Praxisbericht Georgien

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Praxisbericht Georgien
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GEORGIEN
Georgien ist eine demokratische Republik und liegt in Osteuropa
zwischen dem Kaspischen und dem Schwarzen Meer. Es grenzt im
Norden an Russland, im Süden an die Türkei und Armenien und an
Aserbaidschan im Osten. Die Hauptstadt ist Tiflis, weitere große Städte sind
Batumi, Suchumi, Kutaissi, Rustawi und Sugdidi. Die Fläche Georgiens beträgt 69.700 Quadratkilometer, die Einwohnerzahl ungefähr 4 Millionen.
Amtssprache ist Georgisch (sowie Abchasisch auf dem Territorium des Abchasischen Autonomiegebiets). Gängige Fremdsprachen sind Deutsch, Englisch und Russisch. Die offizielle Landeswährung ist der Lari (GEL), der aus 100 Tetri besteht. Diese Währung ist seit 1995 im Umlauf. Die
günstige geostrategische Lage als Transitland für Erdöl und Erdgas in die EU, das bereits recht
hohe Bildungsniveau, dessen weitere Förderung von der Politik beabsichtigt ist, sowie Landschaft und Geschichte sprechen für Georgien als Investitionsziel. Die sich entwickelnden Tourismus- und Bankensektoren machen das Land für Ausländer noch attraktiver.
Gesellschaftsformen
Nach dem georgischen Recht sind Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften als denkbare Gesellschaftsformen möglich.
Personengesellschaften
Offene Handelsgesellschaft (General Partnership)
In der Offenen Handelsgesellschaft haften die Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine Offene Handelsgesellschaft wird durch Zusammenschluss von zwei oder mehr natürlichen Personen gegründet. Die Partner haften gesamtschuldnerisch. Für eine Offene Handelsgesellschaft sind keine Vorschriften zum Mindestkapital
festgelegt. Die Gesellschaft besitzt jedoch eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Kommanditgesellschaft
Die georgische Kommanditgesellschaft ist mit der deutschen vergleichbar. Sie besteht aus mindestens zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen. Sie ist eine Gesellschaft, in der
die Komplementäre für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen
haften, die Kommanditisten lediglich im Rahmen ihrer Einlagen – dafür sind sie an der Geschäftsführung der Gesellschaft nicht beteiligt. Für eine Kommanditgesellschaft schreibt die georgische
Gesetzgebung kein Mindestkapital vor.
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Die Personengesellschaften werden als Gesellschaftsform in Georgien nicht sehr oft gewählt. Sie
bieten den Gesellschaftern kaum steuerliche Vorteile, sind aber wegen der persönlichen Haftung
mit hohen Risiken verbunden. Aus diesen Gründen sind in Georgien die Kapitalgesellschaften die
am meisten verbreiteten Gesellschaftsformen.
Kapitalgesellschaften
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Diese Gesellschaft ist mit der deutschen GmbH vergleichbar. Das Haftungsrisiko ist auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt; der Gesellschafter an sich haftet nur mit den im Unternehmen getätigten Investitionen. Die Gesellschaft kann durch natürliche oder juristische Personen
gegründet werden, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung von einer einzigen Person. Das
Unternehmergesetz legt für eine GmbH ein Stammkapital fest, das in beliebiger Höhe per Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden kann (in bestimmten Fällen, z. B. bei Versicherungsgesellschaften, ist ein Mindeststammkapital erforderlich, um eine Lizenz zu erhalten). Dieses muss bei
der Gründung eingezahlt sein.
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Verwaltungsorgan der GmbH und entscheidet
folglich über die strategische Ausrichtung der Gesellschaft. Das Tagesgeschäft und die Vertretung erfolgen dann durch die Geschäftsführung (Direktor/en). Die Gesellschaft haftet für alle
geschäftsbezogenen Handlungen des Direktors, nicht jedoch für dessen unredliches Verhalten,
das dieser selbst zu verantworten hat.
Aktiengesellschaft (Joint Stock Company)
Die Aktiengesellschaft bedarf ebenfalls nur eines Aktionärs zur Gründung. Wie bei der GmbH ist
auch hier die Haftung beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen und für den Aktionär auf die
Höhe seiner Einlage. Auch die Aktiengesellschaft bedarf zur Gründung eines Grundkapitals, dessen
Ober- oder Untergrenze nicht gesetzlich, sondern durch die Aktionäre vertraglich festgelegt wird.
Um Aktien der Gesellschaft erwerben zu können, ist ein Beitrag in das Grundkapital zu leisten.
Die Ausgabe der Aktien kann in Form von Vorzugsaktien und Stammaktien erfolgen. Hierbei
gewähren Vorzugsaktien keinem Aktionär ein Stimmrecht, jedoch den Anspruch auf einen fixen
Dividendenbetrag. Stammaktien hingegen garantieren dem Aktionär Stimmrechte in der Hauptversammlung entsprechend der Anzahl der gehaltenen Aktien.
Wichtigstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Hauptversammlung, die über die strategische
Ausrichtung und die Wahl des Aufsichtsrates des Unternehmens entscheidet. Ein Aufsichtsrat ist
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bei offenen oder von der Georgischen Nationalbank zugelassenen Unternehmen obligatorisch,
bei geschlossenen Gesellschaften erst ab 100 Aktionären. Der Aufsichtsrat bestimmt und kontrolliert die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft.
Kooperative
Die Kooperative (Cooperative, Co) ist eine Organisation, deren Mitglieder sowohl natürliche als
auch juristische Personen sein können. Gegründet wird die Kooperative durch Einzahlung eines
von den Mitgliedern festgelegten Mindestbetrages. Sie dient dem gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzen und der Steigerung des Profits ihrer Mitglieder. Die Kooperative soll dabei primär
die Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder und nur sekundär deren monetären Vorteil
fördern. Die Haftung für Verbindlichkeiten ist auf das Vermögen der Kooperative beschränkt.
Tätigkeitsformen für ausländische Investoren
Ausländische juristische und natürliche Personen können in Georgien unbeschränkt wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Ausländische Investoren können eine neue Gesellschaft nach dem
georgischen Recht gründen oder Anteile an einer bereits bestehenden georgischen Gesellschaft
erwerben. Außerdem ist es möglich, in Georgien eine Vertretung oder Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft zu eröffnen.
Für inländische und ausländische Investoren gilt in Georgien der Grundsatz der Freiheit bei der
Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit. Einige Arten der wirtschaftlichen Tätigkeit, die z. B. als
besonders gefährlich eingestuft sind, bedürfen der Erteilung einer Lizenz, die durch Ministerien
oder andere Administrationsorgane zu erteilen sind. Die Tätigkeitsarten, die eine Lizenz erfordern, sind in Georgien gesetzlich festgelegt.
Niederlassungen (Repräsentanzen)
Eine Niederlassung ist gemäß dem georgischen Unternehmergesetz keine juristische Person.
Für die Eröffnung einer Niederlassung ist für die Gesellschaft keine Registrierung erforderlich.
Wenn jedoch eine ausländische juristische Person eine Niederlassung eröffnet, unterliegt diese
der Registrierungspflicht im Öffentlichen Register Georgiens (Unternehmerabteilung). Trotz der
fehlenden Rechtspersönlichkeit kann die Niederlassung alle Handlungen vornehmen, die zu georgischen Geschäftszwecken erforderlich sind. Die Besteuerung der Niederlassungen kommt der
einer juristischen Person gleich, jedoch entfällt die Quellensteuer auf Dividenden. Die Haftung
für Verbindlichkeiten der Niederlassungen liegt bei der Muttergesellschaft.
