Steuerabkommen Auslandsgeschäft
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Steuerabkommen Auslandsgeschäft
info Anregungen und Tipps von Ihrem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater und Rechtsanwalt Steuerabkommen Was das Arrangement mit der Schweiz in der Praxis bedeutet Seite 2 Auslandsgeschäft Worauf Unternehmer auf fremdem Terrain achten sollten Seite 5 Steuervereinfachung Welche Entlastungen und Erleichterungen das neue Gesetz bringt Seite 6 Florian Regenfelder, Steuerberater und Rechtsanwalt bei Ecovis in München ECOVISinfo Ausgabe 1/2012 „Wer dem Finanzamt Konten oder Depots in der Schweiz verheimlicht hat, kommt in vielen Fällen mit einer Selbstanzeige besser weg.“ Monika Deckwerth, Steuerberaterin bei Ecovis S T E U E R A B KO M M E N Z W I S C H E N D E U T S C H L A N D U N D D E R S C H W E I Z Ein echtes Überraschungs-Ei Das umstrittene Vertragswerk, das Deutschland und die Schweiz ausgehandelt haben, macht die Frage „anonym bleiben oder sich outen?“ zu einem komplizierten Rechenexempel. M it der „Kavallerie“ drohte der damalige Bundesfinanzminister Peer Steinbrück im März 2009 der Schweiz. Die schneidige Attacke auf das helvetische Bankgeheimnis, hinter dem sich ausländische Steuerhinterzieher verstecken können, sorgte bei eidgenössischen Politikern und Bankern für Empörung. Inzwischen haben sich die Gemüter beruhigt. Die Bundesregierung nahm mit der Schweiz Verhandlungen auf, um das leidige Problem zu lösen. Herausgekommen ist das am 21. September 2011 unterzeichnete Abkommen über „Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt“. Beide Vertragsparteien rühmen die „ausgewogene Regelung“. Die Schweiz hat ihr Bankgeheimnis weitgehend verteidigt – und damit Schaden für den Finanzplatz abgewendet. Und die Berliner Regierungskoalition zeigt sich zufrieden, dass in der Schweiz angelegte deutsche Vermögen jetzt „angemessen besteuert werden“. „Steuerflüchtlinge können sich“, so Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble, „nicht mehr hinter dem Schweizer Bankgeheimnis verstecken.“ Anonym und trotzdem straffrei So ganz stimmt das allerdings nicht: Betroffene haben die Wahl, ihre Bank zu einer freiwilligen Meldung zu ermächtigen oder weiterhin anonym zu bleiben. Dann gilt jedoch: Sobald das Abkommen in Kraft tritt (vorgesehen ist der 1. Januar 2013), muss die Schweizer Bank (oder andere „Zahlstelle“) von den jährlichen Kapitalerträgen 26,375 Prozent als „abgeltende Quellensteuer“ erheben, die dem deutschen Fiskus zufließt. 2 ECOVIS Info 1/2012 „Wer auffliegt, bevor das Abkommen mit der Schweiz in Kraft tritt (frühestens am 1. Januar 2013), kommt dann nicht straffrei davon.“ Forian Regenfelder, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis SB = max { 34 % . [ .( 2 3 K r Das entspricht dem deutschen Abgeltungsteuersatz inklusive Solidaritätszuschlag. Dazu kommt die einmalige Nachversteuerung für die Vergangenheit mit „19 bis 34 Prozent auf das Kapital“. Die tatsächliche Belastung hängt laut Bundesfinanzministerium (BMF) von der Dauer der Kundenbeziehung sowie dem Anfangs- und Endbetrag des Kapitalbestands ab. Im Gegenzug können die Kontoinhaber, wenn sie später doch enttarnt werden, unter bestimmten Voraussetzungen mit Straffreiheit rechnen. Gerade daran aber stoßen sich Kritiker wie SPD-Fraktionschef Frank-Walter Steinmeier. Denn mit der Einmalzahlung sind nicht nur die Steueransprüche aus den Kapitaleinkünften abgegolten, die mit dem in der Schweiz deponierten Vermögen erzielt wurden, sondern auch hinterzogene Steuern, die auf die Erlangung des Kapitalstocks entfallen, zum Beispiel Einkommen-, Gewerbe- Umsatz- oder Erbschaftsteuer. Verstoß gegen EU-Recht? Steinmeier nannte das Abkommen deshalb „Beihilfe zur Steuerhinterziehung“, zumal die Bundesregierung offiziell erklärt hat, „dass die deutschen Finanzbehörden sich nicht aktiv um den Erwerb von bei Banken in der Schweiz entwendeten Kundendaten“ – volkstümlich Steuer-CDs genannt – „bemühen werden“. Dagegen müssen Steuersünder, die Schwarzgeld in Luxemburg oder Österreich geparkt haben, weiter Angst haben, dass sie durch den Ankauf von Steuer-CDs auffliegen. „Das Abkommen würde zudem den Schweizer Finanzinstituten Wettbe- )+ (. n . Kb 8 1 3 2 n . Kr + 10 10 . K ‘ + K‘ ( 9 ))]} 10 2 19% Kr werbsvorteile gegenüber diesen beiden Staaten verschaffen, die ebenfalls nicht zur Meldung von Kapitaleinkünften von Steuerbürgern aus anderen EU-Ländern verpflichtet sind“, sagt Florian Regenfelder, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis. Österreich und Luxemburg müssen nämlich nach der EU-Zinsrichtlinie seit dem 1. Juli 2011 von den Kapitalerträgen der anonym bleibenden Konto- und Depotinhaber 35 Prozent Quellensteuer erheben und davon drei Viertel (also 26,25 Prozent) an Deutschland abführen. Für die Schweiz, die aufgrund eines Abkommens mit der EU ebenfalls dazu verpflichtet