Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Lesefassung der
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Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Lesefassung der
Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Lesefassung der Satzung einschließlich sämtlicher Änderungssatzungen, die unverbindlich zur allgemeinen Information vorgesehen ist. Sie trifft keine rechtsverbindliche Aussage. Lesefassung der Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Büsum vom 14. Dezember 2011 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBI. 2010, S. 789), der §§ 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes SchleswigHolstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBI. 2007, S. 362) und des § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen vom 09. Februar 2000 (GVOBI. 2000, S.169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26.März 2009 (GVOBI. 2009, S. 93) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Büsum am 13. Dezember 2011 folgende Satzung erlassen: §1 Allgemeine Erhebungsvoraussetzungen (1) Die Gemeinde Büsum ist als Seeheilbad anerkannt. Erhebungsgebiet für die Tourismusabgabe ist das gesamte Gemeindegebiet. (2) Die Gemeinde Büsum erhebt eine Tourismusabgabe zur Deckung des Aufwandes für die gemeindliche Fremdenverkehrswerbung und zur anteiligen Deckung von Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen (Kureinrichtungen) und der im Interesse der gemeindlichen Tourismusförderung durchgeführten Veranstaltungen. (3) Der gemeindliche Aufwand für die Fremdenverkehrswerbung, soweit er nicht aus anderen Einnahmen gedeckt wird, wird durch die Tourismusabgabe zu 70 v. H. finanziert. Die Gemeinde Büsum trägt 30 v. H. des nicht aus anderen Einnahmen gedeckten Aufwands für die Fremdenverkehrswerbung. (4) Der gemeindliche Aufwand für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur-und Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen (Kureinrichtungen) und der im Interesse der gemeindlichen Tourismusförderung durchgeführten Veranstaltungen, der nicht bereits aus anderen Einnahmen gedeckt ist, wird durch die Tourismusabgabe zu 8,0 v. H. gedeckt. §2 Persönliche Abgabepflicht (1) Abgabepflichtig sind natürliche und juristische Personen sowie ganz oder teilweise rechtsfähige Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Büsum selbstständig fremdenverkehrsbezogene entgeltliche Leistungen anbieten. (2) Die Abgabenpflicht besteht auch, wenn die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Geschäftssitz nicht in der Gemeinde Büsum hat, aber in der Gemeinde Büsum dauernd oder vorübergehend erwerbstätig ist. (3) Mehrere Abgabenpflichtige, die für die Tourismusabgabe wegen desselben Betriebes oder derselben Tätigkeit haften, sind Gesamtschuldner. §3 Sachliche Abgabepflicht (1) Der Abgabepflicht unterliegt das Angebot selbständiger fremdenverkehrsbezogener entgeltlicher Leistungen. Eine Leistung ist eine fremdenverkehrsbezogene, wenn sie gegenüber jemandem erbracht wird, der unmittelbar am Fremdenverkehr beteiligt ist. Als unmittelbar am Fremdenverkehr beteiligt gelten 1. die Personen, die sich zu Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten, ohne dort ansässig zu sein (Ortsfremde); 2. die Personen, die selbständig entgeltliche Leistungen gegenüber Ortsfremden (Ziffer 1) erbringen. (2) Zieht eine Abgabenpflichtige oder ein Abgabenpflichtiger aus mehreren Betrieben oder Tätigkeiten Vorteile im Sinne dieser Satzung, so ist die Abgabe für jeden Betrieb oder jede Tätigkeit gesondert zu entrichten. §4 Abgabemaßstab (1) Maßstab für die Bemessung der