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Andere Tätigkeitsformen für ausländische Investoren
Ein ausländischer Unternehmer kann in Georgien nicht nur durch Niederlassungen (Repräsentanzen) repräsentiert werden, da das georgische Gesetz über die gewerblichen Unternehmer
besondere Formen der Vollmacht vorschreibt. Besonders wichtig sind die Vorschriften über Handelsvertreter, Prokura (Generalhandelsvollmacht) und rechtliche Handelsvollmachten.
Gemäß dem georgischen Gesetz über die gewerblichen Unternehmer, Artikel 11, wird der Geschäftsverkehr des Unternehmers mit dem Handelsvertreter durch einen mit ihm abgeschlossenen Vertrag geregelt. Der Handelsvertreter wird in der georgischen Gesetzgebung nicht legal
definiert. Aber allgemein ist ein Handelsvertreter ein selbstständiger Gewerbetreibender, der
damit beauftragt ist, für einen anderen oder mehrere andere Unternehmer (Anbieter) Geschäfte
zu vermitteln oder in dessen bzw. deren Namen abzuschließen (Einfirmen- bzw. Mehrfirmenvertreter). Er arbeitet in fremdem Namen und für fremde Rechnung. Auf die Regelung dieser
Rechtsverhältnisse ist das Arbeitsrecht nicht anwendbar. Wie bereits erwähnt, ist der Handelsvertreter als Selbstständiger zu betrachten. Er nimmt Geschäfte im fremden Namen und für fremde
Rechnung vor. Nach Artikel 709 des georgischen Zivilgesetzbuches verpflichtet sich
der Beauftragte durch die Annahme des Auftrags, eines oder mehrere Geschäfte im Namen und
auf Kosten des Auftraggebers zu besorgen. Das Verhältnis zwischen einer ausländischen juristischen Person und einem Handelsvertreter kann auch durch einen Dienstleistungsvertrag geregelt
werden. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat 1986 eine Richtlinie zur Regelung des
Rechtsverhältnisses zwischen Handelsvertreter und Unternehmer geschaffen. Diese Richtlinie
kann auch als Basis für einen Vertrag dienen.
Prokura (Generalhandelsvollmacht)
Nach Artikel 10 Abs. 3 GZG wird der Inhaber der Generalhandelsvollmacht (Prokurist) in das
Unternehmensregister eingetragen. Die Prokura ermächtigt zur Vertretung in allen Arten von
gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines
Handelsgewerbes mit sich bringt. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt wurde.
Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten
von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll. Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer oder mehrerer Zweigniederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn
die Zweigniederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit
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der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, dass für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der als Firmenname der Zweigniederlassung zu
betrachten ist.
Mobilität der Unternehmer
Der aufgeschlossenen Wirtschaftspolitik ist es zu verdanken, dass Unternehmern in Georgien
umfassende Mobilität gewährt wird. Die Unternehmer, die in Georgien eine Gründung vornehmen möchten, sollten über einen Sitz in Georgien verfügen. Dies gilt auch für die Gründung
einer Filiale (Niederlassung).
Umwandlung einer Gesellschaft
Das georgische Recht lässt die Umwandlung von Gesellschaften in drei Formen zu: den Rechtsformenwechsel, die Fusion sowie die Aufspaltung. Alle Umwandlungen sind registrierungspflichtige Vorgänge. Daher sind diese beim Unternehmensregister der Nationalen Registrierungsstelle
anzuzeigen; alle Gläubiger des Unternehmers müssen aufgeführt werden. Diese müssen zudem
auch über den Beginn der Umwandlung benachrichtigt werden, um eine alsbaldige Befriedigung
zu gewährleisten.
Ein Rechtsformwechsel kann von jeder Rechtsform in jede andere erfolgen. Grundlage dieser
Umwandlung ist die dahingehende Entscheidung der Gesellschafter, deren Möglichkeit bereits
im Gesellschafsvertrag verankert sein soll. Je nach bestehender Rechtsform verläuft das Verfahren des Formwechsels auf unterschiedliche Weise. Um eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln und umgekehrt, ist die Zustimmung von mindestens 75 Prozent der Gesellschafter bzw. Aktionäre erforderlich. Sämtliche sonstigen Formwechsel müssen einstimmig beschlossen werden. Diese Vorschrift bleibt außer Acht, wenn die
Gesellschafter eine abweichende Regelung in der Gesellschaftssatzung vorgesehen haben. Fusionen können in zwei Kategorien aufgeteilt werden: in Zusammenschluss und Übernahme. Im
Zuge eines Zusammenschlusses bilden mindestens zwei Gesellschaften eine neue Gesellschaft. In
diesem Fall übernimmt die neue Gesellschaft die Rechte und die Pflichten der Vorgesellschaften.
Bei einer Übernahme wird mindestens eine Gesellschaft von einer anderen übernommen. In
diesem Fall entsteht keine neue Gesellschaft. Die übernehmende Gesellschaft gliedert die übernommenen Gesellschaften ein und nimmt fortan deren Rechte und Pflichten wahr. Fusionen von
Gesellschaften mit einer GmbH, einer AG oder Kooperative erfordern die Zustimmung von 75
Prozent der bei der Versammlung anwesenden Gesellschafter. Alle sonstigen Formen der Fusion erfordern einen einstimmigen Beschluss. Von diesen verfahrensleistenden Voraussetzungen
kann jedoch aufgrund einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung abgesehen werden.
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Die Aufspaltung ist die dritte Form der Umwandlung. In diesem Fall wird eine Gesellschaft in
zwei oder mehr Gesellschaften aufgespalten. Die so entstehenden Gesellschaften existieren
unabhängig voneinander. Jedoch haften sie als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der
aufgespalteten Gesellschaft. Die Rechtsnachfolge ist im Aufspaltungsbeschluss zu regulieren.
Liquidation einer Gesellschaft
Der erste Schritt zur Liquidation einer Gesellschaft ist ein entsprechender Gesellschafterbeschluss. Anschließend bestellen die Gesellschafter oder, falls entsprechend bevollmächtigt, der
Aufsichtsrat bzw. die Geschäftsführung den Insolvenzverwalter.
Um den Liquidationsprozess zu beginnen, ist eine entsprechende Eintragung im Öffentlichen
Register erforderlich. Zunächst benachrichtigt die Nationale Registerstelle die Georgische Steuerbehörde, die die Steuerverbindlichkeiten des Unternehmers feststellt.
Der Insolvenzverwalter veräußert das Vermögen der Gesellschaft und hinterlegt die Einnahmen
bei einem Gericht oder einem Notar. Die erhaltenen Mittel sind zur Befriedigung der Gläubigerforderungen zu verwenden. Wenn alle Gläubigerforderungen befriedigt sind, wird der verbleibende Betrag nach drei Monaten unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Hiernach wird die
Gesellschaft aus dem Öffentlichen Register gelöscht und ist damit aufgelöst.
Arbeitsrecht
Einer der großen Vorzüge Georgiens ist wohl die Bevölkerungsstruktur. Etwa 65 Prozent der
Bevölkerung befinden sich im Alter zwischen 15 und 59 Jahren, und der Bildungsstandard ist
gemeinhin recht hoch. Darüber hinaus ist für ausländische Investoren besonders interessant, dass
es sich beim georgischen Arbeitsrecht um eines der liberalsten weltweit handelt. In Georgien ist
für Ausländer keine Arbeitserlaubnis notwendig.
Das Arbeitsrecht ist im georgischen Arbeitsgesetzbuch normiert. Es reguliert Verhältnisse, Rechte und Pflichten der Parteien, Arbeitsbedingungen, Beendigung des Arbeitsvertrages etc.