ist, gilt dies nur, bis das neue Abkommen mit Deutschland in Kraft tritt. Kritiker sehen in dieser Vorzugsbehandlung einen Verstoß gegen die EU-Zinsrichtlinie; der Finanzausschuss des Europaparlaments hat die EU-Kommission daher aufgefordert, das Abkommen zu prüfen. Nachversteuerung mit Tücken Unliebsame Überraschungen für so manchen Betroffenen sind dagegen im Detail verborgen: Der Nachversteuerungsbetrag ist keineswegs, wie die Verlautbarung des BMF vermuten lässt, umso höher, je länger das Schwarzgeld in der Schweiz geparkt und je höher der Kapitalzuwachs ist. Er bemisst sich vielmehr nach einer komplizierten Formel (siehe Abbildung oben), die zu völlig unerwarteten Ergebnissen führt. Zum Beispiel wird ein deutscher Steuersünder, der 160.000 Euro in die Schweiz geschafft, sie seit acht Jahren dort angelegt und inzwischen einen Kapitalzuwachs von 40.000 Eu- Mathematisches Labyrinth: die Formel für die Berechnung des Nachversteuerungsbetrags (SB) ro erzielt hat, mit 38.000 Euro nachversteuert. Ein anderer, der am Stichtag 31. Dezember 2010 das gleiche Anfangskapital erst ein Jahr lang in der Schweiz liegen hatte und nur 10.000 Euro Zuwachs verzeichnet, muss dagegen fast 40.000 Euro entrichten – das Vierfache der Wertsteigerung. Generell haben Vergleichsrechnungen von Ecovis ergeben: „Wer dem Finanzamt nur Kapitalerträge verschwiegen hat, kommt häufig mit einer freiwilligen Meldung oder Selbstanzeige billiger weg“, erklärt Monika Deckwerth, Steuerberaterin bei Ecovis. Dies gilt umso eher, je jünger die Steuersünden sind und je geringer der tatsächliche Kapitalzuwachs im Verhältnis zum Anfangskapital ausfällt. Wie man hört, ist die Formel absichtlich so konstruiert, dass die Nachversteuerung die jüngeren Hinterziehungsfälle stärker belastet. Hier unterstellt der Fiskus, dass das neu in die Schweiz gelangte Geld aus nicht versteuerten Einnahmen stammt. Dagegen ist bei längerer Bankbeziehung die Steuerhinterziehung beim Kapitalstock bereits verjährt, sodass dem Finanzamt nur die Kapitalerträge verheimlicht wurden. Für eine rechtzeitige Selbstanzeige spricht auch, dass nur sie Straffreiheit garantiert: „Wer auffliegt, bevor das Abkommen in Kraft tritt (frühestens am 1. Januar 2013), kommt nicht straffrei davon“, so Rechtsanwalt Regenfelder. „Wenn die Selbstanzeige dann auch noch günstiger ist als die Pauschalabgeltung, umso besser für die Betroffenen.“ Wegen der verschärften Voraussetzungen ist es jedoch in jedem Fall ratsam, den Steuerberater hinzuzuziehen. Worüber wir reden sollten kann ich feststellen, ” Wie ob es besser ist, anonym zu bleiben oder eine freiwillige Meldung zu veranlassen? wann ist nach dem ” Bis Abkommen eine freiwillige Meldung meiner Konten und Depots möglich? ich die Wahl, wel” Habe che Konten und Depots in der Schweiz ich freiwillig melde und welche anonym bleiben? meine Erben ” Müssen anonym bleibende Kapitalbestände im Erb- oder Schenkungsfall offenlegen? ECOVIS Info 1/2012 3 kurz & bündig Umsatzsteuer Heilbehandlung oder Wellness Leistungen von Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseuren sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme oder aufgrund ärztlicher Verordnung erbracht werden. Vom Patienten selbst bezahlte Behandlungen im Nachgang einer ärztlichen Diagnose gelten ab Januar 2012 als steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen. Arbeitsrecht Beim Zeugnis auf die Form achten Nur noch eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte N icht selten erbringen Arbeitnehmer ihre Leistungen in verschiedenen Betrieben ihres Arbeitgebers. Damit hatten sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander. Jetzt hat der BFH eine Kehrtwende vorgenommen und entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben kann (Az. VI R 55/10, VI R 36/07 und VI R 58/09). Wiederholtes Aufsuchen verschiedener Betriebe in zeitlichem Abstand sei lediglich eine Auswärtstätigkeit, sofern keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen habe. Die Urteile führen zu erheblichen Erleichterungen im Reisekostenrecht. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung darauf mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Ein vom Arbeitgeber ausgestelltes qualifiziertes Zeugnis muss in der Zeugnissprache sowie der gebräuchlichen Gliederung (Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses, Leistungen und Führung des Arbeitnehmers) abgefasst sein. Erforderlich ist auch die für den Aussteller im Geschäftsverkehr übliche maschinengeschriebene Form, etwa auf einem Firmen- oder Repräsentationsbogen ohne Anschriftenfeld (LAG Hamm, Az. 4 Sa 1691/96). Umsatzsteuer E-Bilanz: Fiskus will tiefere Einblicke in die Firma gewinnen S pätestens ab 2014 müssen bilanzierungspflichtige Unternehmen ihre Jahresabschlüsse dem Finanzamt elektronisch übermitteln. Dies gilt mit einjähriger Übergangsfrist für alle Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2011. Die