Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG

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Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG
Aufgabe 5:
a)
Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG:
Einkommensteuer nach Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) auf das gesamte zu
versteuernde Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG
(100 000 € + 30 000 € = 130 000 €)
persönlicher durchschnittlicher Einkommensteuersatz:
46 686 €
35,91%
56% des persönlichen durchschnittlichen Einkommensteuersatzes: 20,11%
mindestens aber Eingangssteuersatz: 15%
(§ 34 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 1 EStG)
Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte
(100 000 € · 20,11%) =
+ Einkommensteuer gemäß § 32a Abs. 1 EStG auf das übrige
zu versteuernde Einkommen (30 000 €)
gesamte Einkommensteuer (20 110 € + 5 807 € =)
20 110 €
5 807 €
25 917 €
Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG:
Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG auf das zu versteuernde
Einkommen ohne außerordentliche Einkünfte zuzüglich 1/5 der
außerordentlichen Einkünfte
(30 000 € + 20 000 € = 50 000 €)
./. Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG auf das zu versteuernde
Einkommen ohne außerordentliche Einkünfte (30 000 €)
Differenz
13 096 €
./.
5 807 €
7 289 €
fünffacher Differenzbetrag
36 445 €
gesamte Einkommensteuer (5 807 € + 36 445 € =)
42 252 €
Î Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG ist günstiger
b)
Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG:
Einkommensteuer nach Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) auf das gesamte zu
versteuernde Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG
(100 000 € - 20 000 € = 80 000 €)
persönlicher durchschnittlicher Einkommensteuersatz:
25 686 €
32,11%
56% des persönlichen durchschnittlichen Einkommensteuersatzes: 17,98%
mindestens aber Eingangssteuersatz: 15%
(§ 34 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 1 EStG)
Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte
(100 000 € · 17,98%) =
+ Einkommensteuer gemäß § 32a Abs. 1 EStG auf das übrige
zu versteuernde Einkommen (- 20 000 €)
gesamte Einkommensteuer (17 980 € + 0 € =)
17 980 €
0€
17 980 €
Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG:
Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG
auf 1/5 der außerordentlichen Einkünfte (20.000 €)
fünffacher Betrag
Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG auf das zu versteuernde
Einkommen ohne außerordentliche Einkünfte (- 20 000 €)
gesamte Einkommensteuer (0 € + 14 250 € =)
Î Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG ist günstiger
2 850 €
14 250 €
0€
14 250 €