Wahl zum 7. Landtag von Mecklenburg
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Wahl zum 7. Landtag von Mecklenburg
Bekanntmachung der Wahlbehörde Wahl zum 7. Landtag von Mecklenburg-Vorpommern sowie Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Schwerin am 4. September 2016, ggf. Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters am 18. September 2016 1. Am 4. September 2016 finden die Wahl zum 7. Landtag von Mecklenburg-Vorpommern sowie die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Schwerin statt. Eine gegebenenfalls durchzuführende Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters findet am 18. September 2016 statt. Die Wahlen dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr. 2. Die Landeshauptstadt Schwerin ist in 59 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen (Zustellung vom 8. bis 13. August 2016) sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben. Die folgenden Wahlräume sind barrierefrei zugänglich: Wahlbezirk 02 03 04 05 06 07 08 09 10 13 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 28 29 30 31 32 33 34 35 37 Friedrichsthal I Friedrichsthal II Friedrichsthal III Lankow I Lankow II Lankow III Lankow IV Lankow V Lankow VI Weststadt I Weststadt II Weststadt IV Weststadt V Weststadt VI Paulsstadt I Paulsstadt II Paulsstadt III Paulsstadt IV Paulsstadt V Altstadt I Altstadt II Wickendorf Werdervorstadt I Werdervorstadt II Werdervorstadt III Schelfstadt I Schelfstadt II Schelfstadt III Feldstadt I Feldstadt II Ostorf I Wahlraum Kita „Reggio Emilia“ Ortsteilbeirat Volkssolidarität Körperbehindertenschule Werner-von-Siemens-Schule Kita „Anne Frank“ Körperbehindertenschule Werner-von-Siemens-Schule Berufliche Schule Technik (Anbau) Goethe-Gymnasium Kita „Kirschblüte“ Goethe-Gymnasium Berufsschulförderzentrum Berufsschulförderzentrum Berufliche Schule Niklot (Sporthalle) Berufliche Schule Niklot (Aula) Berufliche Schule Niklot (Aula) Fritz-Reuter-Schule (Sporthalle) Gymnasium Fridericianum Bernhard-Schräder-Haus Bildungsministerium Freiwillige Feuerwehr Schweriner Haus des Lernens Kita „Löwenzahn“ Heinrich-Heine-Schule (Sporthalle) Volkshochschule (MV-Foto) Schleswig-Holstein-Haus Designhochschule (Sporthalle) Niels-Stensen-Grundschule Niels-Stensen-Grundschule Landesbibliothek Anschrift Alt Meteler Str. 1b, 19057 Schwerin Alt Meteler Str. 1b, 19057 Schwerin Moorbrinker Weg 20, 19057 Schwerin Ratzeburger Str. 31, 19057 Schwerin Rahlstedter Str. 3a, 19057 Schwerin Möllner Str. 25, 19057 Schwerin Ratzeburger Str. 31, 19057 Schwerin Rahlstedter Str. 3a, 19057 Schwerin Gadebuscher Str. 153, 19057 Schwerin Bertolt-Brecht-Str., 19059 Schwerin Wossidlostr. 61, 19059 Schwerin Bertolt-Brecht-Str., 19059 Schwerin Johannes-Brahms-Str. 55, 19059 Schwerin Johannes-Brahms-Str. 55, 19059 Schwerin Obotritenring 50, 19053 Schwerin Obotritenring 50, 19053 Schwerin Obotritenring 50, 19053 Schwerin Von-Thünen-Str. 9, 19053 Schwerin Goethestr. 74, 19053 Schwerin Klosterstr. 26, 19053 Schwerin Werderstr. 124, 19055 Schwerin Seehofer Str. 1b, 19055 Schwerin Ziegelseestr. 1, 19055 Schwerin Walther-Rathenau-Str. 27, 19055 Schwerin Amtstr. 3, 19055 Schwerin Puschkinstr. 13, 19055 Schwerin Puschkinstr. 12, 19055 Schwerin Bergstr. 38, 19055 Schwerin Schäferstr. 23, 19053 Schwerin Schäferstr. 23, 19053 Schwerin Johannes-Stelling-Str. 29, 19053 Schwerin Wahlbezirk 38 39 40 41 42 43 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 57 58 Ostorf II Görries Gartenstadt I Gartenstadt II Krebsförden I Krebsförden II Großer Dreesch I Großer Dreesch II Großer Dreesch III Großer Dreesch IV/ Göhrener Tannen Zippendorf Neu Zippendorf I Neu Zippendorf II Neu Zippendorf III Mueß Mueßer Holz I Mueßer Holz III Mueßer Holz IV Wahlraum Anschrift Landwirtschaftsministerium AWO Integrative Kita Ev. Sprachheilkindergarten Technologie- und Gewerbezentrum e.V. Stadtwerke Arte Hotel Bertolt-Brecht-Schule Nils-Holgersson-Schule Sprachheilschule (Sporthalle) Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin Schulzenweg 10, 19061 Schwerin Hagenower Str. 60, 19061 Schwerin Hagenower Str. 73 Haus 1, 19061 Schwerin Eckdrift 43-45, 19061 Schwerin Dorfstr. 