerbebetriebs nach vereinfachtem Ertragswertverfahren
(§ 199 BewG)
• Als Mindestwert greift der Substanzwert der Wirtschaftsgüter. Dabei ist vom
Mindestwert auszugehen, der sich wie bei landwirtschaftlichen Flächen
berechnet.
• Der Abschlag auf die Bewertung des Wohnteils für Hofnähe (§ 167 Abs. 3
BewG: 15% Ermäßigung) entfällt bei einem reinen Gewerbebetrieb.
§ Wenn nur Vermarktungstätigkeit gewerblich wird,
• Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebs wie bisher und eigenständige
Bewertung des gewerblichen Betriebs
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§ Erbschaft- und Schenkungsteuer
§ Die 85%- bzw. 100%-Freistellung bei Weiterführung des Betriebes über 7
bzw. 5 Jahre greift genauso beim Gewerbebetrieb wie in der Landwirtschaft
§ Aber: Verletzung der Haltefrist, wenn ein übergebener landw. Betrieb
während des Begünstigungszeitraums wegen Überschreitung der Grenzen
zum Gewerbebetrieb wird? = ungeklärte Frage
Fazit:
Die Bewertung eines Gewerbebetriebs kann, je nach Gewinnsituation, höher
ausfallen als bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Dies kann aber
durch Einhalten der Behaltefristen durch die Steuerfreistellung ausgeglichen
werden.
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Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
§ Entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein Gewerbebetrieb, ist im
Einzelfall zu prüfen
§ Auswirkungen auf Alterssicherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung
möglich
• Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist das Gesamtbild aus zeitlichem
Aufwand und wirtschaftlicher Bedeutung maßgeblich.
• Es sollte eine sozialversicherungsrechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.
§ Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK):
• Befreiung möglich, wenn Einkünfte aus Gewerbebetrieb über 4.800 EUR/Jahr
§ Landwirtschaftliche Krankenversicherung (LKK):
• Befreiung möglich, wenn Hauptberuflichkeit im Gewerbebetrieb vorliegt (größerer
Zeitaufwand oder größere wirtschaftliche Bedeutung)
§ Landw. Berufsgenossenschaft (LBG):
• Umfasst ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile, ist der
Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört
• LuF Nebenunternehmen der landw. Berufsgenossenschaft melden
• sonst evtl. andere Berufsgenossenschaft zuständig??
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Baurechtliche Auswirkungen
§ Baurecht bei gewerblichen Verkaufseinrichtungen
§ bei Umnutzung ehemaliger landw. Gebäude für gewerbliche Verkaufseinrichtungen ist
ein Bauantrag auf Nutzungsänderung erforderlich
§ Probleme im Außenbereich
• Nur Landwirte dürfen im Außenbereich privilegiert bauen
• Ein Gewerbebetrieb, der an sich landwirtschaftsfremd ist, kann unter bestimmten
Voraussetzungen von der luf Tätigkeit „mitgezogen“ werden und im Außenbereich
bauplanungsrechtlich privilegiert sein.
Voraussetzung ist, dass
- die Absatzform von den Erzeugnissen der eigenen Bodenertragsnutzung geprägt ist
- der Absatz eigener Produkte im Vordergrund steht; Bedeutung haben u.a. Umsatzanteile,
Wertschöpfung der veräußerten eigenerzeugten und zugekauften Produkte
- das Erscheinungsbild des landwirtschaftlichen Betriebs insgesamt gewahrt bleibt
- es sich bei der landwirtschaftsfremden Betätigung gegenüber der landwirtschaftlichen Betätigung
um eine „bodenrechtliche Nebensache“ handelt
• Weitere Voraussetzungen
- öffentliche Belange dürfen dem Vorhaben nicht entgegen stehen
- ausreichende Erschließung muss gesichert sein
- der Hofladen muss dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und darf nur einen untergeordneten
Teil der Betriebsfläche einnehmen
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3.4
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Ungeklärte Zweifelsfragen
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Ungeklärte Zweifelsfragen
§ BMF-Schreiben vom 18. Januar 2010 hat eine Reihe von Zweifelsfragen
unbeantwortet gelassen
§ Umfang des Gewerbebetriebes:
• Nur Zukaufsware? (Folie 27: Alternative 1)
• Zukaufsware + Eigenerzeugnisse? (Folie 28: Alternative 2)
• „Virtueller Gewerbebetrieb“ ohne eigene Buchführung möglich?
