Bewachungsgewerbe in Deutschland - IHK zu Leipzig

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Bewachungsgewerbe in Deutschland - IHK zu Leipzig
Geschäftsfeld Existenzgründung und Unternehmensförderung
Bewachungsgewerbe in Deutschland
 Grundsatz
 Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars.
Bewachung (§ 34 a GewO) im Sinne des Bewachungsgewerberechtes ist die auf den Schutz von Personen vor
Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit oder von Sachen
gegen Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung
des Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter
gerichtete Tätigkeit.
Bewachung ist aktive Obhutstätigkeit, ggf. unter Nutzung
technischer Hilfsmittel, somit nicht das bloße Beobachten
oder Ermitteln.
Bitte beachten Sie: Bewachungstätigkeiten liegen
nur dann vor, wenn „fremde“ Gegenstände bewacht
werden. Angestellte eines Kaufhauses, die die Aufgabe
haben auf die Waren aufzupassen, bewachen keine
fremden Gegenstände. Das im Kaufhaus angestellte
Personal muss keine Sachkundeprüfung nach § 34 a
GewO ablegen. Angestellte, die Pfortendienste ausüben,
bewachen ebenfalls kein fremdes Gebäude, folglich
liegt keine Tätigkeit im Sinne des § 34 a GewO vor, eine
Unterrichtung ist nicht erforderlich.
 Bewachungstätigkeiten nach § 34 a GewO
Wer gewerbsmäßig bewachen will, bedarf nach § 34 a
Gewerbeordnung (GewO) einer Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Zusätzlich ist laut Bewachungsverordnung
(BewachV) eine Unterrichtung oder eine Sachkundeprüfung
über die rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen
Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische
Anwendung nachzuweisen.
Die Zuordnung von Sicherheitsdienstleistungen zum
Bewachungsgewerbe und die Bestimmung der fachlichen
Anforderungen an die erwartete Leistung sind rechtlich
nicht immer eindeutig. Daher ist eine detaillierte Beschreibung der erwarteten und vereinbarten Leistungen
sehr wichtig.
 Erlaubnispflicht
Für die Erlaubniserteilung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO
sind die Gewerbebehörden der Landkreise Nordsachsen,
des Landkreises Leipzig sowie der kreisfreien Stadt Leipzig
zuständig. Erlaubnisinhaber kann dabei eine natürliche
Person (Einzelunternehmer, Gesellschafter der GbR, die
geschäftsführenden Gesellschafter bei PersonenhandelsGeschäftsfeld Existenzgründung und Unternehmensförderung
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gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, KG und
OHG) oder juristische Person (GmbH, AG) sein. Sollte
es sich um eine juristische Person handeln, so sind die
Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person
als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen
Personen beizubringen.
Bitte beachten Sie: Bei einer OHG sind grundsätzlich
alle Gesellschafter unterrichtungspflichtig, bei einer KG
nur der persönlich haftende Komplementär.
 Voraussetzungen für die Erlaubnis gemäß
§ 34 a GewO
- polizeiliches Führungszeugnis für Behörden, ohne Eintragungen
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder entsprechender Sicherheiten
- Besitz eines Unterrichtungsnachweises der IHK oder Sachkundeprüfungszeugnis
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn keine Tatsachen bekannt
sind, die der Erteilung entgegenstehen.
 Keine erlaubnispflichtigen Bewachungstätigkeiten im Sinne des § 34 a GewO
Für die folgenden Tätigkeiten benötigt der Gewerbetreibende keine Erlaubnis und die Mitarbeiter weder einen
Unterrichtungs- noch einen Sachkundenachweis:
1. Lässt ein Gewerbetreibender seinen Betrieb durch eigenes Personal bewachen (z. B. Werksschutz).
2. Ausschließliche Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen, Installation von Notruf-, Alarmanlagen
3. Signalposten, sofern nicht im Zusammenhang damit weitere Aufgaben wahrgenommen werden, die als Bewachungstätigkeit einzustufen sind
4.Babysitter
5. Kinderbetreuung in Kaufhäusern
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6. Kartenabreißer (ohne Zugangskontrolle und –
verweigerung; z. B. bei Konzerten, Stadion)
7.Hostessendienst
8. Auskunftserteilung bei Messen, Informations-
schaltern etc.
