2 - SACHSENMETALL

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2 - SACHSENMETALL
„Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des
Übergangs in die Rente “
Andreas Buchberger
Stellv. Abteilungsleiter Recht/Tarif, SACHSENMETALL
Radebeul, 04.05.2015
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
1
Agenda
I.
Rentenrecht
•
Überblick über Altersrentenzugangsmöglichkeiten
•
vorzeitiger Rentenbezug mit Abschlägen
II.
Arbeitsförderungsrecht
•
Voraussetzungen und Dauer des Arbeitslosengeldbezuges
•
Sperr- und Ruhenszeiten beim Arbeitslosengeld
•
Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld
III. Beschäftigung von Altersrentnern
IV. Altersteilzeit
•
gesetzliche Rahmenbedingungen
•
Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung
•
Altersteilzeit nach den Tarifverträgen der M+E-Industrie (TV FlexÜ 2015)
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
2
I.
Rentenrecht
•
Überblick über Altersrentenzugangsmöglichkeiten
•
Vorzeitiger Rentenbezug mit Abschlägen
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
3
Altersrentenzugangsmöglichkeiten
 Regelaltersrente
 Altersrente für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“)
 Altersrente für langjährig Versicherte
 Altersrente für schwerbehinderte Menschen
 Altersrente nach Arbeitslosigkeit / Altersteilzeit
 Altersrente für Frauen
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
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Regelaltersrente (1)
Regelaltersrente, §§ 35, 235 SGB VI
•
Rentenzugangsvoraussetzung:
Erfüllung der „allgemeinen Wartezeit“ von fünf Jahren.
•
frühestmöglicher Rentenbeginn (nur abschlagsfrei):
ursprünglich ab Alter 65; seit 2012 erfolgt für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1947
bis zum Geburtsjahrgang 1964 eine stufenweise Anhebung auf Alter 67.
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
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Regelaltersrente (2)
Jahrgang
bis 1946
1947
1948
1949
1950
1951
1952
1953
1954
1955
1956
1957
1958
1959
1960
1961
1962
1963
ab 1964
Altersgrenze
65 J
65 J 1 M
65 J 2 M
65 J 3 M
65 J 4 M
65 J 5 M
65 J 6 M
65 J 7 M
65 J 8 M
65 J 9 M
65 J 10 M
65 J 11 M
66 J
66 J 2 M
66 J 4 M
66 J 6 M
66 J 8 M
66 J 10 M
67 J
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
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Altersrente für besonders langjährig Versicherte
(„Rente mit 63“) (1)
Rente für besonders langjährig Versicherte, §§ 38, 236 b SGB VI
•
Rentenzugangsvoraussetzung:
45 Pflichtbeitragsjahre; dazu zählen z. B. die dreijährigen Kindererziehungszeiten,
und (neu) Zeiten der Arbeitslosigkeit (Ausnahme: Zeiten der Arbeitslosigkeit in den
letzten 2 Jahren vor Renteneintritt, es sei denn durch Insolvenz oder vollständige
Geschäftsaufgabe verursacht)
•
frühestmöglicher Rentenbezug (nur abschlagsfrei):
ab Alter 63
•
Dieser abschlagsfreie Rentenzugang mit Alter 63 gilt für alle bis einschließlich 1952
Geborenen.
Ab Jahrgang 1953 erfolgt stufenweise bis Jahrgang 1964 Anhebung auf Alter 65.
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
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Altersrente für besonders langjährig Versicherte
(„Rente mit 63“) (2)
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
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Altersrente für langjährig Versicherte (1)
Rente für langjährig Versicherte, §§ 36, 236 SGB VI
•
Rentenzugangsvoraussetzung:
Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren.
•
frühestmöglicher abschlagsfreier Rentenzugang:
ursprünglich ab Alter 65, stufenweise Anhebung ab Geburtsjahrgang 1949 auf Alter 67.
•
frühestmöglicher Rentenbezug mit Abschlägen:
ab Alter 63.
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
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Altersrente für langjährig Versicherte (2)
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
bis 1948
1949
Januar
Februar
März - Dezember
1950
1951
1952
1953
1954
1955
1956
1957
1958
1959
1960
1961
1962
1963
1964 und später
Anhebung
um
Monate
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
14
16
18
20
22
24
Anspruch ab Alter
(abschlagsfrei)
Anspruch ab Alter
(abschlagsgemindert)
Jahr
65
Monat
0
Jahr
63
Monat
0
65
65
65
65
65
65
65
65
65
65
65
66
66
66
66
66
66
67
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
0
2
4
6
8
10
0
63
63
63
63
63
63
63
63
63
63
63
63
63
63
63
63
63
63
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
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Altersrente für schwerbehinderte Menschen (1)
Rente für schwerbehinderte Menschen, §§ 37, 236 a SGB VI
•
Rentenzugangsvoraussetzungen:
– GdB von mindestens 50; geringerer GdB reicht nicht, auch nicht bei Gleichstellung.
– Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren.
•
frühestmöglicher Rentenbezug ohne Abschlag:
ursprünglich ab Alter 63, stufenweise Anhebung auf Alter 65 ab Geburtsjahrgang 1952.
•
frühestmöglicher Rentenbezug mit Abschlag:
ursprünglich ab Alter 60, stufenweise Anhebung auf Alter 62 für Versicherte ab
Geburtsjahrgang 1952.
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
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Altersrente für schwerbehinderte Menschen (2)
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
bis 1951
1952
Januar
Februar
März
April
Mai
Juni - Dezember
1953
1954
1955
1956
1957
1958
1959
1960
1961
1962
1963
1964 und später
Anhebung
um Monate
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
14
16
18
20
22
24
Anspruch
ab Alter
(abschlagsfrei)
Jahr
Monat
63
0
63
63
63
63
63
63
63
63
63
63
63
64
64
64
64
64
64
65
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
0
2
4
6
8
10
0
Anspruch
ab Alter
(abschlagsgemindert)
Jahr
Monat
60
0
60
60
60
60
60
60
60
60
60
60
60
61
61
61
61
61
61
62
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
0
2
4
6
8
10
0
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
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Altersrente nach Arbeitslosigkeit
Rente nach Arbeitslosigkeit, § 237 Abs. 1 Nr. 3 a) SGB VI
•
Rentenzugangsvoraussetzungen:
– 52 Wochen Arbeitslosigkeit nach Alter 58 Jahren und 6 Monaten mit entspr.
Meldung bei der Agentur für Arbeit;
– Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren;
– mind. 8 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 10 Jahren.