ersten E-Bilanzen sind für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2013 einzureichen. Umfang und Detaillierungsgrad allein der Muss-Angaben gehen weit über die Handelsgesetzbuch-Positionen hinaus. Damit will sich der Fiskus einen tieferen Einblick in die Unternehmen verschaffen. So kann er Angaben in der E-Bilanz leichter mit den Steuererklärungen abgleichen und schneller Unregelmäßigkeiten und Auffälligkeiten entdecken – eine Steilvorlage für gezielte Betriebsprüfungen. Für die Unternehmen bringt die E-Bilanz unabhängig von späteren steuerlichen Konsequenzen zunächst erhöhte Anforderungen an die Finanzbuchhaltung. Vor allem kleinere Betriebe, die ihre Buchhaltung selbst erledigen, sollten sich frühzeitig informieren, ob ihre Software mit dem vorgeschriebenen Datenaustausch-Standard XBRL (Extensible Business Reporting Language) konform ist. Sprechen Sie in jedem Fall mit Ihrem Ecovis-Berater. Grenzwert bleibt Der Gesetzgeber hat die bisherige Umsatzgrenze in der Ist-Besteuerung auch ab Januar 2012 mit 500.000 Euro beibehalten. Neue Marken-DIN hilft bei der Unternehmensbewertung M arken sind geistiges Eigentum und die womöglich wertvollsten, in der Unternehmensbewertung jedoch am wenigsten verstandenen, immateriellen Vermögenswerte. Abhilfe schafft die neue internationale Norm DIN ISO 10668. Sie legt die Anforderungen an die Verfahren und Methoden zur Bestimmung des monetären Werts einer Marke fest. Unternehmen sowie deren Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben jetzt ein Instrument, mit dem sie Banken dazu bringen können, künftig Marken als Wirtschaftsgut mindestens ebenso hoch wie Patente wertzuschätzen. 4 ECOVIS Info 1/2012 „Große Unterschiede zwischen den einzelnen Staaten zeigen sich hinsichtlich der Dauer der Gründung, des geforderten Mindestkapitals und der Besteuerung.“ Sebastian Knarse, LL.M., Rechtsanwalt bei Ecovis I N T E R N AT I O N A L E S R EC H T S B A R O M E T E R Wegweiser auf fremdem Terrain Auf welche Rahmenbedingungen Unternehmen treffen, die sich im Ausland niederlassen möchten, zeigt ein Ecovis-Vergleich für 26 Staaten in Europa und Asien. D ie haftungsbeschränkte Gesellschaft, wie immer sie auch in der Landessprache heißt, ist die beliebteste Rechtsform bei Firmen, die im Ausland einen Stützpunkt für den Vertrieb, eine Dienstleistungsdependance oder einen Produktionsbetrieb errichten. Von allen Ecovis-Partnern in den 26 teilnehmenden Ländern – darunter auch China, Japan und Südkorea – wurde diese Variante der Kapitalgesellschaft genannt. Gefragt war nach den zwei am häufigsten gewählten Optionen für eine lokale Präsenz. Tempo der Registergerichte variiert Unabhängig von der Rechtsform ist immer eine Eintragung in ein Handels- oder Unternehmensregister erforderlich. Unterschiedlich ist freilich die Gründungsdauer, mit der die Neuankömmlinge aus dem Ausland rechnen müssen, bis die Eintragung erfolgt ist. Die Spanne reicht von einem Tag bis zu drei Monaten. In manchen Staaten arbeiten auch die einzelnen Registergerichte unterschiedlich schnell, zum Beispiel in Deutschland oder Slowenien. In anderen Ländern dauert der Gründungsprozess bei Aktiengesellschaften länger als bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung – in China etwa drei Monate, in Polen zwei Monate statt einem. Die Antworten aus den einzelnen Ländern lassen sich bei dieser Frage allerdings nicht direkt miteinander vergleichen. Oft haben die teilnehmenden Partner nämlich nicht präzisiert, ob sie nur die Zeit zwischen der Registeranmeldung (mit Einreichung aller erforderlichen Dokumente) und der Eintragung meinen oder auch Was wir Ihnen bieten können ➔ Wirtschaftlich, organisatorisch und steuerlich optimale Rechtsformwahl ➔ Ausarbeitung von Gesellschaftsvertrag und Satzung ➔ Unterstützung bei der Zusammenstellung der Unterlagen für die Eintragung ins Handelsregister ➔ Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses und Steuerdeklaration ➔ Beratung in grenzüberschreitenden Steuerfragen den Zeitaufwand für das Aufsetzen des Gesellschaftsvertrags und anderer Unterlagen mit einbeziehen. „Wer vorhat, eine ausländische Tochtergesellschaft oder Niederlassung zu gründen, sollte sich deshalb vorher genau erkundigen, wie viel Zeit er für die einzelnen Gründungsschritte veranschlagen muss“, rät Sebastian Knarse, LL.M, Rechtsanwalt bei Ecovis. Rechtssichere Lösungen wählen Am schnellsten, nämlich in einer Stunde, geht die Eintragung in Portugal über die Bühne – wenn man den Express-Service nutzt. Auf dem konventionellen Weg, mit individueller Satzung und Beistand eines Notars oder Anwalts, dauert es eine Woche. „Das sollte einem, wenn man mit dem lokalen Rechtssystem nicht ver- traut ist, eine rechtssichere Lösung nach Maß aber wert sein“, meint Knarse. Weit auseinander klaffen auch die Beträge, die als Mindestkapital gefordert werden. Das ist nicht nur eine Frage der Währungsrelationen. Am meisten in der GmbH-Kategorie verlangt Österreich: 35.000 Euro, wovon jedoch nur die Hälfte in bar eingezahlt werden muss. Überhaupt kein Mindestkapital ist für die französischen GmbH-Pendants vorgeschrieben. Bei der Zahl der Gesellschafter, reicht in den meisten Staaten einer aus. „Große Vielfalt“, so Sebastian Knarse, „herrscht dagegen bei der Besteuerung auf Unternehmens- und Anteilseigner-Ebene.