Bewirtungskosten
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Bewirtungskosten
Bewirtungskosten 1. Was sind Bewirtungskosten und welche können Sie steuerlich geltend machen Der Gesetzgeber hat bestimmte Ausgaben nicht oder nur zum Teil als Betriebsausgabenabzug zugelassen. Hierzu gehören auch die Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Steuerrecht: Fundstellen: §§ 4 Abs. 4, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 4 Abs. 7 EStG; §§ 15 Abs. 1a Nr. 1, 14 UStG; EStR 22; EStH 22. Handelsrecht: Fundstelle: § 275 HGB Buchungssatz für Bewirtungskosten Bewirtungskosten Vorsteuer 200 € 32 € an Finanzkonto 232 € Soll SKR 03/04 Haben SKR 03/04 Bewirtungskosten 4650/6640 Finanzkonto 1200/1800 Vorsteuer 1575/1405 Buchungssatz für die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben bei Kapitalgesellschaften nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 69,60 € an Bewirtungskosten Vorsteuer 60,00 € 9,60 € Soll SKR 03/04 Haben SKR 03/04 nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 4655/6645 Bewirtungskosten 4650/6640 Vorsteuer 1575/1405 Praxis-Info: Außerhalb der Bilanz muss der Gewinn um diese nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben erhöht werden. Buchungssatz für die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben bei Einzelunternehmen Privatentnahmen 69,60 € an Bewirtungskosten Vorsteuer 60,00 € 9,60 € Soll SKR 03/04 Haben SKR 03/04 Privatentnahmen 1800/2100 Bewirtungskosten 4650/6640 Vorsteuer 1575/1405 2. Bewirtungskosten sind generell abzugsfähig Das Handelsrecht kennt für die Bewirtungskosten keine Einschränkungen. Die gesamten Aufwendungen dürfen den handelsrechtlichen Gewinn mindern, da sie im engeren betrieblichen Zusammenhang getätigt wurden (§ 275 HGB). Auch das Steuerrecht lässt die Bewirtungskosten zuerst einmal - Kosten, die durch den Betrieb veranlasst sind - als Betriebsausgaben zu (§ 4 Abs. 4 EStG). Dann aber kommt im nächsten Absatz ( § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) die Einschränkung. Danach können Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % (bis 2003 80 %) als Betriebsausgaben gebucht werden. Die restlichen 30 % (bis 2003 20 %) dürfen den Gewinn nicht mindern, und sind außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Praxis-Info: Eine Bewirtung liegt vor, wenn Personen beköstigt werden und die Darreichung von Speisen oder/und Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Bewirtungsaufwendungen sind Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln. Hierzu gehören auch die Nebenkosten wie z.B. Trinkgelder und Garderobengebühren. 3. Bewirtung ist nicht gleich Bewirtung Bei der Bewirtung müssen Sie unterscheiden zwischen n allgemeinen betrieblichen Bewirtungskosten und n geschäftlichen Bewirtungskosten. Die allgemeinen betrieblichen Bewirtungskosten sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hier erfolgt keine Kürzung auf 70 %. Diese liegen vor z.B. bei Betriebsveranstaltungen und Arbeitnehmerbewirtung (EStR 21 Abs. 7). Selbst wenn Partner der Arbeitnehmer an der Veranstaltung teilnehmen, bleibt sie betrieblich. Praxis-Info: Mit dem vollen Betriebsausgabenabzug kann es aber auch sein, dass es sich um Lohnzahlungen handelt, die versteuert werden müssen (z.B. bei unüblichen Betriebsveranstaltungen; § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). 4. Die geschäftlichen Bewirtungskosten sind nicht voll abzugsfähig Die geschäftlichen Bewirtungskosten fremder Personen, mit denen Sie eine Geschäftsbeziehung aufbauen wollen oder bereits unterhalten, sind nur zu 70 % (bis 2003 zu 80 %) abzugsfähig. Praxis-Info: Nehmen an einer geschäftlichen Bewirtung neben den Geschäftsfreunden auch Arbeitnehmer teil, dürfen Sie die Kosten nicht aufteilen. In diesem Fall gehören die gesamten Kosten zur den geschäftlichen Bewirtungskosten und unterliegen der Kürzung. Ein Unglück kommt selten allein Der Bundesfinanzminister hat zum 1.4.1999 das Umsatzsteuerrecht geändert. Waren bis zum 31.3.1999 die gesamten Vorsteuerbeträge abzugsfähig, ist dies seit 1.4.1999 nicht mehr so. Bei Bewirtungskosten ab diesem Zeitpunkt müssen die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge ebenfalls um 30 % (bis 2003 um 20 %) gekürzt werden (§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG). Keine Bewirtung sind l wenn Aufmerksamkeiten in geringem Umfang gereicht werden (Kaffee, Tee oder Gebäck) z.B. im Rahmen einer betrieblichen Besprechung. