Muster-Betriebsvereinbarung zum Thema Altersteilzeit - BR-WIKI
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Muster-Betriebsvereinbarung zum Thema Altersteilzeit - BR-WIKI
Muster-Betriebsvereinbarung zum Thema Altersteilzeit Zwischen der Firma …………… und dem Betriebsrat der Firma …………… wird gemäß dem Tarifvertrag …………… vereinbart: 1. Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist die Förderung des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand, um Beschäftigungsmöglichkeiten insbesondere für Auszubildende und Arbeitslose zu schaffen. 2. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Firma …………… mit Ausnahme der leitenden Angestellten. 3. Arbeitnehmer, die in Altersteilzeit gehen, müssen die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes erfüllen: Vollendung des 55. Lebensjahres Beitragszahlung in der Arbeitslosenversicherung von 3 Jahren innerhalb der letzten 5 Jahre Verminderung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten: versicherungspflichtige Beschäftigung auch nach Halbierung der bisherigen Teilzeit Laufzeit des Altersteilzeitvertrages: mindestens 2 und höchstens 6 Jahre 4. Die Arbeitszeit kann auch in der Form reduziert werden, dass der/die Arbeitnehmer/in nur an bestimmten Tagen in der Woche, im wöchentlichen, monatlichen oder sogar jährlichen Rhythmus arbeitet. Bevorzugt werden soll das sog. Blockmodell, bei dem der Verteilungszeitraum in eine Arbeitsphase und eine Freistellungsphase geteilt wird. Im Blockmodell darf während der Freistellungsphase vom Arbeitgeber keine Kündigung ausgesprochen werden. 5. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, zusammen mit dem Betriebsrat spätestens bis Ende Oktober des laufenden Kalenderjahres festzulegen, wie viele Arbeitnehmer im kommenden Kalenderjahr in Altersteilzeit gehen können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dieser Betriebsvereinbarung kein Anspruch des einzelnen Beschäftigten auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages besteht, aber auch keine Mitarbeiter/innen zum Wechsel in die Altersteilzeit gezwungen werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichten sich, jeden Wunsch nach Altersteilzeit umfassend zu prüfen und betriebliche Interessen und soziale Belange des Beschäftigten gleichermaßen zu berücksichtigen. 6. Mitarbeiter/innen müssen ihren Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages unter Angabe der gewünschten Verteilungszeitraums spätestens ….. Monate vor dem verlangten Beginn der Altersteilzeit schriftlich bei der Personalabteilung einreichen. Der Antrag ist für den/die Mitarbeiter/in bindend. An den Betriebsrat sind die Anträge jeweils unverzüglich in Kopie weiterzuleiten. 7. Der Arbeitgeber hat binnen 2 Monaten nach Zugang über den Antrag zu entscheiden. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. 8. Während der Altersteilzeit erhält der/die Arbeitnehmer/in zusätzlich zum Arbeitsentgelt in Höhe von 50 % des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 % dieses BruttoArbeitsentgelts, der abgaben- und steuerfrei ist. Die Aufstockung muss nach dem Altersteilzeitgesetz mindestens 70 % des pauschalierten Nettoarbeitsentgelts betragen. Berechnungsgrundlage für den Aufstockungsbetrag ist das monatliche sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt einschließlich aller tatsächlich anfallenden Zulagen und Sonderleistungen. 9. Für die Dauer der Altersteilzeit sind vom Arbeitgeber allein zusätzlich Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, so dass insgesamt Beiträge aus 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts abgeführt werden. 10. Beschäftigte, die sich in Altersteilzeit befinden, dürfen nicht schlechter gestellt werden als die übrigen Arbeitnehmer/innen. Insbesondere steht ihnen ein anteiliger Anspruch auf Urlaub, zusätzliches Urlaubsgeld und das 13. Monatseinkommen zu. Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen und Jubiläumszuwendungen bestehen in vollem Umfange weiter. 11. Mehrarbeit ist innerhalb einer Frist von ….. Monaten während der Arbeitsphase in Freizeit auszugleichen. Der Zeitraum verlängert sich um weitere ….. Monate, wenn ein Ausgleich z. B. wegen Krankheit nicht möglich ist. Im Blockmodell kann die Freizeit auch unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase genommen werden. 12. Im Blockmodell besteht während der Freistellungsphase kein Anspruch auf Urlaub. Spätestens ….. Monate vor dem Wechsel in die Freistellungsphase muss der/die Arbeitnehmer/in ihren Resturlaub angetreten haben. Auf Antrag kann der Urlaub auch unmittelbar vor der Freistellungsphase genommen werden. 13. Während der Arbeitsphasen besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe des Altersteilzeitgeldes und des Aufstockungsbetrages. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums erhalten die Beschäftigten nicht nur das nach dem Altersteilzeitgeld zu berechnende Krankengeld oder z. B. Verletztengeld, sondern zum Ausgleich sozialer Härten zusätzlich vom Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag weiter. Im Blockmodell sind Zeiten des Bezuges von Krankengeld etc. grundsätzlich zur Hälfte nachzuarbeiten und führen zu einem späteren Beginn der Freistellungsphase. 14. Endet die Altersteilzeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres, erhält der/die Beschäftigte als Ausgleich für die dadurch bedingte Rentenkürzung eine Abfindung in Höhe von ….. Bruttomonatslöhnen bzw. – gehältern. Beendet der/die Beschäftigte die Altersteilzeit zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr, verringern sich die Abfindungsbeträge entsprechend. Beschäftigte, die erst nach Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung in Altersteilzeit gehen, erhalten bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit folgend Mindest-Abfindungen: Beendigung mit Vollendung des 60. Lebensjahres …………… € Beendigung mit Vollendung des 61. Lebensjahres …………… € Beendigung mit Vollendung des 62. Lebensjahres …………… € Beendigung mit Vollendung des 63. Lebensjahres …………… € 15. Bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitvertrages erhält der Beschäftigte, der nach dem Blockmodell gearbeitet hat, die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt für den Zeitraum der tatsächlichen Arbeitsleistung, das er ohne Altersteilzeit bekommen hätte. Im Falle des Todes geht der Anspruch auf die Erben über. 16. Für den Fall, dass in den persönlichen Verhältnissen des Beschäftigten erhebliche Änderungen wie z. B. der Tod des Partners eintreten, kann das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden. In diesem Fall soll das Arbeitsverhältnis zu der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit fortgesetzt werden. Ein Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besteht, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, bei Beendigung des Alterszeit-Arbeitsverhältnisses keine Altersrente erhält. 17. Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Altersteilzeit wird eine Kommission gegründet, der jeweils 2 Vertreter/innen des Arbeitgebers und des Betriebsrates angehören. Kann auch diese Kommission keine Einigung erzielen, ist die Einigungsstelle anzurufen. 18. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von ….. Monaten gekündigt werden. Ort …………… Datum ………. Geschäftsleitung Betriebsrat