Steuerabkommen Auslandsgeschäft

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Steuerabkommen Auslandsgeschäft
info
Anregungen und Tipps von Ihrem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater und Rechtsanwalt
Steuerabkommen
Was das Arrangement
mit der Schweiz
in der Praxis bedeutet
Seite 2
Auslandsgeschäft
Worauf Unternehmer auf
fremdem Terrain achten sollten
Seite 5
Steuervereinfachung
Welche Entlastungen und
Erleichterungen das neue
Gesetz bringt
Seite 6
Florian Regenfelder,
Steuerberater und Rechtsanwalt bei Ecovis in München
ECOVISinfo Ausgabe 1/2012
„Wer dem Finanzamt Konten oder Depots
in der Schweiz verheimlicht hat, kommt in vielen
Fällen mit einer Selbstanzeige besser weg.“
Monika Deckwerth, Steuerberaterin bei Ecovis
S T E U E R A B KO M M E N Z W I S C H E N D E U T S C H L A N D U N D D E R S C H W E I Z
Ein echtes Überraschungs-Ei
Das umstrittene Vertragswerk, das Deutschland und die Schweiz ausgehandelt haben, macht die Frage
„anonym bleiben oder sich outen?“ zu einem komplizierten Rechenexempel.
M
it der „Kavallerie“ drohte der
damalige Bundesfinanzminister Peer Steinbrück im März 2009 der
Schweiz. Die schneidige Attacke auf
das helvetische Bankgeheimnis, hinter dem sich ausländische Steuerhinterzieher verstecken können, sorgte bei eidgenössischen Politikern und
Bankern für Empörung. Inzwischen
haben sich die Gemüter beruhigt. Die
Bundesregierung nahm mit der
Schweiz Verhandlungen auf, um das
leidige Problem zu lösen. Herausgekommen ist das am 21. September
2011 unterzeichnete Abkommen
über „Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt“.
Beide Vertragsparteien rühmen die
„ausgewogene Regelung“. Die
Schweiz hat ihr Bankgeheimnis weitgehend verteidigt – und damit Schaden für den Finanzplatz abgewendet. Und die Berliner Regierungskoalition zeigt sich zufrieden, dass in
der Schweiz angelegte deutsche Vermögen jetzt „angemessen besteuert
werden“. „Steuerflüchtlinge können
sich“, so Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble, „nicht mehr hinter
dem Schweizer Bankgeheimnis verstecken.“
Anonym und trotzdem straffrei
So ganz stimmt das allerdings nicht:
Betroffene haben die Wahl, ihre Bank
zu einer freiwilligen Meldung zu ermächtigen oder weiterhin anonym
zu bleiben. Dann gilt jedoch: Sobald
das Abkommen in Kraft tritt (vorgesehen ist der 1. Januar 2013), muss
die Schweizer Bank (oder andere
„Zahlstelle“) von den jährlichen Kapitalerträgen 26,375 Prozent als „abgeltende Quellensteuer“ erheben,
die dem deutschen Fiskus zufließt.
2 ECOVIS Info 1/2012
„Wer auffliegt, bevor das Abkommen mit der
Schweiz in Kraft tritt (frühestens am 1. Januar 2013),
kommt dann nicht straffrei davon.“
Forian Regenfelder, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis
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Das entspricht dem deutschen Abgeltungsteuersatz inklusive Solidaritätszuschlag. Dazu kommt die einmalige Nachversteuerung für die Vergangenheit mit „19 bis 34 Prozent
auf das Kapital“. Die tatsächliche Belastung hängt laut Bundesfinanzministerium (BMF) von der Dauer der
Kundenbeziehung sowie dem Anfangs- und Endbetrag des Kapitalbestands ab. Im Gegenzug können
die Kontoinhaber, wenn sie später
doch enttarnt werden, unter bestimmten Voraussetzungen mit Straffreiheit rechnen.
Gerade daran aber stoßen sich Kritiker wie SPD-Fraktionschef Frank-Walter Steinmeier. Denn mit der Einmalzahlung sind nicht nur die Steueransprüche aus den Kapitaleinkünften abgegolten, die mit dem in der
Schweiz deponierten Vermögen erzielt wurden, sondern auch hinterzogene Steuern, die auf die Erlangung des Kapitalstocks entfallen, zum
Beispiel Einkommen-, Gewerbe- Umsatz- oder Erbschaftsteuer.
Verstoß gegen EU-Recht?
Steinmeier nannte das Abkommen
deshalb „Beihilfe zur Steuerhinterziehung“, zumal die Bundesregierung offiziell erklärt hat, „dass die
deutschen Finanzbehörden sich nicht
aktiv um den Erwerb von bei Banken
in der Schweiz entwendeten Kundendaten“ – volkstümlich Steuer-CDs
genannt – „bemühen werden“.
Dagegen müssen Steuersünder, die
Schwarzgeld in Luxemburg oder
Österreich geparkt haben, weiter
Angst haben, dass sie durch den Ankauf von Steuer-CDs auffliegen. „Das
Abkommen würde zudem den
Schweizer Finanzinstituten Wettbe-
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werbsvorteile gegenüber diesen beiden Staaten verschaffen, die ebenfalls nicht zur Meldung von Kapitaleinkünften von Steuerbürgern aus
anderen EU-Ländern verpflichtet
sind“, sagt Florian Regenfelder,
Rechtsanwalt und Steuerberater bei
Ecovis.
