Bekanntmachung Festsetzung der Grundsteuer 2016

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Bekanntmachung Festsetzung der Grundsteuer 2016
1. Tettnanger StadTTnachrichten vom 1312016
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StadtTETTNANG
Bekanntmachung
Festsetzung der Grundsteuer 2016
Der Gemeinderat der-Stadt Tettnang hat in seiner Sitzung am 14. April
2010 eine Haushaltssatzung für das Jahr 2010 beschlossen. Darin wurden
die Hebesätze der Grundsteuer A auf 340 v.H. und der Grundsteuer B auf
350 v.H. festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2015 ist keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden
für das Kalenderjahr 2016 verzichtet wird. Dies betrifft alle am Bankeinzugsverfahren teilnehmenden Steuerpflichtigen. Hiervon ausgenommen
sind alle Barzahler.
Für all diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird
deshalb durch diese „Öffentliche Bekanntmachung" gem. § 27 Abs. 3 des
Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BStBI. I, S. 965) die Grundsteuer
für das Kalenderjahr 2016 in der zuletzt für das. Kalenderjahr 2015 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2016 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November 2016 fällig. Für Steuerpflichtige, die
von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch
gemacht haben, wird die Grundsteuer 2016 in einem Betrag am 1. Juli
2016 zur Zahlung fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits
Grundsteuerbescheide im Kalenderjahr 2015 erteilt, so sind die darin festgesetzten Jahresbeträge zu entrichten.
Sollten die Grundsteuerhebesätze 2016 geändert werden oder ändern
sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gem. § 27 Abs.
2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der „Öffentlichen Bekanntmachung" dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein,
wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem
Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch
Widerspruch bei der Stadt Tettnang — Abteilung Finanzen — angefochten
werden.
Tettnang, den 4. Januar 2016
Bürgermeisteramt
Bruno Walter, Bürgermeister
Stadt T E T T N A N G
Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Frohe Aussicht —
Ost" mit Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften
hierzu gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m.
§ 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Der Gemeinderat der Stadt Tettnang hat in seiner öffentlichen Sitzung am
09.12.2015 dem Entwurf des Büros Kienzle Vögele Blasberg GmbH, Stand
12.11.2015, zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Frohe Aussicht —
Ost" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu, zugestimmt, die öffentliche Auslegung desselben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 74 LBO sowie
die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB beschlossen. Der zu überplanende Bereich befindet sich
im Bereich der Straße „Frohe Aussicht", nördlich der „Wangener Straße"
und östlich der Tennisanlage (Flurstücksnummer: 2904/2 [Teilfläche]).
Entstehen sollen Gebäude mit dem Zweck des Wohnens sowie Anlagen
und Nutzungen, die das Wohnen i.S. § 6 BauNVO nicht wesentlich stören.
Der Planentwurf mit Begründung, örtlichen Bauvorschriften und Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 12.11.2015 und die nach
Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom
21.01. bis 26.02.2016 (je einschließlich)
im 2. OG des Rathauses Tettnang, Fachbereich Bauberatung und Bauverwaltung während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Diese Auslegung erfolgt während der Dienststunden jeweils von Montag
bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und am Donnerstag von 14:00 bis
18:00 Uhr.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung
gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum
Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt. Eine
Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt:
Umweltbericht mit Eingriffs-Kompensationsbilanz in der Fassung vom
12.11.2015 des Büros Friedemann.Planungsgruppe LandschaftsArchitektur
+Ökologie: Textliche Dokumentation der Umweltprüfung entsprechend
der gesetzlichen Vorgaben zum Umweltbericht und Grundlage für die
systematische Integration der Umweltbelange in den Planungsprozess.
Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen zu den Umweltschutzgütern:
Mensch/Gesundheit: insb. Immissionen durch Tennisplätze und Wangener Straße (L 333),
Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt und FFH-Relevanz: insb. Baumbestand und Fledermäuse,
Boden: insb. Funktion der Bodenfruchtbafkeit'und als Ausgleichskörper im
Wasserkreislauf sowie Aussagen zur Vorbelastung,
Wasser: insb. Funktion im Grundwasserhaushalt,
Luft/Klima: insb. im Zusammenhang mit Hangwindsystemen
Landschaft: insb. als Übergangsbereich und Verbindungsfunktion zwischen Siedlung und Landschaft
Kultur- und Sachgüter: insb. als landwirtschaftliche Produktionsfläche.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter. Prognose zur Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen und bei Nichtdurchführung der Planung. Eingriffs-Kompensationsbilanzierung zur Ermittlung
der Wirkungen von geplanten Eingriffswirkungen der Planung und Bewertung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen für Natur und Landschaft nach
dem Bewertungsmodell des Bodenseekreises.
Grünordnungsplan und Erläuterungstext mit Bestandsplan in der Fassung vom 12.11.2015 des Büros Friedemann.Planungsgruppe Landschafts
Architektur+Ökologie: Ermittlung der Belange von Natur und Landschaft
und Umsetzung der Belange von Natur und Landschaft in gestalterische sowie ökologische Maßnahmen. Empfehlungen für die Erhaltung
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Empfehlungen
für planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften zu
Grünflächen und für die Neupflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Vegetation. Der Grünordnungsplan wird nach Abwägung mit anderen städtebaulichen Belangen Teil des Bebauungsplans, um an dessen
Rechtswirksamkeit teilzunehmen.
