Steuerliche Aspekte bei der Hofübergabe

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Steuerliche Aspekte bei der Hofübergabe
Steuerliche Aspekte bei der
Hofübergabe
09. November 2013
Referent:
à
Dipl.-Ing. agr. Hans Laimer, StB
Ecovis BLB Steuerberatungsgesellschaft mbH Landau
Steuerberatung
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à
Wirtschaftsprüfung
à
Rechtsberatung
à
Unternehmensberatung
Vorstellung
Hans Laimer
Steuerberater, Diplom-Agraringenieur
Unternehmen: ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft
Niederlassung: Landau
Branchenkenntnisse u.a:
è Land- und Forstwirtschaft
è Freie Berufe
è Produktionsunternehmen / verarbeitendes Gewerbe
Tätigkeitsschwerpunkte:
è Alternative Energien
è Bankbegleitung, Ratingberatung und -optimierung
è Betriebswirtschaftliche Analyse und Beratung
è Investitions- und Liquiditätsplanung
è Erstellung von Jahresabschlüssen und
Steuererklärungen
è Unternehmens- und Vermögensnachfolge
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Referent: Hans Laimer, StB
1
Agenda
1
Ecovis – Das Unternehmen
2
Voraussetzungen für die Hofübergabe
3
Übergabevertrag
4
Bewertung des Betriebs für Zwecke der Schenkungsteuer
5
Schenkungsteuerliche Regelungen
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2
Interdisziplinärer Beratungsansatz
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Agenda
1
Ecovis – Das Unternehmen
2
Voraussetzungen für die Hofübergabe
3
Übergabevertrag
4
Bewertung des Betriebs für Zwecke der Schenkungsteuer
5
Schenkungsteuerliche Regelungen
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4
Voraussetzungen für die Hofübergabe
Grundsätzliche Voraussetzungen
à Rechtzeitig „Gedanken machen“ wie Betrieb und anderes Vermögen verteilt
werden soll
• Wer soll was bekommen?
• Welche Austragsleistungen und Wohnrechte benötigt der Übergeber
- Welche anderen Einkünfte liegen im Alter vor?
- Wie viel Geld wird für das Halten des Lebensstandards im Alter benötigt?
• Eventuelle Rückbehalte/Entnahmen (Betriebsaufgabe/-einstellung)
à Hofübergabe muss gewollt sein
• Keine wesentlichen Rückbehalte des Betriebsvermögens
• Keine unerfüllbaren Auflagen/ Austragsforderungen
• Keine unerfüllbaren Ausgleichsleistungen an Geschwister, etc.
à im Vorfeld Beratung in Anspruch nehmen
• Steuerrecht, Zivilrecht, evtl. Sozialrecht wegen Alterskasse und Krankenkasse
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5
Voraussetzungen für die Hofübergabe
Was muss übergehen?
à Es ist grundsätzlich der gesamte Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein
Mitunternehmeranteil zu übergeben
• Die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen sind zu übergeben
• Folgen bei Rückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlagen
- Steuerpflichtige Entnahme der übertragenen Flächen und Wirtschaftsgüter unter
Versteuerung der stillen Reserven
- Übergeber hat weiter landwirtschaftlichen Betrieb mit zurück behaltenen wesentlichen
Betriebsgrundlagen
à Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich:
- Teilbetrieb Forst (mehr als 2 ha)
- Sog. verkleinerter Rückbehaltsbetrieb (< 10% der landw. Nutzfläche werden zurück
behalten, in der Summe aber über 3.000 m² landw. Nutzfläche; wichtig: nicht mehr als
10% der 10% Rückbehalt sind Mietshäuser etc.), Alternative für weich.-Erben !!
