Formulare Landesbauordnung (PDF 752KB, Datei ist nicht

Transcription

Formulare Landesbauordnung (PDF 752KB, Datei ist nicht
Einführung einheitlicher Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren
nach der Landesbauordnung
Änderung
Erlass des Innenministeriums vom 6. Juli 2016 – IV 281 – 515.311 –
Die Bekanntmachung der Einführung einheitlicher Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren nach der Landesbauordnung mit Erlass vom 17. April 2009 (Amtsbl.
Schl.-H. S. 418), zuletzt geändert durch Erlass vom 4. April 2014 (Amtsbl. Schl.-H.
S. 290), wird wie folgt geändert:
1.
Die Anlagen 1, 3, 4, 5, 6 und 9 werden durch anliegende Anlagen 1, 3, 4, 5, 6
und 9 ersetzt.
2.
Der letzte Satz erhält folgende Fassung:
„Dieser Erlass tritt am 18. April 2014 in Kraft und mit Ablauf des 17. April 2021
außer Kraft.“
Anlage 1
Blatt 1 von 4
PLZ, Ort, Datum
1. Ausfertigung für die Bauaufsichtsbehörde
2. Ausfertigung für die Gemeinde
3. Ausfertigung für die Bauherrin/den Bauherrn
4. Ausfertigung für die Akte
Zutreffendes bitte ankreuzen
X
Bauherrin/Bauherr
Eingangsstempel der Bauaufsichtsbehörde
Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
nach § 69 Landesbauordnung (LBO)
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO kommt für die in § 69 Abs. 1 LBO genannten
Vorhaben zur Anwendung, wenn die Bauvorlagen - mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise - von
Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern nach § 65 Abs. 3 LBO gefertigt sind.
Genehmigungsfreistellung nach § 68 Landesbauordnung (LBO)
Die Genehmigungsfreistellung kommt für Vorhaben nach § 68 Abs. 1 LBO zur Anwendung, wenn sie im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes i.S. des § 30 Abs. 1 oder 2 Baugesetzbuch (BauGB) liegen, die
Voraussetzungen nach § 68 Abs. 2 LBO erfüllt sind und die Bauvorlagen von Entwurfsverfasserinnen oder
Entwurfsverfassern nach § 65 Abs. 3 LBO gefertigt sind. Die bautechnischen Nachweise müssen von
Personen aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
aufgestellt sein.
Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren nach § 67 Landesbauordnung (LBO)
Das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO kommt bei Sonderbauten (§ 51 Abs. 2 LBO), bei
bauvorlageberechtigten Personen nach § 65 Abs. 4 LBO und in den Fällen des § 65 Abs. 2 LBO zur
Anwendung.
Aktenzeichen der Bauaufsichtsbehörde
Eingangsstempel der Gemeinde
Anzeige der Beseitigung von Anlagen
nach § 63 Abs. 3 Satz 3 Landesbauordnung (LBO)
Gebäude der Gebäudeklasse 2
sonstige/s nicht freistehende/s Gebäude
sonstige Anlage/n mit einer Höhe von mehr als 10 m,
freistehende/s Gebäude der Gebäudeklasse 4 oder 5
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss die Standsicherheit von Gebäuden, an die das zu beseitigende
Gebäude angebaut ist, von einer Person aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und
Ingenieurkammergesetzes bestätigt sein.
Bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit von Gebäuden, an die das zu
beseitigende Gebäude angebaut ist, bauaufsichtlich geprüft sein. Das gilt entsprechend, wenn die Beseitigung
eines Gebäudes sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann. Den
Prüfauftrag hat die untere Bauaufsichtsbehörde zu erteilen.
Die für die Beseitigung erforderlichen Bauvorlagen nach § 6 der Bauvorlagenja
nein
verordnung sind beigefügt:
Aktenzeichen der Gemeinde
An die Bauaufsichtsbehörde
Gegenstand des Bauantrages/der Genehmigungsfreistellung/der Anzeige ist das nachstehend beschriebene Bauvorhaben
I. Baugrundstück
1. Lage und Größe des Baugrundstücks
Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Kreis
Grundbuch von
beim Amtsgericht
Band
Blatt
Gemarkung(en)
Flur(en)
Flurstück(e)
Grundstücksgröße
m²
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1, 2
oder 3 BauGB
Bezeichnung des
Bebauungsplanes
Nr.
Gebiet
Gemeinde/Stadt
Aufgestellt von
2. Bebauung
Das Grundstück ist nicht bebaut.
Das Grundstück
ist bereits bebaut.
Das letzte Vorhaben wurde genehmigt/im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens eingereicht am
Datum
Aktenzeichen
3. Baulasten
Im Baulastenverzeichnis ist weder zulasten des Baugrundstücks noch zugunsten des Baugrundstücks auf einem anderen Grundstück
eine Baulast eingetragen.
Im Baulastenverzeichnis ist zulasten des Baugrundstücks eine Baulast eingetragen wegen
Übernahme fehlender
Abstandflächen
Sonstigem
Übernahme von Geh-, Fahrund/oder Leitungsrechten
begünstigtes Grundstück
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fortsetzung auf Blatt 2
Blatt 2 von 4
Im Baulastenverzeichnis ist zugunsten des Baugrundstücks eine Baulast eingetragen wegen
Übernahme fehlender
Abstandflächen
Sonstigem
Übernahme von Geh-, Fahrund/oder Leitungsrechten
belastetes Grundstück
Gemarkung
Flur
Flurstück
II. Bauvorhaben
Errichtung
(z. B. Neubau, Wiederaufbau)
Nutzungsänderung, die keinen
Sonderbau zur Folge hat
Änderung (z.B. Umbau, Änderung der Ansicht)
Erweiterung
Sonderbau nach § 51 Abs. 2 LBO
Beseitigung
Nähere Beschreibung des Vorhabens
Folgende
Abweichungen vom Bauordnungsrecht (§ 71 Abs. 2 LBO)
Ausnahmen/Befreiungen nach
§ 31 BauGB
werden beantragt.
Dazugehörige Begründungen (ggf. auf gesondertem Blatt)
Hinweis: Im Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO bedarf es für Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB keines schriftlichen Antrages.