Österreich und Luxemburg müssen
nämlich nach der EU-Zinsrichtlinie seit
dem 1. Juli 2011 von den Kapitalerträgen der anonym bleibenden
Konto- und Depotinhaber 35 Prozent
Quellensteuer erheben und davon
drei Viertel (also 26,25 Prozent)
an Deutschland abführen. Für die
Schweiz, die aufgrund eines Abkommens mit der EU ebenfalls dazu
verpflichtet ist, gilt dies nur, bis das
neue Abkommen mit Deutschland in
Kraft tritt. Kritiker sehen in dieser Vorzugsbehandlung einen Verstoß gegen die EU-Zinsrichtlinie; der Finanzausschuss des Europaparlaments hat
die EU-Kommission daher aufgefordert, das Abkommen zu prüfen.
Nachversteuerung mit Tücken
Unliebsame Überraschungen für so
manchen Betroffenen sind dagegen
im Detail verborgen: Der Nachversteuerungsbetrag ist keineswegs, wie
die Verlautbarung des BMF vermuten lässt, umso höher, je länger das
Schwarzgeld in der Schweiz geparkt
und je höher der Kapitalzuwachs ist.
Er bemisst sich vielmehr nach einer
komplizierten Formel (siehe Abbildung oben), die zu völlig unerwarteten Ergebnissen führt.
Zum Beispiel wird ein deutscher Steuersünder, der 160.000 Euro in die
Schweiz geschafft, sie seit acht Jahren dort angelegt und inzwischen einen Kapitalzuwachs von 40.000 Eu-
Mathematisches Labyrinth: die Formel für die
Berechnung des Nachversteuerungsbetrags (SB)
ro erzielt hat, mit 38.000 Euro nachversteuert. Ein anderer, der am Stichtag 31. Dezember 2010 das gleiche
Anfangskapital erst ein Jahr lang in
der Schweiz liegen hatte und nur
10.000 Euro Zuwachs verzeichnet,
muss dagegen fast 40.000 Euro entrichten – das Vierfache der Wertsteigerung.
Generell haben Vergleichsrechnungen von Ecovis ergeben: „Wer dem
Finanzamt nur Kapitalerträge verschwiegen hat, kommt häufig mit einer freiwilligen Meldung oder Selbstanzeige billiger weg“, erklärt Monika Deckwerth, Steuerberaterin bei
Ecovis. Dies gilt umso eher, je jünger
die Steuersünden sind und je geringer der tatsächliche Kapitalzuwachs
im Verhältnis zum Anfangskapital
ausfällt. Wie man hört, ist die Formel
absichtlich so konstruiert, dass die
Nachversteuerung die jüngeren Hinterziehungsfälle stärker belastet. Hier
unterstellt der Fiskus, dass das neu
in die Schweiz gelangte Geld aus nicht
versteuerten Einnahmen stammt. Dagegen ist bei längerer Bankbeziehung
die Steuerhinterziehung beim Kapitalstock bereits verjährt, sodass dem
Finanzamt nur die Kapitalerträge verheimlicht wurden.
Für eine rechtzeitige Selbstanzeige
spricht auch, dass nur sie Straffreiheit garantiert: „Wer auffliegt, bevor
das Abkommen in Kraft tritt (frühestens am 1. Januar 2013), kommt
nicht straffrei davon“, so Rechtsanwalt Regenfelder. „Wenn die Selbstanzeige dann auch noch günstiger
ist als die Pauschalabgeltung, umso
besser für die Betroffenen.“ Wegen
der verschärften Voraussetzungen ist
es jedoch in jedem Fall ratsam, den
Steuerberater hinzuzuziehen.
Worüber wir
reden sollten
kann ich feststellen,
” Wie
ob es besser ist, anonym
zu bleiben oder eine
freiwillige Meldung zu
veranlassen?
wann ist nach dem
” Bis
Abkommen eine freiwillige Meldung meiner Konten und Depots möglich?
ich die Wahl, wel” Habe
che Konten und Depots
in der Schweiz ich freiwillig melde und welche
anonym bleiben?
meine Erben
” Müssen
anonym bleibende Kapitalbestände im Erb- oder
Schenkungsfall offenlegen?
ECOVIS Info 1/2012 3
kurz & bündig
Umsatzsteuer
Heilbehandlung
oder Wellness
Leistungen von Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseuren sind nur
dann von der Umsatzsteuer
befreit, wenn sie im Rahmen
einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme oder
aufgrund ärztlicher Verordnung erbracht werden. Vom
Patienten selbst bezahlte
Behandlungen im Nachgang
einer ärztlichen Diagnose
gelten ab Januar 2012 als
steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen.
Arbeitsrecht
Beim Zeugnis auf
die Form achten
Nur noch eine einzige
regelmäßige Arbeitsstätte
N
icht selten erbringen Arbeitnehmer ihre
Leistungen in verschiedenen Betrieben
ihres Arbeitgebers. Damit hatten sie nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten
nebeneinander. Jetzt hat der BFH eine Kehrtwende vorgenommen und entschieden, dass
ein Arbeitnehmer nur eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben kann (Az. VI R 55/10,
VI R 36/07 und VI R 58/09). Wiederholtes Aufsuchen verschiedener Betriebe in zeitlichem
Abstand sei lediglich eine Auswärtstätigkeit,
sofern keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen habe. Die Urteile führen zu erheblichen
Erleichterungen im Reisekostenrecht. Es bleibt
abzuwarten, ob die Finanzverwaltung darauf
mit einem Nichtanwendungserlass reagiert.
Ein vom Arbeitgeber ausgestelltes qualifiziertes Zeugnis
muss in der Zeugnissprache
sowie der gebräuchlichen
Gliederung (Dauer und Art
des Arbeitsverhältnisses,
Leistungen und Führung des
Arbeitnehmers) abgefasst
sein. Erforderlich ist auch die
für den Aussteller im Geschäftsverkehr übliche maschinengeschriebene Form,
etwa auf einem Firmen- oder
Repräsentationsbogen ohne
Anschriftenfeld (LAG Hamm,
Az. 4 Sa 1691/96).
