Industriemeister Chemie Broschüre - Rhein-Erft
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Industriemeister Chemie Broschüre - Rhein-Erft
WeiterbilIndustriemeister dung Fachrichtung Chemie Inhaltsübersicht Vorwort ....................................................................................................................... 3 Die Aufgaben des Meisters in der Produktion ...................................................... 4 - 5 Zulassungsvoraussetzungen, Kursaufbau, Konzept ................................................... 6 Rahmenstundentafel ............................................................................................. 7 - 9 Rahmenstoffplan ........................................................................................................... I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung .............................................. 10 - 15 II. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation ........................................ 16 - 18 III. Handlungsspezifische Qualifikationen ...................................................... 19 - 26 Förderungsmöglichkeiten .......................................................................................... 27 Anmeldung zum Kurs, Ansprechpartner .................................................................... 28 Dieser Broschüre liegt bei: Anmeldeformular mit Teilnahmebedingungen Termin – und Kostenübersicht Einzugsermächtigung Wegbeschreibung 2 Vorwort In den Produktionsprozessen der chemischen Industrie vollzieht sich seit einigen Jahren ein ständiger technischer Wandel, der Produktionsstrukturen verändert, und somit erhöhte Anforderungen an die Mitarbeiter stellt. Die Anpassung an die neuen Technologien und die wachsende Komplexität des Bereiches Chemie und Umwelt erfordern höhere Personalqualifikationen im mittleren Führungsbereich. Die Anforderungsprofile der Fach- und Führungskräfte haben sich mit dem Einsatz der neuen Techniken zum Teil grundlegend verändert. Dieses veränderte betriebliche Umfeld verlangt vom Industriemeister veränderte Verhaltensweisen und neue Einstellungen zu seinen fachlichen Aufgaben in der Produktion, bei der Führung der Mitarbeiter und bei der Erfüllung seiner planerischen und organisatorischen Aufgabenstellungen. Zahlreiche Tätigkeiten setzen hier eine vielseitige Ausbildung und eine umfassende Weiterbildung, aber auch Verantwortungs- und Entscheidungsbereitschaft voraus. Um aufsteigenden Fachkräften die Möglichkeit der Fortbildung zu bieten, führt die RHEINERFT AKADEMIE im Chemiepark Knapsack für Industriemeisterbewerber berufsbegleitende Fortbildungslehrgänge in Abendform durch. Dabei soll die Ausbildung und Prüfung von Industriemeistern der Qualifikation begabter, engagierter Fachkräfte dienen und insbesondere die Industriebetriebe bei der Auswahl ihres Meisternachwuchses unterstützen. Im Mittelpunkt unserer Bildungsarbeit steht der Mensch; erwachsenengerechte Lern- und Arbeitsbedingungen in einem angenehmen Umfeld sind in unserem Bildungszentrum im Werksteil Hürth sowie Berufskolleg in Wesseling die Norm. Richtungsweisend und Grundlage für die Lehrgänge ist Artikel 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Chemie vom 23. Juli 2010 (BGBI. I. S. 1010). Die RHEIN-ERFT AKADEMIE im Chemiepark Knapsack gewährleistet als einer der größten Träger beruflicher Bildung im Rhein-Erft-Kreis mit langjähriger Erfahrung in der Erwachsenenbildung teilnehmer- und arbeitsmarktorientierte Qualifizierung. Profitieren Sie von unserem Weiterbildungsangebot. Fragen Sie unsere Mitarbeiter. Sie stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung und beraten Sie gern. RHEIN-ERFT AKADEMIE Michael Maier (Geschäftsführer) 3 Die Aufgaben des Meisters in der Produktion Die Reform der Industriemeisterprüfungen hat mit der neuen Rechtsverordnung vom 15. September 2004 auch den Weiterbildungsabschluss Geprüfte/r IndustriemeisterIn – Fachrichtung Chemie erreicht. Dieser orienteriert sich damit an dem seit 1997 erfolgreichen Modell der neuen Industriemeisterprüfungen. Der Rahmenplan wurde von Sachverständigen der Arbeitgeber, Gewerkschaften und der Industrie- und Handelskammern entwickelt. Er folgt der Struktur der Rechtsverordnung und ist in zwei Teile, die Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation sowie die Handlungsspezfischen Qualifikationen geteilt. Der Rahmenplan bildet die Grundlage für ein Curriculum und ist damit die Basis für die Gestaltung von Prüfungsvorbereitungslehrgängen. Es werden spezifische Qualifikationen vorausgesetzt, die in der Ausbildung zu den anerkannten Chemieberufen und/oder durch einschlägige Berufserfahrung erworben wurden. Im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ wird in Form einer anwendungsbezogenen schriftlichen Ausarbeitung, die eine oder mehrere Aufgaben umfassen