Formulare Landesbauordnung (PDF 752KB, Datei ist nicht
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Einführung einheitlicher Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren nach der Landesbauordnung Änderung Erlass des Innenministeriums vom 6. Juli 2016 – IV 281 – 515.311 – Die Bekanntmachung der Einführung einheitlicher Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren nach der Landesbauordnung mit Erlass vom 17. April 2009 (Amtsbl. Schl.-H. S. 418), zuletzt geändert durch Erlass vom 4. April 2014 (Amtsbl. Schl.-H. S. 290), wird wie folgt geändert: 1. Die Anlagen 1, 3, 4, 5, 6 und 9 werden durch anliegende Anlagen 1, 3, 4, 5, 6 und 9 ersetzt. 2. Der letzte Satz erhält folgende Fassung: „Dieser Erlass tritt am 18. April 2014 in Kraft und mit Ablauf des 17. April 2021 außer Kraft.“ Anlage 1 Blatt 1 von 4 PLZ, Ort, Datum 1. Ausfertigung für die Bauaufsichtsbehörde 2. Ausfertigung für die Gemeinde 3. Ausfertigung für die Bauherrin/den Bauherrn 4. Ausfertigung für die Akte Zutreffendes bitte ankreuzen X Bauherrin/Bauherr Eingangsstempel der Bauaufsichtsbehörde Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 Landesbauordnung (LBO) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO kommt für die in § 69 Abs. 1 LBO genannten Vorhaben zur Anwendung, wenn die Bauvorlagen - mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise - von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern nach § 65 Abs. 3 LBO gefertigt sind. Genehmigungsfreistellung nach § 68 Landesbauordnung (LBO) Die Genehmigungsfreistellung kommt für Vorhaben nach § 68 Abs. 1 LBO zur Anwendung, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes i.S. des § 30 Abs. 1 oder 2 Baugesetzbuch (BauGB) liegen, die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 2 LBO erfüllt sind und die Bauvorlagen von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern nach § 65 Abs. 3 LBO gefertigt sind. Die bautechnischen Nachweise müssen von Personen aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes aufgestellt sein. Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren nach § 67 Landesbauordnung (LBO) Das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO kommt bei Sonderbauten (§ 51 Abs. 2 LBO), bei bauvorlageberechtigten Personen nach § 65 Abs. 4 LBO und in den Fällen des § 65 Abs. 2 LBO zur Anwendung. Aktenzeichen der Bauaufsichtsbehörde Eingangsstempel der Gemeinde Anzeige der Beseitigung von Anlagen nach § 63 Abs. 3 Satz 3 Landesbauordnung (LBO) Gebäude der Gebäudeklasse 2 sonstige/s nicht freistehende/s Gebäude sonstige Anlage/n mit einer Höhe von mehr als 10 m, freistehende/s Gebäude der Gebäudeklasse 4 oder 5 Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss die Standsicherheit von Gebäuden, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einer Person aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes bestätigt sein. Bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit von Gebäuden, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, bauaufsichtlich geprüft sein. Das gilt entsprechend, wenn die Beseitigung eines Gebäudes sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann. Den Prüfauftrag hat die untere Bauaufsichtsbehörde zu erteilen. Die für die Beseitigung erforderlichen Bauvorlagen nach § 6 der Bauvorlagenja nein verordnung sind beigefügt: Aktenzeichen der Gemeinde An die Bauaufsichtsbehörde Gegenstand des Bauantrages/der Genehmigungsfreistellung/der Anzeige ist das nachstehend beschriebene Bauvorhaben I. Baugrundstück 1. Lage und Größe des Baugrundstücks Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Kreis Grundbuch von beim Amtsgericht Band Blatt Gemarkung(en) Flur(en) Flurstück(e) Grundstücksgröße m² Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1, 2 oder 3 BauGB Bezeichnung des Bebauungsplanes Nr. Gebiet Gemeinde/Stadt Aufgestellt von 2. Bebauung Das Grundstück ist nicht bebaut. Das Grundstück ist bereits bebaut. Das letzte Vorhaben wurde genehmigt/im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens eingereicht am Datum Aktenzeichen 3. Baulasten Im Baulastenverzeichnis ist weder zulasten des Baugrundstücks noch zugunsten des Baugrundstücks auf einem anderen Grundstück eine Baulast eingetragen. Im Baulastenverzeichnis ist zulasten des Baugrundstücks eine Baulast eingetragen wegen Übernahme fehlender Abstandflächen Sonstigem Übernahme von Geh-, Fahrund/oder Leitungsrechten begünstigtes Grundstück Gemarkung Flur Flurstück Fortsetzung auf Blatt 2 Blatt 2 von 4 Im Baulastenverzeichnis ist zugunsten des Baugrundstücks eine Baulast eingetragen wegen Übernahme fehlender Abstandflächen Sonstigem Übernahme von Geh-, Fahrund/oder Leitungsrechten belastetes Grundstück Gemarkung Flur Flurstück II. Bauvorhaben Errichtung (z. B. Neubau, Wiederaufbau) Nutzungsänderung, die keinen Sonderbau zur Folge hat Änderung (z.B. Umbau, Änderung der Ansicht) Erweiterung Sonderbau nach § 51 Abs. 2 LBO Beseitigung Nähere Beschreibung des Vorhabens Folgende Abweichungen vom Bauordnungsrecht (§ 71 Abs. 2 LBO) Ausnahmen/Befreiungen nach § 31 BauGB werden beantragt. Dazugehörige Begründungen (ggf. auf gesondertem Blatt) Hinweis: Im Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO bedarf es für Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB keines schriftlichen Antrages. III. Persönliche Angaben Bauherrin/Bauherr/Antragstellerin/Antragsteller Name, Vorname bzw. Firma Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon (mit Vorwahl) E-Mail (freiwillig) Telefax Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer (nur ausfüllen, wenn nicht mit Bauherrin / Bauherr identisch) Name, Vorname bzw. Firma Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon (mit Vorwahl) Telefax E-Mail (freiwillig) Telefax E-Mail Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser Name, Vorname bzw. Firma Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon (mit Vorwahl) Bauvorlageberechtigt nach § 65 Abs. 3 LBO Beruf ausreichende Berufshaftpflichtversicherung/ adäquate Haftpflichtversicherung nach § 65 Abs. 6 LBO ja nein Versicherer, Vers.