Umsatzsteuer
E-Bilanz: Fiskus will tiefere
Einblicke in die Firma gewinnen
S
pätestens ab 2014 müssen bilanzierungspflichtige Unternehmen ihre Jahresabschlüsse dem Finanzamt elektronisch übermitteln. Dies gilt mit einjähriger Übergangsfrist
für alle Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2011. Die
ersten E-Bilanzen sind für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2013 einzureichen. Umfang und Detaillierungsgrad allein der Muss-Angaben gehen weit über die
Handelsgesetzbuch-Positionen hinaus. Damit will sich der
Fiskus einen tieferen Einblick in die Unternehmen verschaffen. So kann er Angaben in der E-Bilanz leichter mit
den Steuererklärungen abgleichen und schneller Unregelmäßigkeiten und Auffälligkeiten entdecken – eine Steilvorlage für gezielte Betriebsprüfungen. Für die Unternehmen bringt die E-Bilanz unabhängig von späteren steuerlichen Konsequenzen zunächst erhöhte Anforderungen an
die Finanzbuchhaltung. Vor allem kleinere Betriebe, die ihre Buchhaltung selbst erledigen, sollten sich frühzeitig informieren, ob ihre Software mit dem vorgeschriebenen Datenaustausch-Standard XBRL (Extensible Business Reporting Language) konform ist. Sprechen Sie in jedem Fall mit
Ihrem Ecovis-Berater.
Grenzwert bleibt
Der Gesetzgeber hat die
bisherige Umsatzgrenze in
der Ist-Besteuerung auch ab
Januar 2012 mit 500.000
Euro beibehalten.
Neue Marken-DIN hilft bei der
Unternehmensbewertung
M
arken sind geistiges Eigentum und die womöglich wertvollsten, in
der Unternehmensbewertung jedoch am wenigsten verstandenen,
immateriellen Vermögenswerte. Abhilfe schafft die neue internationale
Norm DIN ISO 10668. Sie legt die Anforderungen an die Verfahren und
Methoden zur Bestimmung des monetären Werts einer Marke fest. Unternehmen sowie deren Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben jetzt ein
Instrument, mit dem sie Banken dazu bringen können, künftig Marken als
Wirtschaftsgut mindestens ebenso hoch wie Patente wertzuschätzen.
4 ECOVIS Info 1/2012
„Große Unterschiede zwischen den einzelnen Staaten
zeigen sich hinsichtlich der Dauer der Gründung,
des geforderten Mindestkapitals und der Besteuerung.“
Sebastian Knarse, LL.M., Rechtsanwalt bei Ecovis
I N T E R N AT I O N A L E S R EC H T S B A R O M E T E R
Wegweiser auf fremdem Terrain
Auf welche Rahmenbedingungen Unternehmen treffen, die sich im Ausland niederlassen möchten,
zeigt ein Ecovis-Vergleich für 26 Staaten in Europa und Asien.
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ie haftungsbeschränkte Gesellschaft, wie immer sie auch in der
Landessprache heißt, ist die beliebteste Rechtsform bei Firmen, die im
Ausland einen Stützpunkt für den
Vertrieb, eine Dienstleistungsdependance oder einen Produktionsbetrieb
errichten. Von allen Ecovis-Partnern
in den 26 teilnehmenden Ländern –
darunter auch China, Japan und Südkorea – wurde diese Variante der Kapitalgesellschaft genannt. Gefragt
war nach den zwei am häufigsten
gewählten Optionen für eine lokale
Präsenz.
Tempo der Registergerichte
variiert
Unabhängig von der Rechtsform ist
immer eine Eintragung in ein Handels- oder Unternehmensregister erforderlich. Unterschiedlich ist freilich
die Gründungsdauer, mit der die Neuankömmlinge aus dem Ausland rechnen müssen, bis die Eintragung erfolgt ist. Die Spanne reicht von einem
Tag bis zu drei Monaten. In manchen
Staaten arbeiten auch die einzelnen
Registergerichte unterschiedlich
schnell, zum Beispiel in Deutschland
oder Slowenien. In anderen Ländern
dauert der Gründungsprozess bei Aktiengesellschaften länger als bei den
Gesellschaften mit beschränkter Haftung – in China etwa drei Monate,
in Polen zwei Monate statt einem.
Die Antworten aus den einzelnen Ländern lassen sich bei dieser Frage allerdings nicht direkt miteinander vergleichen. Oft haben die teilnehmenden Partner nämlich nicht präzisiert,
ob sie nur die Zeit zwischen der Registeranmeldung (mit Einreichung aller erforderlichen Dokumente) und
der Eintragung meinen oder auch
Was wir Ihnen
bieten können
➔ Wirtschaftlich, organisatorisch und steuerlich optimale Rechtsformwahl
➔ Ausarbeitung von
Gesellschaftsvertrag und
Satzung
➔ Unterstützung bei der
Zusammenstellung der
Unterlagen für die Eintragung ins Handelsregister
➔ Buchführung, Erstellung
des Jahresabschlusses und
Steuerdeklaration
➔ Beratung in grenzüberschreitenden Steuerfragen
den Zeitaufwand für das Aufsetzen
des Gesellschaftsvertrags und anderer Unterlagen mit einbeziehen. „Wer
vorhat, eine ausländische Tochtergesellschaft oder Niederlassung zu
gründen, sollte sich deshalb vorher
genau erkundigen, wie viel Zeit er für
die einzelnen Gründungsschritte veranschlagen muss“, rät Sebastian Knarse, LL.M, Rechtsanwalt bei Ecovis.
Rechtssichere Lösungen wählen
Am schnellsten, nämlich in einer Stunde, geht die Eintragung in Portugal
über die Bühne – wenn man den Express-Service nutzt. Auf dem konventionellen Weg, mit individueller
Satzung und Beistand eines Notars
oder Anwalts, dauert es eine Woche.