Schalltechnische Stellungnahme „Tennisplätze — Frohe Aussicht" vom
29.01.2015, letzte Änderung am 22.04.2015 des Büros SoundPLAN
GmbH: Schalltechnische Anforderungen der 18. BlmSchV— Sportanlagenlärmschutzverordnung, Emissionen der Tennisanlage, Durchführung und
Ergebnisse der Berechnungen sowie tatsächliche Nutzung der Tennisplätze.
Bodenuntersuchung Flurstück 2904/2 (Teil) vom 30.01.2015 des Büros
HPC: Bodenuntersuchung/nutzungsbedingte Schadstoffe und Analysenmitteilungen und Verwertungskonzept.
Synopse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) und frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gern.
§ 4 (1), beschlossen durch den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am
09.12.2015.
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder
mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6
BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig, wenn der Antragsteller mit
ihm nur Einwendungen geltend macht, die im Rahmen dieser Auslegung
nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Gleichzeitig mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.
Hinweis: Für Menschen mit Gehbehinderung besteht die Möglichkeit, die
Unterlagen im EG des Rathauses Tettnang einsehen zu können. Bei Fragen
melden Sie sich bitte an der Informationstheke des Bürgerservices.
Tettnang, den 1712.2015
gez. Bruno Walter, Bürgermeister
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1. Tettnanger StadTTnachrichten vom 13.1.2016
zungsbereich des Plangebiets, die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planungen sowie die voraussichtlich zu berücksichtigenden Belange auf
Grundlage des Ergebnisvermerks des Scopingtermins der frühzeitigen Behördenunterrichtung gern. § 4 (1) am 08.10.2015 öffentlich unterrichtet. Es
besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Diese Auslegung erfolgt während der Dienststunden jeweils von Mon-
tag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr und am Donnerstag von
14:00 bis 18:00 Uhr zu jedermanns Einsicht.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplans schriftlich vorgebracht oder
während der Dienstzeiten zu Protokoll gegeben werden.
Hinweise: Weitere Informationen können von den Bürgern bei öffentlichen
Gemeinderats-Sitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gern. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.
Für Menschen mit Gehbehinderung besteht die Möglichkeit, die Unterlagen auf Anfrage im EG des Rathauses einsehen zu können. Bitte melden
Sie sich hierfür an der Informationstheke des Bürgerservices.
Tettnang, 17.12.2015
gez. Bruno Walter, Bürgermeister
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voraussichtlicher Geltungsbereich
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122772
Stand 12.11.2015
Öffentliche Bekanntmachung des erneuten
Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans „Winkel III"
gem. § 2 (1) BauGB
1227e .2.7' •
1127
Der Gemeinderat der Stadt Tettnang hat am 11.03.2009 die Aufstellung
eines Bebauungsplans mit der Bezeichnung „Winkel III" beschlossen. Im
Rahmen eines Scopingtermins zur frühzeitigen Behördenbeteiligung gern.
§4(1) BauGB wurde am 08.10.2015 ein veränderter Abgrenzungsbereich
bestimmt. Hierzu wurde im Gemeinderat, in öffentlicher Sitzung, am
09.12.2015 ein erneuter Aufstellungsbeschluss gefasst.
Der Abgrenzungsplan (Büro Sieber, 13.10.2015) umfasst Teilflächen der
Grundstücke Flst. Nr. 1227, 1227/30 und 1227/27.
Erfordernis und Ziele der Planung:
—Erweiterung des vorhandenen Gewerbegebietes entsprechend der Abgrenzung im aktuellem Flächennutzungsplan,
—Minimierung entstehender Nutzu-ngskonflikte,
— Integration und Steuerung der Ausgleichsmaßnahmen.
Dies wird hiermit gern. § 2 (1) BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Winkel III"
hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von
Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Winkel III" kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.
Öffentliche Bekanntmachung der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Winkel III" gern. § 3 (1) BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Tettnang hat in gleicher Sitzung am 11.03.2009
die frühzeitige Bürgerbeteiligung gern. §3 (1) BauGB beschlossen. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan „Winkel III" findet
im Rathaus der Stadt Tettnang, Fachbereich Bauberatung und Bauverwaltung im 2. OG, in der Zeit vom
21.01. bis 26.02.2016
eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB statt.
Hierbei wird die Öffentlichkeit (Bürger) über die Lage und den Abgren-
Geltungsbereich ca. 1,15 ho
Stadt Tettnang
Bebauungsplan "Im Winkel III"
und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
überlagerung mit Abgrenzung vornussichlieher Geltungsbereich
M 1. 1.500
13.10.2015
Das Rathaus informiert
it
Wir gratulieren!
Jubilare in der Woche
vom Mittwoch, 13. bis Dienstag, 19. Janaur 2016:
80. Geburtstag am 15.01.2016: Franziska Pfadler, Karlsdorfer Straße 1/1,
88069 Tettnang.
80. Geburtstag am 16.01.2016: Manfred Demandt, Hegenenstraße 2,
88069 Tettnang.
Jubilarin Langnau
102. Geburtstag am 20.01.2016: Mathilde Lutz, Fischerweg 9, Tettnang,
Laimnau.

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