-Nr. selbstständig ja nein Bauvorlageberechtigt nach § 65 Abs. 4 LBO selbstständig ja nein Bei einem Unternehmen: Bauvorlageberechtigt nach § 65 Abs. 5 LBO i. V. m. § 65 Abs. 3 LBO Bauvorlageberechtigt nach § 65 Abs. 5 LBO i. V. m. § 65 Abs. 4 LBO Fortsetzung auf Blatt 3 Blatt 3 von 4 Aufstellerin/Aufsteller der bautechnischen Nachweise Art der bautechnischen Nachweise Name, Vorname bzw. Firma Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon (mit Vorwahl) E-Mail (freiwillig) Telefax Eingetragen in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach § 70 Abs. 2 Satz 2 LBO des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes ja nein ja nein ja nein ja nein Beruf selbstständig Aufstellerin/Aufsteller der bautechnischen Nachweise Art der bautechnischen Nachweise Name, Vorname bzw. Firma Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon (mit Vorwahl) E-Mail (freiwillig) Telefax Eingetragen in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach § 70 Abs. 2 Satz 2 LBO des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes Beruf selbstständig Bauleiterin/Bauleiter Mitteilung des Namens der Bauleiterin/des Bauleiters mit Adresse, Telefon (freiwillig)/Telefax (freiwillig), E-Mail-Adresse (freiwillig), Beruf (selbstständig ja/nein) und deren/dessen Unterschrift ist beigefügt. Sachverständige Person bzw. sachverständige Stelle i. S. des § 67 Abs. 3 LBO wird vor Baubeginn nachgereicht. Name/Anschrift/ Telefon/Fax Anerkennung als sachverständige Person bzw. sachverständige Stelle Art der Bescheinigung IV. Erklärung der Aufstellerin/des Aufstellers der bautechnischen Nachweise und der Fachplanerinnen/Fachplaner (Erklärung im Hinblick auf den Standsicherheitsnachweis auf gesondertem Blatt nach Anlage 2) Ich/Wir erkläre/n, dass die von mir/uns gefertigten Nachweise, Bauvorlagen und Gutachten den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Ort, Datum Name und Unterschrift Ort, Datum Name und Unterschrift Für den Fall, dass die bautechnischen Nachweise von verschiedenen Personen aufgestellt sind, übernehme ich die Verantwortung für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen dieser Nachweise und überwache bei der Bauausführung die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen (§ 70 Abs. 2 Satz 3 und 4 LBO). Ort, Datum Name und Unterschrift V. Unterschrift der Entwurfsverfasserin/des Entwurfsverfassers nach § 64 Abs. 4 LBO und - soweit erforderlich - Erklärung nach § 68 Abs. 6 bzw. § 69 Abs. 4 LBO Ich/Wir erkläre/n als Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser, dass die von mir/uns gefertigten Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Soweit für das Vorhaben Abweichungen nach § 71 LBO oder Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich sind, sind die entsprechenden Anträge beigefügt. Im Fall der Genehmigungsfreistellung erkläre ich, dass die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 und 2 LBO vorliegen. Ort, Datum Name und Unterschrift der Entwurfsverfasserin/des Entwurfsverfassers VI. Erklärungen der Bauherrin/des Bauherrn Ich erkläre, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht worden sind. Für Feuerungsanlagen nach § 43 Abs. 1 LBO werde ich spätestens zehn Werktage vor Baubeginn der Anlagen eine Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers einholen, aus der hervorgeht, dass sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und die Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, und die Feuerstätten so aufeinander abgestimmt sind, dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten sind. Über die Fertigstellung der Abgasanlagen, den Anschluss an die Abgasanlagen und die Aufstellung der Feuerstätten werde ich je eine Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers einholen. Außerdem erkläre ich, dass die Feuerstätten erst in Betrieb genommen werden, wenn wenn die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat; Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn sie oder er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat (§ 79 Abs. 3 Satz 2 LBO). Bei Gasfeuerungsanlagen - außer Flüssiggas - wird das Erforderliche durch die "Anmeldung einer Gasanlage" beim Gasversorgungsunternehmen veranlasst. Fortsetzung auf Blatt 4 Blatt 4 von 4 Mir ist bekannt, dass im Fall der Genehmigungsfreistellung unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Regelungen und privater Rechte mit der Ausführung des Vorhabens einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen und Erklärungen bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden darf, wenn die Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn nicht untersagt. Wenn Abweichungen vom Bauordnungsrecht (§ 71 Abs. 2 LBO), Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem schriftlichen Antrag entsprochen wurde. Im Fall der Genehmigungsfreistellung habe ich zeitgleich mit dieser Einreichung der Bauvorlagen eine weitere Ausfertigung bei der Gemeinde eingereicht. Ich werde, soweit andere Behörden zuständig sind, die für das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn einholen (§ 68 Abs. 11 LBO). Mir ist bekannt, dass die Aufstellerinnen oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes bei der Bauausführung die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen zu überwachen haben (§ 70 Abs. 2 Satz 4 LBO). Bei baulichen Anlagen nach § 70 Abs. 3 Satz 1 LBO prüft die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur den Standsicherheitsnachweis, es sei denn, dieses ist nach Anlage 2 der Bauvorlagenverordnung nicht erforderlich. Den Personen, welche die Bauüberwachung vorzunehmen haben, werde ich den Baubeginn anzeigen und damit die Bauüberwachung veranlassen (§ 54 Abs. 1 Satz 6 LBO). Den Baubeginn werde ich der Bauaufsichtsbehörde nach § 73 Abs. 7 LBO mindestens eine Woche vorher schriftlich mitteilen (Baubeginnanzeige). Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung werde ich der Bauaufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzeigen (§ 79 Abs. 2 LBO) und dabei vorlegen: 1. 2. 3. 4. Bei Bauvorhaben nach § 70 Abs. 3 Satz 1 LBO eine Bescheinigung der Prüfingenieurin/des Prüfingenieurs für Standsicherheit über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit (§ 78 Abs. 2 LBO), bei Bauvorhaben nach § 70 Abs. 2 Satz 1 LBO eine Bescheinigung der Person, die in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen ist, über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit (§ 78 Abs. 3 LBO), bei Bauvorhaben nach § 70 Abs. 5 Satz 1 LBO (z.B. Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen) eine Bescheinigung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Brandschutz oder der durch die Bauaufsichtsbehörde bestimmten Person über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes (§ 78 Abs. 4 LBO), in den Fällen des § 78 Abs. 5 LBO (Gebäude der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen) die jeweilige Bestätigung. VII. Anlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) (Im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 68 LBO) sind die Bauvorlagen zeitgleich bei der Gemeinde und bei der Bauaufsichtsbehörde (je 1-fach) einzureichen, wenn die Gemeinde nicht Bauaufsichtsbehörde ist.) Übersichtsplan im Maßstab 1:2000 oder 1:1000 als Auszug aus der Liegenschaftskarte (§ 3 Nr. 1 BauVorlVO) Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1: 500 auf der Grundlage der Liegenschaftskarte (§ 3 Nr. 1 i.V. mit § 7 Abs. 2 BauVorlVO) Angaben über die gesicherte Erschließung (§ 3 Nr. 6 BauVorlVO) Nachweis der Regelung für notwendige Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder Berechnungen des Maßes der baulichen Nutzung (§ 3 Nr. 7 BauVorlVO; §§ 16, 18 bis 21 BauNVO) Bauzeichnungen (§ 8 BauVorlVO) Blatt Bau- und Betriebsbeschreibung (§ 9 BauVorlVO) Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 7 Abs. 3 Nr. 6 BauVorlVO) Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise auf gesondertem Vordruck Standsicherheitsnachweis (§ 10 BauVorlVO) Brandschutznachweis (§ 11 BauVorlVO) Nachweis für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz (§ 12 BauVorlVO) Berechnung des umbauten Raumes nach Anlage 3 der Baugebührenverordnung Die prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise werden nachgereicht. Mir ist bekannt, dass die geprüften bautechnischen Nachweise im Baugenehmigungsverfahren nach § 67 und § 69 LBO zehn Werktage vor Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen müssen. (§ 67 Abs.4, § 69 Abs. 3 LBO). Nachweis im Fall öffentlicher Förderung (erforderlich für die Ermittlung der Baugebühr) Berechnung der anrechenbaren Kosten im Fall von Umbauten und baulichen Anlagen, die keiner der in der Anlage 2 der Baugebührenverordnung aufgeführten Gebäudearten zuzuordnen sind Statistischer Erhebungsbogen Anlagen für Werbeanlagen (§ 4 BauVorlVO) Übersichtsplan im Maßstab 1:1000 mit Einzeichnung des Standortes Zeichnung der Werbeanlage mit Maßen Lichtbild/Lichtbildmontage Nachweis der Standsicherheit, soweit er bauaufsichtlich zu prüfen ist, andernfalls die Erklärung nach § 69 Abs. 4 Satz 2 LBO Beseitigung von Anlagen (§ 6 BauVorlVO) Lageplan im Maßstab 1:500 mit Darstellung der zu beseitigenden Anlage (§ 6 BauVorlVO) Bestätigung der Standsicherheit nach § 63 Abs. 3 Satz 5 LBO Standsicherheitsnachweis, soweit eine bauaufsichtliche Prüfung nach § 63 Abs. 3 Satz 6 LBO erforderlich ist VIII. Hinweise zur Verfahrensumstellung und Genehmigungsfreistellung (§ 68 LBO) Liegen die Voraussetzungen für das beantragte bauaufsichtliche Verfahren nicht vor, soll die Bauaufsichtsbehörde unter Benachrichtigung der Bauherrin/des Bauherrn das Vorhaben in das jeweils erforderliche bauaufsichtliche Verfahren übernehmen, wenn die Bauherrin/der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht (§ 67 Abs. 8, § 68 Abs. 13, § 69 Abs. 11 LBO). Mit Zugang der Benachrichtigung gilt der Baubeginn nach § 68 Abs. 13 Satz 2 LBO als untersagt. Der Ablauf der Frist von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung gilt im Fall der Genehmigungsfreistellung als Eingang der Bauvorlagen nach § 69 Abs. 6 LBO. In der Genehmigungsfreistellung müssen der Bauherrin/dem Bauherrn bei Baubeginn die bautechnischen Nachweise und im Fall der Prüfpflicht der bautechnischen Nachweise (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO) die geprüften bautechnischen Nachweise vorliegen. Im Verfahren der Genehmigungsfreistellung (§ 68 LBO) kann die Gemeinde erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Ort, Datum Unterschrift der Bauherrin/des Bauherrn Zutreffendes bitte ankreuzen X Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Architekten- und