Kirchliches Tarifrecht in der hannoverschen Landeskirche

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Kirchliches Tarifrecht in der hannoverschen Landeskirche
Neues kirchliches Tarifrecht in
der hannoverschen Landeskirche
Was gilt seit dem 01.01.2009?
Tarifrecht bei Kirche und im
Öffentlichen Dienst im Jahr 2008
für den Bereich der Bundesbediensteten und kommunalen
Angestellten:
für Landesbedienstete:
seit dem 1. Oktober 2005 gilt der TVöD
seit dem 1. November 2006 gilt der TV-L
für den Bereich der Konföderation evangelischer Kirchen in
Niedersachsen:
es galt noch der veraltete BAT (Bund und Länder) durch die
Bezugnahme in der DVO.
Während der BAT in den vergangenen Jahren durch die ADKBeschlüsse stark abgesenkt war (Streichung Urlaubsgeld/ Kürzung
Weihnachtsgeld/ keine Tariferhöhungen), wurde 2008 per
Beschluss der ADK durch Einmalzahlung, Jahressonderzahlung und
2,9 % Tariferhöhung faktisch eine Gleichstellung mit dem TV-L
erreicht.
ADK-Beschlüsse vom 10. Juni
2008 zur Tarifrechtsänderung
Seit dem 1. Januar 2009 gilt ein neues
kirchliches Tarifrecht.
Es gilt eine neue DVO (61. Änderung).
Die DVO verweist auf den TV-L in der für
das Land Niedersachsen geltenden
Fassung und regelt kirchenspezifische
Abweichungen.
Wichtige Aspekte der
kirchlichen Tarifänderung
Unterschiede zwischen BAT und TV-L.
Abweichungen der DVO vom TV-L.
Der TV-L hat teilweise eine völlig andere Struktur
als der alte BAT.
In der DVO wurden einige kirchenspezifische
Besonderheiten vereinbart.
Überleitungsbedingungen der BATBeschäftigten in den TV-L.
Inwieweit werden die bisher erworbenen
Ansprüche der kirchlichen Beschäftigten bei der
Überleitung gesichert?
grundsätzliche Unterschiede
zwischen TVöD/ TV-L und BAT
Arbeiter und Angestellte werden in ein Tarifwerk überführt.
Eine unübersehbare Anzahl (16000) an Eingruppierungsmerkmalen soll deutlich
reduziert werden.
Es gibt nur noch eine Entgelttabelle mit 15 Entgeltgruppen und 6 Entgeltstufen.
Kinder- und Verheiratetenzuschläge gibt es in Zukunft nicht mehr.
Bewährungsaufstiege werden nicht mehr gewährt.
Jüngere erhalten ein etwas höheres Einstiegsgehalt, Ältere ein niedrigeres
Endgehalt.
Die Altersstufen wurden ersetzt durch Erfahrungsstufen. Wer den Betrieb
wechselt, fällt in eine niedrigere Entgeltstufe zurück.
Es werden leistungsorientierte Entgeltbestandteile eingeführt.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleiben erhalten und werden zu einer
dynamisierten Jahressonderzahlung zusammengefasst.
Der Abschluss ist nicht kostenneutral. Das Lebensarbeitsentgelt liegt unterhalb
des Lebensarbeitsentgeltes im Rahmen des BAT. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn der Arbeitgeber häufig gewechselt wird.
Wer kommt in welche
Entgeltgruppe?
Schematische Darstellung der Zuordnung aus den bisherigen Lohn- und
Vergütungsordnungen in den TV-L
Entgeltgruppe Vergütungsgruppe
Lohngruppe
E1
E2
E2Ü
E3
E4
E5
E6
E7
E8
E9
E 10
E 11
E 12
E 13
E 13 Ü
E 14
E 15
E 15 Ü
Keine Zuweisung aus jetzigen Vergütungs- oder Lohngruppen
X, IX b, IX a 1/1a
1/1a 1/1a
1/2/2a 2/2a
2/3/3a 3/3a
VIII
3/4/4a 4/4a
4/5/5a 5/5a
VII (einschließlich Aufsteiger aus VIII)
VI b (einschließlich Aufsteiger aus VII)
5/6/6a 6/6a
6/7/7a 7/7a
V c (einschl. Aufsteiger aus VI b)
7/8/8a 8/8a
9
V b und IV b (einschließlichAufst. V c bzw. V b)
IV b/ IV a
IV a/ III und III
III/ II (a)
II (a)
II (a) mit ausstehenden Aufstieg nach I b in 11 bzw. 15 Jahren
II (a) mit ausstehenden Aufstieg nach 3 - 6 Jahren in I b und I b
I b/ I a, I a
I
Gehaltsvergleich BAT – TV-L
Vergütung im BAT: Grundvergütung +
Ortszuschlag (inklusive Familienzuschlägen) +
Allgemeine Zulage.
