Wahl zum 7. Landtag von Mecklenburg

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Wahl zum 7. Landtag von Mecklenburg
Bekanntmachung der Wahlbehörde
Wahl zum 7. Landtag von Mecklenburg-Vorpommern sowie Wahl der
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Schwerin
am 4. September 2016, ggf. Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des
Oberbürgermeisters am 18. September 2016
1.
Am 4. September 2016 finden die Wahl zum 7. Landtag von Mecklenburg-Vorpommern sowie die Wahl
der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Schwerin statt. Eine
gegebenenfalls durchzuführende Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters findet am
18. September 2016 statt. Die Wahlen dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2.
Die
Landeshauptstadt
Schwerin
ist
in
59
allgemeine
Wahlbezirke
eingeteilt.
In
den
Wahlbenachrichtigungen (Zustellung vom 8. bis 13. August 2016) sind der Wahlbezirk und der
Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben. Die folgenden
Wahlräume sind barrierefrei zugänglich:
Wahlbezirk
02
03
04
05
06
07
08
09
10
13
14
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
28
29
30
31
32
33
34
35
37
Friedrichsthal I
Friedrichsthal II
Friedrichsthal III
Lankow I
Lankow II
Lankow III
Lankow IV
Lankow V
Lankow VI
Weststadt I
Weststadt II
Weststadt IV
Weststadt V
Weststadt VI
Paulsstadt I
Paulsstadt II
Paulsstadt III
Paulsstadt IV
Paulsstadt V
Altstadt I
Altstadt II
Wickendorf
Werdervorstadt I
Werdervorstadt II
Werdervorstadt III
Schelfstadt I
Schelfstadt II
Schelfstadt III
Feldstadt I
Feldstadt II
Ostorf I
Wahlraum
Kita „Reggio Emilia“
Ortsteilbeirat
Volkssolidarität
Körperbehindertenschule
Werner-von-Siemens-Schule
Kita „Anne Frank“
Körperbehindertenschule
Werner-von-Siemens-Schule
Berufliche Schule Technik (Anbau)
Goethe-Gymnasium
Kita „Kirschblüte“
Goethe-Gymnasium
Berufsschulförderzentrum
Berufsschulförderzentrum
Berufliche Schule Niklot (Sporthalle)
Berufliche Schule Niklot (Aula)
Berufliche Schule Niklot (Aula)
Fritz-Reuter-Schule (Sporthalle)
Gymnasium Fridericianum
Bernhard-Schräder-Haus
Bildungsministerium
Freiwillige Feuerwehr
Schweriner Haus des Lernens
Kita „Löwenzahn“
Heinrich-Heine-Schule (Sporthalle)
Volkshochschule (MV-Foto)
Schleswig-Holstein-Haus
Designhochschule (Sporthalle)
Niels-Stensen-Grundschule
Niels-Stensen-Grundschule
Landesbibliothek
Anschrift
Alt Meteler Str. 1b, 19057 Schwerin
Alt Meteler Str. 1b, 19057 Schwerin
Moorbrinker Weg 20, 19057 Schwerin
Ratzeburger Str. 31, 19057 Schwerin
Rahlstedter Str. 3a, 19057 Schwerin
Möllner Str. 25, 19057 Schwerin
Ratzeburger Str. 31, 19057 Schwerin
Rahlstedter Str. 3a, 19057 Schwerin
Gadebuscher Str. 153, 19057 Schwerin
Bertolt-Brecht-Str., 19059 Schwerin
Wossidlostr. 61, 19059 Schwerin
Bertolt-Brecht-Str., 19059 Schwerin
Johannes-Brahms-Str. 55, 19059 Schwerin
Johannes-Brahms-Str. 55, 19059 Schwerin
Obotritenring 50, 19053 Schwerin
Obotritenring 50, 19053 Schwerin
Obotritenring 50, 19053 Schwerin
Von-Thünen-Str. 9, 19053 Schwerin
Goethestr. 74, 19053 Schwerin
Klosterstr. 26, 19053 Schwerin
Werderstr. 124, 19055 Schwerin
Seehofer Str. 1b, 19055 Schwerin
Ziegelseestr. 1, 19055 Schwerin
Walther-Rathenau-Str. 27, 19055 Schwerin
Amtstr. 3, 19055 Schwerin
Puschkinstr. 13, 19055 Schwerin
Puschkinstr. 12, 19055 Schwerin
Bergstr. 38, 19055 Schwerin
Schäferstr. 23, 19053 Schwerin
Schäferstr. 23, 19053 Schwerin
Johannes-Stelling-Str. 29, 19053 Schwerin
Wahlbezirk
38
39
40
41
42
43
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
57
58
Ostorf II
Görries
Gartenstadt I
Gartenstadt II
Krebsförden I
Krebsförden II
Großer Dreesch I
Großer Dreesch II
Großer Dreesch III
Großer Dreesch IV/
Göhrener Tannen
Zippendorf
Neu Zippendorf I
Neu Zippendorf II
Neu Zippendorf III
Mueß
Mueßer Holz I
Mueßer Holz III
Mueßer Holz IV
Wahlraum
Anschrift
Landwirtschaftsministerium
AWO Integrative Kita
Ev. Sprachheilkindergarten
Technologie- und Gewerbezentrum e.V.