Abgabe ist der geldwerte Vorteil, der dem Pflichtigen aus der gemeindlichen Fremdenverkehrswerbung und dem Bereitstellen der touristischen Infrastruktur erwächst. Der Vorteil errechnet sich aus dem fremdenverkehrsbedingten Teil der umsatzsteuerbereinigten jährlichen Einnahmen des Pflichtigen, multipliziert mit dem durchschnittlichen Gewinnanteil (Abs. 3) an den Einnahmen der einzelnen Unternehmensart. (2) Als fremdenverkehrsbedingter Teil der Leistung gilt der in der Anlage zu dieser Satzung für die einzelne Unternehmensart oder Tätigkeit festgesetzte Teil der Einnahmen (Vorteilssatz). Er beträgt in der Vorteilsstufe 1 25 v. H., in der Vorteilsstufe 2 50 v. H., in der Vorteilsstufe 3 75 v. H., in der Vorteilsstufe 4 100 v. H.. (3) Der durchschnittliche Gewinnanteil ist für die einzelnen Betriebsarten der Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen. Lässt sich die abgabepflichtige Leistung im Sinne des § 2 keiner der in der Anlage aufgeführten Betriebsarten zuordnen oder ist ein durchschnittlicher Gewinnanteil nicht angegeben, so ist er anhand der Angaben des Abgabepflichtigen aus dem tatsächlichen durchschnittlichen Betriebsgewinn der letzten fünf Jahre zu ermitteln. In den übrigen Fällen ist der durchschnittliche Gewinnanteil nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. (4) Maßgeblich für die Ermittlung des fremdenverkehrsbedingten Teils der jährlichen Einnahmen sind die betrieblichen Einnahmen des Vorjahres. (5) Wird eine abgabepflichtige Tätigkeit zu Beginn des Kalenderjahres aufgenommen, so sind abweichend von Absatz 4 im Jahr der Tätigkeitsaufnahme die Einnahmen des jeweiligen Erhebungszeitraumes maßgebend. Wird eine abgabepflichtige Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen, so sind abweichend von Absatz 4 im Jahr der Tätigkeitsaufnahme und im darauf folgenden Jahr die Einnahmen des jeweiligen Erhebungszeitraumes maßgebend. (6) Wird die abgabepflichtige Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres eingestellt, so sind abweichend von Absatz 4 im Jahr des Tätigkeitsendes die Einnahmen des betreffenden Erhebungszeitraumes maßgebend. §5 Abgabesatz und Abgabenhöhe (1) Der Abgabesatz wird dadurch ermittelt, dass der zu deckende Aufwand im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 dieser Satzung durch die Summe aller Maßstabseinheiten dividiert wird. Der Abgabesatz beträgt 5,64 v. H. (2) Die Abgabenhöhe wird für den einzelnen Pflichtigen berechnet, indem der Abgabesatz mit dem nach § 4 Abs. 1 ermittelten Vorteil multipliziert wird (Abgabenhöhe = umsatzsteuerbereinigte Einnahmen x Vorteilssatz x durchschnittlicher Gewinnanteil x Abgabesatz). §6 Persönliche Befreiung Von der Abgabepflicht sind Unternehmen, die sich organisatorisch oder wirtschaftlich in der Trägerschaft öffentlich-rechtlicher Körperschaften befinden, befreit, sofern sie nicht im Wettbewerb mit Privatunternehmen stehen. §7 Beginn und Ende der Abgabepflicht, Erhebungszeitraum, Fälligkeit, Erstattung und Kleinbeträge (1) Die Abgabepflicht entsteht, sobald die abgabenpflichtige Tätigkeit aufgenommen wird. (2) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die abgabepflichtige Tätigkeit endgültig eingestellt wird. Als Beendigung einer abgabepflichtigen Tätigkeit ist nicht anzusehen, wenn diese nur saisonal ausgeübt und am Saisonende vorübergehend eingestellt wird. (3) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Abgabenschuld entsteht jeweils am Ende eines jeden Kalenderjahres. (4) Auf die Tourismusabgabe können im Verlauf des Erhebungszeitraumes Vorausleistungen in Höhe der voraussichtlich entstehenden Abgabe