Rentenfalle nach dem Tod des Exmannes

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Rentenfalle nach dem Tod des Exmannes
Rentenfalle nach dem Tod des Exmannes
http://abuehl.wordpress.com/2011/09/06/pk-rente-fuer-geschiedene-witwen
Erstellt am 6.9.2011 Adrian Bühlmann (aktualisiert am 9.11.2011)
Bei einer Scheidung nach neuem Scheidungsrecht (in Kraft seit 1.1.2000) hat die Frau Anspruch auf
einen Ausgleich der Pensionskassenguthaben (Art. 22 FZG).
Wenn zum Zeitpunkt der Scheidung bereits ein Vorsorgefall eingetreten war, d.h. der Mann bereits eine
Rente der Pensionskasse bezog (wegen Alter oder Invalidität), kann das Pensionskassenkapital nicht
mehr nach Art. 122 ZGB aufgeteilt werden und die Frau erhält im Scheidungsurteil stattdessen - sofern
beim Mann kein anderes Vermögen für eine Kapitalzahlung vorhanden ist (siehe Bundesgerichtsurteil
5C.13/20031, als Leitentscheid BGE 131 III 12 publiziert) - als sogenannte “angemessene Entschädigung”
nach Art. 124 ZGB eine lebenslängliche Rente vom Mann (allerdings sollte bei der Scheidung geprüft
werden, ob eventuell eine Rente nach Art. 125 ZGB vorteilhafter wäre).
In ähnlicher Situation sind Frauen, denen entweder nach altem Scheidungsrecht (Scheidung vor 1.1.2000)
oder neuem Scheidungsrecht (Scheidung nach 1.1.2000, Art. 125 ZGB) eine lebenslängliche Unterhaltsrente zugesprochen wurde.
Das Problem ist: Was passiert wenn der Mann stirbt?
Die Lebenslänglichkeit der Rente gemäss Scheidungsurteil bezieht sich auf die Dauer des Lebens des
Mannes — nicht auf die Dauer des Lebens der Frau. Die Rente des Mannes an die Frau endet mit dessen
Tod. Es entsteht ein Versorgerschaden.
Die guten Pensionskassen zahlen nun der geschiedenen Witwe – sofern die Ehe genügend lange gedauert hat – den Versorgerschaden bis zur Höhe gemäss Scheidungsurteil, wobei sie Rententeile der AHV
oder IV, die durch den Tod des Mannes ausgelöst wurden und die zusammen mit der Zahlung der Pensionskasse den Betrag gemäss Scheidungsurteil übersteigen, abziehen (Abzug der Witwenrente der
AHV). Die guten Kassen ziehen die AHV-Altersrente der Frau nicht ab.
Die anderen Kassen bezahlen an geschiedene Witwen nur eine Minimalstrente, die gemäss BVG berechnet wird (bei dieser Minimalstrente darf gemäss Bundesgericht aber die AHV-Altersrente nicht abgezogen
werden3).
Was daraus folgt, kann äusserst einschneidend sein. Berechnungsgrundlage dazu ist das Vorsorgekapital
beim Mann, jedoch nur der Anteil gemäss BVG. Das überobligatorische Kapital wird nicht berücksichtigt.
Das BVG wurde am 1.1.1985 in Kraft gesetzt. Das heisst Pensionskassenbeiträge, die vor dem 1.1.1985
einbezahlt wurden, werden nicht berücksichtigt.
Wenn zum Beispiel der Mann bereits nach wenigen Jahren nach der Einführung des BVG pensioniert
wurde, bedeutet das, dass auch von einer langen Ehe nur ein kleiner Teil berücksichtigt wird.
Ausserdem ist nach BVG nur ein begrenzter Teil des
Lohnes überhaupt versichert (maximaler koordinierter
Jahreslohn, derzeit Fr. 59’160 pro Jahr).
Beispiel:
Als Zahlenbeispiel nehmen wir eine Ehe, die 1957 geschlossen und 2007 geschieden wurde. Der Mann wurde
1991 pensioniert. Die Ehe wurde also nach Eintritt des
Vorsorgefalles geschieden. Im Scheidungsurteil wurde
der Mann verpflichtet, der Frau als angemessene Entschädigung eine lebenslängliche Rente von Fr. 3’200 pro
Monat zu bezahlen.
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http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=30.08.2004_5C.13/2003
http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-131-III-1
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http://abuehl.wordpress.com/2011/08/23/art-20-abs-2-bvv-2-ahv-abziehen
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Von dieser Ehedauer von total 50 Jahren trägt also nur die Zeitspanne ab Einführung des BVG (1985) bis
zur Pensionierung des Mannes (1991) zum BVG Kapital des Mannes bei, d.h. es werden nur 6 von 34
Jahren Beitragszeit gezählt.
