Kirchliches Tarifrecht in der hannoverschen Landeskirche
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Kirchliches Tarifrecht in der hannoverschen Landeskirche
Neues kirchliches Tarifrecht in der hannoverschen Landeskirche Was gilt seit dem 01.01.2009? Tarifrecht bei Kirche und im Öffentlichen Dienst im Jahr 2008 für den Bereich der Bundesbediensteten und kommunalen Angestellten: für Landesbedienstete: seit dem 1. Oktober 2005 gilt der TVöD seit dem 1. November 2006 gilt der TV-L für den Bereich der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen: es galt noch der veraltete BAT (Bund und Länder) durch die Bezugnahme in der DVO. Während der BAT in den vergangenen Jahren durch die ADKBeschlüsse stark abgesenkt war (Streichung Urlaubsgeld/ Kürzung Weihnachtsgeld/ keine Tariferhöhungen), wurde 2008 per Beschluss der ADK durch Einmalzahlung, Jahressonderzahlung und 2,9 % Tariferhöhung faktisch eine Gleichstellung mit dem TV-L erreicht. ADK-Beschlüsse vom 10. Juni 2008 zur Tarifrechtsänderung Seit dem 1. Januar 2009 gilt ein neues kirchliches Tarifrecht. Es gilt eine neue DVO (61. Änderung). Die DVO verweist auf den TV-L in der für das Land Niedersachsen geltenden Fassung und regelt kirchenspezifische Abweichungen. Wichtige Aspekte der kirchlichen Tarifänderung Unterschiede zwischen BAT und TV-L. Abweichungen der DVO vom TV-L. Der TV-L hat teilweise eine völlig andere Struktur als der alte BAT. In der DVO wurden einige kirchenspezifische Besonderheiten vereinbart. Überleitungsbedingungen der BATBeschäftigten in den TV-L. Inwieweit werden die bisher erworbenen Ansprüche der kirchlichen Beschäftigten bei der Überleitung gesichert? grundsätzliche Unterschiede zwischen TVöD/ TV-L und BAT Arbeiter und Angestellte werden in ein Tarifwerk überführt. Eine unübersehbare Anzahl (16000) an Eingruppierungsmerkmalen soll deutlich reduziert werden. Es gibt nur noch eine Entgelttabelle mit 15 Entgeltgruppen und 6 Entgeltstufen. Kinder- und Verheiratetenzuschläge gibt es in Zukunft nicht mehr. Bewährungsaufstiege werden nicht mehr gewährt. Jüngere erhalten ein etwas höheres Einstiegsgehalt, Ältere ein niedrigeres Endgehalt. Die Altersstufen wurden ersetzt durch Erfahrungsstufen. Wer den Betrieb wechselt, fällt in eine niedrigere Entgeltstufe zurück. Es werden leistungsorientierte Entgeltbestandteile eingeführt. Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleiben erhalten und werden zu einer dynamisierten Jahressonderzahlung zusammengefasst. Der Abschluss ist nicht kostenneutral. Das Lebensarbeitsentgelt liegt unterhalb des Lebensarbeitsentgeltes im Rahmen des BAT. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber häufig gewechselt wird. Wer kommt in welche Entgeltgruppe? Schematische Darstellung der Zuordnung aus den bisherigen Lohn- und Vergütungsordnungen in den TV-L Entgeltgruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe E1 E2 E2Ü E3 E4 E5 E6 E7 E8 E9 E 10 E 11 E 12 E 13 E 13 Ü E 14 E 15 E 15 Ü Keine Zuweisung aus jetzigen Vergütungs- oder Lohngruppen X, IX b, IX a 1/1a 1/1a 1/1a 1/2/2a 2/2a 2/3/3a 3/3a VIII 3/4/4a 4/4a 4/5/5a 5/5a VII (einschließlich Aufsteiger aus VIII) VI b (einschließlich Aufsteiger aus VII) 5/6/6a 6/6a 6/7/7a 7/7a V c (einschl. Aufsteiger aus VI b) 7/8/8a 8/8a 9 V b und IV b (einschließlichAufst. V c bzw. V b) IV b/ IV a IV a/ III und III III/ II (a) II (a) II (a) mit ausstehenden Aufstieg nach I b in 11 bzw. 15 Jahren II (a) mit ausstehenden Aufstieg nach 3 - 6 Jahren in I b und I b I b/ I a, I a I Gehaltsvergleich BAT – TV-L Vergütung im BAT: Grundvergütung + Ortszuschlag (inklusive Familienzuschlägen) + Allgemeine Zulage. Vergütung im TV-L: eine Entgelttabelle (Familienstandsunabhängig) Beispiel: Sozialpädagoge 47 Jahre alt, seit 17 Jahren tätig, verheiratet, 1 Kind. BAT IV b: 2383,15 € + 699,83 € + 107,44 € = 3190,42 € TV-L EG 9: 2980 € (Endgehalt 2007) Entgelttabelle TV-L Stufe 2 