Fragen und Antworten zum TV-L

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Fragen und Antworten zum TV-L
ver.di Bundesverwaltung
Tarifsekretariat ö.D.
1. März 2007
Fragen und Antworten zum TV-L
Häufig gestellte Fragen
zum
Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Mit dem TV-L verändern sich viele tarifliche Regelungen. Hier beantworten wir häufig gestellte Fragen. Die Antworten geben einen Überblick über die vereinbarten tariflichen Regelungen.
1. Warum hat ver.di den TVöD/TV-L angestrebt und vereinbart?
Unser Ziel ist es, die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes als gemeinsame Klammer zu erhalten. Hätten wir diesen Weg nicht eingeschlagen, wären vor allem im Bereich der früheren
kommunalen Betriebe noch viel mehr Arbeitgeber aus den Arbeitgeberverbänden ausgestiegen.
Am Ende gäbe es eine Vielzahl von Tarifverträgen für bestimmte Bereiche/Betriebe oder gar
keine Tarifverträge. Das Land Hessen ist ja auch bereits April 2004 aus Tarifgemeinschaft deutscher Länder ausgestiegen.
Schon in der bisherigen Entwicklung hat das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (BAT/-O, BMTG/-O, MTArb/-O) viel von seiner selbstverständlichen Geltung und damit Durchschlagskraft eingebüßt. Der kommunale Arbeitgeberverband hat zu Beginn dieses Jahrzehnts voll auf die Zerschlagung des einheitlichen Tarifrechts in einzelne Spartenregelungen gesetzt. Dem wollten und
mussten wir einen Riegel vorschieben.
Mit dem TVöD/TV-L erhalten wir flächendeckend die Bindungskraft der Tarifverträge und sichern
damit Ihre Arbeitsbedingungen.
Neben der Sicherung der Tarifbindung wollten wir auch
• Die unterschiedlichen Regelungen für ArbeiterInnen und Angestellte vereinheitlichen..
• Nur noch eine Entgelttabelle für alle Beschäftigten.
• Das Tarifrecht einfacher und durchschaubarer zu machen.
Diese Ziele haben wir durchgesetzt.
2. Für wen gilt der TV-L?
Abgeschlossen wurde der Tarifvertrag mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
Der Tarifvertrag TV-L gilt für alle Tarifbeschäftigten (Arbeiter/innen und Angestellte) der Länder.
In der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sind alle Länder außer Berlin und Hessen Mitglied.
Für die Beschäftigten in Berlin und Hessen gelten weiter BAT bzw. MTArb. Allerdings werden
diese Tarifverträge in der Zukunft nicht mehr gepflegt, bleiben also auf den heutigen Stand eingefroren. Negative Folgen sind schon jetzt erkennbar: die vereinbarten Einmalzahlungen werden für die Beschäftigten in Hessen und Berlin nicht gezahlt. Auch die Entgelterhöhung zum 1.
Januar 2008 um rund 3 Prozent gilt hier nicht.
3. Wann tritt der TV-L in Kraft?
Der TV-L ist zum 1.November 2006 in Kraft getreten. Das ist gleichzeitig der Stichtag, auf den
sich die Überleitungen bei Lohn und Gehalt beziehen.
4. Gibt es im neuen Tarifrecht weiterhin Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten?
1
Die unterschiedlichen tariflichen Regelungen für ArbeiterInnen und Angestellte und die Arbeitsbedingungen sind jetzt weitgehend einheitlich geregelt. Im wesentlichen beziehen sich die Unterschiede auf das Überleitungsrecht und den damit verbundenen weitergeltenden Tarifverträgen bzw. Tarifvertragsregelungen z.B. Tarifverträge zu Erschwerniszuschlägen, Regelungen für
leistungsgeminderte Beschäftigte.
5. Wie viele Lohn- und Gehaltstabellen gibt es?
Mit dem TV-L wurden die bisher unterschiedlichen Vergütungstabellen (Angestellte Bund, Land,
Kommunen, KR sowie die Arbeitertabelle) zu einer Entgelttabelle zusammengefasst.