6, 19061 Schwerin Von-Stauffenberg-Str. 68, 19061 Schwerin Friedrich-Engels-Str. 35, 19061 Schwerin Andrej-Sacharow-Str. 75, 19061 Schwerin Haus der komm. Selbstverwaltung Bertha-von-Suttner-Str. 5, 19061 Schwerin Wohnpark (Haus 3) Astrid-Lindgren-Schule Astrid-Lindgren-Schule Haus der Begegnung AWO Schullandheim Albert-Schweitzer-Schule Bürgerzentrum IB (Innenhof) Albert-Schweitzer-Schule Alte Dorfstr. 45, 19063 Schwerin Tallinner Str. 4-6, 19063 Schwerin Tallinner Str. 4-6, 19063 Schwerin Perleberger Str. 22, 19063 Schwerin Alte Crivitzer Landstr. 6, 19063 Schwerin Lise-Meitner-Str. 1-2, 19063 Schwerin Keplerstr. 23, 19063 Schwerin Lise-Meitner-Str. 1-2, 19063 Schwerin Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 16:00 Uhr im Stadthaus, Am Packhof 2-6, 19053 Schwerin zusammen. 3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die wahlberechtigten Personen sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. Die Wahlbenachrichtigung soll im Fall einer Stichwahl erneut mitgebracht werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes entsprechend der jeweiligen Wahlberechtigung einen blauen Stimmzettel für die Wahl zum 7. Landtag von Mecklenburg-Vorpommern und/oder einen weißen/grauen Stimmzettel für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Schwerin ausgehändigt. Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 3.1 Wahl zum 7. Landtag von Mecklenburg-Vorpommern Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Der linke Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung. Der rechte Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnungen sowie jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links davon einen Kreis für die Kennzeichnung. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre zwei Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem linken und auf dem rechten Teil des Stimmzettels jeweils durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll. 3.2 Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Schwerin Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll. 3.3 Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Schwerin Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält nebeneinander die beiden zur Stichwahl zugelassenen Personen und darunter einen Kreis für die Kennzeichnung. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll. 4. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der - Wahl zum 7. Landtag von Mecklenburg-Vorpommern a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. - Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Schwerin und ggf. Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Landeshauptstadt Schwerin oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss für jede Wahl den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für Wählerinnen und Wähler, die für die Hauptwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters einen Wahlschein erhalten haben, werden für die Stichwahl wiederum Wahlscheine ausgestellt, sofern sie auch für die Stichwahl wahlberechtigt sind. Die Wahlscheine mit den Briefwahlunterlagen werden den Wählerinnen und Wählern automatisch zugesandt. Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein und den Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe des mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel. 5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wahlberechtigten Personen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes). 6. Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Schwerin, den 3. August 2016 In Vertretung gez. Bernd Nottebaum