III. Persönliche Angaben
Bauherrin/Bauherr/Antragstellerin/Antragsteller
Name, Vorname bzw. Firma
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Telefon (mit Vorwahl)
E-Mail (freiwillig)
Telefax
Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer (nur ausfüllen, wenn nicht mit Bauherrin / Bauherr identisch)
Name, Vorname bzw. Firma
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Telefon (mit Vorwahl)
Telefax
E-Mail (freiwillig)
Telefax
E-Mail
Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser
Name, Vorname bzw. Firma
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Telefon (mit Vorwahl)
Bauvorlageberechtigt nach § 65 Abs. 3 LBO
Beruf
ausreichende Berufshaftpflichtversicherung/
adäquate Haftpflichtversicherung nach § 65 Abs. 6 LBO
ja
nein
Versicherer, Vers.-Nr.
selbstständig
ja
nein
Bauvorlageberechtigt nach § 65 Abs. 4 LBO
selbstständig
ja
nein
Bei einem Unternehmen:
Bauvorlageberechtigt
nach § 65 Abs. 5 LBO i. V. m. § 65 Abs. 3 LBO
Bauvorlageberechtigt
nach § 65 Abs. 5 LBO i. V. m. § 65 Abs. 4 LBO
Fortsetzung auf Blatt 3
Blatt 3 von 4
Aufstellerin/Aufsteller der bautechnischen Nachweise
Art der bautechnischen Nachweise
Name, Vorname bzw. Firma
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Telefon (mit Vorwahl)
E-Mail (freiwillig)
Telefax
Eingetragen in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
nach § 70 Abs. 2 Satz 2 LBO
des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Beruf
selbstständig
Aufstellerin/Aufsteller der bautechnischen Nachweise
Art der bautechnischen Nachweise
Name, Vorname bzw. Firma
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Telefon (mit Vorwahl)
E-Mail (freiwillig)
Telefax
Eingetragen in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
nach § 70 Abs. 2 Satz 2 LBO
des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
Beruf
selbstständig
Bauleiterin/Bauleiter
Mitteilung des Namens der Bauleiterin/des Bauleiters mit Adresse, Telefon (freiwillig)/Telefax (freiwillig), E-Mail-Adresse (freiwillig),
Beruf (selbstständig ja/nein) und deren/dessen Unterschrift
ist beigefügt.
Sachverständige Person
bzw. sachverständige Stelle
i. S. des § 67 Abs. 3 LBO
wird vor Baubeginn nachgereicht.
Name/Anschrift/
Telefon/Fax
Anerkennung als
sachverständige Person
bzw. sachverständige Stelle
Art der Bescheinigung
IV. Erklärung der Aufstellerin/des Aufstellers der bautechnischen Nachweise
und der Fachplanerinnen/Fachplaner (Erklärung im Hinblick auf den Standsicherheitsnachweis auf gesondertem Blatt nach Anlage 2)
Ich/Wir erkläre/n, dass die von mir/uns gefertigten Nachweise, Bauvorlagen und Gutachten den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Ort, Datum
Name und Unterschrift
Ort, Datum
Name und Unterschrift
Für den Fall, dass die bautechnischen Nachweise von verschiedenen Personen aufgestellt sind, übernehme ich die Verantwortung für das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen dieser Nachweise und überwache bei der Bauausführung die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen (§ 70 Abs. 2 Satz 3 und 4 LBO).
Ort, Datum
Name und Unterschrift
V. Unterschrift der Entwurfsverfasserin/des Entwurfsverfassers nach § 64 Abs. 4 LBO und
- soweit erforderlich - Erklärung nach § 68 Abs. 6 bzw. § 69 Abs. 4 LBO
Ich/Wir erkläre/n als Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser, dass die von mir/uns gefertigten Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Soweit für das Vorhaben Abweichungen nach § 71 LBO oder Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich sind, sind die entsprechenden
Anträge beigefügt.
Im Fall der Genehmigungsfreistellung erkläre ich, dass die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 und 2 LBO vorliegen.
Ort, Datum
Name und Unterschrift der Entwurfsverfasserin/des Entwurfsverfassers
VI. Erklärungen der Bauherrin/des Bauherrn
Ich erkläre, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht worden sind.
Für Feuerungsanlagen nach § 43 Abs. 1 LBO werde ich spätestens zehn Werktage vor Baubeginn der Anlagen eine Bescheinigung der
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers einholen, aus der hervorgeht, dass sie den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen und die Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, und die Feuerstätten so aufeinander
abgestimmt sind, dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten sind. Über die Fertigstellung der
Abgasanlagen, den Anschluss an die Abgasanlagen und die Aufstellung der Feuerstätten werde ich je eine Bescheinigung der
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers einholen. Außerdem erkläre ich, dass die Feuerstätten erst in
Betrieb genommen werden, wenn wenn die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit
und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat; Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb
genommen werden, wenn sie oder er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat (§ 79
Abs. 3 Satz 2 LBO). Bei Gasfeuerungsanlagen - außer Flüssiggas - wird das Erforderliche durch die "Anmeldung einer Gasanlage" beim
Gasversorgungsunternehmen veranlasst.
Fortsetzung auf Blatt 4
Blatt 4 von 4
Mir ist bekannt, dass im Fall der Genehmigungsfreistellung unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Regelungen und privater Rechte mit der Ausführung des
Vorhabens einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen und Erklärungen bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden
darf, wenn die Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn nicht untersagt. Wenn Abweichungen vom Bauordnungsrecht (§ 71 Abs. 2 LBO), Ausnahmen oder
Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem schriftlichen Antrag entsprochen wurde.
Im Fall der Genehmigungsfreistellung habe ich zeitgleich mit dieser Einreichung der Bauvorlagen eine weitere Ausfertigung bei der Gemeinde eingereicht. Ich
werde, soweit andere Behörden zuständig sind, die für das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen,
Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn einholen (§ 68 Abs. 11 LBO).
Mir ist bekannt, dass die Aufstellerinnen oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und
Ingenieurkammergesetzes bei der Bauausführung die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen zu überwachen haben (§ 70 Abs. 2 Satz 4 LBO). Bei
baulichen Anlagen nach § 70 Abs. 3 Satz 1 LBO prüft die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur den Standsicherheitsnachweis, es sei denn, dieses ist nach
Anlage 2 der Bauvorlagenverordnung nicht erforderlich. Den Personen, welche die Bauüberwachung vorzunehmen haben, werde ich den Baubeginn anzeigen
und damit die Bauüberwachung veranlassen (§ 54 Abs. 1 Satz 6 LBO).
Den Baubeginn werde ich der Bauaufsichtsbehörde nach § 73 Abs. 7 LBO mindestens eine Woche vorher schriftlich mitteilen (Baubeginnanzeige).
Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung werde ich der Bauaufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzeigen (§ 79 Abs. 2 LBO) und dabei vorlegen:
1.
2.
3.
4.
