Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Lesefassung der

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Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Lesefassung der
Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Lesefassung der Satzung einschließlich
sämtlicher Änderungssatzungen, die unverbindlich zur allgemeinen Information
vorgesehen ist. Sie trifft keine rechtsverbindliche Aussage.
Lesefassung der Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe
in der Gemeinde Büsum vom 14. Dezember 2011
in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar
2003 (GVOBI. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010
(GVOBI. 2010, S. 789), der §§ 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes SchleswigHolstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. 2005, S. 27), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBI. 2007, S. 362) und des § 11 Absatz 1 Nr. 2 des
Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen vom 09. Februar
2000 (GVOBI. 2000, S.169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26.März 2009
(GVOBI. 2009, S. 93) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der
Gemeinde Büsum am 13. Dezember 2011 folgende Satzung erlassen:
§1
Allgemeine Erhebungsvoraussetzungen
(1) Die Gemeinde Büsum ist als Seeheilbad anerkannt. Erhebungsgebiet für die Tourismusabgabe
ist das gesamte Gemeindegebiet.
(2) Die Gemeinde Büsum erhebt eine Tourismusabgabe zur Deckung des Aufwandes für die
gemeindliche Fremdenverkehrswerbung und zur anteiligen Deckung von Aufwendungen für die
Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken im
Erhebungsgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen (Kureinrichtungen) und der im
Interesse der gemeindlichen Tourismusförderung durchgeführten Veranstaltungen.
(3) Der gemeindliche Aufwand für die Fremdenverkehrswerbung, soweit er nicht aus anderen
Einnahmen gedeckt wird, wird durch die Tourismusabgabe zu 70 v. H. finanziert. Die Gemeinde
Büsum trägt 30 v. H. des nicht aus anderen Einnahmen gedeckten Aufwands für die
Fremdenverkehrswerbung.
(4) Der gemeindliche Aufwand für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur-und
Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen
(Kureinrichtungen) und der im Interesse der gemeindlichen Tourismusförderung durchgeführten
Veranstaltungen, der nicht bereits aus anderen Einnahmen gedeckt ist, wird durch die
Tourismusabgabe zu 8,0 v. H. gedeckt.
§2
Persönliche Abgabepflicht
(1) Abgabepflichtig sind natürliche und juristische Personen sowie ganz oder teilweise
rechtsfähige Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Büsum selbstständig
fremdenverkehrsbezogene entgeltliche Leistungen anbieten.
(2) Die Abgabenpflicht besteht auch, wenn die natürliche oder juristische Person oder
Personenvereinigung ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Geschäftssitz nicht in
der Gemeinde Büsum hat, aber in der Gemeinde Büsum dauernd oder vorübergehend
erwerbstätig ist.
(3) Mehrere Abgabenpflichtige, die für die Tourismusabgabe wegen desselben Betriebes oder
derselben Tätigkeit haften, sind Gesamtschuldner.
§3
Sachliche Abgabepflicht
(1) Der Abgabepflicht unterliegt das Angebot selbständiger fremdenverkehrsbezogener
entgeltlicher Leistungen. Eine Leistung ist eine fremdenverkehrsbezogene, wenn sie gegenüber
jemandem erbracht wird, der unmittelbar am Fremdenverkehr beteiligt ist. Als unmittelbar
am Fremdenverkehr beteiligt gelten
1. die Personen, die sich zu Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten, ohne dort
ansässig zu sein (Ortsfremde);
2. die Personen, die selbständig entgeltliche Leistungen gegenüber Ortsfremden (Ziffer 1)
erbringen.
(2) Zieht eine Abgabenpflichtige oder ein Abgabenpflichtiger aus mehreren Betrieben oder
Tätigkeiten Vorteile im Sinne dieser Satzung, so ist die Abgabe für jeden Betrieb oder jede
Tätigkeit gesondert zu entrichten.
§4
Abgabemaßstab
(1) Maßstab für die Bemessung der Abgabe ist der geldwerte Vorteil, der dem Pflichtigen aus der
gemeindlichen Fremdenverkehrswerbung und dem Bereitstellen der touristischen Infrastruktur
erwächst. Der Vorteil errechnet sich aus dem fremdenverkehrsbedingten Teil der
umsatzsteuerbereinigten jährlichen Einnahmen des Pflichtigen, multipliziert mit dem durchschnittlichen Gewinnanteil (Abs. 3) an den Einnahmen der einzelnen Unternehmensart.
(2) Als fremdenverkehrsbedingter Teil der Leistung gilt der in der Anlage zu dieser Satzung für
die einzelne Unternehmensart oder Tätigkeit festgesetzte Teil der Einnahmen (Vorteilssatz).
Er beträgt
in der Vorteilsstufe 1
25 v. H.,
in der Vorteilsstufe 2
50 v. H.,
in der Vorteilsstufe 3
75 v. H.,
in der Vorteilsstufe 4
100 v. H..
