Bewachungsgewerbe in Deutschland - IHK zu Leipzig
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Bewachungsgewerbe in Deutschland - IHK zu Leipzig
Geschäftsfeld Existenzgründung und Unternehmensförderung Bewachungsgewerbe in Deutschland Grundsatz Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. Bewachung (§ 34 a GewO) im Sinne des Bewachungsgewerberechtes ist die auf den Schutz von Personen vor Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit oder von Sachen gegen Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung des Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Bewachung ist aktive Obhutstätigkeit, ggf. unter Nutzung technischer Hilfsmittel, somit nicht das bloße Beobachten oder Ermitteln. Bitte beachten Sie: Bewachungstätigkeiten liegen nur dann vor, wenn „fremde“ Gegenstände bewacht werden. Angestellte eines Kaufhauses, die die Aufgabe haben auf die Waren aufzupassen, bewachen keine fremden Gegenstände. Das im Kaufhaus angestellte Personal muss keine Sachkundeprüfung nach § 34 a GewO ablegen. Angestellte, die Pfortendienste ausüben, bewachen ebenfalls kein fremdes Gebäude, folglich liegt keine Tätigkeit im Sinne des § 34 a GewO vor, eine Unterrichtung ist nicht erforderlich. Bewachungstätigkeiten nach § 34 a GewO Wer gewerbsmäßig bewachen will, bedarf nach § 34 a Gewerbeordnung (GewO) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zusätzlich ist laut Bewachungsverordnung (BewachV) eine Unterrichtung oder eine Sachkundeprüfung über die rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung nachzuweisen. Die Zuordnung von Sicherheitsdienstleistungen zum Bewachungsgewerbe und die Bestimmung der fachlichen Anforderungen an die erwartete Leistung sind rechtlich nicht immer eindeutig. Daher ist eine detaillierte Beschreibung der erwarteten und vereinbarten Leistungen sehr wichtig. Erlaubnispflicht Für die Erlaubniserteilung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO sind die Gewerbebehörden der Landkreise Nordsachsen, des Landkreises Leipzig sowie der kreisfreien Stadt Leipzig zuständig. Erlaubnisinhaber kann dabei eine natürliche Person (Einzelunternehmer, Gesellschafter der GbR, die geschäftsführenden Gesellschafter bei PersonenhandelsGeschäftsfeld Existenzgründung und Unternehmensförderung MB 3.5 Bewachungsgewerbe in Deutschland | Aktualisierung: 29.01.2015 gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, KG und OHG) oder juristische Person (GmbH, AG) sein. Sollte es sich um eine juristische Person handeln, so sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen beizubringen. Bitte beachten Sie: Bei einer OHG sind grundsätzlich alle Gesellschafter unterrichtungspflichtig, bei einer KG nur der persönlich haftende Komplementär. Voraussetzungen für die Erlaubnis gemäß § 34 a GewO - polizeiliches Führungszeugnis für Behörden, ohne Eintragungen - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes - Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder entsprechender Sicherheiten - Besitz eines Unterrichtungsnachweises der IHK oder Sachkundeprüfungszeugnis Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn keine Tatsachen bekannt sind, die der Erteilung entgegenstehen. Keine erlaubnispflichtigen Bewachungstätigkeiten im Sinne des § 34 a GewO Für die folgenden Tätigkeiten benötigt der Gewerbetreibende keine Erlaubnis und die Mitarbeiter weder einen Unterrichtungs- noch einen Sachkundenachweis: 1. Lässt ein Gewerbetreibender seinen Betrieb durch eigenes Personal bewachen (z. B. Werksschutz). 