Das BVG-Kapital zum Zeitpunkt der Pensionierung betrug Fr. 44’000. Die BVG-Altersrente des Mannes
daraus ergibt Fr. 44’000 / 100 x 7.2 / 12 = Fr. 264 pro Monat (der Faktor 7.2 ist der damals gültige
Rentenumwandlungssatz gemäss BVG). Die Witwenrente der geschiedenen Frau beträgt 60% davon,
also Fr. 158.40 pro Monat.
In diesem Beispiel wird also im Endeffekt ab dem Todestag des Mannes nahezu das gesamte Vorsorgeguthaben des Mannes der geschiedenen Frau vorenthalten, obwohl die Ehe mit einer Dauer von 50
Jahren sehr lang war und obwohl die Frau prinzipiell gemäss Freizügigkeitsgesetz zum Zeitpunkt der
Scheidung einen rechtlichen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gehabt hätte.
Die geschiedene Witwe wird doppelt bestraft: einerseits, weil nur ein kleiner Teil der Ehedauer überhaupt
in die Zeit nach Einführung des BVG fiel, und andererseits, weil nur der rechnerisch kleinere BVG-Teil der
monatlichen Einzahlungen in die Pensionskasse berücksichtigt wird.
Diese minimalistischen Pensionskassen zahlen zwar alle anderen Leistungen basierend auf dem vollen
einbezahlten Kapital, drücken dann aber selektiv ausgerechnet die geschiedenen Witwen auf die Rentenberechnung gemäss BVG Minimum.
Wenn der Mann nach der Scheidung wieder heiratet, erhält die zweite Gattin zum Beispiel beim Vorsorgewerk Bund der PUBLICA (eine minimalistische Pensionskasse) bereits nach zwei Jahren Ehe die volle
Witwenrente. Diese wird aus dem gesamten Pensionskassenkapital berechnet.
War der Vorsorgefall bei der Scheidung bereits eingetreten, profitiert
Die minimalistische Pensionskasse: Sie bezahlt der geschiedenen ersten Frau – gemäss obigem
Zahlenbeispiel – nur noch eine extrem kleine Rente wenn der Ex-Mann stirbt.
Die zweite Frau: Sie erhält eine wesentlich höhere Witwenrente, wenn der Mann stirbt, weil das Kapital, aus dem ihre Witwenrente berechnet wird, dank dem unterbliebenen Splitting deutlich höher ist.
Die zweite Frau profitiert direkt vom Vorsorgekapitalanteil der eigentlich der ersten Frau zugestanden
hätte.
Der Ex-Mann: Er gewinnt, falls die Ex-Frau vor ihm stirbt. Er hat nach dem Ableben der geschiedenen
ersten Frau die volle PK-Rente für sich. Seine PK-Rente nach dem Tod der Ex-Frau wäre wesentlich
kleiner gewesen, wenn das Splitting des Kapitals hätte durchgeführt werden müssen.
Grosse Verliererin ist die geschiedene erste Frau. Sie erhält nach dem Tod ihres ehemaligen Gatten bei
diesen minimalistischen Pensionskassen – gemäss obigem Zahlenbeispiel – nur noch ein Taschengeld.
Sie bleibt auf dem Versorgerschaden sitzen und muss im Alter Ergänzungsleistungen4 bei der AHV beantragen, wenn ihre Einkünfte zum Leben nicht reichen. In diesem Fall verliert auch der Bund und die Kantone: Die Ergänzungsleistungen werden zu 5/8 vom Bund und zu 3/8 von den Kantonen finanziert (Art. 13
ELG).
Links:
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Urteil 9C 1079/2009 Bundesgericht vom 31. August 20105
Urteil B 89/05 Eidgenössisches Versicherungsgericht vom 13.2.20066
Urteil B 85/04 Eidgenössisches Versicherungsgericht vom 20.12.20057
Artikel “Wehe, wenn der Exmann stirbt“, Beobachter 14/118
Artikel “Kampf für die geschiedenen Witwen“, Aargauer Zeitung 7.5.20119
Radiosendung "Die Rentenfalle nach dem Tod des Exmannes", Espresso vom 1.12.2010, DRS 110
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http://www.ahv-iv.info/andere/00134/00221/index.html
http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=31.08.2010_9C_1079/2009
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http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=13.02.2006_B_89/05
7
http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=20.12.2005_B_85/04
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http://www.beobachter.ch/justiz-behoerde/gesetze-recht/artikel/altersrente_wehe-wenn-der-exmann-stirbt
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http://www.qualibroker.ch/content/PublikationenZeitschriften/Beguenstigung_Scheidung/20110507_Kampf_fuer_die_geschiedenen_Witwen_HSC.pdf
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http://www.drs.ch/www/de/drs/sendungen/espresso/2649.bt10160204.html
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