soll, geprüft. Hier haben die PrüfungsteilnehmerInnen einen Wahlqualifikationsschwerpunkt zu bestimmen. Sie können zwischen den vier Qualifikationsschwerpunkten „Syntheseplanung, Automatisierungsund Prozessleittechnik, Technologie oder Betriebscontrolling“ wählen. Den Prüfungsteilnehmern wird somit die Möglichkeit gegeben, den Schwerpunkt ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit in der Prüfung wiederzufinden. Für die Anbieter von Prüfungsvorbereitungen gilt es, diese Wahlmöglichkeit in der Gestaltung der Lehrgänge zu berücksichtigen. Die beiden Situationsaufgaben des Handlungsspezifischen Prüfungsteils entsprechen typischen betrieblichen Handlungsaufträgen. Im Lehrgang bedeutet dies, dass mit komplexen Lernaufgaben auf die Lösung der Situationsaufgaben vorbereitet werden sollte. unmittelbare produktionsorientierte Aufgaben Planen, Vorbereiten, Organisieren Führen von Menschen 4 Die Aufgaben des Meisters in der Produktion Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie und damit die Befähigung: in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen, sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technischorganisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten; den Produktionsablauf überwachen; über den Einsatz der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleisten; für die Einhaltung der Qualitätsund Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen einleiten und die notwendige Energieversorgung im Betrieb sichern; die Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtpunkten gestalten und bei der Einrichtung von Arbeitsstätten unter Beachtung entsprechender Vorschriften mitwirken; technologische Weiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen, das An – und Abfahren von Anlagen organisieren und überwachen; den Werterhalt von Materialien und Produkten bei Transport und Lagerung sicherstellen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren; bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbeiten und den kontinuierlichen Verbesserungsprozess mitgestalten; die Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen und sich an der Planung und Umsetzung neuer Produktionsprozesse beteiligen; Kostenpläne aufstellen sowie die Kostenentwicklung und den wirtschaftlichen Ablauf steuern; bei der Auswahl und Beschaffung von Apparaten, Anlagen und Einrichtungen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die Instandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern koordinieren und überwachen; die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umweltund Gesundheitsvorschriften gewährleisten; die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung ihrer individuellen Eignung, Kompetenz und Interessen zuordnen; sie zu selbständigem, verantwortlichem Handeln anleiten, motivieren und an Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwirken; Arbeitsgruppen betreuen und moderieren; die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit de Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern; die Beurteilung Einzelner und einer Gruppe durchführen und entsprechende Personalentwicklungsmaßnahmen veranlassen; die Innovationsbereitschaft der MitarbeiterInnen fördern; neue MitarbeiterInnen in ihre Arbeitsbereiche einführen, die Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden verantworten; die Qualitätsmanagementziele kontinuierlich umsetzen sowie Qualitätsbewusstsein und Kundenorientierung der MitarbeiterInnen fördern. 5 Zulassungsvoraussetzungen Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss geprüfter Industriemeister/ geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie. (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation“ ist zugelassen, wer Folgendes nachweist: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Chemieberufen zugeordnet werden kann, oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifiaktionen“ ist zugelassen, wer Folgendes nachweist: 1. das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und 2. in den Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis. 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis (3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie gemäß § 1 Abs. 3 haben. (4) Abweichend von den in Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, berufspraktische Qualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Kursaufbau, Konzept Die Qualifizierungsmaßnahme zum Industriemeister Fachrichtung Chemie erfolgt in Form von Abendunterricht. Das pädagogische Konzept basiert auf modernen Erkenntnissen der Erwachsenenbildung und setzt eine aktive Teilnehmerbeteiligung voraus. Der Gesamtkursverlauf wird von praxisbezogenen Fallbeispielen begleitet, die die Teilnehmer in Form von Gruppenarbeiten, Lehrgesprächen und praktischen Anteilen in der Vier-Stufen-Methode bearbeiten. 