- GbR-Gründung mit anschließender Realteilung in einigen Jahren; insbesondere
wenn kein Hofnachfolger / -in feststeht
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6
Agenda
1
Ecovis – Das Unternehmen
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Voraussetzungen für die Hofübergabe
3
Übergabevertrag
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Bewertung des Betriebs für Zwecke der Schenkungsteuer
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Schenkungsteuerliche Regelungen
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Übergabevertrag
Zivilrechtliche Voraussetzungen
à ist notariell zu beurkunden
• Grundbucheintragungen wegen Grundstücken à zwingend Notar
• Photovoltaikanlagen; Gewerbebetriebe in denen kein Grund und Boden
enthalten ist: à OHNE Notar
à unterliegt der Vertragsfreiheit
• Es kann vereinbart werden, was die Vertragsparteien wollen
à kann i.d.R. nicht rückwirkend abgeschlossen werden
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8
Übergabevertrag
Steuerliche Folgen
à Austragsleistungen mindern jährlich das zu versteuernde Einkommen des
Übernehmers, wenn…
• Ausreichend hohe Einkünfte zum Verrechnen beim Übernehmer vorliegen
• Der übergebene Betrieb die vereinbarten Austragsleistungen erwirtschaften
kann (ausreichende Ertragsfähigkeit)
• Die Leistungen wie vertraglich vereinbart geleistet werden
- Regelmäßig und nachhaltig; LEBENSLANG !!
- Kann nicht willkürlich ausgesetzt oder abgeändert werden
- Auch der Höhe nach; Ausnahme: schriftliche Anpassung der Höhe mit ausreichend
nachvollziehbarer Begründung (z.B. geänderte Bedarfslage beim Altenteiler) für alle
Vertragsveränderungen nach dem 29.07.2011
à Austragsleistungen sind beim Übergeber als sonstige Einkünfte zu 100% zu
versteuern
• In der Regel niedrigerer Steuersatz als beim Hofübernehmer =
Progressionsvorteil bei der Einkommensteuer innerhalb der Familie
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Übergabevertrag
Bei Nichtdurchführung der Regelungen des Übergabevertrages
à Vertragsleistungen steuerlich nicht mehr beim Übernehmer als
Sonderausgaben abzugsfähig
• selbst wenn die Austragsleistungen einige Jahre später wieder aufgenommen
werden
à Nichtanerkennung des Vertrages auch in Zukunft!
à Zivilrechtlich besteht aber weiter Zahlungspflicht!
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10
Agenda
1
Ecovis – Das Unternehmen
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Voraussetzungen für die Hofübergabe
3
Übergabevertrag
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Bewertung des Betriebs für Zwecke der Schenkungsteuer
5
Schenkungsteuerliche Regelungen
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11
Bewertung des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens
Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
à Was gehört zur Land- und Forstwirtschaft?
• Wirtschaftsteil
- die luf – Nutzungen
- landwirtschaftliche Nutzung
- forstwirtschaftliche Nutzung
- weinbauliche Nutzung
- gärtnerische Nutzung
- übrige luf Nutzungen
- die Nebenbetriebe (evtl. Biogaserzeugung)
- Abbauland, Geringstland, Unland
• Betriebswohnungen für Mitarbeiter
• Wohnteil (bei nicht verpachteten Betrieben)
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Bewertung des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens
Was gehört bewertungsrechtlich zum Wirtschaftsteil?
à Dazu gehören
• Grund und Boden,
• Wirtschaftsgebäude,
• stehende Betriebsmittel,
• normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln (zur gesicherten Fortführung
des Betriebs erforderlich = Vorräte, Betriebsstoffe etc.)
• immateriellen Wirtschaftsgüter (Zahlungsansprüche, Lieferrechte),
• Mit der Land- und Forstwirtschaft zusammenhängende Verbindlichkeiten
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Bewertung des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens
Was gehört bewertungsrechtlich NICHT zum Wirtschaftsteil?
à Nicht dazu gehören beispielsweise
• Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstw.
Zwecken dienen (Mietshaus; Scheunen und Hallen, die an „Nichtlandwirte“
vermietet werden; Vermietung an Golfplatz od. PV-Freiflächen) = Grundvermögen
• Selbstbewirtschaftetes Bauland = Grundvermögen
• Geschäftsguthaben, Wertpapiere, Beteiligungen (u.a.SZVG) = übriges Vermögen
• über normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden
Betriebsmitteln (Überbestand an Vorräten) = übriges Vermögen
• Tierbestände oder Zweige des Tierbestands bei gewerblicher Tierhaltung und die
hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter = Gewerbe
• Geldforderungen und Zahlungsmittel = übriges Vermögen
à Folge: Gesonderte Bewertung ist vorzunehmen.
