2 - SACHSENMETALL
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„Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente “ Andreas Buchberger Stellv. Abteilungsleiter Recht/Tarif, SACHSENMETALL Radebeul, 04.05.2015 Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 1 Agenda I. Rentenrecht • Überblick über Altersrentenzugangsmöglichkeiten • vorzeitiger Rentenbezug mit Abschlägen II. Arbeitsförderungsrecht • Voraussetzungen und Dauer des Arbeitslosengeldbezuges • Sperr- und Ruhenszeiten beim Arbeitslosengeld • Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld III. Beschäftigung von Altersrentnern IV. Altersteilzeit • gesetzliche Rahmenbedingungen • Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung • Altersteilzeit nach den Tarifverträgen der M+E-Industrie (TV FlexÜ 2015) Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 2 I. Rentenrecht • Überblick über Altersrentenzugangsmöglichkeiten • Vorzeitiger Rentenbezug mit Abschlägen Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 3 Altersrentenzugangsmöglichkeiten Regelaltersrente Altersrente für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“) Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente nach Arbeitslosigkeit / Altersteilzeit Altersrente für Frauen Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 4 Regelaltersrente (1) Regelaltersrente, §§ 35, 235 SGB VI • Rentenzugangsvoraussetzung: Erfüllung der „allgemeinen Wartezeit“ von fünf Jahren. • frühestmöglicher Rentenbeginn (nur abschlagsfrei): ursprünglich ab Alter 65; seit 2012 erfolgt für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1947 bis zum Geburtsjahrgang 1964 eine stufenweise Anhebung auf Alter 67. Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 5 Regelaltersrente (2) Jahrgang bis 1946 1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 ab 1964 Altersgrenze 65 J 65 J 1 M 65 J 2 M 65 J 3 M 65 J 4 M 65 J 5 M 65 J 6 M 65 J 7 M 65 J 8 M 65 J 9 M 65 J 10 M 65 J 11 M 66 J 66 J 2 M 66 J 4 M 66 J 6 M 66 J 8 M 66 J 10 M 67 J Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 6 Altersrente für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“) (1) Rente für besonders langjährig Versicherte, §§ 38, 236 b SGB VI • Rentenzugangsvoraussetzung: 45 Pflichtbeitragsjahre; dazu zählen z. B. die dreijährigen Kindererziehungszeiten, und (neu) Zeiten der Arbeitslosigkeit (Ausnahme: Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor Renteneintritt, es sei denn durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe verursacht) • frühestmöglicher Rentenbezug (nur abschlagsfrei): ab Alter 63 • Dieser abschlagsfreie Rentenzugang mit Alter 63 gilt für alle bis einschließlich 1952 Geborenen. Ab Jahrgang 1953 erfolgt stufenweise bis Jahrgang 1964 Anhebung auf Alter 65. Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 7 Altersrente für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“) (2) Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 8 Altersrente für langjährig Versicherte (1) Rente für langjährig Versicherte, §§ 36, 236 SGB VI • Rentenzugangsvoraussetzung: Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren. • frühestmöglicher abschlagsfreier Rentenzugang: ursprünglich ab Alter 65, stufenweise Anhebung ab Geburtsjahrgang 1949 auf Alter 67. • frühestmöglicher Rentenbezug mit Abschlägen: ab Alter 63. Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 9 Altersrente für langjährig Versicherte (2) Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat bis 1948 1949 Januar Februar März - Dezember 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 1964 und später Anhebung um Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 14 16 18 20 22 24 Anspruch ab Alter (abschlagsfrei) Anspruch ab Alter (abschlagsgemindert) Jahr 65 Monat 0 Jahr 63 Monat 0 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 66 66 66 66 66 66 67 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 2 4 6 8 10 0 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 10 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (1) Rente für schwerbehinderte Menschen, §§ 37, 236 a SGB VI • Rentenzugangsvoraussetzungen: – GdB von mindestens 50; geringerer GdB reicht nicht, auch nicht bei Gleichstellung. – Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren. • frühestmöglicher Rentenbezug ohne Abschlag: ursprünglich ab Alter 63, stufenweise Anhebung auf Alter 65 ab Geburtsjahrgang 1952. • frühestmöglicher Rentenbezug mit Abschlag: ursprünglich ab Alter 60, stufenweise Anhebung auf Alter 62 für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1952. Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 11 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (2) Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat bis 1951 1952 Januar Februar März April Mai Juni - Dezember 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 1964 und später Anhebung um Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 14 16 18 20 22 24 Anspruch ab Alter (abschlagsfrei) Jahr Monat 63 0 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 64 64 64 64 64 64 65 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 2 4 6 8 10 0 Anspruch ab Alter (abschlagsgemindert) Jahr Monat 60 0 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 61 61 61 61 61 61 62 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 2 4 6 8 10 0 Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 12 Altersrente nach Arbeitslosigkeit Rente nach Arbeitslosigkeit, § 237 Abs. 1 Nr. 3 a) SGB VI • Rentenzugangsvoraussetzungen: – 52 Wochen Arbeitslosigkeit nach Alter 58 Jahren und 6 Monaten mit entspr. Meldung bei der Agentur für Arbeit; – Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren; – mind. 8 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 10 Jahren. • frühestmöglicher abschlagsfreier Rentenbezug: ab Alter 65. • frühestmöglicher Rentenbezug mit Abschlag: ursprünglich ab Alter 60, für Versicherte ab Geburtsmonat Dezember 1948 angehoben auf Alter 63 (RV-NachhaltigkeitsG). • für Versicherte ab Geburtsmonat Januar 1952 entfällt diese Rentenzugangsmöglichkeit. Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 13 Altersrente nach Altersteilzeit Rente nach Altersteilzeit, § 237 Abs. 1 Nr. 3 b) SGB VI • Rentenzugangsvoraussetzungen: – vorangegangene Altersteilzeit nach den Mindestbedingungen des ATG für mind. 24 Kalendermonate; – Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren; – mind. 8 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 10 Jahren. • frühestmöglicher abschlagsfreier Rentenbezug: ab Alter 65. • frühestmöglicher Rentenbezug mit Abschlag: ursprünglich ab Alter 60, für Versicherte ab Geburtsmonat Dezember 1948 angehoben auf Alter 63 (RV-NachhaltigkeitsG). • für Versicherte ab Geburtsmonat Januar 1952 entfällt diese Rentenzugangsmöglichkeit. Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 14 Altersrente für Frauen Altersrente für Frauen, § 237 a SGB VI • Rentenzugangsvoraussetzungen: – mind. 10 Jahre Pflichtbeiträge für versicherte Tätigkeit ab Alter 40; – Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren. • frühestmöglicher abschlagsfreier Rentenbezug: ab Alter 65. • frühestmöglicher abschlagsgeminderter Rentenbezug: ab Alter 60. • für Versicherte ab Geburtsmonat Januar 1952 entfällt diese Rentenzugangsmöglichkeit. Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 15 Zusammenfassung Altersrentenzugangsmöglichkeiten Geburtsjahrgang / Monat Regelaltersrente abschlagsfrei Altersrente (AR) für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei AR für langjährig Versicherte abschlagsfrei vorzeitiger Bezug ab Alter Alter Alter Alter Jahr/Monat Jahr/Monat Jahr/Monat Jahr/Monat Abschlag in % AR für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei vorzeitiger Bezug ab Alter Alter Jahr/Monat Jahr/Monat AR wegen Arbeitslosigkeit / Altersteilzeitarbeit abschlagsfrei AR für Frauen vorzeitiger Bezug ab abschlagsfrei vorzeitiger Bezug ab Abschlag in % Alter Alter Alter Jahr/Monat Abschlag in % Alter Jahr/Monat Jahr/Monat Jahr/Monat Abschlag in % 1/1949 65/3 63 65/1 63 7,5 63 60 10,8 65 63 7,2 65 60 18 2/1949 65/3 63 65/2 63 7,8 63 60 10,8 65 63 7,2 65 60 18 3-12/1949 65/3 63 65/3 63 8,1 63 60 10,8 65 63 7,2 65 60 18 1950 65/4 63 65/4 63 8,4 63 60 10,8 65 63 7,2 65 60 18 1951 65/5 63 65/5 63 8,7 63 60 10,8 65 63 7,2 65 60 18 01/1952 65/6 63 65/6 63 9 63/1 60/1 10,8 02/1952 65/6 63 65/6 63 9 63/2 60/2 10,8 03/1952 65/6 63 65/6 63 9 63/3 60/3 10,8 04/1952 65/6 63 65/6 63 9 63/4 60/4 10,8 05/1952 65/6 63 65/6 63 9 63/5 60/5 10,8 06-12/1952 65/6 63 65/6 63 9 63/6 60/6 10,8 1953 65/7 63/2 65/7 63 9,3 63/7 60/7 10,8 1954 65/8 63/4 65/8 63 9,6 63/8 60/8 10,8 1955 65/9 63/6 65/9 63 9,9 63/9 60/9 10,8 1956 65/10 63/8 65/10 63 10,2 63/10 60/10 10,8 1957 65/11 63/10 65/11 63 10,5 63/11 60/11 10,8 1958 66 64 66 63 10,8 64 61 10,8 1959 66/2 64/2 66/2 63 11,4 64/2 61/2 10,8 1960 66/4 64/4 66/4 63 12 64/4 61/4 10,8 1961 66/6 64/6 66/6 63 12,6 64/6 61/6 10,8 1962 66/8 64/8 66/8 63 13,2 64/8 61/8 10,8 1963 66/10 64/10 66/10 63 13,8 64/10 61/10 10,8 ab 1964 67 65 67 63 14,4 65 62 10,8 Beide Altersrenten entfallen nach geltendem Recht ab Jahrgang 1952. Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 16 Rentenberechnung Die Berechnung der Altersrente erfolgt auf Basis der Entgeltpunkte eines Versicherten sowie des aktuellen Rentenwertes. Einen Entgeltpunkt baut ein Versicherter auf, der in einem Jahr ein durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt erzielt (2013: 33.659 EUR/Jahr). Ein höheres Entgelt (bis zur BBG) bzw. ein geringeres Entgelt führen zu einem höheren bzw. geringeren Entgeltpunktewert im Jahr. In den neuen Bundesländern erfolgt jeweils Multiplikation mit einem Faktor (2013: Faktor 1,1762). Der „aktuelle Rentenwert“ ist der Gegenwert für einen Entgeltpunkt und beträgt seit dem 01.07.2014 28,61 EUR (neue Bundesländer: 26,39 EUR). Zur Rentenberechnung wird bei Rentenbeginn die Summe der Entgeltpunkte eines Versicherten mit dem jeweils einschlägigen aktuellen Rentenwert multipliziert. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs erfolgt ein Rentenabschlag von 0,3 Prozent, und zwar dauerhaft. Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 17 Beispiel zur Rentenberechnung (West) Ein Versicherter, geb. am 12.11.1949, geht mit Vollendung des 63. Lebensjahres zum 01.12.2012 in die Rente für langjährig Versicherte. Er hat 40 Entgeltpunkte (EP). Rentenberechnung: 40 x 28,07 = 1.122,80 EUR Berücksichtigung der Rentenabschläge: 27 Monate zum abschlagsfreien Renteneintrittsalter 65 und 3 Monate 27 x 0,3 % = 8,1 % 1.122,80 EUR x 8,1 % = 90,95 EUR Ergebnis Bruttorente: 1.122,80 EUR ./. 90,95 EUR = 1.031,85 EUR Von der Bruttorente sind noch Versichertenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie – in den nächsten Jahren nach dem Alter des Rentenbeginns ansteigend – Steuern abzuführen. Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 18 II. Arbeitsförderungsrecht • Voraussetzungen und Dauer des Arbeitslosengeldbezuges • Sperr- und Ruhenszeiten beim Arbeitslosengeld • Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 19 Anspruchsbegründende Arbeitslosigkeit (§§ 136 ff. SGB III) Voraussetzungen: 1. Arbeitslosigkeit, d. h. – Beschäftigungslosigkeit, – Eigenbemühungen des Arbeitslosen und – Verfügbarkeit für eine zumutbare Beschäftigung von mind. 15 Wochenstunden; Ausnahme: ausgesteuerte langzeiterkrankte Arbeitnehmer, § 145 SGB III. 2. Leistungsbegründende Meldung bei der Agentur für Arbeit: Die Meldung kann innerhalb von 3 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen, § 141 SGB III. 3. Erfüllung der Anwartschaftszeit: – Grundsatz: mind. 12 Monate Versicherungspflichtverhältnis in der Rahmenfrist von 2 Jahren, §§ 142, 143 SGB III. – Versicherungspflicht besteht auch für Kindererziehungszeit bis 3. Lebensjahr (§ 26 Abs. 2a SGB III). Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 20 Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs (§ 147 SGB III) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt: nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten Rahmenfrist Jahre und nach Vollendung des … Lebensjahres … Monate 12 5 6 16 5 8 20 5 10 24 5 12 30 5 50. 15 36 5 55. 18 48 5 58. 24 Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 21 Berechnung des Arbeitslosengeldes (§§ 149, 153 SGB III) Aus dem durchschnittlichen kalendertäglichen Bemessungsentgelt wird ein Nettoentgelt (sog. Leistungsentgelt) ermittelt unter Abzug − einer Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % des Bemessungsentgelts sowie − der Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle des Bundesfinanzministeriums und − des Solidaritätszuschlags ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % bzw. – bei mindestens einem unterhaltsberechtigtem Kind – 67 % dieses Leistungsentgelts, § 149 SGB III. Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 22 Meldepflicht des Arbeitnehmers Hinweispflicht des Arbeitgebers (§ 38 SGB III, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) § 38 SGB III Rechte und Pflichten der Ausbildungs- und Arbeitssuchenden Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. • Sperrzeit von 1 Woche (§ 159 Abs. 6 SGB III); • kein Schadenersatzanspruch des MA gegen AG bei unterlassenem Hinweis Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 23 Interessenlagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses In der Regel hat der Arbeitgeber ein Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ziele: Vermeidung des Risikos einer Kündigungsschutzklage (wg. KSchG, evtl. besonderer Kündigungsschutz) Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann - aus verschiedensten Gründen - auch dem Wunsch des Mitarbeiters entsprechen. Ziele: • • • • keine Sperrzeit keine sonstigen Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld (AloG) Erhalt einer Abfindung ggf. nahtloser Übergang in die Altersrente Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 24 Arbeitsrechtliche Möglichkeiten der Beendigung Kündigung durch Arbeitgeber • ggf. mit nachfolgendem Abwicklungsvertrag • ggf. mit Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich Aufhebungsvertrag Eigenkündigung des Mitarbeiters Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 25 Arbeits- und sozialrechtliche Folgen (Übersicht) Eigenkündigung des Mitarbeiters Mitarbeiter: • in der Regel Sperrzeit • in der Regel keine Abfindung Arbeitgeber: • kein Kündigungsschutz Kündigung durch Arbeitgeber Mitarbeiter: • in der Regel keine Sperrzeit • in der Regel Abfindung Arbeitgeber: • Kündigungsschutz ist zu beachten Aufhebungsvertrag Mitarbeiter: • in der Regel Sperrzeit • in der Regel Abfindung Arbeitgeber: • kein Kündigungsschutz Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 26 Sperrzeit (§ 159 SGB III) Sperrzeit von i. d. R. 12 Wochen tritt ein, wenn • Lösung des Beschäftigungsverhältnis durch Arbeitnehmer oder • Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, ohne dass Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für sein Verhalten hatte. Konsequenzen der Sperrzeit: Ruhen des AloG-Anspruchs für Dauer der Sperrzeit Minderung der Anspruchsdauer um Dauer der Sperrzeit, bei 12 Wochen Sperrzeit mindestens jedoch um ¼ der Anspruchsdauer Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 27 Sperrzeit (§ 159 SGB III) Keine sperrzeitauslösenden Tatbestände sind: • betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1 a KSchG • arbeitsgerichtlicher Vergleich • Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 28 Sperrzeit (§ 159 SGB III) Sperrzeitrelevanter Tatbestand und wichtiger Grund 1. Eigenkündigung des Arbeitnehmers 2. • grds. Sperrzeit (+) • Es sei denn, wichtiger Grund: z. B. ärztlicher „Rat“ zur Arbeitsaufgabe (ärztliche Bescheinigung) Aufhebungsvertrag • grds. Sperrzeit (+) • Es sei denn, wichtiger Grund: entweder: • Kündigung durch AG mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt, • Beendigung zum gleichen Zeitpunkt (oder später), • Kündigung arbeitsrechtlich zulässig (soziale Rechtfertigung) und • Abwarten der Kündigung unzumutbar (Abfindung als Vorteil) Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 29 Sozialrecht: Sperrzeit (§ 159 SGB III) oder: zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung durch AG • Beendigung zum gleichen Zeitpunkt (oder später) und • Zahlung einer Abfindung in Höhe von 0,25 – 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr. Soziale Rechtfertigung der in Aussicht gestellten Kündigung wird in diesem Fall durch die Agentur nicht geprüft!!! Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 30 Sperrzeit (§ 159 SGB III) 3. Arbeitgeberkündigung 1. Hinnahme einer betriebs- oder personenbedingten Kündigung mit/ohne Abfindung (ohne Zusatzvereinbarung) keine Sperrzeit, auch bei erkennbar offensichtlich rechtswidriger Kündigung, es sei denn, Beteiligungssachverhalt (hohe Indizwirkung) 2. gerichtlicher Vergleich keine Sperrzeit, auch bei rechtswidriger Kündigung Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 31 Sperrzeit (§ 159 SGB III) BSG vom 25.04.2002 – Az. B 11 AL 65/01 R Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Sperrzeit läuft kalendermäßig ab. Ereignis ist die Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit. Beschäftigungslosigkeit ist unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses durch tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten gekennzeichnet. 12-wöchige Sperrzeit beginnt mit unwiderruflicher Freistellung von der Arbeit und läuft kalendermäßig ab Nachteile des Ruhens lassen sich so vermeiden Verkürzung der Anspruchsdauer tritt aber ein Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 32 Ruhenszeit nach § 158 SGB III Voraussetzungen und Rechtsfolgen Voraussetzungen: • Beendigung des AV ohne Einhaltung der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist; die Form der Beendigung des AV (Kündigung, Aufhebungsvertrag) ist unerheblich und • Zahlung einer Abfindung Rechtsfolgen: • Der ALG-Anspruch beginnt entsprechend der Dauer des Ruhenszeitraums später. • kein KV-Schutz Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 33 Ruhenszeit nach § 158 SGB III zeitliche Begrenzung Die Dauer der Ruhenszeit hängt von zwei Faktoren ab: • Die Ruhenszeit ist grds. festgelegt auf den Zeitraum, in dem der Arbeitslose den anrechnungsfähigen Teil der Abfindung erdient hätte auf der Basis des vorangegangenen Entgelts (kalendertäglicher Durchschnitt der letzten 52 Wochen); • spätestens endet die Ruhenszeit allerdings mit Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist. Bei tarifvertraglichem Sonderkündigungsschutz gelten folgende verlängerte fiktive Kündigungsfristen: – 18 Monate bei zeitlich unbegrenztem Ausschluss einer Kündigung, § 158 I S. 3 Nr. 1 SGB III, – 12 Monate, wenn dem AN nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden kann (Anwendungsfälle: tarifvertragl. Öffnung von der Unkündbarkeit bei Betriebsänderung, Zustimmung der Tarifvertragsparteien oder dem Betriebsrat), § 158 I S. 4 SGB III. Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 34 Ruhenszeit nach § 158 SGB III Anrechnungstabelle Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses unter 40 J. Betriebszugehörigkeit ab 40 J. ab 45 J. ab 50 J. ab 55 J. ab 60 J. zu berücksichtigender Teil der Abfindung weniger als 5 Jahre 60 v.H. 55 v.H. 50 v.H. 45 v.H. 40 v.H. 35 v.H. 5 und mehr Jahre 55 50 45 40 35 30 10 und mehr Jahre 50 45 40 35 30 25 15 und mehr Jahre 45 40 35 30 25 25 20 und mehr Jahre 40 35 30 25 25 25 25 und mehr Jahre 35 30 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 30 und mehr Jahre 35 und mehr Jahre Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 35 Ruhenszeit nach § 158 SGB III Berechnungsbeispiel Ausscheiden eines 52-jährigen Arbeitnehmers mit 18-jähriger Betriebszugehörigkeit, die maßgebliche arbeitgeberseitige Kündigungsfrist ist nicht eingehalten. Bruttoverdienst (tägl.): 100 EUR Abfindungssumme: 50.000 EUR Anrechnung von 30 % = 15.000 EUR (§ 158 II SGB III) Umrechnung des Anrechnungsbetrages auf die Verdienstzeit = 150 Kalendertage Die Ruhenszeit endet vor Ablauf dieser 150 Kalendertage, wenn bereits vorher der maßgebliche Kündigungszeitpunkt liegt. Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 36 III. Beschäftigung von Altersrentnern Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 37 Befristung ohne Sachgrund 1. Befristung gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG? unwirksam wegen des Vorbeschäftigungsverbotes (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG) 2. Altersbefristung gem. § 14 Abs. 3 TzBfG? „Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen ist, …………... Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.“ Jedenfalls die erstmalige Anwendung der Regelung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien ist mit Unionsrecht und Verfassungsrecht vereinbar. (BAG vom 28.05.2014 – 7 AZR 360/12) Aber ungeklärt: sind Altersrentner beschäftigungslos??? Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 38 Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) 1. Sachgrund „Vertretung“ immer möglich 2. Sachgrund „vorübergehender Mehrbedarf“ immer möglich 3. Sachgrund „in der Person liegende Gründe“ Rentenbezug allein ist kein Sachgrund Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 39 Beschäftigung gem. § 41 S. 3 SGB VI (neu) § 41 S. 3 SGB VI (neu) „Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben“ „hinausschieben“ = „verlängern“ i.S.d. § 14 Abs. 2 TzBfG? • • • Jedenfalls Schriftform erforderlich Vereinbarung vor dem ursprünglichen Ende? Ohne Änderung der Arbeitsbedingungen? Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 40 IV. Altersteilzeit • Gesetzliche Rahmenbedingungen • Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung • Altersteilzeit nach den Tarifverträgen der M+E-Industrie • Praxisrelevante Probleme Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 41 Inhalt • Grundsätzliches • Voraussetzungen - persönliche Voraussetzungen - Halbierung der bisherigen Arbeitszeit - Aufstockung des Regelarbeitsentgeltes (nach Gesetz / Tarif) - zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung • Wiederbesetzung • Erstattungsleistungen der BA • Verfahren Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 42 Grundsätze Altersteilzeitgesetz (AtG) • will den älteren Arbeitnehmern ab 55 einen (gleitenden) Übergang in die Altersrente ermöglichen • soll über Wiederbesetzung arbeitsmarktpolitisch wirken • fördert Altersteilzeit durch Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Aufstockungsbeträge und (ursprünglich) durch Zuschüsse der BA bei Wiederbesetzung • bietet Möglichkeit früheren Rentenzugangs (nur noch bis Jahrgang 1951) Achtung: Zuschüsse der BA bei Wiederbesetzung nur noch bei ATZBeginn vor 01.01.2010! Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 43 Voraussetzungen Altersteilzeit frühestens ab dem 55. Lebensjahr • Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit • vorherige versicherungspflichtige Beschäftigung insgesamt mindestens 1080 Kalendertage in den letzten 5 Jahren • weiterhin versicherungspflichtige Beschäftigung • ATZ mind. bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen - auch gekürzten Rentenzuganges • Achtung: ab Erreichen Regelaltersrente liegt keine ATZ mehr vor • Aufstockung des ATZ-Entgelts um 20 % des ATZ-Bruttoentgelts • Zahlung zusätzlicher RV-Beiträge durch Arbeitgeber (auf 80 % des ATZ-Entgelts) Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 44 Altersteilzeit Übersicht tatsächlich. geleistete Arbeitszeit Vergütung und Arbeitszeit 100 % Aufstockung um 20 % des Bruttoteilzeitentgeltes Vollzeitentgelt vertragl. Arbeitszeit während ATZ (50 %) 50 % Teilzeit- entgelt Altersrente 60 Arbeitsphase 61 ½ Freistellungsphase 63 Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 45 Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit bisherige Arbeitszeit = • unmittelbar vor ATZ vereinbarte wöchentliche AZ • höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor ATZ vereinbart war • Aufrundung auf die nächst höhere volle Stunde Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 46 Bisherige wöchentliche Arbeitszeit 01.11.2014 01.06.2013 40 Std/wöchtl. 01.06.2015 30 Std/wöchtl. Ausgangsstundenzahl für die Altersteilzeit: 30 Std. Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 47 Bisherige wöchentliche Arbeitszeit 5 Monate 01.06.2013 19 Monate 01.06.2015 01.11.2013 30 Std/wöchtl. 40 Std/wöchtl. Durchschnitt (5 x 30 + 19 x 40 : 24) = 37,91 Ausgangsstundenzahl für die Altersteilzeit: 38 Std. Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 48 Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit: Mehrarbeit • Mehrarbeit während ATZ unproblematisch, wenn durch Freizeit ausgeglichen • ansonsten Mehrarbeit im Umfang geringfügiger Beschäftigung zulässig - kontinuierliches Modell: während gesamter ATZ - Blockmodell: nur in Arbeitsphase • Beschäftigung (auch geringfügige) in Freistellungsphase: grds. altersteilzeitschädlich Ausnahme: projektbezogener wesentlicher Anlass Auskunft einholen Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 49 Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit: Verzicht auf Arbeitsleistung Nicht nur vorübergehender Verzicht auf Arbeitsleistung kein Beschäftigungsverhältnis in Freistellungsphase, weil keine Vorarbeit keine Altersteilzeit Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 50 Verteilung der reduzierten Arbeitszeit über Gesamtdauer der ATZ Bei der Verteilung der vertraglichen, auf die Hälfte der bisherigen reduzierten Arbeitszeit sind alle Gestaltungen möglich, zum Beispiel: • Halbtagsbeschäftigung (sog. kontinuierliches Modell) • täglicher / wöchentlicher Wechsel • monatlicher / jährlicher Wechsel • sog. Blockmodell (Hälfte der Gesamtzeit Vollarbeit, danach Freistellung) Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 51 Gesamtdauer der ATZ bei ungleichmäßiger Arbeitszeitverteilung • ohne tarifliche Regelung: bis zur Gesamtdauer von 3 Jahren zulässig • mit entsprechender tariflicher Regelung: bis Gesamtdauer 6 Jahre (wenn über 6 Jahre: Förderung max. 6 Jahre) • bei Übernahme entspr. tarifl. Regelung: bis Gesamtdauer 6 Jahre (wenn über 6 Jahre: Förderung max. 6 Jahre) Übernahme auch der Aufstockungsregelungen etc. zwingend!!! • bestehen in Branche keine tariflichen Regelungen: 10 Jahre Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 52 Entgelt und Aufstockung nach ATG (bei ATZ-Beginn nach 30.06.2004) • ATZ´ler erhält unabhängig von der Arbeitszeitverteilung Entgelt für die hälftige bisherige Arbeitszeit • Aufstockung des Teilzeitarbeitsentgelts durch den Arbeitgeber um mind. 20 % des Regelarbeitsentgelts • zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge aus 80 % des Regelarbeitsentgelts begrenzt auf den Unterschiedsbetrag von 90 % der monatl. BBG und dem Regelarbeitsentgelt • höhere Aufstockungsbeiträge können vereinbart werden (bis zur BBG) Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 53 Entgelt und Aufstockung nach ATG (bei ATZ-Beginn nach 30.06.2004) Beispiel 1 Beispiel 2 bisheriges