erhoben werden. Basis für die Vorausleistungsermittlung sind die betrieblichen Einnahmen des Vorvorjahres. Bestand im Vorvorjahr noch keine Abgabepflicht, so wird die Vorausleistung für den laufenden Erhebungszeitraum unter Berücksichtigung begründeter Angaben des Abgabenpflichtigen über die erzielten betrieblichen Einnahmen des Vorjahres und über die zu erwartenden betrieblichen Einnahmen im Erhebungszeitraum festgesetzt. (5) Die Tourismusabgabe und die Vorausleistungen werden jeweils durch schriftlichen Bescheid festgesetzt, der mit einem Heranziehungsbescheid über andere Abgaben verbunden werden kann. Die festgesetzten Vorausleistungen werden in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig. (6) Im Falle der Erhebung von Vorausleistungen wird nach Feststellung der Erhebungsgrundlagen (§ 4) über die Tourismusabgabe endgültig abgerechnet. Ein nach dem Ergebnis der Endabrechnung noch festzusetzender Abgabenanteil wird einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides in einer Summe fällig. Ergibt die Endabrechnung eine Überzahlung, so erfolgt eine unbare Erstattung. (7) Die Tourismusabgabe wird nicht festgesetzt, erhoben oder nachgefordert, wenn die Forderung im Einzelfall den Betrag von fünf Euro nicht übersteigt. Zuviel erhobene Abgabebeträge werden nicht erstattet, wenn der Erstattungsbetrag im Einzelfall fünf Euro nicht übersteigt. §8 Mitwirkungspflichten, Informationsbeschaffung (1) Die Pflichtigen und ihre Vertreter haben alle für die Ermittlung der Abgabeschuld erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere 1. Beginn und Ende der abgabepflichtigen Tätigkeit innerhalb eines Monats anzuzeigen, 2. bis zum 30. Juni eines jeden Jahres oder - soweit die Gemeinde Büsum dazu schriftlich auffordert innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Formblattes die Erklärung über die betrieblichen Einnahmen gemäß § 4 dieser Satzung abzugeben, und angeforderte Schriftstücke und Dokumente vorzulegen. (2) Die Gemeinde Büsum ist befugt, von den Finanzbehörden im Wege der Amtshilfe oder nach § 31 der Abgabenordnung Auskünfte über betriebliche Einnahmen der Pflichtigen einzuholen. (3) Sind im Wege der Datenerhebung nach den vorstehenden Absätzen 1 und 2, nach § 10 dieser Satzung sowie nach § 11 KAG S-H in Verbindung mit den §§ 92 ff. Abgabenordnung die für die Ermittlung der individuellen Abgabenschuld erforderlichen Angaben nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand zu erlangen, ist die Gemeinde Büsum berechtigt, die Berechnungsgrundlagen zu schätzen. Gleiches gilt für die Berechnung der Vorausleistungsbeträge. §9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des KAG S-H handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Abs. 1 dieser Satzung seinen Auskunfts- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfange nachkommt und es dadurch ermöglicht, Abgaben nach dieser Satzung zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. § 10 Datenverarbeitung (1) Die Gemeinde Büsum kann die zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gemäß den Vorschriften des Abschnitts II des SchleswigHolsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG - ) in der jeweils gültigen Fassung neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten, erheben aus 1. den Daten über die betrieblichen Einnahmen und Gewinne des Pflichtigen, die dem für den jeweiligen Pflichtigen zuständigen Finanzamt vorliegen (Amtshilfe oder Mitteilung nach § 31 der Abgabenordnung), 2. den Daten des Einwohnermeldeamtes der Gemeindeverwaltung, 3. den beim Eigenbetrieb Kur und Tourismus Service Büsum