Vorvertragliche Beziehungen
Das georgische Arbeitsgesetz gewährt Arbeitgebern das Recht, jegliche Informationen über
Bewerber einzuholen. Gleichzeitig verpflichtet es Arbeitnehmer, ihren Arbeitgebern alle Informationen über Umstände zu übermitteln, die eine Gefahr für Dritte darstellen oder Probleme
während der Ausführung der Arbeitstätigkeit verursachen könnten. Ein Bewerber ist berechtigt,
vollständige Informationen über den fraglichen Arbeitsplatz, die Arbeitszeiten, Bedingungen
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usw. zu erhalten. Kein Anspruch besteht jedoch auf die Begründung der Nicht-/Auswahl eines
Bewerbers.
Probezeit
Um die Fähigkeiten einer Person in Bezug auf die zu erbringende Tätigkeit festzustellen, kann
durch Vereinbarung der Parteien für einen Probezeitraum von nicht länger als sechs Monaten
ein Vertrag mit dem Kandidaten unterzeichnet werden. Der Arbeitsvertrag für einen Probezeitraum darf nur einmal geschlossen werden. Während der Probezeit dürfen die Parteien den
Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Solches Recht haben sie nur in dem Fall nicht, wenn im Arbeitsvertrag diese Bedingung anders geregelt ist. Der Vertrag darf nur schriftlich geschlossen
werden, ansonsten gilt er als normaler Arbeitsvertrag. Eine Person, die einen Probezeitvertrag
geschlossen hat, hat Anspruch auf Vergütung ihrer Arbeit. Wenn der Probezeit-Arbeitsvertrag
beendet wird, ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers entsprechend der abgeleisteten Arbeitszeit
zu vergüten.
Arbeitnehmerschutz
Das Arbeitsalter beginnt im Alter von 16 Jahren. Bei einer Beschäftigung einer jüngeren Person
bedarf es der Genehmigung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Daneben darf das vorgesehene Arbeitsverhältnis die physische oder geistige Entwicklung der betreffenden Person
nicht negativ beeinflussen oder deren Möglichkeiten zum Erhalt von Bildung einschränken. Personen unter 14 Jahren können ausschließlich in den Bereichen Sport, Kultur, Kunst und Werbung
eingesetzt werden. Ferner verbietet das Gesetz die Nachtarbeit (von 22.00 bis 06.00 Uhr) von
Schwangeren, eben erst Entbundenen, Stillenden oder Minderjährigen, ohne deren ausdrückliche Einwilligung. Es ist verboten, Personen unter 18 Jahren in Glücksspielgeschäften, Nachtklubs, in der Pornografie-Branche oder im Vertrieb/Transport von toxischen pharmazeutischen
Substanzen zu beschäftigen. Ebenso dürfen Personen unter 18 Jahren und Schwangere nicht für
gefährliche oder schwere Arbeiten eingesetzt werden.
Das georgische Arbeitsrecht untersagt direkte oder indirekte Diskriminierung von Arbeitnehmern. Diskriminierung ist jegliche Behandlung bestimmter Personen, die darauf abzielt, eine
feindselige, erniedrigende, entwürdigende oder beleidigende Umgebung zu schaffen oder aber
die Bedingungen im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern zu verschlechtern. Die Unterscheidung
von bestimmten Personen aufgrund der Bedeutung oder der Besonderheit ihrer Arbeit ist nicht
als Diskriminierung zu betrachten.
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Arbeitsbedingungen
Das georgische Arbeitsgesetz setzt keinen Mindestlohn fest, daher können die Parteien beliebige
Löhne und Gehälter vereinbaren. Die gewöhnliche Arbeitszeit liegt bei 40 Stunden in der Woche.
Außervertragliche Überstunden sind zu vergüten. Die Pausen zwischen den einzelnen Arbeitstagen müssen mindestens zwölf Stunden betragen, Abweichungen hiervon sind verboten. Zudem
ist der Arbeitgeber verpflichtet, sichere Arbeitsplatzbedingungen zu schaffen und den Arbeitnehmer mit allen notwendigen Informationen zu versorgen. Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer von allen Schäden freizuhalten.
Überstunden
Der Arbeitnehmer muss in folgenden Fällen Überstunden leisten:
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um eine Naturkatastrophe und/oder deren Folgen zu beseitigen – ohne Entlohnung;
um einen Industrieunfall und/oder dessen Folgen zu beseitigen – gegen angemessene Entlohnung;
Es ist verboten, eine schwangere Frau oder eine Frau, die kürzlich entbunden, hat oder eine behinderte Person ohne ihre Zustimmung für Überstunden zu beschäftigen. Überstunden bedeutet
die Erbringung von Arbeit durch den Arbeitnehmer in einer Zeit, die für Volljährige 40 Stunden
pro Woche, für Minderjährige im Alter von 16 bis 18 Jahren 36 Stunden pro Woche und für
Minderjährige im Alter von 14 bis 16 Jahren 24 Stunden pro Woche übersteigt. Das georgische
Arbeitsgesetz setzt keine Höhe für die Überstunden fest. Das ist immer eine Frage der Vereinbarung. Gemäß dem Prinzip der Vertragsfreiheit und dem Artikel 17.5 des georgischen Arbeitsgesetzbuches dürfen die Parteien über einen Freizeitausgleich vereinbaren.
Urlaub
Das Arbeitsgesetz gewährt Arbeitnehmern einen Anspruch auf bezahlten Urlaub von mindestens
24 Arbeitstagen pro Jahr. Zusätzlich haben Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlten Urlaub von
15 Arbeitstagen. Ein Arbeitnehmer hat erst nach elf Beschäftigungsmonaten Anspruch auf Urlaub.
Schwangere und Mütter von Kleinkindern haben Anspruch auf Entbindungsurlaub und Mutterschutz bis zu 730 Tagen, davon 183 Tage bezahlt (200 Tage im Falle von Komplikationen
während der Geburt oder der Geburt von Mehrlingen). Ein Arbeitnehmer, der ein Neugeborenes
adoptiert, hat Anspruch auf 550 Tage Urlaub (davon jedoch nur 90 Tage bezahlt). Mutterschutz
und Urlaub aufgrund einer Adoption werden vom Staat finanziell unterstützt. Die Parteien eines
Arbeitsvertrages können zusätzliche Vergütungen vereinbaren.
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Offiziell bezahlte Feiertage
1. und 2. Januar Neujahrstage
7. Januar
Weihnachtstag
19. Januar
Epiphanias – der Tag der Taufe Christi
3. März
Muttertag
8. März
Internationaler Frauentag
9. April
der Tag, an dem das Gesetz der Wiederherstellung der Unabhängigkeit
Georgiens beschlossen wurde; der Tag der nationalen Einheit, der bürgerlichen Übereinstimmung und des gemeinsamen Gedenkens an jene, die
für die nationale Integrität Georgiens starben
Ostertage
Karfreitag, Karsamstag, Osterfest, der Tag nach Ostern – der Tag des Betens für die Toten am Montag (veränderliche Daten)
9. Mai
der Tag des Sieges über den Faschismus
12. Mai
der Erinnerungstag an den Heiligen Apostel Andreas, den Gründer der
Georgischen Apostolischen Kirche
26. Mai
der Unabhängigkeitstag Georgiens
28. August
Tag der Maria
14. Oktober
Mtskhetoba
23. November
Giorgoba
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann einvernehmlich oder auch einseitig erfolgen. Einvernehmliche Gründe der Beendigung können der Ablauf des befristeten Vertrages, der Tod
einer Vertragspartei oder ein Auflösungsvertrag sein.