Stadtwerke
Arte Hotel
Bertolt-Brecht-Schule
Nils-Holgersson-Schule
Sprachheilschule (Sporthalle)
Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin
Schulzenweg 10, 19061 Schwerin
Hagenower Str. 60, 19061 Schwerin
Hagenower Str. 73 Haus 1, 19061 Schwerin
Eckdrift 43-45, 19061 Schwerin
Dorfstr. 6, 19061 Schwerin
Von-Stauffenberg-Str. 68, 19061 Schwerin
Friedrich-Engels-Str. 35, 19061 Schwerin
Andrej-Sacharow-Str. 75, 19061 Schwerin
Haus der komm. Selbstverwaltung
Bertha-von-Suttner-Str. 5, 19061 Schwerin
Wohnpark (Haus 3)
Astrid-Lindgren-Schule
Astrid-Lindgren-Schule
Haus der Begegnung
AWO Schullandheim
Albert-Schweitzer-Schule
Bürgerzentrum IB (Innenhof)
Albert-Schweitzer-Schule
Alte Dorfstr. 45, 19063 Schwerin
Tallinner Str. 4-6, 19063 Schwerin
Tallinner Str. 4-6, 19063 Schwerin
Perleberger Str. 22, 19063 Schwerin
Alte Crivitzer Landstr. 6, 19063 Schwerin
Lise-Meitner-Str. 1-2, 19063 Schwerin
Keplerstr. 23, 19063 Schwerin
Lise-Meitner-Str. 1-2, 19063 Schwerin
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 16:00 Uhr im
Stadthaus, Am Packhof 2-6, 19053 Schwerin zusammen.
3.
Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis
sie
eingetragen
ist.
Die
wahlberechtigten
Personen
sollen
zur
Wahl
ihre
Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen
Lichtbildausweis
(z.
B.
Personalausweis,
Führerschein,
Reisepass)
vorzulegen.
Die
Wahlbenachrichtigung soll im Fall einer Stichwahl erneut mitgebracht werden. Gewählt wird mit
amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes
entsprechend der jeweiligen Wahlberechtigung einen blauen Stimmzettel für die Wahl zum 7. Landtag
von Mecklenburg-Vorpommern und/oder einen weißen/grauen Stimmzettel für die Wahl der
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Schwerin ausgehändigt.
Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes
gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
3.1 Wahl zum 7. Landtag von Mecklenburg-Vorpommern
Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl der oder des
Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
Der linke Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberinnen
und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der rechte Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnungen sowie jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen oder
Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links davon einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerinnen und Wähler geben ihre zwei Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem linken
und auf dem rechten Teil des Stimmzettels jeweils durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder
auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.
3.2 Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Schwerin
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen
Wahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die
Stimme gelten soll.
3.3 Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Schwerin
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält nebeneinander die beiden zur Stichwahl zugelassenen Personen und
darunter einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die
Stimme gelten soll.
4.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der
- Wahl zum 7. Landtag von Mecklenburg-Vorpommern
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
- Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Schwerin und
ggf. Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Landeshauptstadt Schwerin oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss für jede Wahl den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im
verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf
dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00
Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für
Wählerinnen und Wähler, die für die Hauptwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters einen
Wahlschein erhalten haben, werden für die Stichwahl wiederum Wahlscheine ausgestellt, sofern sie
auch für die Stichwahl wahlberechtigt sind. Die Wahlscheine mit den Briefwahlunterlagen werden den
Wählerinnen und Wählern automatisch zugesandt.
Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum wählen will, muss neben einem amtlichen
Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein und den
Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe des
mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel.
5.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit
und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der
Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der
wahlberechtigten Personen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung
verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).
6.
Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Wer
unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a
Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Schwerin, den 3. August 2016
In Vertretung
gez. Bernd Nottebaum