Jürgen Vossler und Guido Lock von der Handwerkskammer
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Jürgen Vossler und Guido Lock von der Handwerkskammer
(v.l.): Geschäftsführer der Handwerkskammer Ralf Schnörr, Jürgen Vossler, Guido Lock, Präsident der Handwerkskammer Ullrich Bopp sowie Ass. Jur. Rüdiger Mohn von der Handwerkskammer Heilbronn „Weikersheim-Heilbronn“ Jürgen Vossler und Guido Lock von der Handwerkskammer HeilbronnFranken zum neuen Sachverständigen vereidigt Streitigkeiten zwischen Handwerk und Kunden außergerichtlich beilegen Man kennt es gut vom Auto: Nach einem Unfall wird ein Sachverständiger geholt, der den Schaden begutachtet. In aller Regel kann dann der Schadensfall schnell und ohne aufwändigen Gerichtsprozess abgewickelt werden. Dasselbe Prinzip der Sachverständigen gibt es auch im Handwerk, zum Beispiel wenn es Streitigkeiten zwischen Handwerkern und Kunden gibt. Nachdem beide Sachverständige durch Rüdiger Mohn über die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aufgeklärt wurden, vereidigte der Geschäftsführer Ralf Schnörr und der Präsident der Handwerkskammer, Ulrich Bopp, am 20. Oktober für das Tätigkeitsfeld Installateur- und Heizungsbauerhandwerk – Teilgebiet: Zentralheizungs- und Lüftungsbau Jürgen Vossler sowie für das Handwerk Augenoptiker Guido Lock. Sachverständige, sagte Bopp, zeichnen sich durch ein besonderes Fachwissen aus, das von Privatpersonen, Bauherren, Handwerkern, Gerichten oder Behörden für gutachterliche Tätigkeiten genutzt wird. Eingeschaltet werden Sachverständige in aller Regel bei Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen Handwerkern und Kunden über eine erbrachte Leistung. Prozesse vermeiden Und zwar meistens, bevor der Streit vor Gericht geht. Denn in vielen Fällen, so der Kammerpräsident, ist schon nach Einschaltung der Sachverständigen klar, wie der Streit ausgehen wird. Aufwendige Gerichtsprozesse können so vermieden werden. Sachverständige werden im Benehmen mit der jeweiligen Innung von der Handwerkskammer vereidigt. Die Vereidigung gilt als öffentliche Bestellung im Sinne der Zivilprozess- und Strafprozessordnung. Der Sachverständige ist bei seiner Arbeit nur seinem Gewissen unterworfen und ist in dieser Funktion kein Interessenvertreter des Handwerks. Wir gratulieren Jürgen Vossler und Guido Lock und wünschen alles Gute für Ihr neues Tätigkeitsfeld im Sachverständigenwesen.