Zudem kann eine wirksame einseitige Kündigung das Vertragsverhältnis beenden. Wenn der
Arbeitnehmer den Vertrag kündigen möchte, muss er den Arbeitgeber einen Monat im Voraus
benachrichtigen. Spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus, so muss er dem Arbeitnehmer eine
Abfindung in Höhe eines Monatsgehalts oder zwei Monatgehälter zahlen.
Zudem muss sich die Kündigung auf einen im Arbeitsgesetz genannten Grund stützen, wie etwa:
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wirtschaftliche Gründe, technologische oder organisatorische Änderungen, die zur Verringerung der Zahl der in der Produktion oder im Dienstleistungsbereich tätigen Arbeitnehmer führt;
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Entlassung auf eigenen Wunsch des Arbeitnehmers;
Entlassung durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer;
mangelnde berufliche Eignung des Arbeitnehmers für die besetzte Position aufgrund fehlender Qualifikation, professioneller Kenntnisse oder Erfahrungen;
grober Verstoß gegen die Verpflichtungen, die der Arbeitnehmer gemäß Arbeitsvertrag eingegangen ist oder die durch interne Normativakte des Arbeitgebers bzw. Betriebsvereinbarungen vorgesehen sind;
Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Arbeitsdisziplin oder Begehung fahrlässiger Handlungen unter Verstoß gegen die Bedingungen des Arbeitsvertrages, der internen Normativakte
des Arbeitgebers oder der Betriebsvereinbarung innerhalb eines Jahres nach der vorherigen
Verwarnung oder Anwendung von Disziplinarmaßnahmen;
falls der Arbeitsvertrag nichts anderes vorsieht, lang andauernde Arbeitsunfähigkeit von
über 40 Kalendertagen hintereinander oder von über 60 Kalendertagen insgesamt innerhalb
von sechs Monaten. Der Arbeitnehmer hat dabei gemäß Gesetzbuch Anspruch auf bezahlten
und unbezahlten Urlaub;
sonstige objektive Umstände, die eine Entlassung rechtfertigen.
Immobilien und Grundstückerwerb
Das georgische Zivilgesetzbuch sieht vor, dass Sachen entweder beweglich oder unbeweglich
sein können. Im georgischen Zivilgesetzbuch gibt es nur eine Definition von unbeweglichen Sachen, dazu gehören Land mit seinen Rohstoffen, Pflanzen, die auf diesem Land wachsen, auch
Gebäude und andere Strukturen, die fest mit dem Land verbunden sind, sodass sie nicht ohne
Zerstörung des Zwecks der Sache getrennt werden können .
Eine Immobilie kann einer natürlichen oder juristischen Person oder dem Staat gehören. Ein Eigentumsrecht an Grundstücken ist anerkannt und im Rahmen georgischer Gesetzgebung garantiert.
Um das Eigentum an einem Grundstück zu beweisen, benötigt der Eigentümer einen Auszug aus
der nationalen Agentur für Eintragung auf Immobilien. Gegenüber Dritten gilt die Vermutung der
Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge in der nationalen Agentur des öffentlichen Registers
von Georgien. Vor einiger Zeit war das Land vor allem im Besitz des Staates. Heute ist ein wesentlicher Teil des Landes bereits in Privatbesitz vermittelt. Wegen der wesentlichen Funktionen ist
unbewegliches Vermögen stark mit dem Land seiner Belegenheit verbunden. Die Regelungen in
Bezug auf Immobilien werden häufig von den Ländern selbst entschieden. Die gleiche Idee wird in
den Völkerrechtsregeln Georgiens erklärt. Artikel 10 dieser Regeln setzt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte von Georgien für Streitigkeiten über das Land in Georgien voraus.
Die georgische Gesetzgebung unterscheidet Grundstücke nach ihrem Zweck. Grundstücke werden in landwirtschaftliche und nicht-landwirtschaftliche Flächen unterteilt. Damit ein Grund-
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stück als landwirtschaftliches Grundstück gilt, muss es als solches in der Nationalen Agentur
für die Eintragung registriert werden. Außerdem muss es für Pflanzenanbau oder für Viehzucht
verwendet werden. Seit Juni 2013 ist das Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen beschränkt.
Nur georgische natürliche oder juristische Personen dürfen landwirtschaftliche Flächen in Georgien kaufen oder erben.
Die Verfassung von Georgien legt fest, dass das allgemeine Recht der Eigentumsverhältnisse, des
Erwerbs oder der Veräußerung von Eigentum und das Recht auf Vererbung der Eigentümerschaft
anerkannt sind und nicht aufgehoben werden können. Das bedeutet, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, zu einem Eigentümer von Grundstücken zu werden, von denen eine die Privatisierung und der Kauf von Immobilien sein kann. Verfahren und Vorschriften sind im Gesetz über
staatliches Eigentum vorgeschrieben, das drei Formen der Privatisierung von Immobilien vorsieht:
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Auktion
direkter Verkauf
direkter Verkauf auf der Basis vorläufiger Auswahlverfahren
Ausländerrecht
Seit 2011 kann die Visumspflicht für eine Einreise und einen Aufenthalt bis zu 360 Tagen in Georgien entfallen. Diese aufenthaltsrechtliche Erleichterung gilt neben Antigua und Barbuda auch
für: Argentinien, Australien, Barbados, Belize, Bosnien und Herzegowina, Brunei Darussalam, die
Bundesrepublik Deutschland, den Commonwealth der Bahamas, die Kronbesitzungen des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland (Jersey, Guernsey, Insel Man), die Dominikanische Republik, die Föderative Republik Brasilien, die Französische Republik, die Fürstentümer
Andorra, Liechtenstein und Monaco, das Großherzogtum Luxemburg, die Hellenische Republik,
Irland, die Italienische Republik, Japan, Kanada, die Kirgisische Republik, die Königreiche Bahrain,
Belgien, Dänemark mit Färöer (FO) und Grönland (GL), Dänemark, die Niederlande, Norwegen,
Saudi-Arabien, Schweden, Spanien, Thailand, die Libanesische Republik, Malaysia, Montenegro,
Neuseeland, die Rebubliken Portugal, Österreich, Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus,
Botsuana, Bulgarien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Honduras, Island, Kasachstan, Kolumbien, Korea, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Mauritius, Moldau, Polen, San
Marino, Serbien, Seychellen, Singapur, Slowenien, Südafrika, Tadschikistan, Türkei, Usbekistan,
Zypern sowie für Rumänien, die Russische Föderation, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die
Slowakische Repu­blik, St. Vincent und die Grenadinen, die Staaten Israel, Katar, Kuwait, Vatikanstadt, das Sultanat Oman, die Territorien der Französischen Republik (Französisch-Polynesien,
Neukaledonien), die Territorien des Königreichs der Niederlande (Aruba, die Niederländischen
Antillen), die Tschechische Republik, Turkmenistan, die Ukraine, Ungarn, die Vereinigten Arabischen Emirate, die Vereinigten Mexikanischen Staaten, die Vereinigte Staaten von Amerika,
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das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Überseegebiete des Vereinigten
Königreiches Großbritannien und Nordirland (Bermuda, Kaimaninseln, Britische Jungferninseln,
Falklandinseln, Turks- und Caicosinseln, Gibraltar ).
Ansonsten gibt es gemäß der georgischen Gesetzgebung drei Möglichkeiten, nach Georgien einzureisen und sich dort aufzuhalten. Hierbei handelt es sich um: Visum, Aufenthaltsgenehmigung
und Sondergenehmigung (für Staatsangehörige bestimmter Staaten).