9. Parkplatzeinweiser/-ordner – soweit nur Zugangs berechtigung geprüft wird und geordnetes Parken ermöglicht werden soll
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10.reine Fahrer- und Kurierdiensttätigkeiten (außer, es
werden Personen oder besonders wertvolle Gegen stände befördert/transportiert und es ist offen sichtlich bzw. vertraglich geregelt, dass auch Be wachungstätigkeiten vorgenommen werden sollen, vgl. Geld- und Werttransport)
11. Geldbe- und –verarbeitung, Geldsortierung und –
konfektionierung, soweit andere Personen die Bewachung der Wertgegenstände übernehmen
Revierfahrer
 Bewachungstätigkeiten, für die eine Unterrichtung ausreicht:
1. Geld- und Werttransporte
2. Pfortendienste, soweit eine Zugangskontrolle und nicht nur reine Informationsvergabe vorgenommen wird
3 Tätigkeit im Auslassbereich einer Diskothek, die von dem Einlassbereich getrennt ist (dort wird häufig die Verzehrrechnung kassiert)
4. Zugangskontrolle bei Gaststätten (soweit keine Diskothek, vgl. unten)
5.
Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung bei sonstigen Veranstaltungen (z. B. Konzerten), inkl. Nachschauen nach unerlaubten Gegenständen am
Eingang
6. Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung (z. B. (Fußball-)Stadion)
7. Posten an den Stadiontoren, die als Fluchtweg nicht verschlossen sind, der unberechtigte Zutritt jedoch verhindert werden muss
8. Bewachungspersonal direkt vor der Bühne oder vor dem Backstage-Bereich (z. B. zum Schutz der Künstler)
9. Bewachungspersonal bei Veranstaltungen direkt in den sog. Wellenbrechern, die für Ordnung sorgen und ggf. bewusstlose Besucher bergen sollen
10.Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung wegen Überfüllung in Bierzelten
11. nach Dienstschluss “Revierwachmann” in verschlos senen öffentlichen Gebäuden sowie in und um abgezäunten Firmengebäuden
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12. Personenschützer unabhängig von öffentlichem oder nicht-öffentlichem Verkehrsraum
13. Haushüter mit Schwerpunkt Bewachungstätigkeit
14. Tätigkeit als Museumswächter (hier sitzt die
Wachperson in einem Raum, der ab und zu gewechselt wird – Hauptleistung bleibt aber die
Bewachung der Museumsräume in abwechselnder Reihenfolge – also „im Stand“).
Bitte beachten Sie: Die Tätigkeit in Museen wird
von den zuständigen Behörden teils unterschiedlich
eingestuft. Deshalb sollten Sie sich erkundigen, welcher
Nachweis gefordert wird.
Ausgenommen von dieser Pflicht sind:
1. Personen, die die Sachkundeprüfung nach § 5c
Abs. 6 GewO erfolgreich abgelegt haben
2. Selbstständige, die vor dem 1.Dezember 1994 das Bewachungsgewerbe befugt ausgeübt haben oder als gesetzliche Vertreter/Betriebsleiter tätig waren
3.
als Unselbstständige (Wachpersonal) am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt
waren und dies durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen können.
 Prüfungsabschlüsse als Nachweis der
Unterrichtung
Als Nachweis der Unterrichtung werden auch andere
Prüfungsabschlüsse gemäß § 5 BewachV anerkannt:
- Fachkraft für Schutz und Sicherheit
(seit 01.08.2002)
- Servicekraft für Schutz und Sicherheit
- Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit (seit 01.04.2003)
- Geprüfte Werkschutzfachkraft
- Geprüfter Werkschutzmeister/Geprüfte Werkschutzmeisterin
- Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft
-
Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung, zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für
den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum
Führen einer Waffe) und für Feldjäger in der Bundeswehr
- Erfolgreiche Sachkundeprüfung
Bitte beachten Sie: Dem Ordnungsamt ist der Befreiungstatbestand durch Vorlage der entsprechenden
Zeugnisse nachzuweisen.