6 Rahmenstundentafel Aufteilung der Lehrgangsdauer Berufs- und arbeitspädagogische Eignung 15% 20% 20% 45% 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken 3. Ausbildung durchführen 4. Ausbildung abschließen 7 Rahmenstundentafel Aufteilung der Lehrgangsdauer Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen 208 Unterrichtsstunden 28 60 72 48 Information, Kommunikation und Planung Rechtsbewusstes Handeln Zusammenarbeit im Betrieb Betriebswirtschaftliches Handeln 8 Rahmenstundentafel Aufteilung der Lehrgangsdauer Handlungsspezifische Qualifikationen 688 Unterrichtsstunden 48 216 424 Verfahrens- und Anlagentechnik Chemische Prozesse und Verfahren Angewandte Mathematik Prozessleittechnik; Mess- und Regeltechnik 132 172 64 56 Personalführung und -entwicklung Betriebliches Kostenwesen Verantwortliches Handeln, Arbeitssicherheit Qualitätsmanagement Information und Kommunikation 80 36 44 28 28 Syntheseplanung Automatisierungs- und Prozessleittechnik Technologie Betriebscontrolling 48 Produktion Führung, Organisation, Kommunikation Spezialisierungsgebiet 9 Rahmenstoffplan Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie umfasst: I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung II. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen III. Handlungsspezifische Qualifikationen Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation gemäß der Ausbildereignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder aufgrund einer anderen öffentlichrechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzuweisen. Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen 2. Handlungsspezifische Qualifikationen Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen zu prüfen. Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist in Form von zwei handlungsspezifischen, integrierten Situationsaufgaben I und II sowie einer anwendungsbezogenen schriftlichen Ausarbeitung zu prüfen. Die Situationsaufgabe I wird schriftlich geprüft; die Situationsaufgabe II besteht aus einer schriftlichen Aufgabenstellung und einem Fachgespräch. 10 Rahmenstoffplan I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung Zielgruppe: Gemäß Berufsbildungsgesetz ist der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch diese Prüfung, neben der persönlichen und fachlichen Eignung, Voraussetzung für die Ausbildung in Unternehmen. Dies gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe. Zulassungsvoraussetzung: Seit 1. August 2009 ist der Nachweis von Zulassungsvoraussetzungen entfallen. Inhalte: Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in den folgenden vier Handlungsfeldern: 1) 2) 3) 4) Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen, Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken, Ausbildung durchführen und Ausbildung abschließen. 1. Handlungsfeld 1: Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen Die AusbilderInnen sind in der Lage, 1.1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können, 1.2. bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen mitzuwirken, 1.3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen, 1.4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen, 1.5. die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden können, 1.6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen, 1.7. im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abzustimmen. 11 Rahmenstoffplan I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung 2. Handlungsfeld 2 Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken Die AusbilderInnen sind in der Lage, 2.1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert, 2.2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen, 2.3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Koooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen, 2.4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anzuwenden, 2.5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrages bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, 2.6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können. 3. Handlungsfeld 3 Ausbildung durchführen Die AusbilderInnen sind in der Lage, 3.1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen, 3.2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten, 3.3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypsichen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern –und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten, 3.4. Ausbildungsmethoden und –medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen, 3.5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen, 3.6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen, 3.7. die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine Lösung hinzuwirken, 3.8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen, 3.9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern. 12 Rahmenstoffplan I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung 4. Handlungsfeld 4 Ausbildung abschließen Die AusbilderInnen sind in der Lage, 4.1. Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, 4.2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen, 4.3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken, 4.4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten. 13 Rahmenstoffplan I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung Prüfung Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Ein bestandener Prüfungsteil kann dabei angerechnet werden (§4 AEVO, Absatz 1 vom 21.01.2009). Prüfungsinhalte Die Ausbilder-Eignungsverordnung bestimmt den Inhalt der Prüfung. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in den folgenden vier Handlungsfeldern: − Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen, − Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken, − Ausbildung durchführen und − Ausbildung abschließen. Schriftliche Prüfung (multiple choice Verfahren) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezogene Aufgaben aus allen vier Handlungsfeldern zu bearbeiten. Die Prüfungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt 180 Minuten. Als Hilfsmittel sind unkommentierte Gesetzestexte und ein netzunabhängiger und nicht kommunikationfähigerTaschenrechner zugelassen. Praktische Prüfung In der praktischen Prüfung sollen Fähigkeiten zum Planen, Durchführen und Kontrollieren einer Ausbildungssituation nachgewiesen werden. Die Teilnehmer können zwischen der praktischen Durchführung oder der Präsentation einer Ausbildungssituation wählen. Im Anschluss hieran findet ein Fachgespräch statt, in dem der Kandidat die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu begründen hat. Die Prüfungsdauer beträgt maximal 30 Minuten. Praktische Durchführung einer berufstypischen Ausbildungssituation Für die Gestaltung gilt: o Die Dauer der Durchführung der berufstypischen Ausbildungssituation beträgt 10 Minuten o Rollenübernahme der/des Auszubildenden durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses o Simulation des Ausbildungsplatzes im Prüfungsraum (vorhandene Ausstattung: Pinwand, Flip Chart, Overheadprojektor, Heimwerker-Werkbank). Darüber hinaus benötigte Materialien sind vom Teilnehmer mitzubringen. o Das Thema soll nicht auf Vorkenntnissen basieren und daher aus Lerninhalten des ersten Ausbildungsjahres stammen. 14 Rahmenstoffplan I. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung Präsentation einer berufstypischen Ausbildungssituation Für die Gestaltung gilt: o Die Dauer der Präsentation einer berufstypischen Ausbildungssituation beträgt 10 Minuten o Adressat der Präsentation ist der Prüfungsausschuss o Bei der Präsentation einer berufstypischen Ausbildungssituation wird ein komplexes Ausbildungskonzept mediengestützt vorgetragen o Visualisierung mit der im Prüfungsraum vorhandenen Präsentationstechnik (Pinwand, Flip Chart, Overheadprojektor) bzw. mit den vom Teilnehmer zusätzlich mitgebrachten Materialien Schriftliche Planung Eine Ausbildungssituation ist ein für die Ausbildung sinnvoller, inhaltlich relativ in sich geschlossener und didaktisch aufbereiteter Ausbildungsabschnitt, der sich auf die jeweilige Ausbildungsordnung beziehen soll. Für die Präsentation bzw. praktische Durchführung hat der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Planung auszuarbeiten. Diese ist dem Prüfungsausschuss am Tag der praktischen Prüfung geklammert und gelocht in dreifacher Ausführung vorzulegen. Die schriftliche Planung ist Bestandteil der Prüfungsunterlagen und verbleibt bei der IHK Köln. 15 Rahmenstoffplan II. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Rechtsbewusstes Handeln 2. Betriebswirtschaftliches Handeln 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung 4. Zusammenarbeit im Betrieb 1. Rechtsbewusstes Handeln Im Prüfungsfach „Rechtsbewusstes Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und -bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes. 16 Rahmenstoffplan II. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen 2. Betriebswirtschaftliches Handeln Im Prüfungsfach „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen sowie Unternehmensformen darstellen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation Anwenden von Methoden der Organisationsentwicklung Berücksichtigen von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen – und Kostenträgerrechnung sowie Durchführen von Kalkulationsverfahren 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ Im Prüfungsfach „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren und transparent machen zu können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen lesen sowie entsprechende Planungstechniken unterscheiden zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mit EDVSystemen und Bewerten visualisierter Daten Unterscheiden von Planungstechniken Anwenden von Präsentationstechniken Lesen von technischen Unterlagen und Erstellen von Statistiken, Tabellen und Diagrammen Kennen von Projektmanagementmethoden Einsetzen von Informations- und Kommunikationsformen und Sicherstellen des Informationsflusses in der Prozesskette. 