2. Ausschließliche Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen, Installation von Notruf-, Alarmanlagen 3. Signalposten, sofern nicht im Zusammenhang damit weitere Aufgaben wahrgenommen werden, die als Bewachungstätigkeit einzustufen sind 4.Babysitter 5. Kinderbetreuung in Kaufhäusern Seite 1 6. Kartenabreißer (ohne Zugangskontrolle und – verweigerung; z. B. bei Konzerten, Stadion) 7.Hostessendienst 8. Auskunftserteilung bei Messen, Informations- schaltern etc. 9. Parkplatzeinweiser/-ordner – soweit nur Zugangs berechtigung geprüft wird und geordnetes Parken ermöglicht werden soll Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. 10.reine Fahrer- und Kurierdiensttätigkeiten (außer, es werden Personen oder besonders wertvolle Gegen stände befördert/transportiert und es ist offen sichtlich bzw. vertraglich geregelt, dass auch Be wachungstätigkeiten vorgenommen werden sollen, vgl. Geld- und Werttransport) 11. Geldbe- und –verarbeitung, Geldsortierung und – konfektionierung, soweit andere Personen die Bewachung der Wertgegenstände übernehmen Revierfahrer Bewachungstätigkeiten, für die eine Unterrichtung ausreicht: 1. Geld- und Werttransporte 2. Pfortendienste, soweit eine Zugangskontrolle und nicht nur reine Informationsvergabe vorgenommen wird 3 Tätigkeit im Auslassbereich einer Diskothek, die von dem Einlassbereich getrennt ist (dort wird häufig die Verzehrrechnung kassiert) 4. Zugangskontrolle bei Gaststätten (soweit keine Diskothek, vgl. unten) 5. Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung bei sonstigen Veranstaltungen (z. B. Konzerten), inkl. Nachschauen nach unerlaubten Gegenständen am Eingang 6. Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung (z. B. (Fußball-)Stadion) 7. Posten an den Stadiontoren, die als Fluchtweg nicht verschlossen sind, der unberechtigte Zutritt jedoch verhindert werden muss 8. Bewachungspersonal direkt vor der Bühne oder vor dem Backstage-Bereich (z. B. zum Schutz der Künstler) 9. Bewachungspersonal bei Veranstaltungen direkt in den sog. Wellenbrechern, die für Ordnung sorgen und ggf. bewusstlose Besucher bergen sollen 10.Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung wegen Überfüllung in Bierzelten 11. nach Dienstschluss “Revierwachmann” in verschlos senen öffentlichen Gebäuden sowie in und um abgezäunten Firmengebäuden Geschäftsfeld Existenzgründung und Unternehmensförderung MB 3.5 Bewachungsgewerbe in Deutschland | Aktualisierung: 29.01.2015 12. Personenschützer unabhängig von öffentlichem oder nicht-öffentlichem Verkehrsraum 13. Haushüter mit Schwerpunkt Bewachungstätigkeit 14. Tätigkeit als Museumswächter (hier sitzt die Wachperson in einem Raum, der ab und zu gewechselt wird – Hauptleistung bleibt aber die Bewachung der Museumsräume in abwechselnder Reihenfolge – also „im Stand“). Bitte beachten Sie: Die Tätigkeit in Museen wird von den zuständigen Behörden teils unterschiedlich eingestuft. Deshalb sollten Sie sich erkundigen, welcher Nachweis gefordert wird. Ausgenommen von dieser Pflicht sind: 1. Personen, die die Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6 GewO erfolgreich abgelegt haben 2. Selbstständige, die vor dem 1.Dezember 1994 das Bewachungsgewerbe befugt ausgeübt haben oder als gesetzliche Vertreter/Betriebsleiter tätig waren 3. als Unselbstständige (Wachpersonal) am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren und dies durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen können. Prüfungsabschlüsse als Nachweis der Unterrichtung Als Nachweis der Unterrichtung werden auch andere Prüfungsabschlüsse gemäß § 5 BewachV anerkannt: - Fachkraft für Schutz und Sicherheit (seit 01.08.2002) - Servicekraft für Schutz und Sicherheit - Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit (seit 01.04.2003) - Geprüfte Werkschutzfachkraft - Geprüfter Werkschutzmeister/Geprüfte Werkschutzmeisterin - Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft - Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung, zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und für Feldjäger in der Bundeswehr - Erfolgreiche Sachkundeprüfung Bitte beachten Sie: Dem