Bei Bauvorhaben nach § 70 Abs. 3 Satz 1 LBO eine Bescheinigung der Prüfingenieurin/des Prüfingenieurs für Standsicherheit über die ordnungsgemäße
Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit (§ 78 Abs. 2 LBO),
bei Bauvorhaben nach § 70 Abs. 2 Satz 1 LBO eine Bescheinigung der Person, die in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und
Ingenieurkammergesetzes eingetragen ist, über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit (§ 78 Abs. 3 LBO),
bei Bauvorhaben nach § 70 Abs. 5 Satz 1 LBO (z.B. Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen) eine Bescheinigung der Prüfingenieurin oder des
Prüfingenieurs für Brandschutz oder der durch die Bauaufsichtsbehörde bestimmten Person über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des
Brandschutzes (§ 78 Abs. 4 LBO),
in den Fällen des § 78 Abs. 5 LBO (Gebäude der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen) die jeweilige
Bestätigung.
VII. Anlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)
(Im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 68 LBO) sind die Bauvorlagen zeitgleich bei der Gemeinde und bei der Bauaufsichtsbehörde (je 1-fach) einzureichen, wenn die Gemeinde nicht Bauaufsichtsbehörde ist.)
Übersichtsplan im Maßstab 1:2000 oder 1:1000 als Auszug aus der Liegenschaftskarte (§ 3 Nr. 1 BauVorlVO)
Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1: 500 auf der Grundlage der Liegenschaftskarte (§ 3 Nr. 1 i.V. mit § 7 Abs. 2 BauVorlVO)
Angaben über die gesicherte Erschließung (§ 3 Nr. 6 BauVorlVO)
Nachweis der Regelung für notwendige Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder
Berechnungen des Maßes der baulichen Nutzung (§ 3 Nr. 7 BauVorlVO; §§ 16, 18 bis 21 BauNVO)
Bauzeichnungen (§ 8 BauVorlVO)
Blatt
Bau- und Betriebsbeschreibung (§ 9 BauVorlVO)
Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 7 Abs. 3 Nr. 6 BauVorlVO)
Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise auf gesondertem Vordruck
Standsicherheitsnachweis (§ 10 BauVorlVO)
Brandschutznachweis (§ 11 BauVorlVO)
Nachweis für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz (§ 12 BauVorlVO)
Berechnung des umbauten Raumes nach Anlage 3 der Baugebührenverordnung
Die prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise werden nachgereicht. Mir ist bekannt, dass die geprüften bautechnischen Nachweise im
Baugenehmigungsverfahren nach § 67 und § 69 LBO zehn Werktage vor Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen müssen.
(§ 67 Abs.4, § 69 Abs. 3 LBO).
Nachweis im Fall öffentlicher Förderung (erforderlich für die Ermittlung der Baugebühr)
Berechnung der anrechenbaren Kosten im Fall von Umbauten und baulichen Anlagen, die keiner der in der Anlage 2 der
Baugebührenverordnung aufgeführten Gebäudearten zuzuordnen sind
Statistischer Erhebungsbogen
Anlagen für Werbeanlagen (§ 4 BauVorlVO)
Übersichtsplan im Maßstab 1:1000 mit Einzeichnung des Standortes
Zeichnung der Werbeanlage mit Maßen
Lichtbild/Lichtbildmontage
Nachweis der Standsicherheit, soweit er bauaufsichtlich zu prüfen ist, andernfalls die Erklärung nach § 69 Abs. 4 Satz 2 LBO
Beseitigung von Anlagen (§ 6 BauVorlVO)
Lageplan im Maßstab 1:500 mit Darstellung der zu beseitigenden Anlage (§ 6 BauVorlVO)
Bestätigung der Standsicherheit nach § 63 Abs. 3 Satz 5 LBO
Standsicherheitsnachweis, soweit eine bauaufsichtliche Prüfung nach § 63 Abs. 3 Satz 6 LBO erforderlich ist
VIII. Hinweise zur Verfahrensumstellung und Genehmigungsfreistellung (§ 68 LBO)
Liegen die Voraussetzungen für das beantragte bauaufsichtliche Verfahren nicht vor, soll die Bauaufsichtsbehörde unter Benachrichtigung der Bauherrin/des
Bauherrn das Vorhaben in das jeweils erforderliche bauaufsichtliche Verfahren übernehmen, wenn die Bauherrin/der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht (§ 67 Abs. 8, § 68 Abs. 13, § 69 Abs. 11 LBO). Mit Zugang der Benachrichtigung gilt der Baubeginn nach § 68
Abs. 13 Satz 2 LBO als untersagt. Der Ablauf der Frist von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung gilt im Fall der Genehmigungsfreistellung als
Eingang der Bauvorlagen nach § 69 Abs. 6 LBO.
In der Genehmigungsfreistellung müssen der Bauherrin/dem Bauherrn bei Baubeginn die bautechnischen Nachweise und im Fall der Prüfpflicht der
bautechnischen Nachweise (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO) die geprüften bautechnischen Nachweise vorliegen.
Im Verfahren der Genehmigungsfreistellung (§ 68 LBO) kann die Gemeinde erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden
soll.
Ort, Datum
Unterschrift der Bauherrin/des Bauherrn
Zutreffendes bitte ankreuzen X
Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen
Nachweise aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
Architekten- und Ingenieurkammergesetz
Aufstellerin oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise
Name
Anlage 2
1. Ausfertigung für
Bauaufsichtsbehörde
2. Ausfertigung für Bauherrin/
Bauherrn
3. Ausfertigung für die Akten
Vorname
Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
Telefon (freiwillig)
Telefax (freiwillig)
E-Mail (freiwillig)
Bezeichnung der Baumaßnahme
Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Erweiterung, Nebenanlagen
Baugrundstück
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Gemeinde
Gemarkung
Flur
Flurstück
ja
I. Bei der/den baulichen Anlage(n), für das/die ich den Standsicherheitsnachweis gefertigt habe,
handelt es sich ausschließlich um (ein) Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 oder 2.
(Hinweis: Wenn die Erklärung mit „ja“ beantwortet wird, brauchen die Ziffern II bis IV nicht mehr beantwortet zu werden. Die
abschließende Erklärung unter Ziffer V ist in diesem Fall mit „nein“ zu beantworten. Wird die Erklärung mit „nein“
beantwortet, sind die Ziffern II bis IV zu beantworten.)
II. Bei der/den baulichen Anlage/n, für das/die ich den Standsicherheitsnachweis gefertigt habe, handelt
es sich um (einen) Sonderbau/ten oder (ein) Gebäude der Gebäudeklasse 4 oder 5.
(Hinweis: Wenn die Erklärung mit „ja“ beantwortet wird, brauchen die Ziffern III und IV nicht mehr beantwortet zu werden.