Ingenieurkammergesetz Aufstellerin oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise Name Anlage 2 1. Ausfertigung für Bauaufsichtsbehörde 2. Ausfertigung für Bauherrin/ Bauherrn 3. Ausfertigung für die Akten Vorname Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Telefon (freiwillig) Telefax (freiwillig) E-Mail (freiwillig) Bezeichnung der Baumaßnahme Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Erweiterung, Nebenanlagen Baugrundstück Straße, Hausnummer Postleitzahl Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück ja I. Bei der/den baulichen Anlage(n), für das/die ich den Standsicherheitsnachweis gefertigt habe, handelt es sich ausschließlich um (ein) Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 oder 2. (Hinweis: Wenn die Erklärung mit „ja“ beantwortet wird, brauchen die Ziffern II bis IV nicht mehr beantwortet zu werden. Die abschließende Erklärung unter Ziffer V ist in diesem Fall mit „nein“ zu beantworten. Wird die Erklärung mit „nein“ beantwortet, sind die Ziffern II bis IV zu beantworten.) II. Bei der/den baulichen Anlage/n, für das/die ich den Standsicherheitsnachweis gefertigt habe, handelt es sich um (einen) Sonderbau/ten oder (ein) Gebäude der Gebäudeklasse 4 oder 5. (Hinweis: Wenn die Erklärung mit „ja“ beantwortet wird, brauchen die Ziffern III und IV nicht mehr beantwortet zu werden. Die abschließende Erklärung unter Ziffer V ist mit „ja“ zu beantworten. Wird die Erklärung mit „nein“ beantwortet, sind die Ziffern III und IV zu beantworten.) III. Bei dem/den Gebäude/n, der/den baulichen Anlage/n oder der/den sonstigen Anlage/n, für das/die ich den Standsicherheitsnachweis gefertigt habe, handelt es sich um (ein) Vorhaben nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c der Landesbauordnung (LBO). (Hinweis: Wenn die Erklärung mit „ja“ beantwortet wird, sind die Erklärungen unter Ziffer IV zu beantworten. Wird die Erklärung mit „nein“ beantwortet, ist die abschließende Erklärung unter Ziffer V mit „nein“ zu beantworten.) IV. Ich erkläre nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zur Bauvorlagenverordnung: 1. Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend der Norm DIN 1054. Die Gründung erfolgt nicht auf setzungsempfindlichem Baugrund. 2. Bei erddruckbelasteten baulichen Anlagen beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden. 3. Angrenzende bauliche Anlagen und öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich. 4. Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Aussteifung der baulichen Anlagen, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich. Ausgenommen von dem Kriterium nach Satz 2 sind freistehende eingeschossige landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne regelmäßigen Personenverkehr bis zu 7,50 m Firsthöhe und bis zu 800 m² Grundfläche. 5. Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m²) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten. Es liegt keine Mittelgarage vor. 6. Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden. Räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs-und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich. Die Spannweite der Tragglieder beträgt maximal 12 m. 7. Außergewöhnliche sowie dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden. 8. Besondere Bauarten wie zum Beispiel Spannbetonbau, Verbundbau, geklebte Holzkonstruktionen, geschweißte Aluminiumkonstruktionen, tragende Glaskonstruktionen und Seiltragwerke werden nicht angewendet. (Hinweis: Wenn alle unter den Nummern 1 bis 8 angegebenen Erklärungen mit „ja“ beantwortet werden, ist die abschließende Erklärung unter Ziffer V mit „nein“ zu beantworten. Wird mindestens eine der Nummern 1 bis 8 mit „nein“ beantwortet, ist die abschließende Erklärung unter Ziffer V mit „ja“ zu beantworten.) V. Abschließende Erklärung Der Standsicherheitsnachweis muss durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder ein Prüfamt für Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft werden. Ort, Datum Unterschrift nein Anlage 3 PLZ, Ort Datum Zutreffendes bitte ankreuzen X Bauherrin/Bauherr Name: 1. Ausfertigung für die Bauaufsichtsbehörde 2. Ausfertigung für die Akten Anschrift: An die Bauaufsichtsbehörde Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage (zu § 79 Abs. 2 LBO) Das Vorhaben wurde im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens eingereicht am Baugenehmigungsdatum/Datum der Einreichung der Genehmigungsfreistellung Aktenzeichen Art des Bauvorhabens Lage des Bauvorhabens Ort, Straße Datum (mindestens zwei Wochen vorher) Das o. a. Bauvorhaben soll in Nutzung genommen werden zum Folgende Bescheinigungen/Bestätigungen nach § 79 Abs. 2 Satz 2 LBO sind beigefügt: Bei Bauvorhaben nach § 70 Abs. 3 Satz 1 LBO eine Bescheinigung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Standsicherheit über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit (§ 78 Abs. 2 LBO). Bei Bauvorhaben nach § 70 Abs. 2 Satz 1 LBO eine Bescheinigung der Person aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Architekten- und Ingenieurkammergesetz über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit (§ 78 Abs. 3 LBO). Bei Bauvorhaben nach § 70 Abs. 5 LBO eine Bescheinigung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Brandschutz oder der durch die Bauaufsichtsbehörde bestimmten Person über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes (§ 78 Abs. 4 LBO). In den Fällen des § 78 Abs. 5 LBO die jeweilige Bestätigung. Die Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers über die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen ist beigefügt. Unterschrift liegt dort vor. Anlage 4 Blatt 1 von 3 Gemeinde Zutreffendes bitte ankreuzen X PLZ, Ort, Datum Antrag/Genehmigungsfreistellung vom Stellungnahme der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB)/ Erklärung im Rahmen der Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO zum Bauantrag zur Einreichung im Rahmen der Genehmigungsfreistellung zum Vorbescheidsantrag zum Ausnahmeantrag zum Abweichungsantrag zum Befreiungsantrag Bauherrin/Bauherr (Name, Vorname, Anschrift) Telefon E-Mail Baugrundstück in Gemarkung Straße Flur Flurstück(e) Art des Bauvorhabens Eingangsdatum (Gemeinde/Amt) 1. Das Baugrundstück liegt planungsrechtlich Flächendarstellung im Bereich eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB) Bebauungsplan-Nr. und Bezeichnung im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 2 BauGB) Bebauungsplan-Nr. und Bezeichnung im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 3 BauGB) Bebauungsplan-Nr. und Bezeichnung in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen oder zu ändern künftige Bebauungsplan-Nr. und Bezeichnung, Bekanntmachung des Beschlusses im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes, der den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht hat ja nein innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 Abs. 1 BauGB) im Außenbereich (§ 35 BauGB) in einem Gebiet einer Satzung nach § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 6 BauGB in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich (§ 142 oder § 165 BauGB) im Gebiet einer anderen Satzung (z. B. Umlegungsgebiet, Erhaltungssatzung) Bezeichnung 2. Das Baugrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 Abs. 2 BauGB), der sich nach seiner Art darstellt als: Kleinsiedlungsgebiet Mischgebiet Wochenendhausgebiet Sondergebiet, Charakter als reines Wohngebiet Kerngebiet allgemeines Wohngebiet Gewerbegebiet Dorfgebiet Industriegebiet ein Gebiet, das sich nicht einem bestimmten Baugebiet zuordnen lässt 3. Das Baugrundstück unterliegt Vorschriften von Ortssatzungen über örtliche Bauvorschriften (§ 84 LBO) Art und Bekanntmachung der Satzung sonstige Ortssatzungen (z. B. Baumschutzsatzung) Art und Bekanntmachung der Satzung Fortsetzung auf Blatt 2 Blatt 2 von 3 4. Sicherung der Bauleitplanung Die Gemeinde hat die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen: Nr. Bezeichnung Datum Datum Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses Beschluss vom Aussetzung der Entscheidung über das Baugesuch/vorläufige Untersagung nach § 15 BauGB ja nein wenn ja: Begründung erforderlich Bekanntmachung am (Datum) Das Grundstück liegt in einem Gebiet, für das eine Veränderungssperre erlassen wurde (§ 14 BauGB) Einvernehmen für eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB wird erteilt. Einvernehmen für eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB wird versagt. wenn nein: Begründung erforderlich 5. Erschließung. Die verkehrliche Erschließung ist vorhanden Die Erschließung ist öffentlich-rechtlich gesichert zum gegenwärtigen zum Zeitpunkt der voraussichtlichen ja Zeitpunkt nein Fertigstellung des Bauvorhabens Abwasserbeseitigung erfolgt durch Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation Mischwasserkanalisation Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt durch Anschluss an die Regenwasserkanalisation Die Wasserversorgung erfolgt zentral Mischwasserkanalisation durch Einzelbrunnen ja nein ja nein Kleinkläranlage Sammelgrube Versickerung Vorfluter Die Löschwasserversorgung ist gesichert ja nein durch Sonstiges Die Energieversorgung erfolgt 6. Örtliche Lage durch Strom durch Gas Bezeichnung der Straße an einer Bundesfern-, Landes-, Kreis-, Gemeindestraße, Privatweg vorhandener Abstand ca. an einer Eisenbahn zu einer Wald-, Moor- oder Heidefläche innerhalb eines 100-m-Bereiches vorhandener Abstand ca. in einem Naturschutzgebiet (§ 13 LNatSchG) Bekanntmachung der Verordnung in einem Biosphärenreservat (§ 14 LNatSchG) Bekanntmachung der Verordnung in einem Landschaftsschutzgebiet (§ 15 LNatSchG) Bekanntmachung der Verordnung in der Umgebung zu einem geschützten Landschaftsbestandteil (§ 18 LNatSchG) Bekanntmachung der Verordnung in einem Natura 2000-Gebiet (§ 22 LNatSchG) Bekanntmachung der Verordnung in der Nähe eines Naturdenkmales in der Nähe geschützter Bäume oder Knickbestände Bekanntmachung der Verordnung in einem Wasserschutzgebiet Kulturdenkmal/an einem Kulturdenkmal (weiter auf Blatt 3) in der Nähe eines Kulturdenkmales im 50 m breiten Schutzstreifen eines Gewässers (§ 35 LNatSchG) Abstand und Bezeichnung des Gewässers im 100 m breiten Schutzstreifen eines Küstengewässers (§ 35 LNatSchG) Abstand und Bezeichnung des Gewässers Abstand an einer Wasserstraße/-fläche Fortsetzung auf Blatt 3 Blatt 3 von 3 (Fortsetzung) 6. Angaben zum Bereich im überschwemmungsgefährdeten Bereich Abstand zum Seedeich Abstand zum Stromdeich Spannung Abstand an einem Landesschutzdeich in der Nähe einer Freileitung Abstand zum Flugplatz im Lärmschutzbereich eines Flugplatzes in einem Gebiet, für das eine Schutzbereichsanordnung des Bundesministeriums der Verteidigung besteht sonstige Schutzzonen im Einflussbereich einer Altlast Abstand in der Nähe einer Deponie/Abfallbeseitigungseinrichtung in einem mit Kampfmitteln belasteten Gebiet in einem setzungsgefährdeten Gebiet Massentierhaltung im Abstand von weniger als 1000 m Tierart Anzahl Abstand sonstige emittierende Tierhaltung im Abstand von weniger als 300 m Tierart Anzahl Abstand im Bereich eines sonstigen emittierenden Betriebes Art des Betriebes Abstand 7. Einvernehmen der Gemeinde Die Gemeinde erteilt ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den §§ 33 bis 35 BauGB ja nein Liegt ein Ausnahme-/Befreiungsantrag vor ? ja nein Die Gemeinde erteilt ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu der beantragten Ausnahme/Befreiung von städtebaulichen Festsetzungen nach § 31 BauGB in Verbindung mit § 30 BauGB ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein wenn nein: Begründung erforderlich wenn nein: Begründung erforderlich Die Gemeinde erteilt ihr Einvernehmen nach § 71 Abs. 3 LBO zu der beantragten Abweichung von örtlichen Bauvorschriften nach § 84 LBO (z. B. baugestalterische Festsetzungen) wenn nein: Begründung erforderlich Das Einvernehmen der Gemeinde entfällt. 