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 Zweck der Unterrichtung
ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit
den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktische Anwendung vertraut zu
machen. Die Unterrichtung ermöglicht den Teilnehmern
die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben.
Nach Abschluss der Unterrichtung wird eine Bescheinigung
ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Teilnahme an der Unterrichtung ohne Fehlzeiten
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- der Unterrichtung wurde aufmerksam gefolgt und
der Inhalt wurde verstanden (mündliche und schriftliche Verständnisfragen in deutscher Sprache)
Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und
Handelskammer.
Die Dauer der Unterrichtung beträgt nach § 3 BewachV für
Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BewachV mindestens
80 Unterrichtsstunden (Dauer einer Unterrichtsstunde 45
Minuten), für Personen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 ist
eine Dauer von 40 Unterrichtsstunden festgesetzt. Wenn
letztgenannte Personen eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 ausüben wollen und eine Unterrichtung nach
§ 3 absolviert haben, dann bedürfen sie keiner weiteren
Unterrichtung, wenn sie über eine mindestens dreijährige
ununterbrochene Berufserfahrung im Bewachungsgewerbe
verfügen.
 Tätigkeiten für die eine Sachkundeprüfung
vorliegen muss
a) Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum und
in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem
Verkehr
Kontrollgänge:
Wachpersonal muss einen größeren Raum durch Umhergehen oder Umherfahren bewachen. Die Bewachung besteht im Kontrollgehen; nicht, wenn verschiedene Gebäude
in einer Straße/Stadt (stationär) bewacht und die Wege
zwischen den verschiedenen Gebäuden von Zeit zu Zeit zu
Fuß oder mittels Auto zurückgelegt werden. Revierfahrer
sind folglich nicht erfasst. Kontrollgänge müssen dabei die
Hauptleistung der Bewachung sein. Selbst regelmäßiger
Raumwechsel, z. B. im Museum (verschiedene Räume
werden abwechselnd bewacht), wird in der Regel nicht als
Kontrollgang eingeordnet (Achtung: Bitte bei zuständiger
Behörde erkundigen).
Beispiele für sachkundepflichtige Kontrollgänge:
- Kontrollgänge auf U-Bahnhöfen und in S-Bahnen
- Kontrollgänge in Fußgängerzonen
- Kontrollgänge in Empfangshallen von Flughäfen etc.
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- sog. Citystreifen
- Kontrollgänge in Kaufhäuser
- Kontrollgänge in Ladenpassagen
Öffentlicher Verkehrsraum:
Öffentliche Straßen, Bahnhöfe, Wege, Parkanlagen, Vorplätze von öffentlich zugänglichen Gebäuden (z. B. Rathaus
u. ä.).
Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr:
In den Hausrechtsbereich mit tatsächlich öffentlichem
Verkehr fallen private Räumlichkeiten oder privates Gelände, die der Eigentümer der Allgemeinheit, also keinem
speziell vorab feststellbaren Personenkreis, zugänglich
macht.
Beispiele:
- Aufenthaltsräume und Empfangshallen, die jeder mann zugänglich sind (z. B. in Flughäfen: ohne
Flugticket),
- Schulgebäude,
- Krankenhäuser,
- z. T. Universitäten und Kongresshallen und - soweit frei zugänglich
- Gerichte,
- Sportanlagen aller Art
- Einkaufszentren,
- Kaufhäuser, Geschäfte, bestimmte Ladenpassagen etc.
b) Schutz vor Ladendieben im Groß- und Einzelhandel
Hierbei handelt es sich um die sog. Kaufhausdetektive, d.h. Personal von gewerblichen Bewachungsunternehmen, das Kaufhäuser bewacht.
Bitte beachten Sie: Die Tätigkeit von Detektiven, die bei
einem Kaufhaus angestellt sind, ist keine Bewachung!
Denn Angestellte in einem Kaufhaus, die die Aufgabe
haben, auf die Waren aufzupassen, bewachen keine
fremden Gegenstände.
c) Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
Erfasst werden nur gastgewerbliche Diskotheken. Sie sind
insbesondere durch groß dimensionierte Musikanlagen,
eine Tanzfläche, Auftreten eines Diskjockeys, überdurchschnittliche Musikbeschallung geringes Angebot an
Speisen usw. gekennzeichnet (Achtung: hier gibt es
regionale Unterschiede; Gewerbetreibende sollten sich
daher bei ihrer zuständigen Behörde nach der rechtlichen
Einordnung erkundigen).