verfügbare Daten aus der Veranlagung der Kurabgabe, 4. der Gemeindeverwaltung vorliegenden Daten über die Anmeldung und die Abmeldung von Gewerbebetrieben sowie Änderungsmeldungen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung, 5. den bei der Gemeindeverwaltung hinsichtlich der Veranlagung der Grundsteuer, der Gewerbesteuer, der Vergnügungssteuer sowie der Zweitwohnungssteuer sowie der Jahreskurabgabe vorliegenden Daten zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und zur Festsetzung der Abgaben, 6. den der Gemeindeverwaltung vorliegenden Unterlagen über die Ausübung oder den Verzicht auf das gemeindliche Vorkaufsrecht sowie die Erteilung der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens, 7. Bauakten der jeweils zuständigen Baugenehmigungsbehörde. (2) Die Gemeinde Büsum darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen. (3) Die Gemeinde Büsum ist befugt, die bei den Betroffenen erhobenen Daten und die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. (4) Die Gemeinde Büsum ist unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 6 Landesdatenschutzgesetz berechtigt, die personenbezogenen Daten der Abgabenpflichtigen für Zwecke der Kalkulationsarbeiten an beauftragte Personen als Erfüllungsgehilfen zu übermitteln. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Büsum vom 01. Januar 2001 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 23. Oktober 2008 außer Kraft. Büsum, den 14. Dezember 2011 gez. Maik Schwartau (Bürgermeister) Änderungshistorie: 1. Änderungssatzung vom 14. März 2013, gültig ab 01.01.2013 2. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2013, gültig ab 01.01.2014 3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014, gültig ab 01.01.2015 Anlage zur Satzung der Gemeinde Büsum über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 14. Dezember 2011 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 17.Dezember 2014 I. Die Vorteilssätze je Vorteilsstufe betragen: Vorteilsstufe Vorteilsmerkmale Vorteilssatz Abgabenpflichtige, die geringe Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehen können, oft ist nur ein mittelbarer Vorteil gegeben (durch regelmäßige Geschäftsbeziehungen zu unmittelbar bevorteilten Pflichtigen). Abgabenpflichtige, die in erhöhtem Maße (gegenüber Stufe 1) Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehen können, deren Angebote aber nicht am Fremdenverkehr ausgerichtet sind. Oft entsteht ein mittelbarer Vorteil (durch regelmäßige Geschäftsbeziehungen zu unmittelbar bevorteilten Pflichtigen). Abgabenpflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich am Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber in erhöhtem Maße auch unmittelbare Vorteile (durch häufige Geschäftskontakte zu den Kur- und Erholungsgästen) erlangen können. 1 2 3 Abgabenpflichtige, deren Angebote typischerweise am Fremdenverkehr ausgerichtet sind, und die daraus in der Regel unmittelbare Vorteile erlangen können. 4 25 v. H. 50 v. H. 75 v. H. 100 v. H. II. Verzeichnis der Betriebsarten nach § 4 Abs. 2 Nr. Betriebsart / Personengruppe / Tätigkeit A Unterkunft für Ortsfremde A1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen mit Halb- o. Vollpension mit einem Umsatz bis 500.000 Euro mit einem Umsatz über 500.000 Euro Hotels Garni, Gasthöfe und Pensionen mit Frühstück mit einem Umsatz bis 200.000 Euro mit einem Umsatz über 200.000 Euro A11 A12 A2 A21 A22 A3 Sonstige (nicht unter Nr. A 1 und A 2 fallende) Vermietung ohne hotelmäßige Leistungen und Verpflegung*, insbesondere von Ferienwohnungen und Fremdenzimmern sowie Mietwohnwagen Gewinnsatz