•
frühestmöglicher abschlagsfreier Rentenbezug:
ab Alter 65.
•
frühestmöglicher Rentenbezug mit Abschlag:
ursprünglich ab Alter 60, für Versicherte ab Geburtsmonat Dezember 1948
angehoben auf Alter 63 (RV-NachhaltigkeitsG).
•
für Versicherte ab Geburtsmonat Januar 1952 entfällt diese
Rentenzugangsmöglichkeit.
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
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Altersrente nach Altersteilzeit
Rente nach Altersteilzeit, § 237 Abs. 1 Nr. 3 b) SGB VI
•
Rentenzugangsvoraussetzungen:
– vorangegangene Altersteilzeit nach den Mindestbedingungen des ATG für mind.
24 Kalendermonate;
– Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren;
– mind. 8 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 10 Jahren.
•
frühestmöglicher abschlagsfreier Rentenbezug:
ab Alter 65.
•
frühestmöglicher Rentenbezug mit Abschlag:
ursprünglich ab Alter 60, für Versicherte ab Geburtsmonat Dezember 1948
angehoben auf Alter 63 (RV-NachhaltigkeitsG).
•
für Versicherte ab Geburtsmonat Januar 1952 entfällt diese
Rentenzugangsmöglichkeit.
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
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Altersrente für Frauen
Altersrente für Frauen, § 237 a SGB VI
•
Rentenzugangsvoraussetzungen:
– mind. 10 Jahre Pflichtbeiträge für versicherte Tätigkeit ab Alter 40;
– Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren.
•
frühestmöglicher abschlagsfreier Rentenbezug:
ab Alter 65.
•
frühestmöglicher abschlagsgeminderter Rentenbezug:
ab Alter 60.
•
für Versicherte ab Geburtsmonat Januar 1952 entfällt diese
Rentenzugangsmöglichkeit.
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
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Zusammenfassung
Altersrentenzugangsmöglichkeiten
Geburtsjahrgang /
Monat
Regelaltersrente
abschlagsfrei
Altersrente
(AR) für
besonders
langjährig
Versicherte
abschlagsfrei
AR für
langjährig Versicherte
abschlagsfrei
vorzeitiger Bezug
ab
Alter
Alter
Alter
Alter
Jahr/Monat
Jahr/Monat
Jahr/Monat
Jahr/Monat
Abschlag
in %
AR für
schwerbehinderte Menschen
abschlagsfrei
vorzeitiger Bezug
ab
Alter
Alter
Jahr/Monat
Jahr/Monat
AR wegen
Arbeitslosigkeit /
Altersteilzeitarbeit
abschlagsfrei
AR für
Frauen
vorzeitiger Bezug
ab
abschlagsfrei
vorzeitiger Bezug
ab
Abschlag
in %
Alter
Alter
Alter
Jahr/Monat
Abschlag
in %
Alter
Jahr/Monat
Jahr/Monat
Jahr/Monat
Abschlag in
%
1/1949
65/3
63
65/1
63
7,5
63
60
10,8
65
63
7,2
65
60
18
2/1949
65/3
63
65/2
63
7,8
63
60
10,8
65
63
7,2
65
60
18
3-12/1949
65/3
63
65/3
63
8,1
63
60
10,8
65
63
7,2
65
60
18
1950
65/4
63
65/4
63
8,4
63
60
10,8
65
63
7,2
65
60
18
1951
65/5
63
65/5
63
8,7
63
60
10,8
65
63
7,2
65
60
18
01/1952
65/6
63
65/6
63
9
63/1
60/1
10,8
02/1952
65/6
63
65/6
63
9
63/2
60/2
10,8
03/1952
65/6
63
65/6
63
9
63/3
60/3
10,8
04/1952
65/6
63
65/6
63
9
63/4
60/4
10,8
05/1952
65/6
63
65/6
63
9
63/5
60/5
10,8
06-12/1952
65/6
63
65/6
63
9
63/6
60/6
10,8
1953
65/7
63/2
65/7
63
9,3
63/7
60/7
10,8
1954
65/8
63/4
65/8
63
9,6
63/8
60/8
10,8
1955
65/9
63/6
65/9
63
9,9
63/9
60/9
10,8
1956
65/10
63/8
65/10
63
10,2
63/10
60/10
10,8
1957
65/11
63/10
65/11
63
10,5
63/11
60/11
10,8
1958
66
64
66
63
10,8
64
61
10,8
1959
66/2
64/2
66/2
63
11,4
64/2
61/2
10,8
1960
66/4
64/4
66/4
63
12
64/4
61/4
10,8
1961
66/6
64/6
66/6
63
12,6
64/6
61/6
10,8
1962
66/8
64/8
66/8
63
13,2
64/8
61/8
10,8
1963
66/10
64/10
66/10
63
13,8
64/10
61/10
10,8
ab 1964
67
65
67
63
14,4
65
62
10,8
Beide Altersrenten entfallen
nach geltendem Recht
ab Jahrgang 1952.
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
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Rentenberechnung
Die Berechnung der Altersrente erfolgt auf Basis der Entgeltpunkte eines Versicherten
sowie des aktuellen Rentenwertes.
Einen Entgeltpunkt baut ein Versicherter auf, der in einem Jahr ein durchschnittliches
Bruttoarbeitsentgelt erzielt (2013: 33.659 EUR/Jahr). Ein höheres Entgelt (bis zur BBG)
bzw. ein geringeres Entgelt führen zu einem höheren bzw. geringeren Entgeltpunktewert
im Jahr. In den neuen Bundesländern erfolgt jeweils Multiplikation mit einem Faktor
(2013: Faktor 1,1762).
Der „aktuelle Rentenwert“ ist der Gegenwert für einen Entgeltpunkt und beträgt seit dem
01.07.2014 28,61 EUR (neue Bundesländer: 26,39 EUR).
Zur Rentenberechnung wird bei Rentenbeginn die Summe der Entgeltpunkte eines
Versicherten mit dem jeweils einschlägigen aktuellen Rentenwert multipliziert.
Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs erfolgt ein Rentenabschlag von 0,3
Prozent, und zwar dauerhaft.
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
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Beispiel zur Rentenberechnung (West)
Ein Versicherter, geb. am 12.11.1949, geht mit Vollendung des 63. Lebensjahres zum
01.12.2012 in die Rente für langjährig Versicherte. Er hat 40 Entgeltpunkte (EP).