„Das sollte einem, wenn man mit
dem lokalen Rechtssystem nicht ver-
traut ist, eine rechtssichere Lösung
nach Maß aber wert sein“, meint
Knarse.
Weit auseinander klaffen auch die
Beträge, die als Mindestkapital gefordert werden. Das ist nicht nur eine Frage der Währungsrelationen.
Am meisten in der GmbH-Kategorie
verlangt Österreich: 35.000 Euro, wovon jedoch nur die Hälfte in bar eingezahlt werden muss. Überhaupt kein
Mindestkapital ist für die französischen GmbH-Pendants vorgeschrieben. Bei der Zahl der Gesellschafter,
reicht in den meisten Staaten einer
aus. „Große Vielfalt“, so Sebastian
Knarse, „herrscht dagegen bei der
Besteuerung auf Unternehmens- und
Anteilseigner-Ebene.“
Mehr Details erfahren Sie unter
www.steuerpolitikbarometer.de
ECOVIS Info 1/2012 5
„Das Gesetz ist ein erfreulicher Schritt, der zum
Bürokratieabbau beiträgt und die Steuerpflichtigen von einigen
Erklärungs- und Nachweispflichten entlastet.“
Annette Bettker, Steuerberaterin bei Ecovis
STEUERVEREINFACHUNGSGESETZ
Ein wichtiger Schritt hin zu weniger Bürokratie
Das Steuervereinfachungsgesetz befreit die Bundesbürger von überflüssigem Dokumentations- und
Erklärungsaufwand. Im Einzelfall drohen aber auch Nachteile.
A
ngesichts der Schuldenkrise in
Europa fällt es der Politik derzeit schwerer denn je, Spielräume für
Steuersenkungen auszuloten. Immerhin aber haben Bundesregierung und
Bundesrat nach langwierigen Diskussionen nun ein Steuervereinfachungsgesetz verabschiedet. „Der
Kompromiss ist ein erfreulicher Schritt,
der die Steuerpflichtigen von einigen
Erklärungs- und Nachweispflichten
entlastet“, sagt Annette Bettker, Steuerberaterin bei Ecovis.
Bei elektronischen Rechnungen etwa
berechtigen zusätzlich zur qualifizierten Elektronischen Signatur und
zum Datenträgeraustausch (EDI) künftig auch andere Verfahren zum Vorsteuerabzug (siehe Kasten). Doch
auch mit Blick auf die private Sphäre
gibt es Vereinfachungen. So wurde
6 ECOVIS Info 1/2012
der Abzug der Betreuungskosten von
Kindern unter 14 Jahren neu geregelt. Zwar können weiterhin wie bisher zwei Drittel der Aufwendungen
von bis zu 4.000 Euro pro Kind geltend gemacht werden. Jetzt aber werden diese Kosten einheitlich als Sonderausgaben abgezogen, unabhängig davon, ob die Kinderbetreuung
durch berufliche Tätigkeit oder aus
privaten Gründen veranlasst ist. Das
macht die Erstellung der Steuererklärung einerseits einfacher. „Andererseits aber ist die berufsbedingte Betreuung dadurch nun nicht mehr als
Betriebsausgabe absetzbar und mindert somit auch nicht die Gewerbesteuer“, sagt Mandy Goldmann, Ecovis-Steuerberaterin. Ebenfalls neu mit
Blick auf den Nachwuchs: Kinderfreibeträge und Kindergeld für Voll-
jährige unter 25 Jahren, die sich beispielsweise in einem Erststudium oder
einer Erstberufsausbildung befinden,
gibt es künftig ohne Berücksichtigung
einer Einkommensgrenze.
Aufwendige Prüfungen entfallen
Vor dieser Neuregelung war der Zugang zu den Vergünstigungen versperrt, sofern diesen Kindern Einkünfte und Bezüge von jährlich mehr
als 8.004 Euro zuflossen. „Die Betroffenen müssen damit nun nicht
mehr aufwendig prüfen, ob die Kapitalerträge der Kinder und deren
Einkünfte wie Löhne aus Studentenjobs bis 20 Stunden wöchentlich diese Grenze überschreiten“, erläutert
Goldmann.
Wenn Immobilieneigentümer ihre
Wohnungen zu verbilligten Mieten
„Bei elektronischen Rechnungen berechtigen zusätzlich zur
qualifizierten Elektronischen Signatur und zum Datenträgeraustausch
(EDI) künftig auch andere Verfahren zum Vorsteuerabzug.“
Mandy Goldmann, Steuerberaterin bei Ecovis
Für die Gleichstellung
der E-Rechnung ist
einiges zu beachten
A
ussteller und Empfänger
von Rechnungen müssen
mit Blick auf die umsatzsteuerliche Anerkennung nach dem
Willen des Gesetzgebers für drei
Dinge sorgen. Gut lesbar sollen
die Rechnungen sein, ihr Inhalt
unversehrt und die Identität
des Ausstellers der Rechnung gesichert sein. Nur wenn diese
Voraussetzungen erfüllt sind, ist
der Empfänger der Rechnung
zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Elektronische Rechnungen wurden diesen Anforderungen bislang nur dann gerecht, wenn
sie durch eine qualifizierte elektronische Signatur, bei der für
den Empfänger Änderungen
während der Datenübertragung
sofort sichtbar werden, gewährleistet waren. Ebenso akzeptiert
wurde ein elektronischer Datenaustausch (EDI), der Änderungen
bei der Übermittlung durch entsprechende Sicherungen ausschließt.
