Hinweise für die selbständigen Handwerker/innen

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Hinweise für die selbständigen Handwerker/innen
Hinweise für die selbständigen Handwerker/innen
Gewerbeanmeldung – Handwerksrolle
untersucht worden ist (Einstellungsuntersuchung) u. die entsprechende ärztliche Bescheinigung dem
Die Ausübung eines selbständigen Handwerks ist nur den in die Handwerksrolle der Handwerks-
Anmeldung beim Finanzamt
kammer ein-getragenen und bei der zuständigen Stadtverwaltung, bzw. Gemeindeverwaltung ange-
Dem Finanzamt wird grundsätzlich durch das Gewerbeamt die Anmeldung des Gewerbebetriebes
meldeten Betrieben gestattet.
bekannt gegeben. Trotzdem wird empfohlen – entsprechend den gesetzlichen Vorschriften – unver-
Arbeitgeber vorgelegt hat. Diese Bescheinigung muss dem Ausbildungsvertrag beigefügt werden.
züglich dem zuständigen Finanzamt die Eröffnung des Gewerbebetriebes bekannt zu geben und die
Anzuzeigen bei der Handwerkskammer ist:
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Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen.
Die Änderung des Namens, der Adresse oder der Rechtsform des Betriebes.
Die Aufgabe des Betriebes (unter Vorlage einer Fotokopie der Gewerbeabmeldung).
Unfallversicherung
Die Änderung, Hinzunahme oder Aufgabe von weiteren gewerblichen Tätigkeiten.
Alle Beschäftigten – auch die Aushilfen – unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Das Ausscheiden des Betriebsleiters o. Ausbilders, sowie die Änderung des Vertragsverhältnisses.
Unfallversicherung. Wenn die Satzung der Berufsgenossenschaft es vorschreibt, ist auch der/die
selbständige Unternehmer/in unfallversicherungspflichtig. Nichtversicherungspflichtige Unterneh-
Innung
mer/innen können sich freiwillig versichern.
Die Eintragung in die Handwerksrolle berechtigt zur Mitgliedschaft bei der örtlich oder fachlich zu-
Die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung muss innerhalb 1 Woche nach Eröffnung des
ständigen Innung. Jede/r Handwerker/in sollte Mitglied der Innung sein. Die Innung betreut und
Handwerksbetriebes – bzw. der Aufnahme vorbereitender Tätigkeiten – bei der zuständigen Berufs-
berät in allen fachbezogenen Fragen, die mit der Ausübung des Handwerks in Zusammenhang ste-
genossenschaft erfolgen. Die Unfallverhütungsvorschriften sind bei der Berufsgenossenschaft erhält-
hen; sie regelt und überwacht die Berufsausbildung, nimmt die Gesellenprüfung ab, erstattet Auskünf-
lich und müssen im Betrieb ausgehängt werden. Die Adresse der zuständigen Berufsgenossenschaft
te und Gutachten gegenüber Behörden. Den Innungen, bzw. Innungsverbänden obliegt der Ab-
teilt Ihnen die Handwerkskammer auf Anfrage mit.
schluss von Tarifverträgen; sie versorgen ihre Mitglieder mit den jeweils gültigen Lohn- und Rahmentarifverträgen.
Handwerkerrentenversicherung
Selbständige Handwerker/innen, die die Eintragungsvoraussetzungen selbst erfüllen, unterliegen der
Berufsausbildungsvertrag
Versicherungspflicht in der Arbeiterrentenversicherung. Dies gilt auch für Gesellschafter von Perso-
Berufsausbildungsverträge sind unter Verwendung des von der Handwerkskammer herausgegebe-
nengesellschaften (z. B. GdbR, OHG). Hingegen werden Inhaber/innen handwerklicher Nebenbetrie-
nen Vordrucks spätestens vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich abzuschließen und unver-
be sowie Betriebsleiter juristischer Personen (z. B. GmbH) von der Versicherungspflicht nicht erfasst.
züglich über die zuständige Innung an die Handwerkskammer zum Zwecke der Eintragung in die
Die Versicherungspflicht beginnt mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, frühestens mit dem
Lehrlingsrolle einzureichen. Zu beachten sind die Ausbildungsordnungen für die jeweiligen Handwer-
Tag der Eintragung in die Handwerksrolle und endet mit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, der
ke (bzw. die fachlichen Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens und der Gesellenprüfung),
Löschung in der Handwerksrolle oder dem Bezug einer Altersvollrente.
sowie die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Mit der Beschäftigung eines Jugendli-
Die Handwerkskammer teilt der LVA Oberbayern, Thomas-Dehler-Straße 3, 81737 München die
chen darf nur dann begonnen werden, wenn dieser innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt
Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle mit. Die Landesversicherungsanstalt, die Handwerkskammer oder die zuständige Kreishandwerkerschaft setzen sich mit dem/der
Handwerkskammer für München und Oberbayern · Max-Joseph-Straße 4 · 80333 München
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Neueingetragenen zur Feststellung der Versicherungspflicht in Verbindung. Bei Nachweis einer Min-
beantragt werden. Die Beiträge für freiwillige Mitglieder werden nach dem Einkommen aus Gewerbe-
destversicherungspflicht von 18 Pflichtbeitragsjahren besteht die Möglichkeit zur Stellung eines An-
betrieb sowie sonstiger, dem Lebensunterhalt dienender Einkünfte berechnet.