Die abschließende Erklärung unter Ziffer V ist mit „ja“ zu beantworten. Wird die Erklärung mit „nein“ beantwortet, sind die
Ziffern III und IV zu beantworten.)
III. Bei dem/den Gebäude/n, der/den baulichen Anlage/n oder der/den sonstigen Anlage/n, für das/die ich
den Standsicherheitsnachweis gefertigt habe, handelt es sich um (ein) Vorhaben nach § 70 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c der Landesbauordnung (LBO).
(Hinweis: Wenn die Erklärung mit „ja“ beantwortet wird, sind die Erklärungen unter Ziffer IV zu beantworten. Wird die
Erklärung mit „nein“ beantwortet, ist die abschließende Erklärung unter Ziffer V mit „nein“ zu beantworten.)
IV. Ich erkläre nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zur Bauvorlagenverordnung:
1. Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend der
Norm DIN 1054. Die Gründung erfolgt nicht auf setzungsempfindlichem Baugrund.
2. Bei erddruckbelasteten baulichen Anlagen beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und
Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt
werden.
3. Angrenzende bauliche Anlagen und öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt.
Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.
4. Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt
durch. Ein rechnerischer Nachweis der Aussteifung der baulichen Anlagen, auch für Teilbereiche, ist
nicht erforderlich. Ausgenommen von dem Kriterium nach Satz 2 sind freistehende eingeschossige
landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne
regelmäßigen Personenverkehr bis zu 7,50 m Firsthöhe und bis zu 800 m² Grundfläche.
5. Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m²) und
Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne
ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten. Es liegt keine Mittelgarage vor.
6. Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der
Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden. Räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch
nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs-und Schwingungsuntersuchungen
sind nicht erforderlich. Die Spannweite der Tragglieder beträgt maximal 12 m.
7. Außergewöhnliche sowie dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchungen aus
Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden.
8. Besondere Bauarten wie zum Beispiel Spannbetonbau, Verbundbau, geklebte Holzkonstruktionen,
geschweißte Aluminiumkonstruktionen, tragende Glaskonstruktionen und Seiltragwerke werden nicht
angewendet.
(Hinweis: Wenn alle unter den Nummern 1 bis 8 angegebenen Erklärungen mit „ja“ beantwortet werden, ist die
abschließende Erklärung unter Ziffer V mit „nein“ zu beantworten. Wird mindestens eine der Nummern 1 bis 8 mit
„nein“ beantwortet, ist die abschließende Erklärung unter Ziffer V mit „ja“ zu beantworten.)
V. Abschließende Erklärung
Der Standsicherheitsnachweis muss durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für
Standsicherheit oder ein Prüfamt für Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft werden.
Ort, Datum
Unterschrift
nein
Anlage 3
PLZ, Ort
Datum
Zutreffendes bitte ankreuzen
X
Bauherrin/Bauherr
Name:
1. Ausfertigung für die Bauaufsichtsbehörde
2. Ausfertigung für die Akten
Anschrift:
An die
Bauaufsichtsbehörde
Anzeige der beabsichtigten
Aufnahme der Nutzung einer
nicht verfahrensfreien
baulichen Anlage
(zu § 79 Abs. 2 LBO)
Das Vorhaben wurde im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens eingereicht am
Baugenehmigungsdatum/Datum der Einreichung der Genehmigungsfreistellung
Aktenzeichen
Art des Bauvorhabens
Lage des Bauvorhabens
Ort, Straße
Datum (mindestens zwei Wochen vorher)
Das o. a. Bauvorhaben soll in Nutzung genommen werden zum
Folgende Bescheinigungen/Bestätigungen nach § 79 Abs. 2 Satz 2 LBO sind beigefügt:
Bei Bauvorhaben nach § 70 Abs. 3 Satz 1 LBO eine Bescheinigung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für
Standsicherheit über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit (§ 78 Abs. 2 LBO).
Bei Bauvorhaben nach § 70 Abs. 2 Satz 1 LBO eine Bescheinigung der Person aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Architekten- und Ingenieurkammergesetz über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit (§ 78 Abs. 3 LBO).
Bei Bauvorhaben nach § 70 Abs. 5 LBO eine Bescheinigung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Brandschutz oder
der durch die Bauaufsichtsbehörde bestimmten Person über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes
(§ 78 Abs. 4 LBO).
In den Fällen des § 78 Abs. 5 LBO die jeweilige Bestätigung.
Die Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
über die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen
ist beigefügt.
Unterschrift
liegt dort vor.
Anlage 4
Blatt 1 von 3
Gemeinde
Zutreffendes bitte ankreuzen
X
PLZ, Ort, Datum
Antrag/Genehmigungsfreistellung vom
Stellungnahme der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB)/
Erklärung im Rahmen der Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO
zum Bauantrag
zur Einreichung im Rahmen der
Genehmigungsfreistellung
zum Vorbescheidsantrag
zum Ausnahmeantrag
zum Abweichungsantrag
zum Befreiungsantrag
Bauherrin/Bauherr (Name, Vorname, Anschrift)
Telefon
E-Mail
Baugrundstück in
Gemarkung
Straße
Flur
Flurstück(e)
Art des Bauvorhabens
Eingangsdatum (Gemeinde/Amt)
1. Das Baugrundstück liegt planungsrechtlich
Flächendarstellung
im Bereich eines Flächennutzungsplanes
im Geltungsbereich eines
qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB)
Bebauungsplan-Nr. und Bezeichnung
im Geltungsbereich eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 2 BauGB)
Bebauungsplan-Nr. und Bezeichnung
im Geltungsbereich eines
einfachen Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 3 BauGB)
Bebauungsplan-Nr. und Bezeichnung
in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat,
einen Bebauungsplan aufzustellen oder zu ändern
künftige Bebauungsplan-Nr. und Bezeichnung, Bekanntmachung des Beschlusses
im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes, der den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht hat
ja
nein
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 Abs. 1 BauGB)
im Außenbereich (§ 35 BauGB)
in einem Gebiet einer Satzung nach § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 6 BauGB
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich (§ 142 oder § 165 BauGB)
im Gebiet einer anderen Satzung
(z. B. Umlegungsgebiet, Erhaltungssatzung)
Bezeichnung
2. Das Baugrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 Abs. 2 BauGB), der sich nach seiner Art
darstellt als:
Kleinsiedlungsgebiet
Mischgebiet
Wochenendhausgebiet
Sondergebiet, Charakter als
reines Wohngebiet
Kerngebiet
allgemeines Wohngebiet
Gewerbegebiet
Dorfgebiet
Industriegebiet
ein Gebiet,
das sich nicht einem bestimmten Baugebiet zuordnen lässt
3. Das Baugrundstück unterliegt Vorschriften von Ortssatzungen
über örtliche Bauvorschriften
(§ 84 LBO)
Art und Bekanntmachung der Satzung
sonstige Ortssatzungen
(z. B. Baumschutzsatzung)
Art und Bekanntmachung der Satzung
Fortsetzung auf Blatt 2
Blatt 2 von 3
4. Sicherung der Bauleitplanung
Die Gemeinde hat die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen:
Nr.