Die Echtheit gewährleisten
Das Steuervereinfachungsgesetz
lässt nun auch andere Verfahren
ohne Verwendung einer elektro-
nischen Signatur zu. E-Mails
und PDF- und Textdateianhänge
gehören dazu ebenso wie Computer-Telefax oder Fax-Server,
Web-Downloads und DE-Mail
oder E-Postbrief. Elektronische
und Papierrechnungen werden
zudem vollständig gleichgestellt,
wobei Sendungen zu StandardFaxgeräten jetzt als Papierrechnungen gelten. Grundsätzlich
aber muss der Unternehmer, so
er weder EDI noch eine Signatur
verwendet, durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren für
die Lesbarkeit, Unversehrtheit
und Echtheit der elektronischen
Rechnungen sorgen. Hier können Verfahren genutzt werden,
wie sie auch beim Abgleich von
Papierrechnungen zur Anwendung kommen: unter anderem,
um die Berechtigung des Zahlungsanspruchs und die Übereinstimmung mit der Leistungserstellung zu überprüfen. Einzelheiten wird die Finanzverwaltung
in einem Rundschreiben noch
erläutern. Grundsätzlich sind
elektronische Rechnungen für
die Dauer der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist auf einem
unveränderbaren Datenträger
wie einer nur einmal beschreibbaren CD oder DVD zu speichern. Bis zur Stellungnahme der
Finanzverwaltung ist es zudem
ratsam, einen Ausdruck der
elektronischen Rechnung sowie
der auf ihr dokumentierten Prüfung aufzubewahren. Die Neuregelung gilt für Rechnungen
aller nach dem 30. Juni ausgeführten Leistungen.
überlassen, ist die Berechnung der
absetzbaren Werbungskosten künftig ebenfalls weniger aufwendig.
Gleichzeitig gelten aber zum Teil strengere Anforderungen an die Absetzbarkeit. Voraussetzung für den vollen Werbungskostenabzug ist jetzt,
dass der Mietzins mindestens 66 statt
bisher 56 Prozent der ortsüblichen
Miete beträgt. Wird der Wohnraum
unterhalb dieser Grenze überlassen,
werden die Werbungskosten entsprechend dem jeweiligen Prozentsatz – aufgeteilt nach entgeltlicher
und unentgeltlicher Nutzung – gekürzt. Die bisher für den vollen Werbungskostenabzug notwendige Überschussprognose von bis zu 75 Prozent der ortsüblichen Miete bei
Mietverlusten entfällt dagegen vollständig. „Wichtig ist, dass trotz der
Neuregelung ein Gestaltungsspielraum in diesem Bereich erhalten
bleibt“, sagt Steuerberaterin Annette Bettker.
Worüber wir
reden sollten
ist jetzt bei der
” Worauf
Erstellung und Dokumentation elektronischer
Rechnungen zu achten?
Gestaltungs” Welche
spielräume verbleiben
bei der Vermietung
von Wohneigentum?
Neuregelungen
” Welche
sind für den als Arbeitnehmer im Betrieb tätigen Ehegatten relevant
(Pendlerpauschale, Werbungskosten)?
Was gilt es, mit Blick auf
” die
steuerliche Behandlung von Kindern zu beachten?
Pauschbeträge richtig anheben
Nicht zuletzt können auch Arbeitnehmer vom Trend zur neuen Einfachheit profitieren. Hier sollen unter anderem veränderte Pauschalregelungen für weniger Aufwand sorgen. So können Beschäftigte künftig
durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 auf 1.000
Euro in größerem Umfang als bisher
auf den Einzelnachweis von Werbungskosten verzichten. Der Arbeitgeber muss die bereits 2011 wirksame höhere Pauschale erstmals in
der Gehaltsabrechnung für Dezember 2011 berücksichtigen, braucht
aber für die vorhergehenden Monate des Jahres keine Korrektur vorzunehmen.
ECOVIS Info 1/2012 7
„Ein Verband muss sich immer wieder mit einer ganzen
Reihe steuerlicher Besonderheiten auseinandersetzen.“
Ansgar Müller, Steuerberater bei Ecovis
M O D E R N I S I E R E N U N D SA N I E R E N
Energiekosten senken, Immobilienwert steigern
Der Bundesverband Wärmepumpe unterstützt mit vielfältigen Aktivitäten den Markterfolg einer
klimafreundlichen Technologie mit großem Wachstumspotenzial.
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BWP-Chef Karl-Heinz
Stawiarski: Verband als
Schnittstelle zwischen
Anbietern und Anwendern von Wärmepumpen
ür diese Technik schafft man gern
ein gutes Klima. Heizungslösungen rund um die Wärmepumpe gelten als zukunftsweisende Systeme,
die Umweltwärme für Heizen, Kühlen und Lüftung oder die Warmwasserbereitung nutzen. Das sorgt für
Energieeffizienz, einen verminderten
Ausstoß von Schadstoffen und die
Schonung endlicher Ressourcen. Für
die weitere Verbreitung der Technologie und die Interessenvertretung aller entlang ihrer Wertschöpfungskette involvierten Unternehmen setzt
sich der in Berlin ansässige Bundesverband Wärmepumpe e. V. (BWP)
ein. „Wir wollen dafür sorgen, dass
die Energiewende auch im Wärmemarkt Einzug hält“, sagt Geschäftsführer Karl-Heinz Stawiarski.
Handwerk und Planer im Boot
Die Realisierung dieses Ziels treibt der
Verband mit vielfältigen Aktivitäten
voran. So informiert er Politik und Öffentlichkeit laufend über den Stand
der Technik im Bereich der Wärme-
pumpen und deren ökologischen wie
wirtschaftlichen Nutzen. „Zu unseren Zielen gehört unter anderem die
angemessene Berücksichtigung der
Wärmepumpe in den Förderprogrammen für erneuerbare Energien,
aber auch die Festlegung praxisgerechter Normen und Richtlinien“, sagt
Stawiarski. Gleichzeitig sieht sich der
Verband als Schnittstelle zwischen
Anbietern und Anwendern: von der
Interessenvertretung über die Vermittlung und Beratung bis hin zur Bereitstellung von Informationen. Die
Service-GmbH des BWP unterstützt
Fachhandwerk und Planer zudem bei
deren Marketing- und Werbemaßnahmen.