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Bewertung des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens
land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Wirtschaftsteil
Betriebswohnungen
Wohnteil
(luf Nutzungen)
Bewertung nach
standardisierten Verfahren
der FinVerw.
Bewertung wie
Grundvermögen
Allgemeine Öffnungsklausel:
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Gutachten möglich
Achtung: Werden der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, ein Anteil daran oder
wesentliche Wirtschaftsgüter innerhalb von 15 Jahren veräußert oder entnommen,
erfolgt rückwirkend (anteilig) eine Neubewertung zum tatsächlichen Verkehrswert
(Ausnahme: Reinvestition innerh. v. 6 Monaten in Land- und Forstwirtschaft)
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15
Bewertung
Bewertung selbstgenutztes Einfamilienhaus Baujahr 1992
•
Haus mit Keller, Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoß
•
10 m x 12 m, Wohnfläche 200 m², Grundstück 1.000 m²
•
Brutto-Grundfläche = 3 x 120 m² = 360 m²
•
Flächenpreis mittlere Ausstattung: 820 €/m² Bruttogrundfläche
•
Alterswertabschlag 1,25% pro Jahr
•
Bodenrichtwert in der Gemeinde 50 €/m²
Gebäudenormalherstellungswert
./. Alterswertminderung (21 x 1,25 %)
295.200 € (360 x 820,--)
77.490 €
217.710 €
= Gebäudewert
50.000 €
+ Bodenwert
2.000 €
+ Wert der Außenanlagen
269.710 €
= vorläufiger Sachwert
x Wertzahl (aus Anl. 25 zu §191 BewG)
= Grundstückswert
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0,7
188.797 €
Referent: Jakob Dick
16
Bewertung des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens
Bewertung: Beispiel
à Bewertung typische Land- und Forstwirtschaft viel geringer als Verkehrswert
• Beispiel 80 ha Ackerbaubetrieb in Niederbayern davon 40 ha Eigentum und
zudem 15 ha Forst
- Bewertung Landwirtschaft = ca. 326.000 € (ca. 4.075,--/ha)
(Annahmen: 10 ha Raps, 10 ha Zuckerrüben, 20 ha Mais, 20 ha Weizen, 20 ha Gerste;
hier ohne Schulden, Wohnhaus, evtl. Bauland ...)
- Bewertung Forst bei 15 ha Fichte
= ca. 33.000 € (ca. 2.200,--/ha)
(Ertragsklasse , gemischte Altersstufen)
à Aber: (anteilige) Nachbewertung zu Verkehrswerten abzgl. 10%, wenn z.B.
Verkauf, Entnahme oder volle Umnutzung zu Gewerbe innerhalb von 15 Jahren
• Bsp: Verkauf ganzer Betrieb (ohne Wohnhaus)
- Allein der Bodenwert der Landwirtschaft würde dann ca. 3 – 3,5 Mio betragen,
- zudem wird noch der Verkehrswert der Gebäude, Maschinen, des Forsts etc. abzgl. 10%
angesetzt
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Bewertung
Bewertung
à Für Betriebsleiterwohnhaus und Altenteilerwohnhaus bei aktiv bewirtschafteten
Betrieben gibt es für Lärm- und Geruch pauschalen Abschlag von 15%,
ansonsten erfolgt Bewertung zu Verkehrswerten wie bei Grundvermögen
• Zudem Begrenzung der dazugehörigen Grundstücksfläche auf maximal das 5fache der bebauten Fläche
à Bauland und zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken genutzte/vermietete
Gebäude des Betriebsvermögens werden i.d.R. zu Verkehrswerten bewertet
• Wertansatz Grund und Boden (Wertableitung aus Bodenrichtwerten = ortsübliche
Verkaufspreise) und
• Wertansatz für aufstehendes Gebäude
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Agenda
1
Ecovis – Das Unternehmen
2
Voraussetzungen für die Hofübergabe
3
Übergabevertrag
4
Bewertung des Betriebs für Zwecke der Schenkungsteuer
5
Schenkungsteuerliche Regelungen
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Freibeträge und Steuersätze
Persönliche Freibeträge
Freibetrag
500.000 €
Ehegatte
St.kl.