trages auf Befreiung von der Versicherungspflicht (nicht für Bezirkskaminkehrermeister und Bezieher
Versicherungspflichtige Arbeitnehmer/innen müssen durch den Arbeitgeber binnen 2 Wochen nach
eines Existenzgründungszuschusses des Arbeitsamtes – „Ich-AG“ -). Achtung: Die Erhaltung des
Beginn der Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet werden.
Anspruchs auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente erfordert eine fortlaufende Pflichtversicherung.
Für Beschäftigte in Bau- und Ausbaugewerben, im Gebäudereinigungshandwerk, sowie im Gaststät-
Nur Personen, die vor dem 01. Januar 1984 bereits 60 Versicherungsmonate geleistet haben und für
tengewerbe (z. B. Imbissecken) bestehen Sonderregelungen (Vorlage- und Mitführungspflicht des
die ab 01.01.1984 jeder Monat mit Beiträgen oder sonstigen mitzuzählenden Zeiten belegt ist, können
Sozialversicherungsausweises). Daneben bestehen gesonderte Meldepflichten für geringfügig Be-
diese Rentenansprüche auch durch freiwillige Beiträge erhalten. Bereits erworbene Ansprüche auf
schäftigte und Aushilfen.
Alters- und Hinterbliebenenrenten bleiben aber in jedem Fall erhalten und können durch weitere
(Pflicht- und freiwillige) Beiträge erhöht werden. Für eingehende Beratungen im Sozialversicherungs-
Pflegeversicherung
bereich stehen die Handwerkskammer und die Kreishandwerkerschaften zur Verfügung. Neben der
Selbständige Handwerker/innen sind versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung entsprechend
Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann aus verschiedenen Gründen der
ihrer krankenversicherungsrechtlichen Absicherung. Freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse können
Abschluss eine privaten Lebensversicherung zweckmäßig sein.
sich beim Nachweis einer ausreichenden Absicherung in der Privatpflegeversicherung zugunsten
dieser befreien lassen.
Versorgungswerk der im Bezirk der Handwerkskammer für München und
Oberbayern zusammengeschlossenen Innungen e.V.
Zur Erreichung kostengünstiger Konditionen haben die oberbayerischen Innungen ein Versorgungs-
Sonderregelung für Maler-, Dachdecker-, Steinmetzhandwerk, Betonsteinhersteller sowie Gerüstbau- und Bauhauptgewerbe:
werk gegründet, das jedem/jeder Handwerker/in, den mitbeschäftigten Familienangehörigen, sowie
In diesen Handwerksbereichen besteht eine Anmeldepflicht zu den jeweiligen Sozialkassen. Ausführ-
Mitarbeitern zur Verfügung steht. Auch hierzu erteilen neben dem Versorgungswerk, Max-Joseph-
liche Information hierzu sind im Sozialreferat der Handwerkskammer erhältlich.
Straße 4, 80333 München, die Handwerkskammer und die Kreishandwerkerschaften Auskünfte.
Betreuung durch die Handwerkskammer
Krankenversicherung
Die Handwerkskammer vertritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Interessen des gesamten
Für selbständige Handwerker/innen besteht keine Krankenversicherungspflicht. Wird die selbständige
oberbayerischen Handwerks. Sie ist deren gesetzliches Selbstverwaltungsorgan. Ferner berät Sie die
Erwerbstätigkeit hauptberuflich neben einem Arbeitsverhältnis ausgeübt, so entfällt die Krankenversi-
Handwerkskammer in allen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und technischen Fragen (Finanzie-
cherungspflicht als Arbeitnehmer/in. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Krankenkasse.
rung, Existenzgründung, technische Innovation, etc.). Auskünfte sind in den jeweiligen Referaten der
Nach dem Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, bzw. dem Ende der Versicherungs-
Handwerkskammer und den Betriebsberatungsaußenstellen bei den Kreishandwerkerschaften
pflicht, besteht für alle Personen, die in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versiche-
erhältlich.
rungspflicht mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren, die Möglichkeit der freiwilligen
Achtung: Kein Vertreter einer Firma bzw. kein Werber (z. B. für Versicherungen, Prüfungsvor-
Weiterversicherung. Der freiwillige Beitritt muss innerhalb von 3 Monaten bei der Krankenkasse
bereitungslehrgänge, Fernkurse, Zeitschriften, usw.) ist berechtigt, sich auf einen Auftrag der
Handwerkskammer zu berufen.
Handwerkskammer für München und Oberbayern · Max-Joseph-Straße 4 · 80333 München
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