nach 1 Jahr/ Stufe 3 nach 3 Jahren/ Stufe 4 nach 6 Jahren/ Stufe 5 nach 10 Jahren/ Stufe 6 nach 15 Jahren Vergleich Alterstufe (BAT) – Entgeltstufe (TV-L) In der Grundvergütungstabelle des BAT wurde man zur Ermittlung des korrekten Gehaltes neben der richtigen Vergütungsgruppe einer dem eigenen Alter entsprechenden Altersstufe zugeordnet und kam alle 2 Jahre eine Stufe höher. Bei Arbeitgeberwechsel im Öffentlichen Dienst blieb die Altersstufe erhalten. Im TV-L werden die Altersstufen durch Erfahrungsstufen (Entgeltstufen) ersetzt. Berufsanfänger fangen immer in Entgeltstufe 1 an. Liegt einschlägige Berufserfahrung (mindestens 1 Jahr) vor, beginnt man in Entgeltstufe 2. Bei mindestens 3 jähriger Berufserfahrung beginnt man in Stufe 3 (gilt ab 2012). Bei Arbeitgeberwechsel, auch innerhalb des ÖD, fällt man wieder auf eine der Stufen 1 bis 3 zurück (großer Gehaltsverlust). Die DVO § 16 sieht eine Besserstellung vor. Es gelten die Bedingungen des TVL, aber bei Arbeitgeberwechsel innerhalb von DVO-Anwendern bleiben die Beschäftigungszeiten erhalten. Unterbrechungen bis 6 Monaten sind unschädlich. Der im TV-L vorgesehene verkürzte Aufenthalt in einer Entgeltstufe bei überdurchschnittlichen Leistungen, bzw. der verlängerte Aufenthalt bei unterdurchschnittlichen Leistungen ist laut DVO § 17 ausgeschlossen. Wer kommt in welche Entgeltgruppe? Die Tarifpartner konnten sich für den neuen TV-L noch nicht auf eine neue Entgeltordnung einigen. Bei Neueinstellungen werden die Eingruppierungen bis auf Weiteres nach den Vergütungsordnungen des BAT und MTArb (Grundeingruppierung) vorgenommen. Dann findet sofort eine Überführung in die Entgelttabelle des TV-L statt. Auch die DVO (§ 15) sieht die weitere Anwendung des bisherigen Rechts (Vergütungsordnungen des BAT und MTArb/ Anlagen der DVO) unter Ausschluss der Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege vor. Anschließend erfolgt sofort eine Überleitung in die Entgeltordnung des TV-L. Diese Neueingruppierungen sind bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Welche Entgeltstufe gilt bei Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem neuen Tabellenentgelt weniger als 25 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 beziehungsweise weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 25 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) beziehungsweise 50 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Entg eltta belle Leistungsentgelt Im TV-L wird zusätzlich zum Gehalt der Entgelttabelle eine Leistungskomponente gewährt. Sie beträgt augenblicklich 1 % der Bruttolohnsumme des Unternehmens und soll bis auf 8 % steigen. Die DVO verzichtet augenblicklich auf den leistungsbezogenen Lohnbestandteil. Als Ausgleich bleibt die 38,5 Std./Wo. für alle Beschäftigten erhalten. Jahressonderzahlung Im alten BAT gab es im Juli ein geringes Urlaubsgeld von 255,65 € bzw. 332,34 € und im November ein eingefrorenes Weihnachtsgeld von zuletzt etwa 83 % eines Bruttolohnes. Der neue TV-L sieht eine gestaffelte und dynamisierte Jahressonderzahlung im November vor, die das frühere Urlaubs- und Weihnachtsgeld zusammenfasst. Tabelle Jahressonderzahlung Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe 1–8 9 – 11 12 – 13 14 – 15 95 80 50 35 v. v. v. v. H. H. H. H. Besondere Zahlungen Im TV-L wird ein Jubiläumsgeld gewährt nach einer Beschäftigungszeit von... 25 Jahren 40 Jahren 350 € 500 € Die DVO § 20 gewährt stattdessen als Treueleistung im Jubiläumsjahr zusätzliche Urlaubstage. Als Beschäftigungszeit gelten alle Arbeitsjahre unter DVO-Anwendern! 10 20 30 40 Jahre Jahre Jahre Jahre 2 4 6 8 Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit TVöD Bund 39 Std./Wo. TVöD Kommune West 38,5 Std./Wo. TVöD Kommune Ost 40 Std./Wo. TV-L Niedersachsen 39,32 Std./Wo. durchschnittlich. Einige Berufsgruppen (z. B. Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schulen, Heime) und in heilpädagogischen Einrichtungen arbeiten weiter 38,5 Std./Wo. alle anderen Beschäftigten zum Ausgleich entsprechend mehr (39 Std. 48 Min.). Württembergische Landeskirche (hat TVöD übernommen) 40 Std./Wo. und 3 AZV-Tage/Jahr. Konföderation: 38,5 Std./Wo. Umsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit 38,5 Std./Wo. für alle kirchlichen Vollzeitbeschäftigten gegenüber 39,32 Std./Wo. durchschnittlicher Arbeitszeit in Niedersachsen. Als Ausgleich wird auf die Einführung des Leistungslohnes in Höhe von 1 % der Gesamtbruttolohnsumme des Arbeitgebers bei der Überleitung verzichtet. Außerdem müssen die Arbeitnehmer sich weiterhin nicht an der ZVK beteiligen. Bei Neueinstellung ab 01.01.2009 ist die Berechnungsbasis 38,5 Std. Altkräfte, die auf 40 Stundenbasis arbeiten, werden zum 1. Januar auf 38,5 Stundenbasis umgestellt. Das Gehalt bleibt gleich. Bei Teilzeitbeschäftigten im Kindergartenbereich und einigen anderen Arbeitsbereichen bleibt die vereinbarte Wochenarbeitszeit bei der umzustellenden Mitarbeitergruppe erhalten, dafür erhalten die Mitarbeiter ab 1. Januar mehr Gehalt (genauso viel, wie die Kräfte auf 38,5 Stundenbasis). Kündigung des Arbeitsverhältnisses Die Kündigungsfristen des alten BAT wurden in den TV-L unverändert übernommen. Die Unkündbarkeit ab Vollendung des 40. Lebensjahres und 15 Beschäftigungsjahren bleibt weitgehend erhalten. Allerdings wurde aus der früheren Formulierung „ist der Angestellte unkündbar“ im TV-L die Formulierung „können ... nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden“. Eine zum Umstellungsstichtag erreichte Unkündbarkeit bleibt aber bestehen. Für kirchliche Beschäftigte gelten verbesserte Bedingungen. Die DVO § 16 definiert alle im Geltungsbereich der DVO stehenden Anstellungsträger als einen Arbeitgeber. weitere kirchliche Sonderregelungen DVO § 33: Fahrtkostenzuschuss für geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen möglich. DVO § 34: Notlagenregelung; liegt in der Landeskirche eine finanzielle Notlage vor, dann kann per Beschluss der ADK vom Tarifniveau abgewichen werden. DVO Anlage 3: Ordnung zur Sicherung von Arbeitsplätzen in Diakonie- und Sozialstationen. DVO Anlage 6: Sicherungsordnung. Überleitung bei Kirche und im Öffentlichen Dienst Beschäftigte, welche unter dem alten Tarifrecht eingestellt worden sind, müssen aus der alten DVO/ dem BAT/ dem MTArb in die neue DVO/ den TV-L übergeleitet werden. Dies ist kompliziert, da sich der bisher erworbene Status und das augenblickliche Gehalt nicht mit dem neuen Tarifgefüge decken. Durch die Überleitung erleidet kein Beschäftigter eine Gehaltskürzung. Die zukünftige Gehaltsentwicklung kann sich allerdings anders gestalten als unter dem alten Tarifrecht. Es ist durch die ADK eine eigene Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung verabschiedet worden, welche aber weitgehend deckungsgleich mit dem Überleitungstarifvertrag des TV-L ist. Gravierender Unterschied ist der Verzicht auf den Strukturausgleich. Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen in neue Entgeltgruppen ARR-Ü-Konf Die Zuordnung aus der alten Vergütungsordnung in die neuen Entgeltgruppen wird gemäß Anlage 2 ARR-ÜKonf vorgenommen. Beschäftigte, denen im Januar 2009 nach altem Recht eine Höhergruppierung, oder ein Aufstieg bzw. eine niedrigere Vergütungsoder Lohngruppe zugestanden hätte, werden bei der Überleitung so behandelt, als wenn dies schon im Dezember 2008 vollzogen worden wäre. Vergleichsentgelt Nach der Zuordnung zur neuen Entgeltgruppe wird für jeden Mitarbeiter ein Vergleichsentgelt auf Grundlage des Dezembergehaltes ermittelt, um die korrekte Entgeltstufe zuordnen zu können. Dieses Vergleichsentgelt wird um 2,9 % erhöht (um die Tariferhöhung des ÖD 2008 nachzuvollziehen) und auf volle 5 € aufgerundet. Das Vergleichsentgelt setzt sich bei Angestellten aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Im