Rentenberechnung:
40 x 28,07 = 1.122,80 EUR
Berücksichtigung der Rentenabschläge:
27 Monate zum abschlagsfreien Renteneintrittsalter 65 und 3 Monate
27 x 0,3 % = 8,1 %
1.122,80 EUR x 8,1 % = 90,95 EUR
Ergebnis Bruttorente:
1.122,80 EUR ./. 90,95 EUR = 1.031,85 EUR
Von der Bruttorente sind noch Versichertenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung
sowie – in den nächsten Jahren nach dem Alter des Rentenbeginns ansteigend –
Steuern abzuführen.
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
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II. Arbeitsförderungsrecht
• Voraussetzungen und Dauer des Arbeitslosengeldbezuges
• Sperr- und Ruhenszeiten beim Arbeitslosengeld
• Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
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Anspruchsbegründende Arbeitslosigkeit
(§§ 136 ff. SGB III)
Voraussetzungen:
1. Arbeitslosigkeit, d. h.
– Beschäftigungslosigkeit,
– Eigenbemühungen des Arbeitslosen und
– Verfügbarkeit für eine zumutbare Beschäftigung von mind. 15 Wochenstunden;
Ausnahme: ausgesteuerte langzeiterkrankte Arbeitnehmer, § 145 SGB III.
2. Leistungsbegründende Meldung bei der Agentur für Arbeit:
Die Meldung kann innerhalb von 3 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen,
§ 141 SGB III.
3. Erfüllung der Anwartschaftszeit:
– Grundsatz: mind. 12 Monate Versicherungspflichtverhältnis in der Rahmenfrist
von 2 Jahren, §§ 142, 143 SGB III.
– Versicherungspflicht besteht auch für Kindererziehungszeit bis 3. Lebensjahr
(§ 26 Abs. 2a SGB III).
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
20
Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs
(§ 147 SGB III)
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt:
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit
einer Dauer von insgesamt
mindestens … Monaten
Rahmenfrist
Jahre
und nach
Vollendung des
… Lebensjahres
… Monate
12
5
6
16
5
8
20
5
10
24
5
12
30
5
50.
15
36
5
55.
18
48
5
58.
24
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
21
Berechnung des Arbeitslosengeldes
(§§ 149, 153 SGB III)
Aus dem durchschnittlichen kalendertäglichen Bemessungsentgelt wird ein Nettoentgelt
(sog. Leistungsentgelt) ermittelt unter Abzug
−
einer Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % des Bemessungsentgelts
sowie
−
der Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle des Bundesfinanzministeriums und
−
des Solidaritätszuschlags ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen.
Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % bzw. – bei mindestens einem unterhaltsberechtigtem
Kind – 67 % dieses Leistungsentgelts, § 149 SGB III.
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
22
Meldepflicht des Arbeitnehmers
Hinweispflicht des Arbeitgebers
(§ 38 SGB III, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III)
§ 38 SGB III Rechte und Pflichten der Ausbildungs- und Arbeitssuchenden
Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich
spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit
arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes
und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei
Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des
Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon,
ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend
gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht
bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
•
Sperrzeit von 1 Woche (§ 159 Abs. 6 SGB III);
•
kein Schadenersatzanspruch des MA gegen AG bei unterlassenem Hinweis
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
23
Interessenlagen bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
In der Regel hat der Arbeitgeber ein Interesse an der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
Ziele:
Vermeidung des Risikos einer Kündigungsschutzklage
(wg. KSchG, evtl. besonderer Kündigungsschutz)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann - aus verschiedensten Gründen - auch dem
Wunsch des Mitarbeiters entsprechen.
Ziele:
•
•
•
•
keine Sperrzeit
keine sonstigen Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld (AloG)
Erhalt einer Abfindung
ggf. nahtloser Übergang in die Altersrente
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
24
Arbeitsrechtliche Möglichkeiten der Beendigung
 Kündigung durch Arbeitgeber
• ggf. mit nachfolgendem Abwicklungsvertrag
• ggf. mit Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich
 Aufhebungsvertrag
 Eigenkündigung des Mitarbeiters
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
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Arbeits- und sozialrechtliche Folgen (Übersicht)
 Eigenkündigung des Mitarbeiters
Mitarbeiter:
• in der Regel Sperrzeit 
• in der Regel keine Abfindung 
Arbeitgeber:
• kein Kündigungsschutz 
 Kündigung durch Arbeitgeber
Mitarbeiter:
• in der Regel keine Sperrzeit 
• in der Regel Abfindung 
Arbeitgeber:
• Kündigungsschutz ist zu beachten 
 Aufhebungsvertrag
Mitarbeiter:
• in der Regel Sperrzeit 
• in der Regel Abfindung 
Arbeitgeber:
• kein Kündigungsschutz 
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
26
Sperrzeit (§ 159 SGB III)
Sperrzeit von i. d. R. 12 Wochen tritt ein, wenn
•
Lösung des Beschäftigungsverhältnis durch Arbeitnehmer
oder
•
Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertragswidriges
Verhalten des Arbeitnehmers,
ohne dass Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für sein Verhalten hatte.
Konsequenzen der Sperrzeit:
 Ruhen des AloG-Anspruchs für Dauer der Sperrzeit
 Minderung der Anspruchsdauer um Dauer der Sperrzeit,
bei 12 Wochen Sperrzeit mindestens jedoch um ¼ der Anspruchsdauer
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Sperrzeit (§ 159 SGB III)
Keine sperrzeitauslösenden Tatbestände sind:
•
betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1 a KSchG
•
arbeitsgerichtlicher Vergleich
•
Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
28
Sperrzeit (§ 159 SGB III)
Sperrzeitrelevanter Tatbestand und wichtiger Grund
1. Eigenkündigung des Arbeitnehmers
2.
•
grds. Sperrzeit (+)
•
Es sei denn, wichtiger Grund:
z. B. ärztlicher „Rat“ zur Arbeitsaufgabe (ärztliche Bescheinigung)
Aufhebungsvertrag
•
grds. Sperrzeit (+)
•
Es sei denn, wichtiger Grund:
entweder: • Kündigung durch AG mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt,
• Beendigung zum gleichen Zeitpunkt (oder später),
• Kündigung arbeitsrechtlich zulässig (soziale Rechtfertigung)
und
• Abwarten der Kündigung unzumutbar (Abfindung als Vorteil)
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
29
Sozialrecht: Sperrzeit (§ 159 SGB III)
oder:
 zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung durch AG
• Beendigung zum gleichen Zeitpunkt (oder später)
und
• Zahlung einer Abfindung in Höhe von 0,25 – 0,5 Monatsverdiensten
pro Beschäftigungsjahr.