Nicht darunter fallen gewerbliche Veranstaltungen der
„mehr ruhigen Art“, also ohne Diskothekencharakter, z.B.
Tanztees, Bälle, Senioren- oder Jugendtanzveranstaltungen,
auch wenn sie sich nach außen als Diskotheken bezeich-
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nen, ebenfalls nicht Nachtlokale, auch wenn sie Türsteher
beschäftigen. Auch bei Einlasskontrollen von Bierzelten
und anderen Festzelten ist kein Sachkundenachweis
erforderlich.
Bitte beachten Sie: Gewerbeämter können bei Erlaubniserteilung für Diskotheken anordnen, dass die
Zugangskontrolle zur Diskothek von Personal ausgeübt
wird, das die Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1
GewO absolviert haben muss, auch wenn das Personal
bei dem Diskothekenbesitzer angestellt ist. Solche
Auflagen seitens der Gewerbeämter können auch bei
anderen Veranstaltungen erteilt werden.
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 Sachkundeprüfung (§§ 5a ff BewachV)
Seit 1. Januar 2003 ist für die Ausübung bestimmter
Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe der Nachweis einer
erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 34 a Abs.
1 der Gewerbeordnung vor der IHK zwingend erforderlich.
Für die direkte Ausübung folgender Tätigkeiten im
Bewachungsgewerbe ist der Nachweis einer erfolgreich
abgelegten Sachkundeprüfung zu erbringen:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum (Citystreife) oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (Einkaufscenter)
- Schutz vor Ladendieben
- Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerb lichen Diskotheken
Die Sachkundeprüfung Bewachung wird durch die IHK
zu Leipzig durchgeführt bzw. durch die von der IHK zu
Leipzig berufenen Prüfungsausschüsse abgenommen. Die
Vorbereitung auf die Prüfung kann durch den Besuch von
Schulungsmaßnahmen, welche von Bildungseinrichtungen
oder Unternehmen angeboten werden, oder auch durch
Selbststudium, erfolgen. Die Prüfungsgebühr beträgt
150,00 EUR.
Ihr Ansprechpartner in der IHK zu Leipzig für die Sachkundeprüfung und die Schulung durch einen Bildungsträger oder die IHK ist:
Kerstin Höppner
Telefon 0341 1267 1380
Telefax: 0341 1267 1426
E-Mail: [email protected]
 Beschäftigung von Bewachungspersonal
(§ 9 BewachV)
Arbeitnehmer dürfen mit Bewachungsaufgaben und damit
mit der Auftragsausführung nur betraut werden, wenn sie
- zuverlässig sind (Überprüfung durch die Gewerbe behörde vor Beginn der Tätigkeit durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister; Führungszeugnis)
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- das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen Abschluss nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 BewachV
besitzen
-
über die notwendigen rechtlichen Vorschriften zur Ausübung dieses Gewerbes unterrichtet worden und mit ihnen vertraut sind (Unterrichtungsnachweis einer IHK)
Arbeitnehmer dürfen Tätigkeiten nur dann ausüben, wenn
sie erfolgreich eine Sachkundeprüfung abgelegt haben;
siehe oben „Sachkundeprüfung“ (Unterrichtung reicht nicht
aus).
Wer eine Sachkundeprüfung (erfolgreich) abgelegt hat,
muss nicht zusätzlich an einer Unterrichtung teilnehmen.
Dasselbe gilt für Selbstständige, die vorbenannte Leistungen in eigener Person für den Auftraggeber ausführen.
Personen mit bestimmten Ausbildungsabschlüssen (s. Prüfungsabschlüsse als Nachweis der Unterrichtung, S. 2)
sind von der Sachkundeprüfung befreit. Befreit sind auch
Personen, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei
Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind. Wer am Stichtag weniger als drei Jahre
tätig ist oder nur mit Unterbrechungen, der muss bis zum
1. Juli 2005 den Nachweis der erfolgreich abgelegten
Sachkundeprüfung erbringen, wenn er in den drei genannten Bereichen tätig bleiben will.