“ Mehr Details erfahren Sie unter www.steuerpolitikbarometer.de ECOVIS Info 1/2012 5 „Das Gesetz ist ein erfreulicher Schritt, der zum Bürokratieabbau beiträgt und die Steuerpflichtigen von einigen Erklärungs- und Nachweispflichten entlastet.“ Annette Bettker, Steuerberaterin bei Ecovis STEUERVEREINFACHUNGSGESETZ Ein wichtiger Schritt hin zu weniger Bürokratie Das Steuervereinfachungsgesetz befreit die Bundesbürger von überflüssigem Dokumentations- und Erklärungsaufwand. Im Einzelfall drohen aber auch Nachteile. A ngesichts der Schuldenkrise in Europa fällt es der Politik derzeit schwerer denn je, Spielräume für Steuersenkungen auszuloten. Immerhin aber haben Bundesregierung und Bundesrat nach langwierigen Diskussionen nun ein Steuervereinfachungsgesetz verabschiedet. „Der Kompromiss ist ein erfreulicher Schritt, der die Steuerpflichtigen von einigen Erklärungs- und Nachweispflichten entlastet“, sagt Annette Bettker, Steuerberaterin bei Ecovis. Bei elektronischen Rechnungen etwa berechtigen zusätzlich zur qualifizierten Elektronischen Signatur und zum Datenträgeraustausch (EDI) künftig auch andere Verfahren zum Vorsteuerabzug (siehe Kasten). Doch auch mit Blick auf die private Sphäre gibt es Vereinfachungen. So wurde 6 ECOVIS Info 1/2012 der Abzug der Betreuungskosten von Kindern unter 14 Jahren neu geregelt. Zwar können weiterhin wie bisher zwei Drittel der Aufwendungen von bis zu 4.000 Euro pro Kind geltend gemacht werden. Jetzt aber werden diese Kosten einheitlich als Sonderausgaben abgezogen, unabhängig davon, ob die Kinderbetreuung durch berufliche Tätigkeit oder aus privaten Gründen veranlasst ist. Das macht die Erstellung der Steuererklärung einerseits einfacher. „Andererseits aber ist die berufsbedingte Betreuung dadurch nun nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar und mindert somit auch nicht die Gewerbesteuer“, sagt Mandy Goldmann, Ecovis-Steuerberaterin. Ebenfalls neu mit Blick auf den Nachwuchs: Kinderfreibeträge und Kindergeld für Voll- jährige unter 25 Jahren, die sich beispielsweise in einem Erststudium oder einer Erstberufsausbildung befinden, gibt es künftig ohne Berücksichtigung einer Einkommensgrenze. Aufwendige Prüfungen entfallen Vor dieser Neuregelung war der Zugang zu den Vergünstigungen versperrt, sofern diesen Kindern Einkünfte und Bezüge von jährlich mehr als 8.004 Euro zuflossen. „Die Betroffenen müssen damit nun nicht mehr aufwendig prüfen, ob die Kapitalerträge der Kinder und deren Einkünfte wie Löhne aus Studentenjobs bis 20 Stunden wöchentlich diese Grenze überschreiten“, erläutert Goldmann. Wenn Immobilieneigentümer ihre Wohnungen zu verbilligten Mieten „Bei elektronischen Rechnungen berechtigen zusätzlich zur qualifizierten Elektronischen Signatur und zum Datenträgeraustausch (EDI) künftig auch andere Verfahren zum Vorsteuerabzug.“ Mandy Goldmann, Steuerberaterin bei Ecovis Für die Gleichstellung der E-Rechnung ist einiges zu beachten A ussteller und Empfänger von Rechnungen müssen mit Blick auf die umsatzsteuerliche Anerkennung nach dem Willen des Gesetzgebers für drei Dinge sorgen. Gut lesbar sollen die Rechnungen sein, ihr Inhalt unversehrt und die Identität des Ausstellers der Rechnung gesichert sein. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Empfänger der Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Elektronische Rechnungen wurden diesen Anforderungen bislang nur dann gerecht, wenn sie durch eine qualifizierte elektronische Signatur, bei der für den Empfänger Änderungen während der Datenübertragung sofort sichtbar werden, gewährleistet waren. Ebenso akzeptiert wurde ein elektronischer Datenaustausch (EDI), der Änderungen bei der Übermittlung durch entsprechende Sicherungen ausschließt. Die Echtheit gewährleisten Das Steuervereinfachungsgesetz lässt nun auch andere Verfahren ohne Verwendung einer elektro- nischen Signatur zu. E-Mails und PDF- und Textdateianhänge gehören dazu ebenso wie Computer-Telefax oder Fax-Server, Web-Downloads und DE-Mail oder E-Postbrief. Elektronische und Papierrechnungen werden zudem vollständig gleichgestellt, wobei Sendungen zu StandardFaxgeräten jetzt als Papierrechnungen gelten. Grundsätzlich aber muss der Unternehmer, so er weder EDI noch eine Signatur verwendet, durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren für die Lesbarkeit, Unversehrtheit und Echtheit der elektronischen Rechnungen sorgen. Hier können Verfahren genutzt werden, wie