Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG
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Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG
Aufgabe 5: a) Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG: Einkommensteuer nach Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) auf das gesamte zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG (100 000 € + 30 000 € = 130 000 €) persönlicher durchschnittlicher Einkommensteuersatz: 46 686 € 35,91% 56% des persönlichen durchschnittlichen Einkommensteuersatzes: 20,11% mindestens aber Eingangssteuersatz: 15% (§ 34 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 1 EStG) Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte (100 000 € · 20,11%) = + Einkommensteuer gemäß § 32a Abs. 1 EStG auf das übrige zu versteuernde Einkommen (30 000 €) gesamte Einkommensteuer (20 110 € + 5 807 € =) 20 110 € 5 807 € 25 917 € Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG: Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG auf das zu versteuernde Einkommen ohne außerordentliche Einkünfte zuzüglich 1/5 der außerordentlichen Einkünfte (30 000 € + 20 000 € = 50 000 €) ./. Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG auf das zu versteuernde Einkommen ohne außerordentliche Einkünfte (30 000 €) Differenz 13 096 € ./. 5 807 € 7 289 € fünffacher Differenzbetrag 36 445 € gesamte Einkommensteuer (5 807 € + 36 445 € =) 42 252 € Î Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG ist günstiger b) Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG: Einkommensteuer nach Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) auf das gesamte zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG (100 000 € - 20 000 € = 80 000 €) persönlicher durchschnittlicher Einkommensteuersatz: 25 686 € 32,11% 56% des persönlichen durchschnittlichen Einkommensteuersatzes: 17,98% mindestens aber Eingangssteuersatz: 15% (§ 34 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 1 EStG) Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte (100 000 € · 17,98%) = + Einkommensteuer gemäß § 32a Abs. 1 EStG auf das übrige zu versteuernde Einkommen (- 20 000 €) gesamte Einkommensteuer (17 980 € + 0 € =) 17 980 € 0€ 17 980 € Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG: Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG auf 1/5 der außerordentlichen Einkünfte (20.000 €) fünffacher Betrag Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG auf das zu versteuernde Einkommen ohne außerordentliche Einkünfte (- 20 000 €) gesamte Einkommensteuer (0 € + 14 250 € =) Î Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG ist günstiger 2 850 € 14 250 € 0€ 14 250 €