StVZO § 56 Rückspiegel und andere Spiegel (1) Kraftfahrzeuge

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StVZO § 56 Rückspiegel und andere Spiegel (1) Kraftfahrzeuge
StVZO Rückspiegel und andere Spiegel
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StVZO § 56 Rückspiegel und andere Spiegel
(1) Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, die so beschaffen und angebracht sind,
daß der Fahrzeugführer nach rückwärts und seitwärts - auch beim Mitführen von
Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
(2) Es sind erforderlich
1. bei allen Kraftfahrzeugen außer bei den in Nummer 3 bis 6 aufgeführten
ein Außenspiegel an der linken Seite und ein Innenspiegel,
2. bei Kraftfahrzeugen, bei denen das Sichtfeld des Innenspiegels
eingeschränkt ist,
zusätzlich ein Außenspiegel an der rechten Seite,
3. bei Kraftfahrzeugen, bei denen die Fahrbahn nach rückwärts durch einen
Innenspiegel nicht beobachtet werden kann,
zwei Außenspiegel - jeweils einer an jeder Seite -,
4. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
mindestens ein Außenspiegel an der linken Seite,
5. bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 Rückspiegel, die einschließlich
ihres Anbaus den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
entsprechen müssen.
(3) Zusätzlich sind erforderlich:
1. ein großwinkliger Rückspiegel an der rechten Seite
bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
- ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschinen -,
2. ein Anfahrspiegel an der rechten Seite bei Linkslenkung oder an der linken
Seite bei Rechtslenkung
bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
- ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 12,0 t und Kraftomnibusse. Dieser Spiegel einschließlich
seiner Halterung muß mindestens 2 m über der Fahrbahn angebracht sein. Ist
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28.10.2004
StVZO Rückspiegel und andere Spiegel
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dieses Maß wegen der Bauart des Fahrzeugaufbaus nicht einzuhalten, darf
dieser Spiegel nicht angebracht sein.
(4) Rückspiegel sind nicht erforderlich an
1. einachsigen Zugmaschinen,
2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
3. offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
4. mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem
Führerplatz, der auch beim Mitführen von Anhängern, selbst wenn diese
beladen sind, nach rückwärts Sicht bietet.
(5) Die Anbringungsstellen und die Einstellungen sowie die Sichtfelder der
Spiegel bei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und in Absatz 3 genannten
Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen.
Fußnote
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28.10.2004

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