Bezeichnung
Datum
Datum
Bekanntmachung des
Aufstellungsbeschlusses
Beschluss vom
Aussetzung der Entscheidung über das Baugesuch/vorläufige Untersagung nach § 15 BauGB
ja
nein
wenn ja: Begründung erforderlich
Bekanntmachung am (Datum)
Das Grundstück liegt in einem Gebiet,
für das eine Veränderungssperre erlassen wurde (§ 14 BauGB)
Einvernehmen für eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB
wird erteilt.
Einvernehmen für eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB
wird versagt.
wenn nein: Begründung erforderlich
5. Erschließung.
Die verkehrliche Erschließung ist vorhanden
Die Erschließung ist
öffentlich-rechtlich gesichert
zum gegenwärtigen
zum Zeitpunkt der voraussichtlichen
ja
Zeitpunkt
nein
Fertigstellung des Bauvorhabens
Abwasserbeseitigung erfolgt durch Anschluss an die
Schmutzwasserkanalisation
Mischwasserkanalisation
Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt durch Anschluss an die
Regenwasserkanalisation
Die Wasserversorgung erfolgt
zentral
Mischwasserkanalisation
durch Einzelbrunnen
ja
nein
ja
nein
Kleinkläranlage
Sammelgrube
Versickerung
Vorfluter
Die Löschwasserversorgung ist gesichert
ja
nein
durch Sonstiges
Die Energieversorgung erfolgt
6. Örtliche Lage
durch Strom
durch Gas
Bezeichnung der Straße
an einer Bundesfern-, Landes-, Kreis-,
Gemeindestraße, Privatweg
vorhandener Abstand ca.
an einer Eisenbahn
zu einer Wald-, Moor- oder Heidefläche
innerhalb eines 100-m-Bereiches
vorhandener Abstand ca.
in einem Naturschutzgebiet
(§ 13 LNatSchG)
Bekanntmachung der Verordnung
in einem Biosphärenreservat
(§ 14 LNatSchG)
Bekanntmachung der Verordnung
in einem Landschaftsschutzgebiet
(§ 15 LNatSchG)
Bekanntmachung der Verordnung
in der Umgebung zu einem geschützten
Landschaftsbestandteil (§ 18 LNatSchG)
Bekanntmachung der Verordnung
in einem Natura 2000-Gebiet
(§ 22 LNatSchG)
Bekanntmachung der Verordnung
in der Nähe eines Naturdenkmales
in der Nähe geschützter Bäume oder
Knickbestände
Bekanntmachung der Verordnung
in einem Wasserschutzgebiet
Kulturdenkmal/an einem Kulturdenkmal
(weiter auf Blatt 3)
in der Nähe eines Kulturdenkmales
im 50 m breiten Schutzstreifen eines
Gewässers (§ 35 LNatSchG)
Abstand und Bezeichnung des Gewässers
im 100 m breiten Schutzstreifen eines
Küstengewässers (§ 35 LNatSchG)
Abstand und Bezeichnung des Gewässers
Abstand
an einer Wasserstraße/-fläche
Fortsetzung auf Blatt 3
Blatt 3 von 3
(Fortsetzung)
6.
Angaben zum Bereich
im überschwemmungsgefährdeten
Bereich
Abstand zum Seedeich
Abstand zum Stromdeich
Spannung
Abstand
an einem Landesschutzdeich
in der Nähe einer Freileitung
Abstand zum Flugplatz
im Lärmschutzbereich eines Flugplatzes
in einem Gebiet, für das eine Schutzbereichsanordnung des Bundesministeriums der
Verteidigung besteht
sonstige Schutzzonen
im Einflussbereich einer Altlast
Abstand
in der Nähe einer Deponie/Abfallbeseitigungseinrichtung
in einem mit Kampfmitteln
belasteten Gebiet
in einem setzungsgefährdeten Gebiet
Massentierhaltung im Abstand von
weniger als 1000 m
Tierart
Anzahl
Abstand
sonstige emittierende Tierhaltung im
Abstand von weniger als 300 m
Tierart
Anzahl
Abstand
im Bereich eines sonstigen
emittierenden Betriebes
Art des Betriebes
Abstand
7. Einvernehmen der Gemeinde
Die Gemeinde erteilt ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den §§ 33 bis 35 BauGB
ja
nein
Liegt ein Ausnahme-/Befreiungsantrag vor ?
ja
nein
Die Gemeinde erteilt ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu der beantragten Ausnahme/Befreiung von
städtebaulichen Festsetzungen nach § 31 BauGB in Verbindung mit § 30 BauGB
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
wenn nein: Begründung erforderlich
wenn nein: Begründung erforderlich
Die Gemeinde erteilt ihr Einvernehmen nach § 71 Abs. 3 LBO zu der beantragten Abweichung von örtlichen
Bauvorschriften nach § 84 LBO (z. B. baugestalterische Festsetzungen)
wenn nein: Begründung erforderlich
Das Einvernehmen der Gemeinde
entfällt.
8. Zustimmungen bei sonstigen gemeindlichen Satzungen
Die Gemeinde erteilt ihre Genehmigung bzw. ihr Einvernehmen für die Genehmigung
nach § 173 Abs. 1 BauGB, wenn eine Erhaltungssatzung vorliegt
wenn nein: Begründung erforderlich
nach § 144 Abs. 1 und § 145 Abs. 1 BauGB, wenn eine Sanierungssatzung vorliegt
wenn nein: Begründung erforderlich
nach § 169 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, wenn eine Entwicklungssatzung vorliegt
wenn nein: Begründung erforderlich
9. Erklärung der Gemeinde nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 LBO im Verfahren der Genehmigungsfreistellung
Die Gemeinde erklärt, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
wenn ja: gegebenenfalls Begründung
10. Sonstige Bemerkungen Das letzte Vorhaben wurde genehmigt/
im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens eingereicht am
Datum/Aktenzeichen
Das Grundstück
ist bereits bebaut
Sonstiges
Anlagen:
Unterschrift
Satz Bauvorlagen
Zutreffendes bitte ankreuzen
X
Anlage 5
Blatt 1 von 2
Vordruck für Feuerungsanlagen
Eingang Bauaufsichtsbehörde
1.