(Gesamtgewinn wird in einen landwirtschaftlichen und einen gewerblichen
Gewinnanteil aufgeteilt)
→ siehe Mitteilungsblatt Bayerischer Gärtnerei-Verband Juni 2010
Ø Wird von vornherein ein gewerblicher Absatzbetrieb gegründet, hat es der
Unternehmer selbst in der Hand, ob er nur die Zukaufsware (Folie 27:
Alternative 1) oder sämtliche Erzeugnisse (Folie 28: Alternative 2) über den
Absatzbetrieb vermarktet (Entscheidung anhand Einzelfallprüfung).
§ Strukturwandel:
• Führt ein neuer Vertragsabschluss über Zukaufsware mit einem späteren
Umsatzvolumen von >51.500 € zur sofortigen Gewerblichkeit, auch wenn in
Vorjahren in vergleichbarer Größenordnung Zukäufe getätigt wurden?
§ Definition der eigenen Erzeugnisse:
• Gelten die Abgrenzungskriterien des USt-AE auch ertragsteuerlich?
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3.5
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Aktueller Stand
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Aktueller Stand
§ Treffen am 04. Juni 2010 mit Bayer. Staatsminister Georg Fahrenschon
und Vertretern des Fränkischen Weinbaus:
§ Überreichung eines Schreibens mit den Problempunkten des BMFSchreibens
§ 16. – 18. Juni 2010: Tagung der ESt-Referenten der Länder in Berlin
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Ergebnisse der Referententagung in Berlin
§ Ergebnisse der Referententagung:
§ BMF-Schreiben vom 24. Juni 2010: Das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2010
zum Hofladenurteil bleibt bestehen, die Anwendung wird aber um ein Jahr
auf nach dem 30.06.2011 beginnende Wirtschaftsjahre hinausgeschoben.
§ Es wird eine Arbeitsgruppe gebildet, die die ungeklärten Zweifelsfragen
beantworten soll. Die Ergebnisse sollen rechtzeitig (?) vor dem 30.06.2011 in
einem weiteren BMF-Schreiben veröffentlicht werden.
§ Es sollen in diesem Zusammenhang auch die ESt-Richtlinien und die hierin
enthaltenen Regelungen zum Absatz von Produkten in Verbindung mit
erbrachten Dienstleistungen überarbeitet werden.
Bislang gilt für Dienstleistungen R 15.5 Abs. 10 EStR:
- typische landw. Tätigkeiten gegenüber anderen Landwirten:
Grenze ≤ 51.500 EUR/Wj oder ≤ 1/3 des Gesamtumsatzes
- typische landw. Tätigkeiten gegenüber Nicht-Landwirten:
Grenze ≤ 10.300 EUR/Wj oder ≤ 1/3 des Gesamtumsatzes
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3.6
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Resümee
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Resümee
§ Es gibt gute Gründe, warum ein Gartenbaubetrieb nicht insgesamt
gewerblich werden sollte.
§ Bis 01.07.2011 sollten Sie mit Ihrem Berater klären, ob für Sie
Gestaltungs-/Umstrukturierungsbedarf besteht.
§ Dies ist der Fall, wenn
§ der Umsatz mit Zukaufswaren mehr als 51.500 EUR p.a. oder mehr als 1/3
des Gesamtumsatzes des Betriebs ausmacht
§ und/oder der Betrieb in der Rechtsform einer Personengesellschaft
(GbR, KG) geführt wird.
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Vielen Dank ….
…. für Ihr Interesse
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