Entgelt 2.500 EUR 1.800 EUR ATZ-Entgelt 1.250 EUR 900 EUR Aufstockung um 20% von: 1.250 EUR 900 EUR 250 EUR 180 EUR Aufstockungsbetrag * (zusätzl. zum individ. ATZ-Netto) * steuer- und sv-frei aber: Progressionsvorbehalt ESt-Nachzahlung Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 54 Regelarbeitsentgelt • Regelarbeitsentgelt ist das auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende sozialversicherungspflichtige – durch die monatliche BBG gedeckelte – Teilzeitentgelt, das der Arbeitgeber regelmäßig zu zahlen hat • Neuberechnung in jedem Abrechnungsmonat – bei Änderung der Grundvergütung – bei variablen Entgeltbestandteilen Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 55 Regelarbeitsentgelt Zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt können z.B. gehören: • vermögenswirksame Leistungen • Prämien und Zulagen • sozialversicherungspflichtige Zuschläge • Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile wenn sie regelmäßig anfallen. Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 56 Regelarbeitsentgelt • nicht zu berücksichtigen sind – Einmalzahlungen – Entgelt für Mehrarbeitsstunden / -zuschläge – unregelmäßig anfallende Entgeltbestandteile • Einmalzahlungen, die arbeitsrechtlich zulässig monatlich ratierlich gezahlt werden, sind aber zu berücksichtigen Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 57 Regelarbeitsentgelt • monatlich laufender Lohn • SV-pflichtige Zulage, monatlich, (in unterschiedlicher Höhe) • jährl. Urlaubsgeld • Mehrarbeitsvergütung Teilzeitarbeitsentgelt 2.250 EUR 320 EUR 1.130 EUR 180 EUR 3.880 EUR gesetzl. Aufstockung (20 % von 2.570 EUR) = Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 Regelarbeitsentgelt 2.250 EUR 320 EUR 2.570 EUR 514 EUR 58 Zusätzlicher Beitrag zur Rentenversicherung • Arbeitgeber (allein) hat für den ATZ-Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen • zusätzlicher Beitrag, der auf 80 % des (reduzierten) ATZ-Entgelts Regelarbeitsentgelt) entfällt Aber: Begrenzung auf Differenz zwischen Regelarbeitsentgelt und 90 % der BBG (BBG Ost 2015: 5.200 EUR) Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 59 Zusätzlicher RV-Beitrag Regelarbeitsentgelt (brutto) 1.000,00 EUR 80 % von Regelarbeitsentgelt 800,00 EUR zusätzlicher RV-Beitrag 149,60 EUR (800,00 EUR x 18,7 %) Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 60 Tarifvertragliche Altersteilzeit (TV FlexÜ 2015): Was ist neu? 1. Trennung ATZ-Regelungen und Finanzierung ATZ 2. Ausgestaltung der Altersteilzeit 3. Anspruchsregelungen 4. Überlastquoten 5. Beginn, Dauer, Laufzeit der Altersteilzeitverhältnisse 6. Aufstockungsregelungen 7. Sonstige Regelungen 8. Andere demographieorientierte Zwecke 9. Inkrafttreten/Laufzeit/Gegenfinanzierung 10. Übergangsfrist Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 61 1. Trennung Altersteilzeit und Finanzierung ATZ • Neuer „Tarifvertrag Anspruchsvoraussetzungen“ (TV AVo) wurde vereinbart − regelt Gegenfinanzierung der ATZ − ist jeweils befristet auf die Laufzeit der Entgelttarifverträge und begrenzt daher die zu bildenden Rückstellungen für diesen Zeitraum (zzgl. weitere 6 Monate). − TV AVo ist Voraussetzung für das Bestehen von Ansprüchen auf ATZ dazu später • TV AVo regelt nicht • Zwangsverwendung von ATZ-Mitteln • Mitbestimmung über Mittelverwendung daher kein Demographiefonds! Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 62 2. Ausgestaltung der Altersteilzeit (1) • frühestens ab 57. Lebensjahr • Dauer max. 6 Jahre, aufgrund freiwilliger BV auch länger • Modelle der Arbeitszeitverteilung Konti-Modell (50 % Arbeitszeit über gesamte Dauer der ATZ) Blockmodell (Arbeits- und Freiphase) flexible Verteilung (z. B. gleitendes Modell; 50 % der bisherigen Arbeitszeit müssen im Durchschnitt immer erreicht werden) Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 63 2. Ausgestaltung der Altersteilzeit (2) Arbeitszeitverteilung Kontinuierliche Verteilung Wochenarbeitszeit = Zeiten mit Arbeitsleistung Beginn Dauer der ATZ Ende Dauer der ATZ Ende Dauer der ATZ Ende Wochenarbeitszeit Blockmodell Beginn Wochenarbeitszeit Wochenarbeitszeit Andere Modelle Beginn Beginn Dauer der ATZ Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 Ende 64 3. Anspruchsregelungen Allgemeine Voraussetzungen • • • Mindestbetriebszugehörigkeit von 12 Jahren vor Beginn der ATZ Altersteilzeit muss mindestens 18 Monate betragen Anspruch kann vom Arbeitgeber aus betriebsorganisatorischen Gründen auf Blockmodell beschränkt werden Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 65 3. Anspruchsregelungen Besonderer Anspruch (§ 12.2 TV FlexÜ) 8 Jahre/6 Jahre 8 Jahre/6 Jahre 12 Jahre/9 Jahre Regelmäßig in 3 oder mehr Schichten oder mit Nachtschicht oder nur Nachtschicht besonders starke Umgebungseinflüsse, die über mittlere Belastungen erheblich hinausgehen Wechselschicht (2, 3 oder mehr Schichten im regelmäßigen Wechsel) oder Dauer: ab 58. Lebensjahr bis zu 5 Jahren Abfindung: 250 EUR für jeden vollen Monat zwischen Beendigung der Altersteilzeit und dem frühestmöglichen Beginn der ungeminderten Altersrente, höchstens für 24 Monate Überlastquote: 3 % der Beschäftigten Ende der ATZ: Geminderter oder ungeminderter Rentenzugang Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 66 3. Anspruchsregelungen Besonderer Anspruch TV FlexÜ 2010 • 12 Jahre/9 Jahre regelmäßig in 3 • • • • • oder mehr Schichten mit Nachtschichtarbeit/nur in