8. Zustimmungen bei sonstigen gemeindlichen Satzungen Die Gemeinde erteilt ihre Genehmigung bzw. ihr Einvernehmen für die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB, wenn eine Erhaltungssatzung vorliegt wenn nein: Begründung erforderlich nach § 144 Abs. 1 und § 145 Abs. 1 BauGB, wenn eine Sanierungssatzung vorliegt wenn nein: Begründung erforderlich nach § 169 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, wenn eine Entwicklungssatzung vorliegt wenn nein: Begründung erforderlich 9. Erklärung der Gemeinde nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 LBO im Verfahren der Genehmigungsfreistellung Die Gemeinde erklärt, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll wenn ja: gegebenenfalls Begründung 10. Sonstige Bemerkungen Das letzte Vorhaben wurde genehmigt/ im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens eingereicht am Datum/Aktenzeichen Das Grundstück ist bereits bebaut Sonstiges Anlagen: Unterschrift Satz Bauvorlagen Zutreffendes bitte ankreuzen X Anlage 5 Blatt 1 von 2 Vordruck für Feuerungsanlagen Eingang Bauaufsichtsbehörde 1. Baubeschreibung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach § 67 LBO Vordruck zur Einholung der Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bei verfahrensfrei gestellten Feuerungsanlagen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c LBO Datum des Bauantrages/der Einreichung der Genehmigungsfreistellung im Rahmen der Genehmigungsfreistellung nach § 68 Abs. 10 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 Abs. 10 LBO An die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Bauaufsichtsbehörde Name: Anschrift: Aktenzeichen der Bauaufsichtsbehörde 2. Baugrundstück in der Gemeinde Straße, Hausnummer Herstellungskosten Gemarkung Flurstück Flur EUR Gebäude mit Weichdach ja nein Name der Bauherrin/des Bauherrn Anschrift der Bauherrin/des Bauherrn 3. Vorhaben: Errichtung von Änderung von Schornstein Abgasleitung Feuerstätte 4. Feuerstätte: Brennstoff Querschnittsänderung Luft-AbgasSystem Sonstiges fest Hersteller, Typ Heizöl Erdgas Flüssiggas Nennwärmeleistung kW Art der Feuerstätte Abgastemperatur °C notwendiger Förderdruck Pa 1. 2. Lichter Durchmesser des Abgasstutzens Verwendbarkeitsnachweis mm Gesamtnennwärmeleistung kw Feuerraumöffnung (Kamin/Kachelofen) CE-Zeichen Ü-Zeichen Feuerungseinrichtung mit Gebläse Anschluss an Abgasanlage ohne Gebläse cm² mit Strömungssicherung Luft-Abgas-System Schornstein Abgasleitung 5. Verbindungsstück als Teil der Abgasanlage: gemeinsames Verbindungsstück ohne Strömungssicherung Abgasüberwachungseinrichtung: verbrennungsluftumspült Werkstoff Länge ja nein Wanddicke m Lichte Weite Durchmesser rund eckig cm cm x cm mm entspricht dem Querschnitt des Abgasstutzens Dämmstoffschichtdicke entspricht dem Querschnitt des Abgasstutzens Steigung in Grad cm Richtungsänderungen, Anzahl je Wirksame Höhe m mit Schalldämpfer mit Abgas-Wärmetauscher notwendiger Förderdruck Pa Fortsetzung auf Blatt 2 Blatt 2 von 2 6. Abgasanlage: Schornstein Abgasleitung Querschnittsänderung Luft-AbgasSystem Einfachbelegung Mehrfachbelegung Betriebsweise feucht Betriebsweise trocken Unterdruckbetrieb Überdruckbetrieb Wirksame Höhe Schacht mit einer Feuerwiderstandsdauer von m Lichte Weite 90 Minuten 30 Minuten cm x cm, nach DIN cm ∅ nach Zulassungsnummer nach DIN 18160-1:2001-12 Baustoff Dicke in cm Fabrikat, Typ Wärmedurchlasswiderstandsgruppe Innenschale Dämmstoffschicht Zulassungsnummer Ringspalt Außenschale/Schacht Bemessung nach DIN EN 13384-1:2003-03 Berechnung siehe Anlage nach den Angaben (Diagramme, Tabellen usw.) des Herstellers Aufstellraum/Heizraum/Verbrennungsluftversorgung 7. Verbundräume/Heizraum Heizraum Aufstellraum Rauminhalt raumluftmit Fenster abhängig Verbrennungsluftversorgung oder Tür ins Freie Verbrennungsluftversorgung bei raumluftabhängiger Feuerstätte: 8. bei Aufstellung von Feuerstätten ≤ 35 kW im Aufstellraum Nennwärmeleistung Größe des Aufstellraumes mit Außentür oder Fenster raumluftunabhängig m³ / kW offener Kamin m³ mechanische Lüftung spez. Raumgröße m³/ kW ≥ 4 m³ / kW = durch Verbrennungsluftverbund mit anderen Räumen gemäß "Nachweis des Verbrennungsluftverbundes" (Plan beifügen) mit Öffnungen ins Freie ≥ 1 x 150 cm² oder ≥ 2 x 75 cm² Luftleitung ins Freie mit Querschnitt Luftleitung ins Freie mit Querschnitt Länge cm² m bei Aufstellung von Feuerstätten > 35 kW bis ≤ 50 kW im Aufstellraum mit Öffnungen ins Freie ≥ 1 x 150 cm² oder ≥ 2 x 75 cm² Länge cm² m bei Aufstellung von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe > 50 kW im Aufstellraum nach § 5 Abs. 1 FeuVO mit Öffnungen ins Freie ≥ 1 x 150 cm² + 2 cm² / kW über 50 kW Luftleitung ins Freie mit Querschnitt Länge cm² m in anderen Räumen nach § 5 Abs. 4 FeuVO bei Aufstellung von Feuerstätten für feste Brennstoffe > 50 kW durch Aufstellung im Heizraum nach § 6 FeuVO mit Öffnungen ins Freie ≥ 1 x 150 cm² + 1 x 150 cm² + 2 cm²/kW über 50 kW 9. Pläne mit Darstellung des Aufstell-/Verbund-/Heizraumes, der Feuerstätten, der Abgasanlagen sind beigefügt. 