Vergütung im TV-L: eine Entgelttabelle
(Familienstandsunabhängig)
Beispiel: Sozialpädagoge 47 Jahre alt, seit 17
Jahren tätig, verheiratet, 1 Kind.
BAT IV b: 2383,15 € + 699,83 € + 107,44 € =
3190,42 €
TV-L EG 9: 2980 € (Endgehalt 2007)
Entgelttabelle TV-L
Stufe 2 nach 1 Jahr/ Stufe 3 nach 3 Jahren/ Stufe 4 nach 6 Jahren/
Stufe 5 nach 10 Jahren/ Stufe 6 nach 15 Jahren
Vergleich Alterstufe (BAT) –
Entgeltstufe (TV-L)
In der Grundvergütungstabelle des BAT wurde man zur Ermittlung des korrekten
Gehaltes neben der richtigen Vergütungsgruppe einer dem eigenen Alter
entsprechenden Altersstufe zugeordnet und kam alle 2 Jahre eine Stufe höher.
Bei Arbeitgeberwechsel im Öffentlichen Dienst blieb die Altersstufe erhalten.
Im TV-L werden die Altersstufen durch Erfahrungsstufen (Entgeltstufen) ersetzt.
Berufsanfänger fangen immer in Entgeltstufe 1 an. Liegt einschlägige
Berufserfahrung (mindestens 1 Jahr) vor, beginnt man in Entgeltstufe 2. Bei
mindestens 3 jähriger Berufserfahrung beginnt man in Stufe 3 (gilt ab 2012). Bei
Arbeitgeberwechsel, auch innerhalb des ÖD, fällt man wieder auf eine der
Stufen 1 bis 3 zurück (großer Gehaltsverlust).
Die DVO § 16 sieht eine Besserstellung vor. Es gelten die Bedingungen des TVL, aber bei Arbeitgeberwechsel innerhalb von DVO-Anwendern bleiben die
Beschäftigungszeiten erhalten. Unterbrechungen bis 6 Monaten sind
unschädlich.
Der im TV-L vorgesehene verkürzte Aufenthalt in einer Entgeltstufe bei
überdurchschnittlichen Leistungen, bzw. der verlängerte Aufenthalt bei
unterdurchschnittlichen Leistungen ist laut DVO § 17 ausgeschlossen.
Wer kommt in welche
Entgeltgruppe?
Die Tarifpartner konnten sich für den neuen TV-L noch nicht auf
eine neue Entgeltordnung einigen.
Bei Neueinstellungen werden die Eingruppierungen bis auf
Weiteres nach den Vergütungsordnungen des BAT und MTArb
(Grundeingruppierung) vorgenommen. Dann findet sofort eine
Überführung in die Entgelttabelle des TV-L statt.
Auch die DVO (§ 15) sieht die weitere Anwendung des bisherigen
Rechts (Vergütungsordnungen des BAT und MTArb/ Anlagen der
DVO) unter Ausschluss der Bewährungs-, Fallgruppen- und
Tätigkeitsaufstiege vor. Anschließend erfolgt sofort eine
Überleitung in die Entgeltordnung des TV-L.
Diese Neueingruppierungen sind bis zum Inkrafttreten einer
neuen Entgeltordnung vorläufig und begründen keinen
Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.
Welche Entgeltstufe gilt bei
Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die
Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie
mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens
jedoch der Stufe 2.
Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen
Tabellenentgelt und dem neuen Tabellenentgelt weniger als 25
Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 beziehungsweise weniger als
50 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der
Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle
des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 25
Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) beziehungsweise 50 Euro
(Entgeltgruppen 9 bis 15).
Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist
die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten
Stufe zuzuordnen.
Entg
eltta
belle
Leistungsentgelt
Im TV-L wird zusätzlich zum Gehalt der
Entgelttabelle eine Leistungskomponente
gewährt. Sie beträgt augenblicklich 1 % der
Bruttolohnsumme des Unternehmens und soll
bis auf 8 % steigen.
Die DVO verzichtet augenblicklich auf den
leistungsbezogenen Lohnbestandteil. Als
Ausgleich bleibt die 38,5 Std./Wo. für alle
Beschäftigten erhalten.
Jahressonderzahlung
Im alten BAT gab es im Juli ein geringes
Urlaubsgeld von 255,65 € bzw. 332,34 € und
im November ein eingefrorenes
Weihnachtsgeld von zuletzt etwa 83 % eines
Bruttolohnes.
Der neue TV-L sieht eine gestaffelte und
dynamisierte Jahressonderzahlung im
November vor, die das frühere Urlaubs- und
Weihnachtsgeld zusammenfasst.
Tabelle Jahressonderzahlung
Entgeltgruppe
Entgeltgruppe
Entgeltgruppe
Entgeltgruppe
1–8
9 – 11
12 – 13
14 – 15
95
80
50
35
v.
v.
v.
v.
H.
H.
H.
H.
Besondere Zahlungen
Im TV-L wird ein Jubiläumsgeld gewährt nach einer
Beschäftigungszeit von...
25 Jahren
40 Jahren
350 €
500 €
Die DVO § 20 gewährt stattdessen als Treueleistung
im Jubiläumsjahr zusätzliche Urlaubstage. Als
Beschäftigungszeit gelten alle Arbeitsjahre unter
DVO-Anwendern!
10
20
30
40
Jahre
Jahre
Jahre
Jahre
2
4
6
8
Arbeitstage
Arbeitstage
Arbeitstage
Arbeitstage
regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit
TVöD Bund 39 Std./Wo.
TVöD Kommune West 38,5 Std./Wo.
TVöD Kommune Ost 40 Std./Wo.
TV-L Niedersachsen 39,32 Std./Wo. durchschnittlich. Einige
Berufsgruppen (z. B. Beschäftigte in Einrichtungen für
schwerbehinderte Menschen (Schulen, Heime) und in
heilpädagogischen Einrichtungen arbeiten weiter 38,5 Std./Wo.
alle anderen Beschäftigten zum Ausgleich entsprechend mehr
(39 Std. 48 Min.).
Württembergische Landeskirche (hat TVöD übernommen) 40
Std./Wo. und 3 AZV-Tage/Jahr.
Konföderation: 38,5 Std./Wo.
Umsetzung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit
38,5 Std./Wo. für alle kirchlichen Vollzeitbeschäftigten
gegenüber 39,32 Std./Wo. durchschnittlicher Arbeitszeit in
Niedersachsen.
Als Ausgleich wird auf die Einführung des Leistungslohnes in Höhe
von 1 % der Gesamtbruttolohnsumme des Arbeitgebers bei der
Überleitung verzichtet. Außerdem müssen die Arbeitnehmer sich
weiterhin nicht an der ZVK beteiligen.
Bei Neueinstellung ab 01.01.2009 ist die Berechnungsbasis 38,5
Std.
Altkräfte, die auf 40 Stundenbasis arbeiten, werden zum 1. Januar
auf 38,5 Stundenbasis umgestellt. Das Gehalt bleibt gleich.
Bei Teilzeitbeschäftigten im Kindergartenbereich und einigen anderen
Arbeitsbereichen bleibt die vereinbarte Wochenarbeitszeit bei der
umzustellenden Mitarbeitergruppe erhalten, dafür erhalten die
Mitarbeiter ab 1. Januar mehr Gehalt (genauso viel, wie die Kräfte auf
38,5 Stundenbasis).
Kündigung des
Arbeitsverhältnisses
Die Kündigungsfristen des alten BAT wurden in den
TV-L unverändert übernommen. Die Unkündbarkeit
ab Vollendung des 40. Lebensjahres und 15
Beschäftigungsjahren bleibt weitgehend erhalten.