Nachtschichtarbeit oder unter besonders starken Umgebungseinflüssen 15 Jahre/12 Jahre in Wechselschicht frühestens ab 57 Jahren max. 6 Jahre Abfindung 2,5 %-Überlastquote TV FlexÜ 2015 • 8 Jahre/6 Jahre regelmäßig in 3 oder • • • • • mehr Schichten mit Nachtschichtarbeit/nur in Nachtschichtarbeit oder unter besonders starken Umgebungseinflüssen 12 Jahre/9 Jahre in Wechsel-schicht frühestens ab 58 Jahren max. 5 Jahre Abfindung 3 %-Überlastquote Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 67 3. Anspruchsregelungen Allgemeiner Anspruch (§ 12.3 TV FlexÜ) Die Altersteilzeit muss dem Beginn einer ungeminderten Altersrente unmittelbar vorangehen Dauer: ab 61. Lebensjahr bis zu 4 Jahren Abfindung: keine Überlastquote: 2 % der Beschäftigten 61 Rente mit Regelaltersgrenze 63 max. 4 Jahre ACHTUNG: Neue Regeln für den allgemeinen Anspruch gelten in jedem Fall schon ab 01.04.2015! Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 68 3. Anspruchsregelungen Allgemeiner Anspruch TV FlexÜ 2010 • max. 4 Jahre • unmittelbar vor ungeminderter Altersrente • 2,5 %-Überlastquote TV FlexÜ 2015 • max. 4 Jahre • frühestens ab Vollendung 61. Lebensjahr • Einmündung in ungeminderte Altersrente (Regelaltersrente, Rente mit 63, etc.) • 2,0 %-Überlastquote Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 69 4. Überlastquoten (1) • Allgemeine Überlastquote 4 Prozent: Wenn durch irgendeinen Antrag (auch innerhalb der besonderen Quoten) diese 4 Prozent überschritten würden, kann der Antrag ohne Konsequenzen abgelehnt werden. • Besonders Belastete: Überlastquote von 3 (bisher 2,5) Prozent: Wenn durch den Antrag eines Besonders Belasteten diese 3 Prozent überschritten würden, kann der Antrag ohne Konsequenzen abgelehnt werden (auch wenn die allgemeine Quote von 4 Prozent nicht erreicht wird!). Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 70 4. Überlastquoten (2) „Allgemeiner Anspruch“: Überlastquote 2 (bisher: 2,5) Prozent: Wenn durch einen Antrag diese Quote von 2 Prozent überschritten würde, kann der Antrag abgelehnt werden. Konsequenzen a) Wenn auch 4 Prozent überschritten würde keine Konsequenzen b) Wenn die 4 Prozent gleichzeitig nicht erreicht wird, muss Arbeitgeber die wertgleiche Differenz für demographieorientierte Zwecke einsetzen (Regelung vergleichbar wie in der „alten Welt“, vgl. Punkt. 8) Neu: Arbeitgeber kann Quote „allgemeiner Anspruch“ einseitig auf 1,5 Prozent begrenzen. Voraussetzung: Angebot auf Abschluss freiwilliger BV zur wertgleichen Mittelverwendung für demographieorientierte Zwecke Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 71 5. Beginn, Dauer, Laufzeit der ATZ-Verhältnisse • Anspruch für Besonders Belastete: − − − • Allgemeiner Anspruch: − − − • ab Alter 58 (bisher 57) max. 5 (bisher 6) Jahre unmittelbar vor gekürzter oder auch ungeminderter Altersrente ab Alter 61 max. 4 Jahre unmittelbar vor ungeminderter Altersrente Neu: Mindestlaufzeit im Rahmen von Ansprüchen: 18 Monate Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 72 6. Aufstockungsregelungen TV FlexÜ 2010 Rechenbeispiel Ermittlung Bruttoaufstockungsprozentsatz (Stand: April 2013) Verfahrensbeschreibung 1. 2. 3. 4 5. 6. 7. 8. Ermittlung des doppelten Regelarbeitsentgelts gemäß § 6 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 TV FlexÜ ohne zusätzliche Urlaubsvergütung und tarifliche Sonderzahlung. Ermittlung von pauschaliert 82 % des Nettoentgelts auf Basis der Mindestnettoentgelttabelle (2013) Ermittlung des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit (i. d. R. 50 % von Ziffer 1) Ermittlung des individuellen Altersteilzeit-Nettoentgelts Ermittlung des Aufstockungsbetrages auf 82 % des Nettoentgelts (Ziff. 2 – Ziff. 4) Umrechnung dieses Betrages in Prozentsatz des AltersteilzeitRegelarbeitsentgelts (Ziffer 3) als Bruttoaufstockungsprozentsatz gemäß § 6 Ziff. 2 Abs. 1 TV FlexÜ (Ziff. 5 / Ziff. 3 *100) Modifikation dieses Prozentsatzes durch Anwendung der Formel (2013) gemäß § 6 Ziff. 2 Abs. 3 TV FlexÜ (kaufm. gerundet auf 1 Nachkommastelle) Dieser Bruttoaufstockungsprozentsatz bleibt während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses konstant Monatliche Berechnung des Aufstockungsbetrages durch Multiplikation des jeweils gültigen Altersteilzeit-Regelarbeitsentgelt mit diesem Aufstockungsprozentsatz Beispiel: Entgeltgruppe 5, Steuerklasse 3, Kinder 0, Kirchensteuer 0, Leistungszulage 10 % 2.646,60 EUR 1.584,56 EUR 1.323,30 EUR 1.046,40 EUR 538,16 EUR 40,66 % (40,66% - 5 %-Punkte) * 1,4 Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 49,9 % 660,32 EUR 73 6. Aufstockungsregelungen TV FlexÜ 2015 (1) Der individuelle Bruttoaufstockungsprozentsatz ergibt sich aus der für einen Beschäftigten einschlägigen Kategorie. • Der Kategorie A sind alle Beschäftigten zuzuordnen, die die Voraussetzungen der Kategorie B nicht erfüllen. • Der Kategorie B sind alle verheirateten Beschäftigten zuzuordnen, die vor Beginn des Altersteilzeitverhältnisses beim Arbeitgeber einen geeigneten Nachweis erbringen, dass sie in einem Umfang von mindestens 2/3 zum Gesamtbruttoeinkommen der Ehegatten aus Arbeitseinkommen beitragen. Eingetragene Lebenspartnerschaften stehen verheirateten Beschäftigten bei der Zuordnung der Kategorien gleich. Protokollnotiz: Ein geeigneter Nachweis liegt insbesondere in der Vorlage der Jahresentgeltbescheinigungen beider Partner aus dem Jahr vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Beim Nachweis durch den Beschäftigten ist zwingend eine schriftliche Einverständniserklärung des betroffenen Partners / der betroffenen Partnerin mit dem Erheben der ihn betreffenden Daten vorzulegen. Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 74 6. Aufstockungsregelungen TV FlexÜ 2015 (2) – neue, vereinfachte und insgesamt kostenneutrale (?) Aufstockungsregel: Besserstellung unterer, Schlechterstellung höherer Einkommensgruppen Regelarbeitsentgelt von bis ... 1.199,99 1.200,00 1.299,99 1.300,00 1.399,99 1.400,00 1.499,99 1.500,00 1.599,99 1.600,00 1.699,99 1.700,00 1.799,99 1.800,00 1.899,99 1.900,00 1.999,99 2.000,00 2.099,99 2.100,00 2.199,99 2.200,00 2.299,99 2.300,00 2.399,99 2.400,00 2.499,99 2.500,00 2.599,99 2.600,00 2.699,99 2.700,00 2.799,99 2.800,00 2.899,99 >= 2.900,00 ... Bruttoaufstockungsprozentsatz Kategorie A Kategorie B 42,0 57,4 41,0 54,7 39,9 52,0 39,0 49,3 38,1 46,6 37,2 43,9 36,4 41,2 35,6 39,8 34,8 38,4 33,8 37,4 32,5 36,8 31,3 36,2 30,0 35,6 28,7 35,0 27,7 34,4 26,1 33,8 25,1 33,2 24,0 32,6 23,8 32,0 Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 75 7. Sonstige Regelungen • • Antrag (Form/Frist) − schriftlicher Antrag frühestens 6 Monate, spätestens 4 Monate vor dem gewünschten Beginn der ATZ − Inhalt: gewünschter Beginn und gewünschte Dauer der ATZ, aktuelle Rentenauskunft Vertrag (Form/Frist) − • schriftlicher ATZ-Vertrag spätestens 2 Monate vor dem gewünschten Beginn erweitertes Verweisungsrecht des AG auf unverblockte ATZ, wenn ... − Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse (AN mit Schlüsselqualifikation) und kein angemessener Ersatz kurzfristig zu finden ist − Vermutungsregel: Beschäftigter in EG 10 oder höher eingruppiert ist − (bis zu) 2-jährige ATZ geltend gemacht ist und betriebliche Gründe vorliegen − Es gelten bei der Verweisung auf die unverblockte ATZ die tariflichen Konditionen! Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 76 8. Andere demographieorientierte Zwecke (1) „Durch freiwillige BV kann vereinbart werden, die Mittel für tarifliche Altersteilzeit auch für andere insgesamt wertgleiche Zwecke für eine demographieorientierten Personalpolitik vorzusehen. Diese können insbesondere sein: • die Erhöhung der betrieblichen Ausbildungsquote durch zusätzliche Ausbildungsplätze und/oder • die Förderung der Entwicklungsqualifizierung und der persönlichen Weiterbildung i. S. von §§ 2 Nr. 4 und 5 TV Bildung. Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung weitere Verwendungszwecke vereinbaren. Auf Verlangen einer Betriebspartei ist über eine alternative Mittelverwendung zu beraten. Für die Ermittlung der Wertgleichheit gilt § 12.3.2 entsprechend.“ Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 77 8. Andere demographieorientierte Zwecke (2) - Höhe der wertgleichen Mittelverwendung • Für je 0,1 Prozentpunkte unterhalb 4 Prozent sind 0,02 Prozent der tariflichen Bruttoentgeltsumme des Betriebes zur Verfügung zu stellen. • Beispiel 1: Reduzierung der Überlastquote von 4 auf 2 Prozent 20 x 0,02 Prozent = 0,4 Prozent der Bruttoentgeltsumme • Beispiel 2: Reduzierung der Überlastquote auf 0 Prozent (keine ATZ-Ansprüche) 40 x 0,02 Prozent = 0,8 Prozent der Bruttoentgeltsumme Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 78 9. Inkrafttreten/Laufzeit/Gegenfinanzierung • • • • • • • • • • Inkrafttreten: 01.04.2015 Kündbarkeit: erstmals zum 31.12.2021 Zwingende ab 01.01.2016 Anwendung: Übergangsfrist: bis 31.12.2015 Revisionsklausel bei wesentlichen Änderungen im Steuer- und Sozialrecht Tarifvertrag Anspruchsvoraussetzungen (TV AVo) regelt die Gegenfinanzierung der Arbeitnehmer-Seite Ansprüche auf ATZ nach 2015 setzen von Gegenfinanzierung nach TV AVo voraus TV AVo tritt am 01.04.2015 in Kraft, endet automatisch am 31.03.2016 (Ende Tarifperiode), 6 Monate Nachwirkung nach Ende der Nachwirkung des TV AVo (30.09.2016) keine Ansprüche auf ATZ mehr, es sei denn Neuabschluss/Verlängerung desTV AVo Rückstellungsbildung (nur) für alle denkbaren Ansprüche im Zeitraum Geltung des TV AVo einschließlich Nachwirkungszeitraum Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 79 10. Übergangsfrist Anwendung TV FlexÜ neu möglich • unmittelbar • abweichende neue BV • (aktive) Entscheidung über Fortführung Alt-BV Anwendung bisherige Tarifwelt • unmittelbare Anwend. TV FlexÜ alt • abweichende BV • Fortführung Alt-BV vor Inkrafttreten TV FlexÜ (alt) Anwendung TV FlexÜ neu zwingend • • • unmittelbar abweichende neue BV Fortführung bestehender Betriebsvereinbarung (Dokumentation, dass Alt-BV auch nach Inkrafttreten TV FlexÜ (neu) fortgeführt wird; Bestätigung durch Betriebsrat) 31.12.2015 01.04.2015 TV FlexÜ neu .... TV FlexÜ alt Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 80 Insolvenzsicherung bei ATZ, § 8 a ATG • Volumen: „Wertguthaben“ (erarbeitete, aber nicht ausgezahlte Entgelt) einschl. AG-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. • Formen: z.B. Bankbürgschaft, Verpfändung von Wertpapieren, insb. Fonds zugunsten der Arbeitnehmer, Grundschuld; nicht: bilanzielle Rückstellungen oder Einstandspflicht innerhalb eines Konzern. • Sanktion: Bei fehlender Insolvenzsicherung kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird. Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 81 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Rentenrecht und Altersteilzeit – Gestaltung des Übergangs in die Rente am 04.05.2015 82