Ordnungsamt ist der Befreiungstatbestand durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse nachzuweisen. Seite 2 Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktische Anwendung vertraut zu machen. Die Unterrichtung ermöglicht den Teilnehmern die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben. Nach Abschluss der Unterrichtung wird eine Bescheinigung ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Teilnahme an der Unterrichtung ohne Fehlzeiten Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. - der Unterrichtung wurde aufmerksam gefolgt und der Inhalt wurde verstanden (mündliche und schriftliche Verständnisfragen in deutscher Sprache) Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammer. Die Dauer der Unterrichtung beträgt nach § 3 BewachV für Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BewachV mindestens 80 Unterrichtsstunden (Dauer einer Unterrichtsstunde 45 Minuten), für Personen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 ist eine Dauer von 40 Unterrichtsstunden festgesetzt. Wenn letztgenannte Personen eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen und eine Unterrichtung nach § 3 absolviert haben, dann bedürfen sie keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie über eine mindestens dreijährige ununterbrochene Berufserfahrung im Bewachungsgewerbe verfügen. Tätigkeiten für die eine Sachkundeprüfung vorliegen muss a) Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum und in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr Kontrollgänge: Wachpersonal muss einen größeren Raum durch Umhergehen oder Umherfahren bewachen. Die Bewachung besteht im Kontrollgehen; nicht, wenn verschiedene Gebäude in einer Straße/Stadt (stationär) bewacht und die Wege zwischen den verschiedenen Gebäuden von Zeit zu Zeit zu Fuß oder mittels Auto zurückgelegt werden. Revierfahrer sind folglich nicht erfasst. Kontrollgänge müssen dabei die Hauptleistung der Bewachung sein. Selbst regelmäßiger Raumwechsel, z. B. im Museum (verschiedene Räume werden abwechselnd bewacht), wird in der Regel nicht als Kontrollgang eingeordnet (Achtung: Bitte bei zuständiger Behörde erkundigen). Beispiele für sachkundepflichtige Kontrollgänge: - Kontrollgänge auf U-Bahnhöfen und in S-Bahnen - Kontrollgänge in Fußgängerzonen - Kontrollgänge in Empfangshallen von Flughäfen etc. Geschäftsfeld Existenzgründung und Unternehmensförderung MB 3.5 Bewachungsgewerbe in Deutschland | Aktualisierung: 29.01.2015 - sog. Citystreifen - Kontrollgänge in Kaufhäuser - Kontrollgänge in Ladenpassagen Öffentlicher Verkehrsraum: Öffentliche Straßen, Bahnhöfe, Wege, Parkanlagen, Vorplätze von öffentlich zugänglichen Gebäuden (z. B. Rathaus u. ä.). Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr: In den Hausrechtsbereich mit tatsächlich öffentlichem Verkehr fallen private Räumlichkeiten oder privates Gelände, die der Eigentümer der Allgemeinheit, also keinem speziell vorab feststellbaren Personenkreis, zugänglich macht. Beispiele: - Aufenthaltsräume und Empfangshallen, die jeder mann zugänglich sind (z. B. in Flughäfen: ohne Flugticket), - Schulgebäude, - Krankenhäuser, - z. T. Universitäten und Kongresshallen und - soweit frei zugänglich - Gerichte, - Sportanlagen aller Art - Einkaufszentren, - Kaufhäuser, Geschäfte, bestimmte Ladenpassagen etc. b) Schutz vor Ladendieben im Groß- und Einzelhandel Hierbei handelt es sich um die sog. Kaufhausdetektive, d.h. Personal von gewerblichen Bewachungsunternehmen, das Kaufhäuser bewacht. Bitte beachten Sie: Die Tätigkeit von Detektiven, die bei einem Kaufhaus angestellt sind, ist keine Bewachung! Denn Angestellte in einem Kaufhaus, die die Aufgabe haben, auf die Waren aufzupassen, bewachen keine fremden Gegenstände. c) Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken Erfasst werden nur