6. Wie ist die neue Entgelttabelle aufgebaut?
Die neue Entgelttabelle umfasst 15 Entgeltgruppen. Die neuen Entgeltgruppen 1 und 9 bis 15
bestehen aus 5 Stufen, die anderen Entgeltgruppen aus 6 Stufen.
Das wesentliche Kriterium für die Stufenzeit ist die Beschäftigungszeit. Die Abstände zwischen
den Stufen betragen aufsteigend 1, 2, 3, 4 und 5 Jahre (in der Entgeltgruppe 1 jeweils 4 Jahre).
Beschäftigte ohne Berufserfahrung kommen bei Einstellung in die Stufe 1, Beschäftigte mit mindestens einjähriger Berufserfahrung sofort in die Stufe 2 und mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung nach dem 31. Januar 2010 in die Stufe 3 der Entgelttabelle. Förderliche Zeiten für
die ggf. neue Tätigkeit können jederzeit ganz oder teilweise anerkannt werden. Weiterhin können zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten ein um ein bis zwei
Stufen höheres Entgelt gezahlt werden. Das Endgehalt wird in der Regel nach maximal 15 Jahren Beschäftigungszeit erreicht. Lebensaltersstufen gibt es im neuen Tarifrecht nicht mehr.
7. Können die Zeiten in den Stufen verändert werden?
Nach der Stufe 3 kann der Stufenaufstieg beschleunigt oder gehemmt werden. Bei Leistungen,
die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann eine Stufe schneller durchlaufen werden.
Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann der Aufstieg angehalten
werden. Das ist jährlich zu überprüfen. Der "Durchschnitt“ muss bestimmt werden. Die Beweispflichtig liegt beim Arbeitgeber.
Im Allgemeinen wird diese Regelung erst ab Herbst 2011 Wirkung entfalten können. (Für alle
verbindlich ist die Überführung in eine individuelle Zwischenstufe im November 2006. Der
nächste Stufenaufstieg in eine echte Stufe im November 2008 kann nicht gehemmt werden.
Dann dauert es für Kollegen in Stufe 3 noch einmal 3 Jahre, bis der Aufstieg in Stufe 4 ansteht.
Insofern kann der Arbeitgeber erstmals die Frage einer Stufenaufstiegs-Hemmung prüfen kann!)
Ein schnelleres Aufrücken ist bereits jetzt tariflich möglich. Personalräte sollten dann allerdings
nach den Kriterien der Gleichbehandlung der vergleichbaren Beschäftigten fragen.
8. Wo kann ich erkennen, welche Tätigkeiten sich in welcher neuen Entgeltgruppe befinden?
Für bisherige Beschäftigte gelten die vereinbarten Zuordnungstabellen der Vergütungs- bzw.
Lohngruppen zu den neuen Entgeltgruppen.
Auch für Neuangestellte und für Umgruppierungen übergeleiteter Beschäftigter ab dem 1. November 2006 gilt eine Zuordnungstabelle. Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung
(tarifliche Regelung zur Eingruppierung) gelten die alten Lohngruppen- und Vergütungsverzeichnisse mit den Tätigkeitsbeispielen weiter. Es wird demnach nach den „alten“ Eingruppierungsregeln bewertet und dann über die Zuordnungstabellen eine neue Entgeltgruppe gefunden. Dabei ist zu beachten, dass alle Tätigkeitsmerkmale, die Bewährungs-, Fallgruppen- oder
Zeitaufstiege enthalten, aufgrund der neuen Struktur des TV-L nicht mehr angewendet werden.
Die neue Entgeltordnung zum TV-L soll bis spätestens 30. Juni 2009 verhandelt werden..
Zuvor soll mit den Arbeitgebern von Bund und Kommunen die neue Entgeltordnung für diesen
Bereich fertig sein .