(3) Der durchschnittliche Gewinnanteil ist für die einzelnen Betriebsarten der Anlage zu dieser
Satzung zu entnehmen. Lässt sich die abgabepflichtige Leistung im Sinne des § 2 keiner der in
der Anlage aufgeführten Betriebsarten zuordnen oder ist ein durchschnittlicher Gewinnanteil nicht
angegeben, so ist er anhand der Angaben des Abgabepflichtigen aus dem tatsächlichen
durchschnittlichen Betriebsgewinn der letzten fünf Jahre zu ermitteln. In den übrigen Fällen ist der
durchschnittliche Gewinnanteil nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen.
(4) Maßgeblich für die Ermittlung des fremdenverkehrsbedingten Teils der jährlichen Einnahmen sind
die betrieblichen Einnahmen des Vorjahres.
(5) Wird eine abgabepflichtige Tätigkeit zu Beginn des Kalenderjahres aufgenommen, so sind
abweichend von Absatz 4 im Jahr der Tätigkeitsaufnahme die Einnahmen des jeweiligen
Erhebungszeitraumes maßgebend. Wird eine abgabepflichtige Tätigkeit im Laufe des
Kalenderjahres aufgenommen, so sind abweichend von Absatz 4 im Jahr der Tätigkeitsaufnahme
und im darauf folgenden Jahr die Einnahmen des jeweiligen Erhebungszeitraumes maßgebend.
(6) Wird die abgabepflichtige Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres eingestellt, so sind abweichend von Absatz 4 im Jahr des Tätigkeitsendes die Einnahmen des betreffenden
Erhebungszeitraumes maßgebend.
§5
Abgabesatz und Abgabenhöhe
(1) Der Abgabesatz wird dadurch ermittelt, dass der zu deckende Aufwand im Sinne des § 1 Abs. 3
und 4 dieser Satzung durch die Summe aller Maßstabseinheiten dividiert wird.
Der Abgabesatz beträgt 5,64 v. H.
(2) Die Abgabenhöhe wird für den einzelnen Pflichtigen berechnet, indem der Abgabesatz mit dem
nach § 4 Abs. 1 ermittelten Vorteil multipliziert wird (Abgabenhöhe = umsatzsteuerbereinigte
Einnahmen x Vorteilssatz x durchschnittlicher Gewinnanteil x Abgabesatz).
§6
Persönliche Befreiung
Von der Abgabepflicht sind Unternehmen, die sich organisatorisch oder wirtschaftlich in der
Trägerschaft öffentlich-rechtlicher Körperschaften befinden, befreit, sofern sie nicht im
Wettbewerb mit Privatunternehmen stehen.
§7
Beginn und Ende der Abgabepflicht, Erhebungszeitraum,
Fälligkeit, Erstattung und Kleinbeträge
(1) Die Abgabepflicht entsteht, sobald die abgabenpflichtige Tätigkeit aufgenommen wird.
(2) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die abgabepflichtige Tätigkeit
endgültig eingestellt wird. Als Beendigung einer abgabepflichtigen Tätigkeit ist nicht anzusehen,
wenn diese nur saisonal ausgeübt und am Saisonende vorübergehend eingestellt wird.
(3) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Abgabenschuld entsteht jeweils am Ende eines
jeden Kalenderjahres.
(4) Auf die Tourismusabgabe können im Verlauf des Erhebungszeitraumes Vorausleistungen in
Höhe der voraussichtlich entstehenden Abgabe erhoben werden. Basis für die
Vorausleistungsermittlung sind die betrieblichen Einnahmen des Vorvorjahres. Bestand im
Vorvorjahr noch keine Abgabepflicht, so wird die Vorausleistung für den laufenden
Erhebungszeitraum unter Berücksichtigung begründeter Angaben des Abgabenpflichtigen über
die erzielten betrieblichen Einnahmen des Vorjahres und über die zu erwartenden betrieblichen
Einnahmen im Erhebungszeitraum festgesetzt.
(5) Die Tourismusabgabe und die Vorausleistungen werden jeweils durch schriftlichen Bescheid
festgesetzt, der mit einem Heranziehungsbescheid über andere Abgaben verbunden werden
kann. Die festgesetzten Vorausleistungen werden in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02.,
15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig.
(6) Im Falle der Erhebung von Vorausleistungen wird nach Feststellung der Erhebungsgrundlagen
(§ 4) über die Tourismusabgabe endgültig abgerechnet. Ein nach dem Ergebnis der
Endabrechnung noch festzusetzender Abgabenanteil wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Festsetzungsbescheides in einer Summe fällig. Ergibt die Endabrechnung eine Überzahlung, so
erfolgt eine unbare Erstattung.