 Pflichten und Befugnisse bei der Ausübung
des Gewerbes nach § 9 BewachV
Namentliche Meldung
Vor Beginn der Beschäftigung müssen die Namen des
Bewachungspersonals an die zuständige Gewerbebehörde
zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und der fachlichen
Voraussetzungen gemeldet werden.
Haftpflichtversicherung (§ 6 BewachV)
Zur Deckung von Schäden, die den Auftraggebern oder
Dritten bei der Vertragsdurchführung entstehen, muss
eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen
werden. Die gesetzlichen Mindestversicherungssummen
betragen je Schadensereignis für:
- Personenschäden
- Sachschäden
1.000.000 EUR
250.000 EUR
- das Abhandenkommen
bewachter Sachen
15.000 EUR
- reine Vermögensschäden
12.500 EUR
Die BewachV lässt bestimmte Leistungseinschränkungen
der Versicherer und Haftungsbeschränkungen der
Auftragnehmer zu.
Schriftlich ausgehändigte Dienstanweisungen mit
Mindestanweisungen (§ 10 BewachV), z.B.
- Hinweis, dass keine polizeiliche oder behördliche Stellung des Personals vorherrscht
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-
Hinweis, dass das Führen von Schusswaffen, Hiebund Stoßwaffen und Reizstoffsprühgeräten der
Zustimmung des Arbeitgebers bedarf und ein Schusswaffengebrauch bei Polizei und Arbeitgeber unverzüglich angezeigt werden muss.
Dienstausweis (§ 11 BewachV)
Die Dienstausweise müssen sich von amtlichen Ausweisen
abheben. Der Unternehmer muss diese registrieren und in
ein Verzeichnis eintragen. Für das Personal besteht eine
Mitführungs- und Vorzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde; Inhalt der Ausweise:
- Name und Vorname der Wachperson
- Name und Anschrift des Gewerbetreibenden
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- Lichtbild der Wachperson
- Unterschriften der Wachperson sowie des Gewer betreibenden, seines Vertreters oder seines Bevoll mächtigten
Namensschild
Das Tragen des Namensschildes oder der Kennnummer und
des Namen des Gewerbetreibenden ist bei der Ausübung
von Tätigkeiten, die die Sachkundeprüfung erfordern,
Pflicht. Davon ausgenommen sind Laden-/Kaufhausdetektive.
Dienstkleidung (§ 12 BewachV)
Wenn Wachpersonen umfriedetes Besitztum betreten, sind
sie verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Wenn das Tragen
der Dienstkleidung vom Arbeitgeber vorgeschrieben wird,
dann muss es sich deutlich zur Dienstkleidung von Amtsund Vollzugspersonen abgrenzen lassen.
Datenschutz (§ 8 BewachV)
Bei der Ausübung des Gewerbes müssen die Regelungen
des Bundesdatenschutzgesetzes beachtet werden.
Dies umfasst auch die Verschwiegenheitspflicht des Bewachungspersonals während und nach der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses.
Umgang mit Waffen (§ 13 BewachV)
Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Schusswaffen
und Munition nach Dienstende ordnungsgemäß zurückgegeben und sicher aufbewahrt werden. Im Fall des Waffengebrauches durch das Wachpersonal muss das Unternehmen dies unverzüglich der zuständigen Behörde und
falls noch keine Anzeige nach § 10 Abs. 1erfolgt ist, der
zuständigen Polizeidienststelle melden.
Buchführung und Aufbewahrung (§ 14 BewachV)
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu
machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln.