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9. Gibt es Beschäftigte, die bei der Überleitung am 1. November 2006 Lohn- oder Gehaltseinbußen haben könnten?
Wie bereits im TVöD vereinbart, gibt es auch im TV-L keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr. Dies kann zu Verschiebungen im Familieneinkommen führen, d.h. wenn beide Ehegatten der Konkurrenzregelung unterliegen, wird der in den TV-L überzuleitende Beschäftigte
mit der Ortszuschlagsstufe 1 übergeleitetet. Der andere Ehegatte erhält nun, sofern er/sie weiterhin im Geltungsbereich des BAT beschäftigt ist oder als Beamtin bzw. Beamtin die Bezüge
erhält, den vollen Ehegattenanteil oder Familienzuschlag.
Für einige Beschäftigte wird es aufgrund der vereinbarten Überleitungsregeln sogar Entgeltsteigerungen geben (in erster Linie jüngere Beschäftigte und Arbeiter/innen). Alle Lohn- und Gehaltsbestandteile werden zum 1. November 2006 übergeleitet oder als Besitzstand weitergezahlt.
10. Wie kann ich erkennen, in welche neue Entgeltgruppe ich übergeleitet werde?
Dazu sind Überleitungsregeln in einer Tabelle vereinbart worden. Die Überleitungstabellen sind
(wie der Tariftext mit einer Einführung am Schluss der Broschüre) für ver.di-Mitglieder in den
Bezirksgeschäftsstellen erhältlich.
Schematische Darstellung der Zuordnung
aus den bisherigen Lohn- und Vergütungsordnungen in den TVöD
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1
Keine Zuweisung aus jetzigen Vergütungs- oder Lohngruppen
2 ...... X, IX, IX a
1/1a
2 Ü... (vgl. § 19 Abs. 1 TVÜ)
1/2/2a 2/2a
3 ...... VIII
2/3/3a 3/3a
4 ......
3/4/4a 4/4a
5 ...... VII (einschl. Aufsteiger aus VIII)
4/5/5a 5/5a
6 ...... VI b (einschl. Aufsteiger aus VII)
5/6/6a 6/6a
7 ......
6/7/7a 7/7a
8 ...... V c (einschl. Aufsteiger aus VI b)
7/8/8a 8/8a
9 ...... V b und IV b (einschl. Aufst. V c bzw. V b)
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10 .... IV b/IV a
11 .... IV a/III und III
12 .... III/II (a)
13 .... II (a)
13Ü.. II (a) mit ausstehendem Ausstieg nach I b in 11 bzw. 15 Jahren
14 .... II (a) mit ausstehendem Aufstieg nach 3-6 Jahren in I b und I b
15 .... I b/I a, I a
15Ü .. I - (vgl. § 19 TVÜ)
11. Wie erfolgt die Überleitung?
Nach dem die neue Entgeltgruppe ermittelt wurde, wird ein Vergleichsentgelt berechnet.
Dieses Vergleichsentgelt ergibt den Betrag, der in die Überleitung ins neue Entgeltrecht mit einfließt. Bei ArbeiterInnen und Angestellten geschieht das in unterschiedlicher Weise.
So werden ArbeiterInnen ins neue Entgeltrecht übergeleitet
1. Schritt: Bestimmung der künftigen Entgeltgruppe aus der vereinbarten Überleitungstabelle.
2. Schritt: Bestimmung der Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst. Die Stufe 1 wird immer
mit einem Jahr mitgezählt. Die Stufenzuordnung ergibt sich aus der im alten/bisherigen Tarifrecht zurückgelegten Beschäftigungszeit in der jeweiligen Tätigkeit (nur Arbeiter/innen; Klarstellung: bei Angestellten spielt die Beschäftigungszeit keine Rolle für die Überleitung).
3. Schritt: Bestimmung des Vergleichsentgeltes: Monatstabellenlohn zum Stichtag.
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Weitere Überleitungsregeln sind:
• Die Einstufung muss mindestens in die Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe erfolgen.