Allerdings wurde aus der früheren Formulierung „ist
der Angestellte unkündbar“ im TV-L die Formulierung
„können ... nur aus einem wichtigen Grund gekündigt
werden“. Eine zum Umstellungsstichtag erreichte
Unkündbarkeit bleibt aber bestehen.
Für kirchliche Beschäftigte gelten verbesserte
Bedingungen. Die DVO § 16 definiert alle im
Geltungsbereich der DVO stehenden
Anstellungsträger als einen Arbeitgeber.
weitere kirchliche
Sonderregelungen
DVO § 33: Fahrtkostenzuschuss für
geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen
möglich.
DVO § 34: Notlagenregelung; liegt in der
Landeskirche eine finanzielle Notlage vor,
dann kann per Beschluss der ADK vom
Tarifniveau abgewichen werden.
DVO Anlage 3: Ordnung zur Sicherung von
Arbeitsplätzen in Diakonie- und
Sozialstationen.
DVO Anlage 6: Sicherungsordnung.
Überleitung bei Kirche und im
Öffentlichen Dienst
Beschäftigte, welche unter dem alten Tarifrecht eingestellt
worden sind, müssen aus der alten DVO/ dem BAT/ dem MTArb
in die neue DVO/ den TV-L übergeleitet werden.
Dies ist kompliziert, da sich der bisher erworbene Status und das
augenblickliche Gehalt nicht mit dem neuen Tarifgefüge decken.
Durch die Überleitung erleidet kein Beschäftigter eine
Gehaltskürzung.
Die zukünftige Gehaltsentwicklung kann sich allerdings anders
gestalten als unter dem alten Tarifrecht.
Es ist durch die ADK eine eigene Arbeitsrechtsregelung zur
Überleitung verabschiedet worden, welche aber weitgehend
deckungsgleich mit dem Überleitungstarifvertrag des TV-L ist.
Gravierender Unterschied ist der Verzicht auf den
Strukturausgleich.
Zuordnung der Vergütungs- und
Lohngruppen in neue Entgeltgruppen
ARR-Ü-Konf
Die Zuordnung aus der alten
Vergütungsordnung in die neuen
Entgeltgruppen wird gemäß Anlage 2 ARR-ÜKonf vorgenommen.
Beschäftigte, denen im Januar 2009 nach
altem Recht eine Höhergruppierung, oder ein
Aufstieg bzw. eine niedrigere Vergütungsoder Lohngruppe zugestanden hätte, werden
bei der Überleitung so behandelt, als wenn
dies schon im Dezember 2008 vollzogen
worden wäre.
Vergleichsentgelt
Nach der Zuordnung zur neuen Entgeltgruppe wird für jeden
Mitarbeiter ein Vergleichsentgelt auf Grundlage des Dezembergehaltes
ermittelt, um die korrekte Entgeltstufe zuordnen zu können.
Dieses Vergleichsentgelt wird um 2,9 % erhöht (um die Tariferhöhung
des ÖD 2008 nachzuvollziehen) und auf volle 5 € aufgerundet.
Das Vergleichsentgelt setzt sich bei Angestellten aus Grundvergütung,
allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Im
Januar 2009 anstehende Lebensalters- oder Lohnstufenerhöhungen
werden mit eingerechnet.
Zu beachten sind die Regelungen des Familienzuschlags, wenn der
Ehepartner auch zuschlagsberechtigt (TV-L,BAT, Beamter) ist. Bei
Vollbeschäftigung des zuschlagsberechtigten Ehepartners (Beamter oder
weiterhin BAT) wird nur Ortszuschlag Stufe 1 zugrunde gelegt, da der
Partner ab Umstellungsstichtag Anspruch auf vollen Verheiratetenzuschlag
hat. Werden beide Partner gleichzeitig übergeleitet, wird Stufe 1 ½
zugrunde gelegt. Arbeitet der ortszuschlagsberechtigte Partner Teilzeit,
dann wird der dem Partner nicht gezahlte Unterschiedsbetrag bei der
Berechnung mit zugrunde gelegt.