Visum
Ein Visum wird vom georgischen Konsulat im jeweiligen Heimatland (oder der Zivilregistrierung,
falls sich der Ausländer bereits in Georgien aufhält) ausgestellt. Es berechtigt eine Person zur
Einreise nach Georgien und zum Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum.
Es gibt vier Arten von Visa: das gewöhnliche Visum, das Geschäftsvisum, das Diplomatenvisum
und das Studentenvisum. Diplomatische Visa werden für Regierungsmitglieder, Mitglieder des
Diplomatischen Korps (und deren Familien) usw. erteilt. Geschäftsvisa werden an Personen erteilt, die internationale Organisationen in Georgien vertreten oder die zu offiziellen Besuchen
einreisen. Ein gewöhnliches Visum erhalten Personen, die Georgien zu geschäftlichen, unternehmerischen, touristischen oder arbeitsbedingten Zwecken besuchen. Ein Studentenvisum wird
einer Person ausgestellt, die eine Einladung einer akkreditierten Bildungseinrichtung besitzt.
Aufenthaltsgenehmigung
Eine Aufenthaltsgenehmigung kann vorübergehend oder permanent erteilt werden.
Eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung kann für bis zu sechs Jahre an Personen erteilt
werden, die:
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in Georgien arbeiten;
in Georgien studieren oder medizinisch behandelt werden;
von der Regierung im nationalen Interesse als hochqualifizierte Fachkraft oder als Experte
eingeladen werden;
Vormund eines georgischen Staatsangehörigen sind;
einen georgischen Staatsangehörigen als Vormund haben;
einen georgischen Elternteil, Ehegatten, georgische Geschwister oder Großeltern haben;
Opfer von Menschenschmuggel sind.
Eine permanente Aufenthaltsgenehmigung kann an einen Antragenden erteilt werden, der:
»» die letzten sechs Jahre in Georgien gelebt hat (ausgenommen Studien- und Behandlungszeiträume);
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»» Enkel, Kind, Elternteil, Geschwister oder Ehegatte eines georgischen Staatsangehörigen
ist;
Wissenschaftler, Künstler, Sportler ist und deren Aufenthalt in Georgien von nationalem Interesse ist;
»» die georgische Staatsangehörigkeit verloren hat.
Steuerrecht
Schutz der Steuerzahlerrechte
Eines der wichtigsten Elemente des Steuerrechts ist der Schutz der Steuerzahlerrechte. Entsprechende Vorschriften waren bereits im georgischen Steuergesetzbuch enthalten. Das neue Gesetzbuch fügte einige weitere hinzu.
Darüber hinaus kennt das georgische Steuerrecht, wie die westlichen Rechtskreise, die elementaren Grundsätze des Informationszugangs, der Vertraulichkeit im Umgang mit den Daten und der
Steuerrückerstattung. Alle natürlichen und juristischen Steuersubjekte sind berechtigt, die über sie
erfassten Daten einzusehen und steuerrechtliche Auskünfte einzuholen. Zudem dürfen sie darauf
vertrauen, dass alle Daten – ausschließlich der in öffentlichen Registern geführten (Rechtsform,
Identifikationsnummer, Adresse etc.) – geheim gehalten werden. Auch werden zu viel geleistete
Steuern oder Bußgelder zurückerstattet oder für die Zukunft verrechnet. Ferner wird dem Steuerzahler gewährt, seine Interessen direkt oder über einen Vertreter (Steueragenten) zu wahren.
Eine im Zuge der Revision des Steuergesetzes eingeführte Besonderheit des georgischen Steuersystems ist der Steuer-Ombudsmann, der in Koordination mit dem Parlamentsvorsitzenden vom
georgischen Premierminister zur Überwachung des Schutzes der Steuerzahlerrechte ernannt
wird. Der Ombudsmann prüft von Steuerzahlern eingereichte Beschwerden und verfasst einen
jährlichen Bericht sowie Empfehlungen an die Steuerbehörden, wie der entsprechende Verstoß
zu kompensieren ist.
Weiterhin hat der Steuerzahler das Recht, Beschlüsse von Steuerbehörden anzufechten, Beschlüsse zu Steuerermittlungen zu erhalten, die Befreiung von Steuerbußgeldern zu beantragen
und unrechtmäßige Anweisungen der Steuerbehörden nicht zu befolgen.
Die Anfechtung eines Beschlusses der Steuerbehörde beim Finanzministerium oder bei Gericht
ist innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Bescheidung zulässig. Nach Einspruch beim Finanzministerium erfolgt die Prüfung der gerügten Verletzung entweder durch die Steuerbehörde oder
den Schlichtungsrat. Kommt es nicht zu einer Abhilfe der Beschwerde, so steht weiterhin der
Gerichtsweg offen.
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Um die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Investitionsmaßnahmen zu fördern, hat Georgien
mit Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie mit bereits weiteren 33 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen: Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, China,
Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Indien, Iran, Irland, Israel, Italien, Kasachstan, Katar, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Polen,
Rumänien, Singapur, Spanien, Tschechien, Türkei, Turkmenistan, der Ukraine, Usbekistan, den
Vereinigten Arabischen Emiraten.
Zudem wurden im Jahr 2011 Doppelbesteuerungsabkommen mit folgenden Staaten in die Wege
geleitet: Albanien, Argentinien, Brasilien, Irak, Island, Jordanien, Liechtenstein, Marschallinseln,
Mexiko, Montenegro, Oman, Panama, San Marino, Südkorea, Syrien, Vietnam und Weißrussland.
Steuern
Gemäß dem Steuergesetzbuch gibt es nur sechs Arten von Steuern in Georgien. Davon sind
fünf nationale Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchsteuer,
Einfuhrsteuer) und lediglich die Vermögensteuer ist eine örtliche Steuer im Sinne einer Kommunalsteuer.
Einkommensteuer
Einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen. Hierbei ist unbeschränkt und damit mit
dem weltweiten Einkommen steuerpflichtig, wer einen Wohnsitz in Georgien hat. Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Steuer trifft jedoch auch nichtansässige, beschränkt steuerpflichtige
Personen. Dann liegt der Besteuerung, dank der Doppelbesteuerungsabkommen, jedoch nur das
in Georgien erzielte Einkommen zugrunde.
Als Einkommen im Sinne des georgischen Steuerrechts gelten Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis (Lohn/Gehalt sowie geldwerte Vorteile), wirtschaftlicher Betätigung (insbesondere Dividenden) und andere Einnahmen, worunter z. B. vorteilhafter Warenerwerb oder
auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften fallen können. Verlustrückträge sind ausgeschlossen, während Verlustvorträge in Abhängigkeit vom Engagement des Steuerzahlers als
Unternehmer in künftige Steuerjahre möglich sind.
Die Besteuerung erfolgt für das Kalenderjahr und beträgt derzeit 20 Prozent. Zinsen und Dividenden werden mit 5 Prozent besteuert.
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Körperschaftsteuer (Gewinnsteuer)
Ebenso wie für die Festsetzung der Einkommensteuer wird der Körperschaftsteuer das Kalenderjahr zugrunde gelegt. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent. Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, mit Hinblick auf die Doppelbesteuerungsabkommen, diejenigen ausländischen Unternehmen, die in Georgien eine Betriebsstätte unterhalten oder sonstige Einkünfte generieren.
Unternehmen und Einzelunternehmer sind verpflichtet die Körperschaftsteuer vierteljährlich abzuführen und zwar in Höhe von jeweils 25 Prozent des gesamten Körperschaftsteuerbetrages,
der auf den Einkünften des letzten Steuerjahres basiert. Die Zahlungen müssen bis spätestens
15. Mai, 15. Juli, 15. September und 15. Dezember angewiesen werden. Unternehmen, die im
Vorjahr keinen steuerbaren Gewinn erzielt haben, unterliegen dieser Vorzahlungspflicht nicht.