17 Rahmenstoffplan II. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen 4. Zusammenarbeit im Betrieb Im Prüfungsfach „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effiziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu gehören, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie betriebliche Probleme und soziale Konflikte lösen zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das Sozialverhalten des Einzelnen und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Kontakte 18 Rahmenstoffplan III. Handlungsspezifische Qualifikationen Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die Handlungsbereiche: 1. Chemische Produktion 2. Organisation, Führung und Kommunikation 3. Spezialisierungsgebiete 1. Schwerpunkte „Chemische Produktion“ a. Verfahrens- und Anlagentechnik b. Chemische Prozesse und Verfahren c. Prozessleittechnik 2. Schwerpunkte „Organisation, Führung und Kommunikation“ a. b. c. d. e. Personalführung und -entwicklung Betriebliches Kostenwesen Verantwortliches Handeln im Betrieb (Responsible Care) Qualitätsmanagement Information und Kommunikation 3. Schwerpunkte „Spezialisierungsgebiete“ a. b. c. d. Syntheseplanung Automatisierungs- und Prozessleittechnik Technologie Betriebscontrolling 19 Rahmenstoffplan III. Handlungsspezifische Qualifikationen 1. a) Im Qualifikationsschwerpunkt „Verfahrens- und Anlagentechnik“ können folgende Inhalte geprüft werden: Im Qualifikationsschwerpunkt „Verfahrenstechnik und Anlagentechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, verfahrenstechnische Prozesse bei der Herstellung von Produkten unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Anlagensicherheit sowie Qualitätssicherung planen, organisieren und überwachen zu können. Dazu gehört, unter Berücksichtigung naturwissenschaftlich-technischer und mathematischer Gesetzmäßigkeiten, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten des verfahrenstechnischen Prozesses zu erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen einzuleiten. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, beim Einsatz neuer Maschinen und Anlagenteile sowie bei Veränderung von Stoffen und Stoffparametern die Auswirkungen auf den Verfahrensprozess erkennen und berücksichtigen zu können. Erstellen von Mengenströmen und Energiebilanzen Beurteilen von Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten von Apparaten, Maschinen und technischen Hilfseinrichtungen sowie deren sachgerechter Verwendung Auswählen der Maschinen und Anlagenbauteile unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen Roh-, Hilfs-, Betriebs- und Werkstoffen Mitwirken bei der Auswahl von Maschinen, Apparaten, technischen Hilfseinrichtungen, Energien und Stoffen unter Beachtung von technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Organisieren und Veranlassung von Maßnahmen zur Behebung von Störungen Veranlassen der vorbeugenden Instandhaltung sowie Organisieren, Überwachen und Koordinieren von Maßnahmen der Instandhaltung Koordinieren und Optimieren des Anfahrens, Betreibens und Abfahrens von Anlagen 20 Rahmenstoffplan III. Handlungsspezifische Qualifikationen 1. b) Im Qualifikationsschwerpunkt „Chemische Prozesse und Verfahren“ können folgende Inhalte geprüft werden: Im Qualifikationsschwerpunkt „Chemische Prozesse und Verfahren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung von naturwissenschaftlich-technischen und mathematischen Gesetzmäßigkeiten Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Anlagensicherheit und Qualitätssicherung, chemische Reaktionen führen sowie produktiontechnische Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten der Prozesse erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten zu können. Dazu gehört, die Auswirkungen bei Änderungen der Prozessparameter beurteilen zu können. Auswählen produktionstechnischer Einrichtungen und Verfahren unter Beachtung verschiedener Reaktionstypen Bewerten und Beurteilen von Stoffen und Stoffgemischen hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres Gefährdungspotenzials Erfassen und Berechnen von Stoff- und Energiebilanzen Einleiten von Maßnahmen zur rationellen Nutzung von Energie und Ressourcen sowie Führen von Energie- und Stoffströmen Führen von chemischen Reaktionen und Auswählen geeigneter Methoden zur Prozesskontrolle Beurteilen der Auswirkungen von Prozessen auf die Umwelt und Sicherstellen von Umweltschutzmaßnahmen, Auswählen und Einsetzen geeigneter Verfahren 1. c) Im Qualifikationsschwerpunkt „Prozessleittechnik“ können folgende Inhalte geprüft werden: Im Qualifikationsschwerpunkt „Prozessleittechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung naturwissenschaftlich-technischer und mathematischer Gesetzmäßigkeiten mit Hilfe von mess-, steuerungs- und regelungstechnischen Einrichtungen Prozesse bewerten und optimieren zu können. Bewerten und Optimieren des Einsatzes von Messeinrichtungen Einsetzen von Steuerungs- und Regelungssystemen zur Prozessoptimierung Veranlassen und Organisieren von Maßnahmen zur Behebung von Störungen Sicherstellen der Einhaltung von Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes Darstellen von Steuerungs- und Regelungsprozessen 21 Rahmenstoffplan III. Handlungsspezifische Qualifikationen 2. a) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung und -entwicklung“ können folgende Inhalte geprüft werden: Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung und –entwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal einsetzen, führen, beurteilen und unter Beachtung der Qualifikationsanforderungen des Betriebes geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Entwicklung vorschlagen zu können. Ermitteln des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach vorgegebenen Beurteilungssystemen Durchführen von Mitarbeitergesprächen und Festlegen von Zielvereinbarungen Anfertigen von Stellenbeschreibungen Ergreifen von Maßnahmen zur Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 2. b) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen“ können folgende Inhalte geprüft werden: Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kostenverantwortung übernehmen zu können. Dazu gehört, kostenrelevante Einflussfaktoren hinsichtlich der Entstehung von Kosten, der Entwicklung von Kostenstrukturen, der Kalkulation von Kosten sowie der Kostenplanung beurteilen zu können. Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger- und Prozesskostenrechnung Anwenden von Kalkulationsverfahren Ermitteln von Zielgrößen, insbesondere Betriebsergebnis, Deckungsbeitrag und Kennzahlen Durchführen von Kostenkontrollen Einleiten von Maßnahmen zur Kostenbeeinflussung 22 Rahmenstoffplan III. Handlungsspezifische Qualifikationen 2. c) Im Qualifikationsschwerpunkt „Verantwortliches Handeln im Betrieb (Responsible Care)“ können folgende Inhalte geprüft werden: Im Qualifikationsschwerpunkt „Verantwortliches Handeln im Betrieb (Responsible Care)“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Vernetzung ökonomischer, ökologischer und sozialer Faktoren berücksichtigen zu können. Dazu gehört, in den Bereichen Arbeits- und Anlagensicherheit sowie Gesundheits- und Umweltschutz im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und betrieblicher Vorgaben verantwortlich handeln zu können. Überprüfen und Gewährleisten der Arbeits- und Anlagensicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes Erkennen von Schwachstellen im Bereich Arbeits- und Anlagensicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz sowie Einleiten vorbeugender Maßnahmen Fördern des verantwortlichen Handelns von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Betrieb Planen und Durchführen von Unterweisungen zur Arbeits- und Anlagensicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz Gewährleisten des Informationsaustausches über sicherheits- und umweltrelevante Vorgänge 23 Rahmenstoffplan III. Handlungsspezifische Qualifikationen 2. d) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“ können folgende Inhalte geprüft werden: Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken anwenden zu können, um qualitätsbewusst handeln und das Qualitätsmanagement weiter entwickeln zu können. Umsetzen von Kundenforderungen in Qualitätsziele und Qualitätsvorgaben Berücksichtigen rechtlicher und betrieblicher Vorgaben und Qualitätsnormen sowie deren Einhaltung im eigenen Verantwortungsbereich sicherstellen Beschreiben betrieblicher Prozesse und Vorbereiten von Audits und Zertifizierungen Nutzen von Instrumenten des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung und Prozessoptimierung 2 e) Im Qualifikationsschwerpunkt „Information und Kommunikation“ können folgende Inhalte geprüft werden: Im Qualifikationsschwerpunkt „Information und Kommunikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Systeme der Information und Kommunikation im Betrieb anwenden zu können. Einsetzen von Planungs- und Steuerungssystemen zur Produktions-, Mengen-, Kapazitäts- und Terminplanung Vermitteln von Informationen und Anweisungen der Betriebsleitung Durchführen von Unterweisungen und -qualifizierungsmaßnahmen Kommunizieren mit Kunden Schaffen und Sicherstellen von Rahmenbedingungen für eine effiziente Kommunikation in der Gruppe 24 Rahmenstoffplan III. Handlungsspezifische Qualifikationen 3. a) Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Syntheseplanung“ können folgende Inhalte geprüft