10. Bauherrin/Bauherr Datum, Unterschrift 11. Feuerstätte, Abgasanlage und die Verbrennungsluftversorgung sind nach den vorliegenden Unterlagen so aufeinander abgestimmt, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten sind. Entwurfsverfasser(in)/Fachunternehmer(in) Die Anlage ist nach den geltenden Bauvorschriften geplant worden. Datum, Unterschrift/Stempel Ausfertigung für die Bauherrin/den Bauherrn Ausfertigung für die Bauaufsichtsbehörde (Anschrift) Hinweise siehe Anlage Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Datum, Unterschrift/Stempel Zutreffendes bitte ankreuzen X Anlage 6 Nachweis des Verbrennungsluftverbundes für raumluftabhängige Feuerstätten < 35 kW nach Feuerungsverordnung Vermerk Antragsteller/in/Bauherr/in Entwurfsverfasser/in/Fachunternehmer/in Name, Vorname Straße, Hausnummer, PLZ, Gemeinde und Ortsteil, Telefon, Telefax, E-Mail (freiwillig) Allgemeine Angaben Brennstoff: Verbrennungsluftverbund für Wohneinheit fest Etage/Lage Heizöl EL Nennwärmeleistung der neuen Feuerstätte QNL kW Erd-/Stadtgas Nennwärmeleistung der ggf. vorh. Feuerstätte QNL kW Flüssiggas Für den Verbrennungsluftverb. maßg. Gesamtnennwärmeleistung QNL ges. kW 2. Aufstellraum 1. Nachweis Raum-Leistg.-Verhältnis 1 m³ je 1 kW Gilt nur für Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtung ohne Gebläse Raumgröße Aufstellraum m³ Aufstellraum benachbarte Verbrennungslufträume Bez. gem. Skizze Fenster oder Türen ins Freie Verbindung 2 x 150 cm² m³ Bez. gem. Skizze ja Raumgröße m³ nein 3. Unmittelbarer (direkter) Verbrennungsluftverbund zwischen Aufstellraum und Verbrennungsluftraum (Raum mit Fenster oder Tür ins Freie) Aufstellraum Verbrennungsluftraum Innentüren 3seit. uml. Dichtg. Bez. gem. Skizze Bez. gem. Skizze Größe m³ ja Verbrennungsluftöffnungen Kürzung Türblatt nein keine 1,0 cm 1,5 cm 2 x 150 cm² 1 x 150 cm² 4. Mittelbarer (indirekter) Verbrennungsluftverbund a) Trennebene zwischen Aufstellraum und Verbundraum Aufstellraum Verbundraum Verbrennungsluftöffnungen in der Raumgröße Fenster oder Türen ins Freie ja nein Bez. gem. Skizze Bez. gem. Skizze m³ Trennwand oder den Innentüren 2 x 150 cm² 1 x 150 cm² Raumgröße Verbrennungsluftöffnungen in der Trennwand oder den Innentüren b) Trennebene zwischen Verbundraum und Verbundraum Verbundraum Verbundraum Fenster oder Türen ins Freie ja Bez. gem. Skizze Bez. gem. Skizze m³ nein 2 x 150 cm² 1 x 150 cm² c) Trennebene zwischen Verbundraum und Verbrennungsluftraum (Raum mit Fenster oder Tür ins Freie) Verbundraum Verbrennungsluftraum Innentüren 3seit. uml. Dichtg. Bez. gem. Skizze Bez. gem. Skizze Größe m³ ja nein keine ∑ QL ≥ QNL gesamt Ort, Datum Verbrennungsluft- Kürzung Türblatt 1,0 cm 1,5 cm öffnungen 1 x 150 cm² ∑ QL Unterschrift Anrechenbare Wärmeleistung QL kW Anlage 7 Behörde Zutreffendes bitte ankreuzen X 1. Ausfertigung für die Bauaufsichtsbehörde 2. Ausfertigung für die Bauherrin/den Bauherrn 3. Ausfertigung für die Akten Hinweis für die Bauherrin/den Bauherrn: Diese Bescheinigung ist gebührenpflichtig nach der Baugebührenverordnung. Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen nach § 79 Abs. 3 Satz 2 LBO Bauherrin/Bauherr Straße PLZ, Ort Baugenehmigung Nr., Datum/im Rahmen der Genehmigungsfreistellung eingereicht am Beanstandungen nein ja Abgasanlage Anschluss des Verbindungsstückes Schornstein an den Schornstein Abgasleitung an die Abgasleitung Verbindungsstück Aufstellung der Feuerstätte Art der Beanstandungen Frist zur Beseitigung der Beanstandungen: Hiermit wird bescheinigt, dass bei dem vorstehend bezeichneten Bauvorhaben die fertig gestellten Feuerungsanlagen - ggf. nach Beseitigung der Beanstandungen - den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen. Ort, Datum Ort, Datum Stempel Stempel Unterschrift der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Unterschrift der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Zutreffendes bitte ankreuzen X Anlage 8 Baubeschreibung/Antrag auf Baugenehmigung für Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe mit mehr als 10 m³ Behälterinhalt Gerasterte Felder werden in Abschnitt 1 und 2 von der Wasserbehörde ausgefüllt. 1. An die Bauaufsichtsbehörde Eingang Gemeinde Eingang Bauaufsichtsbehörde über die Gemeinde Aktenzeichen Straße, Hausnummer PLZ, Ort Gemarkung Flur Rechts- und Hochwert Gewässer Nr. Grundwasserstand unter Gelände Kläranlage 3. Bauherrin/ Bauherr Name, Vorname PLZ, Ort 4. Betreiberin/ Betreiber Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bemerkung 2. Lagerort Flurstück Gemeinde-Kennziffer Wasserschutzgebiet Zone 5. Beschreibung der Behälter aus Kunststoff aus Stahl aus Stahlbeton AZ der Wasserbehörde Zuständigkeit der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord ja nein aus sonstigen Werkstoffen Bezeichnung, Fabrikat oberirdisch mit Auffangraum mit Leckanzeigegerät Bezeichnung, Fabrikat unterirdisch mit Leckanzeigegerät DIN Nr. Ü-Zeichen Allgem. bauaufs. Zulassung Eignungsfeststellung nach WHG Bauartzulassung nach WHG Sicherheitseinrichtungen 6. Lagerung von Entlüftungsltg. Innendurchm. Überfüllsicherung Grenzwertgeber kathod. Korrosionsschutz sonstigen brennbaren Stoffen Heizöl EL Ottokraftstoff Dieselkraftstoff Altöl UN-Nr. sonstigen nicht brennbaren Stoffen 7. Art der Lagerung 8. Lagermenge 9. Aufstellungsort 10. Rohrleitungen Gaspendel