I
Kind, Enkelkind bei verstorbenen Kindern
400.000 €
I
Enkelkind
200.000 €
I
eingetragener Lebenspartner
500.000 €
I
Eltern im Fall einer Erbschaft
100.000 €
I
Eltern bei Schenkungen; Geschwister, Neffen,
Nichten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder,
Stiefeltern
20.000 €
II
Nichtverwandte Personen
20.000 €
III
Anteil Erbsch./Schenk.steuer 2012: 4,3 Mrd; 0,7%; Gesamt: 600 Mrd. €
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Referent: Hans Laimer
20
Freibeträge und Steuersätze
Steuersätze
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
(§ 10) bis einschließlich … Euro
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Prozentsatz in der Steuerklasse
I
II
III
75.000
7
15
30
300.000
11
20
30
600.000
15
25
30
6.000.000
19
30
30
13.000.000
23
35
50
26.000.000
27
40
50
über 26.000.000
30
43
50
Referent: Hans Laimer
21
Schenkungsteuerliche Regelungen
Schenkungsteuer
à Betriebsübergang der typischen Land- und Forstwirtschaft (Wirtschaftsteil) und
von selbst luf genutztem Bauland unterliegt Verschonungsregelungen und kann
steuerfrei sein
100% Steuerfreistellung
(auf Antrag)
85% Steuerfreistellung für betriebl. Teil (automatisch)
7 Jahre Behaltensfrist
5 Jahre Behaltensfrist
Zudem abschmelzender Abzugsbetrag v. 150.000 € alle 10 J.
• Jährliche Abschmelzung des Verschonungsabschlags
• wenn Behaltensfristen nicht eingehalten werden droht Nachversteuerung
- Ausnahme: Reinvestition in begünstigtes Vermögen innerhalb von 6 Monaten
• Zudem bei mehr als 20 Mitarbeitern (ohne Aushilfen) Lohnsumme beachten
à Kein Verschonungsabschlag für Beteiligungen, Gelder des Betriebs, Altenteiler/Betriebsleiterwohnhaus sowie nicht selbstbewirtschaftetes Bauland,
Miethäuser, zu Gewerbezwecken vermietete Hallen …
à reicht persönlicher Freibetrag?
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22
Schenkungsteuerliche Regelungen
Betriebsfortführung bei Schenkung land- und forstw. Vermögen von 1 Mio €
Hier: Regelverschonung (Alternative wäre 100% Freistellung bei 7 J. Behaltezeit)
- 1.000.000 €
85 %
vorläufiger
Abschlag
(wenn
Behaltefrist und
Kriterien
erfüllt)
5/5
Abschmelzender
Abzugsbetrag
4/5
150.000 €
3/5
- 850.000 €
2/5
15 % 150.000 €
0 € zu versteuern
aber
Nachversteuerungsvorbehalt
0%
1/5
Jahre
0 1
2
3
4
5
Bei Betriebsfortführung etc. nach Ablauf von 5 Jahren hier
Vollverschonung, sonst anteilig nach Verstoßjahr Nachversteuerung
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Schenkungsteuerliche Regelungen
Schenkungsteuer
à Beispiele für Nachversteuerungsgründe innerhalb der Behaltefrist:
• Veräußerung Betrieb, wesentlicher land- und forstw. Betriebsgrundlagen oder
selbstbewirtschafteter Bauplätze
• Verpachtung von land- und forstw. Flächen für mehr als 15 Jahre (kürzere
Verpachtung unschädlich)
• Einstellung der Eigenbewirtschaftung von selbstbewirtschafteten Bauplätzen
(Grundvermögen)
• Betriebsaufgabe, die dazu führt, das kein begünstigtes landw. Vermögen mehr
vorliegt , z.B. wegen anschließender gewerblicher Nutzung, Qualifizierung als
Stückländerei (>15 Jahre verpachtet)
• Entnahme oder Umnutzung wesentlicher land- und forstw. Betriebsgrundlagen für
nichtlandw. Zwecke (z.B. für Windkraftanlage, Mietshaus): 10% Grenze für LuF!