Vorteilsstufe Vorteilssatz 21% 4 100% 12% 4 100% 28% 4 100% 20% 4 100% 37% 4 100% 19% 4 100% 19% 3 75% * bei Angebot hotelmäßiger Leistungen gelten die Regelungen zu A 1 bzw. A 2 A4 Campingplätze und Wohnmobilübernachtungsplätze B Gastronomie B11 Cafés B12 B2 B3 B4 Eisdielen, Strand- und Milchbars Gast- , Speise- und Schankwirtschaften Imbissbetrieb Pizzeria mit einem Umsatz bis 150.000 Euro mit einem Umsatz über 150.000 Euro B41 B42 24% 20% 26% 3 3 3 75% 75% 75% 27% 3 75% 21% 3 75% 22% 1 25% B5 Vereinslokalitäten C Gesundheitswesen, Gesundheitsförderung C1 Ärzte, die keine Badearzttätigkeit ausüben 35% 1 25% C2 prakt. Arzt mit Zulassung als Badearzt (bezogen auf die badeärztliche Tätigkeit) 35% 4 100% C3 C4 C5 C6 C7 C8 C9 C 10 C 11 C 12 C 13 Zahnärzte Tierärzte Krankengymnastik, Physiotherapie Heilpraktiker Masseure und med. Bademeister (auch ambulant) Apotheken Sanitätshaus Kurkliniken Kur- und Erholungsheime Trinkkurhalle Schönheits- und Gesundheitsfarm 30% 29% 26% 35% 26% 8% 18% Einzelermittlung Einzelermittlung 23% Einzelermittlung 1 1 2 1 2 1 1 4 4 4 2 25% 25% 50% 25% 50% 25% 25% 100% 100% 100% 50% C 14 Sonstige Angebote gesundheitsfördernder Art 30% 2 50% C 14 Ambulante soziale Dienste 39% 1 25% 23% 1 25% 31% 1 25% 20% 2 50% 16% 2 50% 10% 2 50% mit einem Umsatz bis 300.000 Euro mit einem Umsatz über 300.000 Euro C 14 1 C 14 2 C 15 Bestattungsunternehmen D Handel / Einzelhandel Einzelhandel; (überwiegend) mit Lebensmitteln D1 Bäckerei, Konditorei mit einem Umsatz bis 250.000 Euro mit einem Umsatz bis 500.000 Euro mit einem Umsatz über 500.000 Euro D11 D12 D13 D2 Fische, Fischerzeugnisse 15% 2 50% D3 Fleischerei, Metzgerei, Schlachterei (auch mit Fleisch- und Handelswarenzukauf) 12% 2 50% D4 D 4a D5 D6 Getränke (auch Wein und Spirituosen) Hofladen Kaffee- oder Teeläden Kioske 9% 7% 10% 6% 2 2 2 2 50% 50% 50% 50% 10% 2 50% D7 D71 Lebensmitteleinzelhandel auch Super- u. Verbrauchermärkte, SBWarengeschäfte mit einem Umsatz bis 400.000 Euro mit einem Umsatz über 400.000 Euro D72 D8 D81 D82 D9 D 10 5% 2 50% 19% 2 50% 12% 2 50% 7% 10% 2 2 50% 50% 18% 3 75% 14% 1 25% 8% 1 25% 16% 9% 1 2 25% 50% 19% 1 25% 12% 1 25% 12% 11% 3 2 75% 50% 19% 1 25% 11% 1 25% 12% 2 50% 15% 2 50% 9% 2 50% 13% 14% 2 2 50% 50% 9% 2 50% 3% 2 50% 12% 2 50% 10% 1 25% 5% 1 25% 15% 1 25% 9% 1 25% 18% 2 50% Obst- und Gemüse mit einem Umsatz bis 200.000 Euro mit einem Umsatz über 200.000 Euro Süßwaren Verkaufsstände auf dem Wochenmarkt; ambulante Händler Einzelhandel mit (überwiegend) anderen Artikeln, non-food D 11 D 12 D 12 1 D 12 2 D 13 D 14 D 15 D 15 1 D 15 2 D 16 D 17 D 18 D 18 1 D 18 2 D 19 D 20 D 20 1 D 20 2 D 21 D 22 D 23 D 23 1 D 23 2 D 24 D 25 D 25 1 D 25 2 D 26 D 26 1 D 26 2 D 27 Andenken, Souvenirs, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Dekoartikel, Geschenkartikel, Kerzen (auch aus eigener Herstellung) Bau- und Heimwerkerbedarf (z.B. Baumarkt) mit einem Umsatz bis 600.000 Euro mit einem Umsatz über 600.000 Euro Blumengeschäft Buchhandlung Computer, Software und Büromaschinen (Einzelhandel) mit einem Umsatz bis 250.000 Euro mit einem Umsatz über 250.000 Euro Drachenläden Drogerie, Parfümerie elektrotechnische Erzeugnisse u. Leuchten (auch Reparatur- und Installationsarbeiten) mit einem Umsatz bis 300.000 Euro mit einem Umsatz über 300.000 Euro Fahrradhandel und -reparatur Fotogeschäft mit einem Umsatz bis 300.000 Euro mit einem Umsatz über 300.000 Euro Handarbeitswaren Haushaltswaren Heizöl- und Brennstoffhändler (Einzelhandel) mit einem Umsatz bis 1.000.000 Euro mit einem Umsatz über 1.000.000 Euro Kaufhaus, Warenhaus mit breitem Sortiment