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Satzung Dok.-Nr.: MSRS-100-01 Version: 2.0 Satzung Des Munich-Streetracing-Syndicate e.V. Dokument-Nummer: MSRS-100-01 Version 2.0 Datum: 01.11.2014 1. Vorsitzender Bestätigt durch den Vorstand 2. Vorsitzender Kassenwart Satzung Dok.-Nr.: MSRS-100-01 Version: 2.0 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Satzung des Munich-Streetracing-Syndicate e.V. 3 § 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr 3 § 2 – Zweck des Vereins 3 § 3 – Vereinstätigkeit 4 § 4 – Eintragung in das Vereinsregister 4 § 5 – Eintritt der Mitglieder 4 § 6 – Austritt der Mitglieder 5 § 7 – Ausschluss von Mitgliedern 5 § 8 – Streichung der Mitgliedschaft 5 § 9 – Mitgliedsbeitrag 6 § 10 – Organe des Vereins 6 § 11 – Der Vorstand 7 § 12 – Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands 7 § 13 – Berufung der Mitgliederversammlung 8 § 14 – Form der Berufung 8 § 15 – Beschlussfähigkeit 8 § 16 – Beschlussfassung 9 § 17 – Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse 9 § 18 – Auflösung des Vereins 10 Seite 2 von 11 Satzung Dok.-Nr.: MSRS-100-01 Version: 2.0 Satzung des Munich-Streetracing-Syndicate e.V. Bestimmt durch die Gründungsversammlung vom 20.08.2009. Geändert durch die vierte ordentliche Mitgliederversammlung vom 01.11.2014. § 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Munich-Streetracing-Syndicate“. (2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. (3) Der Verein hat den Sitz in München. (4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. § 2 – Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung aller Personen, die Spaß an der motorisierten Fortbewegung, sowie der technischen und optischen Aufwertung von KFZ aller Art haben. die Unterstützung von Ausbau-, Umbau-, und Restaurationsprojekten von KFZ aller Art. die Förderung des legalen Tunings gemäß den Bestimmungen der StVZO. die Förderung des Verständnisses für die technischen Zusammenhänge in modernen und historischen KFZ. die Pflege und Förderung der Geselligkeit und des Gemeinschaftssinnes. die Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation. Seite 3 von 11 Satzung Dok.-Nr.: MSRS-100-01 Version: 2.0 § 3 – Vereinstätigkeit Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Organisation von Veranstaltungen zu verschiedenen Themen aus dem Bereich der motorisierten Fortbewegung, sowie die Teilnahme an solchen Veranstaltungen. Hilfestellung bei fahrzeugtechnischen Problemen und bei der optischen wie technischen Aufwertung von Fahrzeugen gemäß der StVZO. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, Organisationen und Herstellern. ein großes Angebot an Freizeitveranstaltungen wie gemeinschaftliche Aktionen und Ausflüge. § 4 – Eintragung in das Vereinsregister (1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (2) Die satzungsgemäß gewählten Vorstände sind berechtigt, während des Eintragungsverfahrens für die Eintragung notwendige Satzungsänderungen vorzunehmen. § 5 – Eintritt der Mitglieder (1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. (2) Bei Minderjährigen ist eine Erziehungsberechtigten erforderlich. (3) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen. (4) Die (5) Der Beitrittsantrag ist schriftlich vorzulegen. (6) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. (7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Mitgliedschaft entsteht durch Einverständniserklärung den Eintritt in den eines Verein. Seite 4 von 11 Satzung Dok.-Nr.: MSRS-100-01 Version: 2.0 (8) Die Mitgliedschaft ist nicht gültig, falls im Beitrittsantrag wissentlich Falschangaben zur Person gemacht wurden. § 6 – Austritt der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt. (2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Austrittsfrist von zwei Wochen zum Ende eines Monats zulässig. (3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich, oder ggf. per elektronischer Post, zu erklären. Zur Einhaltung der Austrittsfrist (vgl. Absatz 2) ist die rechtzeitige Absendung der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. § 7 – Ausschluss von Mitgliedern (1) Die Mitgliedschaft kann auch durch einen Ausschluss beendet werden. (2) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem anderen Mitglied beantragt werden. (3) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. (4) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. (5) Der Vorstand hat dem auszuschließenden Mitglied mit der Einladung zu der Versammlung schriftlich mitzuteilen, dass ein entsprechender Antrag vorliegt. (6) Eine schriftlich, oder ggf. per elektronischer Post, eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. (7) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. (8) Der Ausschluss soll dem Mitglied, sofern es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden. § 8 – Streichung der Mitgliedschaft (1) Ein Mitglied kann außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein ausscheiden. Seite 5 von 11 Satzung Dok.