Die Körperschaftsteuer wird anhand von IFRS und einigen steuerrechtlichen Modifizierungen
festgesetzt.
Als Körperschaftsteuersubjekte werden alle Unternehmen behandelt, die nicht als Kleinst- oder
Kleinunternehmen (Micro Business, Small Business) zu klassifizieren sind. Denn diese können
vereinfachten Buchhaltungsregeln und Steuervorteilen (Besteuerung nur nach Einkommensteuergesetzen) unterliegen. Die Einordnung als solche orientiert sich an Kriterien wie Arbeitnehmerbeschäftigung und jährlichem Einkommen.
Darüber hinaus können bestimmte Einkünfte von Körperschaften von der Besteuerung ausgenommen sein, z. B:
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Einkünfte von internationalen Organisationen, aus dem Staatshaushalt finanzierten juristischen
Personen und Wohltätigkeitsorganisationen, die nicht aus gewerblicher Tätigkeit stammen;
Mitgliedsbeiträge, Spenden, Stipendien, die von gemeinnützigen Organisationen erhalten
wurden;
Einkünfte aus dem Verkauf von Anleihen des georgischen Staates oder der georgischen Nationalbank sowie Zinsen aus Einlagen bei der Nationalbank;
vor 2014 aus landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielte und wiederinvestierte Einkünfte;
Einkünfte aus der Haftung einer georgischen Versicherung;
bestimmte Einkünfte im Bereich der IT-Technik;
verschiedene Einkünfte, die im Zusammenhang mit der Förderung der medizinischen Versorgung und Modernisierung oder der Förderung des Tourismus stehen;
verschiedene Einkünfte von internationalen Finanzunternehmen, Sonderhandelsunternehmen und Unternehmen in Freien Industriezonen (International Financial Companies, Special
Trade Companies and Free Industrial Zone Companies).
Auch im Rahmen der Körperschaftsteuer ist der Verlustvortrag möglich, nicht aber der Verlustnachtrag. Zudem kennt das georgische Steuerrecht zahlreiche Abzugstatbestände. Grundsätzlich ist hiernach abzugsfähig, was aufgebracht wird, um das besteuerte Aufkommen zu generieren, wie z. B. die Herstellungskosten der Verkaufsgüter, Betriebsstoffe oder Löhne und Gehälter.
Nicht abziehbare Ausgaben des Unternehmens sind generell solche, die nicht der Förderung
des eigentlichen Unternehmens und nicht der Förderung des eigentlichen Unternehmenszwecks
dienen, so wie beispielsweise die Körperschaftsteuer an sich, Straf- und Bußgelder, aber auch
Ausgaben, die für die Inanspruchnahme eines Micro-Business anfallen. Ferner ist auch das Instrument der Abschreibung, je nach Abschreibungsgegenstand oder -gruppe anhand unterschiedlicher Methoden, anwendbar. Dividenden unterliegen einer Quellensteuer in Höhe von 5 Prozent, allerdings nur, insofern sie an Privatpersonen, Non-Profit-Organisationen oder ausländische
Unternehmen ausgeschüttet werden. Ansonsten sind sie steuerfrei. Die Zinsertragsteuer liegt
grundsätzlich bei 5 Prozent Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Hinzurechnung der
Zinsen zum steuerbaren Einkommen jedoch.
Umsatzsteuer
Die georgische Umsatzsteuer liegt bei 18 Prozent und ist monatlich abzuführen. Sie fällt bei jeglicher Erbringung von Leistung oder Lieferung von Ware in Georgien sowie dem Warenimport und
-export nach und aus Georgien an. Bei lediglich vorübergehenden Importen liegt der Steuersatz
bei 0,54 Prozent pro angefangenem Monat, gesamt jedoch nicht über 18 Prozent. Eine Berechtigung zum Abzug der Umsatzsteuer hat nur, wer als Umsatzsteuerzahler registriert ist oder zu
einer Registrierung verpflichtet wäre. Die Registrierungspflicht besteht für Geschäftstätige, die
innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zwölf Monaten Geschäftsvorfälle in einem
Gesamtumfang von 100.000 GEL zu verzeichnen haben, es sei denn, dass deren Tätigkeit allein
auf eine Freihandelszone beschränkt ist. Ebenso obligatorisch und innerhalb von zwei Tagen hat
sich beispielsweise zu registrieren, wer binnen eines Tages ein oder mehrere Güter im Gesamtwert von über 100.000 GEL ausführt. Darüber hinaus kann eine freiwillige Registrierung eines
jeden Steuerzahlers erfolgen. Die Registrierung erfolgt unkompliziert und gewöhnlich innerhalb
eines Tages. Eine Abmeldung aus dem Register ist infolge Liquidierung oder auf Antrag möglich.
Gemäß dem georgischen Steuergesetzbuch gibt es zwei Arten von Steuerbefreiung: die mit und
die ohne Recht auf Vorsteuerabzug.
Bei folgenden Geschäftsvorfällen besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug:
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Ausfuhr/Lieferung von operablen und strategischen Finanzdienstleistungen;
Einfuhr/Lieferung von Waren und Diensten, die unter den Regelungsgehalt des georgischen
Gesetzes über Öl und Gas fallen;
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(vorüberhegender) Import von Waren, die dem persönlichen Gebrauch ausländischer, in der
Ölbranche tätiger Arbeiter dienen sollen;
Lieferung von landwirtschaftlichen Ursprungsprodukten (z. B. Samen und Saatgut) durch
landwirtschaftlich Tätige;
Lieferung bildungsbezogener oder medizinischer Leistungen;
Lieferungen an Grundstücke;
bestimmte mengenbegrenzte Einfuhr von Tabakwaren und Alkohol durch Privatpersonen
(ausgenommen die Einfuhr aus einer Freihandelszone);
bestimmte mengen- und wertbegrenzte Einfuhr von Waren in Abhängigkeit der Dauer der
Abwesenheit von Georgien (ausgenommen die Einfuhr aus einer Freihandelszone);
Transfer von Anteilen an einer Partnerschaft, ausgenommen im Gegenzug für die Anteile wird
individuelles Vermögen erworben;
Vermögensübertragung der Partnerschaft an ihre ausschließlich natürlichen Teilhaber, soweit
seit Gründung keine Umwandlung vollzogen wurde;
Lieferung/Import bestimmter Medikamente, Personenkraftfahrzeuge, Publikationen und
Massenmedien sowie Babyprodukten;
Lotterie- und Glücksspieldienstleistungen;
zeitweilige Einfuhr von vollständig umsatzsteuerfreien Waren etc.
Beim folgenden Auszug aus Geschäftsvorfällen besteht jeweils ein Recht auf Vorsteuerabzug:
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Warenexport;
Lieferung von Waren an ausländische diplomatische Vertretungen;
Leistungen im Bereich Export/Re-Export von Waren und Transitbeförderungen;
Lieferung von Gas an Wärmekraftwerke;
grenzüberschreitende Beförderung von Waren und Passagieren;
Übertragung von Vermögen im Zuge von Umwandlungen;
Einbringung von Vermögen ins Stammkapital;
Lieferung von Gold an die georgische Nationalbank;
Tourismusleistungen;
Leistungen für Schiffe, die Waren nach Georgien importieren.
Verbrauchsteuern
In Georgien werden Verbrauchsteuern erhoben auf alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren, Fahrzeuge und Mineralstoffe wie Öl und Gas. Die Festsetzung richtet sich nach der Größe der erstandenen Menge, wobei der Steuersatz je nach Verbrauchsgut unterschiedlich ist. Zudem müssen
Alkoholika (ab 1,15 Promille) und Tabakwaren mit einem entsprechenden Steuersiegel versehen
werden.