KFZ-Einzelhandel, Einzelhandel mit Straßenfahrzeugen mit einem Umsatz bis 500.000 Euro mit einem Umsatz über 500.000 Euro KFZ-Zubehör- und Ersatzteilehandel mit einem Umsatz bis 250.000 Euro mit einem Umsatz über 250.000 Euro Kunsthandel, Galerien Lacke, Farben, sonst. Anstrichbedarf sowie Tapeten und Fußbodenbelag mit einem Umsatz bis D 28 1 250.000 Euro mit einem Umsatz über D 28 2 250.000 Euro D 29 Lederwaren und Reisegepäck D 30 Markisen, Rollläden (mit Einbau) D 28 D 31 Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände und Heimzubehör D 32 Rundfunk-, Fernseh- u. Phonogeräte, Unterhaltungselektronik (Einzelhandel auch mit Reparaturen) mit einem Umsatz bis 300.000 Euro mit einem Umsatz über D 32 2 300.000 Euro D 33 Schreib- und Papierwaren, (Schul- und Büroartikel) D 34 Schuhe D 35 Spielwaren Sport- und Campingartikel, D 36 Anglerbedarf Tabakwaren; auch in Verbindung mit Zeitschriften und D 37 Lottoannahme D 32 1 Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone mit einem Umsatz bis D 38 1 300.000 Euro mit einem Umsatz über D 38 2 300.000 Euro D 39 Textilien, Bekleidung Uhren, Edelmetall- und D 40 Schmuckwaren D 41 Verkaufsstände auf dem Wochenmarkt; ambulante Händler D 42 Warenpropagandist, Verkaufsagentur D 43 Handel mit Gartengeräten und Gartenbedarf D 44 Handel mit Baby- und Kleinkindartikeln 14% 1 25% 8% 1 25% 15% 15% 2 1 50% 25% 11% 1 25% 15% 1 25% 9% 1 25% 12% 13% 12% 2 2 2 50% 50% 50% 12% 2 50% 6% 2 50% 24% 1 25% 16% 1 25% 13% 2 50% 18% 2 50% 25% 15% 11% 12% 2 1 1 1 50% 25% 25% 25% 10% 2 50% 5% 6% 5% 1 1 1 25% 25% 25% 24% 2 50% 19% 2 50% 23% 19% 24% 42% 4 2 2 1 100% 50% 50% 25% D 38 D 45 Zoohandlung, Handlung mit Tiernahrung und Heimtierbedarf Großhändler D 46 D 47 D 48 Lebensmittelgroßhandel, Getränkegroßhandel Baustoffgroßhandel, Handel mit Kunststoffbauelementen Großhandel mit Schuhen und Textilien E Dienstleistungen mit eher handwerklicher Ausrichtung E1 E11 E12 E2 E3 E4 E5 Annahmestelle für Chemische Reinigung, Reinigung und Wäscherei, sowie Heißmangel mit einem Umsatz bis 200.000 Euro mit einem Umsatz über 200.000 Euro Aufsteller oder Betreiber von Münzprägeautomaten Aufsteller oder Betreiber von Spiel- und Warenautomaten Briefpost- und Paketdienst Bügel- und Näharbeiten E6 Druckereien, Verlagswesen mit einem Umsatz bis 200.000 Euro mit einem Umsatz bis 400.000 Euro mit einem Umsatz über 400.000 Euro E61 E62 E63 E7 Fernsprechunternehmen (hinsichtlich der Telefonzellen und öffentlich zugänglichen Fernsprecher, z. B. in Hotels) E8 E9 Fotograf Friseur mit einem Umsatz bis 150.000 Euro mit einem Umsatz über 150.000 Euro E91 E92 E 10 mit einem Umsatz bis 250.000 Euro mit einem Umsatz bis 500.000 Euro mit einem Umsatz über 500.000 Euro E 10 2 E 10 3 mit einem Umsatz bis 100.000 Euro mit einem Umsatz bis E 11 2 200.000 Euro mit einem Umsatz bis E 11 3 400.000 Euro mit einem Umsatz über E 11 4 400.000 Euro E 12 Hausmeisterservice einschl. Gartenpflege E 13 Hörgeräte-Akustik 17% 1 25% 12% 1 25% Einzelermittlung 1 25% 33% 2 50% 31% 1 25% 21% 1 25% 26% 1 25% 16% 1 25% 11% 1 25% 53% 2 50% 35% 2 50% 26% 2 50% 14% 2 50% 23% 23% 3 1 75% 25% 25% 1 25% 19% 1 25% 14% 1 25% 38% 1 25% 27% 1 25% KFZ-Reparatur, Schiffsreparatur; Umbauten an Straßenfahrzeugen und Schiffen mit einem Umsatz bis 150.000 Euro mit einem Umsatz bis 300.000 Euro mit einem Umsatz über 300.000 Euro E 14 1 E 14 2 E 14 3 E 15 25% Glas- und Gebäudereinigung E 11 1 E 14 1 Gartenbau- und Landschaftspflege E 10 1 E 11 29% Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudio mit einem Umsatz bis 75.000 Euro mit einem Umsatz über 75.000 Euro E 15 1 E 15 2 E 