Auffangraum wird mit Abdichtungsmittel (Anstrich) mit Ü-Zeichen versehen WGK unterirdisch in gewachsenem Boden in aufgeschüttetem Boden oberirdisch im Gebäude im Freien Einzelbehälter, Anzahl Inhalt je Behälter in Liter Inhalt, insgesamt in Liter Batteriebehälter, Anzahl Inhalt je Behälter in Liter Inhalt, insgesamt in Liter im Brennstofflagerraum Decken, Wände und Stützen F 90 Türen T 30 bei > 5000 l Lagermenge in sonstigen Räumen keine anderweitige NutTüren dicht und zung (§ 5 Abs. 1 FeuVO) selbstschließend > 1000 l bis < 5000 l oberirdisch unterirdisch mit Schutzrohr mit Leckanzeigegerät lüftbar und beschäumbar Abstand zur Feuerstätte > 1 m oder Strahlungsschutz Saugleitung Kontrolleinrichtung für auslaufende Flüssigkeit Bemerkungen Erforderliche Bauvorlagen (nach der Bauvorlagenverordnung): Lageplan, zeichnerische Darstellung des Lagerraumes, der Lagerbehälter, der Leitungen, der unterirdischen Rohrleitung/Schutzrohr, der Nachbarräume Bauherrin/Bauherr Entwurfsverfasser/in/Fachunternehmer/in Prüfvermerk der Wasserbehörde Prüfvermerk der Bauaufsichtsbehörde Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift/Stempel Datum, Unterschrift/Stempel Datum, Unterschrift/Stempel Anlage 9 Blatt 1 von 2 Dienststelle PLZ, Ort Datum Bearbeiter/-in, ggf. E-Mail Zimmer-Nr. Telefon Durchwahl (Nebst.) Telefax Aktenzeichen (Bitte immer angeben!) Baugenehmigung Datum Auf Ihren Antrag vom wird unbeschadet privater Rechte Dritter nach § 73 der Landesbauordnung (LBO) die Baugenehmigung erteilt, auf dem genannten Grundstück das/die in den beiliegenden zum Antrag gehörenden Bauvorlagen (Anlagen) dargestellte/n und beschriebene/n Bauvorhaben auszuführen. Die unten aufgeführten Nebenbestimmungen sind Bestandteil der Baugenehmigung. I. Lage des Baugrundstückes Straße, PLZ, Ort, Kreis Grundbuch Band Blatt Gemarkung Flur Flurstück II. Bauvorhaben III. Bedingungen IV. Auflagen V. Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen Es wird die Abweichung/Ausnahme/Befreiung von folgenden Vorschriften zugelassen: VI. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf des Bescheides genannten Behörde einzulegen. Fortsetzung auf Blatt 2 Blatt 2 von 2 VII. Hinweise 1. Voraussetzungen für den Baubeginn Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnittes darf erst begonnen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren (§ 67 LBO) oder vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 69 LBO) - die prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise - auch in den Fällen nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO - spätestens zehn Werktage vor Baubeginn geprüft bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen (§ 67 Abs. 4 LBO), - die nicht prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise bei Baubeginn der Bauherrin oder dem Bauherrn vorliegen (§ 67 Abs. 4 LBO), - die Baubeginnanzeige mindestens eine Woche vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt worden ist (§ 73 Abs. 8 LBO). 2. Bauleiterin/Bauleiter Vor Baubeginn sind der Bauaufsichtsbehörde Name und Anschrift der Bauleiterin/des Bauleiters schriftlich mitzuteilen. Bei einem Wechsel dieser Person während der Bauausführung hat die Mitteilung hierüber unverzüglich zu erfolgen (§ 54 Abs. 1 Satz 3 LBO). 3. Bauüberwachung Die Bauherrin/der Bauherr hat den Personen, die nach § 70 Abs. 2 Satz 1 LBO die bautechnischen Nachweise aufgestellt haben, den Baubeginn anzuzeigen und die Bauüberwachung rechtzeitig zu veranlassen (§ 54 Abs. 1 Satz 6 LBO). Im Übrigen wird auf die zwingenden Regelungen zur Bauüberwachung nach § 78 LBO hingewiesen. 4. Aufnahme der Nutzung a) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme oder Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die Bescheinigungen/Bestätigungen nach § 79 Abs. 2 Satz 2 LBO vorzulegen. b) Eine bauliche Anlage darf erst genutzt werden, wenn u. a. sie selbst, die Zufahrtswege, die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlage in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind (§ 79 Abs. 3 Satz 1 LBO). c) Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat (§ 79 Abs. 3 Satz 2 LBO). 5. Allgemeines Bei der Ausführung des Vorhabens ist zu beachten, dass a) die Baugenehmigung und die genehmigten Bauvorlagen nicht getrennt werden und ständig auf der Baustelle bereit zu halten sind, b) für nicht geregelte Bauprodukte die nach § 18 Abs. 3 LBO bzw. für nicht geregelte Bauarten die nach § 22 Abs. 1 LBO geforderten Verwendbarkeitsnachweise auf der Baustelle bereitzuhalten sind und diese Bauprodukte und Bauarten die nach § 23 LBO geforderte Bestätigung der Übereinstimmung haben, c) Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen vor Beginn der Arbeiten beantragt und genehmigt sein müssen, d) ein durch Umplanung oder Änderung bedingtes Verlassen der bescheinigten Maßgaben des Kriterienkataloges der Anlage 2 zur Bauvorlagenverordnung der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen ist. 6. Gebührenpflicht Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Auf den beigefügten Gebührenbescheid wird hingewiesen. VIII. Anlagen: 1. Übersichtsplan -fach 7. Darstellung der Grundstücksentwässerung -fach 2. Lageplan -fach 8. Berechnung des umbauten Raumes -fach -fach 9. Berechnung der Wohn- und Nutzfläche -fach 4. Bauzeichnungen Blattzahl -fach 10. Betriebsbeschreibung -fach 5. Baubeschreibung -fach 11. Nachweis der notwendigen Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder -fach 6. Bautechnische Nachweise -fach 12. -fach 3. Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung Unterschrift je