Antrag - Abgeordnetenhaus von Berlin

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Antrag - Abgeordnetenhaus von Berlin
Drucksache 15 / 4067
08.06.2005
15. Wahlperiode
Antrag
der Fraktion der FDP
Eine Zukunft für Berlin (1)
Die BVG einmal ganz ‚privat’
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus
von Berlin bis zum 31. November 2005 zu berichten,
inwieweit eine Landesbeteiligung Berlins an den Berliner
Verkehrs-Betrieben (BVG) hinsichtlich folgender Unternehmensaufgaben, -beteiligungen und -leistungen mit den
im Schlussbericht der Enquete-Kommission „Eine Zukunft für Berlin“ enthaltenen diesbezüglichen Kriterien
vereinbar ist:
-
Durchführung des ÖPNV-Busverkehrs durch die
BVG (AöR),
-
Reiseverkehr (Reisevermittlung und -veranstaltung,
Busvermietung) und Stadttouristik (Stadtrundfahrten,
Fahrzeugvermietung),
-
BVG-Beteiligung an der BT Berlin Transport GmbH
(100 %),
-
BVG-Beteiligung an der BVG Holdinggesellschaft
mbH & Co, KG (100 %) und deren Tochtergesellschaften VVR-Berek GmbH und Berliner Fenster
GmbH,
-
BVG-Beteiligung an der Media Verwaltungsgesellschaft mbH (100 %),
-
BVG-Beteiligung an der NESKom Projektierungsgesellschaft Nahverkehrs-, Elektro-, Service- und Kommunikationstechnik GmbH (100 %),
-
BVG-Beteiligung an der GHG Wohnen GmbH
(100%),
-
BVG-Beteiligung an der IOB Internationale Omnibusbahnhof-Betreibergesellschaft mbH (100 %),
-
BVG-Minderheitsbeteiligungen u.a. an der BusVerkehr-Berlin KG Omnibus-Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co (BVB).
Es ist auch die EU-Kompatibilität dieser Aufgaben und
Beteiligungen darzulegen.
Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen.
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Abgeordnetenhaus Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 4067
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP
Begründung:
Ausschuss-Kennung : BauWohnVgcxzqsq
Der Schlussbericht der Enquete-Kommission „Eine Zukunft für Berlin“ enthält im Abschnitt V. (Zukunft der
Berliner Beteiligungspolitik), Kapitel 2 (Leitlinien) folgenden Kernsatz:
„Der Staat sichert das Funktionieren des Marktes,
ist aber nur in begründeten Ausnahmefällen im
Markt selbst als Unternehmer tätig. Ein solches
Engagement des Staates bedarf einer besonderen
Begründung.“
Im Unterkapitel 3.1 (Strategische Zielsetzung - Landesbeteiligungen reduzieren) wird die Zulässigkeit von Unternehmensbeteiligungen Berlins auf zwei Kategorien beschränkt, wobei die Kategorie 1 Unternehmen betrifft,
welche „für die Erbringung der Aufgaben der Daseinsvorsorge unabdingbar notwendig sind“. Die Kategorie 2 betrifft Unternehmen, die „zur Erfüllung fachspezifischer
Ziele von strategischer Bedeutung sind“ und bei denen es
daher geboten ist, „zumindest eine Teilprivatisierung
durchzuführen, aber eine Mindestbeteiligung des Landes
sicherzustellen“.
Selbstverständlich muss die Verkehrsinfrastruktur der
BVG, also vor allem die Betriebsanlagen der U-Bahn und
Straßenbahn, im Eigentum Berlins verbleiben, weswegen
sie allenfalls der Kategorie 2 zugeordnet werden kann
(besser unter Mehrheitsbeteiligung Berlins und in privater
Rechtsform). Dagegen ist nicht einzusehen, warum die
Durchführung des Busbetriebes (im Unterschied zur Gewährleistung), das Anbieten von Leistungen im Bereich
Reisverkehr und Stadttouristik, der Betrieb des Omnibusbahnhofs am Funkturm (kein ZOB!), die Verkehrsreklame, das Anbieten von Ingenieurleistungen (Verkehrsprojektierung) und die Beteiligung an einem privaten Busunternehmen für die Daseinsvorsorge unabdingbar notwendig ist und zumindest eine Minderheitsbeteiligung Berlins
erfordert.
Der Senat ist aus ordnungs- und wettbewerbspolitischen
Gründen aufgefordert, hierzu die erforderlichen Aufklärungen und Begründungen zu liefern. In diesem Zusammenhang ist auch auf den aktuellen Rechnungshofbericht
hinzuweisen, der das stark defizitäre und dem Berliner
Betriebe-Gesetz widersprechende Engagement im Geschäftsfeld Reiseverkehr und Stadttouristik rügt. Die Arbeit der Enquete-Kommission muss u.a. zur Folge haben,
dass die zahlreichen und teilweise riskanten Landesbeteiligungen Berlins, also z.B. die an der überschuldeten und
hochsubventionierten BVG, auf den Prüfstand gestellt
werden.
Berlin, den 7. Juni 2005
Dr. Lindner
v. Lüdeke
Thiel
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