Insgesamt haben sich bei stetig wachsender Mitgliederzahl deutschlandweit rund 700 Firmen im BWP e. V.
zusammengeschlossen. Neben namhaften Industrie- und Energieversorgungsunternehmen repräsentiert er
weit über 400 Handwerksbetriebe,
die am Einbau oder Vertrieb von Wärmepumpen beteiligt sind. Hinzu kom-
Hochkonjunktur für den Vertrieb und Einbau moderner Heizungsanlagen
8 ECOVIS Info 1/2012
men Bohrunternehmen, Architekten
und Zulieferer, Händler, Messeveranstalter und Fertighausanbieter.
Steuerberatung hilft weiter
Schon heute hat der Verband ein Gutteil dazu beigetragen, dass die Wärmepumpe ein starker Wirtschaftsfaktor geworden ist. Stawiarski erwartet weiteres Wachstum. So soll
sich der jährliche Absatz von heute
rund 50.000 Heizungswärmepumpen in der kommenden Dekade mindestens verdoppeln. Und bis zum Jahr
2030 könnten laut einer Verbandsstudie schon über drei Millionen Wärmepumpen in Deutschland für den
Umwelt- und Klimaschutz arbeiten.
Der BWP dürfte sich dabei weiterhin
einer wachsenden Mitgliederzahl erfreuen. Kein Wunder ist es da, dass
man auch bei der steuerlichen Beratung auf Fachkompetenz setzt. „Ein
Verband muss sich immer wieder mit
einer Reihe steuerlicher Besonderheiten auseinandersetzen“, sagt Ansgar Müller, Steuerberater bei Ecovis.
So kann der BWP einerseits ausloten,
welche steuerlichen Vergünstigungen ihm als Berufsverband winken.
Andererseits muss er davon das in
der Servicegesellschaft zusammengefasste Dienstleistungsangebot trennen, für das wiederum andere fiskalische Regeln gelten. Das ändert freilich nichts daran, dass man die selbst
gesetzten Ziele mit geballter Kraft
anstrebt. „Wir wollen den Anteil der
umweltschonenden Wärmepumpenheizung im Neubau auf über 50 Prozent steigern“, sagt Stawiarski.
Schließlich sei der Einbau einer Wärmepumpe ein Investment, das den
Wert einer Immobilie steigert und
gleichzeitig die Energiekosten senkt.
„Die weitreichenden wirtschaftlichen und möglichen
strafrechtlichen Folgen der Scheinselbstständigkeit sind den
Beteiligten in der Praxis nur selten bewusst.“
Helmut Fritzsch, Steuerberater bei Ecovis
S C H E I N S E L B S T S TÄ N D I G K E I T
Auftrag oder Arbeitsvertrag?
Verträge mit freien Mitarbeitern bergen für Unternehmer im Fall einer Scheinselbstständigkeit
erhebliche finanzielle und sogar strafrechtliche Risiken.
Z
wischen Schein und Sein existiert
oft nur ein schmaler Grat. Ist die
Honorarkraft, die auf Stundenbasis
im Büro ihres Auftraggebers arbeitet, wirklich selbstständig? Ist der als
Subunternehmer arbeitende Auslieferungsfahrer, der nicht über ein eigenes Auto verfügt, tatsächlich ein
Unternehmer? Genaues Hinsehen
lohnt sich, denn eine falsche Einschätzung kann für den Auftraggeber mit
erheblichen Risiken verbunden sein.
„Die weitreichenden wirtschaftlichen
und möglichen strafrechtlichen Folgen der Scheinselbstständigkeit sind
den Beteiligten in der Praxis nur selten bewusst“, warnt Helmut Fritzsch,
Steuerberater bei Ecovis.
Freie Mitarbeiter oder Honorarkräfte werden in den unterschiedlichsten
Branchen beschäftigt. Grundsätzlich
lässt sich eine selbstständige Tätigkeit an Kriterien wie dem Unternehmerrisiko, einer eigenen Betriebsstätte
und der weitgehend freien Gestaltung der Tätigkeit festmachen. Weisungsbefugnisse und die Arbeit in
den Räumen des Auftraggebers sprechen dagegen eher für ein Beschäftigungsverhältnis. Entscheidend aber
ist letztlich das vom Vertragsverhältnis und dessen Umsetzung geprägte Gesamtbild. „Im Zweifel auf der
sicheren Seite ist der Auftraggeber,
wenn er den Status seines Vertragspartners bereits im Vorfeld der Zusammenarbeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund klären lässt“,
sagt Marcus Bodem, Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei
Ecovis.
Fehler führen zu Haftungsrisiken
Die Prüfung lohnt sich allemal. Zwar
winken bei der Beschäftigung freier
Mitarbeiter Vorteile wie die Sozialversicherungsfreiheit und nicht anfallende Zahlungen bei Urlaub und
Krankheit. „Andererseits aber drohen im Fall der Falscheinschätzung
die Haftung für nicht abgeführte
Steuern samt Säumniszuschlägen, die
nachträgliche Abführung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile
der Sozialversicherung und sogar
Strafverfahren“, warnt Ecovis-Steuerberater Fritzsch. Schon die versäumte Anmeldung eines nur scheinbar
freien Mitarbeiters zur Sozialversicherung oder nicht abgeführte Steuern legen möglicherweise ein illegales Beschäftigungsverhältnis nahe,
das erhebliche Risiken birgt. So kann
das Finanzamt den Auftraggeber bis
zur Grenze der Festsetzungsverjährung von in der Regel vier Jahren für
die abzuführende Lohnsteuer haftbar machen. Ebenso drohen Strafen
und Nachzahlungen, wenn der Auftraggeber die Umsatzsteuer des
Scheinselbstständigen als Vorsteuer
geltend gemacht hat. Die Beteiligten
müssen auf jeden Fall damit rechnen,
dass solche Beschäftigungsverhältnisse hinterfragt werden. „Dies kann
anlässlich regelmäßiger Prüfungen
durch die Zollbehörden oder spätestens bei einer Betriebsprüfung der
Fall sein“, sagt Bodem.