• Liegt der Lohn zum Stichtag unterhalb des Entgeltes der entsprechenden Stufe, wird zum
Stichtag das Entgelt der entsprechenden Stufe gezahlt. Ein Aufrücken in die nächste Stufe
erfolgt nach den Regeln des TV-L.
• Liegt der Lohn zum Stichtag oberhalb des Entgeltes der entsprechenden Stufe, wird eine
individuelle Zwischengruppe gebildet. Die Höherstufung erfolgt nach Ablauf der noch erforderlichen Stufenzeit.
• Liegt das Entgelt oberhalb des Entgeltes der letzten Stufe der neuen Entgeltgruppe, wird
eine individuelle Endstufe gebildet. Der gesamte Betrag wird bei kommenden Tariferhöhungen dynamisiert.
So werden Angestellte ins neue Entgeltrecht übergeleitet
1. Schritt: Bestimmung der künftigen Entgeltgruppe aus der vereinbarten Überleitungstabelle.
2. Schritt: Bestimmung des Vergleichsentgeltes: Summe aus monatlicher Grundvergütung,
allgemeiner Zulage und Ortszuschlagsstufe 1 oder 2. Unterliegen beide Ehegatten dem neuen
TV-L, dann erhält jede/jeder Partnerin/Partner die Hälfte der Differenz zwischen Ortszuschlag 1
und 2. Weitere Zahlungen fließen nicht in die Berechnung des Vergleichsentgeltes mit ein und
werden damit nicht in die neue Entgelttabelle übergeleitet (beachten Sie bitte die Hinweise zum
Ortszuschlag).
3. Schritt: Grundsätzlich wird in der durch Zuordnung festgestellten Entgeltgruppe eine individuelle Zwischenstufe gebildet, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht. Die Zuordnung
erfolgt mindestens zur Stufe 2 der neuen Entgeltgruppe. Nach zwei Jahren (1. November 2008)
findet das Aufrücken aus der individuellen Zwischenstufe in die nächste (reguläre) Stufe statt.
Danach erfolgt das Aufrücken in die folgenden Stufen nach der jeweils maßgeblichen Stufenlaufzeit.
Weitere Überleitungsregeln beziehungsweise Sonderregelungen sind:
• Liegt das Entgelt oberhalb des Entgeltes der letzten Stufe der neuen Entgeltgruppe, wird
eine individuelle Endstufe gebildet. Diese individuelle Endstufe wird bei kommenden Tariferhöhungen dynamisiert.
12. Wie werden Ortszuschläge beim des Vergleichsentgelt berechnet, wenn eine/ein Partnerin/Partner als Beamtin/Beamter (Kommune, Bund, Land) oder Angestellte/r bei den
Kirchen bzw. Wohlfahrtverbänden Land beschäftigt ist (bisher geteilter Verheiratetenanteil im Ortszuschlag)?
In das Vergleichsentgelt fließt in diesen Fällen nur der Ortszuschlag Stufe 1 ein. Aber die/der
PartnerIn hat ab 1. November 2006 einen Anspruch auf den vollen Ortszuschlag Stufe 2 (Angestellte) oder den vollen familienbezogenen Zuschlag (Beamte). Es empfiehlt sich, das bei dem
Arbeitgeber rechtzeitig geltend zu machen.
Ist der nicht in den TV-L übergeleitete Ehegatte teilzeitbeschäftigt, wird bei dem anderen öffentlichen Arbeitgeber der Ehegattenanteil oder Familienzuschlag auch nur anteilig (gem. Arbeitszeit) gewährt. Um diese Verluste im Familieneinkommen auszugleichen, erhält der in den TV-L
übergeleitete Ehegatte den Teil des Ehegattenanteil oder Familienzuschlags den der andere
aufgrund der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält. Werden beide Ehegatten in den TV-L übergeleitet und bei einem der Beiden ruht das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit, Rente auf Zeit
oder Sonderurlaubs bei Kinderbetreuung, dann wird dem Anderen eine dynamische Besitzstandzulage gezahlt, solange das Arbeitsverhältnis des Ehegatten ruht. Mit der Wiederaufnahme der Arbeit entfällt die Besitzstandszulage.
