1 Prof. Dr. Jürgen Oechsler Fälle zur Vorlesung

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1 Prof. Dr. Jürgen Oechsler Fälle zur Vorlesung
Prof. Dr. Jürgen Oechsler
Fälle zur Vorlesung
Wettbwerbsrecht WS 2015/16
Fall 1: (BGHZ 130, 196; 149, 247; BVerfGE 102, 347; 107, 275 – H.I.V. positive) Das
Unternehmen Benetton S.p.A. (B) vertreibt Textilien und veröffentlichte 1993 in einer
firmeneigenen Zeitschrift eine Werbeanzeige. Diese zeigt - eine Doppelseite füllend - den
oberen Teil eines menschlichen Gesäßes, dem rechts in breiter blauer Schrift der Stempel
"H.I.V." mit dem schräg versetzten Zusatz "POSITIVE" aufgedrückt ist. Etwas abgesetzt von
diesem Stempelaufdruck befinden sich - mit einem rechteckigen grünen Feld unterlegt - die in
weißer Schrift gesetzten Worte "UNITED COLORS OF BENETTON". In der linken unteren
Ecke der Anzeige steht der Satz: "COLORS, ein Magazin über den Rest der Welt, in Benetton
Filialen und ausgewählten Zeitungsläden erhältlich." K, die Zentrale zur Bekämpfung des
unlauteren Wettbewerbs e.V. (Sitz Frankfurt), macht dagegen einen Anspruch aus § 8 Abs. 1
UWG geltend, da sie diese Anzeige für menschenverachtend hält. B hingegen beruft sich auf
die Meinungsfreiheit. Besteht der Anspruch?
*
Fall 2 (BGH NJW 1997, 2679 – Die Besten) Bei K handelt es sich um die Bayerische
Landesärztekammer. Sie geht gegen B, den Chefredakteur des Nachrichtenmagazins „F." vor.
In Heft Nr. 6/93 dieses Magazins wurde auf dem Titelblatt die Artikelserie „Die 500 besten
Ärzte Deutschlands" angekündigt. In dem Heft wird die Serie, die 13 Folgen umfassen soll,
zunächst vorbesprochen. Als Kriterien für die Auswahl der "besten" Ärzte werden die
Häufigkeit des Eingriffs, die wissenschaftliche Reputation, die Empfehlungen von Ärzten und
die Teilnahme an Kongressen genannt. Zugleich werden unter der Überschrift „Die 500
besten Ärzte Teil I: Spezialisten für Herzkrankheiten" 46 Mediziner unter Angabe ihres
Namens und ihrer Wirkungsstätte in einer Tabelle mit den Auswahlkriterien vorgestellt. Sechs
Professoren werden abgebildet. Die genannten Ärzte haben an der Veröffentlichung selbst
1
nicht mitgewirkt. K verlangt von B Unterlassung der Veröffentlichung der Artikelreihe; sie
hält diese für getarnte Werbung. Kann K dagegen vorgehen und wenn ja, wie erfolgt dies
praktisch?
*
Fall 3: Autor Orlando B. (B) hat ein Buch über die russische Gesellschaft der 30er Jahre des
20. Jahrhunderts geschrieben. Als Konkurrent X ein Buch zum gleichen Thema veröffentlicht,
schreibt B bei Amazon eine Kritik unter dem Pseudonym „Molotow“ mit folgendem
Wortlaut: „Gemessen am Referenzwerk zum Thema – der wegweisenden Arbeit von B –
erscheint die Darstellung bei X als ein müder Abklatsch, in dem nur ein Teil der Quellen, und
zudem sehr voreingenommen, ausgewertet wird.“ Nachdem ein Journalist ermittelt hat, dass
B hinter dem Pseudonym „Molotow“ steht, schaltet der Verleger des X, nämlich K, der eine
Rechtsabteilung unterhält, die auch mir wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten befasst ist,
einen externen Rechtsanwalt ein und mahnt B ab. Von B verlangt er vor allem Ersatz der
Rechtsanwaltskosten als Abmahnkosten. Zu Recht?
Zusatzfrage: Besteht in solchen Fällen ein Auskunftsanspruch gegenüber Amazon?
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Fall 4 (BGH GRUR 2007, 247 – Regenwaldprojekt I) Bei B handelt es sich um eine
Brauerei, die von April bis Juli 2002 mit dem sog. „Krombacher Regenwaldprojekt" warb. In
verschiedenen Werbesendungen, vor allem aber auch im nachfolgend abgedruckten
Werbezettel verwendete sie dabei folgenden Text: „Schützen Sie 1 m² Regenwald. Die
Krombacher Regenwald-Aktion läuft vom 01.05. bis 31.07.2002. In diesem Zeitraum wird
mit jedem gekauften Kasten Krombacher 1 m² Regenwald in Dzanga Sangha nachhaltig
geschützt. Dies stellt der WWF Deutschland sicher."
K, eine konkurrierende Brauerei, stört sich an dieser Kampagne und hat beim örtlich
zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung beantragt. Mit Aussicht auf Erfolg?