(7) Die Tourismusabgabe wird nicht festgesetzt, erhoben oder nachgefordert, wenn die Forderung im
Einzelfall den Betrag von fünf Euro nicht übersteigt. Zuviel erhobene Abgabebeträge werden nicht
erstattet, wenn der Erstattungsbetrag im Einzelfall fünf Euro nicht übersteigt.
§8
Mitwirkungspflichten, Informationsbeschaffung
(1) Die Pflichtigen und ihre Vertreter haben alle für die Ermittlung der Abgabeschuld
erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere
1. Beginn und Ende der abgabepflichtigen Tätigkeit innerhalb eines Monats anzuzeigen,
2. bis zum 30. Juni eines jeden Jahres oder - soweit die Gemeinde Büsum dazu
schriftlich auffordert innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch Ausfüllung des dafür
vorgesehenen Formblattes die Erklärung über die betrieblichen Einnahmen gemäß § 4 dieser
Satzung abzugeben, und angeforderte Schriftstücke und Dokumente vorzulegen.
(2) Die Gemeinde Büsum ist befugt, von den Finanzbehörden im Wege der Amtshilfe
oder nach § 31 der Abgabenordnung Auskünfte über betriebliche Einnahmen der Pflichtigen
einzuholen.
(3) Sind im Wege der Datenerhebung nach den vorstehenden Absätzen 1 und 2, nach § 10 dieser
Satzung sowie nach § 11 KAG S-H in Verbindung mit den §§ 92 ff. Abgabenordnung die für die
Ermittlung der individuellen Abgabenschuld erforderlichen Angaben nicht oder nur mit
unzumutbarem Aufwand zu erlangen, ist die Gemeinde Büsum berechtigt, die
Berechnungsgrundlagen zu schätzen. Gleiches gilt für die Berechnung der Vorausleistungsbeträge.
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des KAG S-H handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 8 Abs. 1 dieser Satzung seinen Auskunfts- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfange nachkommt und es dadurch ermöglicht,
Abgaben nach dieser Satzung zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu
erlangen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
§ 10
Datenverarbeitung
(1) Die Gemeinde Büsum kann die zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der
Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller
weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und
grundstücksbezogenen Daten gemäß den Vorschriften des Abschnitts II des SchleswigHolsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen
(Landesdatenschutzgesetz - LDSG - ) in der jeweils gültigen Fassung neben den bei den
Betroffenen erhobenen Daten, erheben aus
1. den Daten über die betrieblichen Einnahmen und Gewinne des Pflichtigen, die dem für den
jeweiligen Pflichtigen zuständigen Finanzamt vorliegen (Amtshilfe oder Mitteilung nach § 31
der Abgabenordnung),
2. den Daten des Einwohnermeldeamtes der Gemeindeverwaltung,
3. den beim Eigenbetrieb Kur und Tourismus Service Büsum verfügbare Daten aus der
Veranlagung der Kurabgabe,
4. der Gemeindeverwaltung vorliegenden Daten über die Anmeldung und die Abmeldung von
Gewerbebetrieben sowie Änderungsmeldungen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung,
5. den bei der Gemeindeverwaltung hinsichtlich der Veranlagung der Grundsteuer, der
Gewerbesteuer, der Vergnügungssteuer sowie der Zweitwohnungssteuer sowie der
Jahreskurabgabe vorliegenden Daten zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen, zur Ermittlung
der Bemessungsgrundlagen und zur Festsetzung der Abgaben,
6. den der Gemeindeverwaltung vorliegenden Unterlagen über die Ausübung oder den Verzicht
auf das gemeindliche Vorkaufsrecht sowie die Erteilung der Versagung des gemeindlichen
Einvernehmens,
7. Bauakten der jeweils zuständigen Baugenehmigungsbehörde.
(2) Die Gemeinde Büsum darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen.
(3) Die Gemeinde Büsum ist befugt, die bei den Betroffenen erhobenen Daten und die nach den
Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der
Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
(4) Die Gemeinde Büsum ist unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 6 Landesdatenschutzgesetz
berechtigt, die personenbezogenen Daten der Abgabenpflichtigen für Zwecke der
Kalkulationsarbeiten an beauftragte Personen als Erfüllungsgehilfen zu übermitteln.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer
Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Büsum vom 01. Januar 2001 in der Fassung der
4. Änderungssatzung vom 23. Oktober 2008 außer Kraft.
Büsum, den 14. Dezember 2011
gez. Maik Schwartau
(Bürgermeister)
Änderungshistorie:
1. Änderungssatzung vom 14. März 2013, gültig ab 01.01.2013
2. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2013, gültig ab 01.01.2014
3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014, gültig ab 01.01.2015
Anlage zur Satzung der Gemeinde Büsum über die Erhebung einer Tourismusabgabe
vom 14. Dezember 2011
in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 17.Dezember 2014
I. Die Vorteilssätze je Vorteilsstufe betragen:
Vorteilsstufe
Vorteilsmerkmale
Vorteilssatz
Abgabenpflichtige, die geringe Vorteile aus dem
Fremdenverkehr ziehen können, oft ist nur ein mittelbarer
Vorteil gegeben (durch regelmäßige Geschäftsbeziehungen
zu unmittelbar bevorteilten Pflichtigen).