13. Was ist, wenn im November 2006 eine Höherstufung oder eine Höhergruppierung ansteht?
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Vereinbart ist mit den Arbeitgebern, dass zunächst die Höhergruppierung oder Höherstufung
zum Stichtag 1. November 2006 erfolgt und danach das Vergleichsentgelt berechnet wird. Dieser Betrag (Vergleichsentgelt) wird dann übergeleitet.
14. Wie werden Höhergruppierungen nach dem 1. November 2006 behandelt? Wie werden
die Einstufungen vorgenommen?
Werden Beschäftigte vor dem 1. November 2008 höhergruppiert, erhalten sie in der höheren
Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen im TV-L.
15. Was ist, wenn ich meinen Bewährungsaufstieg noch nicht erreicht habe?
- Alle Bewährungsaufstiege, die in die Zeit des zweijährigen Moratoriums (November 2006 –
Oktober 2008) fallen, werden zum Aufstiegszeitpunkt (zu dem sie im alten Recht stattgefunden hätten) durchgeführt.
- Bewährungsaufstiege ab E 9 werden geldbetragsmäßig bis einschließlich 31. Oktober 2008
zum im alten Tarifrecht fälligen Zeitpunkt durchgeführt. Diese „Höhergruppierung“ führt nicht
zum Wechsel der Entgeltgruppe, es wird lediglich eine neue Vergleichsentgeltberechnung
vorgenommen, d.h. Höhergruppierung nach „altem“ Recht (als hätte die Höhergruppierung
im November 2006 statt gefunden). Dies führt im Regelfall in eine neue Zwischenstufe. Die
aus dieser Zwischenstufe folgende Stufe wird auch am 1. November 2008 erreicht.
- Ab November 2008 finden nur noch aus E 3, E 5, E 6 und E 8 Bewährungsaufstiege statt
und zwar dann, wenn bei der Überleitung bereits die Hälfte der Bewährungszeit erreicht war.
Für diese Höhergruppierungen finden die Regelungen des TV-L Anwendung
16. Die Vergütungsgruppe BAT I ist in der neuen Entgelttabelle nicht mehr zu finden. Was
geschieht mit diesen Beschäftigten?
Alle am 1. November 2006 in BAT I eingruppierten Beschäftigten werden in die Entgeltgruppe
15 Ü übergeleitet (bleiben dauerhaft ohne Tätigkeitsänderung Tarifbeschäftigte mit voller Geltung des Mantels TV-L und der Entgelte). Die Entgeltgruppe 15 Ü besteht aus 5 Stufen mit je 5
Jahren Stufenzeit. Neueinstellungen nach dem Stichtag sind außertariflich.
17. Wird die Vorarbeiterzulage verändert?
Ab 1. November 2006 erhalten Beschäftigte, die die Funktion einer Vorarbeiterin/eines Vorarbeiters neu übernehmen, eine Zulage in Höhe von 10 v.H. des individuellen Tabellenentgelts.
Wurde die Vorarbeiterzulage schon bisher gezahlt, gibt es einen Besitzstand auf der Basis der
bisherigen Zahlungen.
18. Werden Sozialzuschläge beziehungsweise die kinderbezogene Zuschläge (Ortszuschlagsstufe 3 ff) weitergezahlt?
Für diejenigen, die bisher einen Anspruch auf diese Zulagen hatten, bleibt der Anspruch erhalten. Für Kinder von übergeleiteten Beschäftigten, die bis zum 31. Dezember 2006 geboren werden, erwachsen gleichfalls noch Ansprüche. Die kinderbezogenen Bestandteile werden solange
gezahlt, wie für diese Kinder ununterbrochen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht. Unterbrechungen wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie eines freiwilligen sozialen
oder ökologischen Jahres sind unschädlich. Für andere Unterbrechungen gilt der Bestandsschutz nicht; dafür kann ab dem 16. Lebensjahr des Kindes mit dem Arbeitgeber die Abgeltung
des Anspruchs durch eine einmalige Abfindung individuell vereinbart werden.