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Fall 5: (BGH WRP 2014, 164 – Runes of Magic I). Bei K handelt es sich um eine
qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG. Sie geht gegen den Provider B vor, der ein OnlineFanatasierollenspiel im Internet unter der Bezeichnung „Runes of Magic“ betreibt. Während
die Software zur Spielteilnahme von den Spielern kostenlos heruntergeladen werden kann,
zahlen diese für die Ausstattung ihrer Spielfiguren. Dabei wirbt B wie folgt:
„Pimp deinen Charakter-Woche
Ist Dein Charakter bereit für kommende Abenteuer und entsprechend gerüstet?
Es warten tausende von Gefahren in der weiten Welt von Taborea auf Dich und Deinen
Charakter. Ohne die entsprechende Vorbereitung kann die nächste Ecke im Dungeon der
letzte Schritt gewesen sein!
Diese Woche hast Du erneut die Chance Deinen Charakter aufzumotzen!
Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung&Waffen das gewisse
‚Etwas’!
Vom Montag, den 20. April 17:00 bis Freitag, den 24. April 17:00 hat du die Chance,
Deinen Charakter aufzuwerten!“
Die unterstrichene Zeile ist mit einem Link unterlegt. Wird dieser betätigt, gelangt der Nutzer
zu einer Seite, auf der die Ausrüstungsgegenstände und die für diese geforderten Preise
gelistet sind. Hier kann auch der Bestellvorgang eingeleitet werden. K verlangt von B
Unterlassung dieser Werbung. Zu Recht?
3
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Fall 6 (LG Düsseldorf, 18.2.2015 – 12 O 70/14). K geht als qualifizierte Einrichtung nach § 4
UKlaG gegen die Deutsche Telekom (B) vor. Bis 1.2.2014 präsentierte diese auf ihrer
Internetseite unter der Bezeichnung "LTE Zuhause S" "LTE Zuhause M" und "LTE Zuhause
L" Tarife für Telekommunikationsdienstleistungen, die einen stationären Internetanschluss
beinhalten, bei dem die Internetverbindung mittels der Mobilfunktechnologie LTE hergestellt
wird.
Über einen Link "Alle Fußnoten, Infos und Preise" gelangt der Benutzer zu folgender
Erläuterung: "Bis zu einem Datenvolumen von 15 GB pro Abrechnungszeitraum bei der
21600-Variante (LTE Zuhause M) und 30 GB bei 50000 (LTE Zuhause L) steht Ihnen die
jeweils größtmögliche Bandbreite bis zu 21,6 / 50 Mbit/s zur Verfügung, darüber hinaus max.
384 kbit/s." Entsprechende Formulierungen finden sich für die übrigen Tarife.
Auf der Internetseite der B findet sich auch eine Schaltfläche AGB. Dort heißt es: "Je nach
Tarif erhalten Sie ein bestimmtes Datenvolumen pro Abrechnungszeitraum mit der
vereinbarten Bandbreite, also einer bestimmten größtmöglichen Übertragungsgeschwindigkeit.
Wenn Sie ihr Inklusiv-Volumen verbraucht haben, passen wir die Bandbreite in allen Tarifen
auf 384 Kbit/s an."
K forderte B durch Abmahnung vom 11.12.2013 zu einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf und fordert eine Abmahngebühr. Besteht der Anspruch auf die
Abmahngebühr?
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Fall 7 (BGH GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil) K ist ein
Pharmaunternehmen und stellt diverse Insulinpräparate her. Es beantragt beim örtlich
zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung gegenüber B. B ist Herstellerin des
Insulinpräparats „Levemir“. Auf der Verpackung wird dieses Präparat mit dem Hinweis
beworben, eine wissenschaftliche Studie habe ergeben, dass Patienten bei Einnahme dieses
Präparats weniger stark an Gewicht zunähmen. B verweist dort auf die sog. RosenstockStudie. Diese wurde auf der Grundlage einer randomisierten, placebokontrollierten
Doppelblindstudie durchgeführt, um die Verträglichkeit verschiedener Insulinpräparate zu
testen. Bei der nachträglichen Auswertung der statistischen Daten sei aufgefallen, dass die
Propanden des Präparats Levemir im Beobachtungszeitraum weniger an Gewicht
zugenommen hätten als die übrigen Probanden. Ist die einstweilige Verfügung zulässig und
begründet?
§ 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine
Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder
anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie
nicht haben,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen
eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten,
Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder
Behandlungen oder
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der
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für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.
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Fall 8: (BGH GRUR 2012, 1273 – Stadtwerke Wolfsburg) K, ein Privatunternehmen,
vertreibt unter der Firma „LSW LandE-Stadtwerke Wolfsburg GmbH & Co. KG" im
Großraum Wolfsburg-Gifhorn Strom, Erdgas, Fernwärme und Wasser. Bei dieser
Gesellschaft handelt es sich um ein am 1. Oktober 2005 entstandenes
Gemeinschaftsunternehmen des Privatunternehmens LandE GmbH (Geschäftsanteil von
57 %) und der Stadtwerke Wolfsburg AG (Geschäftsanteil von 43 %). Die Anteile an der
Stadtwerke Wolfsburg AG werden vollständig von der Stadt Wolfsburg gehalten. K geht im
Wege der negativen Feststellungsklage gegen B vor. Bei B handelt es sich um die Stadt
Barmstedt (Entfernung von Wolfsburg ca. 270 km), die ein Energieversorgungsunternehmen
als kommunalen Eigenbetrieb unter der Bezeichnung „Stadtwerke Barmstedt“ betreibt. B hat
K wegen ihrer Firma schriftlich abgemahnt. Darauf erhebt K Feststellungsklage vor dem LG
Itzehoe, zu dessen Bezirk Barmstedt gehört, mit dem Antrag festzustellen, dass ein
Unterlassungsanspruch der B nicht bestehe. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Prozessuale Zusatzfrage: Im selben Verfahren erhebt B später Widerklage mit dem Antrag,
K zur Unterlassung des Firmengebrauchs zu verurteilen. Eine mündliche Verhandlung vor
dem zuständigen Gericht hat bereits stattgefunden. Welche Gefahr entsteht daraus für K und
wie kann K dieser begegnen?