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt. Auf die Höhe der Aufwendungen kommt es nicht an. l die Produkt- und Warenverkostungen z.B. im Herstellungsbetrieb, bei Kunden, Groß- und Einzelhändler, bei Messen, da hier ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte u. Waren besteht. Neben dem eigenen Produkt dürfen auch Aufmerksamkeiten gereicht werden (z.B. Brot bei einer Weinpräsentation). Diese Kosten können in voller Höhe (ohne Einschränkung auch bei der Vorsteuer) als Betriebsausgaben gebucht werden. 5. Sie haben zwei Methoden zur Auswahl Das bedeutet für Sie, dass die anteiligen Bewirtungskosten und Vorsteuerbeträge l bei Kapital- und Personengesellschaften auf das Konto "nicht abzugsfähige Betriebsausgaben" umgebucht und außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder zugerechnet werden oder l bei Einzelunternehmen über eine "fiktive Entnahmebuchung" korrigiert werden. Beispiel: Am 6.5.2004 laden Sie Geschäftsfreunde zu einem Essen ein, um die Geschäftsbeziehungen zu intensivieren. Die Kosten betragen 823,95 € + 131,83 € Umsatzsteuer = 955,78 €. Ihnen liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor. Lösung: Die gesamten Betriebsausgaben sind seit 2004 nur zu 70 % abzugsfähig. Der Vorsteuerabzug muss auch auf 70 % beschränkt werden. 6. Bei Kapital- und Personengesellschaften Buchungssatz für Bewirtungskosten Bewirtungskosten 823,95 € Vorsteuer 131,83 € an Finanzkonto 955,78 € Soll SKR 03/04 Haben SKR 03/04 Bewirtungskosten 4650/6640 Finanzkonto 1200/1800 Vorsteuer 1575/1405 Buchungssatz für die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in der Steuerbilanz nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 286,74 € an Bewirtungskosten 247,19 € Vorsteuer 39,55 € Soll SKR 03/04 Haben SKR 03/04 nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 4655/6645 Bewirtungskosten 4650/6640 Vorsteuer 1575/1405 Der Gewinn muss außerhalb der Bilanz um die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben erhöht werden. 7. Für Einzelunternehmen Buchungssatz für Bewirtungskosten Bewirtungskosten 823,95 € Vorsteuer 131,83 € an Finanzkonto 955,78 € Soll SKR 03/04 Haben SKR 03/04 Bewirtungskosten 4650/6640 Finanzkonto 1200/1800 Vorsteuer 1575/1405 Buchungssatz für die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in der Steuerbilanz Privatentnahmen 286,74 € an Bewirtungskosten Vorsteuer 247,19 € 39,55 € Soll SKR 03/04 Haben SKR 03/04 Privatennahmen 1800/2100 Bewirtungskosten 4650/6640 Vorsteuer 1575/1405 Buchführungs-Tipp: Einzelunternehmen müssen nicht (können aber) so buchen. Auch Einzelunternehmer können den Gewinn außerhalb der Bilanz um die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben erhöhen. Praxis-Info: Ohne besonderes Konto – keine Betriebsausgaben: Damit die Bewirtungskosten bzw. der 70%-ige Anteil auch vom Finanzamt anerkannt wird, müssen Sie die gesamten Kosten auf einem gesonderten Konto "Bewirtungskosten" buchen (§ 4 Abs. 7 EStG). 8. Aufzeichnungspflichten Die gesamten Kosten müssen getrennt von sonstigen Kosten gebucht werden. Nachfolgende Fälle verstoßen nicht gegen die gesonderten Aufzeichnungspflichten (BFH, Beschluss vom 19.8.1999, BStBl II 2000, S. 203; EStH 22): l Sie können auch mehrere Belege in einer Summe buchen, wenn diese z.B. in einer Kreditkartenabrechnung zusammen abgerechnet werden. l Wenn auf diesem "Sonderkonto" auch irrtümlich einzelne andere Kosten gebucht und diese durch Umbuchungen berichtigt wurden. l Wenn Sie alle geschäftlichen Bewirtungskosten auf dem "Sonderkonto" buchen und erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten eine Umbuchung vornehmen. Buchen Sie die Bewirtungskosten zusammen mit anderen nicht