Aufzeichnungen (§ 14 Abs. 2 BewachV) über
1. Daten des Bewachungspersonals
2. Verpflichtung der Wachpersonen zur Mitführung und zum Vorzeigen des Ausweises
3. Verpflichtung des Wachpersonals, ein Namensschild oder eine Kennnummer zu tragen
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4. die Überlassung von Schusswaffen und Munition i.S.d. Waffengesetzes und über die Rückgabe
Sammeln folgender Unterlagen/Belege (§ 14 Abs. 3
BewachV)
1. Versicherungsvertrag nach § 6 Abs. 1 BewachV
2. Verpflichtungserklärung des Personals nach § 8 Abs. 2 BewachV
3. Nachweise über Zuverlässigkeit, Unterrichtungen, Sachkundeprüfungen, Meldungen von Wachperso nen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern
4. Dienstanweisungen und Empfangsbescheinigungen
5. Vordruck eines Ausweises und Verzeichnis
6. Benennung und behördliche Zustimmung nach dem Waffengesetz
7. Anzeige über Waffengebrauch
Aufbewahrung (§ 14 Abs. 4 BewachV)
Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind bis zum
Schluss des dritten auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung
folgenden Kalenderjahres in den Geschäftsräumen
aufzubewahren.
Ausnahme: Bei allen Schriftstücken, die sich auf
Bewachungsverträge und den Auftraggeber sowie
Versicherungsverträge beziehen, sind diese 3 Jahre nach
dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Verträge
endeten, aufzubewahren.
Im Fall der Einstellung des Wachpersonals sowie deren
Verpflichtungserklärung, Nachweise über Zuverlässigkeit,
Unterrichtungen und Sachkundeprüfungen von Wachpersonen sowie Meldungen des Wachpersonals, der
gesetzlichen Vertreter und Betriebsleiter, Dienstanweisungen und Empfangsbescheinigungen, der Vordruck
des Ausweises und Verzeichnisses, beträgt die Frist drei
Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das
Beschäftigungsverhältnis endete, aufzubewahren.
 Umgang mit Waffen (Waffengesetz)
Wenn im Rahmen des Bewachungsgewerbes von dem
Wachpersonal Waffen mitgeführt werden, sind die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes (§§ 28, 4 und
10 WaffG) zu beachten.
Für den Erwerb, den Besitz und das Führen einer Waffe ist
eine Erlaubnis erforderlich, die neben der Zuverlässigkeitsund Sachkundeüberprüfung ein Bedürfnis voraussetzt.
Der Nachweis eines Bedürfnisses liegt vor, wenn der
Unternehmer glaubhaft macht, dass die Schusswaffen für
die Wahrnehmung der Bewachungsaufträge erforderlich
sind. Das Führen von Schusswaffen ist nur bei der
tatsächlichen Durchführung des konkreten Auftrages
zulässig (Sicherstellung beim Bewachungspersonal). An
Wachpersonal dürfen Schusswaffen und Munition erst
nach Zustimmung der zuständigen Behörde überlassen
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werden. Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von Waffen
und Munition wird durch eine Waffenbesitzkarte, die
Erlaubnis zum Führen von Waffen durch einen Waffenschein erteilt. Die Erlaubnis zum Schießen mit einer
Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein (s. § 28
Waffengesetz) erteilt.
Die Zustimmung der Behörde (Sicherheitsbehörde, SG
Gefahrenabwehrrecht) ist ebenfalls an den Einschluss
des Risikos des Umgangs mit Schusswaffen durch die
Wachpersonen in der Haftpflichtversicherung geknüpft.
Rechtliche Grundlagen
-Gewerbeordnung
-Bewachungsverordnung
-Waffengesetz
Stand: 1. Januar 2014
Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Ansprechpartner für die Erlaubnis § 34 a GewO
Ansprechpartner
Stadt Leipzig
Ordnungsamt
Haus A
Prager Straße 136
04317 Leipzig
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Geschäftsbereich Dienstleistungen
Abteilung Mitgliederbetreuung
Goerdelerring 5 | 04109 Leipzig
Uta Lewalder
Telefon 0341 1267-1256
Telefax 0341 1267-1420
E-Mail [email protected]
Frau G. Müller
Telefon: 0341 1238966
Telefax: 0341 1238955
[email protected]
Landkreis Nordsachsen
Landratsamt Nordsachsen
Ordnungsamt
Standort Delitzsch
Richard-Wagner-Straße 7a
04509 Delitzsch
Telefon 034202/988-5301
Telefax 034202/988-5310
Landkreis Leipzig
Landratsamt Landkreis Leipzig
Ordnungsamt
Heinrich-Zille-Straße 5
Haus 4
04668 Grimma
Telefon 03437 984-1701
Telefax 03437 984-1799
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