Persönliche Besitzstandszulagen
Eventuell gezahlte Techniker-, Meister- und
Programmiererzulagen werden bis zum Inkrafttreten
einer neuen Entgeltordnung als persönliche
Besitzstandszulage weiter gezahlt.
Kinderbezogene Entgeltbestandteile (ARR-Ü-Kon §
11) werden als Besitzstandszulage solange
weitergezahlt, wie auch Kindergeld gezahlt wird. Im
Konkurrenzfall steht die Besitzstandszulage nur zu,
wenn man selber Empfänger des Kindergeldes ist
und nicht der Ehepartner. Bei Wechsel der
Berechtigung für Kindergeld, bei Unterbrechung der
Kindergeldzahlung und bei Wegfall des Kindergeldes
fällt auch die Besitzstandszulage weg.
Stufenzuordnung Angestellte I
Entgelttabelle TV-L
Das errechnete Vergleichsentgelt entspricht im
Regelfall nicht genau dem Entgelt einer Entgeltstufe
in der zugewiesenen Entgeltgruppe, sondern liegt
zwischen zwei Stufen.
Man wird daher einer individuellen Zwischenstufe in
der entsprechenden Entgeltgruppe zugeordnet.
Zum 01.01.2011 steigt man in die nächst höhere
reguläre Stufe der entsprechenden Entgeltgruppe
auf.
Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den
Regelungen des TV-L
Stufenzuordnung Angestellte II
Bei langjährig Beschäftigten liegt das
berechnete Vergleichsentgelt oft oberhalb der
höchsten Entgeltstufe der zustehenden
Entgeltgruppe.
In diesem Fall erfolgt eine Zuordnung in eine
individuelle Endstufe.
Zukünftige Tariferhöhungen wirken sich auf
die gesamte individuelle Endstufe
Einkommens steigernd aus.
Stufenzuordnung Arbeiter
Arbeiter werden entsprechend ihrer
Beschäftigungszeit (alte DVO § 25/ MTArb §
6) der entsprechenden Entgeltstufe ihrer
Entgeltgruppe zugeordnet.
Es wird daher theoretisch angenommen, dass
der neue TV-L seit Beginn der Beschäftigung
bestanden hätte.
Nur wenn die Zugrundelegung des
Vergleichsentgelts eine bessere Einstufung
ergibt, wird dieses berücksichtigt.
Besitzstandswahrungen
(Bewährungs- und
Fallgruppenaufstiege/ Vergütungsgruppenzulagen)
Beschäftigten, die am 1. Januar 2009 die für
eine zustehende Höhergruppierung
notwendige Zeit mindestens zur Hälfte erfüllt
haben, kommt dies zum entsprechenden
Zeitpunkt zu Gute.
Am 31.12.2008 schon erreichte
Vergütungsgruppenzulagen werden als
Besitzstandszulagen dauerhaft weiter gezahlt.
Alle Besitzstandszulagen machen spätere
Tariferhöhungen mit.
Konsequenzen von
Arbeitgeberwechseln
Ab dem 01.01.2009 eingestellte Beschäftigte erleiden bei einem
späteren innerkirchlichen Arbeitgeberwechsel keine Nachteile, da alle
Zeiten als Beschäftigungszeiten anerkannt werden. Da sie von Anfang
an korrekt in die Entgelttabelle des TV-L eingereiht waren, erhalten sie
auch weiterhin das bisherige Gehalt.
Übergeleitete kirchliche Beschäftigte wurden aufgrund der
Besitzstandswahrung außerhalb der neuen TV-L-Norm eingereiht und
müssen auch bei innerkirchlichem Arbeitgeberwechsel mit teils
drastischen Gehaltseinbußen rechnen.
Be
isp
i el
e
Die vorher bei Kirche zurückgelegten Zeiten werden als Beschäftigungszeit
anerkannt.
Es findet aber eine Neueingruppierung (ohne familienbezogene
Entgeltbestandteile, ohne Bewährungsaufstiege, ohne Besitzstandswahrung
der im BAT erreichten Entgelthöhe) statt. Dann wird sofort in die neue TV-L
Entgelttabelle überführt.