Worüber wir
reden sollten
Vorteile bringt
” Welche
Ihrem Unternehmen die
Zusammenarbeit mit
freien Mitarbeitern oder
Honorarkräften?
das Vertragsver” Lässt
hältnis Rückschlüsse
auf eine mögliche Scheinselbstständigkeit zu?
lässt sich im Fall einer
” Wie
Fehlbeurteilung der potenzielle Schaden aus
Verträgen mit freien Mitarbeitern begrenzen?
Verschiedene Optionen prüfen
Der Ecovis-Experte rät dazu, schon
im Vorfeld der Beschäftigung die Statusklärung durch die Deutsche Rentenversicherung zu beantragen und
die Frage der Weisungsabhängigkeit
zu klären. „In einigen Fällen wird
sich – gegebenenfalls befristet mit
einer Probezeit – eher die normale
Beschäftigung als Arbeitnehmer, die
Aufnahme als Gesellschafter auf Probe oder die geringfügige Beschäftigung empfehlen“, so Bodem.
ECOVIS Info 1/2012 9
„Es reicht künftig nicht mehr aus, die Kassenbelege
nur in ausgedruckter Form aufzubewahren. Im Extremfall
drohen Steuernachzahlungen.“
Ines Frenzel, Steuerberaterin bei Ecovis
Verschärfte Regeln für die Kassen
D
er Fiskus wird betrieblich genutzte Kassensysteme künftig ganz genau unter die Lupe nehmen, um so die
bei Bargeschäften drohenden Steuerausfälle möglichst zu verhindern. Vor
diesem Hintergrund hat die Finanzverwaltung mit einem Erlass vom 26. November 2010 die Anforderungen an
die Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften verschärft. „Die
Kassenberichte müssen nunmehr auch
digital und unverdichtet vorgehalten
werden. Es reicht also nicht mehr aus,
diese nur in ausgedruckter Form aufzubewahren“, so Ines Frenzel, Steuerberaterin bei Ecovis. Betroffen sind bei
Registrierkassen vor allem die Journal-, Auswertungs-, Programmier- und
Stammdatenänderungsdaten. Falls die
Geräte die Vorgaben nicht erfüllen, sind
Softwareanpassungen sowie Hardwareerweiterungen zwingend durchzuführen. Ansonsten drohen Steuernachzahlungen. Sollte es nicht möglich sein, ein laufendes Kassensystem
entsprechend den verschärften Regelungen anzupassen, darf man es noch
bis 31. Dezember 2016 einsetzen. Dann
ist aber nachzuweisen, dass etwa Speichererweiterungen, Datenauslagerungen oder Software-Updates technisch
nicht durchführbar waren.
Aus „soll“ wird „muss“
F
ür Warenlieferungen an Unternehmen, die im EU-Ausland ansässig sind, muss in der Regel keine Umsatzsteuer
an den deutschen Fiskus abgeführt werden. Hierzu sollen
ab 1. Januar 2012 wichtige Neuerungen der UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) in Kraft treten. Demnach wird ab 2012 immer eine sogenannte Gelangensbestätigung durch den Abnehmer der Ware im EU-Ausland
zwingend erforderlich sein. Dies gilt gegenüber dem
Finanzamt dann als Nachweis, dass die Ware tatsächlich an
den Bestimmungsort geliefert worden ist. Ohne die neue
Gelangensbestätigung, für die das BMF (Bundesministerium der Finanzen) auch Muster in verschiedenen Sprachen
plant, wird die Steuerbefreiung künftig verwehrt. Das
dazugehörige BMF-Schreiben mit weiteren Details soll
voraussichtlich noch 2011 erscheinen. Die bisher bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendeten Belege –
Empfangsbestätigungen und Verbringungsnachweise durch
den Käufer im EU-Ausland waren notfalls durch andere
Nachweise ersetzbar – werden entfallen.
ELStAM-Lohnsteuerkarte: Arbeitgeber müssen wieder umdenken
D
as Zeitalter der auf Papier ausgedruckten
Lohnsteuerkarte hätte eigentlich ab Januar 2012 nunmehr der Vergangenheit angehören sollen. Denn es war geplant und auch beschlossene Sache, dass der Arbeitgeber über
das ELStAM-Verfahren die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Arbeitnehmer von diesem Zeitpunkt an auf elektronischem Weg beim Finanzamt abruft.
Doch wegen „technischer Schwierigkeiten“
verschiebt sich der Start dieser Neuerung –
ebenso wie schon beim Vorsteuervergütungsverfahren und bei der E-Bilanz – auf 2013. Nach
10 ECOVIS Info 1/2012
Mitteilung des Bundesfinanzministeriums werde auf Ebene des Bundes und der Länder an
einer Übergangsregelung gearbeitet.