Baubeschreibung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach § 67 LBO
Vordruck zur Einholung der Bescheinigung der bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegerin/des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
bei verfahrensfrei gestellten Feuerungsanlagen nach
§ 63 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c LBO
Datum des Bauantrages/der Einreichung der
Genehmigungsfreistellung
im Rahmen der Genehmigungsfreistellung nach § 68 Abs. 10 LBO
im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 Abs. 10 LBO
An die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
bei der Bauaufsichtsbehörde
Name:
Anschrift:
Aktenzeichen der Bauaufsichtsbehörde
2. Baugrundstück
in der Gemeinde
Straße, Hausnummer
Herstellungskosten
Gemarkung
Flurstück
Flur
EUR
Gebäude mit
Weichdach
ja
nein
Name der
Bauherrin/des Bauherrn
Anschrift der
Bauherrin/des Bauherrn
3. Vorhaben:
Errichtung von
Änderung von
Schornstein
Abgasleitung
Feuerstätte
4. Feuerstätte:
Brennstoff
Querschnittsänderung
Luft-AbgasSystem
Sonstiges
fest
Hersteller, Typ
Heizöl
Erdgas
Flüssiggas
Nennwärmeleistung kW
Art der Feuerstätte
Abgastemperatur
°C
notwendiger Förderdruck Pa
1.
2.
Lichter Durchmesser
des Abgasstutzens
Verwendbarkeitsnachweis
mm Gesamtnennwärmeleistung
kw
Feuerraumöffnung (Kamin/Kachelofen)
CE-Zeichen
Ü-Zeichen
Feuerungseinrichtung
mit Gebläse
Anschluss an Abgasanlage
ohne Gebläse
cm²
mit
Strömungssicherung
Luft-Abgas-System
Schornstein
Abgasleitung
5. Verbindungsstück als Teil der Abgasanlage:
gemeinsames Verbindungsstück
ohne
Strömungssicherung
Abgasüberwachungseinrichtung:
verbrennungsluftumspült
Werkstoff
Länge
ja
nein
Wanddicke
m
Lichte Weite
Durchmesser
rund
eckig
cm
cm x
cm
mm
entspricht dem
Querschnitt des Abgasstutzens
Dämmstoffschichtdicke
entspricht dem
Querschnitt des Abgasstutzens
Steigung in Grad
cm
Richtungsänderungen, Anzahl je
Wirksame Höhe
m
mit Schalldämpfer
mit Abgas-Wärmetauscher
notwendiger Förderdruck
Pa
Fortsetzung auf Blatt 2
Blatt 2 von 2
6. Abgasanlage:
Schornstein
Abgasleitung
Querschnittsänderung
Luft-AbgasSystem
Einfachbelegung
Mehrfachbelegung
Betriebsweise feucht
Betriebsweise trocken
Unterdruckbetrieb
Überdruckbetrieb
Wirksame
Höhe
Schacht mit einer
Feuerwiderstandsdauer von
m Lichte Weite
90 Minuten
30 Minuten
cm x
cm,
nach DIN
cm ∅
nach Zulassungsnummer
nach DIN 18160-1:2001-12
Baustoff
Dicke in cm
Fabrikat, Typ
Wärmedurchlasswiderstandsgruppe
Innenschale
Dämmstoffschicht
Zulassungsnummer
Ringspalt
Außenschale/Schacht
Bemessung
nach DIN EN 13384-1:2003-03
Berechnung siehe Anlage
nach den Angaben (Diagramme, Tabellen usw.) des Herstellers
Aufstellraum/Heizraum/Verbrennungsluftversorgung
7.
Verbundräume/Heizraum
Heizraum
Aufstellraum
Rauminhalt
raumluftmit Fenster
abhängig
Verbrennungsluftversorgung
oder Tür ins Freie
Verbrennungsluftversorgung
bei
raumluftabhängiger
Feuerstätte:
8.
bei Aufstellung von Feuerstätten ≤ 35 kW im Aufstellraum
Nennwärmeleistung
Größe des Aufstellraumes
mit Außentür oder Fenster
raumluftunabhängig
m³
/
kW
offener
Kamin
m³
mechanische
Lüftung
spez. Raumgröße
m³/ kW ≥ 4 m³ / kW
=
durch Verbrennungsluftverbund mit anderen Räumen gemäß "Nachweis des Verbrennungsluftverbundes" (Plan beifügen)
mit Öffnungen ins Freie ≥ 1 x 150 cm² oder ≥ 2 x 75 cm²
Luftleitung
ins Freie mit
Querschnitt
Luftleitung
ins Freie mit
Querschnitt
Länge
cm²
m
bei Aufstellung von Feuerstätten > 35 kW bis ≤ 50 kW
im Aufstellraum mit Öffnungen ins Freie ≥ 1 x 150 cm²
oder ≥ 2 x 75 cm²
Länge
cm²
m
bei Aufstellung von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe > 50 kW
im Aufstellraum nach § 5 Abs. 1 FeuVO mit Öffnungen ins
Freie ≥ 1 x 150 cm² + 2 cm² / kW über 50 kW
Luftleitung
ins Freie mit
Querschnitt
Länge
cm²
m
in anderen Räumen nach § 5 Abs. 4 FeuVO
bei Aufstellung von Feuerstätten für feste Brennstoffe > 50 kW durch Aufstellung
im Heizraum nach § 6 FeuVO mit Öffnungen ins Freie ≥ 1 x 150 cm² + 1 x 150 cm² + 2 cm²/kW über 50 kW
9.
Pläne mit Darstellung des Aufstell-/Verbund-/Heizraumes, der Feuerstätten, der Abgasanlagen sind beigefügt.
10. Bauherrin/Bauherr
Datum, Unterschrift
11. Feuerstätte, Abgasanlage und die Verbrennungsluftversorgung
sind nach den vorliegenden Unterlagen so aufeinander abgestimmt, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten sind.
Entwurfsverfasser(in)/Fachunternehmer(in)
Die Anlage ist nach den geltenden Bauvorschriften geplant worden.
