S atzung - Kreis Schleswig
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S atzung - Kreis Schleswig
Satzung für das Jugendamt des Kreises Schleswig-Flensburg (Fachdienst Jugend und Familie) Aufgrund des § 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 30.05.1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 333) und des § 71 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) vom 26.06.1990 (BGBl. S. 1163) i. V. m. § 4 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des KJHG (Jugendförderungsgesetz – JuFöG) vom 05.02.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158) in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschluss des Kreistages vom 11. Dezember 2002 folgende Satzung erlassen: §1 Einrichtung des Jugendamtes Beim Kreis Schleswig-Flensburg besteht ein Jugendamt gem. § 69 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Es führt die Bezeichnung „Jugend und Familie“. §2 Gliederung des Fachdienstes „Jugend und Familie“ (1) Der Fachdienst besteht gem. § 70 KJHG aus des Kreisjugendhilfeausschuss und der Verwaltung. (2) Der Fachdienst nimmt alle ihm kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr. Daneben nimmt er die Aufgaben wahr, die ihm nach dem Geschäfts- und Dienstverteilungsplan des Kreises Schleswig-Flensburg übertragen werden. (3) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 70 Abs. 2 KJHG) werden im Auftrage des Landrates vom Leiter des Fachdienstes im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Kreisjugendhilfeausschusses und des Kreistages geführt. §3 Kreisjugendhilfeausschuss (1) Dem Kreisjugendhilfeausschuss gehören 10 stimmberechtigte Mitglieder an. Diese setzen sich wie folgt zusammen: - 6 Kreistagsabgeordnete - 2 Mitglieder, die auf gemeinsamen Vorschlag der anerkannten Jugendverbände gewählt werden - 2 Mitglieder, die auf gemeinsames Vorschlag der freien Wohlfahrtsverbände gewählt werden. (2) Darüber hinaus gehören dem Kreisjugendhilfeausschuss folgende Mitglieder mit beratender Stimme an: a) 1 Mitglied, das die Belange ausländischer Einwohner wahrnimmt. Dieses Mitglied wird durch den Kreistag bestimmt (§ 48 Abs. 2 JuFöG) und b) ein in der Jugendarbeit erfahrener Vertreter des dänischen Hauptkreises (SdU/Hovedskreds) Schleswig-Flensburg. Darüber hinaus können zwei weitere Mitglieder mit beratender Stimme in den Ausschuss berufen werden. Die Berufung dieser drei Mitglieder erfolgt gem. § 48 Abs. 3 JuFöG durch den Kreistag. c) der Leiter des Fachdienstes Jugend und Familie (§ 48 Abs. 5 JuFöG). §4 Aufgaben des Kreisjugendhilfeausschusses (1) Der Kreisjugendhilfeausschuss nimmt alle ihm kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr. (2) Der Kreisjugendhilfeausschuss kann für die Förderung der Jugendhilfe Zuschussrichtlinien aufstellen, die des Beschlusses des Kreistages bedürfen. Im Rahmen dieser Richtlinien beschließt er oder die Verwaltung des Fachdienstes über die Förderanträge. §5 Geschäftsführung des Kreisjugendhilfeausschusses (1) Für die Amtsdauer des Kreisjugendhilfeausschusses sowie für die Geschäftsführung finden die Vorschriften der Kreisordnung nebst Durchführungsbestimmungen entsprechende Anwendung. (2) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Kreisjugendhilfeausschusses nach Bedarf ein. Der Ausschuss ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen (§ 71 Abs. 3 KJHG). Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. §6 Verwaltung des Jugendamtes Die Verwaltung des Jugendamtes ist ein Fachdienst der Kreisverwaltung. §7 Die Bezeichnungen von Personen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer gleichermaßen. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Jugendamtes vom 22. Juni 1994 außer Kraft. Schleswig, den 13. Dezember 2002 Kreis Schleswig-Flensburg gez. Kamischke Landrat 1. Nachtragssatzung zur Satzung für das Jugendamt des Kreises Schleswig-Flensburg (Fachdienst Jugend und Familie) vom 13.12.2002 Auf Grund • des § 4 der Kreisordnung für Schleswig- Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2003, S 94), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 01.02.2005 (GVOBl. Schleswig- Holstein 2005, Seite 66), • des § 71 des Kinder- und Jugendhilfegesetztes (KJHG) vom 08.12.1998 (BGBl. I Seite 3546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2005 (BGBl. I Seite 2729) • in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des KJHG (Jugendförderungsgesetzes- JuFöG) vom 05.02.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.12.2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264) wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag des Kreises Schleswig-Flensburg vom 08.03.2006 nachstehende 1. Nachtragssatzung zur Satzung für das Jugendamt des Kreises Schleswig-Flensburg (Fachdienst Jugend und Familie) vom 13.12.2002 erlassen: Artikel 1 § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Darüber hinaus gehören dem Kreisjugendhilfeausschuss folgende Mitglieder mit beratender Stimme an: a) 1 Mitglied, das die Belange ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner wahrnimmt. Dieses Mitglied wird durch den Kreistag bestimmt (§ 48 Abs. 2 JuFöG), b) 1 Mitglied auf Vorschlag der Kreiselternvertretung für Kindertageseinrichtungen, c) ein in der Jugendarbeit erfahrener Vertreter des dänischen Hauptkreises (SdU/Hovedskreds) Schleswig-Flensburg. Dieses Mitglied wird gem. § 48 Abs. 3 JuFöG durch den Kreistag bestimmt, d) der Leiter des Fachdienstes Jugend und Familie (§ 48 Abs. 5 JuFöG), e) darüber hinaus können zwei weitere Mitglieder mit beratender Stimme in den Ausschuss berufen werden. Diese zwei Mitglieder werden gem. § 48 Abs. 3 JuFöG durch den Kreistag bestimmt. Artikel 2 Der Landrat wird ermächtigt, die Satzung für das Jugendamt des Kreises SchleswigFlensburg (Fachdienst Jugend und Familie) in der Fassung der 1. Nachtragssatzung bekannt zu machen und redaktionelle Unstimmigkeiten zu bereinigen. Artikel 3 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Schleswig, den 10. März 2006 Kreis Schleswig-Flensburg Der Landrat in Vertretung gez. Peter D. Henningsen Erster Kreisrat