gastgewerbliche Diskotheken. Sie sind insbesondere durch groß dimensionierte Musikanlagen, eine Tanzfläche, Auftreten eines Diskjockeys, überdurchschnittliche Musikbeschallung geringes Angebot an Speisen usw. gekennzeichnet (Achtung: hier gibt es regionale Unterschiede; Gewerbetreibende sollten sich daher bei ihrer zuständigen Behörde nach der rechtlichen Einordnung erkundigen). Nicht darunter fallen gewerbliche Veranstaltungen der „mehr ruhigen Art“, also ohne Diskothekencharakter, z.B. Tanztees, Bälle, Senioren- oder Jugendtanzveranstaltungen, auch wenn sie sich nach außen als Diskotheken bezeich- Seite 3 nen, ebenfalls nicht Nachtlokale, auch wenn sie Türsteher beschäftigen. Auch bei Einlasskontrollen von Bierzelten und anderen Festzelten ist kein Sachkundenachweis erforderlich. Bitte beachten Sie: Gewerbeämter können bei Erlaubniserteilung für Diskotheken anordnen, dass die Zugangskontrolle zur Diskothek von Personal ausgeübt wird, das die Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 GewO absolviert haben muss, auch wenn das Personal bei dem Diskothekenbesitzer angestellt ist. Solche Auflagen seitens der Gewerbeämter können auch bei anderen Veranstaltungen erteilt werden. Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. Sachkundeprüfung (§§ 5a ff BewachV) Seit 1. Januar 2003 ist für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 34 a Abs. 1 der Gewerbeordnung vor der IHK zwingend erforderlich. Für die direkte Ausübung folgender Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ist der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung zu erbringen: - Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum (Citystreife) oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (Einkaufscenter) - Schutz vor Ladendieben - Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerb lichen Diskotheken Die Sachkundeprüfung Bewachung wird durch die IHK zu Leipzig durchgeführt bzw. durch die von der IHK zu Leipzig berufenen Prüfungsausschüsse abgenommen. Die Vorbereitung auf die Prüfung kann durch den Besuch von Schulungsmaßnahmen, welche von Bildungseinrichtungen oder Unternehmen angeboten werden, oder auch durch Selbststudium, erfolgen. Die Prüfungsgebühr beträgt 150,00 EUR. Ihr Ansprechpartner in der IHK zu Leipzig für die Sachkundeprüfung und die Schulung durch einen Bildungsträger oder die IHK ist: Kerstin Höppner Telefon 0341 1267 1380 Telefax: 0341 1267 1426 E-Mail: [email protected] Beschäftigung von Bewachungspersonal (§ 9 BewachV) Arbeitnehmer dürfen mit Bewachungsaufgaben und damit mit der Auftragsausführung nur betraut werden, wenn sie - zuverlässig sind (Überprüfung durch die Gewerbe behörde vor Beginn der Tätigkeit durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister; Führungszeugnis) Geschäftsfeld Existenzgründung und Unternehmensförderung MB 3.5 Bewachungsgewerbe in Deutschland | Aktualisierung: 29.01.2015 - das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen Abschluss nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 BewachV besitzen - über die notwendigen rechtlichen Vorschriften zur Ausübung dieses Gewerbes unterrichtet worden und mit ihnen vertraut sind (Unterrichtungsnachweis einer IHK) Arbeitnehmer dürfen Tätigkeiten nur dann ausüben, wenn sie erfolgreich eine Sachkundeprüfung abgelegt haben; siehe oben „Sachkundeprüfung“ (Unterrichtung reicht nicht aus). Wer eine Sachkundeprüfung (erfolgreich) abgelegt hat, muss nicht zusätzlich an einer Unterrichtung teilnehmen. Dasselbe gilt für Selbstständige, die vorbenannte Leistungen in eigener Person für den Auftraggeber ausführen. Personen mit bestimmten Ausbildungsabschlüssen (s. Prüfungsabschlüsse als Nachweis der Unterrichtung, S. 2) sind von der Sachkundeprüfung befreit. Befreit sind auch Personen, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind. Wer