Datum, Unterschrift/Stempel
Ausfertigung für die Bauherrin/den Bauherrn
Ausfertigung für die Bauaufsichtsbehörde (Anschrift)
Hinweise siehe Anlage
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
Datum, Unterschrift/Stempel
Zutreffendes bitte ankreuzen
X
Anlage 6
Nachweis des Verbrennungsluftverbundes für raumluftabhängige
Feuerstätten < 35 kW nach Feuerungsverordnung
Vermerk
Antragsteller/in/Bauherr/in
Entwurfsverfasser/in/Fachunternehmer/in
Name, Vorname
Straße, Hausnummer, PLZ, Gemeinde und Ortsteil, Telefon, Telefax, E-Mail (freiwillig)
Allgemeine Angaben
Brennstoff:
Verbrennungsluftverbund
für Wohneinheit
fest
Etage/Lage
Heizöl EL
Nennwärmeleistung der neuen
Feuerstätte QNL
kW
Erd-/Stadtgas
Nennwärmeleistung der ggf. vorh.
Feuerstätte QNL
kW
Flüssiggas
Für den Verbrennungsluftverb. maßg.
Gesamtnennwärmeleistung QNL ges.
kW
2. Aufstellraum
1. Nachweis Raum-Leistg.-Verhältnis 1 m³ je 1 kW
Gilt nur für Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtung ohne Gebläse
Raumgröße
Aufstellraum
m³
Aufstellraum
benachbarte Verbrennungslufträume
Bez. gem. Skizze
Fenster oder Türen ins Freie
Verbindung
2 x 150 cm²
m³
Bez. gem. Skizze
ja
Raumgröße
m³
nein
3. Unmittelbarer (direkter) Verbrennungsluftverbund zwischen Aufstellraum und Verbrennungsluftraum (Raum mit Fenster oder Tür ins Freie)
Aufstellraum
Verbrennungsluftraum
Innentüren
3seit. uml. Dichtg.
Bez. gem. Skizze Bez. gem. Skizze
Größe m³
ja
Verbrennungsluftöffnungen
Kürzung Türblatt
nein
keine
1,0 cm
1,5 cm
2 x 150 cm²
1 x 150 cm²
4. Mittelbarer (indirekter) Verbrennungsluftverbund
a) Trennebene zwischen Aufstellraum und Verbundraum
Aufstellraum
Verbundraum
Verbrennungsluftöffnungen in der
Raumgröße
Fenster oder Türen ins Freie
ja
nein
Bez. gem. Skizze Bez. gem. Skizze
m³
Trennwand oder den Innentüren
2 x 150 cm²
1 x 150 cm²
Raumgröße
Verbrennungsluftöffnungen in der
Trennwand oder den Innentüren
b) Trennebene zwischen Verbundraum und Verbundraum
Verbundraum
Verbundraum
Fenster oder Türen ins Freie
ja
Bez. gem. Skizze Bez. gem. Skizze
m³
nein
2 x 150 cm²
1 x 150 cm²
c) Trennebene zwischen Verbundraum und Verbrennungsluftraum (Raum mit Fenster oder Tür ins Freie)
Verbundraum
Verbrennungsluftraum
Innentüren
3seit. uml. Dichtg.
Bez. gem. Skizze Bez. gem. Skizze
Größe m³
ja
nein
keine
∑ QL ≥ QNL gesamt
Ort, Datum
Verbrennungsluft-
Kürzung Türblatt
1,0 cm
1,5 cm
öffnungen
1 x 150 cm²
∑ QL
Unterschrift
Anrechenbare
Wärmeleistung
QL
kW
Anlage 7
Behörde
Zutreffendes bitte ankreuzen
X
1. Ausfertigung für die Bauaufsichtsbehörde
2. Ausfertigung für die Bauherrin/den Bauherrn
3. Ausfertigung für die Akten
Hinweis für die Bauherrin/den Bauherrn:
Diese Bescheinigung ist gebührenpflichtig nach der
Baugebührenverordnung.
Bescheinigung
über die Tauglichkeit und sichere
Benutzbarkeit der Abgasanlagen
nach § 79 Abs. 3 Satz 2 LBO
Bauherrin/Bauherr
Straße
PLZ, Ort
Baugenehmigung Nr., Datum/im Rahmen der Genehmigungsfreistellung eingereicht am
Beanstandungen
nein
ja
Abgasanlage
Anschluss des Verbindungsstückes
Schornstein
an den Schornstein
Abgasleitung
an die Abgasleitung
Verbindungsstück
Aufstellung der Feuerstätte
Art der Beanstandungen
Frist zur Beseitigung der Beanstandungen:
Hiermit wird bescheinigt, dass bei dem vorstehend bezeichneten Bauvorhaben die fertig gestellten Feuerungsanlagen - ggf.
nach Beseitigung der Beanstandungen - den bauaufsichtlichen
Vorschriften entsprechen.
Ort, Datum
Ort, Datum
Stempel
Stempel
Unterschrift der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/
des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
Unterschrift der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/
des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
Zutreffendes bitte ankreuzen
X
Anlage 8
Baubeschreibung/Antrag auf Baugenehmigung für Anlagen zur Lagerung
wassergefährdender Stoffe mit mehr als 10 m³ Behälterinhalt
Gerasterte Felder werden in Abschnitt 1 und 2 von der Wasserbehörde ausgefüllt.
1.
An die Bauaufsichtsbehörde
Eingang Gemeinde
Eingang Bauaufsichtsbehörde
über die Gemeinde
Aktenzeichen
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Gemarkung
Flur
Rechts- und Hochwert
Gewässer Nr.
Grundwasserstand unter Gelände
Kläranlage
3. Bauherrin/
Bauherr
Name, Vorname
PLZ, Ort
4. Betreiberin/
Betreiber
Name, Vorname
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Bemerkung
2. Lagerort
Flurstück
Gemeinde-Kennziffer
Wasserschutzgebiet
Zone
5. Beschreibung der
Behälter
aus
Kunststoff
aus Stahl
aus
Stahlbeton
AZ der Wasserbehörde
Zuständigkeit der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord
ja
nein
aus sonstigen Werkstoffen
Bezeichnung, Fabrikat
oberirdisch mit Auffangraum
mit Leckanzeigegerät
Bezeichnung, Fabrikat
unterirdisch mit Leckanzeigegerät
DIN Nr.
Ü-Zeichen
Allgem. bauaufs. Zulassung
Eignungsfeststellung nach WHG
Bauartzulassung nach WHG
Sicherheitseinrichtungen
6. Lagerung
von
Entlüftungsltg. Innendurchm.