besonders aufzeichnungspflichtigen Aufwendungen auf einem sonstigen Konto, entfällt der Betriebsausgabenabzug in voller Höhe (BFH, Beschluss vom 19.8.1980, BStBl II 1980, S. 745; § 4 Abs. 7 EStG; EStR 22). Praxis-Info: Sind die Betriebsausgaben ganz oder zum Teil nicht abzugsfähig, so entfällt auch ganz oder teilweise der Vorsteuerabzug. (§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG). Bei Bewirtungskosten sind 30 % der Kosten steuerlich nicht abzugsfähig – dementsprechend müssen Sie den Vorsteuerabzug auch um 30 % kürzen 9. Einen Nachweis über die Kosten müssen Sie auch erbringen Die Bewirtungskosten sind nur abzugsfähig, wenn der betriebliche Anlass durch entsprechende Belege nachgewiesen wird. Aus dem Beleg müssen nachfolgende Angaben hervorgehen: n Ort der Bewirtung n Tag der Bewirtung n Anlass der Bewirtung: Hier brauchen Sie keine Aufsätze zu schreiben; ein kurzer Vermerk in Stichworten reicht aus. n Höhe der Aufwendungen n Teilnehmer der Bewirtung Bei Rechnungen müssen Sie darauf achten, dass es sich um eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt (EStR 21 Abs. 8 Satz 8; § 14 UStG). Grundsätzlich l muss der Rechnungsempfänger eingetragen sein: Bei so genannten Kleinbetrags-Rechnungen (Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer bis 100€ / 200 DM) ist kein Rechnungsempfänger erforderlich. l müssen die Leistungen genau bezeichnet werden: Anzahl, Art und Bezeichnung der Speisen und Getränke. l darf nicht ein Vermerk "Speisen u. Getränke" angegeben sein. Dieser Vermerk reicht zwar für den Vorsteuerabzug, aber nicht für den Abzug als Betriebsausgaben ( EStR 21 Abs. 8 Satz 9). 10. Kleine Teilnehmergruppen müssen namentlich benannt werden Auf der Rechnung bzw. auf den Belegen müssen die Teilnehmer mit Namen benannt werden (EStR 21 Abs. 9 Satz 1). Buchführungs-Tipp: Handelt es sich um größere Teilnehmergruppen, z.B. bei Betriebsbesichtigungen, ist es unzumutbar, jeden einzelnen Namen zu vermerken. Hier genügt es, wenn auf dem Beleg eine Sammelbezeichnung vermerkt wird (EStR 21 Abs. 9 Satz 2 bis 4). 11. Nur angemessene Kosten sind abzugsfähig Das Finanzamt wird die Bewirtungskosten auch auf die Angemessenheit der Aufwendungen hin überprüfen. Bei der Angemessenheit ist darauf abzustellen, ob ein ordentlicher, gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile die Aufwendungen auf sich genommen hätte. Neben n der Größe des Unternehmens, n der Höhe des längerfristigen Umsatzes n und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwandes für den Geschäftserfolg und seine Üblichkeit in ähnlichen Betrieben als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen (BFH, Beschluss vom 20.8.1986, BStBl II 1986, S. 904; Beschluss vom 26.1.1988, BStBl II 1988, S.629; Beschluss vom 14.4.1988, BStBl II 1988, S. 771). 12. Kosten im Rotlichtmilieu - ohne das Finanzamt Unangemessene Kosten dienen der allgemeinen Lebensführung und sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (EStR 21 Abs. 12). Die Bewirtung rückt zugunsten anderer Leistungen (z.B. Varieté, Striptease oder Ähnlichem) in den Hintergrund, wenn die gesamten Kosten im Missverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und Getränke stehen (BFH, Beschluss vom 16.2.1990, BStBl II 1990, S. 575). Zu diesen unangemessenen Kosten gehören auch die Aufwendungen anlässlich von Besuchen in n Nachtlokalen sowie n Bordellen, n bordellähnlichen Betrieben. Ein Abzugsverbot besteht auch dann, wenn bestimmte Geschäftspartner den Besuch derartiger Lokale erwarten, bzw. sogar üblich ist. Maßstab für die Angemessenheit ist die allgemeine Verkehrsauffassung und nicht die Anschauung besonderer Gruppen der Wirtschaft (BFH, Beschluss vom 16.2.1990, BStBl II 1990, S. 575; BMF-Schreiben - BStBl I 1994, S. 855). Nur die angemessenen Kosten sind abzugsfähig: Im Rotlichtmilieu sind nur die auf die Bewirtungsleistung entfallenden angemessenenKosten abzugsfähig, müssen aber noch auf 70 % gekürzt werden (EStH 21; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). 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