werden: Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Syntheseplanung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, chemische Reaktionen optimieren zu können. Planen von Synthesen Beurteilen der Abläufe von elektrochemischen Reaktionen und Mechanismen organischer Reaktionen Beurteilen von Möglichkeiten zur Beeinflussung von chemischen Reaktionen Beschreiben der Abläufe bei homogener und heterogener Katalyse 3 b) Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Automatisierungs- und Prozessleittechnik“ können folgende Inhalte geprüft werden: Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Automatisierungstechnik und Prozessleittechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozessleitsysteme zur Produktion oder Verarbeitung von Stoffen und Stoffgemischen einsetzen und optimieren zu können. Mitwirken bei der Auswahl von Steuerungs-, regelungs- und Prozessleitsystemen Sicherstellen der Kommunikation an der Schnittstelle zwischen Verfahrenstechnik und Prozessleittechnik unter Beachtung der Hierarchieebenen des Systems Optimieren von Steuerungs-, und Regelungs- und Prozessleitsystemen 3 c) Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Technologie“ können folgende Inhalte geprüft werden: Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Technologie“ soll die Fähigkeit nachgewiesen erden, die Entwicklung einer Produktionskette, ausgehend vom Rohstoff bis zum Produkt darstellen zu können. Umsetzen von Labor- in den Produktionsmaßstab (Scale up) und Entwickeln von Lösungsvorschlägen bei Problemen Bewerten der Substitution von Roh-, Hilfs-, Betriebs- und Werkstoffen Auswählen von geeigneten Verfahrensvorschlägen zum Führen von technologischen Prozessen sowie zur Produktaufarbeitung und -modifikation. 25 Rahmenstoffplan III. Handlungsspezifische Qualifikationen 3 d) Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Betriebscontrolling“ können folgende Inhalte geprüft werden: Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Betriebscontrolling“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftlich handeln zu können. Darstellen betriebswirtschaftlicher Abläufe anhand von Geschäftsprozessen und Wertschöpfungsketten sowie Entwickeln von Optimierungsvorschlägen Nutzen betriebswirtschaftlicher Kennzahlen als Informations- und Steuerungsinstrument, insbesondere unter Beachtung von produktionswirtschaftlichen, personalwirtschaftlichen und logistischen Aspekten Ergreifen von Maßnahmen zur Kosten- und Leistungsbeeinflussung 26 Förderungsmöglichkeiten 1. Förderung nach dem AFBG 2. Steuerliche Förderung Die Qualifizierung kann nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – sog. „Meister-BaföG“ – gefördert werden. Aufwendungen für eine berufsbezogene Fortbildung sind steuerlich abzugsfähige Werbungskosten. Die Förderung besteht aus einem Zuschuss zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie einem zinsbegünstigten Darlehen unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Im Einzelnen können folgende Aufwendungen geltend gemacht werden: Studien- und Prüfungsgebühren Fachliteratur Antragsformulare und Auskünfte zum AFBG erhalten Sie in der Weiterbildungsberatung der IHK zu Köln (Tel. 0221- 1640-0) und über das Internet: www.meister-bafoeg.info . Fahrtkosten für den Besuch der Lehrveranstaltungen pauschale Verpflegungsmehraufwendungen Arbeitsgemeinschaften (Fahrtkosten, pauschale Verpflegungsmehraufwendungen) Kosten für Arbeitsmittel (z.B. PC, Schreibtisch, Sessel, Regal für Fachbücher) Seminarorte: Die Qualifizierung Industriemeister Fachrichtung Chemie wird an zwei Seminarorten angeboten: RHEIN-ERFT AKADEMIE gGmbH Chemiepark Knapsack Industriestraße 50354 Hürth Konrad-Adenauer-Str. 3 50389 Wesseling (KWE-Gebäude) Es erwartet Sie an beiden Seminarorten ein gleich hoher Qualitätsstandard. Die von uns eingesetzten Dozenten unterrichten sowohl in Hürth als auch in Wesseling. Die RHEIN-ERFT AKADEMIE hat ihren Hauptsitz in Hürth, deshalb richten Sie bitte sämtlichen Schriftverkehr an die Hürther Anschrift. Danke! 27 Haben Sie sich für eine Teilnahme entschlossen? ..... Dann senden Sie uns bitte die beiliegenden Anmeldeformulare – nachdem Sie die Teilnahmebedingungen sorgfältig gelesen haben – ausgefüllt zurück oder buchen online unter www.rhein-erft-akademie.de Bitte füllen Sie für die beiden Kursabschnitte AEVO Basis- und Handlungsspezifische Qualifikation (=Hauptkurs) je ein separates Anmeldeformular aus. Danke! ...... oder haben Sie noch Fragen? Ihre Ansprechpartner sind: Bildungszentrum Leiter der Abendakademie Weiterbildung Chemieberufe Georg Hemmersbach Telefon: 0 22 33 – 48 63 60 Telefax: 0 22 33 – 48 94 63 60 e-mail: [email protected] Christina Stille Telefon: 0 22 33 – 48 69 19 Telefax: 0 22 33 – 48 60 41 e-mail: [email protected] www.rhein-erft-akademie.de RHEIN-ERFT AKADEMIE gGmbH Chemiepark Knapsack Industriestraße 50354 Hürth 28