Instandhaltung und wiederkehrende Prüfung

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Instandhaltung und wiederkehrende Prüfung
BRANTEC INFORMIERT
Juni 2009
Instandhaltung und wiederkehrende Prüfung brandschutztechnischer Anlagen
Die Funktionsfähigkeit brandschutztechnischer An-
Maßnahmen zur Instandhaltung lassen sich den
lagen und Einrichtungen muss im Ernstfall gewähr-
folgenden 4 Bereichen zuordnen:
derkehrende Prüfung bezeichnet) stellt ein weiteres
persönlichen Gespräch ausführlich. Wir prüfen für
■ Wartung
Kontrollinstrument dar. Sie erfolgt im Rahmen des
Sie, welche Maßnahmen notwendig sind und in
Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleis-
welchen Bereichen noch Handlungsbedarf besteht.
leistet sein. Daher hat der Betreiber einer baulichen
Anlage wirksame Instandhaltungsmaßnahmen zu
veranlassen. Die gesetzliche Verpflichtung ergibt
sich u.a. aus den Arbeitsschutzgesetzen (ArbSchG),
■ Inspektion
■ Instandsetzung
Arbeitsstättenregeln (ASR) Unfallverhütungsvorschrif-
■ Verbesserung
ten (UVV) sowie der Landesbauordnung und den
Bei sämtlichen Instandhaltungsmaßnahmen sind
Sonderbauverordnungen bzw. Richtlinien für Son-
die anerkannten Regeln der Technik in Übereinstim-
derbauten in Verbindung mit der Betriebserlaubnis
mung mit den zum System gehörenden Verwend-
(Bauschein).
barkeitsnachweisen (z.B. Allgemeine bauaufsichtli-
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW sind
che Zulassung – kurz AbZ) sowie die Vorgaben der
bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu
Hersteller (Inhaber der Verwendbarkeitsnachweise)
ändern und instand zu halten, dass die öffentliche
zu beachten.
Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Ge-
Die Kontrolle bzw. Dokumentation über die erfolg-
sundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen,
Die Brandschau (wird teilweise ebenfalls als wie-
tungen (FSHG) durch Mitarbeiter der Feuerwehren
unter Beteiligung der Bauaufsichtsämter und finden
spätestens alle 5 Jahre statt.
Das Vorgehen ist vergleichbar mit Instandhaltung
und Prüfung bei Kraftfahrzeugen. Kilometerabhängige Inspektionen, Öl- und Bremsscheibenwechsel
entsprechen den eingangs definierten Instandhaltungsmaßnahmen. Die Hauptuntersuchung (HU
i.d.R. alle 2 Jahre, § 29 StVZO) entspricht in unserem Beispiel der wiederkehrenden Prüfung gemäß
reiche Durchführung der o.g. Maßnahmen erfolgt
prüfenden Anlage bzw. Einrichtung durch einen
auf Veranlassung des Betreibers im Rahmen der
staatlich anerkannten Sachverständigen oder ei-
Der Begriff „Instandhaltung“ wird in DIN 31051
wiederkehrenden Prüfung gemäß der Technischen
nen Sachkundigen. Während bei Kraftfahrzeugen
Prüfverordnung (TPrüfVO). Die gesetzliche Grund-
Ordnungsämter und Polizei den verkehrssicheren
lage für die wiederkehrende Prüfung brandschutz-
Zustand und die Gültigkeit der HU stichprobenartig
technischer Anlagen und Einrichtungen bilden § 54
überwachen, wird diese Funktion bei brandschutz-
Absatz 2 Ziffer 22 BauO NRW und § 1 TPrüfVO.
technischen Anlagen durch die Feuerwehren über-
Wiederkehrende Prüfungen dürfen nicht mit den
nommen.
und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie
zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes
definiert.
Thema im nächsten Infobrief:
Auch Sicherheitskennzeichnungen, Flucht- und
Rettungspläne und Feuerwehrpläne unterliegen einer wiederkehrenden Prüfpflicht. Was
hierbei zu beachten ist, auf welcher rechtlichen
Grundlage die Prüfpflicht besteht, erfahren Sie
demnächst.
TPrüfVO und erfolgt in Abhängigkeit von der zu
nicht gefährdet wird.
als Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema in einem
turnusmäßigen Wartungen und Inspektionen verwechselt werden.
BRANTEC.
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