sie auch beim Abgleich von Papierrechnungen zur Anwendung kommen: unter anderem, um die Berechtigung des Zahlungsanspruchs und die Übereinstimmung mit der Leistungserstellung zu überprüfen. Einzelheiten wird die Finanzverwaltung in einem Rundschreiben noch erläutern. Grundsätzlich sind elektronische Rechnungen für die Dauer der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist auf einem unveränderbaren Datenträger wie einer nur einmal beschreibbaren CD oder DVD zu speichern. Bis zur Stellungnahme der Finanzverwaltung ist es zudem ratsam, einen Ausdruck der elektronischen Rechnung sowie der auf ihr dokumentierten Prüfung aufzubewahren. Die Neuregelung gilt für Rechnungen aller nach dem 30. Juni ausgeführten Leistungen. überlassen, ist die Berechnung der absetzbaren Werbungskosten künftig ebenfalls weniger aufwendig. Gleichzeitig gelten aber zum Teil strengere Anforderungen an die Absetzbarkeit. Voraussetzung für den vollen Werbungskostenabzug ist jetzt, dass der Mietzins mindestens 66 statt bisher 56 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Wird der Wohnraum unterhalb dieser Grenze überlassen, werden die Werbungskosten entsprechend dem jeweiligen Prozentsatz – aufgeteilt nach entgeltlicher und unentgeltlicher Nutzung – gekürzt. Die bisher für den vollen Werbungskostenabzug notwendige Überschussprognose von bis zu 75 Prozent der ortsüblichen Miete bei Mietverlusten entfällt dagegen vollständig. „Wichtig ist, dass trotz der Neuregelung ein Gestaltungsspielraum in diesem Bereich erhalten bleibt“, sagt Steuerberaterin Annette Bettker. Worüber wir reden sollten ist jetzt bei der ” Worauf Erstellung und Dokumentation elektronischer Rechnungen zu achten? Gestaltungs” Welche spielräume verbleiben bei der Vermietung von Wohneigentum? Neuregelungen ” Welche sind für den als Arbeitnehmer im Betrieb tätigen Ehegatten relevant (Pendlerpauschale, Werbungskosten)? Was gilt es, mit Blick auf ” die steuerliche Behandlung von Kindern zu beachten? Pauschbeträge richtig anheben Nicht zuletzt können auch Arbeitnehmer vom Trend zur neuen Einfachheit profitieren. Hier sollen unter anderem veränderte Pauschalregelungen für weniger Aufwand sorgen. So können Beschäftigte künftig durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 auf 1.000 Euro in größerem Umfang als bisher auf den Einzelnachweis von Werbungskosten verzichten. Der Arbeitgeber muss die bereits 2011 wirksame höhere Pauschale erstmals in der Gehaltsabrechnung für Dezember 2011 berücksichtigen, braucht aber für die vorhergehenden Monate des Jahres keine Korrektur vorzunehmen. ECOVIS Info 1/2012 7 „Ein Verband muss sich immer wieder mit einer ganzen Reihe steuerlicher Besonderheiten auseinandersetzen.“ Ansgar Müller, Steuerberater bei Ecovis M O D E R N I S I E R E N U N D SA N I E R E N Energiekosten senken, Immobilienwert steigern Der Bundesverband Wärmepumpe unterstützt mit vielfältigen Aktivitäten den Markterfolg einer klimafreundlichen Technologie mit großem Wachstumspotenzial. F BWP-Chef Karl-Heinz Stawiarski: Verband als Schnittstelle zwischen Anbietern und Anwendern von Wärmepumpen ür diese Technik schafft man gern ein gutes Klima. Heizungslösungen rund um die Wärmepumpe gelten als zukunftsweisende Systeme, die Umweltwärme für Heizen, Kühlen und Lüftung oder die Warmwasserbereitung nutzen. Das sorgt für Energieeffizienz, einen verminderten Ausstoß von Schadstoffen und die Schonung endlicher Ressourcen. Für die weitere Verbreitung der Technologie und die Interessenvertretung aller entlang ihrer Wertschöpfungskette involvierten Unternehmen setzt sich der in Berlin ansässige Bundesverband Wärmepumpe e. V. (BWP) ein. „Wir wollen dafür sorgen, dass die Energiewende auch im Wärmemarkt Einzug hält“, sagt Geschäftsführer Karl-Heinz Stawiarski. Handwerk und Planer im Boot Die Realisierung dieses Ziels treibt der Verband mit vielfältigen Aktivitäten voran. So informiert er Politik und Öffentlichkeit laufend über den Stand der Technik im Bereich der Wärme- pumpen und deren ökologischen wie wirtschaftlichen Nutzen. „Zu unseren Zielen gehört unter anderem die angemessene Berücksichtigung der Wärmepumpe in den Förderprogrammen für erneuerbare Energien, aber auch die Festlegung praxisgerechter Normen und Richtlinien“, sagt Stawiarski. Gleichzeitig sieht sich der Verband als Schnittstelle zwischen Anbietern und Anwendern: von der Interessenvertretung über die Vermittlung und Beratung bis hin zur Bereitstellung von Informationen. Die Service-GmbH des BWP unterstützt Fachhandwerk und Planer zudem bei deren Marketing- und Werbemaßnahmen. Insgesamt haben sich bei stetig wachsender Mitgliederzahl deutschlandweit rund 700 Firmen im BWP e. V. zusammengeschlossen. Neben namhaften Industrie- und Energieversorgungsunternehmen repräsentiert er weit über 400 Handwerksbetriebe, die am Einbau oder Vertrieb von Wärmepumpen beteiligt sind. Hinzu kom- Hochkonjunktur