Soziale Rechtfertigung der in Aussicht gestellten Kündigung wird in
diesem Fall durch die Agentur nicht geprüft!!!
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
30
Sperrzeit (§ 159 SGB III)
3. Arbeitgeberkündigung
1. Hinnahme einer betriebs- oder personenbedingten Kündigung mit/ohne
Abfindung (ohne Zusatzvereinbarung)
 keine Sperrzeit, auch bei erkennbar offensichtlich rechtswidriger Kündigung,
es sei denn, Beteiligungssachverhalt (hohe Indizwirkung)
2. gerichtlicher Vergleich
 keine Sperrzeit, auch bei rechtswidriger Kündigung
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
31
Sperrzeit (§ 159 SGB III)
BSG vom 25.04.2002 – Az. B 11 AL 65/01 R
Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet.
Sperrzeit läuft kalendermäßig ab.
Ereignis ist die Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit.
Beschäftigungslosigkeit ist unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses durch
tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten gekennzeichnet.
 12-wöchige Sperrzeit beginnt mit unwiderruflicher Freistellung von der Arbeit und
läuft kalendermäßig ab
 Nachteile des Ruhens lassen sich so vermeiden
 Verkürzung der Anspruchsdauer tritt aber ein
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
32
Ruhenszeit nach § 158 SGB III
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen:
•
Beendigung des AV ohne Einhaltung der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist; die
Form der Beendigung des AV (Kündigung, Aufhebungsvertrag) ist unerheblich
und
•
Zahlung einer Abfindung
Rechtsfolgen:
•
Der ALG-Anspruch beginnt entsprechend der Dauer des Ruhenszeitraums später.
•
kein KV-Schutz
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
33
Ruhenszeit nach § 158 SGB III
zeitliche Begrenzung
Die Dauer der Ruhenszeit hängt von zwei Faktoren ab:
•
Die Ruhenszeit ist grds. festgelegt auf den Zeitraum, in dem der Arbeitslose den
anrechnungsfähigen Teil der Abfindung erdient hätte auf der Basis des
vorangegangenen Entgelts (kalendertäglicher Durchschnitt der letzten 52 Wochen);
•
spätestens endet die Ruhenszeit allerdings mit Ablauf der maßgeblichen
Kündigungsfrist. Bei tarifvertraglichem Sonderkündigungsschutz gelten folgende
verlängerte fiktive Kündigungsfristen:
– 18 Monate bei zeitlich unbegrenztem Ausschluss einer Kündigung, § 158 I S. 3
Nr. 1 SGB III,
– 12 Monate, wenn dem AN nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung
ordentlich gekündigt werden kann (Anwendungsfälle: tarifvertragl. Öffnung von der
Unkündbarkeit bei Betriebsänderung, Zustimmung der Tarifvertragsparteien oder
dem Betriebsrat), § 158 I S. 4 SGB III.
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
34
Ruhenszeit nach § 158 SGB III
Anrechnungstabelle
Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses
unter
40 J.
Betriebszugehörigkeit
ab
40 J.
ab
45 J.
ab
50 J.
ab
55 J.
ab
60 J.
zu berücksichtigender Teil der Abfindung
weniger als 5 Jahre
60 v.H.
55 v.H.
50 v.H.
45 v.H.
40 v.H.
35 v.H.
5 und mehr Jahre
55
50
45
40
35
30
10 und mehr Jahre
50
45
40
35
30
25
15 und mehr Jahre
45
40
35
30
25
25
20 und mehr Jahre
40
35
30
25
25
25
25 und mehr Jahre
35
30
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
30 und mehr Jahre
35 und mehr Jahre
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
35
Ruhenszeit nach § 158 SGB III
Berechnungsbeispiel
Ausscheiden eines 52-jährigen Arbeitnehmers mit 18-jähriger Betriebszugehörigkeit, die
maßgebliche arbeitgeberseitige Kündigungsfrist ist nicht eingehalten.
Bruttoverdienst (tägl.):
100 EUR
Abfindungssumme:
50.000 EUR
Anrechnung von 30 % =
15.000 EUR
(§ 158 II SGB III)
Umrechnung des Anrechnungsbetrages
auf die Verdienstzeit =
150 Kalendertage
Die Ruhenszeit endet vor Ablauf dieser 150 Kalendertage, wenn bereits vorher der
maßgebliche Kündigungszeitpunkt liegt.
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
36
III. Beschäftigung von Altersrentnern
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
37
Befristung ohne Sachgrund
1. Befristung gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG?
 unwirksam wegen des Vorbeschäftigungsverbotes (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG)
2. Altersbefristung gem. § 14 Abs. 3 TzBfG?
„Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines
sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der
Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr
vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses
mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen ist, …………... Bis zu der
Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des
Arbeitsvertrages zulässig.“
 Jedenfalls die erstmalige Anwendung der Regelung zwischen denselben
Arbeitsvertragsparteien ist mit Unionsrecht und Verfassungsrecht vereinbar.
(BAG vom 28.05.2014 – 7 AZR 360/12)
 Aber ungeklärt: sind Altersrentner beschäftigungslos???
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
38
Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG)
1. Sachgrund „Vertretung“
 immer möglich
2. Sachgrund „vorübergehender Mehrbedarf“

immer möglich
3. Sachgrund „in der Person liegende Gründe“
Rentenbezug allein ist kein Sachgrund
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
39
Beschäftigung gem. § 41 S. 3 SGB VI (neu)
§ 41 S. 3 SGB VI (neu)
„Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der
Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während
des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach,
hinausschieben“
„hinausschieben“ = „verlängern“ i.S.d. § 14 Abs. 2 TzBfG?
•
•
•
Jedenfalls Schriftform erforderlich
Vereinbarung vor dem ursprünglichen Ende?
Ohne Änderung der Arbeitsbedingungen?