Abgabenpflichtige, die in erhöhtem Maße (gegenüber Stufe
1) Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehen können, deren
Angebote aber nicht am Fremdenverkehr ausgerichtet sind.
Oft entsteht ein mittelbarer Vorteil (durch regelmäßige
Geschäftsbeziehungen zu unmittelbar bevorteilten
Pflichtigen).
Abgabenpflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich am
Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber in erhöhtem
Maße auch unmittelbare Vorteile (durch häufige
Geschäftskontakte zu den Kur- und Erholungsgästen)
erlangen können.
1
2
3
Abgabenpflichtige, deren Angebote typischerweise am
Fremdenverkehr ausgerichtet sind, und die daraus in der
Regel unmittelbare Vorteile erlangen können.
4
25 v. H.
50 v. H.
75 v. H.
100 v. H.
II. Verzeichnis der Betriebsarten nach § 4 Abs. 2
Nr.
Betriebsart / Personengruppe / Tätigkeit
A
Unterkunft für Ortsfremde
A1
Hotels, Gasthöfe und Pensionen mit Halb- o. Vollpension
mit einem Umsatz bis
500.000 Euro
mit einem Umsatz über
500.000 Euro
Hotels Garni, Gasthöfe und Pensionen mit Frühstück
mit einem Umsatz bis
200.000 Euro
mit einem Umsatz über
200.000 Euro
A11
A12
A2
A21
A22
A3
Sonstige (nicht unter Nr. A 1 und A 2 fallende) Vermietung ohne
hotelmäßige Leistungen und Verpflegung*, insbesondere von
Ferienwohnungen und Fremdenzimmern sowie Mietwohnwagen
Gewinnsatz
Vorteilsstufe Vorteilssatz
21%
4
100%
12%
4
100%
28%
4
100%
20%
4
100%
37%
4
100%
19%
4
100%
19%
3
75%
* bei Angebot hotelmäßiger Leistungen gelten die Regelungen zu A 1 bzw. A
2
A4
Campingplätze und Wohnmobilübernachtungsplätze
B
Gastronomie
B11
Cafés
B12
B2
B3
B4
Eisdielen, Strand- und Milchbars
Gast- , Speise- und Schankwirtschaften
Imbissbetrieb
Pizzeria
mit einem Umsatz bis
150.000 Euro
mit einem Umsatz über
150.000 Euro
B41
B42
24%
20%
26%
3
3
3
75%
75%
75%
27%
3
75%
21%
3
75%
22%
1
25%
B5
Vereinslokalitäten
C
Gesundheitswesen, Gesundheitsförderung
C1
Ärzte, die keine Badearzttätigkeit ausüben
35%
1
25%
C2
prakt. Arzt mit Zulassung als Badearzt (bezogen auf die
badeärztliche Tätigkeit)
35%
4
100%
C3
C4
C5
C6
C7
C8
C9
C 10
C 11
C 12
C 13
Zahnärzte
Tierärzte
Krankengymnastik, Physiotherapie
Heilpraktiker
Masseure und med. Bademeister (auch ambulant)
Apotheken
Sanitätshaus
Kurkliniken
Kur- und Erholungsheime
Trinkkurhalle
Schönheits- und Gesundheitsfarm
30%
29%
26%
35%
26%
8%
18%
Einzelermittlung
Einzelermittlung
23%
Einzelermittlung
1
1
2
1
2
1
1
4
4
4
2
25%
25%
50%
25%
50%
25%
25%
100%
100%
100%
50%
C 14
Sonstige Angebote gesundheitsfördernder Art
30%
2
50%
C 14
Ambulante soziale Dienste
39%
1
25%
23%
1
25%
31%
1
25%
20%
2
50%
16%
2
50%
10%
2
50%
mit einem Umsatz bis
300.000 Euro
mit einem Umsatz über
300.000 Euro
C 14 1
C 14 2
C 15
Bestattungsunternehmen
D
Handel / Einzelhandel
Einzelhandel; (überwiegend) mit Lebensmitteln
D1
Bäckerei, Konditorei
mit einem Umsatz bis
250.000 Euro
mit einem Umsatz bis
500.000 Euro
mit einem Umsatz über
500.000 Euro
D11
D12
D13
D2
Fische, Fischerzeugnisse