für den Vertrieb und Einbau moderner Heizungsanlagen 8 ECOVIS Info 1/2012 men Bohrunternehmen, Architekten und Zulieferer, Händler, Messeveranstalter und Fertighausanbieter. Steuerberatung hilft weiter Schon heute hat der Verband ein Gutteil dazu beigetragen, dass die Wärmepumpe ein starker Wirtschaftsfaktor geworden ist. Stawiarski erwartet weiteres Wachstum. So soll sich der jährliche Absatz von heute rund 50.000 Heizungswärmepumpen in der kommenden Dekade mindestens verdoppeln. Und bis zum Jahr 2030 könnten laut einer Verbandsstudie schon über drei Millionen Wärmepumpen in Deutschland für den Umwelt- und Klimaschutz arbeiten. Der BWP dürfte sich dabei weiterhin einer wachsenden Mitgliederzahl erfreuen. Kein Wunder ist es da, dass man auch bei der steuerlichen Beratung auf Fachkompetenz setzt. „Ein Verband muss sich immer wieder mit einer Reihe steuerlicher Besonderheiten auseinandersetzen“, sagt Ansgar Müller, Steuerberater bei Ecovis. So kann der BWP einerseits ausloten, welche steuerlichen Vergünstigungen ihm als Berufsverband winken. Andererseits muss er davon das in der Servicegesellschaft zusammengefasste Dienstleistungsangebot trennen, für das wiederum andere fiskalische Regeln gelten. Das ändert freilich nichts daran, dass man die selbst gesetzten Ziele mit geballter Kraft anstrebt. „Wir wollen den Anteil der umweltschonenden Wärmepumpenheizung im Neubau auf über 50 Prozent steigern“, sagt Stawiarski. Schließlich sei der Einbau einer Wärmepumpe ein Investment, das den Wert einer Immobilie steigert und gleichzeitig die Energiekosten senkt. „Die weitreichenden wirtschaftlichen und möglichen strafrechtlichen Folgen der Scheinselbstständigkeit sind den Beteiligten in der Praxis nur selten bewusst.“ Helmut Fritzsch, Steuerberater bei Ecovis S C H E I N S E L B S T S TÄ N D I G K E I T Auftrag oder Arbeitsvertrag? Verträge mit freien Mitarbeitern bergen für Unternehmer im Fall einer Scheinselbstständigkeit erhebliche finanzielle und sogar strafrechtliche Risiken. Z wischen Schein und Sein existiert oft nur ein schmaler Grat. Ist die Honorarkraft, die auf Stundenbasis im Büro ihres Auftraggebers arbeitet, wirklich selbstständig? Ist der als Subunternehmer arbeitende Auslieferungsfahrer, der nicht über ein eigenes Auto verfügt, tatsächlich ein Unternehmer? Genaues Hinsehen lohnt sich, denn eine falsche Einschätzung kann für den Auftraggeber mit erheblichen Risiken verbunden sein. „Die weitreichenden wirtschaftlichen und möglichen strafrechtlichen Folgen der Scheinselbstständigkeit sind den Beteiligten in der Praxis nur selten bewusst“, warnt Helmut Fritzsch, Steuerberater bei Ecovis. Freie Mitarbeiter oder Honorarkräfte werden in den unterschiedlichsten Branchen beschäftigt. Grundsätzlich lässt sich eine selbstständige Tätigkeit an Kriterien wie dem Unternehmerrisiko, einer eigenen Betriebsstätte und der weitgehend freien Gestaltung der Tätigkeit festmachen. Weisungsbefugnisse und die Arbeit in den Räumen des Auftraggebers sprechen dagegen eher für ein Beschäftigungsverhältnis. Entscheidend aber ist letztlich das vom Vertragsverhältnis und dessen Umsetzung geprägte Gesamtbild. „Im Zweifel auf der sicheren Seite ist der Auftraggeber, wenn er den Status seines Vertragspartners bereits im Vorfeld der Zusammenarbeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund klären lässt“, sagt Marcus Bodem, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis. Fehler führen zu Haftungsrisiken Die Prüfung lohnt sich allemal. Zwar winken bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter Vorteile wie die Sozialversicherungsfreiheit und nicht anfallende Zahlungen bei Urlaub und Krankheit. „Andererseits aber drohen im Fall der Falscheinschätzung die Haftung für nicht abgeführte Steuern samt Säumniszuschlägen, die nachträgliche Abführung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile der Sozialversicherung und sogar Strafverfahren“, warnt Ecovis-Steuerberater Fritzsch. Schon die versäumte Anmeldung eines nur scheinbar freien Mitarbeiters zur Sozialversicherung oder nicht abgeführte Steuern legen möglicherweise ein illegales Beschäftigungsverhältnis nahe, das erhebliche Risiken birgt. So kann das Finanzamt den Auftraggeber bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung von in der Regel vier Jahren für die abzuführende Lohnsteuer haftbar machen. Ebenso drohen Strafen und Nachzahlungen, wenn der Auftraggeber die Umsatzsteuer des Scheinselbstständigen als Vorsteuer geltend gemacht hat. Die Beteiligten müssen auf jeden Fall damit rechnen, dass solche Beschäftigungsverhältnisse hinterfragt werden. „Dies kann anlässlich regelmäßiger Prüfungen durch die Zollbehörden oder spätestens bei einer Betriebsprüfung der Fall sein“, sagt Bodem. Worüber wir reden sollten Vorteile bringt ” Welche Ihrem Unternehmen die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern oder