Merkblatt Vaterschaftsanerkennung in der Schweiz

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Merkblatt Vaterschaftsanerkennung in der Schweiz
Merkblatt Vaterschaftsanerkennung in der Schweiz
I. Vaterschaftsanerkennung
Vaterschaftsanerkennungen können bei der deutschen Botschaft in Bern aus staatsrechtlichen
Gründen nicht beurkundet werden. Zuständig für die Entgegennahme der Vaterschaftsanerkennung sind in der Schweiz ausschließlich die Zivilstandsämter.
II. Ist die Schweizer Vaterschaftsanerkennung automatisch auch für den
deutschen Rechtsbereich wirksam?
Ist die Mutter ausschließlich Schweizerin, so ist die beim Schweizer Zivilstandsamt abgegebene
Vaterschaftsanerkennung automatisch auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam.
Ist die Mutter (auch) deutsche Staatsangehörige, muss der in der Schweiz abgegebenen Vaterschaftsanerkennung urkundlich durch die Kindesmutter zugestimmt werden. Die Zustimmungserklärung kann in der Schweiz nur - nach vorheriger Terminvereinbarung - bei der deutschen
Botschaft in Bern oder in Deutschland bei einem Jugendamt, Standesamt, beim Notar oder einem
Amtsgericht abgegeben werden.
Besitzt die Mutter eine andere als die deutsche oder schweizerische Staatsangehörigkeit (ggf.
zusätzlich), ist die in der Schweiz abgegebene Vaterschaftsanerkennung nicht automatisch für
den deutschen Rechtsbereich gültig. In diesem Fall fragen Sie bitte bei der Botschaft Bern per EMail an [email protected] nach, ob eine Zustimmungserklärung erforderlich ist.
III. Wie gehe ich vor, wenn ich die Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung bei der Botschaft Bern abgeben möchte?
1. Bitte übersenden Sie zunächst per Post
a) je zwei einfache Kopien der nachstehend aufgeführten Dokumente, damit der Text der Zustimmungserklärung vorbereitet werden kann:
g vom schweizerischen Zivilstandsamt
Geburtsurkunden der Eltern, ggf. mit amtlicher Übersetzung
) aus Deutschland, sofern nicht im Reisepass bereits der Wohnort in
der Schweiz eingetragen ist oder der Personalausweis einen entsprechenden Hinweis auf
der Rückseite enthält („keine Hauptwohnung in Deutschland“)
, falls die Kindesmutter vorverheiratet, geschieden oder wiederverheiratet ist (siehe Ausführungen zu Punkt IV. 4.), falls die Kindesmutter vorverheiratet,
geschieden oder (wieder)verheiratet ist
b) vervollständigtes, erläuterndes Anschreiben an die Botschaft mit Angabe Ihrer Erreichbarkeit (Telefon/E-Mail/Anschrift)
c) unterschriebene Belehrung
Eine große Bitte: Sie erleichtern uns die Vorbereitung Ihres Termins, wenn Sie
die Kopien weder heften noch klammern.
2. Nach Erhalt der Unterlagen nehmen wir zwecks Terminvereinbarung baldmöglich telefonisch
oder per Mail Kontakt mit Ihnen auf.
3. Zum Termin bringen Sie dann bitte alle Originale der übersandten Unterlagen mit.
4. Sollte bei der Terminvereinbarung die Vorlage weiterer Unterlagen vereinbart werden, so legen Sie diese weiteren Dokumente bitte im Original und mit 2 Kopien vor (z.B. Eheschließungsund Scheidungsunterlagen über eine frühere Eheschließung der Kindesmutter, ggf. Anerkennungsbescheid der ausländischen Ehescheidung der Kindesmutter, Sterbeurkunde eines früheren
Ehepartners der Kindesmutter; Unterlagen zur Namensführung aufgrund einer früheren Eheschließung, Scheidung oder Verwitwung, Urteile über Adoption oder die Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes, amtliche Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden, etc.).
IV. Weitere wichtige Hinweise
1. Sollten Sie für Ihr Kind, sich selbst oder weitere Familienmitglieder beim selben Termin weitere Reisepässe beantragen oder eine Namenserklärung für das Kind oder nach Eheschließung
abgeben wollen, so müssen Sie hierfür keinen zusätzlichen Termin vereinbaren, sondern bei der
Terminvereinbarung entsprechend darauf hinweisen („kombinierter Termin für …“, siehe oben
unter III 1. b). Bitte beachten Sie, dass in diesen Fällen grundsätzlich beide Elternteile und das
Kind zusammen den Termin wahrnehmen müssen.
2. Wichtige Informationen zur Beantragung eines Reisepasses und zum deutschen Namensrecht
entnehmen Sie bitte den Merkblättern zum Pass- und Namensrecht auf unserer Homepage
(Merkblatt Passrecht Merkblatt Namensrecht).
3. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie insgesamt nicht mehr als die genannten
zwei Kopien pro Dokument schicken bzw. vorlegen müssen, auch wenn in den genannten Informationen zum Pass- und Namensrecht weitere Kopien genannt werden.
4. Sollten Sie, die Kindesmutter, zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes geschieden gewesen sein
und die Scheidung erfolgte nicht in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, so ist die ausländische Scheidung für den deutschen Rechtsbereich noch anzuerkennen.
Ihr Kind könnte in einem solchen Falle noch nicht deutscher Staatsangehöriger sein. Alle Informationen und das Antragsformular hierfür finden Sie auf der Homepage der Senatsverwaltung
für Justiz in Berlin unter ausländischen Entscheidung in Ehesachen (Ehescheidung).
5. Informationen zur Möglichkeit, die ausländische Geburt Ihres Kindes auch bei einem deutschen Standesamt nachträglich beurkunden und so eine deutsche Geburtsurkunde des Kindes
ausstellen lassen zu können, finden Sie unter Konsularinformationen A-Z, Stichwort Wie erhalte
ich eine deutsche Geburtsurkunde für mein Kind?
Stand Oktober 2015
Hinweis: Sämtliche Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Trotz Sorgfalt kann für die Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden.

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