*
Fall 9 (Virale Werbung): Im Internet wird die Meldung verbreitet, dass der Motorradfahrer
Ron Hammer beim Sprung über das Dach eines Baumarktes abgestürzt, aber nicht schwer
verletzt worden sei. Für die Öffentlichkeit bleibt dabei unbemerkt, dass dieser Fahrer gar
nicht existiert. Durch ständige Wiederholung dieser Meldung und der Ankündigung eines
erneuten Sprungversuchs in diversen Foren wird für neue Aufmerksamkeit gesorgt. „Ron
Hammer“ erhält ferner eine Homepage, einen Eintrag bei Wikipedia, gründet Gruppen in
Netzwerken usw. In seinem Namen wird ein Charity-Event veranstaltet. Ein eigens
engagierter Schauspieler tritt als R.H. in einer Sportreportage des privaten Fernsehsenders F
auf usw. Auf dem Höhepunkt der so erzielten Aufmerksamkeit gibt die Hornbach AG (B) zu
erkennen, dass die Lebensgeschichte von R.H. erfunden war und dass es von Anfang an nur
um Werbung für ihr Unternehmen ging. Ein Dachverband des Baustoffgroßhandels will
gegen diese Marketingpraxis vorgehen und richtet an Sie vor allem auch die Frage, ob B
einen Wettbewerbsverstoß begegangen hat.
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Fall 10 (EuGH GRUR 2010, 244; BGHZ 187, 231 – Ihre Millionenchance II) Die
Verbraucherzentrale K, eine qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 4 Unterlassungsklagengesetz,
hat den Lebensmitteldiscounter Plus (B) wegen dessen Werbemaßnahme mit dem Titel "Ihre
Millionenchance" abgemahnt. Die Aktion, die mit dem Slogan "Einkaufen, Punkte sammeln,
gratis Lotto spielen" beworben wurde, bot den Kunden die Möglichkeit, durch das Sammeln
von Bonuspunkten beim Einkauf von Waren an den Ziehungen des deutschen Lottoblocks
kostenlos teilzunehmen. P verweigert die Anerkennung der Abmahnung, weil er der
Auffassung ist, die Forderung der Z sei „europarechtlich“ zweifelhaft. Sollte er Ihrer Ansicht
nach diese Verweigerungshaltung beibehalten?
Fall 11 (BGH GRUR 2013, 531 – Einwilligung in Werbeanrufe II) Bei K handelt es sich
um die Verbraucherzentrale Berlin e.V, die als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4
UKlaG
satzungsgemäß
Verbraucherinteressen
wahrnimmt.
B,
ein
Telekommunikationsdienstleister, hat sich gegenüber K in einer am 10.4.2007 abgegebenen
Unterlassungserklärung verpflichtet, Verbrauchern gegenüber im geschäftlichen Verkehr
nicht mehr ohne deren vorheriges ausdrückliches Einverständnis Telefonwerbung zu treiben.
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Für jeden Fall des Zuwiderhandelns hat B der K eine Vertragsstrafe iHv. 2.000 € versprochen.
Nach Abgabe dieser Erklärung riefen im Oktober 2007 in 50 Fällen Callcenter-Mitarbeiter im
Auftrag der B bei Verbrauchern an, um ihnen Angebote für den Abschluss von
Telefonverträgen zu unterbreiten. K geht davon aus, dass die Verbraucher in diese Anrufe
nicht eingewilligt hatten. B hingegen weist darauf hin, dass die angerufenen Verbraucher sich
im Rahmen diverser Internetgewinnspiele in den AGB der Spielanbieter jeweils mit der
Nutzung ihrer Daten auch für das Telefonmarketing einverstanden erklärt hätten. Die
Einwilligungen seien ohne Einschränkung oder dahingehend beschränkt erteilt worden, dass
Telefonmarketing durch den Veranstalter des Gewinnspiels sowie dessen Vertriebspartner, zu
denen B zählt, erfolgen könne. Kann K gegenüber B einen Anspruch iHv. 100.000 € geltend
machen?
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Fall 12 (LG Wiesbaden, Urt. v. 27.3.2013 – 11 O 61/12) Bei K handelt es sich um den
Dachverband der deutschen Landesfachverbände des Bestattungsgewerbes. Er geht gegen B
vor, einen Träger, der verschiedene Geriatriezentren in Deutschland betreibt. K fordert B zur
Unterlassung folgender Praxis auf: Verstirbt ein Bewohner eines der von B betriebenen
Geriatriezentren, setzt B den Angehörigen nach Feststellung des Todes durch einen Arzt eine
Frist von zwei Stunden, bis zu der die Angehörigen die Überführung des Leichnams zu einem
Bestattungsunternehmen organisieren können. Ist die Frist verstrichen, lässt B den Leichnam
vom Bestattungsunternehmer X abholen, an den sich die Angehörigen im Folgenden wenden
können. Begründet wird dies mit den beschränkten Lagerungsmöglichkeiten bei B und ihren
öffentlich-rechtlichen Pflichten im Umgang mit Verstorbenen. Würden Sie als Vertreter von
B die Abgabe der Unterlassungserklärung empfehlen?