Für Arbeitgeber bedeutet das vorerst umzudenken. Anstatt der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wird entweder die Lohnsteuerkarte 2010 nicht nur für 2011 weiter
gelten, sondern auch bis zum Startschuss von
ELStAM. Alternativ könnten die Abzugsmerkmale dem Arbeitnehmer per Post in Papierform
zugestellt werden, und dieser muss diese dann
seinem Arbeitgeber spätestens für die JanuarGehaltsabrechnung vorlegen.
interna
PRESSESPIEGEL
Mandant im Fokus
Durchblick im
Finanzdschungel
und Kooperation
mit dem Steuerberater: Vermögensberater
Roland Fischer
„Von Ecovis profitieren meine
Kunden und ich nachhaltig“
U
m seine Mandanten objektiv und ohne Verkaufsdruck beraten zu können, verließ Roland
Fischer nach 23 Jahren die örtliche VR-Bank. Der
Bankbetriebswirt hatte die dortige Auslandsabteilung aufgebaut und geleitet. Mit dem erworbenen
Expertenwissen gründete er 2007 die fischer finance
Finanz- und Unternehmensberatung. Wer sich
angemessen versichern, sein Vermögen entwickeln
oder Immobilien finanzieren will, findet bei ihm
objektive Beratung. „Wir sind an keinen Anbieter
gebunden“, so Fischer. „Als freier Makler können wir
für unsere Mandanten am Markt die Rosinen rauspicken.“ Eine stabile und interessante Geldanlage
sieht Fischer in Windrädern und Photovoltaik. Im Ressort Außenhandel engagiert er sich als Dozent bei
der IHK und beruflichen Fortbildungszentren und trainiert Mitarbeiter in Exportabteilungen vom Azubi bis
zur Führungskraft in der Absicherung von Auslandsforderungen und Währungsrisiken. Er fungiert
auch gern als Türöffner zu neuen Geschäftskontakten, vor allem über ein internationales Unternehmernetzwerk. Zu Ecovis gekommen ist er durch die
Zusammenarbeit mit der MM Treuhand Memmingen, wo er seine Steuerberater Reinhold Sommer
und Christiane Westermayer schätzen gelernt hat.
Mit Ecovis verbindet ihn eine Doppelbeziehung, in
der er selbst Mandant und zugleich Kooperationspartner bei der Beratung gemeinsamer Kunden ist.
www.fischer-finance.com
fischer finance Finanz- und Unternehmensberatung ist
Mandant von Reinhold Sommer, Steuerberater bei Ecovis in
Memmingen.
Philosoph Sloterdijk: Einen Teil der
Steuern selbst bestimmen
Gastredner mit externer Sicht der Dinge auf die Ecovis
Beratertage einzuladen ist bereits Tradition. In diesem
Jahr in Würzburg war es Peter Sloterdijk, Rektor der
Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe, Philosoph und Schriftsteller, der vor den rund 250 Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und Unternehmensberatern eine demokratische Neubegründung
von Steuern forderte. So solle der Zahlungspflichtige
für einen Teil der von ihm zu entrichtenden Steuern
selbst den Verwendungszweck bestimmen dürfen. Dieser Schritt „von der Abgabe zur Gabe“ fördere Steuerehrlichkeit und Engagement für das Gemeinwesen.
Internationales Spitzentreffen der
Ecovis-Partner aus 45 Ländern
Mit der globalen Zusammenarbeit beim Service für Mandanten, der Fortentwicklung der Dienstleistungsqualität und dem weiteren Ausbau des Netzes von Kanzleien befasste sich das internationale Partner-Meeting.
Es fand dieses Mal in Barcelona statt. Inzwischen repräsentieren rund 60 Partnerkanzleien die Marke Ecovis in 45 Ländern in Europa, Asien und Amerika.
Kurz nach der Berufsmesse schon
die erste Bewerbung
Alter schützt vor
Fahndung nicht
„Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat,
sollte dringend prüfen,
ob er dazu verpflichtet gewesen wäre“, rät Monika
Deckwert, Steuerberaterin
bei Ecovis.
Aus: „Financial Times Deutschland“,
9. November 2011
Ecovis-Vorstand geehrt
Der Unternehmer Wolfgang
Grieger ist Träger der
Richardt-Siegmann-Medaille
2011, die für die Weiterentwicklung der Rostocker
Bürgergesellschaft verliehen wird.
Aus: „dpa Landesdienst”,
10. November 2011
Trostpflaster für
Studenten
Nur die wenigsten Studenten werden von der Anhebung der Höchstgrenze profitieren. Schließlich kann,
wer im Jahr der Kosten keine
eigenen Einnahmen erzielt
hat, auch keine Steuererklärung abgeben. „Und das gilt
auch für Studenten, die ihr
Geld als Minijobber, also auf
400-Euro-Basis, verdienen”,
sagt Stefanie Büchl,
Steuerberaterin von Ecovis.
Aus: „impulse“,
1. November 2011
Zum jährlichen Großereignis für die Berufs- und Studienorientierung in Mecklenburg-Vorpommern hat sich
die jobfactory in Rostock entwickelt. Dort können sich
Jugendliche und junge Erwachsene aus erster Hand
über Karrieremöglichkeiten informieren. Mit 166 ausstellenden Unternehmen, Institutionen und Bildungsträgern und rund 10.000 Besuchern schrieb die diesjährige jobfactory neue Rekorde. Ecovis präsentierte
seine Ausbildungsberufe Steuerfachangestellter, Rechtsanwaltsfachangestellter und Bürokaufmann/-frau sowie
seine dualen Studienmöglichkeiten. „Die Schülerinnen
und Schüler waren in diesem Jahr gut vorbereitet und
kamen mit konkreten Fragen auf uns zu“, bilanziert die
Ecovis-Crew. Wenige Tage später lag die erste Bewerbung eines Besuchers im Postfach.
ECOVIS Info 1/2012 11
ECOVIS – DAS UNTERNEHMEN IM PROFIL
Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in
Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.300 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter
20.000 gewerbliche Kunden, zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen. Die ECOVIS
Akademie ist zudem Garant für eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend
gesichert, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden.
Herausgeber: ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft, Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin, Tel. +49 (0)30-31 00 08 55, Fax +49 (0)30-31 00 08 56
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