Satzung - MSRS.de

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Satzung
Dok.-Nr.: MSRS-100-01
Version: 2.0
Satzung
Des
Munich-Streetracing-Syndicate e.V.
Dokument-Nummer:
MSRS-100-01
Version 2.0
Datum: 01.11.2014
1. Vorsitzender
Bestätigt
durch den
Vorstand
2. Vorsitzender
Kassenwart
Satzung
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Version: 2.0
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
2
Satzung des Munich-Streetracing-Syndicate e.V.
3
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
3
§ 2 – Zweck des Vereins
3
§ 3 – Vereinstätigkeit
4
§ 4 – Eintragung in das Vereinsregister
4
§ 5 – Eintritt der Mitglieder
4
§ 6 – Austritt der Mitglieder
5
§ 7 – Ausschluss von Mitgliedern
5
§ 8 – Streichung der Mitgliedschaft
5
§ 9 – Mitgliedsbeitrag
6
§ 10 – Organe des Vereins
6
§ 11 – Der Vorstand
7
§ 12 – Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
7
§ 13 – Berufung der Mitgliederversammlung
8
§ 14 – Form der Berufung
8
§ 15 – Beschlussfähigkeit
8
§ 16 – Beschlussfassung
9
§ 17 – Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
9
§ 18 – Auflösung des Vereins
10
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Satzung des Munich-Streetracing-Syndicate e.V.
Bestimmt durch die Gründungsversammlung vom 20.08.2009.
Geändert durch die vierte ordentliche Mitgliederversammlung vom 01.11.2014.
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen „Munich-Streetracing-Syndicate“.
(2)
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
„eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
(3)
Der Verein hat den Sitz in München.
(4)
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist
 die Förderung und Unterstützung aller Personen, die Spaß an der
motorisierten Fortbewegung, sowie der technischen und optischen
Aufwertung von KFZ aller Art haben.
 die Unterstützung von Ausbau-, Umbau-, und Restaurationsprojekten
von KFZ aller Art.
 die Förderung des legalen Tunings gemäß den Bestimmungen der
StVZO.
 die
Förderung
des
Verständnisses
für
die
technischen
Zusammenhänge in modernen und historischen KFZ.
 die
Pflege
und
Förderung
der
Geselligkeit
und
des
Gemeinschaftssinnes.
 die
Mitwirkung
bei
Maßnahmen
zur
Verbesserung
der
Verkehrssituation.
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§ 3 – Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch
 Organisation von Veranstaltungen zu verschiedenen Themen aus dem
Bereich der motorisierten Fortbewegung, sowie die Teilnahme an
solchen Veranstaltungen.
 Hilfestellung bei fahrzeugtechnischen Problemen und bei der optischen
wie technischen Aufwertung von Fahrzeugen gemäß der StVZO.
 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, Organisationen und
Herstellern.
 ein großes Angebot an Freizeitveranstaltungen wie gemeinschaftliche
Aktionen und Ausflüge.
§ 4 – Eintragung in das Vereinsregister
(1)
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2)
Die satzungsgemäß gewählten Vorstände sind berechtigt, während des
Eintragungsverfahrens für die Eintragung notwendige Satzungsänderungen
vorzunehmen.
§ 5 – Eintritt der Mitglieder
(1)
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2)
Bei
Minderjährigen
ist
eine
Erziehungsberechtigten erforderlich.
(3)
Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als
Mitglieder aufgenommen.
(4)
Die
(5)
Der Beitrittsantrag ist schriftlich vorzulegen.
(6)
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit
Aushändigung
einer
schriftlichen
Aufnahmeerklärung
wirksam.
(7)
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Mitgliedschaft
entsteht
durch
Einverständniserklärung
den
Eintritt
in
den
eines
Verein.
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(8)
Die Mitgliedschaft ist nicht gültig, falls im Beitrittsantrag wissentlich
Falschangaben zur Person gemacht wurden.
§ 6 – Austritt der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt.
(2)
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Austrittsfrist von zwei Wochen zum Ende
eines Monats zulässig.
(3)
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich, oder ggf. per elektronischer Post, zu
erklären. Zur Einhaltung der Austrittsfrist (vgl. Absatz 2) ist die rechtzeitige
Absendung der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
§ 7 – Ausschluss von Mitgliedern
(1)
Die Mitgliedschaft kann auch durch einen Ausschluss beendet werden.
(2)
Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem anderen Mitglied
beantragt werden.
(3)
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4)
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(5)
Der Vorstand hat dem auszuschließenden Mitglied mit der Einladung zu der
Versammlung schriftlich mitzuteilen, dass ein entsprechender Antrag vorliegt.
(6)
Eine schriftlich, oder ggf. per elektronischer Post, eingehende Stellungnahme
des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu
verlesen.
(7)
Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(8)
Der Ausschluss soll dem Mitglied, sofern es bei Beschlussfassung nicht
anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht
werden.
§ 8 – Streichung der Mitgliedschaft
(1)
Ein Mitglied kann außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem
Verein ausscheiden.
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(2)
Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs
fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat,
von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet.
(3)
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden.
(4)
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar
zurückkommt.
(5)
Die
Streichung
der
Mitgliedschaft
erfolgt
auf
Beschluss
der
Mitgliederversammlung, der dem betroffenen Mitglied, soweit möglich, bekannt
gemacht wird.
§ 9 – Mitgliedsbeitrag
(1)
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2)
Über die Höhe und die Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(3)
Kommt ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug, so hat es
bis zur vollständigen Begleichung aller Rückstände keinen Anspruch auf
jedwede Leistungen seitens des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, in
besonderen Fällen Ausnahmen von dieser Regelung zu gewähren.
(4)
Sollte ein neues Mitglied vor dem, bzw. am 15. eines Monats eintreten, so ist
der Mitgliedsbeitrag für den Eintrittsmonat voll, ab dem 16. des Monats nur zur
Hälfte zu entrichten.
(5)
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(6)
Bei Ausscheiden aus dem Verein (gem. §§6-8) besteht kein Anspruch auf
Rückzahlung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge.
§ 10 – Organe des Vereins
(1)
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§ 11 und § 12 der Satzung),
b) die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung).
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§ 11 – Der Vorstand
(1)
Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
a) dem/der ersten Vorsitzenden,
b) dem/der zweiten Vorsitzenden,
c) dem/der Kassenwart/in.
(2)
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren bestellt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im
Amt.
(3)
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet auch das Amt eines Mitglieds des
Vorstands.
(4)
Außerdem bleibt es einem Mitglied des Vorstands offen, aus persönlichen
Gründen sein Amt niederzulegen.
(5)
Sollte ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus seinem Amt ausscheiden, so ist
binnen eines Monats eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands
einzuberufen.
(6)
Das Amt des/der ersten Vorsitzenden und das Amt des/der zweiten
Vorsitzenden können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 12 –Vertretungsmacht des Vorstands
(1)
Die gemäß § 11 der Satzung gewählten Vorstandsmitglieder vertreten den
Verein. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
(2)
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass

zum Erwerb, oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen
Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte),
sowie außerdem

zur Aufnahme eines Kredites,
die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
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§ 13 – Berufung der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
a) alle zwölf Monate,
b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen eines Monats
(siehe § 11 Abs. 5),
(2)
Zu allen einberufenen Versammlungen hat der Vorstand einen Bericht und
eine Abrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des
Vorstands Beschluss zu fassen.
§ 14 – Form der Berufung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, oder ggf. per
elektronischer Post, unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs
Wochen zu berufen.
(2)
Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung
(=Tagesordnung) im Überblick bezeichnen.
(3)
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladungen an die
Mitglieder.
(4)
Mit dem Einverständnis der Mehrheit der Mitglieder darf die in Abs. 1
vorgesehene Frist auch unterschritten werden.
§ 15 – Beschlussfähigkeit
(1)
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2)
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB), sowie zur
(Neu-)Wahl des Vorstands ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der
Vereinsmitglieder erforderlich.
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(3)
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder zur
(Neu-)Wahl des Vorstands einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2
nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von zwei Wochen seit dem
Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens drei Wochen nach dem ersten
Versammlungstag stattfinden, hat aber in jedem fall spätestens zwei Monate
nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die
erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
§ 16 – Beschlussfassung
(1)
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei der
Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2)
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
(3)
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von fünf Sechsteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4)
Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung
aller Mitglieder des Vereins erforderlich; die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5)
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine
Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 17 – Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1)
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
(2)
Die Niederschrift ist von einem zu Beginn der Versammlung bestellten
Schriftführer anzufertigen.
(3)
Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden der Versammlung zu
unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der/die
letzte Versammlungsleiter/in die ganze Niederschrift.
(4)
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
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§ 18 – Auflösung des Vereins
(1)
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5
der Satzung) aufgelöst werden.
(2)
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).
(3)
Über den Verbleib des Vereinsvermögens
Mitgliederversammlung entschieden.
wird
in
der
letzten
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