Honorarkräften? das Vertragsver” Lässt hältnis Rückschlüsse auf eine mögliche Scheinselbstständigkeit zu? lässt sich im Fall einer ” Wie Fehlbeurteilung der potenzielle Schaden aus Verträgen mit freien Mitarbeitern begrenzen? Verschiedene Optionen prüfen Der Ecovis-Experte rät dazu, schon im Vorfeld der Beschäftigung die Statusklärung durch die Deutsche Rentenversicherung zu beantragen und die Frage der Weisungsabhängigkeit zu klären. „In einigen Fällen wird sich – gegebenenfalls befristet mit einer Probezeit – eher die normale Beschäftigung als Arbeitnehmer, die Aufnahme als Gesellschafter auf Probe oder die geringfügige Beschäftigung empfehlen“, so Bodem. ECOVIS Info 1/2012 9 „Es reicht künftig nicht mehr aus, die Kassenbelege nur in ausgedruckter Form aufzubewahren. Im Extremfall drohen Steuernachzahlungen.“ Ines Frenzel, Steuerberaterin bei Ecovis Verschärfte Regeln für die Kassen D er Fiskus wird betrieblich genutzte Kassensysteme künftig ganz genau unter die Lupe nehmen, um so die bei Bargeschäften drohenden Steuerausfälle möglichst zu verhindern. Vor diesem Hintergrund hat die Finanzverwaltung mit einem Erlass vom 26. November 2010 die Anforderungen an die Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften verschärft. „Die Kassenberichte müssen nunmehr auch digital und unverdichtet vorgehalten werden. Es reicht also nicht mehr aus, diese nur in ausgedruckter Form aufzubewahren“, so Ines Frenzel, Steuerberaterin bei Ecovis. Betroffen sind bei Registrierkassen vor allem die Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten. Falls die Geräte die Vorgaben nicht erfüllen, sind Softwareanpassungen sowie Hardwareerweiterungen zwingend durchzuführen. Ansonsten drohen Steuernachzahlungen. Sollte es nicht möglich sein, ein laufendes Kassensystem entsprechend den verschärften Regelungen anzupassen, darf man es noch bis 31. Dezember 2016 einsetzen. Dann ist aber nachzuweisen, dass etwa Speichererweiterungen, Datenauslagerungen oder Software-Updates technisch nicht durchführbar waren. Aus „soll“ wird „muss“ F ür Warenlieferungen an Unternehmen, die im EU-Ausland ansässig sind, muss in der Regel keine Umsatzsteuer an den deutschen Fiskus abgeführt werden. Hierzu sollen ab 1. Januar 2012 wichtige Neuerungen der UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) in Kraft treten. Demnach wird ab 2012 immer eine sogenannte Gelangensbestätigung durch den Abnehmer der Ware im EU-Ausland zwingend erforderlich sein. Dies gilt gegenüber dem Finanzamt dann als Nachweis, dass die Ware tatsächlich an den Bestimmungsort geliefert worden ist. Ohne die neue Gelangensbestätigung, für die das BMF (Bundesministerium der Finanzen) auch Muster in verschiedenen Sprachen plant, wird die Steuerbefreiung künftig verwehrt. Das dazugehörige BMF-Schreiben mit weiteren Details soll voraussichtlich noch 2011 erscheinen. Die bisher bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendeten Belege – Empfangsbestätigungen und Verbringungsnachweise durch den Käufer im EU-Ausland waren notfalls durch andere Nachweise ersetzbar – werden entfallen. ELStAM-Lohnsteuerkarte: Arbeitgeber müssen wieder umdenken D as Zeitalter der auf Papier ausgedruckten Lohnsteuerkarte hätte eigentlich ab Januar 2012 nunmehr der Vergangenheit angehören sollen. Denn es war geplant und auch beschlossene Sache, dass der Arbeitgeber über das ELStAM-Verfahren die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Arbeitnehmer von diesem Zeitpunkt an auf elektronischem Weg beim Finanzamt abruft. Doch wegen „technischer Schwierigkeiten“ verschiebt sich der Start dieser Neuerung – ebenso wie schon beim Vorsteuervergütungsverfahren und bei der E-Bilanz – auf 2013. Nach 10 ECOVIS Info 1/2012 Mitteilung des Bundesfinanzministeriums werde auf Ebene des Bundes und der Länder an einer Übergangsregelung gearbeitet. Für Arbeitgeber bedeutet das vorerst umzudenken. Anstatt der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wird entweder die Lohnsteuerkarte 2010 nicht nur für 2011 weiter gelten, sondern auch bis zum Startschuss von ELStAM. Alternativ könnten die Abzugsmerkmale dem Arbeitnehmer per Post in Papierform zugestellt werden, und dieser muss diese dann seinem Arbeitgeber spätestens für die JanuarGehaltsabrechnung vorlegen. interna PRESSESPIEGEL Mandant im Fokus Durchblick im Finanzdschungel und Kooperation mit dem Steuerberater: Vermögensberater Roland Fischer „Von Ecovis profitieren meine Kunden und ich nachhaltig“ U m seine Mandanten objektiv und ohne Verkaufsdruck beraten zu können, verließ Roland Fischer nach 23 Jahren die örtliche VR-Bank. Der Bankbetriebswirt hatte die dortige Auslandsabteilung aufgebaut und geleitet. Mit dem erworbenen Expertenwissen gründete er 2007 die fischer finance Finanz- und Unternehmensberatung. Wer sich angemessen versichern, sein Vermögen entwickeln oder Immobilien finanzieren will, findet bei ihm objektive Beratung. „Wir sind an keinen Anbieter gebunden“, so Fischer. „Als freier Makler können wir für unsere Mandanten am Markt die Rosinen rauspicken.