• Eröffnung Insolvenz Betrieb
• Verwendung begünstigten Vermögens für Pflichtteils- oder SchenkSteuerzahlung;
Grenze von 150.000,-- Überentnahmen in 5 Jahren beachten !
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24
Schenkungsteuerliche Regelungen
Beispiel Schenkungsteuer
à Betrieb mit 80 ha Landwirtschaft (davon 40 ha Eigentum) sowie 15 ha Forst
mit Wert 359.000 € (vgl. vorher) sowie Wert Betriebsleiterwohnhaus 300.000 €
(neu) wird von Vater an Sohn geschenkt.
Der Betrieb hat Beteiligungen im Wert von 30.000 € und Festgelder im Wert
von 20.000 Euro, die auf den Sohn übergehen.
à Lösung:
Keine Schenkungsteuer, da
• Verschonungsabschlag (Option auf Antrag 100%) für Betrieb
359.000 € - 100%-Abschlag von 359.000 € = 0
und
• persönlicher Freibetrag (keine Vorschenkung in letzten 10 Jahren à 400.000 €)
Wohnhaus 300.000 + Beteiligungen 30.000 + Festgeld 20.000 = 350.000 €
greifen.
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25
Schenkungsteuerliche Regelungen
Schenkungsteuer Beispiel – Abwandlung:
à Betrieb (Wirtschaftsteil 359.000 €, Wohnhaus 300.000 €, Beteiligungen 30.000 €,
Festgelder 20.000 €, Optionsantrag) wurde von Vater an Sohn geschenkt.
à Drei Jahre nach der Übergabe verkauft Sohn 1,5 ha landw. Fläche, ohne
innerhalb von 6 Monaten zu reinvestieren.
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Schenkungsteuerliche Regelungen
Schenkungsteuer Beispiel – Abwandlung:
à Lösung aus Sicht der FinVerw:
• Schritt 1: Nachbewertung Betrieb:
a) Wert verkaufte Fläche zum Übergabestichtag (9 €/m² ./. 10%) = 121.500
b) Wert restlicher Betrieb (für diesen läuft niedrige Bewertung weiter)= 352.000
• Schritt 2: Schenkungsteuer Wegfall anteilige Verschonung
a) Verstoßteil 1,5 ha (3 J. v. 7 J. erfüllt): 4/7 x 121.500 € = 69.428 € zu versteuern
b) für Restbetrieb läuft Verschonung weiter = 100% Verschonung
• Schritt 3: Nachversteuerung prüfen:
Haus 300.000 + Beteiligung 30.000 + Festgeld 20.000 + Flächenverk. 69.428 =
419.400 € - pers. Freibetrag 400.000 = 19.400 € zu versteuern
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27
Fazit
Hofübergaben sollten …
à
langfristig geplant sein
à
genau durchdacht sein
à
mit fachkundigen Stellen (StB, RA, Notar) abgestimmt sein
à
sich an den gesetzlichen Rahmenbedingungen orientieren
Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne !
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28
Zusammenfassung
Fazit:
à Erben und Schenken in gerader Linie und zwischen Ehegatten
unproblematisch
à Übertragung von Betrieben auch zwischen Fremden unproblematisch (bei
Betriebsfortführung)
à Schenkungen zwischen nicht in gerader Linie Verwandten und Fremden lösen
in der Regel hohe Steuern aus
à Hier ist Beratung notwendig, am besten vor der Schenkung bzw. dem Erbfall
à Verfassungswidrigkeit?
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Wann kommt eine Neuregelung?
Referent: Hans Laimer
29
Vielen Dank ...
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Niederlassung Landau
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94405 Landau
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E-Mail: [email protected]
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Quelle(n): Eigene Darstellung
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