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
40
IV. Altersteilzeit
• Gesetzliche Rahmenbedingungen
• Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur
Rentenversicherung
• Altersteilzeit nach den Tarifverträgen der M+E-Industrie
• Praxisrelevante Probleme
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
41
Inhalt
•
Grundsätzliches
•
Voraussetzungen
-
persönliche Voraussetzungen
-
Halbierung der bisherigen Arbeitszeit
-
Aufstockung des Regelarbeitsentgeltes (nach Gesetz / Tarif)
-
zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung
•
Wiederbesetzung
•
Erstattungsleistungen der BA
•
Verfahren
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
42
Grundsätze
Altersteilzeitgesetz (AtG)
•
will den älteren Arbeitnehmern ab 55 einen (gleitenden) Übergang in die Altersrente
ermöglichen
•
soll über Wiederbesetzung arbeitsmarktpolitisch wirken
•
fördert Altersteilzeit durch Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der
Aufstockungsbeträge und (ursprünglich) durch Zuschüsse der BA bei
Wiederbesetzung
•
bietet Möglichkeit früheren Rentenzugangs (nur noch bis Jahrgang 1951)
Achtung:
Zuschüsse der BA bei Wiederbesetzung nur noch bei ATZBeginn vor 01.01.2010!
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
43
Voraussetzungen
Altersteilzeit frühestens ab dem 55. Lebensjahr
•
Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit
•
vorherige versicherungspflichtige Beschäftigung
 insgesamt mindestens 1080 Kalendertage in den letzten 5 Jahren
•
weiterhin versicherungspflichtige Beschäftigung
•
ATZ mind. bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen - auch gekürzten Rentenzuganges
•
Achtung: ab Erreichen Regelaltersrente liegt keine ATZ mehr vor
•
Aufstockung des ATZ-Entgelts um 20 % des ATZ-Bruttoentgelts
•
Zahlung zusätzlicher RV-Beiträge durch Arbeitgeber (auf 80 % des ATZ-Entgelts)
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
44
Altersteilzeit Übersicht
tatsächlich. geleistete
Arbeitszeit
Vergütung und Arbeitszeit
100 %
Aufstockung um 20 % des Bruttoteilzeitentgeltes
Vollzeitentgelt
vertragl. Arbeitszeit
während ATZ (50 %)
50 %
Teilzeit- entgelt
Altersrente
60
Arbeitsphase
61 ½
Freistellungsphase
63
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
45
Halbierung der bisherigen wöchentlichen
Arbeitszeit
bisherige Arbeitszeit =
•
unmittelbar vor ATZ vereinbarte wöchentliche AZ
•
höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor ATZ
vereinbart war
•
Aufrundung auf die nächst höhere volle Stunde
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
46
Bisherige wöchentliche Arbeitszeit
01.11.2014
01.06.2013
40 Std/wöchtl.
01.06.2015
30 Std/wöchtl.
Ausgangsstundenzahl für die Altersteilzeit: 30 Std.
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
47
Bisherige wöchentliche Arbeitszeit
5 Monate
01.06.2013
19 Monate
01.06.2015
01.11.2013
30 Std/wöchtl.
40 Std/wöchtl.
Durchschnitt (5 x 30 + 19 x 40 : 24) = 37,91
Ausgangsstundenzahl für die Altersteilzeit: 38 Std.
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
48
Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit:
Mehrarbeit
•
Mehrarbeit während ATZ unproblematisch, wenn durch Freizeit ausgeglichen
•
ansonsten Mehrarbeit im Umfang geringfügiger Beschäftigung zulässig
- kontinuierliches Modell: während gesamter ATZ
- Blockmodell: nur in Arbeitsphase
•
Beschäftigung (auch geringfügige) in Freistellungsphase:
 grds. altersteilzeitschädlich
Ausnahme: projektbezogener wesentlicher Anlass
 Auskunft einholen
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
49
Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit:
Verzicht auf Arbeitsleistung
Nicht nur vorübergehender Verzicht auf Arbeitsleistung
 kein Beschäftigungsverhältnis in Freistellungsphase, weil keine Vorarbeit
 keine Altersteilzeit
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
50
Verteilung der reduzierten Arbeitszeit
über Gesamtdauer der ATZ
Bei der Verteilung der vertraglichen, auf die Hälfte der bisherigen reduzierten Arbeitszeit
sind alle Gestaltungen möglich,
zum Beispiel:
•
Halbtagsbeschäftigung (sog. kontinuierliches Modell)
•
täglicher / wöchentlicher Wechsel
•
monatlicher / jährlicher Wechsel
•
sog. Blockmodell (Hälfte der Gesamtzeit Vollarbeit, danach Freistellung)
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
51
Gesamtdauer der ATZ
bei ungleichmäßiger Arbeitszeitverteilung
•
ohne tarifliche Regelung: bis zur Gesamtdauer von 3 Jahren zulässig
•
mit entsprechender tariflicher Regelung: bis Gesamtdauer 6 Jahre
(wenn über 6 Jahre: Förderung max. 6 Jahre)
•
bei Übernahme entspr. tarifl. Regelung: bis Gesamtdauer 6 Jahre
(wenn über 6 Jahre: Förderung max. 6 Jahre)
Übernahme auch der Aufstockungsregelungen etc. zwingend!!!
•
bestehen in Branche keine tariflichen Regelungen: 10 Jahre
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
52
Entgelt und Aufstockung nach ATG
(bei ATZ-Beginn nach 30.06.2004)
•
ATZ´ler erhält unabhängig von der Arbeitszeitverteilung Entgelt für die hälftige
bisherige Arbeitszeit
•
Aufstockung des Teilzeitarbeitsentgelts durch den Arbeitgeber um mind. 20 % des
Regelarbeitsentgelts
•
zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge aus 80 % des Regelarbeitsentgelts
 begrenzt auf den Unterschiedsbetrag von 90 % der monatl. BBG und
dem Regelarbeitsentgelt
•
höhere Aufstockungsbeiträge können vereinbart werden (bis zur BBG)
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
53
Entgelt und Aufstockung nach ATG
(bei ATZ-Beginn nach 30.06.2004)
Beispiel 1
Beispiel 2
bisheriges Entgelt
2.500 EUR
1.800 EUR
ATZ-Entgelt
1.250 EUR
900 EUR
Aufstockung um 20% von:
1.250 EUR
900 EUR
250 EUR
180 EUR
Aufstockungsbetrag *
(zusätzl. zum individ. ATZ-Netto)
* steuer- und sv-frei
aber: Progressionsvorbehalt ESt-Nachzahlung
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
54
Regelarbeitsentgelt
•
Regelarbeitsentgelt ist das auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende
sozialversicherungspflichtige – durch die monatliche BBG gedeckelte –
Teilzeitentgelt, das der Arbeitgeber regelmäßig zu zahlen hat
•
Neuberechnung in jedem Abrechnungsmonat
– bei Änderung der Grundvergütung
– bei variablen Entgeltbestandteilen
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
55
Regelarbeitsentgelt
Zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt können z.B. gehören:
•
vermögenswirksame Leistungen
•
Prämien und Zulagen
•
sozialversicherungspflichtige Zuschläge
•
Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile
wenn sie regelmäßig anfallen.
