Wichtige Informationen zur EU-Vermittlerrichtlinie

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Wichtige Informationen zur EU-Vermittlerrichtlinie
Marienstr. 20
40212 Düsseldorf
Wichtige Informationen zur EU-Vermittlerrichtlinie
Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts wurde zum 22.12.2006 verkündet und tritt zum
22.05.2007 in Kraft.
Erlaubnispflicht
Nach der neuen gesetzlichen Regelung ist die Versicherungsvermittlung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe.
Versicherungspflicht
Wer unterliegt der Versicherungspflicht?
Mindestversicherungssumme/Maximierung
Wann wird die EU-Vermittlerrichtlinie in nationales
Recht umgesetzt?
Freie Mitarbeiter
Müssen sich meine freien Mitarbeiter versichern?
Sollte meine Firma die freien Mitarbeiter auch
versichern?
Bekomme ich eine Versicherungsbestätigung?
Angestellte Mitarbeiter
Worüber sind die angestellten Mitarbeiter versichert?
Registrierung
Wo muss ich mich registrieren lassen?
Wann muss die Registrierung erfolgen?
Welches sind die Voraussetzungen für die
Erlaubniserteilung?
Qualifikation / Sachkundenachweis
Wer muss einen Sachkundenachweis erbringen?
Versicherungsvermittler
Versicherungsmakler
Mehrfachagenten
Versicherungsvertreter
Versicherungsberater
1.000.000 €, 1,5-fach max.
ausschließlich für die Versicherungsvermittlung
zum 22.05.2007
ja, sie benötigen einen eigenen, auf ihren Namen
ausgestellten Versicherungsvertrag mit einer
Versicherungssumme von mindestens
1.000.000 €1,5-fach max.
ja, da auch die Firma in Regress genommen
werden kann
ja, diese wird vom Versicherer ausgestellt
Die angestellten Mitarbeiter sollten über den
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag
des Maklers/Mehrfachagenten mitversichert werden.
bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer
- Makler u. Mehrfachagenten, die vor dem
01.01.2007 tätig waren, bis zum 31.12.2008.
- Makler u. Mehrfachagenten, die ab dem 01.01.2007
die selbständige Tätigkeit aufnehmen, sofort.
- ein guter Leumund, der durch die Vorlage des
Gewerbezentralregister-Auszuges nachgewiesen
wird
- geordnete Vermögensverhältnisse, d. h.
- - kein Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Vermittlers
- - keine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis
- der Nachweis einer Berufs-Haftpflichtversicherung
- Sachkundenachweis
grundsätzlich alle Versicherungsmakler,
Versicherungsvertreter, Versicherungsberater
Welche Berufsqualifikationen stehen der erfolgreich
abgelegten Sachkundeprüfung gleich?
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6.
Gibt es einen Bestandsschutz für bereits tätige
Vermittler?
Dokumentationspflicht
Gemäß § 42c Vermittlergesetz
1. Statusbezogene Informationspflicht
2. Vertrags- und/oder anlassbezogene Beratungs-,
Informations- und Dokumentationspflicht
Abschlusszeugnis als Versicherungskaufmann
oder-frau oder Kaufmann oder-frau für
Versicherungen und Finanzen,
Abschlusszeugnis Versicherungsfachwirt/wirtin,
abgeschlossenes Studium als Diplom-Betriebswirt oder -wirtin sowie als Bachelor oder Master
(Fachhochschule oder Berufsakademie), Fachrichtung Versicherung,
Abschlusszeugnis als Fachberater oder – beraterin für Finanzdienstleistungen, wenn
a) ein Abschlusszeugnis als Bank- oder
Sparkassenkaufmann oder – frau und eine
mindestens einjährige Berufserfahrung im
Bereich Versicherungsvermittlung,
b) eine abgeschlossene allgemeine
kaufmännische Ausbildung und eine
mindestens zweijährige Berufserfahrung im
Bereich Versicherungsvermittlung oder
c) eine mindestens dreijährige Berufserfahrung
im Bereich Versicherungsvermittlung
nachgewiesen werden kann.
Abschlusszeugnis als Investmentfondskaufmann
oder –frau, wenn eine mindestens dreijährige
Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann.
Ein erfolgreich an einer Hochschule oder
Berufsakademie abgeschlossenes Studium steht
der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung
gleich, wenn die Industrie- und Handelskammer
sie anerkennt.
Die Anerkennung erfolgt, wenn die erforderliche
Sachkunde beim Antragsteller angenommen
werden kann. Dies setzt in der Regel voraus,
dass zusätzlich eine mindestens dreijährige
Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird.
ja, z. B.,
- wer bereits seit dem 31.08.2000 ununterbrochen
selbständig oder angestellt als Versicherungsvermittler tätig ist und innerhalb von 2 Jahren nach
Inkrafttreten des Gesetzes eine Erlaubnis
beantragt, muss keine Sachkundeprüfung ablegen
(§ 1 Absatz 4 VersVermV);
- wer zwar nicht schon seit dem 31.08.2000, aber vor
Inkrafttreten des Vermittlergesetzes in der
Versicherungsvermittlung tätig war, muss innerhalb
von zwei Jahren die Erlaubnis nachholen und dann
die Sachkunde nachweisen können (§ 156 Absatz 1
GewO);
- wer bis zum 22.05.2009 die bisherige Prüfung
gemäß BWV ablegt, erhält diese als Sachkundeprüfung anerkannt (§ 19 VersVermV).
Hier stellt das Gesetz umfangreiche Anforderungen an
den Versicherungsvermittler.

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