Merkblatt Leihmutterschaft (Oktober 2009)

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Merkblatt Leihmutterschaft (Oktober 2009)
Leihmutterschaften in Georgien
Leihmutterschaftsverträge sind in Deutschland sittenwidrig und damit nichtig.
Die im Zusammenhang mit Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von
Vermittlern und Ärzten sind nach dem Embryonenschutzgesetz und dem
Adoptionsvermittlungsgesetz mit Strafe bedroht.
Da die Leihmutterschaft mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts
unvereinbar ist, ist eine Leihmutterschaft, auch wenn sie in einem Land
vermittelt wird, welches solche Verträge für zulässig erachtet, für Deutschland
grundsätzlich unwirksam.
Die deutsche Botschaft kann daher die „Wunscheltern“ nicht als rechtliche
Eltern des Kindes einer Leihmutter anerkennen. Dies gilt unabhängig davon, ob
sie als Eltern in der georgischen Geburtsurkunde eingetragen sind. Mutter nach
anzuwendenden deutschem Recht ist immer nur die Frau, die ein Kind geboren
hat, unabhängig von der biologischen Abstammung oder der georgischen
rechtlichen Bewertung.
Die Kinder von Leihmüttern sind somit im Rechtssinne nicht mit den
„Wunscheltern“ verwandt und erwerben damit keine deutsche
Staatsangehörigkeit! Die Botschaft kann in solchen Fällen damit keine
Kinderreisepässe oder sonstige Passersatzdokumente für die Kinder
ausstellen!*
Eine Ausreise mit den Kindern aus Georgien nach Deutschland ist ohne
entsprechende Ausweispapiere nicht möglich.
Rein vorsorglich weist die Botschaft darauf hin, dass das geltende deutsche
Aufenthaltsrecht keinen Raum für die Erteilung eines Visums für das nach einer
Leihmutterschaft in Georgien zur Welt gekommene Kind bietet.
Ihre Konsularabteilung der Deutschen Botschaft Tiflis
*Die deutsche Botschaft betreut in Georgien auch Staatsangehörige von Spanien, Finnland und
Portugal konsularisch. Auch wenn die „Wunscheltern Staatsangehörige eines der genannten
Länder sind, kann -unabhängig von der dortigen Rechtslage- KEIN Passersatzdokument
ausgestellt werden.

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