15%
2
50%
D3
Fleischerei, Metzgerei, Schlachterei (auch mit Fleisch- und
Handelswarenzukauf)
12%
2
50%
D4
D 4a
D5
D6
Getränke (auch Wein und Spirituosen)
Hofladen
Kaffee- oder Teeläden
Kioske
9%
7%
10%
6%
2
2
2
2
50%
50%
50%
50%
10%
2
50%
D7
D71
Lebensmitteleinzelhandel auch Super- u. Verbrauchermärkte, SBWarengeschäfte
mit einem Umsatz bis
400.000 Euro
mit einem Umsatz über
400.000 Euro
D72
D8
D81
D82
D9
D 10
5%
2
50%
19%
2
50%
12%
2
50%
7%
10%
2
2
50%
50%
18%
3
75%
14%
1
25%
8%
1
25%
16%
9%
1
2
25%
50%
19%
1
25%
12%
1
25%
12%
11%
3
2
75%
50%
19%
1
25%
11%
1
25%
12%
2
50%
15%
2
50%
9%
2
50%
13%
14%
2
2
50%
50%
9%
2
50%
3%
2
50%
12%
2
50%
10%
1
25%
5%
1
25%
15%
1
25%
9%
1
25%
18%
2
50%
Obst- und Gemüse
mit einem Umsatz bis
200.000 Euro
mit einem Umsatz über
200.000 Euro
Süßwaren
Verkaufsstände auf dem Wochenmarkt; ambulante Händler
Einzelhandel mit (überwiegend) anderen Artikeln, non-food
D 11
D 12
D 12 1
D 12 2
D 13
D 14
D 15
D 15 1
D 15 2
D 16
D 17
D 18
D 18 1
D 18 2
D 19
D 20
D 20 1
D 20 2
D 21
D 22
D 23
D 23 1
D 23 2
D 24
D 25
D 25 1
D 25 2
D 26
D 26 1
D 26 2
D 27
Andenken, Souvenirs, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Dekoartikel,
Geschenkartikel, Kerzen (auch aus eigener Herstellung)
Bau- und Heimwerkerbedarf (z.B. Baumarkt)
mit einem Umsatz bis
600.000 Euro
mit einem Umsatz über
600.000 Euro
Blumengeschäft
Buchhandlung
Computer, Software und Büromaschinen (Einzelhandel)
mit einem Umsatz bis
250.000 Euro
mit einem Umsatz über
250.000 Euro
Drachenläden
Drogerie, Parfümerie
elektrotechnische Erzeugnisse u. Leuchten (auch Reparatur- und
Installationsarbeiten)
mit einem Umsatz bis
300.000 Euro
mit einem Umsatz über
300.000 Euro
Fahrradhandel und -reparatur
Fotogeschäft
mit einem Umsatz bis
300.000 Euro
mit einem Umsatz über
300.000 Euro
Handarbeitswaren
Haushaltswaren
Heizöl- und Brennstoffhändler (Einzelhandel)
mit einem Umsatz bis
1.000.000 Euro
mit einem Umsatz über
1.000.000 Euro
Kaufhaus, Warenhaus mit breitem Sortiment
KFZ-Einzelhandel, Einzelhandel mit Straßenfahrzeugen
mit einem Umsatz bis
500.000 Euro
mit einem Umsatz über
500.000 Euro
KFZ-Zubehör- und Ersatzteilehandel
mit einem Umsatz bis
250.000 Euro
mit einem Umsatz über
250.000 Euro
Kunsthandel, Galerien
Lacke, Farben, sonst. Anstrichbedarf sowie Tapeten und
Fußbodenbelag
mit einem Umsatz bis
D 28 1
250.000 Euro
mit einem Umsatz über
D 28 2
250.000 Euro
D 29
Lederwaren und Reisegepäck
D 30
Markisen, Rollläden (mit Einbau)
D 28
D 31
Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände und Heimzubehör
D 32
Rundfunk-, Fernseh- u. Phonogeräte, Unterhaltungselektronik
(Einzelhandel auch mit Reparaturen)
mit einem Umsatz bis
300.000 Euro
mit einem Umsatz über
D 32 2
300.000 Euro
D 33
Schreib- und Papierwaren, (Schul- und Büroartikel)
D 34
Schuhe
D 35
Spielwaren
Sport- und Campingartikel,
D 36
Anglerbedarf
Tabakwaren; auch in Verbindung mit Zeitschriften und
D 37
Lottoannahme
D 32 1
Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone
mit einem Umsatz bis
D 38 1
300.000 Euro
mit einem Umsatz über
D 38 2
300.000 Euro
D 39
Textilien, Bekleidung
Uhren, Edelmetall- und
D 40
Schmuckwaren
D 41
Verkaufsstände auf dem Wochenmarkt; ambulante Händler
D 42
Warenpropagandist, Verkaufsagentur
D 43
Handel mit Gartengeräten und Gartenbedarf
D 44
Handel mit Baby- und Kleinkindartikeln
14%
1
25%
8%
1
25%
15%
15%
2
1
50%
25%
11%
1
25%
15%
1
25%
9%
1
25%
12%
13%
12%
2
2
2
50%
50%
50%
12%
2
50%
6%
2
50%
24%
1
25%
16%
1
25%
13%
2
50%
18%
2
50%
25%
15%
11%
12%
2
1
1
1
50%
25%
25%
25%
10%
2
50%
5%
6%
5%
1
1
1
25%
25%
25%
24%
2
50%
19%
2
50%
23%
19%
24%
42%
4
2
2
1
100%
50%
50%
25%
D 38
D 45
Zoohandlung, Handlung mit Tiernahrung und Heimtierbedarf
Großhändler
D 46
D 47
D 48
Lebensmittelgroßhandel, Getränkegroßhandel
Baustoffgroßhandel, Handel mit Kunststoffbauelementen
Großhandel mit Schuhen und Textilien
E
Dienstleistungen
mit eher handwerklicher Ausrichtung
E1
E11
E12
E2
E3
E4
E5
Annahmestelle für Chemische Reinigung, Reinigung und Wäscherei,
sowie Heißmangel
mit einem Umsatz bis
200.000 Euro
mit einem Umsatz über
200.000 Euro
Aufsteller oder Betreiber von Münzprägeautomaten
Aufsteller oder Betreiber von Spiel- und Warenautomaten
Briefpost- und Paketdienst
Bügel- und Näharbeiten
E6
Druckereien, Verlagswesen
mit einem Umsatz bis
200.000 Euro
mit einem Umsatz bis
400.000 Euro
mit einem Umsatz über
400.000 Euro
E61
E62
E63
E7
Fernsprechunternehmen (hinsichtlich der Telefonzellen und
öffentlich zugänglichen Fernsprecher, z. B. in Hotels)
E8
E9
Fotograf
Friseur
mit einem Umsatz bis
150.000 Euro
mit einem Umsatz über
150.000 Euro
E91
E92
E 10
mit einem Umsatz bis
250.000 Euro
mit einem Umsatz bis
500.000 Euro
mit einem Umsatz über
500.000 Euro
E 10 2
E 10 3
mit einem Umsatz bis
100.000 Euro
mit einem Umsatz bis
E 11 2
200.000 Euro
mit einem Umsatz bis
E 11 3
400.000 Euro
mit einem Umsatz über
E 11 4
400.000 Euro
E 12
Hausmeisterservice einschl. Gartenpflege
E 13
Hörgeräte-Akustik
17%
1
25%
12%
1
25%
Einzelermittlung
1
25%
33%
2
50%
31%
1
25%
21%
1
25%
26%
1
25%
16%
1
25%
11%
1
25%
53%
2
50%
35%
2
50%
26%
2
50%
14%
2
50%
23%
23%
3
1
75%
25%
25%
1
25%
19%
1
25%
14%
1
25%
38%
1
25%
27%
1
25%
KFZ-Reparatur, Schiffsreparatur; Umbauten an Straßenfahrzeugen
und Schiffen
mit einem Umsatz bis
150.000 Euro
mit einem Umsatz bis
300.000 Euro
mit einem Umsatz über
300.000 Euro
E 14 1
E 14 2
E 14 3
E 15
25%
Glas- und Gebäudereinigung
E 11 1
E 14
1
Gartenbau- und Landschaftspflege
E 10 1
E 11
29%
Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudio
mit einem Umsatz bis
75.000 Euro
mit einem Umsatz über
75.000 Euro
E 15 1
E 15 2
E 16
Optiker
23%
2
50%
E 17
Inhaber von Parkplätzen und Parkhäuser
20%
3
75%
26%
1
25%
17%
1
25%
44%
30%
25%
7%
1
1
1
2
25%
25%
25%
50%
5%
2
50%
E 18
Raumausstatter (Dekorateure und Polsterer)
mit einem Umsatz bis
E 18 1
150.000 Euro
mit einem Umsatz über
E 18 2
150.000 Euro
E 19
Schneiderei, Änderungsschneiderei
E 20