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Fall 13 (BGH WRP 2012, 938 – Aufkleber „Keine Werbung“) K und B sind Wettbewerber
auf dem Markt für die Verteilung von Prospektwerbung. Nachdem B auf eine Abmahnung
nicht reagiert hat, geht K im Wege der einstweiligen Verfügung gegen B wegen folgender
Praxis vor: B vertreibt Werbeprospekte als lose hinzugefügte Beilagen zu einem von ihr
verlegten, zweimal wöchentlich erscheinenden, auch einen redaktionellen Inhalt
aufweisenden Gratis-Anzeigenblatt. Dieses wird samt den Beilagen in die Briefkästen der
Haushalte in der Region eingeworfen. B lässt dieses Anzeigenblatt auch in die Briefkästen
von Kunden einwerfen, wenn auf dem Briefkasten ein Aufkleber mit der Beschriftung „Keine
Werbung“ angebracht ist. Hat der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung Erfolg?
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Fall 14 (BGH WRP 2013, 1027 – Werbung mit Herstellergarantie bei eBay) K und B
vertreiben beide als Händler Spielgeräte über das Internet. K verlangt von B eine
Abmahngebühr iHv. 1.200 € wegen folgenden Vorgangs. B bot über die Internet-Plattform
eBay am 20. Juni 2010 ein Trampolin zum Preis von 577 € an. Das Angebot erhielt folgende
Angaben:
Garantiefristen:
Trampolinrahmen: 5 Jahre
Schutzrand, Sprungtuch und Federn: 2 Jahre
Bei der Garantie handelt es sich um eine Garantie des Herstellers Berg Toys.
Die Garantiebedingungen finden Sie am Ende der Artikelbeschreibung.
Am Ende der Artikelbeschreibung fanden sich die folgenden Informationen:
Berg Toys Garantie Bedingungen im Detail für das jeweilige Produkt:
BERG Favorit
BERG Favorit ist mit einem breiten Schutzrand ausgestattet, der die Federn
vollständig bedeckt. Das Sprungtuch besteht aus Bisonyl und bietet die Gewähr für
jahrelangen Spielspaß. Die Federn sind mittels Dreiecksösen am Sprungtuch
befestigt und nicht weniger als 8-mal gesteppt.
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Der Rahmen wurde sowohl an der Innen- als auch an der Außenseite galvanisiert
und ist daher rostbeständig. Dadurch hat das Trampolin eine lange Lebensdauer.
Garantiefristen: Trampolinrahmen: 5 Jahre; Schutzrand, Sprungtuch und Federn:
2 Jahre.
Besteht der Anspruch auf die Abmahngebühr?
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Fall 15 (BGH GRUR 2013, 644 – Preisrätselgewinnauslobung V) Der in Mainz ansässige
Verleger B gibt die Zeitschrift „Lush Beauty“ heraus. In der Ausgabe 12/09 findet sich unter
der Überschrift „Gewinnen Sie ein Epiliergerät von Braun“ folgender Text:
„Der Winter setzt unserer Haut mächtig zu: Trockene Heizungsluft drinnen, klirrende Kälte
draußen und der Wechsel zwischen beiden lässt die Haut leiden. Bei frostigen Temperaturen
ist das körpereigene Kreatin weniger flexibel, mit der Folge, dass die Haut schnell spannt.
Darüber hinaus trocknet Kälte sie zusätzlich aus, was zu Irritationen und Juckreiz führen
kann. So kommt der Wasserhaushalt aus der Balance und verlangsamt den natürlichen
Erneuerungsprozess der Haut. Ein Grund, warum Experten im Winter eine äußerst sanfte
Haarentfernungsmethode empfehlen. Der Silk-épil Xpressive Wet&Dry von Braun ist dafür
ideal, denn er bietet die sanfteste und hautschonendste Epilation, die es je von Braun gab.
Sein Geheimnis ist die Anwendung unter Wasser, denn warmes Wasser wirkt entspannend
und beruhigend, das Gefühl auf der Haut wird besser und das Zupfempfinden nimmt merklich
ab.“
Die darunter abgedruckte Preisfrage lautet: „Was ist das Geheimnis des Silk-épil Xpressive
Wet&Dry?“ Die ausgelobten Epiliergerät wurden B vom Hersteller Braun zur Verfügung
gestellt.
K, ein konkurrierender Verleger, beantragt sofort eine einstweilige Verfügung beim
zuständigen Landgericht. B möchte wissen, ob es sinnvoll ist, in diesem Verfahren eine
Anerkenntniserklärung abzugeben. Er weißt Sie auf das Landespressegesetz von RheinlandPfalz hin, und zwar insbesondere auf folgende Norm hin:
§ 10 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Hat der Verleger eines periodischen
Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt
erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muß diese Veröffentlichung, soweit sie
nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich
mit dem Wort „Anzeige“ bezeichnet sein.