“ Eine stabile und interessante Geldanlage sieht Fischer in Windrädern und Photovoltaik. Im Ressort Außenhandel engagiert er sich als Dozent bei der IHK und beruflichen Fortbildungszentren und trainiert Mitarbeiter in Exportabteilungen vom Azubi bis zur Führungskraft in der Absicherung von Auslandsforderungen und Währungsrisiken. Er fungiert auch gern als Türöffner zu neuen Geschäftskontakten, vor allem über ein internationales Unternehmernetzwerk. Zu Ecovis gekommen ist er durch die Zusammenarbeit mit der MM Treuhand Memmingen, wo er seine Steuerberater Reinhold Sommer und Christiane Westermayer schätzen gelernt hat. Mit Ecovis verbindet ihn eine Doppelbeziehung, in der er selbst Mandant und zugleich Kooperationspartner bei der Beratung gemeinsamer Kunden ist. www.fischer-finance.com fischer finance Finanz- und Unternehmensberatung ist Mandant von Reinhold Sommer, Steuerberater bei Ecovis in Memmingen. Philosoph Sloterdijk: Einen Teil der Steuern selbst bestimmen Gastredner mit externer Sicht der Dinge auf die Ecovis Beratertage einzuladen ist bereits Tradition. In diesem Jahr in Würzburg war es Peter Sloterdijk, Rektor der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe, Philosoph und Schriftsteller, der vor den rund 250 Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und Unternehmensberatern eine demokratische Neubegründung von Steuern forderte. So solle der Zahlungspflichtige für einen Teil der von ihm zu entrichtenden Steuern selbst den Verwendungszweck bestimmen dürfen. Dieser Schritt „von der Abgabe zur Gabe“ fördere Steuerehrlichkeit und Engagement für das Gemeinwesen. Internationales Spitzentreffen der Ecovis-Partner aus 45 Ländern Mit der globalen Zusammenarbeit beim Service für Mandanten, der Fortentwicklung der Dienstleistungsqualität und dem weiteren Ausbau des Netzes von Kanzleien befasste sich das internationale Partner-Meeting. Es fand dieses Mal in Barcelona statt. Inzwischen repräsentieren rund 60 Partnerkanzleien die Marke Ecovis in 45 Ländern in Europa, Asien und Amerika. Kurz nach der Berufsmesse schon die erste Bewerbung Alter schützt vor Fahndung nicht „Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat, sollte dringend prüfen, ob er dazu verpflichtet gewesen wäre“, rät Monika Deckwert, Steuerberaterin bei Ecovis. Aus: „Financial Times Deutschland“, 9. November 2011 Ecovis-Vorstand geehrt Der Unternehmer Wolfgang Grieger ist Träger der Richardt-Siegmann-Medaille 2011, die für die Weiterentwicklung der Rostocker Bürgergesellschaft verliehen wird. Aus: „dpa Landesdienst”, 10. November 2011 Trostpflaster für Studenten Nur die wenigsten Studenten werden von der Anhebung der Höchstgrenze profitieren. Schließlich kann, wer im Jahr der Kosten keine eigenen Einnahmen erzielt hat, auch keine Steuererklärung abgeben. „Und das gilt auch für Studenten, die ihr Geld als Minijobber, also auf 400-Euro-Basis, verdienen”, sagt Stefanie Büchl, Steuerberaterin von Ecovis. Aus: „impulse“, 1. November 2011 Zum jährlichen Großereignis für die Berufs- und Studienorientierung in Mecklenburg-Vorpommern hat sich die jobfactory in Rostock entwickelt. Dort können sich Jugendliche und junge Erwachsene aus erster Hand über Karrieremöglichkeiten informieren. Mit 166 ausstellenden Unternehmen, Institutionen und Bildungsträgern und rund 10.000 Besuchern schrieb die diesjährige jobfactory neue Rekorde. Ecovis präsentierte seine Ausbildungsberufe Steuerfachangestellter, Rechtsanwaltsfachangestellter und Bürokaufmann/-frau sowie seine dualen Studienmöglichkeiten. „Die Schülerinnen und Schüler waren in diesem Jahr gut vorbereitet und kamen mit konkreten Fragen auf uns zu“, bilanziert die Ecovis-Crew. Wenige Tage später lag die erste Bewerbung eines Besuchers im Postfach. ECOVIS Info 1/2012 11 ECOVIS – DAS UNTERNEHMEN IM PROFIL Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.300 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter 20.000 gewerbliche Kunden, zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen. Die ECOVIS Akademie ist zudem Garant für eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gesichert, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden. Herausgeber: ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft, Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin, Tel. +49 (0)30-31 00 08 55, Fax +49 (0)30-31 00 08 56 Konzeption und Realisation: EditorNetwork Medien GmbH, 80336 München Redaktionsbeirat: Ernst Gossert, Ulf Knorr (Steuerberater); Uwe Lange, Ingrid Westphal-Westenacher (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater); Dr. Tobias Schulze, Andreas Hintermayer (Rechtsanwälte); Josef Häusler, Prof. Dr. Bernd Romeike (Unternehmensberater). 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