Wichtige Informationen zur EU-Vermittlerrichtlinie
Transcription
Wichtige Informationen zur EU-Vermittlerrichtlinie
Marienstr. 20 40212 Düsseldorf Wichtige Informationen zur EU-Vermittlerrichtlinie Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts wurde zum 22.12.2006 verkündet und tritt zum 22.05.2007 in Kraft. Erlaubnispflicht Nach der neuen gesetzlichen Regelung ist die Versicherungsvermittlung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Versicherungspflicht Wer unterliegt der Versicherungspflicht? Mindestversicherungssumme/Maximierung Wann wird die EU-Vermittlerrichtlinie in nationales Recht umgesetzt? Freie Mitarbeiter Müssen sich meine freien Mitarbeiter versichern? Sollte meine Firma die freien Mitarbeiter auch versichern? Bekomme ich eine Versicherungsbestätigung? Angestellte Mitarbeiter Worüber sind die angestellten Mitarbeiter versichert? Registrierung Wo muss ich mich registrieren lassen? Wann muss die Registrierung erfolgen? Welches sind die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung? Qualifikation / Sachkundenachweis Wer muss einen Sachkundenachweis erbringen? Versicherungsvermittler Versicherungsmakler Mehrfachagenten Versicherungsvertreter Versicherungsberater 1.000.000 €, 1,5-fach max. ausschließlich für die Versicherungsvermittlung zum 22.05.2007 ja, sie benötigen einen eigenen, auf ihren Namen ausgestellten Versicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von mindestens 1.000.000 €1,5-fach max. ja, da auch die Firma in Regress genommen werden kann ja, diese wird vom Versicherer ausgestellt Die angestellten Mitarbeiter sollten über den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag des Maklers/Mehrfachagenten mitversichert werden. bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer - Makler u. Mehrfachagenten, die vor dem 01.01.2007 tätig waren, bis zum 31.12.2008. - Makler u. Mehrfachagenten, die ab dem 01.01.2007 die selbständige Tätigkeit aufnehmen, sofort. - ein guter Leumund, der durch die Vorlage des Gewerbezentralregister-Auszuges nachgewiesen wird - geordnete Vermögensverhältnisse, d. h. - - kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermittlers - - keine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis - der Nachweis einer Berufs-Haftpflichtversicherung - Sachkundenachweis grundsätzlich alle Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter, Versicherungsberater Welche Berufsqualifikationen stehen der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich? 1. 2. 3. 4. 5. 6. Gibt es einen Bestandsschutz für bereits tätige Vermittler? Dokumentationspflicht Gemäß § 42c Vermittlergesetz 1. Statusbezogene Informationspflicht 2. Vertrags- und/oder anlassbezogene Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflicht Abschlusszeugnis als Versicherungskaufmann oder-frau oder Kaufmann oder-frau für Versicherungen und Finanzen, Abschlusszeugnis Versicherungsfachwirt/wirtin, abgeschlossenes Studium als Diplom-Betriebswirt oder -wirtin sowie als Bachelor oder Master (Fachhochschule oder Berufsakademie), Fachrichtung Versicherung, Abschlusszeugnis als Fachberater oder – beraterin für Finanzdienstleistungen, wenn a) ein Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder – frau und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung, b) eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder c) eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann. Abschlusszeugnis als Investmentfondskaufmann oder –frau, wenn eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann. Ein erfolgreich an einer Hochschule oder Berufsakademie abgeschlossenes Studium steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich, wenn die Industrie- und Handelskammer sie anerkennt. Die Anerkennung erfolgt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller angenommen werden kann. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird. ja, z. B., - wer bereits seit dem 31.08.2000 ununterbrochen selbständig oder angestellt als Versicherungsvermittler tätig ist und innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Erlaubnis beantragt, muss keine Sachkundeprüfung ablegen (§ 1 Absatz 4 VersVermV); - wer zwar nicht schon seit dem 31.08.2000, aber vor Inkrafttreten des Vermittlergesetzes in der Versicherungsvermittlung tätig war, muss innerhalb von zwei Jahren die Erlaubnis nachholen und dann die Sachkunde nachweisen können (§ 156 Absatz 1 GewO); - wer bis zum 22.05.2009 die bisherige Prüfung gemäß BWV ablegt, erhält diese als Sachkundeprüfung anerkannt (§ 19 VersVermV). Hier stellt das Gesetz umfangreiche Anforderungen an den Versicherungsvermittler.