7
Fall 16 (BGH 23.7.2015 – I ZR 83/14 (Juris)) Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels
e.V. (K) geht gegen den Internethandler Amazon (B) wegen folgenden Vorgangs vor. B
verkauft über die Website www.amazon.de preisgebundene Bücher. Über das von B
betziebene "Trade-in-Programm" können Kunden der B gebrauchte Bücher andienen. Bei
einer um die Jahreswende 2011/2012 durchgeführten Werbeaktion erhielten Kunden, die
mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum
Ankaufspreis einen Gutschein über 5 Euro auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben. Dieser
Gutschein konnte zum Erwerb beliebiger Produkte, also auch für den Kauf neuer Bücher
eingesetzt werden. K mahnt B entsprechend ab. Wie sollte B reagieren?
Auszug aus dem Buchpreisbindungsgesetz
§ 3 Preisbindung
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5
festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.
§ 5 Preisfestsetzung
(1) Wer Bücher verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich
Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer
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festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen
des Endpreises.
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Fall 17 (OLG Hamm MMR 2012, 170 – Abmahnretour) Internetanbieter B hat 25
Konkurrenten
durch
seinen
Rechtsanwalt
abmahnen
lassen,
weil
diese
Fernabsatzwiderrufsbelehrungen verwendeten, die den Anforderungen des BGB nicht
genügten. Darauf sammelt Rechtsanwalt R 6 dieser Konkurrenten (K1 bis K6), die nun B
wegen einer auf dessen Homepage verwendeter, fehlerhafter Fernabsatzwiderrufsbelehrung
abmahnen. B verweigert den Aufwendungsersatz für die Abmahnungen unter Hinweis auf § 8
Abs. 4 UWG.
*
Fall 18 (BGH GRUR 2013, 421 – Pharmazeutische Beratung über Call-Center) Bei K
handelt es sich um die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Sie geht
gegenüber B vor, einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft, die Inhaberin einer
niederländischen Apothekenbetriebserlaubnis ist. B betreibt an ihrem Unternehmenssitz eine
Präsenzapotheke sowie – auf der Grundlage einer von der zuständigen niederländischen Stelle
erteilten Erlaubnis – den Versandhandel mit Arzneimitteln nach Deutschland. K hat B
vergeblich abgemahnt, weil diese im April 2008 in diversen in deutscher Sprache gehaltenen
Werbepublikationen keinen Hinweis auf ihre Eigenschaft als niederländische
Versandapotheke gegeben hatte, sondern auf ihrer Homepage eine Versandadresse in Aachen
genannt hatte. Zur pharmazeutischen Beratung der deutschen Verbraucher setzt B im Übrigen
eine Telefon-Hotline ein, deren Benutzung den Anrufer 14 Cent/Minute kostet. Eine
Abmahnung der K gegenüber B war erfolglos. Hat eine Klage vor dem LG Mainz Aussicht
auf Erfolg?
§ 17 Abs. 2a Satz 2 Apothekenbetriebsordnung. Die Versendung darf nicht erfolgen, wenn
zur sicheren Anwendung des Arzneimittels ein Informations- oder Beratungsbedarf besteht,
der auf einem anderen Wege als einer persönlichen Information oder Beratung durch einen
Apotheker nicht erfolgen kann.
§ 20 Apothekenbetriebsordnung. Information und Beratung (1) Der Apothekenleiter muss
im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems sicherstellen, dass Patienten und andere
Kunden sowie die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde
berechtigten Personen hinreichend über Arzneimittel und apothekenpflichtige
Medizinprodukte informiert und beraten werden. Die Verpflichtung zur Information und
Beratung über Arzneimittel muss durch Apotheker der Apotheke ausgeübt werden...
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Fall 19 (LG Frankfurt, 18.3.2015– 3/8 O 136/14-Uber): Die Uber, Inc. (San Francisco) hat
eine Handy-App entwickelt, die Privatkunden und Kfz-Fahrer für Beförderungen
zusammenbringt. Ihre Tochter Uber B.V., mit Sitz in den Niederlanden (U), betreibt das
Deutschland-Geschäft. Die Tätigkeit von U hat in Deutschland im April 2014 für große
Aufregung in der Presse- und Medienberichterstattung gesorgt. Das Geschäftsmodell von U
funktioniert nämlich so: Die privaten Fahrer, die sämtlich über keine Genehmigung zum
Betrieb eines Taxis verfügen, müssen sich zuvor über das Internet bei U registrieren. Der
Kunde wiederum muss die Uber-App installiert haben und beim Registrierungsvorgang eine
Kreditkartennummer angeben. Ruft der Kunde die App auf, wird ihm auf einer Karte der
nächste verfügbare, an das Uber-System angeschlossene Fahrer angezeigt. Erteilt der Kunde
darauf einen Beförderungsauftrag, wird dieser über den in den Niederlanden befindlichen
Server der U zum Mobiltelefon dieses Fahrers geleitet. Nimmt der Fahrer den Auftrag an,
ermöglicht die App eine telefonische Kontaktaufnahme zwischen Kunde und Fahrer. Der
Kunde zahlt den Fahrer nicht in Bar, sondern rechnet mit U über die Kreditkartennummer ab.
U behält dabei gegenüber dem Fahrer 20 % des Fahrpreises ein. Die Fahrpreise selbst gibt U
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den Uber-Fahrern vor. Dieses System funktioniert in Frankfurt seit Anfang Juli 2014.