19. Verliere ich den Kinderanteil, wenn mein Kind einmal krank ist?
Der Kinderanteil folgt – wie bisher - der Kindergeldzahlung, so lange wie sie ununterbrochen
gewährt wird. Die Weitergewährung wird nicht dadurch unterbrochen, dass bei Erkrankung des
Kindes aufgrund der Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse kein Entgelt gezahlt wird.
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Allerdings wird die Besitzstandszulage nicht mehr gezahlt, wenn unbezahlter Sonderurlaub gewährt wird.
20. Was ist mit anderen Zulagen, wie Vergütungsgruppenzulagen, Funktionszulagen,
Leistungszuschlägen?
Alle Zulagen, mit Ausnahme der allgemeinen Zulage und des Ortszuschlages Stufe 1 oder 2,
werden neben dem Vergleichsentgelt als Besitzstand weiter gezahlt.
Vergütungsgruppenzulagen werden auch gezahlt, wenn mit der Übertragung einer Tätigkeit unmittelbar eine Vergütungsgruppenzulage zusteht oder wenn am 1. November 2006 die Hälfte
der Bewährungszeit erfüllt ist. In diesem Fall erhalten Beschäftige die Vergütungsgruppenzulage
zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sie nach „altem“ Recht erhalten hätten.
21. Wer bekommt Strukturausgleichszahlungen?
Die Struktur der neuen Entgelttabelle ist im Vergleich zu den „alten“ Tabellen flacher, d.h. in den
ersten Stufen wurden die Entgeltbeträge angehoben und nach hinten abgeflacht. Für bestimmte
„Arbeitsbiografien“ können sich dadurch in der Zukunft finanzielle Nachteile ergeben. Um diese
Nachteile zu reduzieren, sind Strukturausgleichszahlungen verabredet worden. Sie werden frühestens ab 1. November 2008 gezahlt. Wer Anspruch darauf hat und in welcher Höhe, ergibt
sich aus den vereinbarten Tabellen.
Weitere Strukturausgleiche werden noch im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten der neuen
Entgeltordnung vereinbart. Diese sollen Verluste in der Zeitspanne bis 2015 abmildern. Allerdings konnte auch ver.di-seitig noch kein geeignetes Verfahren entwickelt werden, um den Bedarf an weiteren Strukturausgleichen sachgerecht abgrenzen zu können (Abhängigkeit möglicher Verluste insbesondere vom individuellen Verlauf bisheriger Lebensaltersstufen, vollzogene
oder begonnene Bewährungsaufstiege u.s.w.).
22. Wie sieht die Neuregelung bei Urlaubs- und Sonderzuwendung aus?
Bisheriges Urlaubsgeld und Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) werden zu einer Zahlung zusammengefasst und neu geregelt. 2006 bleibt es noch beim bisher gezahlten Urlaubsgeld.
Die neue Jahressonderzahlung – erstmals November 2006 – ist in den Entgeltgruppen unterschiedlich gestaffelt:
Entgeltgruppen
E 1 bis E 8
E 9 bis E 11
E 12 bis E 13
E 14 bis E 15
West
Ost
95 %
80 %
50 %
35 %
71,5 %
60 %
45 %
30 %
Bemessungsgrundlage für die Prozentsätze ist das durchschnittliche Entgelt der Monate Juli bis
September des entsprechenden Jahres ohne Überstundenentgelt, Leistungszulagen, Leistungsund Erfolgsprämien.
23. Was ist, wenn ich als Neueingestellter (oder aufgrund des Arbeitsvertrages) bisher
kein oder ein niedrigeres Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen habe?