-Nr.: MSRS-100-01 Version: 2.0 (2) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat, von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. (3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. (4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. (5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, der dem betroffenen Mitglied, soweit möglich, bekannt gemacht wird. § 9 – Mitgliedsbeitrag (1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. (2) Über die Höhe und die Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. (3) Kommt ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug, so hat es bis zur vollständigen Begleichung aller Rückstände keinen Anspruch auf jedwede Leistungen seitens des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen von dieser Regelung zu gewähren. (4) Sollte ein neues Mitglied vor dem, bzw. am 15. eines Monats eintreten, so ist der Mitgliedsbeitrag für den Eintrittsmonat voll, ab dem 16. des Monats nur zur Hälfte zu entrichten. (5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. (6) Bei Ausscheiden aus dem Verein (gem. §§6-8) besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge. § 10 – Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind: a) der Vorstand (§ 11 und § 12 der Satzung), b) die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung). Seite 6 von 11 Satzung Dok.-Nr.: MSRS-100-01 Version: 2.0 § 11 – Der Vorstand (1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus: a) dem/der ersten Vorsitzenden, b) dem/der zweiten Vorsitzenden, c) dem/der Kassenwart/in. (2) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. (3) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet auch das Amt eines Mitglieds des Vorstands. (4) Außerdem bleibt es einem Mitglied des Vorstands offen, aus persönlichen Gründen sein Amt niederzulegen. (5) Sollte ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus seinem Amt ausscheiden, so ist binnen eines Monats eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen. (6) Das Amt des/der ersten Vorsitzenden und das Amt des/der zweiten Vorsitzenden können nicht in einer Person vereinigt werden. § 12 –Vertretungsmacht des Vorstands (1) Die gemäß § 11 der Satzung gewählten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt. (2) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb, oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte), sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Seite 7 von 11 Satzung Dok.-Nr.: MSRS-100-01 Version: 2.0 § 13 – Berufung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens a) alle zwölf Monate, b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen eines Monats (siehe § 11 Abs. 5), (2) Zu allen einberufenen Versammlungen hat der Vorstand einen Bericht und eine Abrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen. § 14 – Form der Berufung (1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, oder ggf. per elektronischer Post, unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen zu berufen. (2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=Tagesordnung) im Überblick bezeichnen. (3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladungen an die Mitglieder. (4) Mit dem Einverständnis der Mehrheit der Mitglieder darf die in Abs. 1 vorgesehene Frist auch unterschritten werden. § 15 – Beschlussfähigkeit (1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. (2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB), sowie zur (Neu-)Wahl des Vorstands ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Seite 8 von 11 Satzung Dok.-Nr.: MSRS-100-01 Version: 2.0 (3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder zur (Neu-)Wahl des Vorstands einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens drei Wochen nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber in jedem fall spätestens zwei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. § 16 – Beschlussfassung (1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. (2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. (3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von fünf Sechsteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. (4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. (5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. § 17 – Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse (1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. (2) Die Niederschrift ist von einem zu Beginn der Versammlung bestellten Schriftführer anzufertigen. (3) Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der/die letzte Versammlungsleiter/in die ganze Niederschrift. (4) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Seite 9 von 11 Satzung Dok.-Nr.: MSRS-100-01 Version: 2.0 § 18 – Auflösung des Vereins (1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden. (2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung). (3) Über den Verbleib des Vereinsvermögens Mitgliederversammlung entschieden. wird in der letzten Seite 10 von 11 Satzung Dok.-Nr.: MSRS-100-01 Version: 2.0 Seite 11 von 11