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
56
Regelarbeitsentgelt
•
nicht zu berücksichtigen sind
– Einmalzahlungen
– Entgelt für Mehrarbeitsstunden / -zuschläge
– unregelmäßig anfallende Entgeltbestandteile
•
Einmalzahlungen, die arbeitsrechtlich zulässig monatlich ratierlich gezahlt werden,
sind aber zu berücksichtigen
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
57
Regelarbeitsentgelt
• monatlich laufender Lohn
• SV-pflichtige Zulage, monatlich,
(in unterschiedlicher Höhe)
• jährl. Urlaubsgeld
• Mehrarbeitsvergütung
Teilzeitarbeitsentgelt
2.250 EUR
320 EUR
1.130 EUR
180 EUR
3.880 EUR
gesetzl. Aufstockung (20 % von 2.570 EUR) =
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
Regelarbeitsentgelt
2.250 EUR
320 EUR
2.570 EUR
514 EUR
58
Zusätzlicher Beitrag zur Rentenversicherung
•
Arbeitgeber (allein) hat für den ATZ-Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur
Rentenversicherung zu zahlen
•
zusätzlicher Beitrag, der auf 80 % des (reduzierten) ATZ-Entgelts
Regelarbeitsentgelt) entfällt
Aber: Begrenzung auf Differenz zwischen Regelarbeitsentgelt und 90 % der BBG
(BBG Ost 2015: 5.200 EUR)
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
59
Zusätzlicher RV-Beitrag
Regelarbeitsentgelt (brutto)
1.000,00 EUR
80 % von Regelarbeitsentgelt
800,00 EUR
zusätzlicher RV-Beitrag
149,60 EUR
(800,00 EUR x 18,7 %)
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
60
Tarifvertragliche Altersteilzeit (TV FlexÜ 2015):
Was ist neu?
1. Trennung ATZ-Regelungen und Finanzierung ATZ
2. Ausgestaltung der Altersteilzeit
3. Anspruchsregelungen
4. Überlastquoten
5. Beginn, Dauer, Laufzeit der Altersteilzeitverhältnisse
6. Aufstockungsregelungen
7. Sonstige Regelungen
8. Andere demographieorientierte Zwecke
9. Inkrafttreten/Laufzeit/Gegenfinanzierung
10. Übergangsfrist
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
61
1. Trennung Altersteilzeit und Finanzierung ATZ
•
Neuer „Tarifvertrag Anspruchsvoraussetzungen“ (TV AVo) wurde vereinbart
− regelt Gegenfinanzierung der ATZ
− ist jeweils befristet auf die Laufzeit der Entgelttarifverträge und begrenzt daher
die zu bildenden Rückstellungen für diesen Zeitraum (zzgl. weitere 6 Monate).
− TV AVo ist Voraussetzung für das Bestehen von Ansprüchen auf ATZ
 dazu später
•
TV AVo regelt nicht
• Zwangsverwendung von ATZ-Mitteln
• Mitbestimmung über Mittelverwendung
 daher kein Demographiefonds!
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
62
2. Ausgestaltung der Altersteilzeit (1)
• frühestens ab 57. Lebensjahr
• Dauer max. 6 Jahre, aufgrund freiwilliger BV auch länger
• Modelle der Arbeitszeitverteilung
 Konti-Modell (50 % Arbeitszeit über gesamte Dauer der ATZ)
 Blockmodell (Arbeits- und Freiphase)
 flexible Verteilung (z. B. gleitendes Modell; 50 % der bisherigen Arbeitszeit
müssen im Durchschnitt immer erreicht werden)
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
63
2. Ausgestaltung der Altersteilzeit (2)
Arbeitszeitverteilung
Kontinuierliche Verteilung
Wochenarbeitszeit
= Zeiten mit Arbeitsleistung
Beginn
Dauer der ATZ
Ende
Dauer der ATZ
Ende
Dauer der ATZ
Ende
Wochenarbeitszeit
Blockmodell
Beginn
Wochenarbeitszeit
Wochenarbeitszeit
Andere Modelle
Beginn
Beginn
Dauer der ATZ
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
Ende
64
3. Anspruchsregelungen
Allgemeine Voraussetzungen
•
•
•
Mindestbetriebszugehörigkeit von 12 Jahren vor Beginn der ATZ
Altersteilzeit muss mindestens 18 Monate betragen
Anspruch kann vom Arbeitgeber aus betriebsorganisatorischen Gründen auf
Blockmodell beschränkt werden
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
65
3. Anspruchsregelungen
Besonderer Anspruch (§ 12.2 TV FlexÜ)
8 Jahre/6 Jahre
8 Jahre/6 Jahre
12 Jahre/9 Jahre
Regelmäßig in 3 oder
mehr Schichten
oder
mit Nachtschicht oder nur
Nachtschicht
besonders starke
Umgebungseinflüsse, die
über mittlere Belastungen
erheblich hinausgehen
Wechselschicht
(2, 3 oder mehr Schichten
im regelmäßigen
Wechsel)
oder
Dauer:
ab 58. Lebensjahr bis zu 5 Jahren
Abfindung:
250 EUR für jeden vollen Monat zwischen Beendigung der Altersteilzeit und
dem frühestmöglichen Beginn der ungeminderten Altersrente, höchstens für
24 Monate
Überlastquote:
3 % der Beschäftigten
Ende der ATZ:
Geminderter oder ungeminderter Rentenzugang
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
66
3. Anspruchsregelungen
Besonderer Anspruch
TV FlexÜ 2010
• 12 Jahre/9 Jahre regelmäßig in 3
•
•
•
•
•
oder mehr Schichten mit
Nachtschichtarbeit/nur in
Nachtschichtarbeit oder unter
besonders starken
Umgebungseinflüssen
15 Jahre/12 Jahre in Wechselschicht
frühestens ab 57 Jahren
max. 6 Jahre
Abfindung
2,5 %-Überlastquote
TV FlexÜ 2015
• 8 Jahre/6 Jahre regelmäßig in 3 oder
•
•
•
•
•
mehr Schichten mit
Nachtschichtarbeit/nur in
Nachtschichtarbeit oder unter
besonders starken
Umgebungseinflüssen
12 Jahre/9 Jahre in Wechsel-schicht
frühestens ab 58 Jahren
max. 5 Jahre
Abfindung
3 %-Überlastquote
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
67
3. Anspruchsregelungen
Allgemeiner Anspruch (§ 12.3 TV FlexÜ)
Die Altersteilzeit muss dem Beginn einer ungeminderten Altersrente unmittelbar vorangehen
Dauer:
ab 61. Lebensjahr bis zu 4 Jahren
Abfindung:
keine
Überlastquote:
2 % der Beschäftigten
61
Rente mit
Regelaltersgrenze
63
max. 4 Jahre
ACHTUNG: Neue Regeln für den allgemeinen Anspruch gelten in jedem Fall schon ab
01.04.2015!