Schornsteinfeger
E20 a Softwareentwicklung
E 21
Tankstellen einschl. Autowaschanlagen
E 22
Ver- und Entsorgungsunternehmen, auch Energieversorgung
E 23
Wäscherei; SB-Waschsalon
mit einem Umsatz bis
200.000 Euro
mit einem Umsatz über
E 23 2
200.000 Euro
E 24
Werbung: Beratung, Gestaltung, Vertrieb
E 24a KFZ-Lackiererei
E 24a
mit einem Umsatz bis
1
200.000 Euro
E 24a
mit einem Umsatz bis
2
400.000 Euro
E 24a
mit einem Umsatz über
3
400.000 Euro
E 25
sonstige Dienstleistungen aller Art
E 23 1
24%
3
75%
19%
3
75%
19%
1
25%
21%
1
25%
21%
1
25%
16%
1
25%
24%
2
50%
43%
1
25%
29%
1
25%
19%
1
25%
22%
1
25%
10%
1
25%
35%
1
25%
19%
1
25%
10%
1
25%
15%
4
100%
37%
1
25%
36%
1
25%
29%
1
25%
Einzelermittlung
8%
35%
32%
27%
29%
4
2
1
2
1
1
100%
50%
25%
50%
25%
25%
Personen- und Güterbeförderung
E 26
E 26 1
E 26 2
E 26 3
E 27
E 27 1
E 27 2
E 28
E 28 1
E 28 2
E 28 3
E 29
Taxen und Mietwagen mit Fahrer (Personenbeförderung)
mit einem Umsatz bis
75.000 Euro
mit einem Umsatz bis
200.000 Euro
mit einem Umsatz über
200.000 Euro
Personenbeförderung (im Linienverkehr)
mit einem Umsatz bis
400.000 Euro
mit einem Umsatz über
400.000 Euro
Güterverkehr, Fuhrunternehmen (Straßenverkehr)
mit einem Umsatz bis
200.000 Euro
mit einem Umsatz bis
500.000 Euro
mit einem Umsatz über
500.000 Euro
Personenbeförderung im Ausflugsverkehr (Planwagen- und
Kutschfahrten, Strandbahn, Bimmelbahn)
andere Dienstleistungen
E 30
E 31
Architekten, Ingenieurbüro und Planungsbüro
Fahrschule
mit einem Umsatz bis
E 31 1
180.000 Euro
mit einem Umsatz über
E 31 2
180.000 Euro
E 32
Fremdenführer; Wattführer, Museumsführer
E 33
Geld- und Kreditinstitut, Anlageberater, Finanzdienstleister
E 34
Hausverwalter
E 35
Immobilienmakler
E 36
Internetdienstleistungen, Medienberatung
E 37
Rechtsanwälte und Notare
E 38
Reisebüro (einschl. Vermittlung von Ausflugsfahrten, Veranstaltung)
11%
1
25%
E 39
E 40
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Unternehmensberater, Vermögensberater
29%
29%
1
1
25%
25%
E 41
Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumen und
Wohnungen und sonstigen Geschäftsflächen an natürliche und
juristische Personen, die die Miet- oder Pachtgegenstände für
direkte Geschäftsbeziehungen zu Ortsfremden nutzen
28%
2
50%
E 42
Vermittler von Zimmern, Appartements, Ferienwohnungen und dgl.
42%
4
100%
E 43
Versicherungsvermittlung, Agentur
57%
1
25%
43%
1
25%
mit einem Umsatz bis
200.000 Euro
mit einem Umsatz über
200.000 Euro
E 43 1
E 43 2
E 44
Vermietung von Gartengeräten und Gartenbedarf
12%
1
25%
E 45
Schreibdienst, Buchhaltungsservice und vergleichbare auf
Büroservice ausgerichtete Tätigkeiten
21%
1
25%
E 46
Vermietung von motorisierten Straßenfahrzeugen
24%
2
50%
E 47
Pfandleiher
Einzelermittlung
2
50%
F
Sport und Freizeit
F1
Angelfahrten; begleitete Hochseeangelfahrten
25%
3
75%
F2
Ausflugsschiffe
25%
4
100%
F3
Bootswinterlager, Lagerplätze für Campingwagen
40%
1
25%
F4
Fahrradverleih, Surfbrettverleih, Tret- und Ruderbootverleih (incl.
