Muster-Betriebsvereinbarung zum Thema Altersteilzeit - BR-WIKI

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Muster-Betriebsvereinbarung zum Thema Altersteilzeit - BR-WIKI
Muster-Betriebsvereinbarung zum Thema
Altersteilzeit
Zwischen
der Firma ……………
und
dem Betriebsrat der Firma ……………
wird gemäß dem Tarifvertrag …………… vereinbart:
1. Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist die Förderung des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand, um
Beschäftigungsmöglichkeiten insbesondere für Auszubildende und Arbeitslose zu schaffen.
2. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Firma …………… mit Ausnahme der
leitenden Angestellten.
3. Arbeitnehmer, die in Altersteilzeit gehen, müssen die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes
erfüllen:
Vollendung des 55. Lebensjahres
Beitragszahlung in der Arbeitslosenversicherung von 3 Jahren innerhalb der letzten 5 Jahre
Verminderung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit
bei Teilzeitbeschäftigten: versicherungspflichtige Beschäftigung auch nach Halbierung der
bisherigen Teilzeit
Laufzeit des Altersteilzeitvertrages: mindestens 2 und höchstens 6 Jahre
4. Die Arbeitszeit kann auch in der Form reduziert werden, dass der/die Arbeitnehmer/in nur an
bestimmten Tagen in der Woche, im wöchentlichen, monatlichen oder sogar jährlichen Rhythmus arbeitet.
Bevorzugt werden soll das sog. Blockmodell, bei dem der Verteilungszeitraum in eine Arbeitsphase und
eine Freistellungsphase geteilt wird. Im Blockmodell darf während der Freistellungsphase vom
Arbeitgeber keine Kündigung ausgesprochen werden.
5. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, zusammen mit dem Betriebsrat spätestens bis Ende Oktober des
laufenden Kalenderjahres festzulegen, wie viele Arbeitnehmer im kommenden Kalenderjahr in
Altersteilzeit gehen können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dieser
Betriebsvereinbarung kein Anspruch des einzelnen Beschäftigten auf Abschluss eines
Altersteilzeitvertrages besteht, aber auch keine Mitarbeiter/innen zum Wechsel in die Altersteilzeit
gezwungen werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichten sich, jeden Wunsch nach
Altersteilzeit umfassend zu prüfen und betriebliche Interessen und soziale Belange des Beschäftigten
gleichermaßen zu berücksichtigen.
6. Mitarbeiter/innen müssen ihren Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages unter Angabe der
gewünschten Verteilungszeitraums spätestens ….. Monate vor dem verlangten Beginn der Altersteilzeit
schriftlich bei der Personalabteilung einreichen. Der Antrag ist für den/die Mitarbeiter/in bindend.
An den Betriebsrat sind die Anträge jeweils unverzüglich in Kopie weiterzuleiten.
7. Der Arbeitgeber hat binnen 2 Monaten nach Zugang über den Antrag zu entscheiden. Eine Ablehnung
ist schriftlich zu begründen.
8. Während der Altersteilzeit erhält der/die Arbeitnehmer/in zusätzlich zum Arbeitsentgelt in Höhe von 50
% des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 % dieses BruttoArbeitsentgelts, der abgaben- und steuerfrei ist. Die Aufstockung muss nach dem Altersteilzeitgesetz
mindestens 70 % des pauschalierten Nettoarbeitsentgelts betragen. Berechnungsgrundlage für den
Aufstockungsbetrag ist das monatliche sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt einschließlich aller
tatsächlich anfallenden Zulagen und Sonderleistungen.
9. Für die Dauer der Altersteilzeit sind vom Arbeitgeber allein zusätzlich Rentenversicherungsbeiträge zu
entrichten, so dass insgesamt Beiträge aus 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts abgeführt werden.
10. Beschäftigte, die sich in Altersteilzeit befinden, dürfen nicht schlechter gestellt werden als die übrigen
Arbeitnehmer/innen. Insbesondere steht ihnen ein anteiliger Anspruch auf Urlaub, zusätzliches
Urlaubsgeld und das 13. Monatseinkommen zu. Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen und
Jubiläumszuwendungen bestehen in vollem Umfange weiter.
11. Mehrarbeit ist innerhalb einer Frist von ….. Monaten während der Arbeitsphase in Freizeit
auszugleichen. Der Zeitraum verlängert sich um weitere ….. Monate, wenn ein Ausgleich z. B. wegen
Krankheit nicht möglich ist. Im Blockmodell kann die Freizeit auch unmittelbar vor Beginn der
Freistellungsphase genommen werden.
12. Im Blockmodell besteht während der Freistellungsphase kein Anspruch auf Urlaub. Spätestens …..
Monate vor dem Wechsel in die Freistellungsphase muss der/die Arbeitnehmer/in ihren Resturlaub
angetreten haben. Auf Antrag kann der Urlaub auch unmittelbar vor der Freistellungsphase genommen
werden.
13. Während der Arbeitsphasen besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe des
Altersteilzeitgeldes und des Aufstockungsbetrages. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums
erhalten die Beschäftigten nicht nur das nach dem Altersteilzeitgeld zu berechnende Krankengeld oder z.
B. Verletztengeld, sondern zum Ausgleich sozialer Härten zusätzlich vom Arbeitgeber den
Aufstockungsbetrag weiter. Im Blockmodell sind Zeiten des Bezuges von Krankengeld etc. grundsätzlich
zur Hälfte nachzuarbeiten und führen zu einem späteren Beginn der Freistellungsphase.
14. Endet die Altersteilzeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres, erhält der/die Beschäftigte als Ausgleich
für die dadurch bedingte Rentenkürzung eine Abfindung in Höhe von ….. Bruttomonatslöhnen bzw. –
gehältern.
Beendet der/die Beschäftigte die Altersteilzeit zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr, verringern sich die
Abfindungsbeträge entsprechend.
Beschäftigte, die erst nach Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung in Altersteilzeit gehen, erhalten bei
vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit folgend Mindest-Abfindungen:
Beendigung mit Vollendung des 60. Lebensjahres
…………… €
Beendigung mit Vollendung des 61. Lebensjahres
…………… €
Beendigung mit Vollendung des 62. Lebensjahres
…………… €
Beendigung mit Vollendung des 63. Lebensjahres
…………… €
15. Bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitvertrages erhält der Beschäftigte, der nach dem
Blockmodell gearbeitet hat, die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt für
den Zeitraum der tatsächlichen Arbeitsleistung, das er ohne Altersteilzeit bekommen hätte. Im Falle des
Todes geht der Anspruch auf die Erben über.
16. Für den Fall, dass in den persönlichen Verhältnissen des Beschäftigten erhebliche Änderungen wie z.
B. der Tod des Partners eintreten, kann das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet
werden. In diesem Fall soll das Arbeitsverhältnis zu der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit fortgesetzt
werden.
Ein Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besteht, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die
nicht von ihm zu vertreten sind, bei Beendigung des Alterszeit-Arbeitsverhältnisses keine Altersrente
erhält.
17. Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Altersteilzeit wird eine
Kommission gegründet, der jeweils 2 Vertreter/innen des Arbeitgebers und des Betriebsrates angehören.
Kann auch diese Kommission keine Einigung erzielen, ist die Einigungsstelle anzurufen.
18. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden
Seiten mit einer Frist von ….. Monaten gekündigt werden.
Ort ……………
Datum ……….
Geschäftsleitung
Betriebsrat

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