Instandhaltung und wiederkehrende Prüfung
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Instandhaltung und wiederkehrende Prüfung
BRANTEC INFORMIERT Juni 2009 Instandhaltung und wiederkehrende Prüfung brandschutztechnischer Anlagen Die Funktionsfähigkeit brandschutztechnischer An- Maßnahmen zur Instandhaltung lassen sich den lagen und Einrichtungen muss im Ernstfall gewähr- folgenden 4 Bereichen zuordnen: derkehrende Prüfung bezeichnet) stellt ein weiteres persönlichen Gespräch ausführlich. Wir prüfen für ■ Wartung Kontrollinstrument dar. Sie erfolgt im Rahmen des Sie, welche Maßnahmen notwendig sind und in Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleis- welchen Bereichen noch Handlungsbedarf besteht. leistet sein. Daher hat der Betreiber einer baulichen Anlage wirksame Instandhaltungsmaßnahmen zu veranlassen. Die gesetzliche Verpflichtung ergibt sich u.a. aus den Arbeitsschutzgesetzen (ArbSchG), ■ Inspektion ■ Instandsetzung Arbeitsstättenregeln (ASR) Unfallverhütungsvorschrif- ■ Verbesserung ten (UVV) sowie der Landesbauordnung und den Bei sämtlichen Instandhaltungsmaßnahmen sind Sonderbauverordnungen bzw. Richtlinien für Son- die anerkannten Regeln der Technik in Übereinstim- derbauten in Verbindung mit der Betriebserlaubnis mung mit den zum System gehörenden Verwend- (Bauschein). barkeitsnachweisen (z.B. Allgemeine bauaufsichtli- Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW sind che Zulassung – kurz AbZ) sowie die Vorgaben der bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu Hersteller (Inhaber der Verwendbarkeitsnachweise) ändern und instand zu halten, dass die öffentliche zu beachten. Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Ge- Die Kontrolle bzw. Dokumentation über die erfolg- sundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, Die Brandschau (wird teilweise ebenfalls als wie- tungen (FSHG) durch Mitarbeiter der Feuerwehren unter Beteiligung der Bauaufsichtsämter und finden spätestens alle 5 Jahre statt. Das Vorgehen ist vergleichbar mit Instandhaltung und Prüfung bei Kraftfahrzeugen. Kilometerabhängige Inspektionen, Öl- und Bremsscheibenwechsel entsprechen den eingangs definierten Instandhaltungsmaßnahmen. Die Hauptuntersuchung (HU i.d.R. alle 2 Jahre, § 29 StVZO) entspricht in unserem Beispiel der wiederkehrenden Prüfung gemäß reiche Durchführung der o.g. Maßnahmen erfolgt prüfenden Anlage bzw. Einrichtung durch einen auf Veranlassung des Betreibers im Rahmen der staatlich anerkannten Sachverständigen oder ei- Der Begriff „Instandhaltung“ wird in DIN 31051 wiederkehrenden Prüfung gemäß der Technischen nen Sachkundigen. Während bei Kraftfahrzeugen Prüfverordnung (TPrüfVO). Die gesetzliche Grund- Ordnungsämter und Polizei den verkehrssicheren lage für die wiederkehrende Prüfung brandschutz- Zustand und die Gültigkeit der HU stichprobenartig technischer Anlagen und Einrichtungen bilden § 54 überwachen, wird diese Funktion bei brandschutz- Absatz 2 Ziffer 22 BauO NRW und § 1 TPrüfVO. technischen Anlagen durch die Feuerwehren über- Wiederkehrende Prüfungen dürfen nicht mit den nommen. und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes definiert. Thema im nächsten Infobrief: Auch Sicherheitskennzeichnungen, Flucht- und Rettungspläne und Feuerwehrpläne unterliegen einer wiederkehrenden Prüfpflicht. Was hierbei zu beachten ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die Prüfpflicht besteht, erfahren Sie demnächst. TPrüfVO und erfolgt in Abhängigkeit von der zu nicht gefährdet wird. als Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema in einem turnusmäßigen Wartungen und Inspektionen verwechselt werden. BRANTEC. IHRE EXPERTEN FÜR BRANDSCHUTZ Wingertsheide 39 . 51427 Bergisch Gladbach . Fon 0 22 04 - 5 87 86 60 . Fax 0 22 04 - 5 87 86 80 . Internet: www.brantec.de . E-Mail: [email protected]