16 Optiker 23% 2 50% E 17 Inhaber von Parkplätzen und Parkhäuser 20% 3 75% 26% 1 25% 17% 1 25% 44% 30% 25% 7% 1 1 1 2 25% 25% 25% 50% 5% 2 50% E 18 Raumausstatter (Dekorateure und Polsterer) mit einem Umsatz bis E 18 1 150.000 Euro mit einem Umsatz über E 18 2 150.000 Euro E 19 Schneiderei, Änderungsschneiderei E 20 Schornsteinfeger E20 a Softwareentwicklung E 21 Tankstellen einschl. Autowaschanlagen E 22 Ver- und Entsorgungsunternehmen, auch Energieversorgung E 23 Wäscherei; SB-Waschsalon mit einem Umsatz bis 200.000 Euro mit einem Umsatz über E 23 2 200.000 Euro E 24 Werbung: Beratung, Gestaltung, Vertrieb E 24a KFZ-Lackiererei E 24a mit einem Umsatz bis 1 200.000 Euro E 24a mit einem Umsatz bis 2 400.000 Euro E 24a mit einem Umsatz über 3 400.000 Euro E 25 sonstige Dienstleistungen aller Art E 23 1 24% 3 75% 19% 3 75% 19% 1 25% 21% 1 25% 21% 1 25% 16% 1 25% 24% 2 50% 43% 1 25% 29% 1 25% 19% 1 25% 22% 1 25% 10% 1 25% 35% 1 25% 19% 1 25% 10% 1 25% 15% 4 100% 37% 1 25% 36% 1 25% 29% 1 25% Einzelermittlung 8% 35% 32% 27% 29% 4 2 1 2 1 1 100% 50% 25% 50% 25% 25% Personen- und Güterbeförderung E 26 E 26 1 E 26 2 E 26 3 E 27 E 27 1 E 27 2 E 28 E 28 1 E 28 2 E 28 3 E 29 Taxen und Mietwagen mit Fahrer (Personenbeförderung) mit einem Umsatz bis 75.000 Euro mit einem Umsatz bis 200.000 Euro mit einem Umsatz über 200.000 Euro Personenbeförderung (im Linienverkehr) mit einem Umsatz bis 400.000 Euro mit einem Umsatz über 400.000 Euro Güterverkehr, Fuhrunternehmen (Straßenverkehr) mit einem Umsatz bis 200.000 Euro mit einem Umsatz bis 500.000 Euro mit einem Umsatz über 500.000 Euro Personenbeförderung im Ausflugsverkehr (Planwagen- und Kutschfahrten, Strandbahn, Bimmelbahn) andere Dienstleistungen E 30 E 31 Architekten, Ingenieurbüro und Planungsbüro Fahrschule mit einem Umsatz bis E 31 1 180.000 Euro mit einem Umsatz über E 31 2 180.000 Euro E 32 Fremdenführer; Wattführer, Museumsführer E 33 Geld- und Kreditinstitut, Anlageberater, Finanzdienstleister E 34 Hausverwalter E 35 Immobilienmakler E 36 Internetdienstleistungen, Medienberatung E 37 Rechtsanwälte und Notare E 38 Reisebüro (einschl. Vermittlung von Ausflugsfahrten, Veranstaltung) 11% 1 25% E 39 E 40 Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Unternehmensberater, Vermögensberater 29% 29% 1 1 25% 25% E 41 Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumen und Wohnungen und sonstigen Geschäftsflächen an natürliche und juristische Personen, die die Miet- oder Pachtgegenstände für direkte Geschäftsbeziehungen zu Ortsfremden nutzen 28% 2 50% E 42 Vermittler von Zimmern, Appartements, Ferienwohnungen und dgl. 42% 4 100% E 43 Versicherungsvermittlung, Agentur 57% 1 25% 43% 1 25% mit einem Umsatz bis 200.000 Euro mit einem Umsatz über 200.000 Euro E 43 1 E 43 2 E 44 Vermietung von Gartengeräten und Gartenbedarf 12% 1 25% E 45 Schreibdienst, Buchhaltungsservice und vergleichbare auf Büroservice ausgerichtete Tätigkeiten 21% 1 25% E 46 Vermietung von motorisierten Straßenfahrzeugen 24% 2 50% E 47 Pfandleiher Einzelermittlung 2 50% F Sport und Freizeit F1 Angelfahrten; begleitete Hochseeangelfahrten 25% 3 75% F2 Ausflugsschiffe 25% 4 100% F3 Bootswinterlager, Lagerplätze für Campingwagen 40% 1 25% F4 Fahrradverleih, Surfbrettverleih, Tret- und Ruderbootverleih (incl. Reparatur) 31% 4 100% F5 F6 Fitnesszentren, Solarien, Sauna Flugplatz, Flugschule 17% Einzelermittlung 1 2 25% 50% F7 Freizeitgestaltung; selbstständige Angebote zur sportlichen, musischen oder künstlerischen Freizeitgestaltung, die sich an Erholungsuchende richten (z. B. Trampolinspringen, Basteln), auch in zeitlich