Für seit 2003 Neueingestellte bleibt es bei den Sonderzahlungen 2006 bei den im jeweiligen
Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Landesregelung.
2007 erfolgt dann der erste Angleichungsschritt: Es besteht zusätzlich Anspruch auf die Hälfte
des Differenzbetrages zwischen der Landesregelung und der TV-L-Regelung. Im Jahr 2008 haben dann alle Anspruch auf die Zahlung nach der TV-L--Regelung.
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Das Land kann die Angleichung auch schneller vollziehen. Ist das Weihnachtsgeld in einer höheren Entgeltgruppe bisher höher, erfolgt die Angleichung ebenfalls in zwei Zwischenschritten
(2006 unverändert: 2007 halber Differenzbetrag zum neues Betrag abgezogen).
24. Nach dem TV-L soll künftig auch leistungsorientiert bezahlt werden. Was bedeutet
das?
Ab 2007 wird eine neue leistungsorientierte Bezahlung eingeführt. Sie beträgt im Gesamtvolumen für einen Betrieb oder eine Verwaltung ein Prozent der Summe der ständigen Monatesentgelte der Tarifbeschäftigten aus dem Vorjahr. Dieses Volumen soll einmal acht Prozent betragen
soll. Eine zeitliche Vorgabe, wann das zu erreichen ist, gibt es nicht.
Vereinbart ist eine Auszahlungspflicht des Arbeitgebers.
Die leistungsorientierte Vergütung soll an Zielen oder an eine Leistungsbewertung gebunden
werden. Einzelheiten werden für das jeweilige Land in Tarifverhandlungen festgelegt.
Bis diese abgeschlossen sind, bleibt es bei einer pauschalen Auszahlung in Höhe von 12 Prozent des Monatsentgelts im September zuzüglich zur Sonderzahlung im November (erstmals
November 2007).
25. Ändert sich mit dem TV-L das wöchentliche Arbeitszeitvolumen?
Für Beschäftigte in besonders belasteten Bereichen, wie z.B. Unikliniken, Schichtarbeiter/innen
etc. bleibt es im Tarifgebiet West bei 38,5 Wochenstunden. Für die anderen Beschäftigtengruppen wurden Regelungen vereinbart, die von der tatsächlichen durchschnittlichen Arbeitszeit im
einzelnen Bundesland im Februar 2006 ausgehen und deshalb in den einzelnen Ländern im
Ergebnis unterschiedlich sind. Die Regelungen führen bei Bund und Kommunen nicht zu einer
Verlängerung der Arbeitszeiten.
26. Wie sieht es mit der Unkündbarkeit aus?
Es bleibt bei der bisherigen Regelung für das Tarifgebiet West.
27. Welche Einmalzahlungen stehen mir zu?
Die Beschäftigten erhalten Einmalzahlungen in Ost und West wie folgt:
Juli 2006
Januar 2007
September 2007
E 1 bis E 8
150 Euro
310 Euro
450 Euro
E 9 bis E 12
100 Euro
210 Euro
300 Euro
E 13 bis E 15
50 Euro
60 Euro
100 Euro
Die Einmalzahlung für Januar 2007 kann auch im Jahr 2006 gezahlt werden.
Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege
und Praktikantinnen/Praktikanten erhalten in den Monaten Juli 2006, Januar 2007 und September 2007 je 100 €.
28. Bleibt es bei den 6 Wochen gesetzliche Lohnfortzahlung?
Die gesetzliche Lohnfortzahlung ändert sich durch den Tarifvertrag nicht.
29. Bin ich durch die Abschaffung der „26 Wochen Lohnfortzahlung“ schlechter gestellt?
Bisher gab es unterschiedliche Regelungen: Arbeiter/innen, Beschäftigte im Tarifgebiet Ost und
seit Juli 1994 eingestellte Angestellte im Tarifgebiet West bekamen auch bisher nur einen Krankengeldzuschuss. Nur Angestellte, die bereits am 1. Juli 1994 beschäftigt waren, konnten 26
Wochen Lohnfortzahlung erreichen. Diese erhalten auch in Zukunft von ihrem Arbeitgeber den
vollen Lohnausgleich – allerdings als Aufstockung auf das Krankengeld der Krankenkasse.