Taxifahrer T aus Frankfurt stellt am 1.8.2014 Antrag auf einstweilige Verfügung und verweist
auf § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz. Die Vorschrift erlaubt die Beförderung in sog.
Mietwagen. Zur Erklärung: Ebenso, wie ein Privatmann ein Kfz mieten darf, darf er sich ein
Kfz mit Fahrer mieten. Dabei gelten jedoch folgende Besonderheiten und
Abgrenzungskriterien gegenüber dem Taxigewerbe:
§ 49 Abs. 4 PBefG: 1Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit
Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der
Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die
nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind.
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Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz
oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.
3
Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum
Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder
der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages
erhalten.
Beachte schließlich:
§ 2 Genehmigungspflicht
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
1. mit Straßenbahnen,
2. mit Obussen,
3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) oder
4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein.
Hinweis: Zum Gelegenheitsverkehr zählen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 PBefG der Verkehr mit
Taxen (dazu noch § 47 PBefG).
In den AGB, die U gegenüber den Fahrern stellt, heißt es:
„Der Beförderungsanbieter stellt sicher, dass er seine Verpflichtungen nach § 49 Abs. 4 Satz
3 PBefG erfüllt.“
Hat der Antrag auf einstweilige Verfügung Aussicht auf Erfolg?
*
Fall 20 (BGH NJW 2006, 2627-Probeabonnement) Z ist Zeitschriftenhändler und geht
gegen V, den Verleger der Zeitschrift „stern“ vor. Anfang 2002 veröffentlichte V nämlich
eine Werbung für ein Probeabonnement der Wochenzeitschrift „stern“ mit folgendem
Werbetext: „13x stern testen, über 40% sparen“. Zum Preis von 19 € (ca. 1,46 € pro Heft)
konnten Interessenten ein Abonnement über dreizehn Hefte erwerben sowie ein
Werbegeschenk erhalten („Bodum Kaffeebereiter“ oder eine Armbanduhr). Die Zeitschrift
„stern“ wird im Einzelverkauf zu einem gebundenen Preis von 2,50 €, im Abonnement zum
Preis von 2,30 € pro Heft verkauft. Z verlangt Unterlassung dieser Werbeaktion. Zu Recht?
*
Fall 21 (BVerfG WRP 2008, 492 –Versteigerung anwaltlicher Leistungen) B ist
Fachanwalt für Familienrecht. Im Januar 2004 bietet er bei eBay „Beratungen bis 60 Minuten
in familien- und erbrechtlichen Fragen" mit Startpreisen von einmal 1 € und ein weiteres Mal
von 75 € an. Auf das mit einem Startpreis von 1 € unterbreitete Angebot, macht B zudem
durch ein Foto mit Babyaugen aufmerksam. Auf dieses Angebot sind Gebote bis zu 12,50 €
abgegeben worden. Die Rechtsanwaltskammer mahnt durch Schreiben vom Februar 2004 die
10
Einhaltung von § 43b BRAO an.
Die Norm lautet: Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche
Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags
im Einzelfall gerichtet ist.
Besteht ein Unterlassungsanspruch der Rechtsanwaltskammer?
*
Fall 22 (OLG Hamburg MMR 2008, 58-Virtuelles Hausverbot) Die B GmbH (Sitz: Mainz)
betreibt im Internet eine Verkaufsplattform für elektronische Unterhaltungsgeräte. Einer
ähnlichen Tätigkeit geht Konkurrent K nach. Dieser überprüft am Vormittag des 10.8.2008
das Angebot des K auf mögliche Wettbewerbsverstöße. Zu diesem Zweck nimmt er auf die
Homepage der B Zugriff. Nach einer Viertelstunde wird der Zugriff des K unterbrochen.
Diesem wird bei jedem weiteren Zugriffsversuch eine Fehlermeldung angezeigt. Im Wege der
einstweiligen Verfügung vor dem LG Mainz beantragt K, der B zu verbieten, ihn weiterhin
auszuschließen. Beim LG Mainz hat die B eine Schutzschrift hinterlegt. In dieser führt sie
aus, dass sie Nutzer ihrer Website automatisch ausschließt, wenn innerhalb von 10 Minuten
60 Zugriffe von einer IP-Adresse aus erfolgen. Das LG Mainz will nach § 922 ZPO ohne
mündliche Verhandlung entscheiden. Wie wird diese Entscheidung ausfallen?
*
Fall 23 (BGHZ 171, 73 – Außendienstmitarbeiter) K und B konkurrieren miteinander beim
Vertrieb von Versicherungsverträgen. X war seit 1994 als Außendienstmitarbeiter in Sachen
Vermögensberatung für K tätig. Er kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom
14.8.2002, was aber kraft vertraglicher Vereinbarung erst mit Wirkung zum 31.3.2004
möglich war. Bereits vor diesem Zeitpunkt beschäftigte jedoch die B den X. Von X ist zu
erfahren, dass B ihm diese Möglichkeit bereits vor seiner Kündigung in Aussicht gestellt hat.
K verlangt von B Unterlassung der Beschäftigung des X vor diesem Zeitpunkt. Zu Recht?