Januar 2009 anstehende Lebensalters- oder Lohnstufenerhöhungen werden mit eingerechnet. Zu beachten sind die Regelungen des Familienzuschlags, wenn der Ehepartner auch zuschlagsberechtigt (TV-L,BAT, Beamter) ist. Bei Vollbeschäftigung des zuschlagsberechtigten Ehepartners (Beamter oder weiterhin BAT) wird nur Ortszuschlag Stufe 1 zugrunde gelegt, da der Partner ab Umstellungsstichtag Anspruch auf vollen Verheiratetenzuschlag hat. Werden beide Partner gleichzeitig übergeleitet, wird Stufe 1 ½ zugrunde gelegt. Arbeitet der ortszuschlagsberechtigte Partner Teilzeit, dann wird der dem Partner nicht gezahlte Unterschiedsbetrag bei der Berechnung mit zugrunde gelegt. Persönliche Besitzstandszulagen Eventuell gezahlte Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen werden bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung als persönliche Besitzstandszulage weiter gezahlt. Kinderbezogene Entgeltbestandteile (ARR-Ü-Kon § 11) werden als Besitzstandszulage solange weitergezahlt, wie auch Kindergeld gezahlt wird. Im Konkurrenzfall steht die Besitzstandszulage nur zu, wenn man selber Empfänger des Kindergeldes ist und nicht der Ehepartner. Bei Wechsel der Berechtigung für Kindergeld, bei Unterbrechung der Kindergeldzahlung und bei Wegfall des Kindergeldes fällt auch die Besitzstandszulage weg. Stufenzuordnung Angestellte I Entgelttabelle TV-L Das errechnete Vergleichsentgelt entspricht im Regelfall nicht genau dem Entgelt einer Entgeltstufe in der zugewiesenen Entgeltgruppe, sondern liegt zwischen zwei Stufen. Man wird daher einer individuellen Zwischenstufe in der entsprechenden Entgeltgruppe zugeordnet. Zum 01.01.2011 steigt man in die nächst höhere reguläre Stufe der entsprechenden Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L Stufenzuordnung Angestellte II Bei langjährig Beschäftigten liegt das berechnete Vergleichsentgelt oft oberhalb der höchsten Entgeltstufe der zustehenden Entgeltgruppe. In diesem Fall erfolgt eine Zuordnung in eine individuelle Endstufe. Zukünftige Tariferhöhungen wirken sich auf die gesamte individuelle Endstufe Einkommens steigernd aus. Stufenzuordnung Arbeiter Arbeiter werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit (alte DVO § 25/ MTArb § 6) der entsprechenden Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet. Es wird daher theoretisch angenommen, dass der neue TV-L seit Beginn der Beschäftigung bestanden hätte. Nur wenn die Zugrundelegung des Vergleichsentgelts eine bessere Einstufung ergibt, wird dieses berücksichtigt. Besitzstandswahrungen (Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege/ Vergütungsgruppenzulagen) Beschäftigten, die am 1. Januar 2009 die für eine zustehende Höhergruppierung notwendige Zeit mindestens zur Hälfte erfüllt haben, kommt dies zum entsprechenden Zeitpunkt zu Gute. Am 31.12.2008 schon erreichte Vergütungsgruppenzulagen werden als Besitzstandszulagen dauerhaft weiter gezahlt. Alle Besitzstandszulagen machen spätere Tariferhöhungen mit. Konsequenzen von Arbeitgeberwechseln Ab dem 01.01.2009 eingestellte Beschäftigte erleiden bei einem späteren innerkirchlichen Arbeitgeberwechsel keine Nachteile, da alle Zeiten als Beschäftigungszeiten anerkannt werden. Da sie von Anfang an korrekt in die Entgelttabelle des TV-L eingereiht waren, erhalten sie auch weiterhin das bisherige Gehalt. Übergeleitete kirchliche Beschäftigte wurden aufgrund der Besitzstandswahrung außerhalb der neuen TV-L-Norm eingereiht und müssen auch bei innerkirchlichem Arbeitgeberwechsel mit teils drastischen Gehaltseinbußen rechnen. Be isp i el e Die vorher bei Kirche zurückgelegten Zeiten werden als Beschäftigungszeit anerkannt. Es findet aber eine Neueingruppierung (ohne familienbezogene Entgeltbestandteile, ohne Bewährungsaufstiege, ohne Besitzstandswahrung der im BAT erreichten Entgelthöhe) statt. Dann wird sofort in die neue TV-L Entgelttabelle überführt.