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Während die Verbrauchsteuer für importierte Waren direkt bei der Einfuhr entrichtet wird, bedarf
es im Übrigen derzeit einer monatlichen Anzeige. Verbrauchsteuern sind zu entrichten im Falle:
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der Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in Georgien;
des Imports oder Exports von verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach oder aus Georgien;
der Herstellung nicht verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus verbrauchsteuerpflichtigen Waren;
der Versorgung mit Flüssiggas und/oder Erdgas für Fahrzeuge;
im Falle der Erbringung von Mobilfunkleistungen.
Eine Befreiung von Verbrauchsteuern mit Recht auf Vorsteuerabzug besteht beim Export von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (ausgenommen Eisen und nicht Eisenschrott) und der Lieferung
von georgischen Waren zum Verkauf in Duty-Free-Zonen.
Bei folgenden Geschäftsvorfällen besteht jedoch eine Steuerbefreiung ohne Recht auf Vorsteuerabzug:
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Alkoholika, die von natürlichen Personen für den Eigenbedarf hergestellt werden;
Import von 400 Zigaretten, 50 Zigarren, 50 Zigarillos, 250 Gramm sonstige Tabakwaren
oder eine Kombination aller erwähnten Erzeugnisse bis zur einer Gesamtmenge von 250
Gramm durch natürliche Personen innerhalb eines Kalendertages per Luftfahrzeug oder
innerhalb von 30 Tagen durch andere Beförderungsarten sowie Import von vier Litern Alkoholika;
Treibstoff im Treibstofftank des Fahrzeugs, mit dem eine Person auf dem Landweg nach Georgien einreist;
Import und/oder Lieferung von Flugbenzin, Schmierstoffen oder anderen Hilfsprodukten für
internationale Flüge oder internationale Seereisen;
Import von Waren, für den Privatgebrauch diplomatischer Vertretungen und deren Zugehörigen im weiteren Sinne;
Fahrzeuge mit der Kennziffer Nr. 8703 gemäß Klassifikation von Waren gemäß Außenwirtschaftswarennomenklatur;
Verbrauchsgüter, die binnen drei Jahren nach Export unverändert nach Georgien reimportiert
werden.
Importsteuer
Die Importsteuer ist von Personen zu entrichten, die Waren in das Wirtschaftsgebiet Georgien
einführen. Sie fällt entweder in Bezug auf den Wert oder das Volumen der Ware an. Der Steuersatz der Importsteuer orientiert sich an der Art der einzuführenden Ware.
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Hier können drei Hauptgruppen unterschieden werden:
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1. Gruppe: Nahrungsmittel, Mineralwasser, Säfte, Holz, Beton, Stein, Kleidung und Juwelierwaren besteuert mit 12 Prozent,
2. Gruppe: Privateigentum, Kabel, Schweinefleisch, Käse und weitere bestimmte Arten von
Nahrungsmitteln mit 5 Prozent,
3. Gruppe: u. a. Alkoholika und Fahrzeuge besteuert mit variablen Steuersätzen.
Zahlreiche Güter unterliegen einer Steuerbefreiung. Hierunter fallen insbesondere humanitäre
Hilfsgüter und Güter zur Beseitigung von Naturkatastrophen. Ebenso Waren, die dem internationalen Personenverkehr dienen, Baby- und Diabetikernahrung und Waren aus einer Sonderwirtschaftszone.
Vermögensteuer
Auch dieser Steuer liegt der Kalender zugrunde. Die lokale Vermögensteuer darf einen Höchstsatz von einem Prozent nicht überschreiten. Die Erhebung der Steuer unterscheidet sich für Privatpersonen und Unternehmen.
Bei inländischen Privatpersonen ist der Anknüpfungspunkt der Besteuerung die Rechtsposition
des Eigentums. Besteuerbare Objekte sind jedwede Immobilien und Grundstücke, inklusive deren Bebauung (gleich welchen Fortschritts), Yachten und Motorboote, Flugzeuge und Helikopter sowie von Ausländern/ausländischen Unternehmern geleaste Objekte. Ausländer, die sich in
Georgien wirtschaftlich engagieren, müssen hingegen die Vermögensteuer auf alle materiellen
und immateriellen Vermögensgegenstände entrichten. Sowohl inländische als auch ausländische
Privatpersonen können aber von Steuerbefreiungstatbeständen profitieren.
Die Besteuerung der in- und ausländischen Unternehmer erfolgt anhand der Bilanz auf deren
Sachanlagen, nicht installierte Maschinen, Anlagen im Bau, Anlagevermögen sowie angemietete
Vermögensgegenstände.
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Recht
(Überstunden)
Sachverhalt:
Zwischen den beiden Parteien lag ein Arbeitsvertrag vor. Der Vertrag enthielt jedoch keine ausführlichen Bestimmungen zu Überstunden. Der Arbeitnehmer arbeitete mehr als 40 Stunden pro
Woche und wurde am Ende des Jahres vom Arbeitgeber für die geleisteten Überstunden per
Überweisung entlohnt. Die Bezahlung entsprach der erbrachten Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer war trotz der Bezahlung jedoch unzufrieden und bevorzugte einen Freizeitausgleich. Dies
wurde ihm vom Arbeitgeber jedoch nicht gewährt.
Der Arbeitnehmer ging nun aufgrund des Artikels 17.5 des georgischen Arbeitsgesetzbuches,
der die Bedingung über den Freizeitausgleich regelt, davon aus, dass er eine Wahlmöglichkeit
hat. Er entschied sich deshalb, drei Tage von der Arbeit fernzubleiben. Daraufhin wurde der Arbeitsvertrag aufgrund der Nichterbringung der vereinbarten Leistung durch den Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber gekündigt.
Was kann man jetzt tun?
Nach georgischer Gesetzgebung ist es möglich, einen Freizeitausgleich zu vereinbaren. Diese
Vereinbarung räumt den Parteien gleichzeitig einen vertraglichen Anspruch ein. Ist dieses Recht
dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag nicht eingeräumt, obliegt es ihm auch nicht, ohne die Zustimmung des Arbeitgebers davon Gebrauch zu machen.
Artikel 17.5 des georgischen Arbeitsgesetzbuches nennt lediglich eine Vereinbarungsmöglichkeit
der Parteien und stellt keinen Anspruch dar. Ist diese Möglichkeit von den Parteien erwünscht,
sollte sie also in den wesentlichen Bedingungen des Vertrages schriftlich festgehalten werden.
Liegt nämlich keine Vereinbarung vor, hat der Arbeitnehmer, wie anhand des Beispiels zu sehen
ist, kein Recht, vom Arbeitstag fernzubleiben.
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Recht
(Auslegung von Verträgen)
Sachverhalt:
Zwischen den Parteien lag ein Mietverhältnis vor. Der Mietvertrag berechtigte den Mieter zur
Nutzung der gesamten Immobilie. Diese bestand aus zwei Gebäuden, einer Garage, einem Hof
und einem Schwimmbad. Der Mietvertrag war in deutscher Sprache verfasst worden. Ein Artikel
des Vertrages enthielt die Formulierung „die Gebäude“. Gegenstand des Vertrages war also die
Vermietung des Hofs, der Garage, des Schwimmbads und der Gebäude durch den Vermieter an
den Mieter gegen Zahlung der entsprechenden Miete.
Ein Jahr nach Abschluss des Vertrages zog der Vermieter in ein Gebäude auf dem vermieteten
Grundstück, das der Mieter jedoch nicht nutzte. Der Mieter wollte ihm dies nicht gewähren, da
er davon ausging, dass er gemäß der Vereinbarung Besitzer ist.