Fall 24 (BGH GRUR 2010, 151-Gib mal Zeitung). Der Verleger der Bild-Zeitung K geht
gegen den Verleger der taz, B, wegen eines von B in verschiedenen Rundfunksendern
geschalteten Werbespots vor. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als „Trinkhalle“
bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der Bild-Zeitung versehener, leerer
Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose
bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: „Kalle, gib mal Zeitung“, worauf dieser
entgegnet: „Is' aus“. Auf Nachfrage des Kunden: „Wie aus?“, schiebt der Kioskinhaber
wortlos eine taz über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: „Wat is' dat
denn? Mach mich nicht fertig, Du“ und wirft die taz nach einem Blick in die Zeitung
verärgert auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte
Bild-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im
zweiten Teil des Werbespots ist vor der „Trinkhalle“ ein nunmehr mit Bild-Zeitungen
gefüllter Zeitungsständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: „Kalle, gib mal taz“. Der
Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der
Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des
Werbespots ist der Text eingeblendet: „taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.“ Wäre eine
Abmahnung des K begründet?
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Fall 25 (OLG Frankfurt, 9.10.2014 – 6 U 199/13 – Sprayender Waschbär) Der
Mobilfunkanbieter „Deutsche Telekom“ (K) beantragt den Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen folgende Werbung der des Mobilfunkanbieters O2 (B). Mit Aussicht auf
Erfolg?
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Fall 26 (BGH GRUR 2011, 1158 –Teddybär) K stellt Drucker und die dazu passenden
Druckerpatronen her. Auf den Patronen bringt sie Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen
oder Sonnenschirme an, die die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker
erlauben. Zur Orientierung der Kunden entsprechen die Bildmotive insbesondere der
Tintenfarbe der Patrone. Vgl. folgendes Beispiel:
B gehört zum Pelikan-Konzern und stellt ua. auch
diese einige Zeit später wie folgt:
Druckerpatronen her und beschriftet
K geht von einer unlauteren Ausbeutung ihrer Leistung aus und verlangt Unterlassung von B.
Zu Recht?
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Fall 27 (BGHZ 138, 349 – MAC Dog) Bei K handelt es sich um die Mc Donald’s
Corporation, die die gleichnamige Franchisekette unter der Firma „Mc Donald’s“ betreibt und
dabei Produkte wie den „BigMac“ unter der gleichnamigen geschützten Marke anbietet. K
wendet sich gegen den deutschen Produzenten B, der ein Hundefuttermittel unter der
Bezeichnung „MAC Dog“ vertreibt und verlangt Unterlassung der Verwendung dieses
Kennzeichens.
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Fall 28 (BGH GRUR 2011, 1153 – Creation Lamis) B möchte von Ihnen wissen, ob es sich
lohnt, bei den deutschen Landgerichten eine Schutzschrift zu hinterlegen. Den Hintergrund
für dieses Anliegen liefert folgende Interessenlage: K vertreibt in exklusiver Herstellerlizenz
in Deutschland Parfums der Marke „Chopard", „Jil Sander", „Davidoff" und „JOOP!" B
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wiederum handelt mit Parfums unter der Dachmarke „Lamis“, deren Duft jeweils dem Duft
teurer Markenparfums ähneln. Dabei verwendet B auf ihren Verkaufsseiten Bestelllisten, in
denen den von K vertriebenen Parfums jeweils Parfums der Marke Lamis gegenüber gestellt
werden.
Beispiel: Links ein Originalparfum von K „Orient Charma“, rechts ein Parfum von B.
Lohnt sich die Hinterlegung einschlägiger Schutzschriften?
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Fall 29 (BGH 12. Juli 2007 – I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay) K ist ein
Interessenverband des Videofachhandels. Er hat auf den Verkaufsseiten von eBay (B)
umfangreiche Stichproben durchgeführt und dabei in 80 Fällen Angebote jugendgefährdender
„Schriften“ (bspw. den Videofilm „Blade“ oder das Computerspiel „Mortal Combat 2“)
gefunden. In jedem Einzelfall hat B, nachdem sie von K auf das Angebot aufmerksam
gemacht worden ist, die Verkaufsseite geschlossen. K verlangt nun von B, es künftig zu
unterbinden, dass die von ihr aufgefundenen Titel (also „Blade“, „Mortal Combat 2“) auf den
Seiten von B überhaupt angeboten werden können.
Zu Recht?
§ 5 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag: (1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet
sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen,
haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen
sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
§ 7 Telemediengesetz: ... (2) 1Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet,
die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach
Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. 2Verpflichtungen zur
Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen
bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10
unberührt....
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Fall 30 (BGH GRUR 2011, 152 – Kinderhochstühle im Internet) Das norwegische
Unternehmen „Stokke“ (K) stellt den Kinderhochstuhl „Tripp Trapp“ her. Es wendet sich
gegen eBay (B), weil auf dessen Seiten immer wieder andere Kinderhochstühle mit der
Bezeichnung „wie Tripp Trapp“ vertrieben würden. K ist Inhaber der Marke „Tripp Trapp"
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für die Kinderhochstühle umfassende Warenklasse. Er hält B für verpflichtet, in Zukunft
sämtliche Verletzungen der Marke "Tripp Trapp" zu unterbinden. Zu Recht?