am Stichtag weniger als drei Jahre tätig ist oder nur mit Unterbrechungen, der muss bis zum 1. Juli 2005 den Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erbringen, wenn er in den drei genannten Bereichen tätig bleiben will. Pflichten und Befugnisse bei der Ausübung des Gewerbes nach § 9 BewachV Namentliche Meldung Vor Beginn der Beschäftigung müssen die Namen des Bewachungspersonals an die zuständige Gewerbebehörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Voraussetzungen gemeldet werden. Haftpflichtversicherung (§ 6 BewachV) Zur Deckung von Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Vertragsdurchführung entstehen, muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die gesetzlichen Mindestversicherungssummen betragen je Schadensereignis für: - Personenschäden - Sachschäden 1.000.000 EUR 250.000 EUR - das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 EUR - reine Vermögensschäden 12.500 EUR Die BewachV lässt bestimmte Leistungseinschränkungen der Versicherer und Haftungsbeschränkungen der Auftragnehmer zu. Schriftlich ausgehändigte Dienstanweisungen mit Mindestanweisungen (§ 10 BewachV), z.B. - Hinweis, dass keine polizeiliche oder behördliche Stellung des Personals vorherrscht Seite 4 - Hinweis, dass das Führen von Schusswaffen, Hiebund Stoßwaffen und Reizstoffsprühgeräten der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf und ein Schusswaffengebrauch bei Polizei und Arbeitgeber unverzüglich angezeigt werden muss. Dienstausweis (§ 11 BewachV) Die Dienstausweise müssen sich von amtlichen Ausweisen abheben. Der Unternehmer muss diese registrieren und in ein Verzeichnis eintragen. Für das Personal besteht eine Mitführungs- und Vorzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde; Inhalt der Ausweise: - Name und Vorname der Wachperson - Name und Anschrift des Gewerbetreibenden Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. - Lichtbild der Wachperson - Unterschriften der Wachperson sowie des Gewer betreibenden, seines Vertreters oder seines Bevoll mächtigten Namensschild Das Tragen des Namensschildes oder der Kennnummer und des Namen des Gewerbetreibenden ist bei der Ausübung von Tätigkeiten, die die Sachkundeprüfung erfordern, Pflicht. Davon ausgenommen sind Laden-/Kaufhausdetektive. Dienstkleidung (§ 12 BewachV) Wenn Wachpersonen umfriedetes Besitztum betreten, sind sie verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Wenn das Tragen der Dienstkleidung vom Arbeitgeber vorgeschrieben wird, dann muss es sich deutlich zur Dienstkleidung von Amtsund Vollzugspersonen abgrenzen lassen. Datenschutz (§ 8 BewachV) Bei der Ausübung des Gewerbes müssen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachtet werden. Dies umfasst auch die Verschwiegenheitspflicht des Bewachungspersonals während und nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Umgang mit Waffen (§ 13 BewachV) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Schusswaffen und Munition nach Dienstende ordnungsgemäß zurückgegeben und sicher aufbewahrt werden. Im Fall des Waffengebrauches durch das Wachpersonal muss das Unternehmen dies unverzüglich der zuständigen Behörde und falls noch keine Anzeige nach § 10 Abs. 1erfolgt ist, der zuständigen Polizeidienststelle melden. Buchführung und Aufbewahrung (§ 14 BewachV) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Aufzeichnungen (§ 14 Abs. 2 BewachV) über 1. Daten des Bewachungspersonals 2. Verpflichtung der Wachpersonen zur Mitführung und zum Vorzeigen des Ausweises 3. Verpflichtung des Wachpersonals, ein Namensschild oder eine Kennnummer zu tragen Geschäftsfeld Existenzgründung und Unternehmensförderung MB 3.5 Bewachungsgewerbe in Deutschland | Aktualisierung: 29.01.2015 4. die Überlassung von Schusswaffen und Munition i.S.d. Waffengesetzes und über die Rückgabe Sammeln