Der Vermieter verließ das Gebäude nicht, deshalb reichte der Mieter beim Gericht eine Klage ein.
In Georgien müssen alle Unterlagen, die bei Gericht eingereicht werden, in georgischer Sprache
verfasst sein. Der Kläger übersetzte daher den Vertrag für das Gericht. Dies war jedoch nicht
zulässig, da Übersetzungen einer notariellen Beglaubigung bedürfen. Das heißt also, dass der
Kläger die Übersetzung für das Gericht ebenso wenig wie die Kanzlei anfertigen darf.
Der nun herangezogene Übersetzer hat bei der Übersetzung des Vertragstextes einen Fehler
gemacht. Statt „die Gebäude“ im Plural hat er das Wort Gebäude im Singular übersetzt. Der
Richter sollte seine Entscheidung auf der Grundlage der übersetzten Unterlagen treffen. Diese
fehlerhafte Übersetzung beeinträchtigte das Verfahren für den Mieter maßgeblich negativ.
Das Gericht entschied nur nach der Auslegung des Vertrages, obwohl der Mieter bei der Sitzung
daran festhielt, dass er zwei Gebäude nutzen konnte bzw. durfte. Er konnte in diesem Fall jedoch
sein Nutzungsrecht nicht beweisen und hat das Verfahren verloren.
Was kann man jetzt tun?
„Wenn einzelnen Äußerungen im Vertrag verschiedene Deutungen beigelegt werden können,
dann wird derjenigen Deutung der Vorzug gegeben, die einer solchen Äußerung am Wohnort der vertragsschließenden Parteien gewöhnlich beigelegt wird.“ Artikel 337 des georgischen
Zivilgesetzbuches beeinträchtigte somit den Ausgang des Verfahrens maßgeblich, da der fehlerhaften Übersetzung im obigen Beispiel Glauben geschenkt wurde. In den wesentlichen Bedingungen soll der Gegenstand des Vertrages eindeutig festgelegt und gegebenenfalls durch
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Definitionen oder Erklärungen von wichtigen Begrifflichkeiten ergänzt werden. Definitionen sind
insbesondere für im Vertragsverhältnis entscheidende Begrifflichkeiten empfehlenswert. Im obigen Beispiel hätte der Mieter den Prozess vermutlich gewonnen, wenn der Mietvertrag eine ausdrückliche Erklärung, auf welche Bestandteile des Grundstücks er sich bezieht, enthalten hätte.
Derartige Definitionen spielen auch in Verträgen, die in zwei Sprachen abgeschlossen werden,
eine große Rolle. Es ist für die Parteien empfehlenswert, dass der Vertrag eine Regelung dazu
enthält, welche Sprache Anwendungsvorrang genießen soll. Solchen Problemen kann also schon
bei Vertragsschluss vorgebeugt werden.
Recht
(Darlehen – mündliche Vereinbarungen)
Sachverhalt:
Zwei Personen arbeiteten seit längerer Zeit auf beruflicher Ebene zusammen. Nach der erfolgreichen Zusammenarbeit entschlossen sie sich dazu, eine neue Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit zu gründen. Als Gesellschaftsform wählten sie die GmbH. Eine der beiden Personen wollte
jedoch kein Eigentümer der GmbH werden, daher hat dessen Geschäftspartner die Firma nur
auf seinen eigenen Namen registriert. Es wurde zwischen den beiden Personen eine Finanzierungsvereinbarung getroffen, da der Gründer der GmbH die Finanzierung alleine nicht stemmen
konnte. Das Geld wurde vom Darlehensgeber nicht als Stammkapital eingelegt. Dem Gründer
wurden von seinem Geschäftspartner vielmehr 50 000 USD in bar zur Verfügung gestellt.
Der Besitzer der Anteile der GmbH sollte das Geld für die neue GmbH nutzen, was er allerdings
nicht tat. Sechs Monate nach der Übergabe des Geldes forderte der Darlehensgeber den Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Geldes auf. Der Darlehensnehmer kam der Aufforderung jedoch nicht nach und bestritt, jemals Geld erhalten zu haben. Der Darlehensgeber zog vor Gericht
und hat das Verfahren verloren. Aus der Urteilsbegründung ging hervor, dass der maßgebliche
Grund für die Entscheidung das Fehlen eines Nachweises war.
Was kann man jetzt tun?
Es besteht keine Verpflichtung durch die georgische Gesetzgebung – jedoch ist es aus beweistechnischen Gründen sehr sinnvoll –, einen schriftlichen Darlehensvertrag abzuschließen. Artikel
624 des georgischen Zivilgesetzbuches besagt, dass sofern ein Darlehensvertrag mündlich geschlossen wurde, die Wirksamkeit des Vertrages nicht alleinig durch Zeugenerklärung bewiesen
werden kann. Hinzukommen müsste ein Kontoauszug, auf dem die Zahlung verbucht ist. Erfor-
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derlich ist also sowohl die Aussage eines Zeugen als auch das Vorliegen eines Kontoauszuges mit
der verbuchten Überweisung an den Darlehensnehmer.
Eine Überweisung ist in so einem Fall generell zu empfehlen, da selbst wenn das Darlehen nicht
bewiesen werden kann, ein Rückzahlungsanspruch über das Institut der ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemacht werden könnte.
Recht
(Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils)
Sachverhalt:
In einem Fall wollte ein Kaufmann ein deutsches Vorbehaltsurteil in Georgien anerkennen und
vollstrecken lassen. Das georgische Gesetz über das internationale Privatrecht verlangt, dass man
beim Obergericht Georgiens eine Bestätigung vorlegt, die beweist, dass die Entscheidung bzw.
das Urteil in Kraft getreten ist.
Das Vorbehaltsurteil ist keine endgültige Entscheidung in Deutschland. Es ist vorläufig und unter
Umständen nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Im Nachverfahren könnte das Vorbehaltsurteil aufgehoben werden und ein neues Schlussurteil ergehen. Wird das Vorbehaltsurteil jedoch
aufrechterhalten, dann entfällt mit dem Schlussurteil auch der Vorbehalt. Zweck des Vorbehaltsurteils ist der Versuch, das Verfahren zu beschleunigen und eine Prozessverschleppung zu vermeiden.
In Georgien existiert keine solche Urteilsform. Das Obergericht Georgiens lehnte daher eine Anerkennung des Vorbehaltsurteils ab, da es mit georgischer Gesetzgebung und Sitte unvereinbar
sei. Es ist allerdings sehr wohl möglich, ein sogenanntes Versicherungsurteil in der ersten Instanz
zu erwirken und dadurch das Vermögen des Beklagten mit einem Verfügungsverbot zu versehen. Da die Klage im Ausland eingereicht wurde, spielt die erste Instanz eigentlich keine Rolle.
Was kann man jetzt tun?
Wie kann man das Urteil trotzdem vollstrecken? Es liegt eine planungswidrige Regelungslücke
vor, sodass auf eine Analogie zurückgegriffen werden muss. Ein ausländisches Urteil soll in der
ersten Gerichtsinstanz teilweise vollstreckt und das Vermögen des Schuldners mit einem Verfügungsverbot versehen werden. Die Anerkennung und vollständige Vollstreckung des Urteils
kann dann erfolgen, wenn das Urteil im Ausland endgültig ist. Dann wird man in der Lage sein,
das für das Verfahren wichtige Dokument beim Obergericht vorzulegen, das belegt, dass das
Urteil endgültig in Kraft getreten ist und im Ausland noch nicht vollstreckt wurde.
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