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Fall 31 (BGH, 12.3.2015 – I ZR 84/14, WRP 2015, 1085 - TV-Wartezimmer). B strahlt in
Arztpraxen das selbst erstellte Programm „TV Wartezimmer“ aus. Dieses können die im
Wartezimmer befindlichen Patienten auf Fernsehgeräten sehen. Ein an Apotheken gerichtete
Werbeprospekt der B lautet:
„Werden SIE beim Arzt empfohlen oder Ihr Wettbewerb?
TV-Wartezimmer bringt Informationen, Unterhaltung und moderne, optisch ansprechende
Medien-Technik ins Wartezimmer. Patienten verkürzen sich mit TV-Wartezimmer die
‚gefühlte’ Wartezeit mit Tier- und Naturfilmen, Magazinen, medizinischen
Informationssendungen, Nachrichten, etc. Eingebettet in dieses wertige und kurzweilige
Programm beim Arzt ‚um die Ecke’, senden wir ein regionales Gesundheitsfenster, welches
ausgewählte Anbieter des regionalen Gesundheitsmarktes exklusiv empfiehlt. Das Angebot ist
auch in Ihrer Region riesig und reicht von ‚A’ wie Apotheke bis ‚Z’ wie Zahnmedizin. Es
stehen allerdings insgesamt maximal acht Sendeplätze für acht Partner zur Verfügung und
jede Branche ist nur ein einziges Mal vertreten!
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K, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verlangt von B im Wege der
Abmahnung Unterlassung. Auf die Abmahnung hin vertreibt B ihr Programm mit einer
Änderung. Sie blendet jetzt während der Apothekenwerbung folgende Unterzeile ein: „Dies
ist Werbung und keine Empfehlung Ihres Arztes!“.
§ 11 Apothekengesetz
(1) Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen mit Ärzten oder anderen Personen,
die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen
oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die
Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von
Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben.
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Fall 32 (BGH GRUR 2010, 754 –Golly Telly) Der findige Apotheker B stellt eine
Pulvermischung zur Darmreinigung her, die er unter dem Namen “Golly Telly” vertreibt und
bewirbt. Das Pharmaunternehmen K stellt ein Produkt für den gleichen Anwendungsbereich
mit Namen „Klean-Prep“ her und vertreibt es. K bemängelt, dass B das Produkt nicht mit der
erforderlichen CE-Kennzeichnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Medizinproduktegesetz (MPG)
versehen hat.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 MPG lautet: „Medizinprodukte (…) dürfen in Deutschland nur in den
Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung
nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 Satz 1 versehen sind.“
Die Erteilung des CE-Kennzeichens hängt gemäß § 6 Abs. 2 MPG von der Erfüllung der in §
7 MPG genannten Produktsicherheitsrichtlinien der EU ab. Bei „Golly Telly“ handelt es sich
um ein Medizinprodukt im Sinne dieser Vorschriften.
K stört sich daran, dass B nicht das Verfahren zum Erwerb der CE-Kennzeichnung
durchlaufen hat und glaubt, dass ihm als Wettbewerber hierdurch Schäden entstanden sind. B
lehnt jegliche Zahlungspflicht entschieden ab. K fragt in seiner Rechtsabteilung nach, ob von
B nicht irgendein Schadensersatz zu erlangen sei, obwohl man diesen derzeit nicht genau
beziffern könne.
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Fall 33 (BGHZ 161, 204 – Klemmbausteine III) K stellt die bekannten LegoKlemmbausteine her. Sie wendet sich gegen B, die in China produzierte Klemmbausteine
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vertreibt, die mit denen der K verbaut werden können. Auf ihren Verpackungen bringt B
folgende Aufschrift an „The Product is compatible with all leading Brands!“ K ist der
Auffassung, dass ihr eigenes Klemmbausteinsystem von vornherein auf Fortsetzungsbedarf
hin angelegt sei, so dass sie als Herstellerin ihren eigenen Gewinn erst mache, wenn die
Kunden zu der Grundausstattung hinzu weitere Sondereditionen der Bausteine kauften. Im
Übrigen täusche B über die Herkunft der Klemmbausteine, da diese denen der K äußerlich
zum Verwechseln ähnlich seien.
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(BGHZ 187, 255 – Hartplatzhelden) Bei K handelt es sich um den Württembergischen
Fußballverband e.V., der laut seiner Satzung das Recht besitzt, „über Fernseh- und
Hörfunkübertragungen von Verbands- und Freundschaftsspielen ... Verträge zu schließen.“
Diese beziehen sich auf Vereine im württembergischen Landesteil des Bundeslandes BadenWürttemberg. K geht gegen B vor, ein Internetportal, auf dem jedermann nach vorheriger
Anmeldung Ausschnitte von Filmaufnahmen von Fußballspielen einstellen kann. Diese
können dann von den Internetnutzern kostenlos abgerufen werden. B finanziert dieses Portal
durch Werbeeinnahmen. Auf eine Abmahnung reagiert er nicht. Hat ein Antrag auf
einstweilige Verfügung Aussicht auf Erfolg?
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Fall 34 (BGH GRUR 2013, 1052 – Einkaufswagen III) K ist die weltweit größte Herstellerin
von Einkaufwägen. Seit mehr als dreißig Jahren vertreibt sie in Deutschland folgendes
Modell:
B vertreibt seit kürzester Zeit folgendes Modell eines Einkaufwagens:
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K sieht darin eine unzulässige Nachahmung. Hat eine Abmahnung der B Aussicht auf Erfolg?
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