Reparatur)
31%
4
100%
F5
F6
Fitnesszentren, Solarien, Sauna
Flugplatz, Flugschule
17%
Einzelermittlung
1
2
25%
50%
F7
Freizeitgestaltung; selbstständige Angebote zur sportlichen,
musischen oder künstlerischen Freizeitgestaltung, die sich an
Erholungsuchende richten (z. B. Trampolinspringen, Basteln), auch
in zeitlich begrenzten Betriebsstätten
30%
4
100%
F8
Golfplätze*
Einzelermittlung
1
25%
F9
Kartbahnen, Inhaber von Fahrgeschäften, Reit- und Fahrinstituten
14%
3
75%
F 10
F 11
F 12
F 13
F 14
F 15
F 16
F 17
F 18
F 19
F 20
F 21
F 22
F 23
F 24
F 25
Kegel- und Bowlingbahnen
Lichtspieltheater
Minigolfplätze
Reitanlagen*
Schießstand
Sportschulen (soweit nicht anderweitig in Rubrik F erfasst)
Strandkorbvermietung
Surfschule
Tanzlokale, Bars, Diskotheken
Tennisanlagen*
Tierpark u. ä. Einrichtungen, Aquarien
Videothek
Yachtschule, Segelschule
Zeltverleih
Automatenspielhallen
Indoorspielplätze
24%
Einzelermittlung
Einzelermittlung
Einzelermittlung
Einzelermittlung
Einzelermittlung
Einzelermittlung
Einzelermittlung
18%
Einzelermittlung
Einzelermittlung
15%
Einzelermittlung
23%
19%
Einzelermittlung
1
2
4
2
1
2
4
2
3
1
3
1
2
1
2
2
25%
50%
100%
50%
25%
50%
100%
50%
75%
25%
75%
25%
50%
25%
50%
50%
F 26
Pferdepensionen, Inhaber von Pferdeställen, die Stellplätze an
Gäste vermieten, Tierpensionen
Einzelermittlung
3
75%
F 27
Erlebnis-Bauernhof
Einzelermittlung
3
75%
F 28
Entertainment, DJ, Veranstaltungsmanagement
Einzelermittlung
2
50%
1
25%
1
25%
1
25%
1
25%
1
25%
1
25%
1
25%
1
25%
1
25%
1
25%
1
25%
1
25%
1
25%
1
25%
1
25%
1
25%
1
25%
1
25%
1
25%
1
25%
* jeweils ggf. mit Sportschule entsprechender Ausrichtung
G
Handwerk und Bau
G1
Bauunternehmen (Hoch- und Tiefbau)
G11
G12
G13
G2
G22
G33
G42
G43
G52
G53
G62
G63
G72
G73
29%
22%
12%
mit einem Umsatz bis
150.000 Euro
mit einem Umsatz bis
300.000 Euro
mit einem Umsatz über
300.000 Euro
37%
mit einem Umsatz bis
150.000 Euro
mit einem Umsatz bis
300.000 Euro
mit einem Umsatz über
300.000 Euro
31%
26%
15%
21%
14%
Heizungs-, Gas- u. Wasserinstallation, Klempnerei, (Lüftungs- und
Klimatechnik)
G61
G71
13%
Glasergewerbe
G51
G7
10%
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerei, Teppich- und Fußbodenleger
(auch mit Materiallieferung)
G41
G6
20%
mit einem Umsatz bis
200.000 Euro
mit einem Umsatz bis
400.000 Euro
mit einem Umsatz über
400.000 Euro
G32
G5
mit einem Umsatz bis
300.000 Euro
mit einem Umsatz über
300.000 Euro
16%
Elektroinstallation (auch - untergeordnet - Einzelhandel mit
elektrotechnischen Erzeugnissen u. Leuchten)
G31
G4
31%
Dachdeckerei
G21
G3
mit einem Umsatz bis
200.000 Euro
mit einem Umsatz bis
500.000 Euro
mit einem Umsatz über
500.000 Euro
mit einem Umsatz bis
200.000 Euro
mit einem Umsatz bis
600.000 Euro
mit einem Umsatz über
600.000 Euro
28%
mit einem Umsatz bis
100.000 Euro
mit einem Umsatz bis
200.000 Euro
mit einem Umsatz bis
500.000 Euro
41%
17%
12%
Maler u. Lackierergewerbe, Tapezierer
30%
20%
mit einem Umsatz über
500.000 Euro
G74
G8
mit einem Umsatz bis
150.000 Euro
mit einem Umsatz bis
300.000 Euro
mit einem Umsatz bis
500.000 Euro
mit einem Umsatz über
500.000 Euro
G82
G83
G84
G92
G93
24%
18%
14%
27%
1
25%
1
25%
1
25%
1
25%
1
25%
mit einem Umsatz bis
200.000 Euro
mit einem Umsatz über
200.000 Euro
27%
21%
1
25%
14%
1
25%
1
25%
1
25%
2
50%
1
25%
1
25%
1
25%
1
25%
Zimmerei
Bauträger und Unternehmen, die ausschließlich Ferienwohnungen
oder vergleichbare Objekte herstellen
G 12
Gerüstbau
G 12
1
G 12
2
G 13
1
G 13
2
34%
mit einem Umsatz bis
150.000 Euro
mit einem Umsatz bis
300.000 Euro
mit einem Umsatz über
300.000 Euro
G 11
G 13
25%
Schreinerei, Tischlerei (Bau- und Möbelschreinerei), Bauschlosserei
G91
G 10
G 10
1
G 10
2
1
Schlosserei, Kunstschmiede, Maschinenschlosserei
G81
G9
15%
15%
Einzelermittlung
mit einem Umsatz bis
400.000 Euro
mit einem Umsatz über
400.000 Euro
30%
mit einem Umsatz bis
200.000 Euro
mit einem Umsatz über
200.000 Euro
30%
18%
Steinbildhauerei und Steinmetzerei
18%