folgender Unterlagen/Belege (§ 14 Abs. 3 BewachV) 1. Versicherungsvertrag nach § 6 Abs. 1 BewachV 2. Verpflichtungserklärung des Personals nach § 8 Abs. 2 BewachV 3. Nachweise über Zuverlässigkeit, Unterrichtungen, Sachkundeprüfungen, Meldungen von Wachperso nen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern 4. Dienstanweisungen und Empfangsbescheinigungen 5. Vordruck eines Ausweises und Verzeichnis 6. Benennung und behördliche Zustimmung nach dem Waffengesetz 7. Anzeige über Waffengebrauch Aufbewahrung (§ 14 Abs. 4 BewachV) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind bis zum Schluss des dritten auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung folgenden Kalenderjahres in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Ausnahme: Bei allen Schriftstücken, die sich auf Bewachungsverträge und den Auftraggeber sowie Versicherungsverträge beziehen, sind diese 3 Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Verträge endeten, aufzubewahren. Im Fall der Einstellung des Wachpersonals sowie deren Verpflichtungserklärung, Nachweise über Zuverlässigkeit, Unterrichtungen und Sachkundeprüfungen von Wachpersonen sowie Meldungen des Wachpersonals, der gesetzlichen Vertreter und Betriebsleiter, Dienstanweisungen und Empfangsbescheinigungen, der Vordruck des Ausweises und Verzeichnisses, beträgt die Frist drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endete, aufzubewahren. Umgang mit Waffen (Waffengesetz) Wenn im Rahmen des Bewachungsgewerbes von dem Wachpersonal Waffen mitgeführt werden, sind die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes (§§ 28, 4 und 10 WaffG) zu beachten. Für den Erwerb, den Besitz und das Führen einer Waffe ist eine Erlaubnis erforderlich, die neben der Zuverlässigkeitsund Sachkundeüberprüfung ein Bedürfnis voraussetzt. Der Nachweis eines Bedürfnisses liegt vor, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass die Schusswaffen für die Wahrnehmung der Bewachungsaufträge erforderlich sind. Das Führen von Schusswaffen ist nur bei der tatsächlichen Durchführung des konkreten Auftrages zulässig (Sicherstellung beim Bewachungspersonal). An Wachpersonal dürfen Schusswaffen und Munition erst nach Zustimmung der zuständigen Behörde überlassen Seite 5 Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. werden. Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von Waffen und Munition wird durch eine Waffenbesitzkarte, die Erlaubnis zum Führen von Waffen durch einen Waffenschein erteilt. Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein (s. § 28 Waffengesetz) erteilt. Die Zustimmung der Behörde (Sicherheitsbehörde, SG Gefahrenabwehrrecht) ist ebenfalls an den Einschluss des Risikos des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen in der Haftpflichtversicherung geknüpft. Rechtliche Grundlagen -Gewerbeordnung -Bewachungsverordnung -Waffengesetz Stand: 1. Januar 2014 Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Ansprechpartner für die Erlaubnis § 34 a GewO Ansprechpartner Stadt Leipzig Ordnungsamt Haus A Prager Straße 136 04317 Leipzig Industrie- und Handelskammer zu Leipzig Geschäftsbereich Dienstleistungen Abteilung Mitgliederbetreuung Goerdelerring 5 | 04109 Leipzig Uta Lewalder Telefon 0341 1267-1256 Telefax 0341 1267-1420 E-Mail [email protected] Frau G. Müller Telefon: 0341 1238966 Telefax: 0341 1238955 [email protected] Landkreis Nordsachsen Landratsamt Nordsachsen Ordnungsamt Standort Delitzsch Richard-Wagner-Straße 7a 04509 Delitzsch Telefon 034202/988-5301 Telefax 034202/988-5310 Landkreis Leipzig Landratsamt Landkreis Leipzig Ordnungsamt Heinrich-Zille-Straße 5 Haus 4 04668 Grimma Telefon 03437 984-1701 Telefax 03437 984-1799 Geschäftsfeld Existenzgründung und Unternehmensförderung MB 3.5 Bewachungsgewerbe in Deutschland | Aktualisierung: 29.01.2015 Seite 6