Überfüllsicherung
Grenzwertgeber
kathod. Korrosionsschutz
sonstigen brennbaren Stoffen
Heizöl EL
Ottokraftstoff
Dieselkraftstoff
Altöl
UN-Nr.
sonstigen nicht brennbaren Stoffen
7. Art der
Lagerung
8. Lagermenge
9. Aufstellungsort
10. Rohrleitungen
Gaspendel
Auffangraum wird mit Abdichtungsmittel (Anstrich) mit
Ü-Zeichen versehen
WGK
unterirdisch
in gewachsenem Boden
in
aufgeschüttetem Boden
oberirdisch
im Gebäude
im Freien
Einzelbehälter, Anzahl
Inhalt je Behälter in Liter
Inhalt, insgesamt in Liter
Batteriebehälter, Anzahl
Inhalt je Behälter in Liter
Inhalt, insgesamt in Liter
im Brennstofflagerraum
Decken, Wände
und Stützen F 90
Türen T 30
bei > 5000 l Lagermenge
in sonstigen Räumen
keine anderweitige NutTüren dicht und
zung (§ 5 Abs. 1 FeuVO)
selbstschließend
> 1000 l bis < 5000 l
oberirdisch
unterirdisch
mit
Schutzrohr
mit Leckanzeigegerät
lüftbar und
beschäumbar
Abstand zur Feuerstätte
> 1 m oder Strahlungsschutz
Saugleitung
Kontrolleinrichtung für auslaufende Flüssigkeit
Bemerkungen
Erforderliche Bauvorlagen (nach der Bauvorlagenverordnung): Lageplan, zeichnerische Darstellung des Lagerraumes, der Lagerbehälter, der Leitungen, der unterirdischen Rohrleitung/Schutzrohr, der Nachbarräume
Bauherrin/Bauherr
Entwurfsverfasser/in/Fachunternehmer/in
Prüfvermerk der Wasserbehörde
Prüfvermerk der Bauaufsichtsbehörde
Datum, Unterschrift
Datum, Unterschrift/Stempel
Datum, Unterschrift/Stempel
Datum, Unterschrift/Stempel
Anlage 9
Blatt 1 von 2
Dienststelle
PLZ, Ort
Datum
Bearbeiter/-in, ggf. E-Mail
Zimmer-Nr.
Telefon Durchwahl (Nebst.)
Telefax
Aktenzeichen (Bitte immer angeben!)
Baugenehmigung
Datum
Auf Ihren Antrag vom
wird unbeschadet privater Rechte Dritter nach § 73 der Landesbauordnung (LBO) die
Baugenehmigung erteilt, auf dem genannten Grundstück das/die in den beiliegenden zum Antrag gehörenden Bauvorlagen (Anlagen)
dargestellte/n und beschriebene/n Bauvorhaben auszuführen. Die unten aufgeführten Nebenbestimmungen sind Bestandteil der
Baugenehmigung.
I. Lage des Baugrundstückes
Straße, PLZ, Ort, Kreis
Grundbuch
Band
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
II. Bauvorhaben
III. Bedingungen
IV. Auflagen
V. Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen
Es wird die Abweichung/Ausnahme/Befreiung von folgenden Vorschriften zugelassen:
VI. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder
zur Niederschrift bei der im Briefkopf des Bescheides genannten Behörde einzulegen.
Fortsetzung auf Blatt 2
Blatt 2 von 2
VII. Hinweise
1. Voraussetzungen für den Baubeginn
Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnittes darf erst begonnen werden, wenn im
Baugenehmigungsverfahren (§ 67 LBO) oder vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 69 LBO)
- die prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise - auch in den Fällen nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO - spätestens zehn Werktage
vor Baubeginn geprüft bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen (§ 67 Abs. 4 LBO),
- die nicht prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise bei Baubeginn der Bauherrin oder dem Bauherrn vorliegen (§ 67 Abs. 4 LBO),
- die Baubeginnanzeige mindestens eine Woche vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt worden ist (§ 73 Abs. 8 LBO).
2. Bauleiterin/Bauleiter
Vor Baubeginn sind der Bauaufsichtsbehörde Name und Anschrift der Bauleiterin/des Bauleiters schriftlich mitzuteilen. Bei einem
Wechsel dieser Person während der Bauausführung hat die Mitteilung hierüber unverzüglich zu erfolgen (§ 54 Abs. 1 Satz 3 LBO).
3. Bauüberwachung
Die Bauherrin/der Bauherr hat den Personen, die nach § 70 Abs. 2 Satz 1 LBO die bautechnischen Nachweise aufgestellt haben, den
Baubeginn anzuzeigen und die Bauüberwachung rechtzeitig zu veranlassen (§ 54 Abs. 1 Satz 6 LBO).
Im Übrigen wird auf die zwingenden Regelungen zur Bauüberwachung nach § 78 LBO hingewiesen.
4. Aufnahme der Nutzung
a) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme oder Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der
Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die Bescheinigungen/Bestätigungen nach § 79 Abs. 2 Satz 2 LBO
vorzulegen.
b) Eine bauliche Anlage darf erst genutzt werden, wenn u. a. sie selbst, die Zufahrtswege, die Wasserversorgungs- und
Abwasserentsorgungsanlage in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind (§ 79 Abs. 3 Satz 1 LBO).
c) Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/der
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat (§ 79 Abs. 3
Satz 2 LBO).
5. Allgemeines
Bei der Ausführung des Vorhabens ist zu beachten, dass
a) die Baugenehmigung und die genehmigten Bauvorlagen nicht getrennt werden und ständig auf der Baustelle bereit zu halten sind,
b) für nicht geregelte Bauprodukte die nach § 18 Abs. 3 LBO bzw. für nicht geregelte Bauarten die nach § 22 Abs. 1 LBO geforderten
Verwendbarkeitsnachweise auf der Baustelle bereitzuhalten sind und diese Bauprodukte und Bauarten die nach § 23 LBO
geforderte Bestätigung der Übereinstimmung haben,
c) Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen vor Beginn der Arbeiten beantragt und genehmigt sein müssen,
d) ein durch Umplanung oder Änderung bedingtes Verlassen der bescheinigten Maßgaben des Kriterienkataloges der Anlage 2 zur
Bauvorlagenverordnung der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen ist.
6. Gebührenpflicht
Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Auf den beigefügten Gebührenbescheid wird hingewiesen.
VIII. Anlagen:
1. Übersichtsplan
-fach
7. Darstellung der Grundstücksentwässerung
-fach
2. Lageplan
-fach
8. Berechnung des umbauten Raumes
-fach
-fach
9. Berechnung der Wohn- und Nutzfläche
-fach
4. Bauzeichnungen
Blattzahl
-fach
10. Betriebsbeschreibung
-fach
5. Baubeschreibung
-fach
11. Nachweis der notwendigen Stellplätze und
Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder
-fach
6. Bautechnische Nachweise
-fach
12.
-fach
3. Berechnung des Maßes der baulichen
Nutzung
Unterschrift
je