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Der TV-L sichert jetzt einen Krankengeldzuschuss zusätzlich zum Krankengeld der Krankenkasse für alle bis zu 39. Krankheitswoche. Das ist (wenn man einmal länger krank ist), eine Verbesserung für alle.
30. Was ist mit der Urlaubsübertragung aus 2006?
Nicht nur hinsichtlich der Dauer und Bewilligung des Urlaubs des Jahres 2006, sondern auch für
dessen Übertragung in das Jahr 2007 gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Dies bedeutet,
dass unter Berücksichtigung der bisherigen Übung der Jahresurlaub des Jahres 2006 bis zum
30. September 2007 in Anspruch genommen werden kann.
31. Kann ich Entgeltumwandlung für 2006 geltend machen?
Die Tarifvertragsparteien haben durch den Abschluss am 19. Mai 2006 Entgeltumwandlung bereits für 2006 ermöglicht. Die Arbeitgeber haben in der Niederschriftserklärung zu § 5 auf die
Notwendigkeit technischer Vorarbeiten hingewiesen, die strikte Weigerung einiger Arbeitgeber,
im November bzw. Dezember 2006 noch Entgeltumwandlungsanträge zu bearbeiten ist allerdings tarifvertragswidrig.
32. Bis wann muss die Angleichung des Tarifgebiets Ost an des Tarifgebiet West erfolgen? Ist die Vereinbarung aus der Tarifrunde 2002/2003 noch in Kraft?
Die volle Ostangleichung ist bereits 2003 in einem Tarifvertrag ausdrücklich unkündbar vereinbart worden: bis V b einschließlich und für alle Arbeiter/innen bis spätestens Ende 2007, für die
übrigen bis spätestens 2009. Dies steht auch nochmals in der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1.
Diese Tarifvereinbarungen gelten auch nach der Überführung in TV-L unverändert weiter!.
Spätestens mit der Januar-Abrechnung 2008 (bis V b) bzw. 2010 ist also die volle Angleichung erreicht.
33. Welche Verhandlungen stehen noch aus?
Die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung und die Verhandlungen zur Entgeltsicherung bei Leistungsminderung stehen noch aus. In verschiedenen Tarifverträgen (Altersteilzeit,
RatioschutzTV etc). sind redaktionelle Anpassungen erforderlich.
34. Wer berät mich?
Jedes ver.di-Mitglied hat den Anspruch, sich rechtlich individuell beraten zu lassen. Auskunft
erteilen die ver.di-Vertrauensleute, ver.di-Personalräte sowie die zuständige ver.diBezirksgeschäftsstelle.
35. Was ist, wenn meine Abrechnung im November 2006 nicht stimmt?
ver.di-Mitglieder können sich beraten lassen. Auskunft erteilen die ver.di-Vertrauensleute, ver.diPersonalräte sowie die zuständige ver.di-Bezirksgeschäftsstelle.
36. Wenn ich weitere Fragen zum TVöD habe, an wen kann ich mich wenden?
ver.di-Mitglieder können sich an einer/einem ver.di-Vertrauensfrau /-mann, einem ver.diPersonalratsmitglied oder der zuständigen ver.di-Bezirksgeschäftsstelle wenden. Außerdem gibt
es zahlreiche Schulungsangebote über die örtlichen und regionalen ver.di-Bildungswerke, aber
auch bei Bezirken und Landesbezirken.
ver.di Bundesverwaltung
Tarifsekretariat ö.D.
(Unter Nutzung einer Vorlage aus NW zum TVöD aus dem Sommer 2005 und zum TV-L des
Fachbereichs 6 vom 1. März 2007 erstellt)
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