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
68
3. Anspruchsregelungen
Allgemeiner Anspruch
TV FlexÜ 2010
• max. 4 Jahre
• unmittelbar vor ungeminderter
Altersrente
• 2,5 %-Überlastquote
TV FlexÜ 2015
• max. 4 Jahre
• frühestens ab Vollendung
61. Lebensjahr
• Einmündung in ungeminderte
Altersrente (Regelaltersrente,
Rente mit 63, etc.)
• 2,0 %-Überlastquote
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
69
4. Überlastquoten (1)
•
Allgemeine Überlastquote 4 Prozent:
Wenn durch irgendeinen Antrag (auch innerhalb der besonderen Quoten) diese
4 Prozent überschritten würden, kann der Antrag ohne Konsequenzen abgelehnt
werden.
•
Besonders Belastete: Überlastquote von 3 (bisher 2,5) Prozent:
Wenn durch den Antrag eines Besonders Belasteten diese 3 Prozent überschritten
würden, kann der Antrag ohne Konsequenzen abgelehnt werden (auch wenn die
allgemeine Quote von 4 Prozent nicht erreicht wird!).
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
70
4. Überlastquoten (2)
„Allgemeiner Anspruch“: Überlastquote 2 (bisher: 2,5) Prozent:
Wenn durch einen Antrag diese Quote von 2 Prozent überschritten würde, kann der
Antrag abgelehnt werden.
Konsequenzen
a) Wenn auch 4 Prozent überschritten würde  keine Konsequenzen
b) Wenn die 4 Prozent gleichzeitig nicht erreicht wird, muss Arbeitgeber die
wertgleiche Differenz für demographieorientierte Zwecke einsetzen (Regelung
vergleichbar wie in der „alten Welt“, vgl. Punkt. 8)
Neu:
Arbeitgeber kann Quote „allgemeiner Anspruch“ einseitig auf 1,5 Prozent
begrenzen.
Voraussetzung: Angebot auf Abschluss freiwilliger BV zur wertgleichen
Mittelverwendung für demographieorientierte Zwecke
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
71
5. Beginn, Dauer, Laufzeit der ATZ-Verhältnisse
•
Anspruch für Besonders Belastete:
−
−
−
•
Allgemeiner Anspruch:
−
−
−
•
ab Alter 58 (bisher 57)
max. 5 (bisher 6) Jahre
unmittelbar vor gekürzter oder auch ungeminderter Altersrente
ab Alter 61
max. 4 Jahre
unmittelbar vor ungeminderter Altersrente
Neu: Mindestlaufzeit im Rahmen von Ansprüchen: 18 Monate
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
72
6. Aufstockungsregelungen
TV FlexÜ 2010
Rechenbeispiel Ermittlung Bruttoaufstockungsprozentsatz (Stand: April 2013)
Verfahrensbeschreibung
1.
2.
3.
4
5.
6.
7.
8.
Ermittlung des doppelten Regelarbeitsentgelts gemäß § 6 Ziff. 2
Abs. 1 und 2 TV FlexÜ ohne zusätzliche Urlaubsvergütung und tarifliche
Sonderzahlung.
Ermittlung von pauschaliert 82 % des Nettoentgelts auf Basis der
Mindestnettoentgelttabelle (2013)
Ermittlung des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit
(i. d. R. 50 % von Ziffer 1)
Ermittlung des individuellen Altersteilzeit-Nettoentgelts
Ermittlung des Aufstockungsbetrages auf 82 % des Nettoentgelts (Ziff. 2 –
Ziff. 4)
Umrechnung dieses Betrages in Prozentsatz des AltersteilzeitRegelarbeitsentgelts (Ziffer 3) als Bruttoaufstockungsprozentsatz gemäß § 6
Ziff. 2 Abs. 1 TV FlexÜ (Ziff. 5 / Ziff. 3 *100)
Modifikation dieses Prozentsatzes durch Anwendung der Formel (2013)
gemäß
§ 6 Ziff. 2 Abs. 3 TV FlexÜ (kaufm. gerundet auf 1 Nachkommastelle)
Dieser Bruttoaufstockungsprozentsatz bleibt während der gesamten Laufzeit
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses konstant
Monatliche Berechnung des Aufstockungsbetrages durch Multiplikation
des jeweils gültigen Altersteilzeit-Regelarbeitsentgelt mit diesem
Aufstockungsprozentsatz
Beispiel: Entgeltgruppe 5, Steuerklasse
3, Kinder 0, Kirchensteuer 0,
Leistungszulage 10 %
2.646,60 EUR
1.584,56 EUR
1.323,30 EUR
1.046,40 EUR
538,16 EUR
40,66 %
(40,66% - 5 %-Punkte) * 1,4
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
49,9 %
660,32 EUR
73
6. Aufstockungsregelungen
TV FlexÜ 2015 (1)
Der individuelle Bruttoaufstockungsprozentsatz ergibt sich aus der für einen
Beschäftigten einschlägigen Kategorie.
•
Der Kategorie A sind alle Beschäftigten zuzuordnen, die die Voraussetzungen der
Kategorie B nicht erfüllen.
•
Der Kategorie B sind alle verheirateten Beschäftigten zuzuordnen, die vor Beginn
des Altersteilzeitverhältnisses beim Arbeitgeber einen geeigneten Nachweis
erbringen, dass sie in einem Umfang von mindestens 2/3 zum
Gesamtbruttoeinkommen der Ehegatten aus Arbeitseinkommen beitragen.
Eingetragene Lebenspartnerschaften stehen verheirateten Beschäftigten bei der
Zuordnung der Kategorien gleich.
Protokollnotiz:
Ein geeigneter Nachweis liegt insbesondere in der Vorlage der
Jahresentgeltbescheinigungen beider Partner aus dem Jahr vor Beginn des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Beim Nachweis durch den Beschäftigten ist zwingend
eine schriftliche Einverständniserklärung des betroffenen Partners / der betroffenen
Partnerin mit dem Erheben der ihn betreffenden Daten vorzulegen.