begrenzten Betriebsstätten 30% 4 100% F8 Golfplätze* Einzelermittlung 1 25% F9 Kartbahnen, Inhaber von Fahrgeschäften, Reit- und Fahrinstituten 14% 3 75% F 10 F 11 F 12 F 13 F 14 F 15 F 16 F 17 F 18 F 19 F 20 F 21 F 22 F 23 F 24 F 25 Kegel- und Bowlingbahnen Lichtspieltheater Minigolfplätze Reitanlagen* Schießstand Sportschulen (soweit nicht anderweitig in Rubrik F erfasst) Strandkorbvermietung Surfschule Tanzlokale, Bars, Diskotheken Tennisanlagen* Tierpark u. ä. Einrichtungen, Aquarien Videothek Yachtschule, Segelschule Zeltverleih Automatenspielhallen Indoorspielplätze 24% Einzelermittlung Einzelermittlung Einzelermittlung Einzelermittlung Einzelermittlung Einzelermittlung Einzelermittlung 18% Einzelermittlung Einzelermittlung 15% Einzelermittlung 23% 19% Einzelermittlung 1 2 4 2 1 2 4 2 3 1 3 1 2 1 2 2 25% 50% 100% 50% 25% 50% 100% 50% 75% 25% 75% 25% 50% 25% 50% 50% F 26 Pferdepensionen, Inhaber von Pferdeställen, die Stellplätze an Gäste vermieten, Tierpensionen Einzelermittlung 3 75% F 27 Erlebnis-Bauernhof Einzelermittlung 3 75% F 28 Entertainment, DJ, Veranstaltungsmanagement Einzelermittlung 2 50% 1 25% 1 25% 1 25% 1 25% 1 25% 1 25% 1 25% 1 25% 1 25% 1 25% 1 25% 1 25% 1 25% 1 25% 1 25% 1 25% 1 25% 1 25% 1 25% 1 25% * jeweils ggf. mit Sportschule entsprechender Ausrichtung G Handwerk und Bau G1 Bauunternehmen (Hoch- und Tiefbau) G11 G12 G13 G2 G22 G33 G42 G43 G52 G53 G62 G63 G72 G73 29% 22% 12% mit einem Umsatz bis 150.000 Euro mit einem Umsatz bis 300.000 Euro mit einem Umsatz über 300.000 Euro 37% mit einem Umsatz bis 150.000 Euro mit einem Umsatz bis 300.000 Euro mit einem Umsatz über 300.000 Euro 31% 26% 15% 21% 14% Heizungs-, Gas- u. Wasserinstallation, Klempnerei, (Lüftungs- und Klimatechnik) G61 G71 13% Glasergewerbe G51 G7 10% Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerei, Teppich- und Fußbodenleger (auch mit Materiallieferung) G41 G6 20% mit einem Umsatz bis 200.000 Euro mit einem Umsatz bis 400.000 Euro mit einem Umsatz über 400.000 Euro G32 G5 mit einem Umsatz bis 300.000 Euro mit einem Umsatz über 300.000 Euro 16% Elektroinstallation (auch - untergeordnet - Einzelhandel mit elektrotechnischen Erzeugnissen u. Leuchten) G31 G4 31% Dachdeckerei G21 G3 mit einem Umsatz bis 200.000 Euro mit einem Umsatz bis 500.000 Euro mit einem Umsatz über 500.000 Euro mit einem Umsatz bis 200.000 Euro mit einem Umsatz bis 600.000 Euro mit einem Umsatz über 600.000 Euro 28% mit einem Umsatz bis 100.000 Euro mit einem Umsatz bis 200.000 Euro mit einem Umsatz bis 500.000 Euro 41% 17% 12% Maler u. Lackierergewerbe, Tapezierer 30% 20% mit einem Umsatz über 500.000 Euro G74 G8 mit einem Umsatz bis 150.000 Euro mit einem Umsatz bis 300.000 Euro mit einem Umsatz bis 500.000 Euro mit einem Umsatz über 500.000 Euro G82 G83 G84 G92 G93 24% 18% 14% 27% 1 25% 1 25% 1 25% 1 25% 1 25% mit einem Umsatz bis 200.000 Euro mit einem Umsatz über 200.000 Euro 27% 21% 1 25% 14% 1 25% 1 25% 1 25% 2 50% 1 25% 1 25% 1 25% 1 25% Zimmerei Bauträger und Unternehmen, die ausschließlich Ferienwohnungen oder vergleichbare Objekte herstellen G 12 Gerüstbau G 12 1 G 12 2 G 13 1 G 13 2 34% mit einem Umsatz bis 150.000 Euro mit einem Umsatz bis 300.000 Euro mit einem Umsatz über 300.000 Euro G 11 G 13 25% Schreinerei, Tischlerei (Bau- und Möbelschreinerei), Bauschlosserei G91 G 10 G 10 1 G 10 2 1 Schlosserei, Kunstschmiede, Maschinenschlosserei G81 G9 15% 15% Einzelermittlung mit einem Umsatz bis 400.000 Euro mit einem Umsatz über 400.000 Euro 30% mit einem Umsatz bis 200.000 Euro mit einem Umsatz über 200.000 Euro 30% 18% Steinbildhauerei und Steinmetzerei 18%