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
74
6. Aufstockungsregelungen
TV FlexÜ 2015 (2)
–
neue, vereinfachte und insgesamt kostenneutrale (?) Aufstockungsregel:
Besserstellung unterer, Schlechterstellung höherer Einkommensgruppen
Regelarbeitsentgelt
von
bis
...
1.199,99
1.200,00
1.299,99
1.300,00
1.399,99
1.400,00
1.499,99
1.500,00
1.599,99
1.600,00
1.699,99
1.700,00
1.799,99
1.800,00
1.899,99
1.900,00
1.999,99
2.000,00
2.099,99
2.100,00
2.199,99
2.200,00
2.299,99
2.300,00
2.399,99
2.400,00
2.499,99
2.500,00
2.599,99
2.600,00
2.699,99
2.700,00
2.799,99
2.800,00
2.899,99
>= 2.900,00
...
Bruttoaufstockungsprozentsatz
Kategorie A
Kategorie B
42,0
57,4
41,0
54,7
39,9
52,0
39,0
49,3
38,1
46,6
37,2
43,9
36,4
41,2
35,6
39,8
34,8
38,4
33,8
37,4
32,5
36,8
31,3
36,2
30,0
35,6
28,7
35,0
27,7
34,4
26,1
33,8
25,1
33,2
24,0
32,6
23,8
32,0
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
75
7. Sonstige Regelungen
•
•
Antrag (Form/Frist)
−
schriftlicher Antrag frühestens 6 Monate, spätestens 4 Monate vor dem
gewünschten Beginn der ATZ
−
Inhalt: gewünschter Beginn und gewünschte Dauer der ATZ, aktuelle
Rentenauskunft
Vertrag (Form/Frist)
−
•
schriftlicher ATZ-Vertrag spätestens 2 Monate vor dem gewünschten Beginn
erweitertes Verweisungsrecht des AG auf unverblockte ATZ, wenn ...
−
Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse (AN mit
Schlüsselqualifikation) und kein angemessener Ersatz kurzfristig zu finden ist
−
Vermutungsregel: Beschäftigter in EG 10 oder höher eingruppiert ist
−
(bis zu) 2-jährige ATZ geltend gemacht ist und betriebliche Gründe vorliegen
−
Es gelten bei der Verweisung auf die unverblockte ATZ die tariflichen
Konditionen!
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
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8. Andere demographieorientierte Zwecke (1)
„Durch freiwillige BV kann vereinbart werden, die Mittel für tarifliche Altersteilzeit
auch für andere insgesamt wertgleiche Zwecke für eine demographieorientierten
Personalpolitik vorzusehen. Diese können insbesondere sein:
•
die Erhöhung der betrieblichen Ausbildungsquote durch zusätzliche
Ausbildungsplätze und/oder
•
die Förderung der Entwicklungsqualifizierung und der persönlichen Weiterbildung
i. S. von §§ 2 Nr. 4 und 5 TV Bildung.
Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung weitere
Verwendungszwecke vereinbaren. Auf Verlangen einer Betriebspartei ist über eine
alternative Mittelverwendung zu beraten. Für die Ermittlung der Wertgleichheit gilt
§ 12.3.2 entsprechend.“
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
77
8. Andere demographieorientierte Zwecke (2)
- Höhe der wertgleichen Mittelverwendung •
Für je 0,1 Prozentpunkte unterhalb 4 Prozent sind 0,02 Prozent der tariflichen
Bruttoentgeltsumme des Betriebes zur Verfügung zu stellen.
•
Beispiel 1:
Reduzierung der Überlastquote von 4 auf 2 Prozent
 20 x 0,02 Prozent = 0,4 Prozent der Bruttoentgeltsumme
•
Beispiel 2:
Reduzierung der Überlastquote auf 0 Prozent (keine ATZ-Ansprüche)

40 x 0,02 Prozent = 0,8 Prozent der Bruttoentgeltsumme
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
78
9. Inkrafttreten/Laufzeit/Gegenfinanzierung
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Inkrafttreten:
01.04.2015
Kündbarkeit:
erstmals zum 31.12.2021
Zwingende
ab 01.01.2016
Anwendung:
Übergangsfrist:
bis 31.12.2015
Revisionsklausel bei wesentlichen Änderungen im Steuer- und Sozialrecht
Tarifvertrag Anspruchsvoraussetzungen (TV AVo) regelt die Gegenfinanzierung der
Arbeitnehmer-Seite
Ansprüche auf ATZ nach 2015 setzen von Gegenfinanzierung nach TV AVo voraus
TV AVo tritt am 01.04.2015 in Kraft, endet automatisch am 31.03.2016 (Ende
Tarifperiode), 6 Monate Nachwirkung
nach Ende der Nachwirkung des TV AVo (30.09.2016) keine Ansprüche auf ATZ
mehr, es sei denn Neuabschluss/Verlängerung desTV AVo
Rückstellungsbildung (nur) für alle denkbaren Ansprüche im Zeitraum Geltung des
TV AVo einschließlich Nachwirkungszeitraum
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
79
10. Übergangsfrist
Anwendung TV FlexÜ
neu möglich
• unmittelbar
• abweichende neue
BV
• (aktive)
Entscheidung über
Fortführung Alt-BV
Anwendung bisherige
Tarifwelt
• unmittelbare Anwend.
TV FlexÜ alt
• abweichende BV
• Fortführung Alt-BV
vor Inkrafttreten TV
FlexÜ (alt)
Anwendung TV FlexÜ neu zwingend
•
•
•
unmittelbar
abweichende neue BV
Fortführung bestehender
Betriebsvereinbarung (Dokumentation,
dass Alt-BV auch nach Inkrafttreten TV
FlexÜ (neu) fortgeführt wird; Bestätigung
durch Betriebsrat)
31.12.2015
01.04.2015
TV FlexÜ neu
....
TV FlexÜ alt
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
80
Insolvenzsicherung bei ATZ, § 8 a ATG
•
Volumen:
„Wertguthaben“ (erarbeitete, aber nicht ausgezahlte Entgelt) einschl. AG-Anteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
•
Formen:
z.B. Bankbürgschaft, Verpfändung von Wertpapieren, insb. Fonds zugunsten der
Arbeitnehmer, Grundschuld;
nicht:
bilanzielle Rückstellungen oder Einstandspflicht innerhalb eines Konzern.
•
Sanktion:
Bei fehlender Insolvenzsicherung kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherheit
in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird.
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015
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